B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4224/2014
Ur t e i l vom 2 4 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richterin Madeleine Hirsig-Vouil-
loz, Richter David Weiss, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, (Deutschland),
vertreten durch lic. iur. Elisabeth Tribaldos, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Haushaltabklärung;
Verfügung der IVSTA vom 17. Juli 2014.
C-4224/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Grenzgängerin A.________, geboren 1979 (nachfolgend: Versicherte
oder Beschwerdeführerin), ist italienische Staatsangehörige und wohnt in
Z.________ (Deutschland). Sie meldete sich am 28. Januar 2010 im Nach-
gang zu einem am 4. April 2009 erlittenen Arbeitsunfall bei der Schweize-
rischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Vorakten IV-Stelle
Y._______ [IV] 1, 5, 86). Sie ist Mutter eines im (…) 2012 geborenen Soh-
nes und seit dem Jahr 2012 verheiratet (IV 51, 109.27, 109.42).
B.
B.a Die IV-Stelle Y._______ (nachfolgend: IV Y.) teilte der Versicherten mit
Schreiben vom 2. Juli 2014 mit, sie werde diese zur Abklärung ihrer An-
sprüche auf IV-Leistungen am 16. Juli 2014 zuhause besuchen. Die Abklä-
rung vor Ort finde unter Ausschluss von Rechtsvertretern und Rechtsver-
treterinnen statt (IV 84).
B.b Die Versicherte – vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos
– verwies in der Folge mit Brief vom 8. Juli 2014 an die IV Y. auf ihr Recht
auf Verbeiständung im IV-Verfahren gemäss Art. 37 Abs. 1 ATSG (SR
830.1) und teilte mit, sie stehe ohne einen Rechtsbeistand nicht für eine
Haushaltabklärung zur Verfügung. Ihre Rechtsvertreterin werde deshalb
beim angeordneten Termin anwesend sein. Falls die IV-Stelle am Aus-
schluss der rechtlichen Vertretung festhalte, bitte sie um Erlass einer an-
fechtbaren Verfügung (IV 86).
B.c Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 schloss die IV-Stelle für Versicherte
im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz; vgl. Art. 40 Abs. 2 IVV
[SR 831.201]) die Rechtsvertreterin der Versicherten von der am 21. Juli
2014 vorgesehenen Haushaltabklärung aus (Dispositivziffer 1), entzog
einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende
Wirkung (Dispositivziffer 2), teilte mit, dass die Abklärung an einem ande-
ren Datum wiederholt werde, falls die Rechtsvertreterin sich am 21. Juli
2014 bei der Versicherten aufhalte um der Abklärung beizuwohnen
(Dispositivziffer 3), und dass, falls die Rechtsvertreterin auch am Wieder-
holungsdatum anwesend sein sollte, die IV-Stelle aufgrund der Akten ver-
fügen oder ihre Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen
werde (Dispositivziffer 4; IV 90).
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B.d Mit Beschwerde vom 25. Juli 2014 (Poststempel) focht die Beschwer-
deführerin – weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos
– die Verfügung vom 17. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und
beantragte, diese sei aufzuheben und die Unterzeichnete sei zur Beglei-
tung der Haushaltabklärung am 14. (recte: 12.) August 2014 zuzulassen;
eventualiter sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Haushaltabklä-
rung einstweilen auszusetzen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfol-
gen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (B-act. 1).
B.e Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2014 ordnete das Bundesver-
waltungsgericht superprovisorisch an, von der Durchführung einer Haus-
haltabklärung unter Ausschluss der Rechtsvertreterin sei abzusehen, bis
das Gericht über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung – unter vorgängiger Einholung einer Stellungnahme der Vorins-
tanz – entschieden habe, und ersuchte die Vorinstanz gleichzeitig um Ein-
reichung einer Stellungnahme zum Antrag auf Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung bis zum 29. August 2014 (B-act. 7).
B.f Mit Eingabe vom 18. August 2014 beantragte die IV Y. die Aufrechter-
haltung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
(B-act. 11). Am 20. August 2014 schloss sich die Vorinstanz der Stellung-
nahme der IV Y. an (B-act. 13).
B.g Mit Teilurteil vom 12. Februar 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht
auf die Beschwerde vom 25. Juli 2014 ein, hiess den Antrag auf Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut und wies die
Vorinstanz beziehungsweise die IV-Stelle Y._______ an, bis zum Vorliegen
eines Endurteils die anberaumte Haushaltabklärung in Abwesenheit der
Rechtsvertreterin nicht durchzuführen. Weiter wurde festgelegt, dass über
die Kosten und Parteientschädigungen im Endurteil befunden werde. Die
Vorinstanz wurde zudem eingeladen, eine Vernehmlassung zur Be-
schwerde einzureichen (B-act. 16).
B.h In ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2015 beantragte die Vorinstanz
unter Bezugnahme auf die Vernehmlassung der IV Y. vom 10. März 2015,
die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu
bestätigen (B-act. 21, B-act. 21 Beilage 1). Die IV Y. beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
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Sie führte als Begründung dazu aus, das von der Beschwerdeführerin gel-
tend gemachte Recht auf Vertretung und Verbeiständung gelte nicht in je-
dem Fall. In Fällen, in welchen es auf das persönliche Handeln des Versi-
cherten ankomme, sei die Rechtsvertretung ausgeschlossen. Es sei des-
halb zulässig, bei Abklärungen, die eine möglichst ungestörte Interaktion
zwischen der betroffenen und der abklärenden Person voraussetzten, die
Rechtsvertreterin nicht zuzulassen. Die IV Y. verweist weiter auf die Recht-
sprechung des Bundesgerichts, wonach insbesondere bei Begutachtun-
gen die Zulassung eines Rechtsvertreters nicht dienlich sei. Demgegen-
über könne gemäss dieser Praxis bei Augenscheinen die Teilnahme eines
Rechtsvertreters nur ausnahmsweise verweigert werden. Die Haushaltab-
klärung finde zwar wie ein Augenschein vor Ort statt; in der Praxis werde
jedoch einzig mit der versicherten Person vor Ort ein Gespräch darüber
geführt, welche Tätigkeiten sie im Haushalt noch auszuüben vermöge und
inwieweit Familienangehörige ihr dabei behilflich seien. Es stehe demnach
die versicherte Person und ihre Fähigkeit, den Haushalt zu führen, im Vor-
dergrund dieser Abklärung und nicht das Objekt ausserhalb der Person
[Haushalt], wie dies bei einem Augenschein der Fall sei. Die Rechtspre-
chung für den Beweiswert einer Haushaltabklärung lehne sich an den Be-
weiswert eines (medizinischen) Administrativgutachens an. Bei der Haus-
haltabklärung komme den persönlichen Aussagen der Versicherten ähnlich
wie bei einer psychiatrischen Begutachtung ein hohes Gewicht zu. Deshalb
sei bei Anwesenheit eines Rechtsvertreters die Gefahr gross, dass
dadurch die Aussagen des Versicherten beeinflusst würden, was Einfluss
auf den Beweiswert des Beweismittels habe. Es sei wichtig, dass die ver-
sicherte Person persönlich und unbeeinflusst Auskunft gebe. Entspre-
chend sei es gerechtfertigt, die Rechtsvertretung bei der Haushaltabklä-
rung nicht zuzulassen. Anders als bei – im Verwaltungsverfahren nicht be-
kannten – Beweismitteln einer Zeugeneinvernahme oder einer formellen
Parteibefragung bestünden bei einer Haushaltabklärung keine für die
Rechtsvertretung geltenden gesetzlichen Spielregeln. Deshalb könne die
Teilnahme einer Rechtsvertretung die ordnungsgemässe Durchführung ei-
ner Haushaltabklärung durchaus gefährden. Die IV-Stelle führt ergänzend
unter Bezugnahme auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu den gesetzlichen Pflichten
einer versicherten Person im Rahmen der Abklärung aus, dass, weil die
Anwesenheit einer Rechtsvertretung den Wert einer Haushaltabklärung
gefährden und gemäss Art. 37 Abs. 1 ATSG der Beizug einer Rechtsver-
tretung ausgeschlossen werden könne, der Beizug einer Rechtsvertreterin
zur Haushaltabklärung als Verletzung der Mitwirkungspflicht durch eine
versicherte Person zu betrachten sei.
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Seite 5
B.i In ihrer Replik vom 4. Mai 2015 hält die Beschwerdeführerin vollum-
fänglich an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest
(B-act. 23). Sie verweist unter Bezugnahme auf die Vorbringen der Vor-
instanz darauf, dass vorliegend die Frage nach einer Verbeiständung
einer versicherten Person und nicht nach einer Vertretung im Streit stehe.
Dieses Recht sei Ausfluss des verfassungs- und völkerrechtlichen An-
spruchs auf rechtliches Gehör. Werde die Einschränkung dieses Rechts
auch auf Situationen ausserhalb einer medizinischen Begutachtung aus-
gedehnt, werde der Anspruch so sehr ausgehöhlt, dass er kaum mehr An-
wendung finden könne. Die Abklärungssituation bei einer Haushaltabklä-
rung unterscheide sich von einer medizinischen Begutachtung und deren
Höchstpersönlichkeit massgeblich, insbesondere – entgegen der Auffas-
sung der Vorinstanz – auch bezüglich einer psychiatrischen Begutachtung.
Es sei zudem nicht ersichtlich, weshalb eine Haushaltabklärung durch die
IV-Stelle nicht eine Abklärung an Ort und Stelle sein und entsprechend wie
ein Augenschein behandelt werden solle. Wenn die Haushaltabklärung –
wie die IV-Stelle darlege – tatsächlich nichts mit den örtlichen Gegebenhei-
ten zu tun hätte, dann sei es auch nicht nötig, sie vor Ort durchzuführen.
Das Beweismittel einer Haushaltabklärung unterscheide sich auch insofern
wesentlich von einer medizinischen Begutachtung, als dass die versicherte
Person zu ärztlichen Berichten und Gutachten Stellung nehmen und allen-
falls eigene Gutachten einbringen könne und im erstinstanzlichen Gerichts-
verfahren volle Kognition bestehe. Die Aussagen innerhalb der versiche-
rungsinternen Haushaltabklärung seien jedoch dem kontradiktorischen ge-
richtlichen Verfahren praktisch entzogen, da es sich um Ermessensfragen
handle und die gerichtliche Überprüfung mit Zurückhaltung zu erfolgen
habe. Es gehe bei der Haushaltabklärung um die unmittelbare sinnliche
Wahrnehmung. Daran müsse der Rechtsvertreter teilnehmen können, um
danach auch Stellung dazu nehmen zu können, insbesondere auch, wenn
über das Gespräch kein eigentliches Protokoll geführt werde und deshalb
die einzelnen Vorbringen der Versicherten nicht festgehalten würden. Im
Verfahren um Sozialversicherungsleistungen bestehe ein relativ hohes
Mass an Ungleichheit der Beteiligten (zu Gunsten der Verwaltung), indem
einer versicherten Person mit oftmals nur geringen finanziellen Mitteln eine
spezialisierte Fachverwaltung mit erheblichen Ressourcen, besonders
ausgebildeten Sachbearbeitern und juristischen und medizinischen Fach-
personen gegenüberstehe. Bei der Haushaltabklärung würden wesentliche
Grundlagen für die spätere Rentenbeurteilung erhoben und diese seien
durch die gerichtlichen Behörden nur eingeschränkt überprüfbar. Zudem
bestünden nur beschränkte Möglichkeiten der versicherten Person, ent-
C-4224/2014
Seite 6
sprechende eigene Beweismittel in den Prozess einzubringen. Die versi-
cherte Person sei deshalb darauf angewiesen, dass sie zumindest einen
Anwalt zur Abklärung beiziehen dürfe und dieser allfällige wichtige Ele-
mente, welche bei der Befragung untergegangen oder nicht genügend ge-
würdigt worden seien, mit einbringen könne. Dagegen spreche nicht, dass
eine anwaltliche Vertretung, welche die Abklärung der Abklärungsperson in
ungebührlicher Weise verhindere oder ihre Mandantschaft nicht zu Wort
kommen lasse, von der Abklärung ausgeschlossen werde. Es gehe aber
nicht an – nur weil die abstrakte Gefahr bestehe, dass sich ein Anwalt un-
gebührlich verhalten könnte –, in die verfassungsmässigen Rechte der ver-
sicherten Person einzugreifen. Diese Massnahme stehe in keinem ange-
messenen Verhältnis zu den auf dem Spiel stehenden Ansprüchen der ver-
sicherten Person.
B.j Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Mai 2015 übermittelte der In-
struktionsrichter die Replik an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme und
schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 24).
B.k Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 übermittelte die Vorinstanz die unauf-
geforderte Eingabe der IV Y. vom 6. Mai 2015 mit dem Rechtsbegehren,
die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben. Die IV Y. begrün-
dete dieses Begehren damit, dass das inzwischen eingeholte polydiszipli-
näre Gutachten vom 28. April 2015 – welches sie einreiche – eingetroffen
sei. Darauf gestützt ergebe sich unabhängig vom Ergebnis einer Haus-
haltabklärung kein Rentenanspruch, weshalb in antizipierter Beweiswürdi-
gung auf eine Haushaltabklärung verzichtet werden könne
(B-act. 25, 25.1).
C.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist.
2.
Mit Teilurteil vom 12. Februar 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht fest-
gehalten, dass die IV-Stelle Y._______ zu Recht die Abklärungen zur Prü-
fung der Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin durchgeführt und
die IVSTA darüber verfügt hat (E. 2). Weiter hat es in seinem Teilurteil dar-
gelegt, dass vorliegend eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
VwVG, welche unter den in Art. 46 VwVG genannten Voraussetzungen an-
gefochten werden könne, angefochten sei (E. 3.5). Die Beschwerdefüh-
rung gegen diese Zwischenverfügung sei – da gemäss der Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts als erstinstanzlich entscheidendes Gericht die Vo-
raussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwvG in Verbindung mit
Art. 37 VGG hier erfüllt seien – zulässig. Die Weigerung der Vorinstanz, die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zur Haushaltabklärung zuzulas-
sen, habe im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Folge,
dass ein für die Beschwerdeführerin nicht wieder gutzumachender Nachteil
bewirkt werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb auf die
Beschwerde eingetreten (E. 4 ff., 5.1). Es führte weiter aus, die privaten
Interessen der Beschwerdeführerin überwiegten, anlässlich der Haus-
haltabklärung durch ihre Rechtsvertreterin vertreten zu sein und – zur Klä-
rung des Verfahrensanspruchs – auf eine umgehende Durchführung der
Haushaltabklärung verzichten zu wollen, das öffentliche Interesse an einer
raschen Verfahrensführung und „möglichst ungestörten Kommunikation“
zwischen versicherter Person und qualifizierter Abklärungsperson ohne
weiteres, hiess das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde gut und wies die
IV-Stelle Y._______ an, bis zum Vorliegen des Endurteils die anberaumte
C-4224/2014
Seite 8
Haushaltabklärung in Abwesenheit der Rechtsvertreterin nicht durchzufüh-
ren (E. 5.2).
3.
Vorliegend zu prüfen bleibt in der Hauptsache, ob die Vorinstanz im laufen-
den Verwaltungsverfahren zu Recht für die anberaumte Haushaltabklärung
den Ausschluss der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin angeordnet
hat (E. 5). Vorab ist indessen auf den Antrag der IV-Stelle Y._______ vom
6. Mai 2015 (vgl. B-act. 25.1) einzugehen, wonach die Beschwerde als ge-
genstandslos abzuschreiben sei (E. 4).
3.1 Zunächst ist auf die für die Beurteilung der Streitsache massgebende
(materielle) Rechtslage einzugehen.
3.1.1 Die Beschwerdeführerin ist italienische Staatsangehörige mit Wohn-
sitz in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Frei-
zügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach
Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und
Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit
Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander
insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni
1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitneh-
mer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Ver-
ordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige
Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG)
Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep-
tember 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozi-
alen Sicherheit abgelöst worden.
3.1.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA).
C-4224/2014
Seite 9
3.1.3 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwend-
baren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestim-
mungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter
Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der
Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vor-
liegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invali-
denversicherung und das zur Prüfung dieses Anspruchs anzuwendende
Verfahren ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen
Recht, insbesondere nach dem IVG, der IVV (SR 831.201), dem ATSG so-
wie der ATSV (SR 830.11).
3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtss-
ätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeit-
punkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 17. Juli
2014) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329 E. 6;
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen).
3.3 Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hat nach dem
Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 12 VwVG).
Auch das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat die Ver-
waltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu
sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt
indessen nicht unbeschränkt. Er findet sein Korrelat in den Mitwirkungs-
pflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit wei-
teren Hinweisen). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorlie-
gen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu ent-
scheiden ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.
1983, S. 43 und 273).
3.4 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich-
keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste
würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen
C-4224/2014
Seite 10
die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder
das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten
und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das
Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450,
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 153 und 457 mit Hinweisen; vgl. auch
BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, je mit Hinweisen).
3.5
3.5.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali-
ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine
Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von
sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach
Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen-
dung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.5.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezieh-
ung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die
Invalidität nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im
Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art.
28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbs-
tätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und
der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Metho-
de, Art. 28a Abs. 3 IVG).
4.
Zu prüfen ist vorab, ob das Verfahren – wie die IV-Stelle Y._______ bean-
tragt – als gegenstandslos abzuschreiben ist.
C-4224/2014
Seite 11
4.1 Gemäss den Akten war die Beschwerdeführerin bis zu ihrem Unfall am
4. April 2009 zu 100% arbeitstätig und arbeitete nebenbei noch als Hos-
tess. Bis zur Kündigung per Ende 2009 arbeitete sie bei ihrer bisherigen
Arbeitgeberin (aus gesundheitlichen Gründen) teilweise noch zu 50%.
Nach einem Umschulungskurs zur kaufmännischen Angestellten war sie
von Mai bis September 2011 nochmals zu 50% als Sekretärin arbeitstätig
und danach bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet (vgl. Ver-
laufsprotokoll IV Y.: Einträge vom 23. November 2010, 7. und 21. Oktober
2011 sowie IV 33, 109.32). Im (…) 2012 ist ihr Sohn geboren. Seither war
die Beschwerdeführerin im Haushalt tätig und betreute ihren Sohn – soweit
sie – gemäss ihren Angaben – dazu gesundheitlich in der Lage war (vgl. IV
109.27 f., 109.32, 109.42 f.).
4.2 Die IV Y. führte in ihrer Eingabe vom 18. August 2014 sinngemäss aus,
die anberaumte Haushaltabklärung sei zeitnah – vor der Begutachtung –
durchzuführen, andernfalls fehle ein zentrales Element des IV-Verfahrens
(B-act. 11).
4.3 Das von der IV-Stelle eingereichte Gutachten der MEDAS B._______
vom 28. April 2015 kommt im Wesentlichen zum Schluss, dass die Be-
schwerdeführerin zu 100 % in der bisherigen und jedwelcher vergleichba-
ren Tätigkeit per sofort und auch retrospektiv arbeitsfähig sei
(IV 109.53 ff.). Dem Gutachten ist zwar zu entnehmen, dass die Exploran-
din gemäss ihren gesundheitlichen Möglichkeiten teilweise ihren Haushalt
führe (S. 27 f., 32 und 42 f.), das Gutachten äussert sich aber nicht ansatz-
weise zur Fähigkeit der Beschwerdeführerin, den Haushalt zu führen und
wenn ja, in welchem Mass sie den Haushalt neben einer Arbeitstätigkeit
führen würde beziehungsweise könnte. Es finden sich einzig die Angaben
der Beschwerdeführerin, sie könne leichte Arbeiten wie Aufräumen selbst
erledigen, das Kochen und Putzen würden ihre Eltern übernehmen
(IV 109.28, 109.32).
4.4 Vorliegend steht zwar fest, dass die Beschwerdeführerin vor dem in
Frage stehenden Unfallereignis zu 100% arbeitstätig war. Mit der Geburt
ihres Kindes im (…) 2012 und der Heirat im Jahr 2012 hat indes ihr Status
geändert, wovon offenbar auch die IV-Stelle Y.______ ausging. Deshalb
ordnete sie im Sommer 2014 die Durchführung einer Haushaltabklärung
an und legte zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts dar, die Durchfüh-
rung dieser Abklärung sei ein zentrales Element des IV-Verfahrens. Sie be-
tonte in ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2015 die Wichtigkeit der
Haushaltabklärung, deren Beweiswert sie in die Nähe
C-4224/2014
Seite 12
eines psychiatrischen Gutachtens rückte. In ihrer Eingabe vom 6. Mai 2015
führt sie nunmehr aus, dass gestützt auf das eingeholte Gutachten vom
18. April 2015 sich – unabhängig vom Ergebnis einer Haushaltabklärung –
kein Rentenanspruch ergäbe, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung
auf eine Haushaltabklärung verzichtet werden könne. Es finden sich jedoch
weder in den (nachgereichten) Akten noch in den Eingaben der IV Y. An-
gaben zur Prüfung der Statusfrage, das heisst Angaben dazu, in welchem
Verhältnis die bisherige Tätigkeit (oder eine Verweistätigkeit) sowie die Be-
treuung des Sohnes und die Haushaltstätigkeit für die IV-Berechnung be-
rücksichtigt werden sollen sowie Angaben der Beschwerdeführerin, in wel-
chem Verhältnis sie heute Arbeitstätigkeit und Kinderbetreuung und Haus-
halt leisten würde, wäre sie nicht verunfallt.
Demnach ist – nach Heirat und Familiengründung im Jahr 2012 – für das
Bundesverwaltungsgericht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er-
stellt, dass die Beschwerdeführerin (ohne den Unfall) neben Familie und
Haushalt noch zu 100% arbeiten würde, wie die Vorinstanz nunmehr anzu-
nehmen scheint und ihre Anordnung einer Haushaltabklärung sinngemäss
wiedererwägt. Auch die implizite Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass
eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit im Haushalt bestehe, wenn die Be-
schwerdeführerin in ihrer bisherigen (Büro- beziehungsweise Verkaufs-
)Tätigkeit zu 100% arbeiten könne, erweist sich ebensowenig als nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt. Würde vorlie-
gend auf die Haushaltabklärung verzichtet, fehlten entscheidende Ele-
mente der Sachverhaltsprüfung, blieben doch die Statusfrage und die
Frage, ob und in welchem Mass die Beschwerdeführerin den Haushalt
(noch) führen kann, offen. Die Argumentation der IV-Stelle, in antizipierter
Beweiswürdigung nunmehr auf die Haushaltabklärung verzichten zu wol-
len, erweist sich deshalb nicht als nachvollziehbar. Der Antrag der IV Y.,
das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, ist deshalb
abzuweisen.
5.
Es bleibt demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin zu Recht von der Teilnahme an der Haushaltabklä-
rung ausgeschlossen hat.
5.1 Soweit die Vorinstanz den Ausschluss der Rechtsvertreterin in ihrer Ar-
gumentation in der Vernehmlassung mit der gerichtlichen Praxis zum Aus-
schluss von Rechtsvertretern von der medizinischen Begutachtung be-
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gründet (oben Bst. B.h) und betont, dass eine möglichst ungestörte Kom-
munikation zwischen der Versicherten und dem Mitarbeiter des Abklä-
rungsdienstes erfolgen müsse, ist sie auf die Ausführungen des Bundes-
verwaltungsgerichts im Teilurteil vom 12. Februar 2015, E. 4.3 S. 10 zu ver-
weisen. Soweit sie darlegt, bei einer Haushaltabklärung sei (wie in einer
medizinischen Begutachtung) die Person und nicht der Haushalt Gegen-
stand der Abklärung und deshalb liege kein Augenschein vor, ist mit der
Beschwerdeführerin nicht einzusehen, weshalb die Haushaltabklärung
trotzdem vor Ort stattfinden soll, zumal unbestritten Gegenstand einer
Haushaltabklärung auch die örtlichen und räumlichen Verhältnisse sind
(vgl. URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung,
2010, Rz. 976 f. sowie Teilurteil vom 12. Februar 2015 E. 4.3 S. 9 mit Hin-
weisen). Die diesbezüglichen Argumentationen der IV Y. erweisen sich
demzufolge als unbehelflich. Zudem verkennt die IV-Stelle mit ihrer Be-
hauptung, wonach gemäss Art. 37 Abs. 1 ATSG die Vertretung und die Ver-
beiständung ausgeschlossen werden könnten, wenn es auf das persönli-
che Handeln der betroffenen Person ankomme, dass eine freiwillig verbei-
ständete Person sehr wohl persönlich handeln kann, wie die Beschwerde-
führerin zu Recht ausführt (siehe hierzu auch UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Rz. 9 zu Art. 37). Was die beson-
dere Situation einer versicherten Person im Rahmen einer medizinischen
Begutachtung betrifft, erweist sich im Übrigen der Verweis der
IV-Stelle darauf im vorliegenden Fall – welcher die Begleitung bei einer von
der medizinischen Begutachtung sich klar unterscheidenden Abklärungs-
massnahme betrifft – nicht als massgeblich, weshalb auf das bereits Ge-
sagte sowie die Ausführungen im Teilurteil vom 12. Februar 2015 E. 4.3
S. 10 zu verweisen ist.
5.2 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Ver-
fügung im Falle der Nichteinhaltung ihrer Anordnungen zur Haushaltabklä-
rung gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG angedroht, sie werde die Abklärung
an einem anderen Datum in Abwesenheit der Rechtsvertreterin durchfüh-
ren und, falls die Rechtsvertreterin auch am Wiederholungsdatum anwe-
send sein sollte, aufgrund der Akten verfügen oder ihre Erhebungen ein-
stellen und Nichteintreten beschliessen. Sie führt vernehmlassungsweise
aus, weil die Anwesenheit einer Rechtsvertretung den Wert einer Haus-
haltabklärung gefährden und gemäss Art. 37 Abs. 1 ATSG der Beizug einer
Rechtsvertretung ausgeschlossen werden könne, sei der Beizug einer
Rechtsvertreterin zur Haushaltabklärung als Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht durch eine versicherte Person zu betrachten
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(B-act. 21.1 Rz. 12). Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Teilur-
teil vom 12. Februar 2015 und hiervor (E. 5.1) ausgeführt hat, erweist sich
die Argumentation, die Teilnahme einer Rechtsvertreterin gefährde den
Wert des Beweismittels, nicht als stichhaltig. Zudem ist für das Bundesver-
waltungsgericht nicht erkennbar, inwiefern im gewünschten Beizug der
Rechtsvertreterin eine Nichterfüllung ihrer Mitwirkungspflichten oder gar
eine Verletzung derselben begründet sein soll, zumal sie sich der Teilnah-
me nicht entzieht und sich auf einen unbestrittenen Anspruch einer betrof-
fenen Person im Verwaltungsverfahren beruft (vgl. Teilurteil vom 12. Feb-
ruar 2015 E. 4.5).
5.3 Wie das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf das Urteil des
EVG I 660/03 vom 6. April 2004 E. 2.2 bereits ausgeführt hat, ist ein nicht
wieder gutzumachender Nachteil für die Beschwerdeführerin auch darin zu
erkennen, dass die Zulassung von Rechtsvertretern zur Haushaltabklärung
in den Kantonen unterschiedlich gehandhabt wird. Dies führt dazu, dass
die verfügende IV-Stelle für Versicherte im Ausland – je nach Praxis des
die Haushaltabklärung durchführenden Kantons, in welchem der Grenz-
gänger im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls einer Erwerbstä-
tigkeit nachgegangen ist – als einzige Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts (vgl. Art. 69 Abs. 1 IVG) in derselben Konstellation unterschiedli-
che Anordnungen treffen würde. Diese Anordnungen sind vom Bundesver-
waltungsgericht auf ihre einheitliche Rechtsanwendung zu überprüfen (vgl.
Teilurteil vom 12. Februar 2015 E. 4.6 mit Hinweisen).
Da demnach der Ausschluss der Rechtsvertreterin eine Ungleichbehand-
lung im Vergleich zur Behandlung einer in einem anderen Kanton versi-
cherten Grenzgängerperson – in welchem eine andere kantonale IV-Stelle
das IV-Verwaltungsverfahren führt und eine Verbeiständung bei der Haus-
haltabklärung zulässt – darstellt, erweist sich die angefochtene Verfügung
bereits aus diesem Grund als rechtswidrig, ist deshalb aufzuheben und die
Sache zur weiteren Durchführung des Verwaltungsverfahrens an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Unter diesen Umständen kann die Frage, ob die
Vorinstanz mit ihrer Anordnung, die Rechtsvertreterin von der Haushaltab-
klärung auszuschliessen, ein grundrechtlich gesichertes Verfahrensrecht
der Beschwerdeführerin verletzt hat, offen gelassen werden.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
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6.1 Da das vorliegende Verfahren nicht eine Streitigkeit um die Bewilligung
oder die Verweigerung von IV-Leistungen betrifft, sind keine Verfahrens-
kosten geschuldet (Art. 61 Bst. a ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 i.V.m.
Abs. 2 IVG e contrario).
6.2 Da bei diesem Ausgang des Verfahrens die anwaltlich vertretene Be-
schwerdeführerin als obsiegend zu betrachten ist und deshalb gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient-
schädigung hat, ist ihr unter Berücksichtigung des gebotenen Aufwands
eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.– zuzüglich Auslagen von Fr. 150.–
(ohne Entschädigung der Mehrwertsteuer, die vorliegend nicht geschuldet
ist) zu Lasten der Vorinstanz auszurichten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung wird auf-
gehoben und die Angelegenheit zur weiteren Durchführung des Verwal-
tungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
2.
Der Antrag der IV-Stelle Y._______, das Verfahren sei als gegenstandslos
geworden abzuschreiben, wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr.
3'900.– zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Eingabe der IVSTA
vom 12. Mai 2015 mit Eingabe der IV Y. vom 6. Mai 2015 [ohne
Beilagen])
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– die IV-Stelle Y._______ (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde-
führer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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