Abtei lung II I
C-4249/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M a i 2 0 1 0
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4249/2008
Sachverhalt:
A.
Am 28. August 1998 reiste B._______ (geb. 1976) in die Schweiz ein
und reichte gleichentags ein Asylgesuch ein, welches das Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) mit Verfügung vom 20. Januar 2000
ablehnte. B._______ wurde aufgefordert die Schweiz bis zum 31. Mai
2000 zu verlassen. Von Juni 2000 an war er unbekannten Aufenthalts.
Am 12. August 2004 reiste B._______ wiederum in die Schweiz und
ersuchte am darauffolgenden Tag, unter Berufung auf wirtschaftliche
Gründe, erneut um Asyl. Auf dieses Gesuch trat das BFF mit Verfü-
gung vom 23. August 2004 nicht ein. Am 28. August 2004 wurde
B._______ aus der Schweiz ausgeschafft, und es wurde gegen ihn
eine Einreisesperre gültig bis zum 27. August 2007 verhängt.
B.
Am 3. April 2008 beantragte B._______ (nachfolgend Gesuchsteller)
bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina/Kosovo ein Visum für
einen einmonatigen Besuchsaufenthalt beim Beschwerdeführer. Nach
formloser Verweigerung des Visums übermittelte die Auslandvertre-
tung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
C.
Nachdem die kantonale Migrationsbehörde bei dem als Gastgeber
fungierenden Beschwerdeführer weitere Informationen eingeholt hatte,
wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 5. Juni
2008 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Wieder-
ausreise des Gesuchstellers könne aufgrund der wirtschaftlichen und
soziokulturellen Situation im Herkunftsland sowie wegen der persön-
lichen Verhältnisse des Gesuchstellers nicht als gesichert angesehen
werden.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Juni 2008 (Poststempel) beantragt
der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung sowie die Erteilung der beantragten Einreisebewilligung an
den Gesuchsteller. Da dieser verheiratet und Vater eines Kindes sei
und die ganze Familie im Kosovo lebe, werde er nach dem dreimonati-
gen Aufenthalt wieder zu seiner Familie zurückkehren.
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E.
Mit Vernehmlassung vom 18. August 2008 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Von der dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. August 2008
eingeräumten Möglichkeit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stel-
lung zu nehmen, machte dieser keinen Gebrauch.
G.
Am 26. März 2010 zog das Bundesverwaltungsgericht die den
Gesuchsteller betreffenden Akten des Kantons Zürich und die Asyl-
akten bei.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen
Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus-
ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
4.
Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008
über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am
12. Dezember 2008 (dem Datum auch des Inkrafttretens des Abkom-
mens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein-
schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR
0.360.268.1]) hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem
Recht fortgeführt (und damit insbesondere nach dem übergeordneten
Schengen-Recht).
5.
5.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige,
d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu
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den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl.
Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex
bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1
Bst. a AuG). Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ih-
res beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5
Abs. 1 Bst. b AuG). Sie dürfen zudem nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
gliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5
Abs. 1 Bst. c AuG).
5.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5
Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine
zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevo-
raussetzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe
Fragestellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen
Überprüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehen-
den Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung
dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder auszureisen. So verlangt
insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplo-
matischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von
Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über
den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl.
C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufent-
haltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft
werden (vgl. BVGE 2009/27 E. 5.2 und E. 5.3).
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die
Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
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21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Die junge, von der Schweiz anerkannte Republik Kosovo ist,
im Gegensatz zu dem in Anhang I erwähnten Gebiet des Kosovo im
Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999
(vgl. Erwägungsgrund 4 und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr.
1244/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Änderung der Ver-
ordnung [EG] Nr. 539/2001, ABl. L 336 vom 18. Dezember 2009
S. 1 - 3), weder in Anhang I noch in Anhang II aufgeführt. Bewohner
des Gebietes der Republik Kosovo sind somit, unabhängig von der Art
ihres Reiseausweises, visumspflichtig.
7.
Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an den Gesuch-
steller mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erscheine
nicht gesichert. Dabei bezog sie sich, neben der schwierigen Situation
im Herkunftsstaat, einerseits auf die früheren Aufenthalte in der
Schweiz als Asylsuchender und andererseits auf Zweifel bezüglich des
Aufenthaltszwecks.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
das Verhalten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Falle
einer Einreise in der Schweiz beurteilt werden. Da es sich um ein
zukünftiges Verhalten handelt, lassen sich dazu in der Regel keine
gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen.
Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Gesuch-
stellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Dabei rechtfertigt es sich
durchaus, Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten
bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungün-
stigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen,
da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
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7.2.1 Der Gesuchsteller lebt in der inzwischen unabhängigen und –
wie bereits erwähnt – von der Schweiz als Staat anerkannten Republik
Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser Region konnte zwar im Verlaufe
der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau
von Administration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationa-
ler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. In
wirtschaftlicher Hinsicht ist das Land jedoch eines der ärmsten in
Europa; zwar zeigte sich in den letzten Jahren ein starkes Wachstum,
die Arbeitslosigkeit bleibt jedoch hartnäckig hoch. So sind mehr als die
Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges
Einkommen. Zudem stellt die Armut ein weit verbreitetes Phänomen
dar: Der Anteil der in Armut lebenden Bevölkerung liegt bei hohen
rund 45 %, wobei 17 % der Einwohner gar von extremer Armut betrof-
fen sind (Quellen: Weltbank, > Countries > Kosovo
> Overview > Country Brief 2010, Stand: April 2010; Deutsches Aus-
wärtiges Amt, > Länder, Reisen und Sicher-
heit > Reisehinweise > Kosovo > Rubriken Wirtschafts- und Innen-
politik, Stand April 2010; beide Seiten besucht am 30. April 2010). Vor
diesem Hintergrund besteht bei vielen Bürgern des Kosovo der
Wunsch, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebens-
bedingungen eine bessere Existenz zu schaffen. Der Trend zeigt sich
erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo im Ausland durch die
Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales
soziales Beziehungsnetz besteht. Im Falle der Schweiz führt dies
angesichts der restriktiven ausländerrechtlichen Zulassungsregelun-
gen nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
7.2.2 Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland des Gesuch-
stellers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer
nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte.
7.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuch-
steller oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere beruf-
liche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederaus-
reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuch-
stellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen
haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht
gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch einge-
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schätzt werden. Zudem ist bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen,
die sich bereits früher in der Schweiz aufgehalten haben, das damals
gezeigte Verhalten in die Beurteilung miteinzubeziehen.
7.3.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 34-jährigen verhei-
rateten Mann. Gemäss den bei der Schweizer Vertretung eingereichten
Unterlagen lebt er mit seinen Eltern und seiner Ehefrau, mit der er seit
20. Dezember 2006 verheiratet ist, in Hausgemeinschaft. Er arbeitet
als Verkäufer in einem Produktions- und Handelsunternehmen, wo er
ein monatliches Einkommen von Euro 250.- erzielt. Ferner legte der
Gesuchsteller bei der Schweizer Vertretung eine Bescheinigung seines
Arbeitgebers vor, wonach er Anrecht auf 26 Ferientage habe und diese
vom 20. März bis zum 20. April 2008 beziehen dürfe.
Aus diesen Angaben und Belegen sind durchaus familiäre und beruf-
liche Bindungen im Heimatland erkennbar. Allerdings hat der Gesuch-
steller insbesondere im zweiten Asylverfahren ausdrücklich gesagt, er
sei aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz gekommen. Die Situa-
tion im Kosovo hat sich in der Zwischenzeit nicht so sehr verbessert,
dass man die damalige Motivation zum heutigen Zeitpunkt ausser Acht
lassen könnte. Es ist davon auszugehen, dass nach wie vor gute
Gründe für eine Emigration aus wirtschaftlichen Gründen vorliegen,
nicht zuletzt auch, seit der Gesuchsteller für Frau und – gemäss den
Angaben des Beschwerdeführers – Kind zu sorgen hat.
7.3.2 Weitere Zweifel am Aufenthaltszweck, und damit an der frist-
gerechten und anstandslosen Wiederausreise, ergeben sich aus
Widersprüchen zwischen den vom Gesuchsteller gegenüber der Bot-
schaft gemachten Angaben und denjenigen, die der Gastgeber gegen-
über der kantonalen Migrationsbehörde und auch in der Beschwerde-
schrift gemacht hat. So gab der Gesuchsteller die Dauer des geplan-
ten Aufenthaltes mit einem Monat an, der Beschwerdeführer ging von
drei Monaten aus. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers vom
April 2008 ist der Gesuchsteller als "Bauarbeiter, Landwirt" tätig,
wohingegen der Gesuchsteller einen Arbeitsvertrag vom 2. Juli 2007
vorlegte, der belegt, dass er als Verkäufer arbeitet. Ein weiteres Ele-
ment, das auffällt, ist die Angabe des Beschwerdeführers, es handle
sich beim Gesuchsteller um einen "guten Bekannten", den er "bei
einem Gastbesuch in der Schweiz" im Jahre 2002 kennen gelernt
habe. Weder aus den Akten noch aus dem System für die automati-
sierte Ausstellung der Visa (EVA) ist ein Aufenthalt des Gesuchstellers
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im Jahre 2002 ersichtlich. Diese Ungereimtheiten verstärken die Zwei-
fel an der Motivation des Gesuchstellers für eine Einreise in die
Schweiz.
7.3.3 Aufgrund dieser Erwägungen und unter Berücksichtigung von
Erfahrungen in ähnlich gelagerten Fällen kann dem Gesuchsteller in
Bezug auf die fristgerechte Wiederausreise keine günstige Prognose
gestellt werden.
7.4 Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen,
dass keine hinreichende Gewähr für die fristgerechte und anstands-
lose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufent-
halt besteht. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesi-
cherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung
einer Einreisebewilligung – auf die, wie erwähnt, ohnehin kein An-
spruch besteht – abzulehnen. An dieser Beurteilung vermag auch die
vom Beschwerdeführer bezüglich der fristgerechten Wiederausreise
abgegebene Zusicherung nichts zu ändern. Diese ist rechtlich nicht
verbindlich und wäre faktisch auch nicht durchsetzbar. Als Gastgeber
kann der Beschwerdeführer zwar für gewisse finanzielle Risiken im
Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus naheliegenden
Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes
garantieren (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 10)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Einschreiben; Akten [...]
zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand:
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