B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4249/2018
Absch r e i bung sen t s c he i d
vom 3 . O k t ob e r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______, (Serbien),
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung in der
Schweiz, Zwischenverfügung der IVSTA vom 13. Juli 2018.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die am (…) 1958 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherte oder
Beschwerdeführerin), vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, mit Schreiben
vom 16. Dezember 2011 (Vorakten 2/2) ein (zweites) Gesuch um Ausrich-
tung von IV-Leistungen stellte, welches von der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 17. Juli
2013 abgewiesen wurde (Vorakten 109),
dass die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 10. Dezember 2013 insoweit gutgeheissen wurde, als
die Verfügung vom 17. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Vor-
instanz zurückgewiesen wurde, damit diese nach der erfolgten ergänzen-
den Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu
verfüge (Vorakten 130),
dass die Vorinstanz dem über das Zuweisungssystem SuisseMED@P er-
mittelten Zentrum für Medizinische Begutachtung (nachfolgend: ZMB) in
Basel mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 den Auftrag für eine interdis-
ziplinäre medizinische Abklärung der Versicherten erteilte (Vorakten 203)
und die Versicherte mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 (Vorakten 217)
ersuchte, sich am 26. Januar 2015 beim ZMB für eine Begutachtung in den
Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Orthopädie und
Psychiatrie einzufinden,
dass die Versicherte der Vorinstanz mit Eingabe vom 5. Januar 2015
(Vorakten 220) mitteilte, dass sie den Untersuchungstermin vom 26. Ja-
nuar 2015 aus gesundheitlichen Gründen weder alleine noch mit einer Be-
gleitperson wahrnehmen könne, weshalb die Vorinstanz den Termin beim
ZMB vorläufig stornieren liess (Vorakten 219),
dass die Vorinstanz am 24. Februar 2015 gestützt auf die Schreiben der
Versicherten vom 6. Januar 2015 (Vorakten 221) sowie 21. Januar 2015
(Vorakten 226) zum Schluss kam, die Versicherte sei zurzeit reiseunfähig
(Vorakten 245),
dass in der Folge seitens der Versicherten zahlreiche weitere medizinische
Unterlagen eingereicht wurden, mit welchen sie ihre Reiseunfähigkeit gel-
tend machte,
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 26. April 2016 (Vorakten 324), zwei-
ter Mahnung vom 1. Dezember 2016 (Vorakten 370), dritter Mahnung vom
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9. November 2017 (Vorakten 393) sowie vierter Mahnung vom 14. Juni
2018 (Vorakten 417) die Notwendigkeit und Zumutbarkeit einer polydiszip-
linären Begutachtung in der Schweiz bejahte, die Reisefähigkeit der Versi-
cherten in Begleitung einer Vertrauensperson bekräftigte und ihr deshalb
jeweils eine Frist ansetzte, um ihre entsprechende Teilnahme an der not-
wendigen medizinischen Abklärung in der Schweiz zu bestätigen,
dass die Versicherte die entsprechende Teilnahme zu keinem Zeitpunkt be-
stätigte, sondern – unter Einreichung weiterer medizinischer Unterlagen –
an ihrer Reiseunfähigkeit festhielt, die Voraussetzungen für eine ganze IV-
Rente als gegeben erachtete (insb. Vorakten 375, 394, 410) und im Schrei-
ben vom 18. Juni 2018 ausserdem geltend machte, es sei ihr – bei Nicht-
einverständnis seitens der Vorinstanz – baldmöglichst eine Zwischenver-
fügung zuzustellen (Vorakten 418),
dass die Vorinstanz der Versicherten mit Zwischenverfügung vom 13. Juli
2018 eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens gewährte, um
schriftlich zu bestätigen, dass sie sich einer gemäss Art. 72bis IVV (SR
831.201) zu organisierenden, polydisziplinären Begutachtung in der
Schweiz unterziehen werde, andernfalls die Abklärungen eingestellt wür-
den und eine beschwerdefähige Verfügung erlassen werde (Vorakten 419),
dass die Versicherte mit Schreiben vom 16. Juli 2018 der Vorinstanz zwei
spezialärztliche Berichte aus Serbien einreichte, aus welchen sich ergebe,
dass sich ihr Gesundheitszustand ständig verschlechtere, sie zu Kontroll-
untersuchungen stets in Begleitung erscheine, die Aufnahme in ein Alters-
heim vorgeschlagen werde und sie reiseunfähig sei, weshalb die Voraus-
setzungen für eine ganze IV-Rente weiterhin erfüllt seien (Vorakten 421),
dass die Vorinstanz der Versicherten daraufhin mit Schreiben vom 19. Juli
2018 mitteilte, sie gehe davon aus, dass sich ihr Begehren vom 18. Juni
2018 um baldmöglichsten Erlass einer beschwerdefähigen Zwischenverfü-
gung vorläufig als gegenstandslos erwiesen habe, weshalb sie die Zwi-
schenverfügung vom 13. Juli 2018 zurücknehme, falls sie seitens der Be-
schwerdeführerin keine gegenteilige schriftliche Mitteilung erhalte (Vorak-
ten 420),
dass die Versicherte, nach wie vor vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, mit
Beschwerde vom 23. Juli 2018 gegen die vorinstanzliche Zwischenverfü-
gung vom 13. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 24. Juli
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2018) Beschwerde erhob mit dem Antrag, die angefochtene Zwischenver-
fügung sei aufzuheben und es sei ihr auch ohne polydisziplinäre Abklärun-
gen in der Schweiz eine ganze IV-Rente zuzusprechen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge (BVGer-act. 1),
dass zur Begründung der Beschwerde ausgeführt wurde, die Untersuchun-
gen in der Schweiz seien weder notwendig noch zumutbar und die Vor-
instanz hätte anhand eines Fragenkatalogs oder über den serbischen Ver-
sicherungsträger zusätzliche medizinische Berichte anfordern müssen,
falls sie der Meinung gewesen sei, dass die eingereichten ausländischen
Berichte die formellen und materiellen Anforderungen nicht erfüllen würden
(BVGer-act. 1 S. 3),
dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 3. September 2018 fest-
hielt, dass ihres Erachtens das vorliegende Beschwerdeverfahren als ge-
genstandslos geworden abzuschreiben sei, da sie zwischenzeitlich die
Rücknahme der angefochtenen Zwischenverfügung angeordnet habe
(BVGer-act. 3),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. September 2018 mit-
teilte, dass sie die Zwischenverfügung vom 13. Juli 2018 erst am 20. Juli
2018 und das vorinstanzliche Schreiben vom 19. Juli 2018 erst am 24. Juli
2018, also nach Einreichung der Beschwerde, erhalten habe, und dass sie
mit dem Antrag der Vorinstanz auf Abschreibung des Beschwerdeverfah-
rens einverstanden sei, weshalb sie auch auf die Einreichung einer Duplik
(recte: Replik) verzichte, an ihrem Rechtsbegehren betreffend Parteient-
schädigung aber festhalte (BVGer-act. 5).
dass Verfügungen der IVSTA beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
sind (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 5 VwVG, Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und dies grundsätzlich auch für Zwischen-
verfügungen gilt (vgl. Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 45 und 46 VwVG),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), das
VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG indessen keine Anwendung in
Sozialversicherungssachen findet, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist,
dass vorliegend das als Zwischenverfügung bezeichnete Schreiben der
Vorinstanz vom 13. Juli 2018 angefochten ist, in welchem die Beschwer-
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deführerin aufgefordert wird, ihre Teilnahme an der polydisziplinären Be-
gutachtung in der Schweiz zu bestätigen (Vorakten 419), wobei die Gut-
achterstelle in Anwendung des Zuweisungssystems "Suisse MED@P" be-
reits ermittelt wurde (Vorakten 203),
dass in der angefochtenen Zwischenverfügung die Reisefähigkeit der Be-
schwerdeführerin somit bejaht und an ihrer polydisziplinären Begutachtung
in der Schweiz festgehalten wird sowie ausserdem – bei Nichtbestätigung
der Teilnahme – die Einstellung der Abklärungen und der Erlass einer
(End)Verfügung in Aussicht gestellt wird,
dass gegen selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht Zu-
ständigkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen, eine Beschwerde
gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gut-
zumachenden Nachteil bewirken (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Bst. b),
dass gemäss BGE 137 V 210 (bei fehlendem Konsens zu treffende) Verfü-
gungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutach-
ten beim kantonalen Versicherungsgericht bzw. beim Bundesverwaltungs-
gericht anfechtbar sind (E. 3.4.2.6) und dabei die Anfechtbarkeitsvoraus-
setzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzli-
che Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten bejaht wird, zumal die
nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht
tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E. 1.2 mit Hinweisen und
E. 3; vgl. auch BGE 139 V 339 E. 4.5),
dass die angefochtene Zwischenverfügung nach dem Gesagten somit als
eine selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung zu betrachten ist,
dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwür-
diges Interesse an deren Anfechtung hat (Art. 59 ATSG), weshalb die Be-
schwerdeführerin als beschwerdelegitimiert gilt,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, zumal die mit
vorinstanzlichem Schreiben vom 19. Juli 2018 erfolgte Rücknahme der an-
gefochtenen Zwischenverfügung frühestens im (unbestritten gebliebenen)
Zeitpunkt des Eintreffens des Schreibens beim Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin (d.h. am 24. Juli 2018) und somit erst nach der Be-
schwerdeerhebung Rechtswirkungen entfalten konnte,
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dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zie-
hen kann, bis sie gegenüber der Beschwerdeinstanz Stellung nimmt
(Art. 53 Abs. 3 ATSG; siehe auch Art. 58 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen
hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen-
standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 7. September 2018
nichts vorbringt, was die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens erfordern
würde,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als
durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist
(Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de-
ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Gegenstandslosigkeit von der Vorinstanz zu verantworten ist, die-
ser aber keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin zufolge vollumfänglichen Obsiegens somit
keine Verfahrenskosten zu tragen hat und vorliegend folglich keine Verfah-
renskosten zu erheben sind,
dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 VGKE Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vor-
instanz hat,
dass die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist, da keine Kos-
tennote eingereicht wurde (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), und unter Berück-
sichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands sowie des Verfah-
rensausgangs ein Betrag von Fr. 300.- (inkl. Auslagen; Art. 9 Abs. 1 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt ist,
dass der durch lic. iur. Gojko Reljic vertretenen Beschwerdeführerin des-
halb eine Parteientschädigung von Fr. 300.- zulasten der Vorinstanz aus-
zurichten ist.
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 300.- zugesprochen.
4.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Beilage: Kopie des Schreibens der
Beschwerdeführerin vom 7. September 2018)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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