B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4238/2013
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
P._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken in Bezug auf
R._______.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 21. Mai 2013 liess der aus der Republik Kosovo stammende
R._______ (geb. 1995, im Folgenden: Gesuchsteller/Eingeladener) durch
seine Eltern bei der Schweizerischen Botschaft in Pristina ein Schengen-
visum für einen 30-tägigen Besuchsaufenthalt bei seinem im Kanton
Freiburg wohnhaften Onkel P._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw.
Beschwerdeführer) und dessen Familie beantragen. P._______ hatte am
2. Mai 2013 ein entsprechendes Einladungsschreiben an die Schweizer
Botschaft gerichtet.
B.
Mit Formularentscheid vom 23. Mai 2013 lehnte es die Schweizer Vertre-
tung in Pristina ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete
ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die frist-
gerechte Wiederausreise des Eingeladenen aus dem Schengen-Raum
nach Ablauf des Visums.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller mit von seinen Eltern
mitunterzeichneter Eingabe vom 17. Juni 2013 beim Bundesamt für Mig-
ration (BFM) Einsprache. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen
Gründen er die Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt bei seinem Onkel
nicht fristgerecht wieder verlassen sollte, lebe er doch im Kosovo mit sei-
ner Familie zusammen und besuche die 12. Klasse.
D.
Nachdem die Gesuchsunterlagen in der Folge an die Vorinstanz übermit-
telt worden waren, wies das BFM die Einsprache am 2. Juli 2013 ab. Da-
bei teilte sie die Einschätzung der Schweizerischen Auslandvertretung,
wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem
Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden kön-
ne. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus welcher als Folge der
schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwande-
rungsdruck festzustellen sei. Im Weiteren seien aus den persönlichen,
familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen des Gesuchstellers keine
Umstände ersichtlich, die besondere Gewähr für die Wiederausreise nach
einem Besuchsaufenthalt bieten könnten. Der Eingeladene, welcher noch
nie ins Ausland gereist sei, sei jung und unverheiratet; zudem befinde er
sich noch in Ausbildung und sei vollumfänglich auf finanzielle Unterstüt-
zung seiner Eltern angewiesen.
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E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Juli 2013 (Postaufgabe: 24. Juli 2013)
beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinn-
gemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung
des gewünschten Besuchervisums an seinen Enkel (recte: Neffen). Dabei
bringt er im Wesentlichen vor, es sei vorgesehen gewesen, dass der Ein-
geladene in seinen Sommerferien zwei bis drei Wochen zu Besuch in die
Schweiz komme. Gleichzeitig versichert er, dass sein Neffe die Schweiz
fristgerecht verlassen werde, um im Heimatland seine Ausbildung abzu-
schliessen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2013 wurde der Beschwerdefüh-
rer vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass allein schon
aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mit einem Entscheid innert der
gewünschten Frist gerechnet werden könne.
G.
Mit Eingabe vom 15. September 2013 teilt der Beschwerdeführer mit, er
halte nach wie vor an seiner Beschwerde fest, könne ihn doch der Ge-
suchsteller auch über Weihnachten/Neujahr oder in seinen nächsten
Frühlings- bzw. Sommerferien besuchen kommen. Obwohl sein Neffe im
Jahre 1999 als "Flüchtling" in der Schweiz gewesen sei, sei er in der Fol-
ge mit seinen Familienangehörigen wieder freiwillig in sein Heimatland
zurückgekehrt. Auch jetzt habe er nicht die Absicht, dauerhaft in der
Schweiz zu bleiben, sondern möchte seine Schulausbildung nach seinem
Besuchsaufenthalt beenden.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2013 spricht sich die Vorin-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus.
I.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2013 brachte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur
Kenntnis.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
C-4238/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Be-
suchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Art. 48 Abs. 1 VwVG legt fest, dass zur Erhebung einer Beschwerde
berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat
oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), wer durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und wer ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Bst. c).
1.4 Als erste Voraussetzung nennt Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG die sog.
formelle Beschwer. Dies bedeutet, dass die beschwerdeführende Person
am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben muss, soweit sie da-
zu in der Lage war, und sie mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unter-
legen ist (vgl. VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009,
Art. 48 N 22; ISABELLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommen-
tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich
2008, Rz. 6 zu Art. 48).
1.5 Vorliegend ist diese Voraussetzung beim Beschwerdeführer als erfüllt
zu erachten. Die fragliche Einsprache wurde zwar nicht von ihm, sondern
vom Gesuchsteller und dessen Eltern erhoben. Indessen ist in casu da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Gastgeber gar keine
Kenntnis von der Einsprachemöglichkeit hatte. Zum einen wurde die Ver-
fügung der Schweizerischen Botschaft in Pristina vom 23. Mai 2013 näm-
lich nicht ihm, sondern nur dem Gesuchsteller im Ausland eröffnet; zum
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andern hatte das BFM auf eine Mitwirkung des (Wohn-)Kantons bei der
Sachverhaltsfeststellung verzichtet und damit auf die Möglichkeit, beim
Gastgeber ergänzende Auskünfte zum vorliegenden Visumsverfahren
einzuholen, womit diesem die Teilnahme am Einspracheverfahren ver-
wehrt blieb. Da die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl.
Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG, Art. 50 und 52 VwVG), ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE
2011/43 E. 6.1 und BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines kosovarischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen maximal 30-
tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller
nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann
und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet,
fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen An-
wendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsver-
ordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:
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Seite 6
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl
2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht
schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitli-
che Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitglied-
staaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die
Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Vi-
sum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI/TOBIAS
D. MEYER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommen-
tar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern
2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfris-
tigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.
März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
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Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33).
Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und kei-
ne Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e
SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und dritt-
staatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswid-
rigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesi-
cherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein
vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im
Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammen-
hangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach
Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
C-4238/2013
Seite 8
5.
5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-
visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt der Gesuchsteller als kosovarischer
Staatsangehöriger der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einrei-
sevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicher-
ten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der
allgemeinen Lage im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse des
Eingeladenen anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicher-
ten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämt-
liche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besu-
cherin oder des Besuchers ergeben.
Dass im Heimatland des Gesuchstellers grosse Teile der Bevölkerung
von wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen betroffen sind, kann nicht in
Abrede gestellt werden. Das Durchschnittseinkommen lag 2011 bei etwa
300 Euro pro Monat. Damit gehört Kosovo weiterhin zu den ärmsten Län-
dern Europas. Trotz grosser internationaler Unterstützung ist es bisher
nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik einzuleiten und die Transferleis-
tungen aus der Diaspora bilden weiterhin einen bedeutenden wirtschaftli-
chen Faktor. Die Arbeitslosenrate stellt eine der grössten Herausforde-
rungen für die sozio-ökonomische Entwicklung des Landes dar. Sie liegt
Schätzungen zufolge bei rund 45%, wobei in der Gruppe der 15- bis 25-
Jährigen über 70% erwerbslos sind (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt,
> Aussen- und Europapolitik > Länderinforma-
tionen > Kosovo > Wirtschaftspolitik, Stand: April 2013, besucht im Feb-
ruar 2014).
Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch zur Auswanderung,
welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen
manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Be-
ziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges
Element, das den Entscheid auszuwandern, erleichtern kann. Es gilt nach
Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der
Schweiz – entgegen ihrer ursprünglichen Absichtserklärung – dazu nut-
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Seite 9
zen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise
auf andere Weise zu umgehen. Die anhaltend schwierige Lage des Lan-
des wird denn auch durch die schweizerische Asylstatistik widerspiegelt.
So stieg im Jahr 2013 die Anzahl der Asylgesuche von Staatsangehöri-
gen aus dem Kosovo um rund 20% gegenüber dem Vorjahr, womit der
Kosovo in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen mit insgesamt 698
Gesuchen an achter Stelle stand (Quelle: Bundesamt für Migration,
> Themen > Statistiken > Asylstatistik > Jahres-
statistiken > Kommentierte Asylstatistik 2013). Seit dem 1. April 2009 gilt
die Republik Kosovo zwar als verfolgungssicherer Staat ("safe country"),
dies gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009. Es wird sich
aber zeigen müssen, ob und falls ja, welchen Einfluss dies auf künftige
Asylbewerberzahlen haben wird.
Hingegen wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne
spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen La-
ge im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise
zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus
der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation
Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewon-
nen werden. So können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich
vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die
persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
5.4 Bei der Risikoanalyse sind demnach nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch, wie erwähnt, sämtliche Gesichts-
punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer ge-
suchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Um-
stand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be-
günstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine be-
sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich
nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Be-
suchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer ist bald 19 Jahre alt, ledig und lebt mit seinen
Eltern sowie den beiden jüngeren Geschwistern im gleichen Haushalt
(vgl. "declaration on joint household" vom 13. Mai 2013). Irgendwelche
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Indizien für das Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs, der nur
durch den Gesuchsteller selbst abgedeckt werden könnte, sind aus den
Akten nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Es kann
demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder famili-
ären Umfeld des Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängig-
keiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimat-
land bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirt-
schaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende na-
he Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den
Entscheid für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die
Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstüt-
zen zu können.
6.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen
Verhältnissen zu, in denen sich der Gesuchsteller befindet. Im Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung ging der Eingeladene keiner Erwerbstätigkeit
nach. In seinem Einreisegesuch gab er an, die Technische Mittelschule in
Deçan zu besuchen (vgl. Ziff. 19 und 20 des persönlichen Einreisegesu-
ches), was er mit entsprechenden Unterlagen belegen kann. Sein Onkel
weist denn auch auf Beschwerdeebene darauf hin, sein Neffe möchte
nach dem Besuchsaufenthalt in der Schweiz seine Ausbildung im Heimat-
land abschliessen. Für die Annahme, der Gesuchsteller gehe in der Zwi-
schenzeit im Heimatland einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und sei
nunmehr in der Arbeitswelt integriert, ergeben sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte. Von einer starken (beruflichen) Verwurzelung, welche den
Eingeladenen verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchte,
kann demnach nicht ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund müs-
sen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garan-
tien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht aus-
schlaggebend bezeichnet werden. Dies umso weniger, als die von der
Schweizervertretung sowie der Vorinstanz geäusserten Zweifel am Auf-
enthaltszweck, die vom Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens
nicht ausgeräumt werden konnten, als durchaus begründet erscheinen.
6.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorin-
stanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Ge-
währ für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Ge-
suchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Einschät-
zung vermögen auch die gegenteiligen Zusicherungen des seit längerem
in der Schweiz eingebürgerten Gastgebers nichts zu ändern. Als solcher
kann er mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle
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Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein
bestimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes einstehen (vgl. in die-
sem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9). Von daher kann es auch kei-
ne Rolle spielen, dass der Eingeladene – damals vierjährig – nach Been-
digung der kriegerischen Ereignisse im Kosovo und erfolglos durchlaufe-
nem Asylverfahren zusammen mit den Eltern und dem jüngeren Bruder
wieder in sein Heimatland zurückgekehrt ist. Gründe für die Ausstellung
eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.5 hievor)
wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch
nicht ersichtlich.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem am 4. September 2013 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
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