B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4246/2018
Ur t e i l vom 2 9 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richterin Viktoria Helfenstein,
Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______, (Schweden)
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Rentenleistungen/Rückerstattung
(Einspracheentscheid vom 12./18. April 2018).
C-4246/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der 1939 geborene, schwedische Staatsangehörige A._______ (nach-
folgend: Rentenbezüger oder Beschwerdeführer) leistete in den Jahren
1987 bis 2003 Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenen-
versicherung (AHV; IK-Auszug vom 8. April 2004 [act. 1 S. 2]). Die Aus-
gleichskasse des Kantons B._______ sprach ihm mit Verfügung vom
17. Mai 2004 eine ordentliche Altersrente der AHV in der Höhe von monat-
lich Fr. 718.– ab 1. Juni 2004 zu. Der Rentenberechnung lagen ein mass-
gebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 65'832.– sowie
eine unvollständige Beitragsdauer von 16 Jahren und 5 Monaten zu-
grunde. Angewendet wurde die Rentenskala 16 (act. 13).
A.b Nachdem die Ehefrau des Rentenbezügers per 1. Januar 2010 eben-
falls einen Anspruch auf eine schweizerische Altersrente erworben hatte,
berechnete die kantonale Ausgleichskasse dessen Altersrente nach
Durchführung des Einkommenssplittings neu. Dieser Neuberechnung
wurde ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von
Fr. 37’908.– und eine unvollständige Beitragsdauer von 16 Jahren und 5
Monaten zugrunde gelegt. Unter Anwendung der Rentenskala 17 legte die
kantonale Ausgleichskasse mit Verfügung vom 6. Mai 2014 die Altersrente
von 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 auf Fr. 635.–, von 1. Januar
2011 bis 31. Dezember 2012 auf Fr. 646.– und ab 1. Januar 2013 auf
Fr. 652.– fest (act. 45 S. 7).
A.c Aufgrund einer Korrektur des individuellen Kontos (IK) der Ehefrau
wurde mit Verfügung vom 22. April 2015 erneut eine Neuberechnung der
Altersrente des Rentenbezügers per 1. Januar 2010 vorgenommen. Ge-
stützt auf ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von
Fr. 40'890.– und eine unvollständige Beitragsdauer von 16 Jahren und
5 Monaten wurde die Rente unter Anwendung der Rentenskala 16 von
1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 auf Fr. 619.–, von 1. Januar 2011
bis 31. Dezember 2012 auf Fr. 630.–, von 1. Januar 2013 bis 31. Dezember
2014 auf Fr. 636.– und ab 1. Januar 2015 auf Fr. 638.– festgesetzt (act. 45
S. 1).
A.d Infolge Wegzugs des Rentenbezügers und seiner Ehefrau nach
Schweden (Abmeldebestätigung vom 4. Januar 2016 [act. 54]) wurde die
Altersrente ab Mai 2016 von der schweizerischen Ausgleichskasse (nach-
folgend: SAK oder Vorinstanz) ausgerichtet (act. 48).
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Seite 3
B.
B.a Am 30. November 2016 (act. 50) übermittelte die kantonale Aus-
gleichskasse der SAK einen Nachtrags IK-Auszug des Rentenbezügers,
wonach das Einkommen des Jahres 2003 von Fr. 4’208.– (Einkommen-
scode 4 [Nichterwerbstätige Person oder nichterwerbstätiger Ehepartner
im Ausland]) gelöscht wurde (act. 51). Gestützt darauf nahm die SAK eine
Neuberechnung der Altersrente des Rentenbezügers ohne Berücksichti-
gung des Beitragsjahrs 2003 vor. Der Neuberechnung lagen ein massge-
bliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 39’480.– sowie eine
unvollständige Beitragsdauer von 15 Jahren und 5 Monaten zugrunde. An-
gewendet wurde die Rentenskala 15. Mit Verfügung vom 11. August 2017
setzte sie die Altersrente von 1. August 2012 bis 31. Dezember 2012 auf
Fr. 580.–, von 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 auf Fr. 585.– und ab
1. Januar 2015 auf Fr. 588.– fest (act. 63, 64). Mit gleichentags erlassener
Verfügung forderte die SAK beim Rentenbezüger die seit 1. August 2012
zu viel bezogenen Rentenbetreffnisse von insgesamt Fr. 3'074.– zurück
(act. 61).
B.b Dagegen erhob der Rentenbezüger mit Eingabe vom 22. August 2017
Einsprache (act. 67). Auf schriftliche Anfrage der SAK vom 11. September
2017 hin (act. 68) teilte die kantonale Ausgleichskasse mit E-Mail vom
19. September 2017 daraufhin mit, dass sie gestützt auf die definitiven
Steuerveranlagungen vom 6. Januar 2015 beim Rentenbezüger und seiner
Ehefrau zusätzliche persönliche Beiträge für die Jahre 2003 und 2004 fak-
turiert hätten. Die Verfügungen seien jedoch von der Post retourniert wor-
den, weil der Rentenbezüger und seine Ehefrau nicht mehr an der bekann-
ten Adresse wohnhaft gewesen seien. Ihren Informationen zufolge seien
sie nach Schweden zurückgekehrt, ohne jedoch eine Adresse zu hinterlas-
sen. Der im IK-Nachtrag rückgebuchte Beitrag sei jedoch nicht korrekt.
Weil der Rentenbezüger und seine Ehefrau den Mindestbeitrag für die
Jahre 2003 und 2004 bezahlt hätten, seien für das Jahr 2003 für beide
Ehegatten je ein Beitrag von Fr. 4'208.– und für das Jahr 2004 für den
Rentenbezüger ein Beitrag von Fr. 1'754.– und für die Ehefrau von
Fr. 2'806.– zu berücksichtigen (act. 69). Sie stellte der SAK daraufhin für
beide Ehegatten je einen neuen IK-Auszug vom 21. September 2017 zu
(act. 70).
B.c Unter Berücksichtigung der neuen IK-Auszüge vom 21. September
2017 berechnete die SAK die Altersrente des Rentenbezügers neu (mass-
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Seite 4
gebliches durchschnittliches Jahreseinkommen: Fr. 33'360.–; Beitrags-
dauer: 16 Jahre und 10 Monate, Rentenskala 16) und setzte die monatliche
Rente mit Einspracheverfügung vom 12. April 2018 von 1. August 2012 bis
31. Dezember 2012 auf Fr. 608.–, von 1. Januar 2013 bis 31. Dezember
2014 auf Fr. 613.– und ab 1. Januar 2015 auf Fr. 616.– fest (act. 76). Dem-
entsprechend hiess es die Einsprache mit Entscheid vom 18. April 2018
insoweit gut, als sie die Rentenverfügung vom 11. August 2017 aufhob und
durch die Einspracheverfügung vom 12. April 2018 ersetzte. Die Einspra-
che gegen die Rückerstattungsverfügung hiess die SAK ebenfalls teilweise
gut, indem sie die Rückerstattungsforderung von Fr. 3'704.– auf Fr. 554.–
reduzierte (act. 79).
B.d Mit Schreiben vom 11. Mai 2018 teilte der Rentenbezüger der SAK mit,
dass er gegen den Rückforderungsentscheid Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht eingereicht habe (act. 85). Daraufhin informierte die
SAK dem Rentenbezüger darüber, dass die Rente für den Monat April 2018
zwecks Verrechnung mit der Rückerstattungsforderung nicht ausbezahlt
worden sei (act. 84). Am 23. Mai 2018 stellte der schwedische Versiche-
rungsträger der SAK mit dem Formular E 001 unter anderem eine als
«Överklagande» bezeichnete und an das Bundesverwaltungsgericht
adressierte Eingabe vom 11. Mai 2018 zu (act. 86), die diesem jedoch vor-
gängig nicht zugestellt worden war. Mit Schreiben vom 5. Juni 2018 wandte
sich der Rentenbezüger erneut an die SAK und kritisierte ihr Vorgehen
(act. 87).
C.
Die SAK übermittelte das Schreiben 5. Juni 2018 am 19. Juli 2018 unter
Hinweis auf den Devolutiveffekt dem Bundesverwaltungsgericht, weil der
Rentenbezüger angegeben habe, dass er gegen den Einspracheentscheid
vom 14. (recte: 12./18.) April 2018 Beschwerde erhoben habe (BVGer-
act. 2). Am 31. Juli 2018 übermittelte die SAK ihre Korrespondenz mit dem
Beschwerdeführer im Nachgang zum Erlass des Einspracheentscheids
vom 12./18. April 2018 (BVGer-act. 5). Das Bundesverwaltungsgericht
nahm die sich in den übermittelten Akten befindende Eingabe des Renten-
bezügers vom 11. Mai 2018 («Överklagande»), mit der er sinngemäss gel-
tend machte, die Rückforderung sei unrechtmässig, er habe die Rente je-
weils in gutem Glauben empfangen und er sei zudem nicht in der Lage, die
Rückerstattung zu bezahlen, als Beschwerde entgegen (Instruktionsverfü-
gung vom 16. August 2018 [BVGer-act. 8]).
C-4246/2018
Seite 5
D.
Mit Vernehmlassung vom 30. August 2018 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde (BVGer-act. 9).
E.
Nachdem der Beschwerdeführer von der eingeräumten Gelegenheit zur
Einreichung einer Replik keinen Gebrauch gemacht hatte (BVGer-act. 10),
wurde der Schriftenwechsel mit Instruktionsverfügung vom 29. Oktober
2018 abgeschlossen (BVGer-act. 12).
F.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32
und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefoch-
tenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, wes-
halb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG;
siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 12./18. April 2018, mit dem
die Vorinstanz in teilweiser Bestätigung der Verfügungen vom 11. August
2017 die Altersrente des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. August
2012 herabsetzte und damit die Verfügung der kantonalen Ausgleichs-
kasse vom 22. April 2015 korrigierte sowie die von August 2012 bis August
2017 zu viel bezogenen Rentenbetreffnisse im Umfang von Fr. 554.– zu-
rückforderte.
2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich
nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zu-
ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü-
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Seite 6
gung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den be-
schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt
es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvo-
raussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125
V 414 E. 1a mit Hinweisen).
2.2 Vorliegend ist für die Bestimmung des Anfechtungs- und Streitgegen-
standes zu beachten, dass die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstat-
tung von Leistungen in einem mehrstufigen Verfahren erfolgt: In einem ers-
ten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der
Leistung zu befinden. Daran schliesst sich der Entscheid über die Rücker-
stattung an, in dem zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Unrecht-
mässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur gemäss
Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG erfolgt. Schliesslich ist, ein entsprechendes
Gesuch vorausgesetzt, über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung
gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu entscheiden (vgl. UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 25 Rz. 9).
2.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid in dersel-
ben Verfügung die Unrechtmässigkeit des Bezugs eines Teils der Alters-
rente festgestellt und über die Rückerstattungspflicht entschieden, was zu-
lässig ist (vgl. Urteil des BGer 9C_564/2009 vom 22. Januar 2010 E. 6.4;
UELI KIESER, Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen von
Dritten, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2010, S. 224). Streitig und zu
prüfen ist damit die Neuberechnung der Altersrente ab 1. August 2012 und
die Rückerstattung der von August 2012 bis August 2017 allenfalls zu viel
bezogener Rentenleistungen im Betrag von Fr. 554.–.
2.4 Nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides und so-
mit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen ist dagegen der
Erlass der zurückzuerstattenden Leistung. Die Vorinstanz hat ausdrücklich
festgehalten, dass über einen allfälligen Erlass der Rückforderung nicht
entschieden wurde. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe die
AHV-Rentenleistungen gutgläubig erhalten, so handelt es sich hierbei um
eine Frage des Erlasses der Rückerstattung. Da über einen allfälligen Er-
lass der Rückforderung bisher nicht verfügt wurde, fehlt es diesbezüglich
an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraus-
setzung (BGE 125 V 413 E. 1a).
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Seite 7
3.
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der AHV und die Vo-
raussetzungen des hier streitigen Rentenrückforderungsanspruchs richten
sich ungeachtet des Umstands, dass dieser schwedischer Staatsangehö-
riger mit Wohnsitz in Schweden ist und daher das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ih-
ren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsab-
kommen; FZA) zur Anwendung gelangt, nach schweizerischem Recht
(BGE 130 V 51 E. 5; Urteil des BGer 9C_569/2019 vom 8. November 2019
E. 3.2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Anspruch auf eine AHV-Altersrente haben Männer, die das 65. Alters-
jahr und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1
AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der
Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er er-
lischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Nach Art. 29 Abs. 1 AVHG haben
Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente die renten-
berechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen,
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können,
oder ihre Hinterlassenen. Die ordentlichen Renten gelangen nach Art. 29
Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Bei-
tragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger
Beitragsdauer zur Ausrichtung.
4.2 Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentli-
chen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder
Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1.
Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor
Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die
für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben wer-
den in die individuellen Konten (IK) eingetragen, die für jeden beitrags-
pflichtigen Versicherten geführt werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Die Ein-
tragung umfasst unter anderem das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in
Monaten und das Jahreseinkommen in Franken (Art. 140 Abs. 1 Bst. d und
e AHVV [SR 831.101]).
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Seite 8
4.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25
Abs. 1 ATSG). Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung, dass die Bedin-
gungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder eine Wie-
dererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der ursprünglichen Verfügung erfüllt
sind. Darüber hinaus setzt die Rückerstattung notwendigerweise voraus,
dass die Rente rückwirkend («ex tunc») aufgehoben oder herabgesetzt
wird (BGE 142 V 259 E. 3.2 und 3.2.1). Der Rückforderungsanspruch er-
lischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung
davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jah-
ren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
5.
Zu prüfen ist zunächst, ob die Bedingungen für eine prozessuale Revision
oder eine Wiedererwägung der formell rechtskräftigen Verfügung vom
22. April 2015, mit der die Altersrente des Beschwerdeführers mit Wirkung
ab 1. Januar 2010 zuletzt neu festgesetzt wurde, erfüllt sind.
5.1 Die Vorinstanz hat ihre Verfügung vom 11. August 2017 (act. 64), mit
der sie die Verfügung vom 22. April 2015 (act. 45) ersetzt hat, im angefoch-
tenen Einspracheentscheid formell als «Wiedererwägungsverfügung be-
züglich Neuberechnung der Altersrente» bezeichnet. Materiell hat sie die
formell rechtskräftige Rentenverfügung vom 22. April 2015 jedoch in Revi-
sion gezogen. So hat sie denn auch im angefochtenen Einspracheent-
scheid lediglich die gesetzliche Grundlage der prozessualen Revision wie-
dergegeben und hat auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtspre-
chung Bezug genommen. Sie hat ausgeführt, dass der IK-Nachtrag der
kantonalen Ausgleichskasse, den sie im November 2016 erhalten habe,
als späteres Beweismittel zur Erkenntnis der zweifellosen Unrichtigkeit ge-
führt habe. Daher habe eine prozessuale Revision durchgeführt werden
müssen.
5.2 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügun-
gen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die ver-
sicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebli-
che neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibrin-
gung zuvor nicht möglich war. Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeit-
punkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zu-
lässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller bzw.
der Verwaltung trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen
Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein,
die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu
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Seite 9
verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen
Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis
der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem
Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt
gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben
sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu ei-
nem anderen Urteil geführt, falls die Verwaltung im Hauptverfahren davon
Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht
bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung
dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Ent-
scheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl.
BGE 143 V 105 E. 2.3).
5.3 Die Revision ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gestützt auf
Art. 55 Abs. 1 ATSG nur innerhalb der in Art. 67 VwVG enthaltenen Fristen
zulässig. Nach Art. 67 Abs. 1 VwVG ist eine relative 90-tägige Frist zu be-
achten, die mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt.
Zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung
der Verfügung einsetzt (BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des BGer
8C_302/2010 vom 25. August 2010 E. 4.4). Grundsätzlich bestimmt sich
der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund
hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxis-
gemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei
der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder
das entscheidende Beweismittel vorhanden ist (BGE 143 V 105 E. 2.4).
Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (ledig-
lich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisions-
grundes, sind innert angemessener Frist zusätzliche Abklärungen vorzu-
nehmen, um diesbezüglich hinreichende Sicherheit zu erhalten. In solchen
Fällen beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die
Unterlagen die Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemachten Revisi-
onsgrundes erlauben oder bei Säumnis in dem Zeitpunkt, in welchem der
Versicherungsträger den unvollständigen Sachverhalt mit dem erforderli-
chen und zumutbaren Einsatz hätte hinreichend ergänzen können (Urteil
des BGer 8C_203/2014 vom 15. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen).
5.4 Anlass für die Neuberechnung und Korrektur der mit der formell rechts-
kräftigen Verfügung vom 22. April 2015 festgesetzten Altersrente des Be-
schwerdeführers war der Nachtrags IK-Auszug vom 29. November 2016,
mit dem das eingetragene Einkommen des Beschwerdeführers für das
Jahr 2003 korrigiert wurde (act. 51). Die kantonale Ausgleichskasse hat der
C-4246/2018
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Vorinstanz diesen Nachtrags IK-Auszug am 30. November 2016 (Ein-
gangsstempel: 5. Dezember 2016) zugestellt (act. 50). Daraufhin fragte die
Vorinstanz bei der kantonalen Ausgleichskasse am 26. Januar 2017 tele-
fonisch nach, ob die neuen IK-Einträge korrekt seien, was diese implizit
bestätigte. Sie teilte mit, dass aufgrund der Steuererklärung 2015 der Ein-
trag für das Jahr 2003 geändert worden sei (act. 52). Mit der Vorinstanz ist
davon auszugehen, dass der Nachtrags IK-Auszug vom 29. November
2016 ein neues Beweismittel im Sinn von Art. 53 Abs. 1 ATSG darstellt,
sodass ein Zurückkommen auf die zuletzt mit der formell rechtskräftigen
Verfügung vom 22. April 2015 festgesetzte Altersrente auf dem Weg der
prozessualen Revision grundsätzlich möglich wäre. Bei Erlass der Revisi-
onsverfügung vom 11. August 2017 war die Frist von 90 Tagen gemäss
Art. 67 Abs. 1 VwVG jedoch längst abgelaufen, zumal die Vorinstanz im
Nachgang zur telefonischen Anfrage vom 26. Januar 2017 bis zum Erlass
der Verfügung vom 11. August 2017 auch keine weiteren Abklärungen
mehr getätigt hat. Die erst auf Einsprache des Beschwerdeführers vom
22. August 2017 hin mit Schreiben vom 11. September 2017 vorgenomme-
nen Abklärungen bezüglich der IK-Korrektur (act. 70) erfolgten erst nach
der Revisionsverfügung vom 11. August 2017 und nicht mehr innert einer
angemessenen Frist, weshalb die Rentenherabsetzung auf dem Weg der
prozessualen Revision nicht zulässig ist. Zu klären bleibt, ob die Vorinstanz
die Rente des Beschwerdeführers wiedererwägungsweise herabsetzen
durfte.
5.5
5.5.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen
oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrich-
tig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53
Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich
unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im
Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fallen insbesondere eine
Leistungszusprache ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgebli-
chen Bestimmungen und eine unvollständige Sachverhaltsabklärung auf-
grund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Urteil
des BGer 9C_362/2017 vom 8. August 2017 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE
117 V 8 E. 2c). Die Voraussetzungen der Wiedererwägung nach Art. 53
Abs. 2 ATSG sind nach der Aktenlage zu beurteilen, wie sie sich im Zeit-
punkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung dargeboten hat. Insofern
wäre es unzulässig, neue Beweismittel und Tatsachen – wie hier der Nach-
trags IK-Auszug – zur Beurteilung der Wiedererwägungsvoraussetzungen
C-4246/2018
Seite 11
heranzuziehen (vgl. Urteil des BGer 8C_347/2011 vom 11. August 2011
E. 4.1; Urteile des BVGer C-654/2017, C-869/2017, C-7375/2017 vom
4. März 2019 E. 9.4.6 und C-8089/2010 vom 29. Januar 2013 E. 4.2).
5.5.2 Gestützt auf die damalige Aktenlage kann die ursprüngliche Renten-
zusprache nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden, da sie auf
den damals vorliegenden IK-Auszügen basierte und auch nicht rechtsfeh-
lerhaft erscheint. Eine Abänderung der Verfügung vom 22. April 2015 unter
dem Rechtstitel (der substituierten Begründung) der Wiedererwägung fällt
daher ebenfalls ausser Betracht.
5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass weder die Vorausset-
zungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) noch der Wieder-
erwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gegeben sind. Fehlt es damit an einem
Titel, unter dem auf die Verfügung vom 22. April 2015 zurückgekommen
werden kann, darf die Altersrente des Beschwerdeführers weder rückwir-
kend («ex tunc») noch für die Zukunft («ex nunc et pro futuro») herabge-
setzt werden. Soweit und solange Leistungen wie hier auf einer (rechts-
kräftigen) Verfügung gründen (Verfügung vom 22. Mai 2015), wurden bzw.
werden sie zu Recht bezogen. Es liegt damit kein unrechtmässiger Ren-
tenbezug des Beschwerdeführers vor, weshalb auch die Voraussetzungen
für eine Rückforderung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Die
Rückforderung zu viel bezahlter Rentenleistungen in der Höhe von
Fr. 554.– war deshalb nicht gerechtfertigt. In Gutheissung der Beschwerde,
soweit auf sie einzutreten ist, ist der angefochtene Einspracheentscheid
vom 12./18. April 2018, der an die Stelle der Verfügungen vom 11. August
2017 getreten war, folglich aufzuheben. Es bleibt damit bei der mit der Ver-
fügung vom 22. April 2015 zugesprochenen Altersrente.
6.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da der obsiegende Beschwerdefüh-
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rer nicht anwaltlich vertreten ist und ihm aufgrund der Aktenlage keine not-
wendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihm keine
Parteientschädigung zugesprochen. Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario
sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, gutgeheissen und
der angefochtene Einspracheentscheid vom 12./18. April 2018 wird aufge-
hoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Michael Rutz
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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