B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4235/2014
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______,
per Zustelladresse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHVG; Freiwillige Versicherung,
Einspracheentscheid vom 13. Mai 2014.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz)
die in Argentinien wohnhafte Schweizerische Staatsangehörige
A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) mit Ver-
fügung vom 15. Januar 2014 aus der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung) ausge-
schlossen hat, da sie trotz zweiter Mahnung die geschuldeten Beiträge
nicht bezahlt habe (act. 36),
dass die Versicherte gegen die Ausschlussverfügung am 19. Februar
2014 Einsprache erhoben hat (act. 37),
dass die Vorinstanz die Einsprache der Versicherten mit Einspracheent-
scheid vom 13. Mai 2014 abgewiesen hat (act. 41),
dass die Versicherte gegen diesen Einspracheentscheid am 21. Juli 2014
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (BVGer act. 1),
dass die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des Einspra-
cheentscheids und Fortführung der freiwilligen Versicherung beantragt
hat,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnah-
me nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die
Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen
ist, wobei die Frist am Tag nach der Mitteilung an die entsprechende Par-
tei zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG),
dass die Vorinstanz den angefochtenen Einspracheentscheid vom
13. Mai 2014 der Beschwerdeführerin sowohl mit uneingeschriebener
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Post an ihre Adresse in Argentinien als auch am 13. Mai 2014 per E-Mail
zugestellt hat (act. 41-1 f.),
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde auf den 16. Juni 2014 da-
tiert, jedoch erst am 21. Juli 2014 bei der Post aufgegeben hat,
dass die Vorinstanz für den Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen
Einspracheentscheids die Beweislast trägt und im Falle einer wie vorlie-
gend mit uneingeschriebener Post bzw. per E-Mail versandten Verfügung
für den Zeitpunkt der Zustellung im Zweifel auf die Darstellung des Emp-
fängers abzustellen ist (vgl. statt vieler BGE 129 I 8 E. 2.2),
dass weder ein Nachweis des Zustellungszeitpunkts des Einspracheent-
scheids noch eine Empfangsbestätigung der E-Mail vom 13. Mai 2014
vorliegt und die Vorinstanz die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung
auch nicht bestritten hat,
dass die Beschwerde somit frist- und formgerecht eingereicht worden ist
und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf
die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG,
vgl. auch Art. 60 ATSG),
dass die Beschwerdeführerin mit Verweis auf ihre Einsprache im Wesent-
lichen geltend macht, es sei ihr aufgrund von Verfügungen der AFIP
(Bundesverwaltung des öffentlichen Einkommens in Argentinien) unter-
sagt, jegliche Transaktionen in ausländischer Währung ausserhalb des
argentinischen Staatsgebiets durchzuführen,
dass sie daher zum Zweck der Zahlung der Beiträge die Eröffnung eines
Bankkontos in der Schweiz veranlasst habe,
dass die Vorinstanz vor dem Hintergrund der restriktiven Devisenausfuhr-
politik Argentiniens (vgl. zur Rechtslage betreffend Argentinien auch das
Urteil des BVGer C-3755/2013 vom 23. Mai 2014 E. 3.1) sowie der Eröff-
nung eines Bankkontos in der Schweiz mit Vernehmlassung vom
18. September 2014 die Gutheissung der Beschwerde beantragt und be-
reits darauf hingewiesen hat, dass sie die für das Jahr 2012 noch offenen
Beiträge innert 30 Tagen zu begleichen haben werde (BVGer act. 8),
dass die Begründung der Beschwerde für das Bundesverwaltungsgericht
nachvollziehbar und plausibel ist, mithin die im Zeitpunkt der Ausschluss-
verfügung unterbliebene fristgerechte Zahlung der Beiträge unter den be-
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sonderen Umständen im konkreten Fall nicht von der Beschwerdeführerin
zu verantworten war,
dass daher keine Gründe ersichtlich sind, von den übereinstimmenden
Parteianträgen abzuweichen,
dass die Vorinstanz aufgrund des Devolutiveffekts mangels Zuständigkeit
grundsätzlich nicht berechtigt ist, während des hängigen Rechtsmittelver-
fahrens (Art. 54 VwVG) der Beschwerdeführerin eine Zahlungsfrist
rechtsverbindlich aufzuerlegen, sie zu diesem Zweck vielmehr vorerst die
Rechtsmittelfrist des Urteils abzuwarten und erst danach eine neue 30-
tägige Frist zur Begleichung ausstehender Beiträge aufzuerlegen hat,
dass die Beschwerdeführerin gemäss Bestätigung der Vorinstanz vom
27. Oktober 2014 (BVGer act. 10) die offenen Beiträge für das Jahr 2012
bereits am 7. Oktober 2014 beglichen hat und daher von der Anweisung
zur Ansetzung einer neuen Zahlungsfrist nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils (ausnahmsweise) selbst dann abgesehen werden
könnte, wenn der Zahlungshinweis in der Vernehmlassung vom 18. Sep-
tember 2014 als Auferlegung einer rechtsverbindlichen Zahlungsfrist zu
interpretieren wäre,
dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Mai 2014 in Gut-
heissung der Beschwerde aufzuheben ist,
dass die Beschwerdeführerin somit weiterhin der freiwilligen Versicherung
unterstellt bleibt,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass der obsiegenden nicht vertretenen Beschwerdeführerin keine ver-
hältnismässig hohen Kosten entstanden sind und sie zu Recht auch kei-
nen entsprechenden Antrag gestellt hat, weshalb ihr keine Parteientschä-
digung zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einsprache-
entscheid vom 13. Mai 2014 wird aufgehoben.
2.
Die Beschwerdeführerin bleibt weiterhin der freiwilligen Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung unterstellt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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