B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4243/2012
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
F._______, Argentinien
vertreten durch Dr. iur. Roger Groner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-4243/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Argentinien stammende Beschwerdeführer (geb. 1975) reiste im
Jahr 1987 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und er-
hielt im Kanton Zürich eine Niederlassungsbewilligung. Ab dem Jahr 1990
verübte er zahlreiche Straftaten (vorwiegend Einbruchdiebstähle), vorab
um seinen Drogenkonsum zu finanzieren. In den 1990er Jahren ver-
brachte er deshalb längere Zeitabschnitte in Heimen, Entzugskliniken,
Untersuchungsgefängnissen, einer Arbeitserziehungsanstalt und im
Strafvollzug. Von April 1991 bis Januar 1992 und von August 1992 bis
Januar 1994 lebte er bei Verwandten in Brasilien. Die Polizeidirektion des
Kantons Zürich stellte in der Folge mit Verfügung vom 2. Mai 1997 fest,
dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erloschen
sei. Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies einen hiergegen erhobe-
nen Rekurs am 19. August 1998 ab. Das Bundesamt für Migration erliess
daraufhin eine bis am 8. Oktober 2008 gültige Einreisesperre gegen den
Beschwerdeführer, der am 27. Februar 2000 – unmittelbar nach der Ver-
büssung einer Gefängnisstrafe wegen weiteren, im Jahr 1999 begange-
ner Vermögens- und Drogendelikten – nach Buenos Aires ausgeschafft
wurde (vgl. Akten des Bundesamts für Migration [BFM] act. 1).
B.
Der Beschwerdeführer reiste am 7. Juni 2012 als Tourist in die Schweiz,
um hier – gemäss eigenen Angaben – Freunde und seine beiden Söhne
zu besuchen. Am 14. Juli 2012 drohte er seiner in der Schweiz niederge-
lassenen Ex-Partnerin, A._______ (geb. 1968, bolivianische Staatsange-
hörige), sie umzubringen, berührte ihre Brüste, würgte sie, schlug sie
mehrmals ins Gesicht und riss sie an den Haaren. In der Folge wurde er
verhaftet. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bestrafte ihn mit Strafbefehl
vom 15. Juli 2012 wegen einfacher Körperverletzung, mehrfachen Tät-
lichkeiten, Drohung und sexueller Belästigung (Art. 123 Ziff. 1, Art. 126
Abs. 1, Art. 180 Abs. 1 sowie Art. 198 des Schweizerischen Strafgesetz-
buchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) mit einer bedingten
Geldstrafe von 120 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 900.
(vgl. BFM act. 2 S. 5 ff.).
C.
Die Stadtpolizei Zürich gewährte dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2012
das rechtliche Gehör im Hinblick auf die Anordnung von Entfernungs- und
Fernhaltemassnahmen. Der Beschwerdeführer brachte vor, er möchte in
C-4243/2012
Seite 3
der Schweiz bleiben. Hier habe er seine Mutter, die sehr krank sei, und
seine Söhne (vgl. BFM act. 2 S. 9 f.). Mit Verfügung vom 16. Juli 2012
wies das Migrationsamt des Kantons Zürich den Beschwerdeführer aus
dem Schengen-Raum weg und ordnete gestützt auf Art. 64d Abs. 2 Bst. a
des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) die
sofortige Vollstreckung der Wegweisung an. Am 17. Juli 2012 wurde er
nach Buenos Aires ausgeschafft (vgl. BFM act. 2 S. 2 ff.).
D.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2012 verhängte das Bundesamt für Migration
(BFM, Vorinstanz) gegen den Beschwerdeführer ein ab sofort gültiges
fünfjähriges Einreiseverbot. Zur Begründung wurde auf die begangenen
Straftaten und auf die als sofort vollstreckbar erklärte Wegweisung hin-
gewiesen. Die Anordnung einer Fernhaltemassnahme sei daher gestützt
auf Art. 67 AuG angezeigt. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs ge-
machten Angaben vermöchten keinen anderen Entscheid zu rechtferti-
gen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass
das Einreiseverbot zu einer Ausschreibung im Schengener Informations-
system (SIS) führt und damit ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet
der Schengen-Staaten bewirkt. Zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung entzogen. Das Einreiseverbot wurde dem Beschwerdeführer am
17. Juli 2012 eröffnet (vgl. BFM act. 4).
E.
Mit Beschwerde vom 15. August 2012 lässt der Beschwerdeführer bean-
tragen, das Einreiseverbot sei aufzuheben, eventualiter sei es bis 15. Juli
2013 zu beschränken. Er sei in die Schweiz gereist, um Freunde zu be-
suchen und seine Söhne T._______ (12-jährig) und O._______
(14-jährig) kennenzulernen. Dies sei immer schon sein grösster Wunsch
gewesen. Erst jetzt habe er das nötige Geld für die Reise gehabt. Die
Mutter – d.h. seine Ex-Partnerin A._______ – habe ihm bis vor kurzem
jeglichen Kontakt zu den Kindern verweigert. Als Sozialhilfebezügerin hät-
te sie es sich ohnehin nicht leisten können, mit den Kindern nach Argenti-
nien zu reisen. Sie habe nun eingewilligt, ihn mit den Kindern zu treffen.
Dabei sei es zu einer ersten Auseinandersetzung gekommen. Als er die
Kinder nach einem weiteren Treffen zur Mutter zurückgebracht habe, sei
es erneut zu einer Auseinandersetzung gekommen. Die Mutter habe ihn
wegen sexueller Nötigung angezeigt. Dieses Verfahren sei eingestellt
worden. Stattdessen sei er wegen Drohung, einfacher Körperverletzung,
Tätlichkeiten und sexueller Belästigung verurteilt und anschliessend aus-
C-4243/2012
Seite 4
geschafft worden. Das fünfjährige Einreiseverbot verletze das Recht auf
Achtung des Familienlebens (Art. 13 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) sowie das
in Art. 9 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK, SR 0.107) verankerte Recht seiner Söhne, eine Bezie-
hung zu ihm aufzubauen. Die Söhne könnten nicht nach Argentinien rei-
sen. Weder die Mutter noch er könnten die Flugtickets und eine Flugbe-
gleitung bezahlen. Es sei am günstigsten, wenn er in die Schweiz reise.
Das Einreiseverbot sei unangemessen. Seine persönlichen Interessen
fielen stärker ins Gewicht als das geringe öffentliche Interesse an der
Fernhaltung. Er sei nie zuvor straffällig geworden und stelle keine Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Sein Verschulden sei als
gering zu bewerten. Das Fehlverhalten wiege leicht, und seine Zukunfts-
prognose falle positiv aus. Er wolle den Kontakt zu seinen Söhnen auf-
recht erhalten und an ihrem Leben teilhaben. Es sei sehr schwierig für ihn
gewesen, dass er sie nicht habe aufwachsen sehen können. Nun, wo er
es sich leisten könne, in die Schweiz zu reisen, wolle er diese Möglichkeit
wahrnehmen. Auch die Kinder hätten das Recht darauf, ihren Vater ken-
nenzulernen. Das Einreiseverbot bewirke faktisch, dass er seine Kinder
während fünf Jahren nicht sehen könne, und sei deshalb sowohl unver-
hältnismässig als auch unangemessen.
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 8. Oktober 2012 die
Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Ent-
scheids rechtfertigen könnten. Das auf fünf Jahre befristete Einreisever-
bot sei verhältnismässig und entspreche der ständigen Praxis.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine
C-4243/2012
Seite 5
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit
der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten
Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Aus-
länderinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2
Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die
betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachge-
kommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67
Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
land verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG),
Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in
C-4243/2012
Seite 6
Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen wor-
den sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätz-
lich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine
längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwer-
wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt
(Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus hu-
manitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines
Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorü-
bergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme
zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813).
Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgü-
ter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung
und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Ver-
stoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet wer-
den (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
3.3 Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines
Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten
Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei
ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen
Person zu berücksichtigen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 5 mit Hinweisen).
4.
4.1 Die Vorinstanz stützte das Einreiseverbot allgemein auf Art. 67 AuG
und verwies zur Begründung auf die vom Beschwerdeführer begangenen
Straftaten sowie die im Anschluss daran sofort vollstreckte Wegweisung
aus der Schweiz (vgl. Sachverhalt Bst. B und C). Der Beschwerdeführer
bestreitet nicht, dass er seine Ex-Partnerin resp. die Mutter seiner Kinder
am 14. Juli 2012 mit dem Tod bedrohte, ihre Brüste berührte, sie würgte,
sie mehrmals ins Gesicht schlug und zudem an den Haaren riss. Der ent-
sprechende Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Juli
2012 (vgl. Sachverhalt Bst. B) ist in Rechtskraft erwachsen. Der Be-
schwerdeführer hat durch die von ihm verübten Straftaten gegen die öf-
C-4243/2012
Seite 7
fentlichen Sicherheit und Ordnung verstossen und damit unter dem Ge-
sichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG hinreichenden Anlass für die
Verhängung einer Fernhaltemassnahme gegeben. Zudem wurde er als
Folge dieser Verstösse mit Verfügung des kantonalen Migrationsamts
vom 16. Juli 2012 aus der Schweiz weggewiesen, wobei die Wegweisung
nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a AuG sofort vollstreckt wurde. Damit ist vorlie-
gend auch der Fernhaltegrund des Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt.
4.2 Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die angefochtene
Verfügung beziehen sich primär auf deren Verhältnismässigkeit; darauf ist
später einzugehen (s. hinten, E. 5.2 und E. 6). In Bezug auf das Vorbrin-
gen, dass er nie zuvor straffällig gewesen sei, sein Verschulden nicht
schwer wiege und von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung ausgehe, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Laufe
seiner früheren Anwesenheit in der Schweiz in den 1990er-Jahren regel-
mässig straffällig wurde. Gegen ihn wurde deshalb bereits im Jahr 1998
eine zehnjährige Einreisesperre verfügt (vgl. Sachverhalt Bst. A). Die
neuerlichen Straftaten wiegen sodann keinesfalls leicht, wurde der Be-
schwerdeführer doch wegen Gewalt- und Sexualdelikten zu 120 Tages-
sätzen Geldstrafe verurteilt, was einer viermonatigen Gefängnisstrafe
entspricht. Daraus, dass die Geldstrafe bedingt ausgesprochen wurde,
vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das
Einreiseverbot ist eine präventive Massnahme und weist keinen pönalen
Charakter auf. Strafrechtliche Urteile und ausländerrechtliche Massnah-
men beruhen auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen und verfol-
gen verschiedene Zielsetzungen, so dass ein Verhalten in massnahme-
rechtlicher Hinsicht grösseres Gewicht als in strafrechtlicher Hinsicht ha-
ben kann. Die Vorinstanz hatte mithin in eigener Kompetenz unter Zu-
grundelegung spezifischer ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen, ob
eine Polizeigefahr vorliegt oder nicht (vgl. BGE 130 II 493 E. 4.2; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-7110/2010 vom 20. Januar 2012
E. 7.1; s. dazu hinten, E. 6.2).
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinreichende Gründe für die
Verhängung einer Fernhaltemassnahme vorliegen.
5.
5.1 Gemäss der im vorliegenden Fall anwendbaren Richtlinie
2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und
Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt-
staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie, RFRL, ABl. L 348 vom 24. De-
C-4243/2012
Seite 8
zember 2008, S. 98-107; vgl. zur Geltung und Anwendbarkeit der RFRL in
der Schweiz das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-891/2012 vom
16. April 2013 E. 5.1 mit Hinweisen) geht bei illegal anwesenden Dritt-
staatsangehörigen eine Wegweisung, die sofort vollstreckt wird oder bei
der die betroffene Person nicht fristgerecht ausgereist ist, in der Regel mit
einem schengenweiten Einreiseverbot einher (vgl. Erwägungsgrund 14
RFRL sowie Art. 3 Ziff. 6 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 RFRL). Davon kann nur in
rechtfertigungsbedürftigen Ausnahmefällen abgesehen werden (vgl.
Art. 11 Abs. 3 RFRL). Zur Umsetzung dieser Verpflichtung ist die betroffe-
ne Person im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverwei-
gerung auszuschreiben (vgl. die Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG]
Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb
und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Ge-
neration [SIS II], ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-23 [nachfol-
gend SIS-II-VO], welche per 9. April 2013 die in den hier relevanten Punk-
ten gleichlautenden Art. 94 und Art. 96 des Schengener Durchführungs-
übereinkommens [SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62]
abgelöst haben [vgl. den Beschluss des Rates 2013/158/EU vom 7. März
2013, Abl. L 87 vom 27. März 2013, S. 10-11 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-
VO]). Damit wird dem Betroffenen die Einreise in das Hoheitsgebiet der
Schengen-Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13
Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006,
S. 1-32]). Die Mitgliedstaaten können dem Betroffenen aus wichtigen
Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das
eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ein Schengen-Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4
Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. Sep-
tember 2009; Art. 11 Abs. 3 RFRL).
5.2 Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Eu-
ropäischen Union. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist ihm untersagt,
den Schengen-Raum zu betreten. Dieser Eingriff wird durch die Bedeu-
tung des Falls gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 f. SIS-II-VO).
Zum Einen ist aufgrund der begangenen Delikte von einer erheblichen
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen (s. hin-
ten, E. 6.2). Zum Anderen hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit
aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1) und war
wegen der sofort vollzogenen Wegweisung des Beschwerdeführers, der
die Einreisevoraussetzungen nicht mehr erfüllte und sich deshalb illegal
in der Schweiz aufhielt, zum Erlass eines schengenweiten Einreisever-
bots verpflichtet (vgl. Art. 3 Ziff. 6 i.V.m. Art. 11 und Erwägungsgrund 29
C-4243/2012
Seite 9
RFRL; Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG; Art. 9 Abs. 2
VZAE; ein Ausnahmefall liegt nicht vor, s. hinten, E. 6).
5.3 Die Voraussetzungen für den Erlass eines schengenweiten Einreise-
verbots resp. für die Ausschreibung im SIS waren somit erfüllt.
6.
6.1 Beim sofortigen Vollzug einer Wegweisungsverfügung ist gemäss
Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG grundsätzlich ein Einreiseverbot zu erlassen.
Der Vorinstanz kam vorliegend mithin ein stark eingeschränktes Ent-
schliessungsermessen zu (vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 1); nur in
Ausnahmefällen ist von der Verhängung eines Einreiseverbots abzuse-
hen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Dennoch ist – namentlich im Hinblick auf
die Dauer des Einreiseverbots – stets im Einzelfall zu prüfen, ob die
Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und ange-
messen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vor-
dergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwi-
schen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den beeinträch-
tigten privaten Interessen des Betroffenen vorzunehmen. Die Stellung der
verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).
6.2 Der Beschwerdeführer reiste am 7. Juni 2012 in die Schweiz ein und
wurde bereits rund einen Monat später straffällig. Er bedrohte seine Ex-
Partnerin am 14. Juli 2012 mit dem Tod, belästigte sie sexuell, würgte sie,
schlug sie mehrmals ins Gesicht und riss sie mehrmals an ihren Haaren.
Deshalb wurde er mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen bestraft, aus
der Schweiz weggewiesen und nach Buenos Aires ausgeschafft
(vgl. Sachverhalt Bst. B und C). Die vom Beschwerdeführer begangenen
Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität sind entgegen des-
sen Behauptungen nicht als geringfügig einzustufen, sondern lassen auf
eine ausgeprägte Gewaltbereitschaft schliessen. Weil der Beschwerde-
führer bereits im Laufe seiner früheren Anwesenheit in der Schweiz über
Jahre hinweg regelmässig straffällig wurde (vgl. Sachverhalt Bst. A) und
bei seiner neuerlichen Einreise im Jahr 2012 wiederum bereits nach kur-
zer Zeit Gewalt anwendete, ist die Rückfallgefahr als erheblich einzustu-
fen. In Würdigung der gesamten Umstände ist dem Beschwerdeführer ei-
ne negative Prognose zu stellen und von einer erheblichen Gefährdung
C-4243/2012
Seite 10
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen. Die Vorinstanz war
demnach berechtigt, zur Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung ein Einreiseverbot zu verhängen. Diese Mass-
nahme dient einerseits der Spezialprävention, indem sie den Beschwer-
deführer davon abhält, während der Dauer des Einreiseverbots weitere
Delikte in der Schweiz resp. im Schengen-Raum zu begehen, und ihn zu-
dem ermahnt, bei einer künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer
des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ord-
nung und Sicherheit zu begehen (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-241/2011 vom 20. Dezember 2012 E. 8.2 mit Hinweis).
Als gewichtig zu betrachten ist sodann auch das generalpräventiv moti-
vierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Mass-
nahmenpraxis zu schützen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
2C_948/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.4.2 in fine). Nach dem Gesagten be-
steht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der befristeten Fernhaltung
des Beschwerdeführers.
6.3 Hinsichtlich seiner persönlichen Interessen beruft sich der Beschwer-
deführer auf das verfassungsmässige Recht auf Familienleben gemäss
Art. 13 BV sowie auf das in Art. 9 KRK festgehaltene Recht seiner beiden
Söhne, regelmässige Beziehungen zu ihm zu pflegen.
6.3.1 Der Beschwerdeführer führt aus, er sei der Vater der beiden heute
12- und 14-jährigen Söhne seiner in der Schweiz lebenden Ex-Partnerin.
Diese Aussage wird zwar nicht belegt, und auch aus den beigezogenen
Akten geht nicht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer der Vater
der Kinder ist. Angesichts seiner Aussagen in verschiedenen polizeilichen
Einvernahmen erscheint dies jedoch als glaubhaft (vgl. die Aussagen vom
8. Dezember 1998: « Ich habe noch kein Kind, aber A._______ ist im
6. Monat schwanger von mir. Das ist meine jetzige Freundin oder Verlob-
te. » sowie vom 14. Juli 2012: « Ein Sohn von mir kannte ich bis jetzt gar
nicht. Der jüngere Sohn. A._______ war damals in Argentinien schwanger
von mir und erst vor etwa vier Jahren hatte ich erfahren, dass ich noch
einen Sohn habe. Er ist jetzt 10 Jahre alt und ich habe ihn zum ersten
Mal gesehen. Der ältere Sohn ist 13 Jahre alt. »). Nachdem – wie im fol-
genden aufgezeigt wird – das Einreiseverbot auch dann als verhältnis-
mässig einzustufen ist, wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers davon
ausgegangen wird, dass er der Vater zweier in der Schweiz lebender
Söhne ist, kann diesbezüglich auf weitere Abklärungen verzichtet werden
(vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Wald-
C-4243/2012
Seite 11
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009,
Art. 12 N 29).
6.3.2 Einschränkungen des Privat- bzw. Familienlebens des Beschwerde-
führers können vorliegend aufgrund sachlicher und funktioneller Unzu-
ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand
sein, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der
Schweiz zurückzuführen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-4509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Der
Beschwerdeführer verlor seine Niederlassungsbewilligung Ende der
1990er Jahre und wurde im Jahr 2000 ausgeschafft (vgl. Sachverhalt
Bst. A). Er verzichtete offenbar bis anhin darauf, ein Aufenthaltsverfahren
anzustrengen. Die Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege
regelmässiger persönlicher Kontakte zu seinen hier lebenden Kindern
scheitern daher grundsätzlich bereits an einem fehlenden Anwesenheits-
recht hierzulande. Eine allfällige neue Bewilligung ist nicht Gegenstand
dieses Verfahrens. Hierfür ist der Kanton zuständig, wobei das Einreise-
verbot im Falle einer Bewilligungserteilung aufzuheben wäre (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-4941/2008 vom 23. November 2009
E. 7.3 mit Hinweis). Im Folgenden ist daher einzig zu prüfen, ob das über
die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Ein-
reiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 13 Abs. 1 BV stand-
hält. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gewalt- und Sexualdelikte zu den
Verhaltensweisen gehören, die besonders hochrangige Rechtsgüter
betreffen und daher aus präventivpolizeilicher Sicht einen strengen Beur-
teilungsmassstab rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-3254/2012 vom 14. November 2012 E. 4.3 mit Hinweisen).
6.3.3 Dem Beschwerdeführer werden durch das Einreiseverbot Besuchs-
aufenthalte bei seiner Mutter und seinen Kindern in der Schweiz nicht
schlichtweg untersagt. Es steht ihm offen, aus wichtigen Gründen die
zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu bean-
tragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Diese Suspension wird freilich praxisgemäss
jeweils nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-2681/2010 vom 6. Mai 2011 E. 6.3 mit
Hinweis). Sodann ist davon auszugehen, dass der Kontakt mit den bei-
den Kindern während der Dauer des Einreiseverbots mittels Telefon und
moderner Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden kann. Weil ein
Einreiseverbot nicht mittels Suspensionen ausgehöhlt werden darf, kann
ein Familienleben freilich dennoch nur in erheblich eingeschränktem
C-4243/2012
Seite 12
Rahmen stattfinden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-970/2010 vom 11. März 2013 E. 7.4.3).
6.4 Der Beschwerdeführer beruft sich namentlich auf das verfassungs-
mässige Recht auf Familienleben und auf das Recht der Kinder, regel-
mässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu ihm zu
pflegen. Diesbezüglich fällt allerdings erheblich ins Gewicht, dass der Be-
schwerdeführer bereits im Jahr 1998 bestraft wurde, weil er seine Ex-
Partnerin resp. die Mutter seiner Kinder bedroht und geschlagen hatte
(vgl. Akten des Migrationsamts des Kantons Zürich [ZH act.] 71 f.), und
dass er seine Ex-Partnerin auch nach der Trennung aus dem Ausland re-
gelmässig telefonisch und via E-Mail bedrohte (vgl. das Protokoll der Ein-
vernahme vom 14. Juli 2012, S. 6: « Bedroht habe ich sie öfters. Immer
verbal auch telefonisch schon von Argentinien aus, auch mittel E-Mail.
A.______ sagte mir auch, dass wenn ich in die Schweiz kommen würde,
dass ich dann im Knast ende. »). Der Beschwerdeführer hielt sich sodann
erst wenige Wochen wieder in der Schweiz auf, als er frühmorgens am
14. Juli 2012 in stark alkoholisiertem Zustand seine Ex-Partnerin sexuell
belästigte, mit dem Tod bedrohte, schlug, würgte und an den Haaren riss,
wobei die beiden Kinder wegen der lautstarken Auseinandersetzung auf-
wachten. Die darauffolgende Verhaftung durch die Polizei versuchte er
mit starker Gegenwehr zu verhindern (vgl. Nachtragsrapport der Stadtpo-
lizei Zürich vom 14. Juli 2012, S. 3 f.). Diese Vorfälle resp. diese wieder-
holte Gewaltausübung lassen darauf schliessen, dass der Beschwerde-
führer nach wie vor nicht willens oder nicht fähig ist, sich an die öffentliche
Sicherheit und Ordnung zu halten und Konflikte gewaltfrei zu lösen. Mit
Blick auf das vorrangig zu berücksichtigende Kindeswohl (vgl. Art. 3 und
Art. 9 KRK) ist daher festzuhalten, dass das Interesse der Kinder auf
Kontakt zum Vater im vorliegenden Fall als Folge dessen wiederholt ge-
walttätigen Verhaltens und der als beträchtlich einzustufenden Rückfall-
gefahr erheblich relativiert wird. Dass die Vorinstanz nicht eine auf unbe-
stimmte Zeit gültige, sondern eine auf fünf Jahre befristete Fernhalte-
massnahme erlassen hat, verschafft dem Beschwerdeführer die Perspek-
tive, dass das durch das Einreiseverbot verursachte Erschwernis des
Familienlebens zwar von relativ langer, aber doch bestimmter Dauer ist
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-970/2010 E. 7.4). Die mit
dem fünfjährigen Einreiseverbot einhergehenden Einschränkungen hat
der Beschwerdeführer jedoch hinzunehmen, zumal diese zur Verhütung
von Straftaten und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit erforderlich
sind (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]).
C-4243/2012
Seite 13
Die geltend gemachten privaten Interessen vermögen angesichts des er-
heblichen öffentlichen Fernhalteinteresses weder eine Aufhebung noch
eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbots zu rechtfertigen.
6.5 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen
führt demnach zum Ergebnis, dass das auf fünf Jahre befristete Einreise-
verbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine
verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 1'000. festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 14
C-4243/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 12. September 2012 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– das Amt für Migration des Kantons Zürich (Ref.-Nr. […];
Akten retour)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
Versand: