B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4259/2015
Ur t e i l vom 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Burkard,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-4259/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ wurde 1975 in Afghanistan geboren. Im November 2002 ge-
langte er in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch, das erstinstanzlich er-
folglos blieb. Seine dagegen an die ARK (Asylrekurskommission; heute:
Bundesverwaltungsgericht) gerichtete Beschwerde wurde mit Urteil vom
17. Mai 2006, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung, abgewiesen.
Am 13. Juli 2006 heiratete A._______ die 1952 geborene B._______ und
erhielt daraufhin im Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung.
B.
Gestützt auf seine Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 7. März 2011
um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes
vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des Einbürge-
rungsverfahrens unterzeichneten beide Ehegatten am 22. Februar 2012
eine Erklärung, der zufolge sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabi-
len ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und
weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig
nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürge-
rung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsver-fah-
rens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder
keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Ver-
heimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbür-gerung füh-
ren kann. Mit Verfügung vom 7. März 2012 wurde der Beschwerdeführer
erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die
Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde Jegenstorf.
C.
Am 1. Dezember 2012 trennten sich die Ehegatten, indem A._______ eine
eigene, von ihm vertraglich am 6. Oktober 2012 angemietete Wohnung in
der bisherigen Wohngemeinde bezog. Am 12. August 2013 reichten die
Ehegatten beim Regionalgericht Bern-Mittelland eine Trennungsvereinba-
rung ein und beantragten deren Genehmigung. Der Gerichtspräsident ent-
sprach diesem Antrag mit Verfügung vom 26. September 2013, nachdem
die Vereinbarung auf seinen Vorschlag hin bezüglich des Unterhalts er-
gänzt worden war (vgl. Vorakten S. 143 f.). Den Akten zufolge haben die
Ehegatten […] bisher kein Scheidungsverfahren eingeleitet.
D.
Im August 2013 erhielt die Vorinstanz Kenntnis über die Trennung der Ehe-
C-4259/2015
Seite 3
gatten. In der Folge eröffnete sie gegen A. _______ein Verfahren betref-
fend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG
und lud ihn mit Schreiben vom 7. März 2014 erstmals zu einer Stellung-
nahme ein. Dieser sowie seine als Auskunftsperson befragte Ehefrau ga-
ben im Verlauf dieses Verfahrens wiederholt Erklärungen zu den Fragen
der Vorinstanz ab; beide beauftragten in diesem Rahmen den von
A._______ auch im Rechtmittelverfahren mandatierten Vertreter mit der
Wahrnehmung ihrer Interessen. Letzterer äusserte sich in seiner Eingabe
an die Vorinstanz vom 28. Mai 2014 zu den Ereignissen im Umfeld der er-
leichterten Einbürgerung (Vorakten S. 54 ff.). Eine dort beigefügte persön-
liche Stellungnahme von A. _______ schildert diese Ereignisse wie folgt:
"B._______ ist im Jahr 2007 zusammengebrochen und wurde ins Sonnenhof-
spital eingeliefert mit einem Herzproblem, sie bekam danach einen Herz-
schrittmacher. Nach dieser Zeit kamen viele andere Psychische Probleme
dazu (mit ihrem Sohn […]) es kamen schlimme Angstzustände dazu und sie
konnte sich seit dieser Zeit nicht mehr richtig erholen. Sie wurde sehr Aggres-
siv und ich war total überfordert mit dieser Situation, später kamen Depressi-
onen dazu und sie war dann für 3 Monate in der Klinik Wyss in Münchenbuch-
see.
B._______ war mit allem überfordert, sie wollte ihre Ruhe und sprach mit mir,
das wir uns trennen sollten, ich wollte die Trennung nicht sie bestand darauf.
So zog ich am 1.12.2012 an den […] und blieb in ihrer Nähe, wir haben uns in
Frieden getrennt. Sie findet, das ein Mann in meinem Alter noch einmal von
vorne Anfangen könnte und nicht bei einer Frau sitzt die viel krank ist. …"
Die der Eingabe 28. Mai 2014 ebenfalls beigefügte Stellungnahme der
Ehefrau enthält eine inhaltlich und fast wörtlich übereinstimmende Schilde-
rung.
E.
Die Vorinstanz hat am 4. März 2015 Einsicht in die Eheschutzakten des
Regionalgerichts Bern-Mittelland erhalten. Ihr hat A._______ am 31. März
2015 eine abschliessende Stellungnahme durch seinen Rechtsvertreter
zukommen lassen. Der Kanton Bern als Heimatkanton von A._______ hat
am 27. Mai 2015 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung erteilt.
F.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Ein-
bürgerung von A._______ für nichtig. Seine Ehe habe bis zur Rechtskraft
der erleichterten Einbürgerung am 23. April 2012 fünf Jahre und neun Mo-
nate bestanden; von da ab habe es ca. sieben Monate bis zur freiwilligen
C-4259/2015
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Trennung bzw. 17 Monate bis zur gerichtlichen Trennung der Ehegatten
gedauert. Bereits diese zeitlichen Verhältnisse begründeten die Vermu-
tung, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht
mehr in stabilen und zukunftsgerichteten ehelichen Verhältnissen lebten.
Diese Vermutung habe A._______ nicht entkräften können. Ihm zufolge
habe seine Ehefrau nach ihrer Hospitalisierung im August/September 2012
das Bedürfnis nach Ruhe und Rückzug und damit einhergehend auch
Trennungsabsichten geäussert. Er sei deshalb, so seine Behauptung, un-
vermittelt ausgezogen und habe in der Nähe des ehelichen Haushalts eine
eigene Wohnung bezogen. Demgegenüber habe die Ehefrau erwähnt,
dass ein Zusammenbruch im Jahr 2007 ihre nachherige Krankheit ausge-
löst habe und dass wegen ihrer damit einhergehenden Probleme auch die
Eheschwierigkeiten begonnen hätten. Ihre Ausführungen sprächen dafür,
dass nach der erleichterten Einbürgerung kein plötzliches und unerwarte-
tes Ereignis zur umgehenden Auflösung des ehelichen Haushalts geführt
habe. Vielmehr hätten die bereits lange vorher bestehenden psychischen
Probleme der Ehefrau zu einer Entfremdung der Ehegatten geführt; dieser
Entwicklung sei sich der Beschwerdeführer vor seiner Einbürgerung be-
wusst gewesen.
Die obigen Behauptungen von A._______ seien auch angesichts der ge-
richtlichen Trennungsverhandlung vom 18. September 2013 zu bezweifeln.
Bei dieser Verhandlung habe B._______ darauf hingewiesen, dass ihr
Ehemann noch eine Familie gründen wolle, was sie ihm leider nicht bieten
könne. Allerdings sei die Ehefrau bei der Heirat bereits 54-jährig und bei
Einreichen des Einbürgerungsgesuchs 59-jährig gewesen; die Kinderfrage
hätte also schon damals eingehend und abschliessend erörtert werden
müssen.
Nach dem negativen Ausgang seines Asylverfahrens habe A._______ sei-
nen langfristigen Aufenthalt in der Schweiz nur durch Heirat erreichen kön-
nen. Dass er sich um die Rettung seiner Ehe bemüht hätte, sei nicht er-
kennbar. Hieraus sowie aus den gesamten anderen Umständen sei zu fol-
gern, dass er sich durch falsche Angaben und Verheimlichung erheblicher
Tatsachen die erleichterte Einbürgerung erschlichen habe.
G.
In seiner Rechtsmitteleingabe vom 8. Juli 2015 beantragt der Beschwerde-
führer die Aufhebung der Verfügung. Aus den von ihm und seiner Ehefrau
einverlangten Stellungnahmen habe die Vorinstanz zu Unrecht gefolgert,
C-4259/2015
Seite 5
dass die eheliche Gemeinschaft schon im Zeitpunkt der erleichterten Ein-
bürgerung instabil und nicht mehr zukunftsgerichtet gewesen sei. Bei rich-
tiger und vollständiger Erhebung des Sachverhalts hätte sie allerdings zum
Schluss gelangen müssen, dass die Ehe – obwohl seit 2007 von den psy-
chischen Problemen der Ehefrau überschattet – bis zur Trennung im Jahr
2012 gehalten habe und auch jetzt noch weitergelebt werde. Die Bezie-
hungsdynamik der Ehe werde aus den Aufzeichnungen, welche die behan-
delnde Ärztin der Ehefrau erstellt habe, ersichtlich. Diese machten insbe-
sondere deutlich, dass sich die Ehefrau erst im Zeitraum zwischen dem 21.
Mai und 7. Juni 2012 – auf den Vorschlag ihrer Ärztin hin – zur Trennung
entschlossen habe und dass davor für keinen der Ehegatten die Trennung
eine Option dargestellt habe.
Die Krankengeschichte der Ehefrau mache nachvollziehbar, wie sich ihre
psychische Situation trotz intakter Ehe habe verschlechtern können: An-
fänglich sei er, der Beschwerdeführer, auf ihre volle Unterstützung ange-
wiesen gewesen; sie habe ihn bemuttern können und sei dadurch für ihn
wichtig gewesen; danach, mit seiner zunehmenden Integration und Eman-
zipation hätten sich die Rollen vertauscht, und die "Inferioritätsgefühle" der
Ehefrau hätten ihre "zerstörerische Wirkung in Bezug auf das räumliche
Zusammenleben" entfaltet. Der Gedankenanstoss ihrer Ärztin vom 21. Mai
2012 habe es ihr schliesslich ermöglicht, den Entschluss zur Trennung zu
fassen und diesen auch durchzusetzen.
Der Beschwerdeführer macht weiterhin geltend, entgegen der Darstellung
der Vorinstanz habe sein Kinderwunsch keinen Zusammenhang mit der
ehelichen Trennung. Dieser Wunsch sei erst entstanden, nachdem er Pate
des im Mai 2012 geborenen Enkelkindes seiner Ehefrau geworden sei.
Ausserdem, so der Beschwerdeführer, habe es die Vorinstanz unterlassen,
auf die Sachverhaltselemente einzugehen, welche die immer noch andau-
ernde gute Beziehung zwischen den Ehegatten belegten. Ebenfalls habe
sie versäumt, die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, ins-
besondere seine vorbildliche Integration zu würden. Vor diesem Hinter-
grund habe die Vorinstanz auch nicht das ihr aufgrund der "Kann-Formu-
lierung" von Art. 41 Abs. 1 BüG zustehende Ermessen pflichtgemäss aus-
geübt.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2015 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sollte die Ehefrau des Beschwerdeführers
C-4259/2015
Seite 6
ihre Trennungsabsicht erstmals am 7. Juni 2012 gegenüber Dritten geäus-
sert haben, so heisse dies nicht, dass die Trennung nicht bereits viel früher
in Erwägung gezogen bzw. gefasst worden sei. Auch die Schilderung des
Beschwerdeführers zeige, dass der Prozess der Trennung nicht erst nach
der der Einbürgerung begonnen habe, sondern dann abgeschlossen wor-
den sei. Vor dem Hintergrund, dass die gerichtliche Trennung am 9. Okto-
ber 2013 in Rechtskraft erwachsen und das Nichtigkeitsverfahren am 7.
März 2014 eröffnet worden sei, sei es nachvollziehbar, dass die Ehegatten
bisher keine scheidungsrechtlichen Schritte unternommen hätten.
I.
Mit Replik vom 9. Oktober 2015 hält der Beschwerdeführer am gestellten
Antrag und dessen Begründung fest. Darüber hinaus wendet er ein, die
Vorinstanz habe das Anerbieten, seine Ehefrau und ihn persönlich anzu-
hören, nicht angenommen. Im vorliegenden Verfahren seien diese Beweis-
erhebungen nachzuholen und auch die in der Beschwerdeschrift aufge-
führten Zeuginnen und Zeugen einzuvernehmen.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren
richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert.
Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
C-4259/2015
Seite 7
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge-
meinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle For-
men der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1
BüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist
(Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in-
nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Ein-
bürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs
als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher
im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein-
schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden
(BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe.
Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom
beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27
BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schwei-
zer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des
Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu
fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft auf-
recht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der
erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung einge-
leitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.).
3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan-
tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheim-
lichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit ei-
nem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne
des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt,
C-4259/2015
Seite 8
dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Ein-
bürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glau-
ben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über
eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). Weiss
der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung
auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Be-
hörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der einer Einbür-
gerung mutmasslich entgegenstehenden Verhältnisse orientieren (vgl. Ur-
teil des BVGer C-476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.3 m.H.). Die Pflicht dazu
ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfah-
rensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die
Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten
Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor zutref-
fen (BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
4.
Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41
Abs. 1 BüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) sta-
tuierte hierfür eine Frist von fünf Jahren ab Einbürgerung. Mit der Teilrevi-
sion des Bürgerrechtsgesetzes vom 25. September 2009, in Kraft seit
1. März 2011, erfuhr diese Regelung eine Änderung, indem Absatz 1 neu
gefasst und ein Absatz 1bis eingefügt wurde. Neu gilt, dass die Nichtiger-
klärung innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnisnahme vom rechtserheb-
lichen Sachverhalt erfolgen muss, spätestens jedoch acht Jahre nach Er-
werb des Schweizer Bürgerrechts (vgl. dazu Urteil des BVGer C-518/2013
vom 17. März 2015 E. 4.4). Nach jeder Untersuchungshandlung, die der
eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Ver-
jährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die
Fristen still (Art. 41 Abs. 1bis BüG).
C-4259/2015
Seite 9
5.
5.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art.
12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie
hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine
Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbeson-
dere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört.
Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt
die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere,
dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde
nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie
können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die
Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Ver-
mutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Dabei
handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Le-
benserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei
der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (BGE 140 II 65 E. 2.2 und 135 II
161 E. 3 je m.H.).
5.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP (SR 273]). Sie stellt eine Beweislaster-
leichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter
Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der
Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen –
beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung
begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss
die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es
genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es hinreichend möglich erschei-
nen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund
kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürge-
rung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe
führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die
Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen
hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehe-
lichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).
6.
Im vorliegenden Verfahren hat der Heimatkanton die von Art. 41 Abs. 1
BüG geforderte Zustimmung erteilt; die Fristen nach Art. 41 Abs. 1bis BüG
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Seite 10
wurden ebenfalls gewahrt. Die formellen Voraussetzungen für die Nichti-
gerklärung der erleichterten Einbürgerung sind demnach erfüllt.
7.
Aufgrund der Ereignisse im Umfeld von Eheschliessung und Einbürgerung
geht die Vorinstanz von der Vermutung aus, der Beschwerdeführer habe
spätestens im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr in einer stabilen und zu-
kunftsgerichteten Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau gelebt. Dieser habe
sich mit der gegenteiligen Erklärung vom 22. Februar 2012 seine erleich-
terte Einbürgerung erschlichen.
7.1 Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr
2002 in die Schweiz einreiste, erfolglos ein Asylverfahren durchlief und
rund zwei Monate nach Abschluss dieses Verfahrens, am 13. Juli 2006,
eine 23 Jahre ältere Schweizerin heiratete, wodurch er eine Aufenthaltsbe-
willigung erhielt. Am 7. März 2011 stellte er ein Gesuch um erleichterte Ein-
bürgerung. Diese erfolgte mit Verfügung vom 7. März 2012, zwei Wochen
nachdem er und seine Ehefrau unterschriftlich bestätigt hatten, in einer
stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben. Am 1. Dezember 2012 bezog
der Beschwerdeführer eine eigene, von ihm bereits anfangs Oktober 2012
angemietete Wohnung. Das Getrenntleben der Ehegatten wurde auf ge-
meinsamen Antrag hin am 26. September 2013 richterlich genehmigt.
7.2 Der geschilderte Geschehensablauf zeigt, dass der Beschwerdeführer,
der ansonsten die Schweiz hätte verlassen müssen, sich durch seine Hei-
rat im Jahr 2006 ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verschaffen konnte.
Sieben Monate nach seiner erleichterten Einbürgerung unternahm er mit
dem Abschluss eines Mietvertrags den ersten Schritt in Richtung Tren-
nung; zwei weitere Monate später erfolgte die endgültige, auch räumliche
Trennung von seiner Ehefrau. Insbesondere die kurz aufeinanderfolgen-
den Ereignisse im Jahr 2012 sprechen für eine im Zeitpunkt der erleichter-
ten Einbürgerung nicht mehr intakte Ehe.
7.3 Die vor diesem Hintergrund vorgenommenen weiteren Abklärungen
der Vorinstanz bestätigen die Wahrscheinlichkeit einer solchen Schlussfol-
gerung und weisen sogar darauf hin, dass die Beziehung der Ehegatten
[…] schon lange vor der Einbürgerung des Ehemannes auseinanderzubre-
chen drohte. Immerhin haben beide Ehegatten gegenüber der Vorinstanz
übereinstimmend erklärt, dass die psychischen Probleme der Ehefrau
nach ihrem Zusammenbruch im Jahr 2007 begonnen hätten und beide
C-4259/2015
Seite 11
Ehegatten mit der dadurch immer schwieriger werdenden Situation über-
fordert gewesen seien (vgl. Sachverhalt D).
7.4 Demzufolge durfte die Vorinstanz zu recht vermuten, dass die vom Be-
schwerdeführer am 22. Februar 2012 unterschriftlich bestätigte intakte
Ehegemeinschaft zu diesem Zeitpunkt längst nicht mehr bestand.
8.
Damit stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer im Rechtsmittel-
verfahren vorgebrachten Argumente eine andere Schlussfolgerung erlau-
ben. Insofern müsste der Beschwerdeführer glaubhaft aufzeigen, dass ein
erst nach der Einbürgerung eingetretenes, ausserordentliches Ereignis
zum Scheitern der Ehe führte, oder aber, dass er die Schwere der eheli-
chen Probleme nicht erkannte und aufrichtig an den Fortbestand der Ehe
glaubte (vgl. E. 5.2).
8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ehe sei im Zeitpunkt sei-
ner erleichterten Einbürgerung stabil gewesen; die Trennung sei erstmals
thematisiert worden, nachdem seine Ehefrau im Zeitraum zwischen dem
21. Mai und 7. Juni 2012 einen entsprechenden Entschluss gefasst habe.
Allerdings spricht die vom Beschwerdeführer geschilderte Beziehungsdy-
namik – vor allem auch in zeitlicher Hinsicht – gegen eine noch im Einbür-
gerungszeitpunkt intakte Ehe. Seine Erklärungen zur Krankengeschichte
seiner Ehefrau erscheinen zwar plausibel, zeigen aber gerade dadurch
auch die der Eheschliessung mitzugrunde liegende Motivation beider Ehe-
gatten: auf der einen Seite die Einnahme einer Mutterrolle durch die Ehe-
frau, auf der andere Seite das Bedürfnis des Beschwerdeführers, bei sei-
ner Integration im sozialen und Berufsleben unterstützt zu werden. Dass
mit der Verwirklichung der beidseitigen Ziele die Ehe ihren anfänglichen
Sinn verlor, hat der Beschwerdeführer selbst aufgezeigt (vgl. hierzu und
zum Folgenden Sachverhalt G). Die dabei verwendete Wortwahl, die Infe-
rioritätsgefühle der Ehefrau hätten ihre zerstörerische Wirkung in Bezug
auf das räumliche Zusammenleben entfaltet, macht deutlich, dass es sich
keinesfalls um einen erst nach der Einbürgerung beginnenden Prozess
handelte. Sich selbst schildert der Beschwerdeführer als Zuschauer einer
für von ihm nicht beeinfluss- und verantwortbaren Entwicklung; allerdings
sind seinerseits keinerlei Bemühungen erkennbar, die aus dem Gleichge-
wicht gebrachte Ehe wieder auf eine neue Basis zu stellen. Auch die Vo-
rinstanz hat dies – ohne dass der Beschwerdeführer darauf etwas erwidert
hätte – in ihrer Verfügung festgehalten.
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Seite 12
8.2 Festzuhalten ist, dass die gesundheitlichen Probleme der Ehefrau be-
reits ein Jahr nach der Eheschliessung auftraten und von da ab das Zu-
sammenleben der Ehegatten prägten. Ob diese ihre Trennung tatsächlich
erstmals Ende Mai/Anfang Juni 2012 thematisierten, kann dahingestellt
bleiben, da sich der Beschwerdeführer schon lange vor seiner Einbürge-
rung über die destruktive Entwicklung des Zusammenlebens und die inso-
weit fehlenden Zukunftsperspektiven im Klaren gewesen sein musste. Da-
für sprechen sowohl seine Erklärungen zum Krankheitsverlauf als auch die
in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Angaben seiner Ehefrau,
die sich ratsuchend an den Rechtsvertreter ihres Ehemannes gewandt
hatte, um die an sie gerichteten Fragen der Vorinstanz zu beantworten (vgl.
Sachverhalt D). Dies verdeutlicht zum einen ihre Absicht, mit den Antwor-
ten ihrem Ehemann zu nützen, zum anderen aber auch, dass der Überein-
stimmung der Ehegatten, was den Zeitpunkt des ehelichen Scheiterns an-
geht, kein grosses Gewicht zukommen kann. Auch deshalb ist nicht nach-
vollziehbar, inwiefern die Ehe bei Erlass der Einbürgerungsverfügung, am
7. März 2012, noch intakt war und rund zwei Monate später – bzw. ein
Monat nach Eintritt der Rechtskraft – mit dem von der Ehefrau geäusserten
Trennungswunsch in die Brüche ging. In ihren Eingaben an die Vorinstanz
hat die Ehefrau wiederholt erklärt, dass sie allein die Verantwortung für das
Scheitern des ehelichen Zusammenlebens trage; zudem hat sie aber auch
ihre Freude über die erleichterte Einbürgerung des Ehemannes bekundet,
seine allgemeine Beliebtheit betont und geäussert, dass ein Mann ins sei-
nem Alter noch einmal von vorn anfangen könnte (vgl. Stellungnahmen
vom 14. Juli 2014, 10. September 2014, 8. Januar 2015 [Vorakten S. 62,
70 f., 76, 102]). Beides deutet darauf hin, dass sie ihrem Ehemann vor der
bereits absehbaren Trennung noch zum Schweizer Bürgerrecht verhelfen
wollte.
Auch die Umstände der gerichtlichen Trennung bestätigen das Bild, dass
sie ihm bei seinem Neuanfang ihre bedingungslose Unterstützung gewäh-
ren wollte. In jenem Verfahren erklärte die Ehefrau, dass ihr Mann noch
eine Familie gründen wolle, was sie ihm leider nicht bieten könne, deshalb
die Trennung. Erkennbar wird dort zudem ihre Absicht, den Ehemann von
einer ihr gegenüber bestehenden Unterhaltspflicht freizustellen (zu Bei-
dem: vgl. Aktennotiz des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. Sep-
tember 2013 [Vorakten S. 21]).
8.3 Dass die Trennung der Ehegatten im Interesse der Ehefrau gelegen
haben soll, ist, trotz ihrer gegenteiligen Behauptung, vor dem geschilderten
C-4259/2015
Seite 13
Hintergrund nur schwer erklärbar. Die Beendigung der ehelichen Lebens-
gemeinschaft hat lediglich Vorteile für den Beschwerdeführer, dem damit
u.a. die Möglichkeit zur Gründung einer neuen Familie eröffnet wird; dieser
hat seinen Wunsch nach eigenen Kindern immerhin im Rechtsmittelverfah-
ren zugegeben. Der kurz nach der erleichterten Einbürgerung kundgetane
Trennungswunsch der Ehefrau erweist sich damit lediglich als Wendepunkt
und äusseres Zeichen einer schon lange nicht mehr bestehenden zu-
kunftsbezogenen Ehegemeinschaft. Dass die Ehegatten offenbar in
Freundschaft auseinander gingen und bisher keine Scheidung beantrag-
ten, ist angesichts dessen ohne Belang.
9.
Mit seiner Rechtsmitteleingabe wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz
falsche Schlussfolgerungen vor, weil eine richtige und vollständige Erhe-
bung des Sachverhalts nicht vorgenommen worden sei. Diese sei im vor-
liegenden Verfahren mittels der von ihm angebotenen Beweise nachzuho-
len. Insofern ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Auswahl der unter
Art. 12 VwVG nicht abschliessend aufgeführten Beweismittel gewissen
Einschränkungen unterliegt (Art. 14 VwVG und Art. 19 VwVG i.V.m. den
Bestimmungen des BZP) und sich nach deren Tauglichkeit und Beweiskraft
richtet (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 468 f.). Im letzteren Fall hat
die Behörde somit nicht alles, was die betroffene Person für wünschbar
hält, abzuklären. Gelangt sie bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht geeignet, weitere
Klärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzich-
tet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 131 I 153 E. 3).
9.1 Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz hätte ihn
und seine Ehefrau persönlich anhören sollen, ist festzustellen, dass Aus-
künfte von Parteien und Dritten (Art. 12 Bst. b und c VwVG) – zumal dies
der Präzisierung der Fragen und Antworten dient – grundsätzlich schriftlich
einzuholen sind (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N 472). Diesem
Grundsatz hat die Vorinstanz entsprochen, indem sie dem Beschwerdefüh-
rer und seiner Ehefrau zahlreiche Möglichkeiten zur Stellungnahme gebo-
ten hat; von ihnen wären seinerzeit keine anderen oder zusätzlichen Anga-
ben zu erwarten gewesen. Das Gleiche gilt im vorliegenden Verfahren, für
den Beschwerdeführer schon deshalb, weil er sein Rechtsmittel ausführlich
begründen konnte; was seine Ehefrau angeht, darf davon ausgegangen
werden, dass diese ihre im vorinstanzlichen Verfahren erteilten Auskünfte
bestätigen und damit an ihrer Überzeugung, die Ehe sei erst mit dem von
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ihr geäusserten Trennungsentschluss in die Brüche gegangen, festhalten
würde. Auf die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers und seiner
Ehefrau kann daher im vorliegenden Verfahren verzichtet werden.
9.2 Bezüglich des Krankheitsverlaufs seiner Ehefrau und des von ihr an-
fangs Juni 2012 geäusserten Trennungswunsches möchte der Beschwer-
deführer ihre behandelnde Ärztin, Dr. […], sowie die ehemalige Direktorin
der Klinik […], als Zeuginnen befragen lassen. Gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst.
c VwVG darf das Bundesverwaltungsgericht zwar, anders als die Vo-
rinstanz, Zeugeneinvernahmen anordnen; im vorliegenden Fall könnten
dementsprechende Beweiserhebungen allerdings nicht zu einer weiteren
Klärung des Sachverhalts beitragen. Es wäre lediglich zu erwarten, dass
beide Zeuginnen den vom Beschwerdeführer geschilderten, nach aussen
erkennbaren Sachverhalt einschliesslich der komplizierten Paarbeziehung
bestätigen; es liegt allerdings auf der Hand, dass sie sich zum entschei-
dungsrelevanten Umstand, ab wann die Ehe keine Zukunftsperspektiven
mehr hatte, nicht äussern könnten.
9.3 Lassen somit die bisherigen Erwägungen auf eine im Einbürgerungs-
zeitpunkt fehlende gemeinsame Zukunft der Ehegatten schliessen, kommt
es eigentlich nicht mehr darauf an, dass der Beschwerdeführer den Zu-
sammenhang zwischen Trennung und Kinderwunsch bestreitet. Ohnehin
sind die von ihm diesbezüglich aufgeführten Beweismittel untauglich bzw.
unzulässig: Der als Zeuge benannte […] vermutet – so wörtlich in der
Rechtsmittelschrift – lediglich, dass erst die Patenrolle des Beschwerde-
führers bei diesem den Wunsch nach einem eigenen Kind habe entstehen
lassen; der Beschwerdeführer wiederum beruft sich zum Beweis für die
Richtigkeit der beweisrechtlich unerheblichen Vermutung auf das Partei-
verhör, ein Beweismittel, welches im Verwaltungsverfahren fehlt (der für
das Beweisverfahren geltende Verweis von Art. 19 VwVG schliesst die in-
soweit massgeblichen Art. 62 ff. BZP aus; vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
a.a.O., und BGE 130 II 473 E. 2.4). Sein Vorbringen zu diesem Thema
erscheint, abgesehen davon, auch konstruiert, macht der Beschwerdefüh-
rer doch im gleichen Zusammenhang auch geltend, bis zur Geburt des klei-
nen […] habe er keinen Wunsch nach eigenen Kindern verspürt. Dass die
Geburt seines Patenkindes am 29. Mai 2012 erfolgte und seine Ehefrau
fast zum gleichen Zeitpunkt ihren Trennungsentscheid getroffen haben soll
(vgl. S. 6 und 9 der Beschwerdeschrift), sind jedenfalls Aspekte, die nicht
zu seinen vorherigen Behauptungen passen.
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9.4
Zusammenfassend betrachtet erweist sich der von der Ehefrau Ende
Mai/Anfang Juni 2012 gefasste bzw. geäusserte Trennungswunsch – an-
ders als der Beschwerdeführer dies darzustellen versucht – nicht als aus-
serordentliches Ereignis, welches erst nach der erleichterten Einbürgerung
eintrat und dann zum raschen Scheitern der Ehe führte (vgl. E. 8).
10.
Nach alledem ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die eheliche Ge-
meinschaft des Beschwerdeführers sei im Zeitpunkt seiner Einbürgerung
nicht mehr intakt gewesen, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer
hat im Einbürgerungsverfahren die für die Beurteilung wesentlichen Um-
stände verschwiegen bzw. eine Erklärung unterschrieben, deren Inhalt
nicht der Wahrheit entsprach. Dadurch hat er die erleichterte Einbürgerung
im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz das ihr bezüglich der Nichtiger-
klärung zustehende Ermessen pflichtwidrig ausgeübt hat, zumal die Ehe
ab dem Zeitpunkt des Einbürgerungsgesuchs nur mit dem Ziel der Erlan-
gung des Schweizer Bürgerrechts aufrecht erhalten wurde. Der Umstand,
dass der Beschwerdeführer beruflich gut integriert ist, spricht nicht für die
Unverhältnismässigkeit der Nichtigerklärung, ist doch gemäss Art. 26 Abs.
1 Bst. a BüG die Integration der ausländischen Person eine der Vorausset-
zungen, unter denen die erleichterte Einbürgerung überhaupt erst ausge-
sprochen werden kann.
Die angefochtene Verfügung ist somit als rechtmässig und angemessen zu
bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz
– den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Giemsa-Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
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