B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4231/2014
Ur t e i l vom 8 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. Peter Boner,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-4231/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1951, ist deutscher Staatsangehöriger. Den Akten zu-
folge ist er im deutschen Zentralregister mit fünf Verurteilungen verzeich-
net, die im Zeitraum von 1983 bis 2002 erfolgten. Die letzte Eintragung
betrifft eine am 3. Mai 2002 verhängte Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 7 Mo-
naten wegen Untreue in Tatmehrheit mit Betrug.
B.
Vom 12. Dezember 2011 bis zum 9. März 2012 befand sich A._______ in
Zürich in Untersuchungshaft. Dieser habe, so die Kantonspolizei Zürich in
ihrem Bericht vom 10. April 2012, am 4. Juli 2011 durch seinen Fürsprecher
einen gefälschten Check in Höhe von 3.2 Mio. USD bei der Zürcher Kan-
tonalbank eingereicht. Er werde ausserdem verdächtigt, im mehreren Län-
dern an unlauteren Finanzgeschäften beteiligt gewesen zu sein. Zu Letz-
terem nennt der Bericht keine Einzelheiten.
C.
Am 7. März 2012 verfügte der Kanton Zürich die Wegweisung von
A._______. Unter Vorlage ihres Berichts vom 10. April 2012 ersuchte die
Kantonspolizei daraufhin die Vorinstanz am 13. April 2012 um Erlass einer
Fernhaltemassnahme. Hierzu hatte A._______ zuvor, am 9. April 2012,
Stellung nehmen können und geäussert, ihm dürften "alte Geschichten",
die vor 2003 passiert seien, nicht vorgehalten werden. Am 15. Mai 2012
verhängte das Bundesamt für Migration (BFM; seit 1. Januar 2015: SEM)
über ihn ein fünfjähriges Einreiseverbot, das erst am 1. Juli 2014 zugestellt
wurde. Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus,
A._______ habe im Ausland wiederholt zu Klagen und Verurteilungen An-
lass gegeben. "Aufgrund des Vorstrafenregisters in Deutschland und der
neuen Untersuchungen in der Schweiz bezüglich Urkundenfälschung und
diversere undurchsichtigen Finanzgeschäftsführungen" könnten "krimi-
nelle Machenschaften in der Schweiz nicht ausgeschlossen werden". Es
bestehe damit ein grosses öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung.
Damit sei auch die geforderte gegenwärtige und hinreichend schwere Ge-
fahr für die Grundinteressen der Gemeinschaft (Sicherheit und Ordnung)
gegeben.
D.
Mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben, wandte sich A._______ mit
Rechtsmitteleingabe vom 21. Juli 2014 an das Bundesverwaltungsgericht.
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Seite 3
Er macht geltend, die Verfügung sei schon in formeller Hinsicht rechtsfeh-
lerhaft. Zum einen trage sie keine Unterschrift, zum anderen hätte sie da-
mals seinem amtlich bestellten Verteidiger zugestellt und ihm selbst auf
diese Weise das rechtliche Gehör gewährt werden müssen. Zu beanstan-
den sei die Verfügung auch deshalb, weil die Vorinstanz ohne weitere
Sachprüfung dem Ersuchen der Kantonspolizei Zürich – bzw. einer dort
ihm nicht wohlgesonnenen Kriminalbeamtin – entsprochen habe. Zudem
dürfe ihm die Vorinstanz nicht die lang zurückliegenden Tatbestände, die
sich in Deutschland abgespielt hätten, zur Last legen und daraus eine ge-
genwärtige Gefahr für die Interessen der Schweiz ableiten. Das gegen ihn
von der Staatsanwaltschaft Zürich eingeleitete Untersuchungsverfahren
sei nicht stichhaltig gewesen, weshalb gegen ihn auch keine Anklage er-
hoben und er aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Dennoch
sei, unzulässigerweise, keine Einstellungsverfügung ergangen. Die dama-
ligen Strafermittlungen lieferten jedenfalls keinen Grund für das von der
Vorinstanz verfügte Einreiseverbot. Dieses behindere ausserdem seine
Bemühungen um Durchsetzung seiner in der Schweiz bestehenden For-
derungen und Ansprüche.
E.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2014 hat A._______ um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht.
F.
Mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, hat die Vorinstanz am
12. Dezember 2014 eine Vernehmlassung eingereicht. Darin verweist sie
zum einen auf den Inhalt ihrer Verfügung, zum anderen auf eine beigefügte
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. De-
zember 2014. Ihr zufolge würden gegen A._______ zurzeit mehrere Straf-
verfahren in der Schweiz und in Deutschland geführt. An seiner Fernhal-
tung bestehe daher, auch nach Ansicht der Staatsanwaltschaft, nach wie
vor ein grosses öffentliches Interesse. Sollte es sich als zwingend erforder-
lich erweisen, könne das Einreiseverbot auf begründetes Gesuch hin sus-
pendiert werden.
G.
Mit Replik vom 16. Februar 2015 äusserte sich der nunmehr anwaltlich ver-
tretene Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Diese
nehme lediglich Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft III des Kantons
Zürich abgegebene Stellungnahme, welche den Erlass eines Einreisever-
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Seite 4
bots jedoch nicht rechtfertigen könne. Das von dieser Seite gegen ihn ein-
geleitete Strafverfahren wegen Checkfälschung und Betrug ruhe seit sei-
ner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 13. März 2012 und sei
schon deshalb nicht haltbar, weil bei der Verarbeitung des Checks niemand
hätte zu Schaden kommen können. Die von der Staatsanwaltschaft im De-
zember 2011 einvernommen Personen bestätigten dies. Im Übrigen habe
die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2014 auf
drei an die Staatsanwaltschaft Heilbronn (D) abgetretene Verfahren ver-
wiesen, aber verschwiegen, dass zwei davon ihn nicht beträfen und auf
das dritte gerichtlich nicht eingetreten worden sei. Von den Vergehen ge-
gen das Strassenverkehrsgesetz, welche in der Stellungnahme vom 5. De-
zember 2014 ausserdem erwähnt worden seien, wisse er, der Beschwer-
deführer, nichts. Sie könnten auch keine Grundlage für ein Einreiseverbot
sein.
H.
Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 17. Februar 2015 ge-
schlossen. Im Nachhinein, am 9. März 2015, übersandte der Rechtsvertre-
ter des Beschwerdeführers eine Einstellungsverfügung der Staatsanwalt-
schaft III des Kantons Zürich vom 25. Februar 2015. In dieser Verfügung
stellt die Staatsanwaltschaft, zum einen, fest, dass sie gegen A._______
mehrere Verfahren wegen Vermögens- und Urkundendelikten führt bzw.
geführt hat. Was, zum anderen, den Vorwurf des Betruges im Zeitraum vom
12. Mai 2009 bis zum 31. Juli 2009 angehe, so sei das bei ihr hängige
Verfahren, das als Nebendossier zu einem Hauptverfahren mit Zuständig-
keit der Staatsanwaltschaft Pforzheim (D) geführt werde, einzustellen.
I.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen
Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Einreiseverbote der Vorinstanz sind mit Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
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Seite 5
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend ge-
machten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätz-
lich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E.
2 m.H.).
3.
In formeller Hinsicht ist das Einreiseverbot nicht zu beanstanden. Die an-
gefochtene Verfügung bedurfte, anders als der Beschwerdeführer meint,
keiner Unterschrift. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis muss eine Verfü-
gung, um gültig zu sein, nicht unterschrieben sein, es sei denn, das an-
wendbare Recht verlange ausdrücklich eine Unterzeichnung (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz 627). Dies ist bei dem hier anwend-
baren Art. 34 VwVG nicht der Fall (zum Unterschriftserfordernis im Falle
von Einreiseverboten bzw. Massenverfügungen: vgl. auch Urteil des
BVGer C-2492/2008 vom 31. August 2009 E. 3.3.5 f.). Der Einwand des
Beschwerdeführers, die Verfügung hätte nach Erlass seinem damaligen
Verteidiger zugestellt werden müssen, ist ebenfalls unbeachtlich, denn
dessen amtliche Einsetzung betraf lediglich das Strafverfahren. Dem Be-
schwerdeführer, selbst Jurist, wurde vor Erlass der Fernhaltemassnahme
immerhin die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu äussern. Eine Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit nicht erkennbar.
4.
Der Beschwerdeführer ist Deutscher und damit Staatsangehöriger einer
Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681).
Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) ist das
ordentliche Ausländerrecht – bestehend aus dem AuG und seinen Ausfüh-
rungsverordnungen – auf ihn nur insoweit anwendbar, als das FZA keine
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abweichenden Bestimmungen enthält oder die Bestimmungen des or-
dentlichen Ausländerrechts günstiger sind.
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Seite 7
5.
5.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet
Art. 67 AuG, der in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von Tatbeständen
vorsieht, welche ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen
können. Ein solches fällt gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG in Betracht,
wenn eine ausländische Person gegen die öffentliche Ordnung und Sicher-
heit in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet.
Art. 67 Abs. 3 AuG legt fest, dass das Einreiseverbot grundsätzlich für eine
Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt wird. Diese Höchstdauer kann
überschritten werden, wenn von der ausländischen Person eine schwer-
wiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Die
verfügende Behörde kann aus humanitären oder anderen wichtigen Grün-
den von der Verhängung eines Einreiseverbotes absehen oder ein beste-
hendes Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67
Abs. 5 AuG).
5.2 Das Einreiseverbot ist eine Massnahme zur Abwendung einer künf-
tigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft
des Bundesrates vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer [nachfolgend: Botschaft zum AuG], BBl 2002
3709, S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der
polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der ob-
jektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft
zum AuG, S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegenüber müssen bei An-
nahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kon-
krete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen
Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art.
80 Abs. 2 VZAE). Eine derartige Prognose lässt sich aus dem vergan-
genen Verhalten des Betroffenen ableiten, was erklärt, warum Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG die Verhängung einer Fernhaltemassnahme mit ei-
nem bereits erfolgten Verstoss gegen die fraglichen Polizeigüter ver-
knüpft.
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Seite 8
5.3 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einrei-
severbot nach Art. 67 AuG eine Massnahme dar, welche die Ausübung ver-
traglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit – hier des Rechts auf Ein-
reise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) – einschränkt. Solche
Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn
sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ge-
rechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre-
Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr.
56, 1964, S. 850), 72/194/EWG (ABL. Nr. L 121, 1972, S. 32) und
75/35/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA in Ver-
bindung mit Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt be-
stehende, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi-
schen Gemeinschaft (EuGH) (Art. 16 Abs. 2 FZA).
5.4 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind eng
auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt eine tatsächliche und hinrei-
chend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesell-
schaft berührt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 der Richtli-
nie 64/221/EWG ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der be-
treffenden Person, wobei eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein
nicht genügt. Sie kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zu-
grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen,
das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicher-
heit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht demnach Massnahmen entgegen,
die im Sinne eines Automatismus an vergangenes Fehlverhalten anknüp-
fen, und solchen, die aus Gründen der Generalprävention angeordnet wer-
den. Insoweit kommt es wesentlich auf die Beurteilung des Rückfall-risikos
an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je
schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II
121 E. 5.3 m.H.).
6.
Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung die Befürchtung geäussert, "krimi-
nelle Machenschaften" des Beschwerdeführers in der Schweiz könnten
nicht ausgeschlossen werden. Diese Befürchtung begründet sie zum einen
mit seinen in Deutschland registrierten Vorstrafen, zum anderen mit "neuen
Untersuchungen in der Schweiz bezüglich Urkundenfälschung und diver-
sere undurchsichtigen Finanzgeschäftsführungen"; damit bezieht sie sich
auf den ihr von der Kantonspolizei übermittelten Bericht vom 10. April 2012
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Seite 9
bzw. das dort erwähnte strafrechtliche Ermittlungsverfahren der Staatsan-
waltschaft III des Kantons Zürich. Der Bericht hält hierzu (als "Sachverhalt")
fest, dass A._______ am 4. Juli 2007 durch seinen Rechtsvertreter einen
gefälschten Check über 3,2 Mio. Franken bei der Zürcher Kantonalbank
einreichte. Weiterhin (als "Besondere Bemerkung") führt der Bericht aus,
dass sich A._______ vom 12. Dezember 2011 bis zum 9. März 2012 in
Untersuchungshaft befand, dies aufgrund von Ermittlungen wegen Urkun-
denfälschung und Fälschung von Ausweisen. Der Bericht weist ergänzend
darauf hin, dass A._______ und zwei Mitbeteiligte "in Verbindung mit etli-
chen dubiosen und undurchsichtigen Finanzgeschäften" stünden, äussert
sich aber nur in allgemeiner Weise zu deren Vorgehensweise, die als "sehr
clever und dreist" bezeichnet wird.
6.1 Erkennbar stellt die Vorinstanz in ihrer Verfügung lediglich auf den Be-
richt der Kantonspolizei ab, ohne eigene Abklärungen zu den gegen den
Beschwerdeführer erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen getroffen zu ha-
ben. Die von ihr behaupteten Verstösse können damit nur teilweise präzi-
siert werden. Konkret ergibt sich aus den Vorakten, dass der Beschwerde-
führer in den Jahren 1983 bis 2002 in Deutschland mehrfach verurteilt
wurde – ein Registerauszug listet die einzelnen Verurteilungen und Straf-
tatbestände auf – und dass er sich zumindest wegen des Vorwurfs der Ur-
kundenfälschung rund drei Monate in Zürich in Untersuchungshaft befand.
Vom Beschwerdeführer wird dieser Sachverhalt auch bestätigt. Fraglich ist,
ob sich hieraus eine von ihm ausgehende und ein Einreiseverbot rechtfer-
tigende Gefährdung ableiten lässt.
6.2 Den Vorakten zufolge wurde der Beschwerdeführer letztmals am 3. Mai
2002 strafrechtlich verurteilt. Damit liegen die von ihm begangenen Delikte
– selbst wenn man die Dauer der zuletzt verbüssten Freiheitsstrafe hinzu-
nimmt (vgl. Sachverhalt A) – zu lange zurück, um aus ihnen auf eine noch
aktuell bestehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
schliessen zu können. Anders könnte es sich allerdings verhalten, wenn
die strafrechtliche Karriere des Beschwerdeführers mit der letzten abgeur-
teilten Tat nicht beendet, sondern auf einschlägige Art weitergeführt wor-
den wäre. Insoweit lässt sich der (ein Nebenverfahren betreffenden) staats-
anwaltschaftlichen Einstellungsverfügung vom 25. Februar 2015 entneh-
men, dass gegen A._______ sowohl in Deutschland (seitens der Staatsan-
waltschaft in Pforzheim) als auch in der Schweiz (seitens der Staatsanwalt-
schaft III des Kantons Zürich) immer noch wegen weiterer Delikte ermittelt
wird. Das in diesem Zusammenhang aufgeführte Aktenzeichen C-
1/2011/268 weist darauf hin, dass es dabei auch um die Ermittlungen geht,
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Seite 10
wegen denen der Beschwerdeführer in Zürich in Untersuchungshaft sass
(vgl. die mit Replik übersandten Einvernahmeprotokolle).
6.3 Wollte der Beschwerdeführer mit der Übersendung der Einstellungs-
verfügung vom 25. Februar 2015 den Eindruck erwecken, seitdem von jeg-
lichem strafrechtlichen Verdacht frei zu sein, so erreicht er dieses Ziel nicht.
Andererseits ist festzustellen, dass den zur Verfügung stehenden Akten
nicht entnommen werden kann, bis zu welchem Grad sich die gegen den
Beschwerdeführer erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe erhärtet haben.
Wie bereits erläutert, würde sich die Verhängung einer Fernhaltemass-
nahme nur dann rechtfertigen, wenn aus persönlichem Verhalten auf eine
gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung geschlossen werden könnte.
6.4 Eine solche Schlussfolgerung setzt nicht voraus, dass es in zeitnaher
Vergangenheit zu einer oder mehreren strafrechtlichen Verurteilungen
kam. Vielmehr kann ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung und eine daraus resultierende entsprechende Gefährdung auch unter
anderen eindeutigen Umständen angenommen werden, beispielsweise
dann, wenn ein Geständnis vorliegt, wenn die Beweislage erdrückend ist
oder ansonsten ernsthafte Anhaltspunkte für ein gesetzwidriges Verhalten
vorliegen (vgl. auch Botschaft zum AuG S. 3809 in Bezug auf den Widerruf
einer Bewilligung bei strafbarem Verhalten).
7.
Vor dem Hintergrund der vorangegangenen Erwägungen ist festzustellen,
dass gewisse Aspekte auf ein gesetzeswidriges Verhalten des Beschwer-
deführers in den letzten Jahren hindeuten. Die Vorinstanz hat aber nicht in
ausreichender Weise abgeklärt, um welche Delikte es im Einzelnen geht,
inwieweit diese einen ernsthaften Tatverdacht begründen und ob dieser
Tatverdacht eine vom Beschwerdeführer ausgehende hinreichend schwere
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erkennen lässt. Demzu-
folge ist der Sachverhalt, der hinreichenden Anlass für die Verhängung ei-
nes Einreiseverbots geben könnte, nicht erstellt.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG). Die Beschwerde
ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die
Sache ist zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuwiesen.
C-4231/2014
Seite 11
Mit dem Abschluss dieses Verfahrens wird das am 31. Juli 2014 einge-
reichte Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung gegenstandslos.
9.
Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der vom Beschwerdeführer geleistete
Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Dem Beschwerdeführer ist für die
ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erst im Laufe des Verfahrens
einen Rechtsvertreter hinzugezogen hat (vgl. Eingabe vom 15. Januar
2015), sodass eine Parteientschädigung von Fr. 900.- angemessen er-
scheint.
Dispositiv nächste Seite
C-4231/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf-
gehoben.
2.
Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von Fr. 900.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde, Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz
– die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
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