Abtei lung II I
C-4240/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
C._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Clopath,
Bahnhofstrasse 6, 7250 Klosters,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15,
Postfach 2855, 8022 Zürich,
Vorinstanz.
Beiträge an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG;
Verfügung vom 9. Juni 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4240/2008
Sachverhalt:
A.
C._______ (nachfolgend Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin), In-
haberin einer Einzelfirma, wurde mit in Rechtskraft erwachsener Verfü-
gung vom 16. April 2007 (act. 15/9) rückwirkend per 1. Januar 2003
der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Vorinstanz) ange-
schlossen. Wie aus dem nachträglich eingereichten Kontokorrentaus-
zug vom 8. Dezember 2008 (act. 15/2) ersichtlich ist, ergab sich per
31. Dezember 2007 ein Saldo an Beiträgen und Kosten von Fr.
4'870.80 zugunsten der Auffangeinrichtung, den sie der Beschwerde-
führerin zuzüglich Mahnspesen von Fr. 50.- mit Mahnung vom 12. Feb-
ruar 2008 in Rechnung stellte (act. 8/3). Am 12. März 2008 liess die
Vorinstanz die Beschwerdeführerin für den Austand von Fr. 4'870.80
zuzüglich Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.-, insgesamt Fr.
5'020.80, nebst Zins von 5 % seit dem 11. März 2008 betreiben (act.
15/4), worauf diese am 1. April 2008 Rechtsvorschlag erhob (act.
15/5).
B.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2008 verpflichtete die Vorinstanz die Arbeit-
geberin zur Bezahlung des in Betreibung gesetzten Betrages von
Fr. 4'870.- nebst Zins zu 5 % seit dem 11. März 2008, zuzüglich
Fr. 150.- Mahn- und Inkassokosten sowie Betreibungskosten von
Fr. 70.-, und auferlegte ihr die Kosten der Verfügung von Fr. 525.- (act.
1/9).
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Arbeitgeberin am 23. Juni 2008
(Poststempel) Beschwerde, welche sie gemäss der Rechtsmittelbeleh-
rung der Vorinstanz an die Eidgenössische Beschwerdekommission
der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge adres-
sierte. Da diese seit dem 1. Januar 2007 nicht mehr bestand, wurde
die Beschwerde postalisch dem Bundesverwaltungsgericht weiterge-
leitet (act. 1). Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die
Forderung gemäss Prämienkonto bestehe nicht, da sie keine Einzelfir-
ma gemäss Art. 945 des Obligationenrechts betreibe, weshalb auch
die am 16. April 2007 ergangene Anschlussverfügung keinen Bestand
habe. Als Privatperson rechne sie mit der Swisslife Kollektivversiche-
rung ab.
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D.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2008 (act. 8) beantragt die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie
aus, bei der angefochtenen Verfügung gehe es nicht um den Zwangs-
anschluss, welchen die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht ange-
fochten habe, sondern um die Beitragsforderung. Dabei komme es
nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin eine Einzelfirma betreibe
oder als Privatperson zu betrachten sei.
E.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 17. September 2008
(act. 10) an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Be-
schwerde fest.
F.
In ihrer Duplik vom 24. Oktober 2008 (act. 12) hielt auch die Vorinstanz
an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Vernehmlas-
sung fest. Dabei hob sie nochmals hervor, dass es beim Anschluss
nicht auf die Rechtsform der Arbeitgeberin ankommen, sondern dar-
auf, ob sie BVG-pflichtige Arbeitnehmer beschäftigt habe, was vorlie-
gend hinsichtlich der Arbeitnehmerinnen B._______ und S._______
der Fall sei, habe doch die Beschwerdeführerin keinen Nachweis über
eine anderweitige BVG-Versicherung erbracht. Auch sei, wie Nachfor-
schungen ergeben hätten, nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführe-
rin bei der Swisslife Kollektivversicherung als Arbeitgeberin abrechne.
Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass die beiden Arbeit-
nehmerinnen während ihrer Beschäftigungsdauer nicht gemäss BVG
versichert gewesen seien.
G.
Den mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2008 (act. 2) eingeforderten
Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- hat die Beschwerdeführerin am
14. Juli 2008 einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffang-
einrichtung im Bereiche der beruflichen Vorsorge, zumal diese öffent-
lich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 lit. h VGG i.V.m.
Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die be-
rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR
831.40) ). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu
nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ver-
waltungsakt der Auffangeinrichtung vom 9. Juni 2008, welcher eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Dagegen hat die
Beschwerdeführerin frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Be-
schwerde erhoben. Als Adressatin ist sie durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 lit. a-c VwVG). Nach-
dem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und, wenn - wie hier - nicht eine kantonale Behör-
de als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49
VwVG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die Beitragsforderung
gemäss der angefochtenen Verfügung sei nicht gerechtfertigt, weil sie
keine Einzelfirma betreibe, weshalb auch der von der Vorinstanz ver-
fügte Anschluss an die Auffangeinrichtung zu Unrecht erfolgt sei. Den
Lohnabrechnungen der AHV-Ausgleichskasse, Sozialversicherungsan-
stalt des Kantons Graubünden, lässt sich entnehmen, dass die Be-
schwerdeführerin im Jahr 2003 der Arbeitnehmerin S._______ einen
Lohn von Fr. 32'342.50, im Jahr 2004 der Arbeitnehmerin B._______
einen Lohn von Fr. 21'873.- und im Jahr 2005 der gleichen Arbeitneh-
merin einen Lohn von Fr. 19'500.- ausgerichtet hatte (act. 15/8). Des-
halb figurierte die Beschwerdeführerin ungeachtet ihrer Rechtsform
als deren Arbeitgeberin, da die AHV-rechtlichen Kriterien auch für die
berufliche Vorsorge massgebend sind (Urteil des Eidgenössischen
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Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] B 52/05 vom 9. Juni
2006 mit Hinweisen, ferner BGE 115 Ib 37 E.4). Somit beschäftigte die
Beschwerdeführerin Arbeitnehmerinnen, welche gemäss BVG obliga-
torisch zu versichern waren, wofür sie sich einer registrierten Vorsor-
geeinrichtung anzuschliessen hatte (Art. 11 Abs. 1 BVG). Da sie dieser
Pflicht nicht nachkam, wurde sie mit Verfügung der Vorinstanz vom 16.
April 2007 (act. 15/9) zwangsweise rückwirkend per 1. Januar 2003 an-
geschlossen. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwa-
chen und es besteht vorliegend auch kein Anlass, darauf zurückzu-
kommen. Nachgewiesen wurde auch nicht, dass die Beschwerdeführe-
rin für die fragliche Zeitspanne einen Anschlussvertrag mit einer regis-
trierten Vorsorgeeinrichtung abgeschlossen hätte, wie sie hinsichtlich
der Kollektivversicherung bei der Swiss-Life behauptet. Die Rügen der
Beschwerdeführerin sind deshalb verspätet und hätten im Rahmen
des Verfahrens zum Zwangsanschluss vorgebracht werden müssen.
3.2 Für die Durchführung der obligatorischen Versicherung wurde die
Arbeitgeberin der Auffangeinrichtung rückwirkend per 1. Januar 2003
angeschlossen. Somit hatte sie gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG sowie Art
4 der Anschlussvereinbarung, welche integrierenden Bestandteil der
Anschlussverfügung vom 16. April 2007 (vgl. Dispositivziffer 3) bildet,
die Beiträge zu bezahlen. Diese ergeben sich aus der Beitragsabrech-
nung der Vorinstanz vom 5. September 2007 (act. 15/1). Die Be-
schwerdeführerin macht nicht geltend, die Beiträge seien unrichtig be-
rechnet worden, weshalb kein Anlass besteht, am in Rechnung gestell-
ten Totalbetrag von Fr. 3'384.- zu zweifeln. Die weiter in Rechnung ge-
brachten rückwirkenden Zinsen von Fr. 222.- und Fr. 56.80 sowie die
Kosten für rückwirkende Rechnungstellung von Fr. 383.- ergeben sich
aufgrund von Art. 4 (Lemma 5 Kosten und Lemma 6 Zinsen für verspä-
tete Zahlung der Beiträge) der Anschlussvereinbarung sowie deren
Anhang, dem Kostenreglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG
zur Deckung der ausserordentlichen administrativen Umtriebe (act.
15/10). Die ebenfalls belasteten Verfügungskosten von Fr. 825.- erge-
ben sich aufgrund der Dispositivziffer 2 der Anschlussverfügung vom
16. April 2007 (act. 1/3). Der vorliegend verfügungsweise geltend ge-
machte Verzugszins von 5 % auf Fr. 4'870.- ist gemäss Art. 66 Abs. 2
BVG i.V.m. Art. 102 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR,
SR 220) ebenfalls geschuldet. Auch die belasteten Mahn- und Inkas-
sokosten von Fr. 150.- sind gerechtfertigt, wurden sie doch der Be-
schwerdeführerin mit Mahnung der Vorinstanz vom 12. Februar 2008
ausdrücklich angedroht (act. 8/3) und entsprechen auch ihrem besag-
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ten Kostenreglement. Die des Weiteren verfügten Betreibungskosten
von Fr. 70.- ergeben sich aufgrund des Zahlungsbefehls (act. 15/5).
Schliesslich lassen sich auch die der Beschwerdeführerin auferlegten
Verfügungskosten für die Betreibung von insgesamt Fr. 525.- (Disposi-
tivziffer 2 der angefochtenen Verfügung; act. 1/9) nicht beanstanden.
3.3 Nach dem Gesagten wurde die Beschwerdeführerin von der Vorin-
stanz mit der angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2008 zu Recht zur
Zahlung der ausstehenden Beiträge einschliesslich der Kosten ange-
wiesen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
4.
4.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat zur Folge, dass die Beschwer-
deführerin kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten werden in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.- festgesetzt und mit dem am
14. Juli 2008 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet.
4.2 Der obsiegenden Vorinstanz, welche die obligatorische Versiche-
rung durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder
Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich kei-
nen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4),
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. Anschluss [...], Zahlungsbefehl [...]; Ge-
richtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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