B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4241/2013
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung; Einsprache-
entscheid SAK vom 29. Mai 2013.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der am (Datum) 1952 geborene X._______ (nachfolgend Be-
schwerdeführer), wohnhaft auf den Philippinen seit dem 29. August 2006,
der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ange-
schlossen ist (Vorakten 1),
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend Vorinstanz) nach
Erlass der Beitragsverfügung für das Beitragsjahr 2011 vom 22. Mai 2012
(Vorakten 25) den Beschwerdeführer mit Mahnung vom 28. Juli 2012
(Vorakten 28, mit gewöhnlicher Post versandt) aufforderte, die ausste-
henden Beiträge innerhalb von 30 Tagen zu überweisen,
dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 17. September 2012 um ei-
nen Zahlungsaufschub ersuchte (Vorakten 29),
dass die Vorinstanz mit E-Mail vom 19. September 2012 dem Beschwer-
deführer mitteilte, bei Nichtbezahlung des Beitrages für das Jahr 2011
werde der Ausschluss verfügt, jedoch könnten in gewissen Fällen anstatt
des Ausschlusses Verzugszinsen verrechnet werden (Vorakten 29),
dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 21. September 2012 erklärte,
er bevorzuge die Variante mit Verzugszinsen, hoffe aber, die Auflagen in
der gesetzlichen Frist erfüllen zu können (Vorakten 30),
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der zweiten Mahnung vom
28. September 2012 (Vorakten 31, per Einschreiben versandt) eine letzte
Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Mahnung einräumte, um den geschul-
deten Betrag zu begleichen, und darauf hinwies, die Nichtbezahlung von
Beiträgen führe zum Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Januar 2013 (Vorakten 32,
per Einschreiben versandt) den Ausschluss des Beschwerdeführers aus
der freiwilligen Versicherung anordnete,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Einsprache vom 25.
Februar 2013 (Vorakten 35) anfocht,
dass die Vorinstanz die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 29. Mai
2013 (Vorakten 37, versandt per Einschreiben mit Rückschein) abwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2013 (act 1, am 17.
Juli 2013 der Schweizerischen Botschaft in Manila übergeben und am
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25. Juli 2013 postalisch weitergeleitet) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht erhob mit dem sinngemässen Antrag, der Ausschluss aus
der freiwilligen Versicherung sei aufzuheben,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 26. September 2013 (act.
3) beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, da persönliche Verhält-
nisse des Versicherten es nicht ermöglichen würden, den Ausschluss aus
der freiwilligen Versicherung aufzuheben,
dass der Beschwerdeführer am 10. November 2013 replikweise sinnge-
mäss vorbrachte (act. 5), die Vorinstanz habe ihm mitgeteilt, in gewissen
Fällen könnten anstatt des Ausschlusses Verzugszinsen verrechnet wer-
den und er nach seinem geäusserten Wunsch Verzugszinsen zu bezah-
len, in guten Treuen darauf vertraut habe, Verzugszinsen zahlen zu müs-
sen und nicht aus der Versicherung ausgeschlossen zu werden,
dass die Vorinstanz mit Duplik vom 17. Januar 2014 einräumte (act. 7),
die E-Mailanfrage des Beschwerdeführers vom 17. September 2012 sei
ihrerseits am 19. September 2012 nicht klar genug beantwortet worden,
und die Gutheissung der Beschwerde beantragte,
dass der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist keine Triplik ein-
reichte (act. 8, 9),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG, SR 831.10) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist und an deren Än-
derung oder Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse hat, so dass er ge-
mäss Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge-
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) zur Be-
schwerdeführung legitimiert ist,
dass die Beschwerde formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 VwVG),
dass gemäss Art. 60 ATSG die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröff-
nung der Verfügung einzureichen ist, wobei die Frist am Tag nach der Mit-
teilung an die entsprechende Partei zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1
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VwVG); der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Mai 2013 zwar
eingeschrieben an die Zustelladresse des Beschwerdeführers auf den
Philippinen versendet wurde, sich jedoch kein Zustellnachweis in den Ak-
ten befindet, die Vorinstanz die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinrei-
chung nicht bestritten hat, womit zugunsten des Beschwerdeführers da-
von auszugehen ist, dass die Rechtsmittelfrist eingehalten wurde,
dass Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren die Frage bildet, ob die
Vorinstanz die gegen den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung
gerichtete Einsprache des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2013 zu
Recht abgewiesen hat,
dass gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG Versicherte, welche die nötigen Aus-
künfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus
der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden,
dass Art. 13 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die
freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VFV, SR
831.111]) dazu ausführt, die Versicherten würden aus der freiwilligen Ver-
sicherung ausgeschlossen, wenn sie die für das Beitragsjahr geschulde-
ten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht
vollständig bezahlen,
dass bei Nichtzahlung fälliger Beiträge gemäss Art. 17 Abs. 2 erster Satz
VFV innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von
30 Tagen zu mahnen ist,
dass die Ausgleichskasse gemäss Art. 13 Abs. 2 VFV vor Ablauf der in
Art. 13 Abs. 1 VFV genannten Frist den versicherten Personen eine ein-
geschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zustellt, wobei
gestützt auf Art. 17 Abs. 2 zweiter Satz VFV eine letzte Nachfrist anzuset-
zen ist,
dass die Vorinstanz zwar mit zweiter Mahnung vom 28. September 2012
den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung bei Nichtbezahlung der
Beiträge für das Jahr 2011 androhte, jedoch zuvor in ihrem E-Mail vom
19. September 2012 festhielt, statt des Ausschlusses könnten auch Ver-
zugszinsen verrechnet werden,
dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 21. September 2012 erklärte,
er bevorzuge die Bezahlung von Verzugszinsen statt des Ausschlusses,
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und sich somit die Frage stellt, ob er in guten Treuen davon ausgehen
durfte, nicht aus der Versicherung ausgeschlossen zu werden,
dass gemäss Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR
101) jede Person Anspruch darauf hat, von den staatlichen Organen ohne
Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden und nach dem
Grundsatz des Vertrauensschutzes die Privaten Anspruch darauf haben,
in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in an-
deres, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden
geschützt zu werden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
allgemeines Verwaltungsrecht, 6.Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 627 S.
142),
dass der Vertrauensschutz bewirkt, dass eine unrichtige Auskunft oder
Zusicherung einer Behörde unter Umständen eine vom materiellen Recht
abweichende Behandlung des Betroffenen gebietet,
dass die Vorinstanz selber vorbrachte (act. 7), das E-Mail des Beschwer-
deführers vom 17. September 2012 nicht klar genug beantwortet und da-
durch beim Beschwerdeführer die Erwartung geweckt zu haben, dass ei-
ne Wahlmöglichkeit zwischen Ausschlussfolgen und Verzugszinsen be-
stehen würde,
dass das berechtigte Vertrauen des Beschwerdeführers in die Zusiche-
rung seitens der Vorinstanz, nicht aus der freiwilligen Versicherung aus-
geschlossen zu werden, zu schützen ist,
dass festzustellen ist, dass die Vorinstanz aufgrund ihrer widersprüchli-
chen Vorgehensweise das vorgeschriebene Mahn- und Ausschlussver-
fahren nicht gesetzeskonform durchgeführt hat und daher ein Ausschluss
des Beschwerdeführers aus der freiwilligen Versicherung ausser Betracht
fällt,
dass somit die Beschwerde gemäss dem Antrag der Vorinstanz gutzu-
heissen und der Einspracheentscheid vom 29. Mai 2013 aufzuheben ist,
dass der Beschwerdeführer weiterhin der freiwilligen Versicherung unter-
stellt bleibt,
dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 17. Januar 2014 (act. 7) dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit gewährte, innert 30 Tagen seit der Zustel-
lung "dieser Stellungnahme" die offenen Beiträge für 2011 zu begleichen
ansonsten der Ausschluss verfügt werde,
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dass die Vorinstanz jedoch mangels Zuständigkeit nicht berechtigt ist,
während des hängigen Rechtsmittelverfahrens aufgrund des Devolutivef-
fekts (Art. 54 VwVG) dem Beschwerdeführer eine Zahlungsfrist rechts-
verbindlich aufzuerlegen, sie zu diesem Zweck vielmehr vorerst die
Rechtskraft des vorliegenden Urteils abzuwarten und erst danach dem
Beschwerdeführer eine neue 30-tägige Frist zur Begleichung der Beiträge
2011 inklusive ausstehende Zinsen aufzuerlegen hat,
dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist,
dass dem obsiegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführer in Anwen-
dung von Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Einspracheentscheid der Vorin-
stanz vom 29. Mai 2013 wird aufgehoben, und der Beschwerdeführer
bleibt weiterhin der freiwilligen Versicherung unterstellt.
2.
Die Sache geht an die Vorinstanz verbunden mit der Anweisung, nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils, dem Beschwerdeführer
eine neue 30-tägige Frist zur Begleichung der Beiträge für 2011 inklusive
Zinsen anzusetzen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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