B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4240/2014
Ur t e i l vom 1 5 . Ju l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
vertreten durch Advokat Alain Joset,
dieser substituiert durch MLaw Kathrin Oppliger,
Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-4240/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der deutsche Staatsangehörige A._____ (geb. […]) reiste im Sommer
1986 in die Schweiz, wo er in der Folge zu seiner hierzulande ansässigen
Mutter zog und eine Niederlassungsbewilligung erhielt. Mit Urteil vom
14. August 1996 sprach ihn das Strafgericht Basel-Stadt der mehrfachen
sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig, verurteilte ihn zu einer beding-
ten Gefängnisstrafe von 14 Monaten und wies ihn an, sich auf eigene Kos-
ten einer ambulanten psychiatrischen Behandlung zu unterziehen. Diese
habe solange zu erfolgen, wie es der behandelnde Arzt für notwendig er-
achte, längstens aber bis zum Ende der dreijährigen Probezeit. Ausserdem
wurde dem Verurteilten untersagt, während dieser Zeit Kinder unter vier-
zehn Jahren zu trainieren. Dieses Urteil hat das Appellationsgericht Basel-
Stadt am 18. Dezember 1996 bestätigt.
B.
Am 27. Januar 2006 wurde der Beschwerdeführer vom Strafgericht Basel-
Landschaft wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfa-
cher sexueller Nötigung sowie einfacher Körperverletzung zu einer Zucht-
hausstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, als teilweise Zu-
satzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 18. Dezem-
ber 1996, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 980 Tagen. Das
Strafgericht schob den Vollzug der Freiheitsstrafe auf und wies ihn im
Sinne von aArt. 43 Ziff. 1 Abs.1 StGB in eine Heilanstalt ein.
Wegen seiner pädophilen Neigungen befand sich der Beschwerdeführer
bereits vom 10. Februar 2004 an im Massnahmezentrum St. Johannsen im
vorzeitigen Massnahmenvollzug. Am 30. Januar 2007 wurde er im Rahmen
einer stationären Massnahme in die Universitären Psychiatrischen Kliniken
(UPK) Basel verlegt, wo er – abgesehen von einem längeren Timeout im
Bezirksgefängnis Arlesheim (Mitte Dezember 2010 bis anfangs November
2011) – seither untergebracht war.
C.
Am 13. Dezember 2006 wies die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des
Kantons Basel-Landschaft (heute: Sicherheitsdirektion) den Beschwerde-
führer gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Bst. a ANAG (BS 1 121) für fünf Jahre aus
der Schweiz aus. Dagegen wehrte er sich erfolglos beim Regierungsrat
des Kantons Basel-Landschaft (Beschluss vom 27. Oktober 2009) und an-
schliessend beim Kantonsgericht Basel-Landschaft (Urteil vom 25. August
2010). Das Bundesgericht wies eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
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Angelegenheiten am 6. Juni 2011 in letzter Instanz ab (Urteil 2C_903/2010)
und hielt in Bestätigung der Ausführungen des Kantonsgerichts Basel-
Landschaft fest, dass die fünfjährige Ausweisungsdauer mit dem Zeitpunkt
der Entlassung aus dem Massnahmen- bzw. Strafvollzug beginne und so
zulässig sei.
D.
In der Zwischenzeit war der stationäre Massnahmevollzug vom Strafge-
richtspräsidium Basel-Landschaft mit Urteil vom 23. Februar 2011 um wei-
tere fünf Jahre bis zum 27. Januar 2016 verlängert worden. Im Hinblick auf
eine bedingte Entlassung wurde besagte Massnahme seither jährlich über-
prüft und jeweils fortgeführt. Parallel dazu prüfte das Amt für Straf- und
Massnahmenvollzug des Kantons Basel-Landschaft die Möglichkeit eines
Ersuchens um eine Überstellung der verurteilten Person an Deutschland.
E.
Aufgrund der beiden strafrechtlichen Verurteilungen sowie der fortbeste-
henden stationären Massnahme gewährte das Amt für Migration des Kan-
tons Basel-Landschaft dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2014 das recht-
liche Gehör zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme. Von der ihm einge-
räumten Äusserungsmöglichkeit machte er mit Schreiben vom 31. Mai
2014 Gebrauch.
F.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 verhängte das Bundesamt für Migration
(BFM; neu SEM) gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die
Dauer von acht Jahren und entzog einer allfälligen Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung. Unter Bezugnahme auf die Strafurteile vom 14. Au-
gust 1996 und 27. Januar 2006 führte die Vorinstanz aus, die zweite Frei-
heitsstrafe sei seinerzeit zu Gunsten einer stationären Massnahme aufge-
schoben worden. Der Betroffene befinde sich immer noch in der UPK Basel
in stationärer Behandlung. In der Vergangenheit sei ihm eine Pädophilie
vor dem Hintergrund einer Persönlichkeitsstörung mit infantilen Zügen at-
testiert worden. Die Pädophilie scheine auf acht- bis elfjährige Knaben aus-
gerichtet zu sein und möglicherweise sadistische und fetischistische Kom-
ponenten mitzubeinhalten. In Anbetracht dieser Diagnose bestehe auf Sei-
ten des Beschwerdeführers nach wie vor ein sehr grosses Risiko, einschlä-
gig rückfällig zu werden. Sein Verhalten stelle klarerweise eine tatsächliche
und hinreichend schwerwiegende Gefährdung dar, welche ein Grundinte-
resse der Gesellschaft berühre. Aufgrund der wiederholten und über lange
Zeit hinweg erfolgten, einschlägigen Straffälligkeit sei von einer sehr hohen
C-4240/2014
Seite 4
Rückfallgefahr auszugehen, zumal Pädosexualität kaum heilbar, sondern
lediglich kontrollierbar sei. Es erscheine in solchen Fällen fraglich, ob eine
Therapierung so weit zu gedeihen vermöge, dass eine ausländerrechtlich
relevante Gefahr entfalle. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer in den
nächsten Jahren vorerst ausserhalb der Schweiz unter Beweis zu stellen,
dass er willens und fähig sei, sich an die geltende Rechtsordnung zu hal-
ten. Für die Dauer des Einreiseverbots könne er sich in Bezug auf die Ein-
reise und den Aufenthalt in der Schweiz damit nicht auf das Freizügigkeits-
abkommen (FZA, SR 0.142.112.681) berufen. Angesichts der Schwere der
begangenen Straftaten, der in Frage stehenden besonders schützenswer-
ten Rechtsgüter (Sexualbereich) und der sehr hohen Rückfallgefahr über-
wiege das öffentliche Interesse an einer Fernhaltemassnahme die privaten
Interessen an einer künftigen ungehinderten Einreise in die Schweiz. Die
auf acht Jahre festgelegte Dauer sei hierbei als verhältnismässig zu erach-
ten.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Juli
2014 beantragt die Parteivertreterin die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung; eventualiter sei die Streitsache infolge Verletzung des rechtlichen
Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen und subeventualiter das Einrei-
severbot auf fünf Jahre zu befristen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
sucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Zur
Begründung lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, sein
Anspruch auf rechtliches Gehör sei mehrfach verletzt worden. Des Weite-
ren sei das gegen ihn erlassene Einreiseverbot nicht mit Art. 8 EMRK ver-
einbar, gehe die Beziehung zwischen ihm und seiner hier wohnhaften,
schwer kranken Mutter doch über eine übliche Bindung hinaus. So betreue
er sie, so gut es seine Situation zulasse und nutze seine wöchentlichen
Freigänge jeweils vollumfänglich für einen Besuch bei ihr. Besuchsaufent-
halte in Deutschland fielen wegen der fortgeschrittenen Krankheit der Mut-
ter ausser Betracht. Abgesehen davon wäre das Einreiseverbot ohnehin
auf fünf Jahre zu beschränken. Es erweise sich als überaus stossend, dass
die Vorinstanz die Prognose der zukünftigen Gefährdung allein aufgrund
der beiden Verurteilungen vorgenommen habe, ohne die aktuellen Arztbe-
richte der Massnahmeinstitution zu konsultieren. Aus den Akten des Amtes
für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Basel-Landschaft gehe
nämlich hervor, dass er in den letzten Jahren wichtige Therapiefortschritte
erzielt habe und heute wöchentlich unbegleitete Ausgänge wahrnehmen
dürfe. Insbesondere werde nicht ersichtlich, wie die Akten der Strafvoll-
zugsbehörde tatsächlich gewichtet worden seien. Ein Einreiseverbot von
C-4240/2014
Seite 5
acht Jahren greife in gravierender Weise in seine Rechtsstellung ein. Aus
diesem Grunde wäre die verfügende Behörde verpflichtet gewesen auszu-
führen, weshalb sie von einem schwerwiegenden Fall ausgegangen sei
und dass eine Interessenabwägung stattgefunden habe. Ausserdem hätte
die Vorinstanz die mildeste der zum beabsichtigten Ziel führenden Mass-
nahmen wählen müssen. Dieses Ziel wäre vorliegend mit einer ordentli-
chen Befristung erreichbar gewesen, zumal das Einreiseverbot im Falle der
Nichtbewährung problemlos verlängert werden könnte. Im dargelegten
Sinne sei die angefochtene Verfügung mithin fehlerhaft.
Auf entsprechende Aufforderung der Instruktionsbehörde hin reichte die
Parteivertreterin mit Nachtrag vom 24. Oktober 2014 Unterlagen zum Ge-
sundheitszustand der Mutter ihres Mandanten ein.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2015 spricht sich die Vorinstanz
unter eingehender Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Ab-
weisung der Beschwerde aus. Unter Verweis auf eine aktuellere Legal-
prognose der UPK Basel betont sie nochmals, ihrer Auffassung nach gehe
vom Beschwerdeführer nach wie vor eine gegenwärtige und schwerwie-
gende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus, eine Ge-
fährdung, welche aufgrund der konkreten Umstände noch während langer
Zeit bejaht werden müsse. Entsprechende Einschränkungen des Freizü-
gigkeitsrechts erwiesen sich im Rahmen von Art. 5 Anhang I FZA als ge-
rechtfertigt und die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 des Auslän-
dergesetzes (AuG, SR 142.20) seien erfüllt. Gegebenenfalls könne das
Einreiseverbot suspendiert werden.
I.
Replikweise hält die Parteivertreterin am 16. Februar 2015 am eingereich-
ten Rechtsmittel und dessen Begründung fest, wobei sie moniert, die Vo-
rinstanz nutze die Vernehmlassung, um die mangelhafte Begründung der
angefochtenen Verfügung in diversen Punkten zu ergänzen.
J.
Mit Überstellungsentscheid vom 22. Mai 2015 ersuchte das in erster In-
stanz zuständige Bundesamt für Justiz (BJ) Deutschland im Hinblick auf
die Übertragung der weiteren Vollstreckung der im Urteil des Strafgerichts
Basel-Landschaft vom 27. Januar 2006 angeordneten Massnahme um Zu-
stimmung zur Überstellung der verurteilten Person.
C-4240/2014
Seite 6
K.
Der weitere Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten der kan-
tonalen Migrationsbehörde sowie des Amtes für Straf- und Massnahmen-
vollzug des Kantons Basel-Landschaft – wird, soweit rechtserheblich, in
den Erwägungen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbots eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
C-4240/2014
Seite 7
3.1 In formeller Hinsicht wird gerügt, die angefochtene Verfügung sei ein-
deutig zu knapp begründet, insbesondere finde sich darin keine vollstän-
dige Verhältnismässigkeitsprüfung und auf die persönlichen Verhältnisse
des Beschwerdeführers werde mit keinem Wort eingegangen. Sodann sei
nicht ersichtlich, worauf die Beurteilung der Rückfallgefahr basiere.
Schliesslich habe es die Vorinstanz unterlassen, die Vereinbarkeit des Ein-
reiseverbots mit dem FZA zu prüfen. Damit habe sie mehrfach den An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 29
ff. VwVG).
3.2 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst
verschiedene Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungs-
mässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des mo-
dernen Staates, 2000, S. 202 ff.; GEROLD STEINMANN, in: St. Galler Kom-
mentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 42 ff.; MÜLLER/SCHEFER, Grund-
rechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 846 ff.). Das Kernelement des recht-
lichen Gehörs ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, wel-
ches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen
Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis
nehmen und sich in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht
damit auseinandersetzen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht; vgl. Art.
30 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VwVG; WALDMANN/ BICKEL, in: Praxiskommentar
VwVG, 2009, Art. 29 N. 80 ff., Art. 30 N. 3 ff. u. Art. 32 N. 7 ff.;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 214 ff. u. N. 546 f.). In engem Konnex
damit steht die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen
und transparenten Entscheidfindung dient und die Betroffenen in die Lage
versetzen soll, den Entscheid entweder akzeptieren oder sachgerecht an-
fechten zu können. Die Behörde hat zumindest kurz die wesentlichen Über-
legungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die
Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechts-
stellung des Betroffenen, desto höhere Anforderungen sind an die Begrün-
dung zu stellen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N. 629 ff.; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Be-
gründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. 178 ff.).
3.3 Die Vorinstanz stützt ihre Verfügung hauptsächlich auf die beiden Straf-
urteile, die diagnostizierte Pädophilie, das in dieser Angelegenheit im Aus-
weisungsverfahren ergangene bundesgerichtliche Urteil 2C_903/2010
vom 6. Juni 2011 sowie die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer
C-4240/2014
Seite 8
nach wie vor in der UPK Basel in einer stationären Massnahme befindet.
Die Begründung enthält die zentralen Überlegungen und kann – jedenfalls
unter Berücksichtigung der Erläuterungen in der Vernehmlassung – als ge-
nügend angesehen werden. So geht daraus hervor, dass die Vereinbarkeit
besagter Fernhaltemassnahme mit dem FZA geprüft worden ist; darauf
deuten nur schon die verwendete Terminologie und der ausdrückliche,
wenn auch etwas missverständlich formulierte Verweis auf Art. 5 Anhang 1
FZA hin. Ebenso hat die Vorinstanz eine einzelfallbezogene Gefährdungs-
prognose erstellt und in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, warum sie
weiterhin von einer hohen und aktuellen Rückfallgefahr ausgeht. Hierbei
hat sie – wie eingangs erwähnt – keineswegs bloss auf die früheren straf-
rechtlichen Verurteilungen abgestellt. Dass erst in der Vernehmlassung
konkret auf Verlaufsberichte der UPK Basel und ärztliche Äusserungen Be-
zug genommen wird, tut im Kontext der festgestellten Pädophilie und des
jahrelangen Fortbestandes der stationären Massnahme der Sache nicht
Abbruch. Auf was für Unterlagen die diesbezüglichen Einschätzungen der
Vorinstanz fussten, muss der Parteivertreterin ohnehin bekannt gewesen
sein, wird der Beschwerdeführer von der betreffenden Anwaltskanzlei auf
verschiedenen Ebenen (Strafverfahren, Ausweisung, Massnahmevollzug,
Überstellung nach Deutschland) doch seit langem juristisch begleitet. Fer-
ner wird bereits in der angefochtenen Verfügung zumindest in groben Zü-
gen dargelegt, warum die verfügende Behörde zur Schlussfolgerung ge-
langte, es lägen qualifizierte Gründe vor, die eine mehr als fünf Jahre dau-
ernde Fernhaltung rechtfertigten (zur Begründungspflicht bei Einreisever-
boten dieser Dauer siehe das auch von der Parteivertreterin zitierte Urteil
des BVGer C-970/2010 vom 11. März 2013 E. 3.2 f. [nicht publizierte Er-
wägungen von BVGE 2013/4] m.H.). Zu keinen Beanstandungen Anlass
gibt schliesslich die vorgenommene Prüfung der Verhältnismässigkeit.
Wohl hat sich das SEM erst auf Stufe Vernehmlassung konkret mit den in
der Stellungnahme des Betroffenen vom 31. Mai 2014 geltend gemachten
familiären Gründen auseinandergesetzt, was sich – wie angetönt – jedoch
als zulässig und hinreichend erweist (vgl. etwa Urteil des BVGer C-
664/2013 vom 2. April 2014 E. 4 oder wiederum Urteil C-970/2010 E. 3.4
m.H.). Die Rüge, die Begründungspflicht sei verletzt worden, erweist sich
nach dem Gesagten als unbegründet.
4.
Der Beschwerdeführer ist Deutscher und damit Staatsangehöriger einer
Vertragspartei des FZA. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG ist das ordentliche Aus-
länderrecht – bestehend aus dem AuG und seinen Ausführungsverordnun-
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Seite 9
gen – nur soweit anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmun-
gen enthält oder die Bestimmungen des ordentlichen Ausländerrechts
günstiger sind.
5.
5.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet
Art. 67 AuG. Nach dessen Abs. 2 Bst. a kann gegen Ausländerinnen und
Ausländer, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Ein-
reiseverbot verfügt werden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt
werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG).
Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen
wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen o-
der ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67
Abs. 5 AuG).
5.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Ord-
nung und Sicherheit (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Auslän-
derinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft], BBl
2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeili-
chen Schutzgüter. Sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven
Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O.
S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung erfordert dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür,
dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit zu einem solchen Verstoss führen wird (Art. 80 Abs. 2
VZAE; vgl. auch Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer C-
5483/2011 vom 25. März 2013 E. 5 m.H.).
5.3 Soweit der Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu
einem Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG führt, wird unmit-
telbar an das vergangene Verhalten des Betroffenen angeknüpft; dabei
C-4240/2014
Seite 10
steht der Gedanke der Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Vor-
dergrund (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_873/2012 vom 28. März 2013
E. 3.1 m.H.). Demgegenüber kommt der Gedanke der Spezialprävention
zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhal-
tegrund die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nennt. Ob
eine solche (gegenwärtige oder künftige) Gefährdung vorliegt, lässt sich
nur im Sinne einer Prognose, die sich auf das vergangene Verhalten des
Betroffenen abstützen muss, beurteilen.
6.
6.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einrei-
severbot nach Art. 67 AuG eine Massnahme dar, welche die Ausübung ver-
traglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit – hier des Rechts auf Ein-
reise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) – einschränkt. Solche
Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn
sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ge-
rechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre-
Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr.
56, 1964, S. 850), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121, 1972, S. 32) und
75/35/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m.
Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestehende, ein-
schlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-
schaft, EuGH (Art. 16 Abs. 2 FZA).
6.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach
der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt aus-
ser der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wie sie jede Ge-
setzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Ge-
fährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das
der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG
ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person,
wobei gemäss Abs. 2 eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein nicht
genügt. Diese kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zu-
grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen,
das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicher-
heit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA erlaubt somit weder Massnahmen, die
automatisch an vergangenes Fehlverhalten anknüpfen, noch solche, die
aus Gründen der Generalprävention angeordnet werden. Im Unterschied
zum Landesrecht kommt es somit auf das Rückfallrisiko an, wobei die in
C-4240/2014
Seite 11
Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die mög-
lichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125
f.).
7.
7.1 Mit Urteil vom 14. August 1996 befand das Strafgericht Basel-Stadt den
Beschwerdeführer der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern für
schuldig, was eine bedingte Gefängnisstrafe von vierzehn Monaten, bei ei-
ner Probezeit von drei Jahren, nach sich zog (am 18. Dezember 1996 be-
stätigt durch das Appellationsgericht Basel-Stadt). Am 27. Januar 2006 ver-
urteilte ihn das Strafgericht Basel-Landschaft wegen mehrfacher sexueller
Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung sowie einfacher
Körperverletzung sodann zu drei Jahren und neun Monaten Zuchthaus
(vgl. Sachverhalt Bst. A und B). Dem Beschwerdeführer wurde beide Male
vorgeworfen, über längere Zeitspannen hinweg Knaben missbraucht zu
haben. Da man bei ihm eine Pädophilie vor dem Hintergrund einer Persön-
lichkeitsstörung mit infantilen Zügen diagnostiziert hatte, sah sich das
Strafgericht Basel-Landschaft veranlasst, die zweite Strafe zu Gunsten ei-
ner stationären Massnahme aufzuschieben. Vom Februar 2004 an befand
sich der Beschwerdeführer ununterbrochen in Institutionen des Straf- oder
Massnahmevollzugs. Im Verlaufe des Jahres 2006 leitete die Migrations-
behörde des Kantons Basel-Landschaft zudem ein Ausweisungsverfahren
in die Wege. Die fünfjährige Ausweisung aus der Schweiz wurde vom Bun-
desgericht mit Urteil vom 6. Juni 2011 bestätigt (Urteil 2C_903/2010), sie
wird jedoch erst zum Zeitpunkt der Entlassung des Betroffenen aus dem
stationären Massnahmevollzug Wirksamkeit entfalten.
7.2 Dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Fernhaltegrund
der Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 67 Abs. 2 Bst.
a AuG) gesetzt hat, ist offensichtlich. Wie soeben dargelegt, genügt dies
jedoch nicht, um die Massnahme vor dem Freizügigkeitsabkommen beste-
hen zu lassen; vielmehr muss dargetan werden, dass vom Beschwerde-
führer auch gegenwärtig noch eine Gefährdung ausgeht, die hinreichend
schwer ist und ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
7.3 Was die Tatbestände der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187
StGB) und der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) anbelangt, so wiegt das
Verschulden des Verurteilten gemäss Begründung der Strafurteile gravie-
rend bzw. schwer. Es steht ausser Frage, dass derartige Delinquenz eine
Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, die – hinrei-
C-4240/2014
Seite 12
chende Wahrscheinlichkeit ihrer Realisierung vorausgesetzt – eine frei-
heitsbeschränkende Massnahme rechtfertigen kann. Die sexuelle Integrität
eines Menschen stellt ein besonders hochwertiges Rechtsgut dar (vgl. Ur-
teil des BGer 2D_37/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.2 m.H.) Die Recht-
sprechung verfolgt in besagtem Bereich denn eine strenge Praxis. Auch im
Rahmen von Art. 5 Anhang I FZA kommt dem Schutz der sexuellen Integ-
rität – erst recht von Kindern und Jugendlichen – ein hoher Stellenwert zu
(vgl. Urteile des BGer 2C_903/2010 E. 4.5 oder 2C_396/2008 vom
15. September 2008 E. 6). Selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko muss
in solchen Fällen nicht hingenommen werden (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125
f. und BGE 122 II 433 E. 2 S. 435 f. je m.H. oder Urteil des BVGer C-
6635/2013 vom 19. Mai 2015 E. 7.3). Angesichts der Intensität, mit welcher
der Beschwerdeführer über Jahre hinweg in einem besonders sensiblen
Bereich delinquierte sowie seiner Persönlichkeitsstruktur besteht ein er-
hebliches gesellschaftliches Interesse daran, ihn von der Schweiz fernzu-
halten.
7.4 Bei der Frage, ob der Beschwerdeführer aktuell eine Gefährdung dar-
stellt, kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Die Parteivertreterin
macht in dieser Hinsicht geltend, ihr Mandant habe in den vergangenen
Jahren wichtige Therapiefortschritte erreicht und es würden ihm in der Zwi-
schenzeit regelmässig unbegleitete Ausgänge und Urlaube zugestanden.
Im Kontext der vorangehenden Ausführungen lässt sich daraus jedoch kei-
neswegs die Schlussfolgerung ziehen, dass vom Betroffenen gegenwärtig
keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mehr ausgeht.
Wohl fallen die ihm zur Last gelegten Taten in die Zeitspanne von Februar
1993 bis Juni 2003 zurück. Wie mehrfach erwähnt, ordnete das Strafgericht
Basel-Landschaft in seinem Urteil vom 27. Januar 2006 aber gleichzeitig
eine stationäre Massnahme an. Diese wurde vom Strafgerichtspräsidium
Basel-Landschaft am 23. Februar 2011 in Anwendung von Art. 59 StGB bis
zum 27. Januar 2016 verlängert (siehe Sachverhalt Bst. D vorstehend). Die
Verlängerung einer stationären
Massnahme der genannten Art über die ursprünglichen fünf Jahre hinaus
setzt nun aber bereits voraus, dass eine Gefährdung fortbesteht, die Vo-
raussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB mithin noch
nicht erfüllt sind (vgl. hierzu BGE 137 II 233 E. 5.2.1 S. 235 f. m.H.). Mitt-
lerweile steht der Beschwerdeführer im zwölften Jahr des Massnahmen-
vollzugs. Die Legalprognose hat sich in dieser Zeit nicht so stark verbes-
sert, dass es zur bedingten Entlassung ausreichen würde. Der Therapie-
verlaufsbericht der UPK Basel vom 5. Juni 2014 und die Aktennotiz zu ei-
C-4240/2014
Seite 13
nem Standortgespräch vom 15. Juli 2014 betr. jährlicher Prüfung der Mas-
snahme gemäss Art. 62d StGB (beides in den Akten des Amtes für Straf-
und Massnahmenvollzug des Kantons Basel-Landschaft) sprechen für
sich. Da noch gar keine bedingte Entlassung erfolgt ist, kann das Vorliegen
einer aktuellen Gefährdung mit anderen Worten nicht ernsthaft in Abrede
gestellt werden (zu den mittel- und längerfristigeren Prognosen eingehen-
der siehe E. 8.4.2 und 8.4.3 weiter hinten).
In Bezug auf die Prognosen als solche gilt es in diesem Zusammenhang
klarzustellen, dass für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens
nicht auf den Begehung- oder Urteilszeitpunkt abzustellen ist. Von vorran-
giger Bedeutung erscheint stattdessen, wie lange sich eine straffällig ge-
wordene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat
(vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Entgegen der in der Replik geäusserten
Auffassung kann die Zeit, welche der Beschwerdeführer im Massnahme-
vollzug verbracht hat, nicht als Basis für die Beurteilung der Rückfallgefahr
dienen. Dem Wohlverhalten einer Person im Straf- oder Massnahmevoll-
zug kommt in dieser Hinsicht ohnehin keine signifikante Aussagekraft zu.
Angesichts der in einer Strafvollzugsanstalt oder einer vergleichbaren In-
stitution vorhandenen engmaschigen Betreuung und intensiven Kontrolle
wird ein tadelloses Verhalten eines Insassen dort vielmehr erwartet und
lässt gemeinhin keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhal-
ten einer Person in Freiheit zu (vgl. etwa Urteile des BGer 2C_282/2012
vom 31. Juli 2012 E. 2.5 und BGer 2C_768/2011 vom 4. Mai 2012 E. 4.3
m.H. oder BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 136 f.). Auch die zuletzt gewährten
Vollzugslockerungen waren vorliegend stets von intensiver Therapie und
Betreuung durch Fachpersonal begleitet. In Würdigung der aufgelisteten
Umstände ist ohne weiteres davon auszugehen, dass vom Beschwerde-
führer auch heute noch eine aktuelle, tatsächliche und hinreichend
schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des
Gemeinschaftsrechts in seiner Auslegung durch den EuGH ausgeht. Dass
die Vorinstanz gegen ihn ein Einreiseverbot verhängt hat, ist somit im
Lichte von Art. 5 Anhang I FZA dem Grundsatze nach nicht zu beanstan-
den.
8.
8.1 Die Vorinstanz hat das Einreiseverbot auf acht Jahre befristet. Sie
stützt sich hierbei – wiewohl explizit erst in der Vernehmlassung – auf
Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG. Die Parteivertreterin hält dagegen, das
Einreiseverbot wäre im Falle ihres Mandanten in jedem Falle auf höchstens
fünf Jahre zu beschränken gewesen. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a und Art.
C-4240/2014
Seite 14
67 Abs. 3 erster Satz AuG kann die zuständige Behörde über eine Person
ein Einreiseverbot für eine Dauer von maximal fünf Jahren verfügen, wenn
sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen hat oder diese gefährdet. Sind auf einen Ausländer die
Bestimmungen des FZA anwendbar, so wird – wie bereits ausgeführt – zu-
sätzlich eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorausge-
setzt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. BGE 139 II 121
E. 5.3 S. 125 f. oder Urteil des BVGer
C-1218/2013 vom 6. März 2015 E. 8.1 je m.H.). Ein Einreiseverbot für mehr
als fünf Jahre kann nach Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG erst dann verfügt
werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Eine einfache Störung oder
Gefährdung der öffentlichen Ordnung genügt nicht. Verlangt wird eine qua-
lifizierte Gefährdungslage, worüber nach Massgabe des Einzelfalles zu be-
finden ist.
8.2 Eine schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz
AuG kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgü-
ter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und
Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit
grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel,
Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Bege-
hung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der
Delikte – oder auch aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose ge-
stellt werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln
oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwer-
wiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3 S. 130 f.; BVGE
2013/4 E. 7.2.4).
8.3 Im Unterschied zur Anordnung eines Einreiseverbots von einer Dauer
von höchstens fünf Jahren, wo – wie aufgezeigt – zwischen Drittstaatsan-
gehörigen und Ausländern, die unter das FZA fallen, unterschieden wird,
gestaltet sich die Handhabung der Verhängung einer Fernhaltemass-
nahme von mehr als fünf Jahren für die beiden vorgenannten Kategorien
von Ausländern nicht unterschiedlich (vgl. dazu ausführlich BGE 139 II 121
E. 6.2 und 6.3 S. 129 f. sowie Urteil des BVGer C-5499/2011 vom
10. April 2014 E. 4.5). Damit können auch gegen Freizügigkeitsberechtigte
Fernhaltemassnahmen von über fünf Jahren verhängt werden, sofern sie
eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
darstellen (vgl. Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013
C-4240/2014
Seite 15
E. 4.5.1).
8.4
8.4.1 Der Beschwerdeführer wurde bis zu seiner Verhaftung im Juni 2003
wiederholt und schwer straffällig. Wie an anderer Stelle erörtert, hat er ge-
mäss Strafurteil vom 27. Januar 2006 während vieler Jahre sieben Knaben
sexuell missbraucht, wobei er sich vor den jeweiligen Übergriffen gezielt an
die Opfer heranmachte, diese durch Zuwendungen und Geschenke ver-
einnahmte und das Vertrauen der Kinder und ihrer Eltern in gravierender
Weise ausnützte. Er fuhr damit trotz einer ersten Verurteilung und einer
darin angeordneten Psychotherapie praktisch nahtlos fort, was trotz einer
mittelgradig reduzierten Zurechnungsfähigkeit mit einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren und neun Monaten geahndet wurde und zur Anordnung einer
stationären Massnahme führte. Dass die abgeurteilten Taten eine schwer-
wiegende Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen, be-
darf im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe BGE 139 II
121 E. 6.3 in fine S. 131) keiner näheren Erläuterungen.
8.4.2 Was den im Zusammenhang mit dem über fünfjährigen Einreisever-
bot erhobenen Vorwurf der falschen Einschätzung der Rückfallgefahr an-
belangt, so gilt es sich vorweg zu vergegenwärtigen, dass der Beschwer-
deführer eine sexuelle Präferenz für Jungen im vorpubertären Alter oder im
frühen Stadium der Pubertät hat. Das Alter der Begehrten ist mittlerweile
angestiegen. Den Akten des zuständigen kantonalen Amtes für Straf- und
Massnahmenvollzug zufolge liegt bei ihm eine Kernpädophilie vor. Diag-
nostiziert wurde ausserdem eine unreife Persönlichkeitsstörung auf niedri-
gem Strukturniveau. Pädosexualität ist nach vorherrschender Meinung
kaum heilbar, sondern lediglich kontrollierbar (vgl. Urteil 2C_903/2010
E. 4.4 und 5.2.4), was bei der Würdigung des Rückfallrisikos nicht ausge-
klammert werden darf. Dazu passt, dass sich der Massnahmevollzug vor-
liegend – nicht zuletzt bedingt durch die komplexe und schwer behandel-
bare Störung – lange Zeit alles andere als problemlos gestaltete. So berei-
tete es dem Betroffenen gemäss Therapieverlaufsbericht vom 12. Juli 2010
damals noch sehr grosse Schwierigkeiten, sich und seine pädosexuellen
Neigungen zu kontrollieren. Dementsprechend fiel die legalprognostische
Einschätzung ausgesprochen ungünstig aus. Es bestehe weiterhin ein ho-
hes Risiko für einschlägige, pädosexuell motivierte Wiederholungsdelikte
(vgl. Stellungnahme der UPK Basel vom 16. November 2010 oder Urteil
des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 23. Februar 2011 betr.
C-4240/2014
Seite 16
Verlängerung der stationären Massnahme). Die Folge davon war eine Zwi-
schenplatzierung im Bezirksgefängnis Arlesheim von Dezember 2010 bis
November 2011. Nachdem das vom Beschwerdeführer ausgehende Ge-
fährdungspotenzial vorübergehend sogar angestiegen war, willigte er im
Januar 2012 in eine antiandrogene Behandlung ein. Dennoch kam die UPK
Basel im Therapieverlaufsbericht vom 25. Juni 2012 erneut zu einem un-
günstigen Ergebnis und stufte die Gefährlichkeit mit "bedingt" ein. Daran
änderte sich im Therapieverlaufsbericht vom 24. Juni 2013 wenig (die Ri-
sikobeurteilung falle gegenüber früher etwas günstiger, insgesamt aber im-
mer noch ungünstig aus). Diese Ausführungen machen deutlich, dass der
Beschwerdeführer bis 2013 trotz jahrelanger stationärer therapeutischer
Betreuung anfänglich keine und später bloss kleine Fortschritte zu erzielen
vermochte, was angesichts der betroffenen Rechtsgüter (sexuelle, physi-
sche und psychische Integrität von Kindern und Jugendlichen) mitzube-
rücksichtigen ist. Vor diesem Hintergrund kann eine ausländerrechtlich re-
levante Gefahr bis auf weiteres nicht als gebannt betrachtet werden.
8.4.3 Zu keinem anderen Ergebnis führen die auf Beschwerdeebene für
die jüngste Vergangenheit geltend gemachten Therapiefortschritte. Wohl
ist im Therapieverlaufsbericht vom 5. Juni 2014 nunmehr davon die Rede,
dass die im Januar 2012 begonnene antiandrogene Behandlung zu einer
deutlichen Libidoabnahme geführt habe, was von den Verfassern als prog-
nostisch günstig angesehen wird. Auch habe sich der (im Jahre 2013) an-
gedeutete positive Trend fortgesetzt. Therapeutisch erscheine es zur Ver-
besserung der Legalprognose jedoch unabdingbar, die weiterhin bestehen-
den Tendenzen des Beschwerdeführers, sich deutlich jüngeren Personen
zuzuwenden, intensiv zu bearbeiten; dies mit dem Ziel, die beschriebenen
Tendenzen als eigene Anteile zu reflektieren und eine sinnvolle Verhaltens-
änderung zu bewirken. Besagte Fortschritte sind im Kontext der sonstigen
massgebenden Umstände denn zu bescheiden, als dass sie geeignet wä-
ren, die Risikobeurteilung zu Gunsten des Betroffenen zu beeinflussen.
Wie bereits dargetan (siehe E. 7.4), hielt ein Oberarzt der UPK Basel er-
gänzend zum obgenannten Therapieverlaufsbericht am 15. Juli 2014 näm-
lich unmissverständlich fest, die Legalprognose sei nicht so stark verbes-
sert, dass es zur bedingten Entlassung ausreiche. Selbst weniger offene
Vollzugsformen – konkret thematisiert wurde ab August 2013 die Möglich-
keit eines sog. Wohn- und Arbeitsexternats in der Schweiz – kämen nach
den Fachleuten sodann nur unter sehr einschränkenden Rahmenbedin-
gungen in Betracht. So steht für alle Beteiligten fest, dass ein solches
Wohn- und Arbeitsexternat mehrere Jahre dauern müsste (vgl. Strafvoll-
zugsakten). Ein entsprechendes Wohnheim sollte laut dem obgenannten
C-4240/2014
Seite 17
Therapieverlaufsbericht zudem einen eng strukturierten Rahmen bieten
und eine 24-Stunden-Betreuung vor Ort gewährleisten. Aus verschiedenen
Gründen (rechtskräftige Ausweisung, hängige Verfahren betr. Überstellung
nach Deutschland und Einreiseverbot) steht die fragliche Vollzugsform in-
zwischen nicht mehr im Fokus der Vollzugsbehörden. Selbst die jüngste
Legalprognose ist "aber noch recht weit davon entfernt, ausreichend gut
zu sein, um eine bedingte Entlassung ins Auge zu fassen" (siehe das im
Überstellungsentscheid vom 22. Mai 2015 zitierte Schreiben der kantona-
len Vollzugsbehörde vom 10. März 2015). In absehbarer Zeit steht eine
bedingte Entlassung des Verurteilten also so oder so ausser Frage. Die
bisher gewährten Vollzugslockerungen in Form wöchentlicher unbegleite-
ter Ausgänge wiederum bewegten sich bis zuletzt im Rahmen einer eng-
maschigen therapeutischen Betreuung. Damit soll die in Ansätzen erkenn-
bare positive Entwicklung des Beschwerdeführers nicht negiert werden.
Sie erscheint gemessen an der jahrelangen Delinquenz und des trotz in-
tensiver Betreuung von vielen Problemen und Rückfällen gekennzeichne-
ten Verlaufs der stationären Massnahme jedoch als zu unsicher, um ein
Rückfallrisiko auszuschliessen oder dieses nur schon unter die Schwelle
der schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG
senken zu können.
8.4.4 Zum Argument schliesslich, die Fernhaltemassnahme könnte im
Falle des Nichtbewährens problemlos verlängert werden, wäre anzumer-
ken, dass der pädophil veranlagte Beschwerdeführer die Art von Delikten,
welche er bisher verübte, auch im Rahmen kurzer Aufenthalte begehen
könnte (vgl. dazu ebenfalls Urteil des BVGer C-3974/2013 vom 5. Mai 2014
E. 6.2 in fine). Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der Beschwer-
deführer nicht nur den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz
AuG gesetzt hat. Darüber hinaus liegt auch zum heutigen Zeitpunkt der
qualifizierte Fernhaltegrund einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG
vor. Die von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG vorgesehene fünfjährige Maxi-
maldauer eines Einreiseverbots kommt daher nicht zum Tragen.
9.
9.1 Eine Fernhaltemassnahme muss dem Grundsatz nach sowie in Bezug
auf ihre Dauer in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens ergangen und
angemessen sein. Unter dem Gesichtspunkt des Freizügigkeits-abkom-
mens ist dabei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäs-sigkeit zu
beachten (BGE 131 II 352 E. 3.3 S. 358; 130 II 493 E. 3.3 S. 499 f.; 130 II
C-4240/2014
Seite 18
176 E. 3.4.2 S. 184; Urteile des EuGH vom 30. November 1995 in der
Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, und vom
18. Mai 1989 in der Rechtssache 249/86, Kommission der Europäischen
Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1989, 1263,
Randnr. 20).
9.2 Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan (siehe E. 8.4.1 – 8.4.3 weiter
vorne) eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung aus, weshalb klarerweise ein erhebliches öffentliches Interesse an
seiner längerfristigen Fernhaltung besteht. Den öffentlichen Interessen
sind die privaten Interessen des Betroffenen gegenüberzustellen. Unter
Bezugnahme auf die Ausführungen ihres Mandanten vom 31. Mai 2014
(Ausübung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Verhängung eines
Einreiseverbots) verweist die Parteivertreterin auf dessen Bindungen zur
Mutter, welche für ihn hierzulande die einzige Bezugsperson darstelle. Auf-
grund ihrer schweren Erkrankung würde sie nicht im Stande sein, ihn in
Deutschland zu besuchen. Die fragliche Stellungnahme findet sich weder
in den vorinstanzlichen Akten noch denjenigen des Amtes für Migration des
Kantons Basel-Landschaft, der wesentliche Inhalt ist indes bekannt. Die
Instruktionsbehörde liess den Sachverhalt hierzu, soweit erforderlich, er-
gänzen (vgl. Sachverhalt Bst. G zweiter Abschnitt).
9.3 Hervorzuheben ist zunächst, dass allfällige Einschränkungen des Pri-
vat- und Familienlebens vorliegend aufgrund sachlicher und funktioneller
Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegen-
stand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufent-
haltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Der Beschwerdeführer
muss das Land zum Zeitpunkt des Vollzugs der Ausweisung bzw. der Ent-
lassung aus dem Massnahmevollzug verlassen (vgl. Sachverhalt Bst. C
oder Urteil 2C_903/2010 E. 2 sowie 5.1 – 5.2). Daher stellt sich im Folgen-
den einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts
hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis
vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält.
9.4 Die Pflege regelmässiger Kontakte zu den engsten Familienangehöri-
gen in der Schweiz scheitert wie eben dargetan am fehlenden Bleiberecht
(zum Ganzen vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1 m.H.). Abgesehen davon kann
sich der längst erwachsene Beschwerdeführer im Verhältnis zur Mutter
nicht auf den Schutz des Familienlebens berufen. Anhaltspunkte für aus-
sergewöhnlich enge Bindungen lassen sich den Akten nicht entnehmen.
C-4240/2014
Seite 19
Die Entwicklung eines solchen Abhängigkeitsverhältnisses in den vergan-
genen Jahren wäre unter den konkreten Begebenheiten denn auch reali-
tätsfern gewesen. Gemäss Therapieverlaufsbericht vom 24. Juni 2013 ver-
fügt der Betroffene über wenig tragende Beziehungen, Freundschaften,
Bekanntschaften oder Kontakte zu Familienangehörigen. Zwar wird er von
seiner Mutter, seiner jüngeren Halbschwester und einer befreundeten Fa-
milie besucht; auf über das übliche Mass hinausgehende Bindungen lässt
dies aber nicht schliessen. Im Gegenteil hat er laut einem Bericht der kan-
tonalen Strafvollzugsbehörde über ein Standortgespräch vom 10. Juli 2009
zumindest damals kaum Besuche der Eltern, von Verwandten oder Freun-
den erhalten. Zudem sollte es den nächsten Angehörigen aufgrund der
räumlichen Nähe möglich sein, ihn in Deutschland zu besuchen. Mit Blick
auf die Krebserkrankung der Mutter ist ferner zu berücksichtigen, dass dem
Beschwerdeführer durch das Einreiseverbot Besuchsaufenthalte bei ihr (o-
der anderen Bezugspersonen) hier in der Schweiz nicht schlechthin unter-
sagt werden. Es steht ihm – wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung
festgehalten hat – vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen (familiären)
Gründen mittels Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten
Massnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird aber
praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl.
BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.) und in casu wohl von besonderen Massnah-
men begleitet sein. Im dargelegten Umfang und Rahmen kann den geltend
gemachten privaten Interessen Rechnung getragen werden. Eine weitere
Milderung ergab sich bislang durch den Umstand, dass die stationäre Mas-
snahme in der Schweiz durchgeführt wurde.
Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge der mangelhaften Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts als unbegründet.
10.
Eine wertende Gewichtung der gegenläufigen öffentlichen und privaten In-
teressen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf
acht Jahre befristete Einreiseverbot angesichts der Art der verübten De-
likte, der Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers, des Verlaufs
des Massnahmevollzugs mit der nicht absehbaren bedingten Entlassung
und der Maximaldauer einer Fernhaltemassnahme (vgl. dazu eingehender
BVGE 2014/20 E. 7 und 8.2) nicht zu beanstanden ist. Die Massnahme
erscheint unter Berücksichtigung aller relevanten Beurteilungselemente
vielmehr als verhältnismässig und angemessen.
C-4240/2014
Seite 20
11.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht und Freizügigkeitsabkommen nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist deshalb abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]).
Für den Fall des Unterliegens ersuchte der Beschwerdeführer jedoch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. In der Verfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2014 wurde der Entscheid
über das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege auf einen späte-
ren Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist.
12.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos er-
scheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit
werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein
Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn
sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass
sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie
und ihre Familien notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m.H.).
Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn-
aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des-
halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217
E. 2.2.4 S. 218).
12.3 Angesichts der betroffenen Rechtsgüter, der trotz langjähriger Be-
handlung zu ungünstigen Legalprognose sowie der Tatsache, dass die Vo-
rinstanz den zeitlichen Rahmen längst nicht ausgeschöpft hat (BVGE
2014/20 E. 8.2), sind die in der Rechtsmitteleingabe vom 28. Juli 2014 ge-
stellten Begehren als aussichtslos anzusehen, weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung abzu-
weisen ist. Hingegen rechtfertigt es sich unter den vorliegenden Umstän-
den (Nachlieferung eines wesentlichen Teils der Begründung zu Art. 67
Abs. 3 zweiter Satz AuG und zum FZA erst in der Vernehmlassung), von
der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
C-4240/2014
Seite 21
Dispositiv Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
nicht stattgegeben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] retour)
– das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft mit den Akten BL
[…] (in Kopie)
– das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Basel-Land-
schaft mit den Akten (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
C-4240/2014
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Versand: