Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-4245/2009
Urteil vom 17. Mai 2011
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Parteien A._______, Spanien,
vertreten durch lic. iur. Regula Suter, Rechtsanwältin,
Zinggentorstrasse 4, 6000 Luzern 6,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz
Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren,
Verfügung vom 25. Mai 2009.
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2009 (act. 351) hat die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) das Gesuch von
A._______, vertreten durch Rechtsanwältin Regula Suter, vom 7. August
2008 (act. 283) bzw. vom 20. April 2009 (act. 348) abgewiesen. In ihrer
Begründung führte sie aus, dass der Rechtsvertreterin von A._______ mit
Urteil vom 21. September 2007 des Bundesverwaltungsgerichts eine
Parteientschädigung inkl. Auslagen in der Höhe von Fr 1'415.-
zugesprochen worden sei. Für die Zeit bis zu diesem Urteil bestehe daher
kein Anrecht auf unentgeltliche Verbeiständung. Danach habe die
Verwaltung, wie in der Einspracheverfügung vom 30. Januar 2006
vorgesehen, die von der IV-Stelle Luzern angefangene Revision
weitergeführt. Die Weiterbearbeitung gehöre zum Verwaltungsverfahren.
Zwar sei die fehlende Aussichtslosigkeit im vorliegenden Falle gegeben
und die Bedürftigkeit bewiesen, hingegen sei die Notwendigkeit der
anwaltlichen Vertretung für dieses Verfahren zu verneinen.
B.
Gegen die Verfügung vom 25. Mai 2009 liess A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Regula
Suter, am 1. Juli 2009 mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dem
Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche
Verbeiständung durch die unterzeichnete Rechtsanwältin zu gewähren
und es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 3'306.60 zuzusprechen. Zusätzlich sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht zu gewähren.
C.
Am 11. Juni 2009 verfügte die Vorinstanz eine ganze Invalidenrente für
den Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2005 (act. 360).
D.
Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2010 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die
angefochtene Verfügung. Im nichtstreitigen Administrativverfahren hätten
die allenfalls notwendigen Einwendungen und Anträge organisatorischer
Art auch von einer anderen Fachperson geltend gemacht werden können.
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Der Beizug einer Rechtsanwältin sei in diesem Verfahrensstadium
eindeutig nicht notwendig gewesen.
E.
Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 21. Oktober 2009
geschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Nach der Lehre und
Rechtsprechung sind Verfügungen betreffend die unentgeltliche
Verbeiständung als prozess- und verfahrensleitende Verfügungen zu
qualifizieren (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel
Genf 2009, Art. 37 Rz. 28; BGE 131 V 153 E. 1). Beim angefochtenen
Entscheid handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung, welche
unter den Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG angefochten
werden kann. Da die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, stellt die
Verfügung vom 25. Mai 2009 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar,
gegen das die Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zulässig
ist.
Die IVSTA ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Deren
Verfügungen sind gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) direkt
beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Da der Rechtsmittelweg
einer anfechtbaren Zwischenverfügung demjenigen der Hauptsache folgt,
ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2. In Beschwerdeverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen
Prozessführung kommt der vertretenen Partei Parteistellung zu, sofern
mit der angefochtenen Verfügung die unentgeltliche Prozessführung
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grundsätzlich verweigert wurde (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 59 Rz. 8), was vorliegend der Fall
ist. Der Beschwerdeführer, welcher am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges
Interesse im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3. Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 25. Mai 2009,
wurde gemäss Auszug Track&Trace (Beschwerdebeilage 2) am 29. Mai
2009 bei der Post aufgegeben und am 2. Juni 2009 zugestellt. Die am
1. Juli 2009 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde wurde
somit fristgemäss im Sinn von Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht. Auch die
Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, so dass auf
die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz
Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Mai
2009 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betreffend das
Revisionsgesuch zu Recht abgewiesen hat, und weiter, ob der
Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung hat.
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3.1. Die Vorinstanz hat das Begehren um Ausrichtung einer Rente in ihrer
Verfügung als nicht aussichtslos qualifiziert und die Prozessarmut des
Beschwerdeführers als gegeben erachtet. Ihren negativen Entscheid hat
sie einzig damit begründet, die Notwendigkeit der Rechtsvertretung sei im
vorliegenden Fall nicht gegeben. Im Verwaltungsverfahren sei in
sachlicher Hinsicht an die Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung ein
strengerer Massstab anzulegen als im Gerichtsverfahren. Der Fall weise
keine besondere Schwierigkeit auf. Aufgrund der Untersuchungsmaxime
werde die Tätigkeit des Anwalts erleichtert. In diesem Fall sei die
Begutachtung in der Schweiz von der IV-Stelle von Amtes wegen
organisiert worden. Eine besonders sorgfältig ausgearbeitete
"Rechtsbeiständung" sei nicht erforderlich gewesen.
In der Vernehmlassung ergänzte die Vorinstanz, dass mit dem Übergang
des streitigen externen Verwaltungsjustizverfahrens, in welchem mit Urteil
vom 21. September 2007 aufgrund der sich stellenden Rechts- und
Sachfragen die anwaltliche Vertretung gutgeheissen worden sei, in ein
nichtstreitiges Administrativverfahren, in welchem sie verpflichtet worden
sei, von Amtes wegen zusätzliche medizinische Abklärungen zu
veranlassen und einen neuen Entscheid zu fällen, habe sich die Aufgabe
der Rechtsanwältin darauf beschränken können, Einwendungen und
Anträge organisatorischer Art anzubringen. Diese Einwendungen und
Anträge hätten aber ohne weiteres auch von einem Verbandsvertreter,
einem Fürsorger oder von einer anderen Fachperson sozialer
Institutionen geltend gemacht werden können bzw. seien aktenkundig
seitens von Familienangehörigen vorgebracht worden. Der Beizug einer
Rechtsanwältin in diesem Verfahrensstadium sei daher nicht notwendig
gewesen.
3.2. Der Beschwerdeführer macht seinerseits geltend, eine anwaltliche
Vertretung des Beschwerdeführers sei während des
Verwaltungsverfahrens unabdingbar gewesen. Im von der Vorinstanz
angehobenen Revisionsverfahren hätten sich eine Fehlleistung der
Vorinstanz an die andere gereiht, wodurch immer wieder Interventionen
der Rechtsvertreterin notwendig gewesen seien. Hinzugekommen sei die
schwierige Persönlichkeit des Beschwerdeführers, der gemäss
psychiatrischer Abklärung asthenisch-paranoide Züge aufweise und mit
der ganzen Situation offensichtlich hoffnungslos überfordert und somit
nicht in der Lage gewesen sei, seine Interessen selbst wahrzunehmen.
Während des jahrelangen Verfahrens seien mehrere Verfügungen der
Vorinstanz fehlerhaft gewesen und mehrmals wegen ungenügender
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Sachverhaltsabklärung aufgehoben worden. Dass der Beschwerdeführer
überfordert und verzweifelt gewesen sei, sei deutlich an seinen
aktenkundigen wirren Briefen und schweren Drohungen erkennbar. Der
Beschwerdeführer sei insbesondere wegen seiner psychischen
Verfassung nicht in der Lage gewesen, adäquat mit der Vorinstanz zu
kommunizieren und seine Mitwirkungspflichten wahrzunehmen.
Die vorgesehene ärztliche Untersuchung in der Schweiz habe nicht
stattfinden können, weil der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen
sei, die Anreise in die Schweiz selbst zu organisieren. Die stationäre
medizinische Begutachtung in der Schweiz sei erst dank tatkräftiger
Unterstützung der Schwester des Beschwerdeführers und der
Rechtsvertreterin möglich geworden. Die Behauptung der Vorinstanz, die
Begutachtung in der Schweiz sei von ihr von Amtes wegen organisiert
worden, sei falsch und aktenwidrig. Das geforderte Honorar sei in
Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falls angemessen.
4.
4.1. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist als Grundrecht in
Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert. In Bezug
auf das Sozialversicherungsverfahren, welches kostenlos ist, wurde diese
Garantie in Art. 37 Abs. 4 ATSG umgesetzt. Nach dieser Bestimmung
wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Art. 37 Abs. 4 ATSG ist
Ausfluss der heute gefestigten Lehre und Rechtsprechung, wonach der
Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren
grundsätzlich anerkannt ist (vgl. zu dieser Entwicklung UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 37 Rz. 17-19;
ebenso STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche
Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 61 f.).
Die unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren ist
nur ausnahmsweise zu gewähren, und an die Voraussetzungen der
sachlichen Notwendigkeit ist – insbesondere auch mit Blick auf die
Offizialmaxime – ein strenger Massstab anzulegen (Urteile des
Bundesgerichts I 746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1, I 812/05 vom
24. Januar 2006 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach Lehre und Rechtsprechung
soll die Formulierung "Wo die Verhältnisse es erfordern" der Absicht des
Gesetzgebers Ausdruck verleihen, wonach an die Notwendigkeit der
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anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren höhere Anforderungen
zu stellen sind als im Beschwerdeverfahren, da ein Beschwerdeverfahren
in der Regel komplexer ist als ein Verwaltungsverfahren. Die Komplexität
des Verfahrens bildet somit ein entscheidendes Element für die
Beurteilung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung. Je nach
Stadium des Verfahrens oder nach Verfahrenskonstellation kann die
Vertretung auch im erstinstanzlichen Verfahren geboten sein,
insbesondere im Fall einer Rentenrevision oder wenn sich ein
Verwaltungsverfahren an eine Rückweisung durch eine Gerichtsbehörde
anschliesst (vgl. BGE 132 V 200 E. 4.1, BGE 125 V 32 E. 2; BGE 125 V
32 E. 4b, Urteil des Bundesgerichts I 746/06 vom 8. November 2006
E. 3.1; KIESER, a.a.O. Rz. 22 f.). Die Komplexität der zu lösenden Fragen
ist jedoch nicht absolut, sondern in Abhängigkeit von den Fähigkeiten der
betroffenen Person zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer]
2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.3; MEICHSSNER, a.a.O., S.
132). Massgeblich ist auch die Frage, ob die Vertretung durch einen
Sozialarbeiter oder durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen
in Betracht kommt (BGE 132 V 200 E. 4.1; KIESER, a.a.O. Rz. 23).
Schliesslich kann eine unentgeltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren
auch erforderlich sein, wenn ein besonders starker Eingriff in die
Rechtsstellung der betroffenen Partei droht (Urteil des Bundesgerichts
2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.2; BGE 125 V 32 E. 4b;
KIESER, a.a.O., Rz. 23).
Allein aus dem Umstand, dass in einem Sozialversicherungsverfahren die
Offizialmaxime gilt, kann allerdings nicht auf fehlende Notwendigkeit der
Vertretung geschlossen werden; denn ein sozialversicherungsrechtliches
Verfahren ist nicht immer leicht zu verstehen, zumal der versicherten
Person mitunter eine umfassende Mitwirkungspflicht obliegt und sie nicht
vor Fehlleistungen der Behörden gefeit ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.4, BGE 130 I 180 E. 3.1;
MEICHSSNER, a.a.O., S. 131).
5.
5.1. Das vorliegende Verfahren bietet sowohl sachverhaltliche wie auch
rechtliche Schwierigkeiten.
5.2. Das Verwaltungsverfahren nahm mit dem Gesuch des
Beschwerdeführers vom 15. Mai 1996, eingegangen am 17. Mai 1996,
seinen Anfang (act. 11). Mit Verfügung vom 6. März 2003 hat die IV-
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Stelle Luzern dem Beschwerdeführer rückwirkend eine gestaffelte Rente
zugesprochen (act. 86). Der Beschwerdeführer liess gegen diese
Verfügung Einsprache erheben (act. 87), worauf die IV-Stelle Luzern
diese sowohl in der Sache als auch betreffend das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege mit Einspracheentscheid vom 18. September
2003 abgewiesen hat (act. 97).
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat die Beschwerde vom
13. Oktober 2003 (act. 102) mit Urteil vom 22. März 2004 in dem Sinn
gutgeheissen, als es die unentgeltliche Rechtspflege im
Verwaltungsverfahren zugesprochen hat (act. 111).
5.3. Das Verwaltungsverfahren, das anfänglich von der IV-Stelle Luzern
und ab dem 14. Januar 2005 von der IVSTA (act. 146) geleitet wurde,
wurde in verschiedenen Phasen fehlerhaft durchgeführt:
- Die IV-Stelle Luzern stellte dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2003
das Formular für die Revision der Invalidenrente zu. Dadurch hob sie eine
amtliche Revision an (act. 92-94), obwohl in diesem Zeitpunkt die
laufenden Einspracheverfahren gegen die Verfügungen vom 10. Februar
2003 (act. 82, 83), vom 6. März 2003 (act. 86, 87) und 20. März 2003
(act. 89, Einsprache nicht in den Akten) noch nicht abgeschlossen waren.
Die Einspracheentscheide erfolgten erst am 18. September 2003 (act. 97,
der zweite befindet sich nicht in den Akten) und wurden vom
Beschwerdeführer anschliessend an das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern weitergezogen.
- Mit Schreiben vom 14. Januar 2005 (act. 146) übermittelte die IV-Stelle
Luzern die Akten der IVSTA, da der Beschwerdeführer ins Ausland
umgezogen war. Sie teilte der IVSTA mit, dass die vorgesehene Revision
sistiert worden sei, da der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz in der
Schweiz mehr gehabt habe. Eine allfällige Revision sei per 1. Juni 2005
fällig. Den Akten ist nicht zu entnehmen, ob und wann die IVSTA in der
Folge die Revision effektiv angehoben hat.
- Am 27. Mai 2005 beauftragte die IVSTA die IV-Stellenärztin zur
Begutachtung, wobei sie fälschlicherweise von einem Revisionsgesuch
des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2005 (nicht in den Akten) ausging
und daher mit einer falschen Fragestellung an die IV-Stellenärztin
gelangte (act. 154; siehe auch act. 163).
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- Mit Verfügung vom 13. Juli 2005 (act. 158) trat die IVSTA auf das
"Revisionsgesuch" vom 8. Februar 2005 nicht ein; in der Begründung
führte sie an, sie sei nicht in der Lage, das Revisionsgesuch zu prüfen, da
die zugestellten Unterlagen nicht auf eine Änderung des Invaliditätsgrads
in einer für den Anspruch erheblichen Weise hindeuten würden. Die
IVSTA übersah dabei, dass gemäss den Akten nie ein Revisionsgesuch
gestellt worden war. In den Akten existiert im Übrigen auch kein
Schreiben vom 8. Februar 2005. Sollte sie sich auf das Schreiben des
Hausarztes vom 2. Februar 2005 (act. 147) bezogen haben, so ist
festzuhalten, dass es sich dabei nicht um ein Revisionsgesuch handelte,
sondern lediglich um eine Bitte um Zustellung eines Gutachtens (siehe
auch act. 163).
- Die IVSTA stellte mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2006
(act. 163) korrekterweise fest, dass der Nichteintretensentscheid vom
13. Juli 2005 zu Unrecht ergangen sei. Als Begründung ging sie jedoch
fälschlicherweise davon aus, dass sie das von der IV-Stelle Luzern
angeblich im Jahr 2003 in Angriff genommene Revisionsverfahren hätte
materiell abschliessen sollen.
- Die IVSTA stellte ihre Verfügung vom 30. April 2007 (act. 196), wonach
der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe,
ohne die als Beilage erwähnte "Rechtsmittelbelehrung + Meldepflicht" zu,
worauf die Rechtsvertreterin diese Beilagen mit Schreiben vom 4. Mai
2007 schriftlich nachfordern musste (act. 198).
- Der Beschwerdeführer liess die Verfügung vom 30. April 2007 mit
Beschwerde vom 23. Mai 2007 beim Bundesverwaltungsgericht
anfechten (act. 199). Mit Urteil vom 21. September 2007 hiess das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene
Verfügung auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung an die
Vorinstanz zurück.
5.4. In der Folge erbrachte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
im Rahmen des anschliessend weitergeführten Verwaltungsverfahrens
bis zum Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 11. Juni 2009
zahlreiche anwaltliche Leistungen, insbesondere auch tatsächliche und
rechtliche Abklärungen sowie Korrespondenzen mit der Vorinstanz.
Aktenkundig sind unter anderem folgende Interventionen bei der
Vorinstanz:
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- Schreiben vom 15. Oktober 2007 an die Vorinstanz betreffend
Weiterführung des Verwaltungsverfahrens und Durchführung der vom
Bundesverwaltungsgericht angeordneten psychiatrischen Begutachtung;
Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen
Gründen nicht in der Lage sei, in die Schweiz zu reisen und Angebot, die
Begutachtung zu koordinieren (act. 208);
- Telefonate vom 21. Januar, 30. Januar, 5. Februar 2008 mit der
Vorinstanz betreffend deren Anordnung der psychiatrischen
Begutachtung in der Schweiz, Finanzierung der Reise in die Schweiz,
Korrektur der Adresse des Beschwerdeführers und Information über
dessen schlechten psychischen Zustand (act. 218, 226, 233);
- diverse Korrespondenz betreffend Anordnung der psychiatrischen
Begutachtung in der Schweiz, Finanzierung der Reise, Kontaktaufnahme
mit der Botschaft in Madrid (act. 224, 231, 253);
- Korrespondenz betreffend die (Droh-) Briefe des Beschwerdeführers
(z. B. act. 227, 228, 239, 303) und Bestätigung, dass der
Beschwerdeführer dem Aufgebot zur Begutachtung ohne Drohungen
Folge leisten werde (act. 254);
- Korrespondenz betreffend Mandatsentzug (act. 259) und
Mandatserneuerung (act. 283, 299), wonach sich die Rechtsvertreterin im
Interesse des Beschwerdeführers zur erneuten Mandatsübernahme
bereit erklärt hat;
- erneute Telefonate und Korrespondenz betreffend Anordnung der
psychiatrischen Begutachtung in der Schweiz und den prekären
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (act. 301, 304, 313, 315,
317, 319);
- Telefonate und Korrespondenz betreffend Erlass des Vorbescheids
(act. 343, 344, 346, 348),
- Einwand vom 27. April 2009 betreffend den Vorbescheid mit
Ausführungen dazu, dass die Vorinstanz fälschlicherweise von einem
Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2005
ausgegangen sei. Ein solches existiere nicht; vielmehr habe die IV-Stelle
Luzern am 10. Juni 2003 ein Revisionsverfahren eingeleitet, weshalb der
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Rentenbeginn fälschlicherweise auf den 1. Februar 2005 anstatt auf den
1. Juni 2003 festgesetzt worden sei (act. 349).
5.5. Die hauptsächlichen Schwierigkeiten des vorliegenden Falles
bestanden somit einerseits in den vielfältigen verfahrensrechtlichen
Besonderheiten sowie in den von der Verwaltung zu verantwortenden
Verfahrensmängeln (SVR 2000 IV Nr. 18) und andererseits auf
sachverhaltlicher Ebene in der schlechten psychischen Verfassung des
Beschwerdeführers.
5.5.1. Während des überaus langwierigen Verwaltungsverfahrens wurden
mehrere entscheidende verfahrensrechtliche Schritte nicht rechtskonform
vorgenommen und mussten in Gerichtsverfahren korrigiert werden, wie
oben aufgezeigt wurde. So führten in materieller Hinsicht die Einsprache
gegen die Verfügung vom 6. März 2003, mit welcher dem
Beschwerdeführer unter anderem ab dem 1. Juni 2001 eine halbe Rente
zugesprochen worden war, und das anschliessende
Rechtsmittelverfahren erst am 11. Juni 2009 zu einer in Rechtskraft
erwachsenen Verfügung, mit welcher dem Antrag des Beschwerdeführers
auf Gewährung einer ganzen Rente entsprochen wurde (nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und daher offenzulassen ist die
Frage, ob der Rentenbeginn korrekt festgesetzt worden sei). Erst nach
durchgeführtem Rechtsmittelverfahren hat die Vorinstanz schliesslich
eine multidisziplinäre Abklärung in der Schweiz durchgeführt, in welcher
die psychischen Leiden des Beschwerdeführers als rentenrelevant
anerkannt wurden. Gemäss den Akten ist offensichtlich erkennbar, dass
der Beschwerdeführer keinerlei juristische Kenntnisse hatte und ausser
Stande war, während des jahrelangen Verfahrens korrekt und adäquat zu
handeln.
5.5.2. Die Briefe und Drohungen des Beschwerdeführers, welche zu
einem fürsorgerischen Freiheitsentzug nach der Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz führten, zeugen überdies von dessen
Verzweiflung und Überforderung (act. 303). Obwohl einzelne
Verfahrensschritte wie die Organisation der Begutachtung und des
Transfers des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht zwingend von
einer Rechtsanwältin hätten wahrgenommen werden müssen,
rechtfertigten die dargelegten Umstände die konstante
Rechtsverbeiständung zweifellos (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_148/2010 vom 19. April 2010 E. 3.3).
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5.5.3. Der Vorinstanz kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie sich auf
den Standpunkt stellt, mit dem Übergang des streitigen externen
Verwaltungsjustizverfahrens, in welchem mit Urteil vom 21. September
2007 die anwaltliche Vertretung gutgeheissen worden sei, in ein
nichtstreitiges Administrativverfahren, in welchem die IV-Stelle verpflichtet
worden sei, von Amtes wegen zusätzliche medizinische Abklärungen zu
veranlassen und einen neuen Entscheid zu fällen, habe sich die Aufgabe
der Rechtsanwältin darauf beschränken können, Einwendungen und
Anträge organisatorischer Art durchzuführen, was ohne weiteres durch
Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute
sozialer Institutionen hätte geltend gemacht werden können.
Vielmehr war es durchaus gerechtfertigt, dass sich der Beschwerdeführer
im von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren, das vom Juni
2003 bis Juni 2009 dauerte, auch noch nach dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2007 verbeiständen
liess. Denn die Sach- und Rechtslage ist ex tunc zu beurteilen, das heisst
ab vorliegend streitigem Zeitpunkt vom 21. September 2007, und nicht
etwa retrospektiv nach Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom
11. Juni 2009. Offensichtlich war es selbst für die Verwaltung schwierig,
in diesem Verwaltungsverfahren den Überblick zu bewahren, jeweils die
erforderlichen Massnahmen korrekt anzuordnen und die notwendigen
Schlüsse zu ziehen (vgl. BGE 125 V 36; BGE 132 V 200 E. 4.1; Kieser,
ATSG-Kommentar, Rz. 21 zu Art. 37).
Die dargelegte Sach- und Rechtslage rechtfertigte daher im vorliegenden
Fall die kontinuierliche Verbeiständung durch die Rechtsanwältin auch
nach dem Urteil vom 21. September 2007 bis zum Erlass der
rentenzusprechenden Verfügung vom 11. Juni 2009.
5.6. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
somit zu Unrecht abgewiesen, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.
5.6.1. Die Rechtsvertreterin beantragte mit Schreiben vom 20. April 2009
(act. 348), es sei ihr im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege die
Honorarkosten von Fr. 3'200.- und Barauslagen von Fr. 106.60 (act. 354)
für ihre Bemühungen seit dem Urteil des BVGer vom 21. September 2007
zu erstatten. Für das Beschwerdeverfahren wie auch für das
vorangehende Einspracheverfahren seien ihr Parteientschädigungen
zugesprochen worden, mit denen die entsprechenden Leistungen
abgegolten worden seien. Die von der Rechtsvertreterin eingereichte
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Kostennote erscheint angesichts der Aktenlage angemessen und ist von
der Vorinstanz zu bezahlen.
6.
6.1. Für Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der unentgeltlichen
Rechtspflege erhebt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss keine
Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]; BGE 132 V 200, nicht publizierte E.6; SVR 2002 ALV Nr. 3 S.
7 E. 5).
6.2. Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
Art. 7 ff. VGKE). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine
Honorarnote eingereicht. Eine Entschädigung von pauschal Fr. 1'200.-
erscheint angemessen. Zu beachten ist, dass gemäss Art. 5 Bst. b des
Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 MWSTG, SR 641.20) in
Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG für Anwaltsleistungen, die
an Personen mit Wohnsitz im Ausland erbracht werden, keine
Mehrwertsteuer geschuldet ist, so dass diese auch nicht entschädigt wird
(Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Die Parteientschädigung ist somit auf
Fr. 1'200.- zu Lasten der Vorinstanz festzusetzen.
6.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung im vorliegenden Beschwerdeverfahren,
das der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 1. Juli 2009 hat
einreichen lassen, als gegenstandslos und ist daher abzuschreiben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 25. Mai 2009
wird aufgehoben.
2.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verwaltungsverfahren
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im Sinne der Erwägungen eine Parteientschädigung von Fr. 3'306.60 zu
bezahlen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zu bezahlen.
5.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das
Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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