Abtei lung II I
C-4253/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Philipp Mäder.
D._______ und T._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4253/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein im Jahr 1971 geborener irakischer Staats-
angehöriger - gelangte im August 2001 in die Schweiz und stellte ein
Asylgesuch. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge lehnte das Ge-
such am 14. August 2002 ab und verfügte eine vollziehbare Wegwei-
sung aus der Schweiz, von der der zentralstaatlich kontrollierte Teil
des Iraks ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Eine dagegen einge-
reichte Beschwerde lehnte die damalige Schweizerische Asylrekurs-
kommission mit Urteil vom 8. November 2002 ab. Zu einem Vollzug
kam es in der Folge allerdings auch dann nicht, als das Bundesamt die
Einschränkung in der Vollzugsanordnung am 17. Mai 2005 aufhob. Am
18. November 2005 schliesslich verfügte die Vorinstanz wiedererwä-
gungsweise die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen
unzumutbaren Wegweisungsvollzugs. Diese Verfügung erwuchs unan-
gefochten in Rechtskraft.
B.
Auf einen entsprechenden Antrag hin wurde dem Beschwerdeführer
am 8. Dezember 2005 gestützt auf Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Bst. b
der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reise-
dokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) ein Rückrei-
sevisum in seinen heimatlichen Reisepass ausgestellt, um in Deutsch-
land an den Wahlen für den Irak teilnehmen zu können.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2006 meldete sich die damalige Freun-
din und spätere Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz
und informierte diese, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitli-
chen Gründen nicht habe nach Deutschland reisen können. Gleichzei-
tig wurde die Frage an das Bundesamt gerichtet, ob das bereits aus-
gestellte Visum für einen Ferienaufenthalt im Ausland benutzt werden
dürfe, was die Vorinstanz verneinend beantwortete.
C.
Am 22. September 2006 verheiratete sich der Beschwerdeführer mit
seiner schweizerischen Lebenspartnerin, worauf ihm am 12. Oktober
2006 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Die Vorinstanz stellte
das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 14b Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) förmlich fest.
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D.
D.a Am 24. April 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Abgabe
eines schweizerischen Reisedokuments für eine Ferienreise in die
Niederlanden. Dabei machte er geltend, er verfüge zwar nach wie vor
über einen irakischen Reisepass der "S"-Serie, dieser werde aber von
diversen Ländern nicht mehr als gültiges Reisepapier akzeptiert. Es
sei ihm nicht möglich, einen Pass der allgemein anerkannten "G"-Serie
erhältlich zu machen, weshalb er als schriftenlos zu gelten habe. Dem
Antrag legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der ständigen
Vertretung Iraks bei den Vereinten Nationen in Genf vom 23. April
2007 bei, wonach diese zur Zeit keine neuen irakischen Pässe der
"G"-Serie ausstelle, sondern nur solche der "S"-Serie.
D.b Die Vorinstanz lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 24. Mai
2007 ab. Begründet wurde der Entscheid damit, dass der Beschwerde-
führer nicht als schriftenlos gelten könne. Zwar anerkenne auch die
Schweiz irakische Pässe der "S"-Serie nicht mehr als gültige Reisepa-
piere. Die irakischen Behörden würden aber gemäss gesicherten Er-
kenntnissen Pässe anderer Serien ausstellen, die von der Schweiz als
gültige Reisepapiere akzeptiert würden. Dass dies nicht flächen-
deckend getan werde, liege in deren Ermessen und vermöge keine
Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 7 RDV zu begründen.
D.c Am 30. Mai 2007 kontaktierte die Ehefrau des Beschwerdeführers
die Vorinstanz, um zu erfahren, welche irakischen Pässe im gegenwär-
tigen Zeitpunkt von der Schweiz anerkannt würden. Die Anfrage wurde
mit Schreiben vom 4. Juni 2007 beantwortet. Darin hielt die Vorinstanz
fest, dass Pässe der "G"-Serie im allgemeinen und solche der "H"- und
der "N"-Serie unter gewissen Bedingungen als gültige Reisepapiere
anerkannt würden.
D.d Mit Eingabe vom 21. Juni 2007 reichten der Beschwerdeführer
und seine Ehefrau gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Mai
2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantra-
gen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Be-
schwerdeführer ein Pass für eine ausländische Person auszustellen.
Zur Begründung bringen sie vor, es sei dem Beschwerdeführer entge-
gen der Annahme der Vorinstanz objektiv nicht möglich, einen von der
Schweiz anerkannten gültigen Reisepass erhältlich zu machen. Das
irakische Konsulat in Genf stelle zur Zeit nur Pässe der "S"-Serie aus,
obwohl diese (u.a. auch von der Schweiz) nicht als gültige Reisepapie-
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re anerkannt würden. Deshalb habe der Beschwerdeführer als schrif-
tenlos zu gelten.
Dafür, dass von der konsularischen Vertretung Iraks in Genf keine an-
deren Pässe als diejenigen der "S"-Serie ausgestellt würden, reichten
die Beschwerdeführer am 11. Juli 2007 eine aktualisierte Bestätigung
der ständigen Vertretung Iraks bei den Vereinten Nationen in Genf
nach, datiert vom 3. Juli 2007.
D.e In ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2007 hält die Vorinstanz
an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der
Beschwerde. Dabei merkte sie an, dass technisch begründete Verzö-
gerungen bei der Ausstellung oder Verlängerung heimatlicher Reise-
papiere oder gerechtfertigte Verweigerungsgründe nicht als Gründe für
die Abgabe eines Schweizer Reisepapiers gelten würden.
D.f Mit Eingabe vom 27. August 2007 replizierten die Beschwerdefüh-
rer. Dabei hielten sie an ihrem Begehren und dessen Begründung fest.
D.g In einem weiteren, unaufgefordert eingereichten Schreiben vom
6. Oktober 2007 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei an seinem Ar-
beitsplatz neu in ein Projekt involviert, das eine umgehende techni-
sche Schulung in Deutschland bedinge.
E.
Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, so-
weit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ausstellung ei-
nes Reisepapiers für schriftenlose Ausländer unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 ANAG
i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
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1.3 Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert; auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20
Abs. 1 und Abs. 2 ANAG, Art. 48 ff. VwVG).
2.
2.1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben
nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechts-
stellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte
ausländische Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit
Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 4 Abs. 1 RDV). Sofern sie als
schriftenlos gelten, kann ein solcher Pass auch an ausländische Per-
sonen mit Jahresaufenthaltsbewilligung abgegeben werden (vgl. Art. 4
Abs. 2 RDV).
2.2 Als schriftenlos gilt eine ausländische Person, die keine gültigen
Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt, und von
der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Be-
hörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder
Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Art. 7 Abs. 1 Bst. a
RDV), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmög-
lich ist (Art. 7 Abs. 1 Bst. b RDV).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf Schriftenlosigkeit, indem er
geltend macht, es sei ihm objektiv unmöglich, einen gültigen heimatli-
chen Reisepass zu beschaffen. Zum Beleg dafür brachte er mehrere
Bestätigungen der ständigen konsularischen Mission der Republik Irak
bei den Vereinten Nationen in Genf ein. In der Erklärung vom 3. Juli
2007 wird festgehalten, dass die Vertretung in Genf zur Zeit nur Pässe
der "S"-Serie ausstelle, nicht dagegen solche der neuen "G"-Serie.
Gegenwärtig gäbe es nur eine begrenzte Anzahl von Ausgabestellen
für diese letztere Pass-Serie.
3.2 Die Vorinstanz hält dagegen fest, dass der Entscheid der iraki-
schen Behörden, von der Schweiz als gültig anerkannte Reisedoku-
mente nicht flächendeckend abzugeben, in deren Ermessen liege und
keine Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 7 RDV zu begründen vermö-
ge. Im Übrigen würden technische Verzögerungen bei der Ausstellung
oder Verlängerung heimatlicher Reisepapiere nicht als Grund für die
Abgabe eines Schweizer Reisepapiers gelten.
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4.
4.1 Der Auffassung der Vorinstanz ist grundsätzlich zuzustimmen. Als
unmöglich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. b RDV gilt die Beschaffung
eines Reisepasses grundsätzlich nur dann, wenn sich der ausländi-
sche Staatsangehörige bei den Behörden seines Heimatstaates um ei-
nen Reisepass bemüht, diese die Ausstellung aber ohne zureichende
Gründe verweigern. Aus der völkerrechtlich verankerten Passhoheit je-
des Staates über seine Staatsangehörigen, in welche die schweizeri-
schen Behörden nicht leichtfertig eingreifen dürfen, folgt einerseits,
dass an die Ernsthaftigkeit der Bemühungen des Ausländers strenge
Anforderungen zu stellen sind, und andererseits, dass dem Heimat-
staat bei der Ausübung seiner Passhoheit ein erheblicher Gestaltungs-
spielraum zusteht, der respektiert werden muss. Technische Verzöge-
rungen bei der Passausstellung sind jedenfalls regelmässig nicht ge-
eignet, die Unmöglichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. b RDV und
damit die Schriftenlosigkeit des ausländischen Staatsangehörigen zu
begründen. Diese Rechtslage entsprach im Übrigen bereits der bis 1.
Dezember 2004 geltenden Verordnung vom 11. August 1999 über die
Abgabe von Reisepapieren an ausländische Personen (RPAV; AS
1999 2368). Sie beinhaltete in Art. 6 Abs. 2 RPAV die explizite Rege-
lung, wonach technische Verzögerungen bei der Ausstellung oder Ver-
längerung der heimatlichen Reisepapiere oder gerechtfertigte Verwei-
gerungsgründe der zuständigen Behörden nicht als Grund für die Ab-
gabe eines schweizerischen Reisepapiers gelten. Dass besagte Norm
nicht in die neue Verordnung überführt wurde, hatte ausschliesslich re-
daktionelle Gründe. Sie wurde zu Gunsten des neuen, inhaltlich gleich-
wertigen Begriffs einer Unmöglichkeit der Passbeschaffung gemäss
Art. 7 Abs. 1 Bst. b RDV fallen gelassen, weil sie "in negativer und da-
mit in missverständlicher Form [...] weitere Bedingungen für die Abga-
be eines Reisedokuments formuliert" (Bericht des Bundesamtes für
Migration an den Bundesrat vom 3. September 2004 zur Verordnung
über die Ausstellung von Reisedokumenten an ausländische Perso-
nen, S. 10 f.).
4.2 Der irakische Staat ist zur Zeit offensichtlich aus technischen
Gründen nicht in der Lage, alle seine Auslandsvertretungen so auszu-
rüsten, dass die Ausstellung neuer Pässe der allgemein anerkannten
"G"-Serie möglich wäre. Dass er in dieser Situation die Schaffung der
notwendigen Infrastruktur schrittweise vorantreibt und dabei Prioritäten
setzt, ist nicht zu beanstanden und von den betroffenen Ausländern
grundsätzlich hinzunehmen. Würde die Schweiz in einer solchen Um-
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stellaktion auf breiter Basis von Schriftenlosigkeit ausgehen, wäre sie
regelmässig gehalten, in die Passhoheit - und damit in die völkerrecht-
liche Souveränität - anderer Staaten einzugreifen. Anders würde es
sich in der vorliegenden Konstellation - wie allgemein bei vorüberge-
hender Passlosigkeit - allenfalls dann verhalten, wenn in zeitlicher und
sachlicher Hinsicht dringliche Interessen im Sinne der Reisegründe
gemäss Art. 5 Abs. 2 RDV vorliegen würden (schwere Krankheit oder
Tod von Familienangehörigen, wichtige und unaufschiebbare höchst-
persönliche Angelegenheiten im Ausland) und die Situation auch
durch rechtzeitiges und vorausschauendes Handeln des Ausländers
nicht hätte vermieden werden können. Von solchen Umständen kann
vorliegend zum vornherein nicht ausgegangen werden, denn die Be-
schwerdeführer machten zunächst Ferienpläne als Reisegrund geltend
und beriefen sich später zusätzlich auf berufliche Interessen, ohne
Letztere näher zu substantiieren. Weder der eine noch der andere Rei-
segrund sind geeignet, die zu stellenden Anforderungen an eine sach-
liche und zeitliche Dringlichkeit auch nur annährend zu erfüllen.
4.3 Unbeschadet der vorstehenden Erwägungen ist abschliessend
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer recht besehen über einen
nach irakischem Recht gültigen Reisepass verfügt, der freilich am
Mangel leidet, dass er von einer Vielzahl von Staaten als Reisedoku-
ment nicht anerkannt wird. Ob in dieser Situation überhaupt von
Schriftenlosigkeit im Sinne des RDV ausgegangen werden kann, er-
scheint fraglich, muss aber - da nicht entscheidswesentlich - nicht ab-
schliessend beurteilt werden. Es sei dennoch darauf hingewiesen,
dass sich das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement als Vor-
gängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts und das Bundes-
gericht gerade im Zusammenhang mit dem Irak schon zur Eignung von
an sich gültigen nationalen Pässen zu Reisezwecken geäussert ha-
ben. Sie haben darauf hingewiesen, dass der Sinn der RDV nicht darin
liege, die in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Ausländer besser zu
stellen, als ihre Landsleute mit heimatlichen Reisepapieren. Falls diese
nicht überall anerkannt würden, habe dies der in der Schweiz wohnen-
de Ausländer gleich wie dessen im Ausland oder in der Heimat ansäs-
sigen Landsleute mit dem selben Ausweis hinzunehmen; es sei nicht
Sache der Schweiz, durch Ausstellung eines schweizerischen Ersatz-
reisepapiers für Abhilfe zu sorgen. Nur wenn der Ausländer überhaupt
schriftenlos sei, könne bzw. müsse ihm ein Pass für eine ausländische
Person ausgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.
535/2006 vom 11. Dezember 2006 E. 2.3.2).
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4.4 Der Beschwerdeführer ist demzufolge nicht als schriftenlos im Sin-
ne von Art. 7 Abs. 1 RDV zu erachten und eine zwingende Vorausset-
zung zur Erteilung eines Passes für ein ausländische Person gemäss
Art. 4 Abs. 2 RDV ist nicht erfüllt.
5.
Demnach verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht, der
rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt
und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss
und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegen-
den Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv S. 9)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsschein, Akten N 412 899 retour)
Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Philipp Mäder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
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