Abtei lung II I
C-4227/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J u l i 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
N._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Dönni,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4227/2008
Sachverhalt:
A.
Der 1984 geborene ägyptische Staatsangehörige B._______ (im Fol-
genden: Gesuchsteller) beantragte am 26. März 2008 bei der Schwei-
zerischen Botschaft in Kairo ein Visum für einen zweimonatigen Be-
suchsaufenthalt bei N._______ (im Folgenden: Gastgeberin bzw. Be-
schwerdeführerin) in X._______ (ZH). Die Schweizer Vertretung lehnte
es ab, ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen und leitete das Ge-
such zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Zürich bei
der Gastgeberin ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vorin-
stanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 28. Mai 2008
ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen
mit der Begründung, der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus der
als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen
Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen
sei. Die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne deshalb
vorliegend nicht als gesichert betrachtet werden. Es lägen keine Grün-
de vor, welche eine Einreise trotzdem als zwingend erscheinen lies-
sen.
C.
Mit Beschwerdeeingaben vom 23. Juni und 14. Juli 2008 beantragt die
Gastgeberin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorin-
stanzlichen Verfügung und die Erteilung des Besuchsvisums. Zur Be-
gründung macht sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe mit
der angefochtenen Verfügung in unzulässiger Weise einzig auf die im
Ursprungsland herrschende sozioökonomische Situation abgestellt,
ohne auch nur im Ansatz eine einzelfallbezogene Beurteilung vorge-
nommen zu haben. Schon deshalb wäre die angefochtene Verfügung
aufzuheben. Tatsächlich seien in den persönlichen Verhältnissen des
Gesuchstellers genügend Elemente für eine Verwurzelung im ange-
stammten Umfeld zu erkennen. Der Gesuchsteller sei seit langem er-
werbstätig; er arbeite bereits seit sechs Jahren im Verkauf und erziele
dabei ein für ägyptische Verhältnisse überdurchschnittliches Einkom-
men. Mit diesem sorge er auch für den Unterhalt seiner Eltern und
dreier Schwestern.
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Komme hinzu, dass der beabsichtigte Aufenthalt einem besonderen
Zweck diene, nämlich der Prüfung, ob die zwischen ihr und dem Ge-
suchsteller bestehende Freundschaft eine genügende Basis für eine
spätere gemeinsame Zukunft in der Schweiz abgeben könnte. Sie (die
Beschwerdeführerin) garantiere für die fristgerechte Wiederausreise
des Gesuchstellers nach dessen Besuchsaufenthalt.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2008
an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Sie habe ihren Entscheid in Berücksichtigung aller we-
sentlichen Umstände getroffen. Der Gesuchsteller sei erst 24 Jahre alt
und ledig. Der Umstand allein, dass er erwerbstätig sei, lasse keine
andere Risikoeinschätzung zu. Auch die Zusicherungen der Beschwer-
deführerin könnten zu keinem anderen Entscheid führen. Sie kenne ih-
ren Gast noch nicht lange und habe ihn erst zwei- oder dreimal an-
lässlich von Ferienaufenthalten getroffen.
E.
In einer Replik vom 13. Oktober 2008 hält die Beschwerdeführerin an
ihrem Antrag und an dessen Begründung fest. Zwar gehe die Vorin-
stanz in der Vernehmlassung zumindest ansatzweise auf die persönli-
che Situation des Gesuchstellers ein. Eine Heilung des ursprünglich
gesetzten Mangels im Rechtsmittelverfahren komme jedoch nicht in
Frage. Im Übrigen sei die Einlassung der Vorinstanz lückenhaft. Sie
habe insbesondere nicht beachtet, dass der Gesuchsteller bereits seit
sechs Jahren im Verkauf arbeite und dabei ein überdurchschnittliches
Einkommen erziele. Ebenfalls unberücksichtigt sei geblieben, dass der
Gesuchsteller nicht nur für seinen eigenen Unterhalt, sondern auch für
denjenigen seiner Eltern und dreier Schwestern aufkomme. Gerade
diese Aspekte deuteten auf eine tiefe Verwurzelung im Heimatland hin.
Weiter teilt die Beschwerdeführerin mit, dass sie im vergangenen Au-
gust erneut zwei Wochen beim Gesuchsteller in Ägypten verbracht
habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
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gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Ausstellung eines Ein-
reisevisums verweigert wird. In dieser rechtlichen Materie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe das Gesuch
allein gestützt auf die allgemeinen Verhältnisse im Heimatland des Ge-
suchstellers abgelehnt, ohne die konkreten Umstände des Einzelfalles
einzubeziehen. Auf eine rechtliche Qualifizierung der Rüge verzichtet
die Beschwerdeführerin. In Anbetracht der gesamten Umstände kann
jedoch davon ausgegangen werden, dass sie im Vorgehen der Vorin-
stanz eine Verletzung der sich aus dem Anspruch auf rechtliches Ge-
hör ergebenden Begründungspflicht erblickt (Art. 29 i.V.m. Art. 35
Abs. 1 VwVG).
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3.2 Die Begründungspflicht verlangt von der Behörde unter anderem,
dass sie die Gründe offenlegt, weshalb sie so und nicht anders ent-
scheidet. Dieser Verpflichtung kam die Vorinstanz nicht nach, denn die
persönliche Situation des Gesuchstellers, deren zentrale Bedeutung
für die Risikoeinschätzung sie anerkennt und die gewürdigt zu haben
sie in der Vernehmlassung behauptet, findet keinen Niederschlag in
der Begründung der angefochtenen Verfügung. Eine sachgerechte An-
fechtung durch den Betroffenen und eine Kontrolle durch die Rechts-
mittelinstanz ist in einer solchen Situation in Frage gestellt.
3.3 Trotz grundsätzlich formeller Natur des rechtlichen Gehörs ist in
casu das Fehlen der Begründung als geheilt zu betrachten, da diese in
der Vernehmlassung der Vorinstanz enthalten war, die Beschwerdefüh-
rerin dazu Stellung nehmen konnte und das Bundesverwaltungsgericht
über volle Kognition verfügt (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135). Die
Heilung der Gehörsverletzung rechtfertigt sich umso mehr, als die
rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin nicht etwa Wiederholung
des Verfahrens vor der Vorinstanz verlangt, sondern direkt eine materi-
elle Gutheissung beantragt.
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
5.
Der Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung
und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz
und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR
362) wurde in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 angenommen.
Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein-
schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR
0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 de-
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finitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitz-
standes wurden im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) entsprechende An-
passungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestim-
mungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur
gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmun-
gen enthält). Im Weiteren ist die Verordnung vom 24. Oktober 2007
über das Einreise- und Visumverfahren (VEV, AS 2007 5537) total revi-
diert worden (vgl. Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Art. 57 VEV sieht vor,
dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schen-
gen-)Recht fortgeführt werden.
6.
6.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
6.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
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rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
7.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als ägyptischer Staatsangehöriger unterliegt der Gesuchstel-
ler damit der Visumspflicht.
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8.
8.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen
treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
8.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Her-
kunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesu-
che von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit poli-
tisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in sol-
chen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
8.3 Ägypten hat den Übergang von einer staatlich gelenkten oder zu-
mindest staatlich dominierten Wirtschaftsordnung zu einer Marktwirt-
schaft noch nicht abgeschlossen. Trotz mehrheitlich guter volkswirt-
schaftlicher Makrodaten des Haushaltjahres 2007/08 (über 7 Prozent
Wachstum und eine Vervielfachung der ausländischen Direktinvestitio-
nen in nur vier Jahren) steckt die reformorientierte Regierung Ägyp-
tens derzeit in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation. Die Inflati-
onsrate ist im August 2008 auf 25,6 Prozent angestiegen, der höchs-
ten Rate seit über 50 Jahren. Bereits seit Ende 2007 waren infolge der
Entwicklung auf dem Weltmarkt in Ägypten die Preise für Grundnah-
rungsmittel stark angestiegen. Dies hat grosse Teile der Bevölkerung,
die über die Hälfte ihres verfügbaren Einkommens für Lebensmittel
ausgeben, an den Rand des Existenzminimums gebracht. Zudem hat
die Weltwirtschaftskrise Ägypten zum Jahreswechsel 2008/09 voll er-
reicht. Das Wirtschaftswachstum ging im 3. und 4. Quartal 2008 stär-
ker als erwartet auf 5,8 bzw. 4,1 Prozent zurück. Die ägyptische Regie-
rung wird in den kommenden Jahren – nebst der Bekämpfung der In-
flation – auch mit der Schaffung neuer Arbeitsplätze vor grosse Her-
ausforderungen gestellt werden. Bei einem Bevölkerungswachstum
von immer noch fast 2 Prozent kommen jedes Jahr rund 800'000
Schulabgänger neu auf den Arbeitsmarkt, von denen aber nur etwa
250'000 den Weg in geregelte Beschäftigungsverhältnisse finden
(Quelle: Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und
Reiseinformationen > Ägypten > Wirtschaft,
>; Stand: April 2009, besucht im Juni 2009).
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Aufgrund der geschilderten Rahmenbedingungen sind breite Bevölke-
rungsschichten unzweifelhaft von vergleichsweise schwierigen ökono-
mischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Entsprechend
hoch ist daher auch der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu ge-
langen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere
Existenz aufbauen zu können. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss
besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die durch
die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits über ein mi-
nimales soziales Beziehungsnetz im Ausland verfügen. Im Falle der
Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung
nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
8.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings – wie bereits erläutert – nicht
nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämt-
liche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen.
Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise
eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwor-
tung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstands-
lose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die
in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko
für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewil-
ligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt wer-
den.
9.
9.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 25-jährigen, ledigen
und kinderlosen Mann. Über seine persönlichen und familiären Verhält-
nisse ist nur bekannt, dass in Ägypten noch seine Eltern und Ge-
schwister leben. Damit verfügt der Gesuchsteller zwar über ein familiä-
res Netz vor Ort, das – wie von der Beschwerdeführerin geltend ge-
macht – durchaus wichtig sein kann. Eigentliche Verpflichtungen, wel-
che den Gesuchsteller von einer Emigration abhalten könnten, sind
daraus aber nicht abzuleiten und auch sonst nicht ersichtlich. Sie erge-
ben sich insbesondere auch nicht aus dem wiederholten Hinweis der
Beschwerdeführerin, wonach der Gesuchsteller seine Eltern und drei
Schwestern finanziell unterstütze. Eine solche Unterstützung setzt kei-
ne persönliche Anwesenheit vor Ort voraus. Im Gegenteil: Der Wunsch
nach einer Emigration ist häufig gerade auch mit der Hoffnung verbun-
den, nahe Angehörige aus dem Ausland effizienter unterstützen zu
können.
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9.2 Im Zeitpunkt des persönlichen Visumsantrags arbeitete der Ge-
suchsteller als Verkäufer im 'old market' in Sharm El Sheik. Gemäss
Darstellung der Beschwerdeführerin soll er damals bereits seit sechs
Jahren im Verkauf tätig gewesen sein. Die Beschwerdeführerin betont
zudem, dass er mit seiner Erwerbstätigkeit ein für ägyptische Verhält-
nisse überdurchschnittliches Einkommen erziele (monatlich umgerech-
net zwischen CHF 250 und 330). In einer im Gesuchsverfahren einge-
reichten, undatierten Erklärung bestätigt der Arbeitgeber, dass der Ge-
suchsteller die Erlaubnis für einen zweimonatigen Ferienbezug habe
und das Arbeitsverhältnis nach der Rückkehr aus den Ferien weiter
bestehe. Die Bestätigung dürfte eher Gefälligkeitscharakter haben,
äussert sie sich doch weder zur bisherigen Dauer des Arbeitsverhält-
nisses noch zur Höhe des Lohnes, noch zu den (finanziellen und sons-
tigen) Modalitäten eines zweimonatigen Urlaubs. Letzterer dürfte weit
über dem landesüblichen jährlichen Ferienanspruch liegen.
9.3 Dass der Gesuchsteller einer Emigration nicht gänzlich abgeneigt
ist, ergibt sich schlussendlich auch aus dem deklarierten Zweck des
Aufenthalts in der Schweiz, nämlich der Prüfung der Beteiligten, ob ein
gemeinsames Leben hier in Betracht gezogen werden kann oder nicht.
9.4 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vor-
instanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr
für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuch-
stellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung
vermögen die Zusicherungen der Beschwerdeführerin nichts zu än-
dern. Diese sind rechtlich nicht verbindlich und faktisch auch nicht
durchsetzbar. Als Gastgeberin kann die Beschwerdeführerin zwar für
gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsauf-
enthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes
Verhalten ihres Gastes garantieren (anstelle vieler vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009 E. 8.4 und
C-3243/2007 vom 10. Juni 2008 E. 5.5). Vorliegend tritt hinzu, dass die
Beschwerdeführerin ihren Gast eingestandenermassen noch nicht
sehr gut kennt. Sie ist ihm anlässlich eines Ferienaufenthalts in Ägyp-
ten Ende 2007 erstmals begegnet. Aktenkundig sind zwei weitere Rei-
sen der Beschwerdeführerin dorthin. Ansonsten verkehre man regel-
mässig telefonisch und elektronisch miteinander. Der geplante Aufent-
halt in der Schweiz sollte unter anderem dazu dienen, sich besser ken-
nen zu lernen. Unter diesen Umständen und angesichts eines nicht
unwesentlichen Altersunterschieds (der Gesuchsteller ist rund 17 Jah-
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re jünger als die Gastgeberin) wird selbst die Beschwerdeführerin ge-
wisse Vorbehalte anbringen müssen, wenn es darum geht, mögliche
Wünsche und Vorstellungen des Gesuchstellers über dessen kurz- und
mittelfristige Lebensgestaltung einschätzen zu können.
10.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 15027197.3 retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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