Abtei lung II I
C-4260/2007/kui
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Alberto Meuli,
Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.
B._______ AG
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW,
Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Pflanzenschutzmittel, Verweigerung der Bewilligung für
das Inverkehrbringen von O._______,
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4260/2007
Sachverhalt:
A.
Die B._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) reichte am
6. Januar 2005 beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW; im Folgen-
den auch: Vorinstanz) ein Gesuch um Bewilligung für das Inverkehr-
bringen ihres Pflanzenschutzmittels O._______ (Produktnr. P ____) in
der Aufwandmenge von 0.15 l/Einheit (wobei eine Einheit 50'000
Körnern entspricht) ein. Es enthält die Wirkstoffe H._______ (25.5g)
und C._______ (51g), was pro Korn 0.5mg H._______ und 1mg
C._______ ergibt. Das Produkt ist ein Beizmittel für Saatgut und soll
als Insektizid im Feldbau mit der Indikation in Mais gegen Fritfliegen,
Drahtwürmer, Blattläuse und Westliche Maiswurzelbohrer (Diabrotica
virigifera) sowie als Vogelrepellent (u.a. gegen Fasane und Krähen)
eingesetzt werden. Mit dem Gesuch legte die Beschwerdeführerin Un-
tersuchungsdaten zum Nachweis der Wirksamkeit und Sicherheit ihres
Produktes vor.
B.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2005 bestätigte das BLW den Eingang des
Gesuches und hielt fest, die Unterlagen seien einer ersten Sichtung
unterzogen worden. Sie seien soweit vollständig und an die entspre-
chenden Fachexperten zur vertieften Bearbeitung weitergeleitet wor-
den. Falls noch weitere Unterlagen nötig seien, werde der Beschwer-
deführerin eine angemessene Frist zur Ergänzung eingeräumt.
C.
Auf Nachfrage der Beschwerdeführerin vom 6. Juli 2006 über den Ver-
fahrensstand führte das BLW am 14. Juli 2006 aus, die Prüfung des
Produktes sei noch nicht abgeschlossen. Ein Entscheid bis Ende 2006
sollte allerdings möglich sein.
D.
Am 25. August 2006 beantragte die Beschwerdeführerin eine Namens-
änderung ihres Produktes auf O._______.
E.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2007 wies das BLW das Gesuch um Er-
teilung einer Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutz-
mittels O._______ (P ____) für die Indikation Mais gestützt auf Art. 10
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Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom
18. Mai 2005 (PSMV, SR 916.161) ab.
Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführerin beantrage die
Bewilligung für ein Produkt mit einer Mischung von zwei Wirkstoffen für
die Bekämpfung von zwei unterschiedlichen Gruppen von Schadorga-
nismen: als Insektizid gegen Fritfliege, Drahtwürmer, Blattläuse und
Westlicher Maiswurzelbohrer und als Vogelrepellent gegen u.a. Fasane
und Krähen. Der Wirkstoff H._______ sei im Produkt N._______ (Pro-
duktnr. P ____; Zulassungsnr. ____) allein schon bewilligt als Insektizid
in Mais. Der Wirkstoff C._______ verfüge schon über eine Bewilligung
im Produkt S._______ (Produktnr. P ____; Zulassungsnr. ____) als
Vogelrepellent in Mais. Gemäss Art. 10 PSMV könne ein Pflan-
zenschutzmittel nicht bewilligt werden, wenn es eine Mischung von
Wirkstoffen für die Bekämpfung unterschiedlicher Gruppen von
Schadorganismen wie Insekten, Pilzen oder Unkraut enthalte.
F.
Gegen die Abweisung des Zulassungsgesuches reichte die Beschwer-
deführerin am 18. Juni 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eine Be-
schwerde ein und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungs-
folge – die Aufhebung der Verfügung vom 18. Mai 2006 und die
Erteilung der Bewilligung für das Inverkehrbringen ihres Produktes.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, gestützt auf die Aus-
kunft des BLW vom 14. Juli 2006 habe sie im Dezember 2006
begonnen, die Markteinführung des fraglichen Produktes vorzu-
bereiten. Die Abweisung des Gesuchs sei fünf Monate nach dem
angekündigten Termin völlig überraschend gekommen und stosse auf
völliges Unverständnis. Die Vorinstanz habe die ihr obliegenden
Fristen gemäss Art. 15 Abs. 1 PSMV i.V.m. Art. 3 der Verordnung vom
17. November 1999 über Ordnungsfristen für die Behandlung von
Gesuchen in erstinstanzlichen wirtschaftsrechtlichen Verfahren (im
Folgenden: Verordnung über die Ordnungsfristen, SR 172.010.14)
nicht eingehalten.
Weiter machte sie geltend, entgegen der Ansicht des BLW handle es
sich beim vorliegenden Produkt um ein reines Insektizid, da der
Wirkstoff C._______ ein insektizider Wirkstoff sei, weshalb das
Gesuch nicht gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e PSMV (recte: Art. 10
Abs. 1 Bst. e PSMV) abgewiesen werden könne. Der Wirkstoff verfüge
zwar zusätzlich über eine vogelabschreckende Wirkung und sei damit
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ein Repellent. Dabei handle es sich aber nicht um eine eigenständige
Gruppe vom Schadorganismen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. e
PSMV.
Die Verweigerung der Bewilligung verstosse zudem gegen frühere
Entscheide der Vorinstanz, habe sie die verwendeten Wirkstoffe doch
einzeln bereits zugelassen und könnten diese auch als Tankmischung
verwendet werden.
Abschliessend macht sie geltend, auf nur etwa 5% der Maisanbau-
fläche in der Schweiz müsse das Saatgut sowohl gegen Drahtwurm
als auch Vogelfrass geschützt werden. Die betroffenen Landwirte seien
ohne Kombinationsprodukt gezwungen, beide zugelassenen Einzel-
produkte anzuwenden, was zu verschiedenen Problemen führe: Die
Behandlung mit zwei Produkten sei deutlich teurer und könne die
Beizqualität sowie die Keimfähigkeit beeinträchtigen. Zudem werde
gebeiztes Saatgut meist importiert, so dass ohnehin nicht überprüfbar
sei, ob das Kombinationsprodukt oder die beiden Einzelprodukte ver-
wendet worden seien, was zu einer Diskriminierung der Schweizer
Saatguthersteller führe.
G.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2007 teilte das BLW dem Bundesverwal-
tungsgericht mit, dass am vorinstanzlichen Verfahren keine weiteren
Beurteilungsstellen beteiligt gewesen seien.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 24. August 2007 beantragte das BLW,
die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das Produkt könne
gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. e PSMV nicht zugelassen werden, da es
sich bei Vögeln – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – um
eine eigenständige Gruppe von Schadorganismen im Sinne dieses
Artikels handle. Die Aufzählung der Gruppen von Schadorganismen in
Art. 10 Abs. 1 Bst. e PSMV sei nicht abschliessend zu verstehen.
Die äusserst begrenzte Maisanbaufläche, für welche der gleichzeitige
Einsatz eines Insektizid und eines Vogelrepellentes nötig sei, recht-
fertige zudem keine Ausnahme im Sinne von Art. 10 Abs. 3 PSMV.
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Gestützt auf Art. 50 Abs. 1 PSMV dürfe pflanzliches Vermehrungs-
material und das daran haftende Erdmaterial nicht als Handelsware
eingeführt werden, wenn es Wirkstoffe enthalte, die in der Schweiz
nicht für die entsprechende Verwendung bewilligt seien. Da jedoch die
Wirkstoffe C._______ und H._______ in den Produkten S._______
bzw. N._______ bewilligt seien, könnten Maissamen, welche mit
diesen beiden Wirkstoffen gebeizt worden seien, in die Schweiz impor-
tiert werden. Von einer diskriminierenden schweizerischen Lösung
könne nicht gesprochen werden, da Maissaatgut meistens aus Frank-
reich, Deutschland, Österreich und den Niederlanden importiert wür-
den und in diesen Ländern keine Produkte mit einer entsprechenden
Wirkstoffmischung von C._______ und H._______ bewilligt seien.
Abschliessend hielt das BLW fest, entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin sei die Fristenregelung gemäss Art. 3 Abs. 1 der
Verordnung über die Ordnungsfristen im vorliegenden Verfahren nicht
anwendbar. Das vorliegende Verfahren richte sich vielmehr nach den
Bestimmungen gemäss Art. 6 ff. PSMV. Der Beschwerdeführerin sei
zudem nie zugesichert worden, dass ihr Gesuch gutgeheissen werden
würde. Ihre Investitionen im Zusammenhang mit der Markteinführung
des Produktes habe sie auf eigenes Risiko getätigt.
I.
In ihrer Replik vom 30. Oktober 2007 hielt die Beschwerdeführerin an
den gestellten Rechtsbegehren fest.
Sie nahm Stellung zu den Ausführungen der Vorinstanz und rügte
insbesondere, diese habe den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum
bei der Auslegung insbesondere bei der Auslegung von Art. 10 PSMV
unrechtmässig genutzt.
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, das BLW hätte auch
das Vorliegen einer Ausnahme gemäss Art. 10 Abs. 3 PSMV prüfen
und die Verweigerung einer Ausnahme in der Verfügung begründen
müssen. Die in der Vernehmlassung vorgebrachten Gründe überzeug-
ten nicht. Gerade bei Saatbeizmitteln sollten Ausnahmen für Wirkstoff-
kombinationen gemacht werden, da dadurch nicht geprüfte Tankmi-
schungen ersetzt werden könnten.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handle es sich bei O._______ um
eine Wirkstoffkombination, welche nur eine einzige Schader-
regergruppe bekämpfe. Bei Vögeln handle es sich nicht um eine
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eigenständige Gruppe von Schadorganismen, die mit dem Wirkstoff
bekämpft werde. Vielmehr seien sie vor dem behandelten Saatgut zu
schützen. Gemäss der Gefahrenkennzeichnung im Pflanzenschutzmit-
telverzeichnis sei S._______ giftig und das mit diesem Produkt be-
handelte Saatgut müsse zum Schutz von Vögeln und wildlebenden
Säugetieren vollständig in den Boden eingearbeitet werden. Der Ge-
setzeswortlaut von Art. 10 Abs. 1 Bst. e PSMV spreche von der Be-
kämpfung von Schadorganismen, weshalb sie vorliegend nicht an-
wendbar sei, da mit O._______ ausschliesslich Insekten bekämpft
würden.
Erneut wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass in den europä-
ischen Ländern derartige Wirkstoffkombinationen zugelassen würden.
Abschliessend hält sie fest, entgegen der Ansicht des BLW sei die Ver-
ordnung über die Ordnungsfristen vorliegend anwendbar. Die Vorin-
stanz habe Art. 2 Abs. 2 der Verordnung verletzt, da der Eingang des
am 6. Januar 2005 gestellten Gesuches erst am 22. Juli 2005 bestätigt
worden sei. Weiter sei mit einer Dauer für die Gesuchsbearbeitung von
mehreren Jahren auch Art. 3 der Verordnung verletzt.
J.
Am 29. November 2007 reichte das BLW seine Duplik ein und be-
stätigte seinen Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei Art. 10 Abs. 1 Bst. e
PSMV nicht relativ unbestimmt. Enthalte ein Produkt, wie vorliegend
O._______, eine Mischung von Wirkstoffen zur Bekämpfung unter-
schiedlicher Gruppen von Schadorganismen, dürfe dieses Produkt
vom BLW nicht zugelassen werden.
Die Beschwerdeführerin widerspreche sich, wenn sie nun geltend
mache, die Vögel sollten im vorliegenden Fall nicht bekämpft, sondern
geschützt werden. In ihrem Gesuch habe sie beantragt, das Produkt
sei für die Anwendung im Mais auch als Vogelrepellent (u.a. gegen
Fasane und Krähen) zuzulassen.
Die Vorinstanz legte weiter dar, sie habe vor Erlass der Verfügung vom
18. Mai 2007 geprüft, ob eine Ausnahme gemäss Art. 10 Abs. 3 PSMV
gewährt werden könne. Die Verneinung dieser Frage gehe aus dem
Dispositiv hervor. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin habe
sie ihre Begründungspflicht nicht verletzt. Selbst wenn eine Verletzung
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der Begründungspflicht bejaht werden müsste, sei diese nachträglich
– mit ihrer Stellungnahme in der Vernehmlassung – geheilt worden.
Abschliessend führte die Vorinstanz aus, sie bestreite nicht die
Anwendbarkeit der Verordnung über die Ordnungsfristen. Bestritten
werde jedoch, dass für das BLW eine Ordnungsfrist von drei Monaten
für den Entscheid über die Zulassung von O._______ gegolten habe.
K.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2007 gab der Instruktionsrichter den Par-
teien die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Am 27. Au-
gust 2009 wurde zudem eine Änderung des Spruchkörper mitgeteilt.
Es gingen keine Ablehnungsbegehren ein.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist die Verfügung des BLW vom 18. Mai 2007, mit welcher
das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Bewilligung
für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels O._______ in Mais
abgewiesen wurde.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene des BLW in
Anwendung des Landwirtschaftsgesetzes bzw. von dessen Ausfüh-
rungsbestimmungen, zumal das BLW eine Dienststelle der Bundesver-
waltung ist (Art. 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 166 Abs. 2 des Bundes-
gesetzes über die Landwirtschaft [LwG, SR 910.1]). Eine Ausnahme,
was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerdeführung vor dem
Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Ver-
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fahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat. Als Gesuchstellerin hat die Beschwerdeführerin
am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie ist als Adressatin
durch die angefochtene Verfügung ohne Zweifel besonders berührt
und hat an deren Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges
Interesse. Nach Bezahlung des Kostenvorschusses ist auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde daher einzutreten.
2.
Im Beschwerdeverfahren prüft das Bundesverwaltungsgericht die Ver-
letzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des
Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – wenn nicht eine
kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unange-
messenheit (Art. 49 VwVG).
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft allerdings nur den Ent-
scheid der unteren Instanz und setzt sich nicht an deren Stelle. Ins-
besondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung un-
bestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch
stehende, spezialisierte technische oder wissenschaftliche Kenntnisse
erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung
vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 130 II 449 E. 4.1,
BGE 126 II 43 E. 4c, BGE 121 II 384 E. 1, BGE 108 V 130 E. 4c/dd;
vgl. auch VPB 67.31 E. 2, VPB 68.133 E. 2.4; YVO HANGARTNER, Be-
hördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechts-
pflege, in: Benoît Bovay/Minh Son Nguyen (Hrsg.), Mélanges en l'hon-
neur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 326f., BEATRICE WAGNER PFEIFFER,
Zum Verhältnis von fachtechnischer Beurteilung und rechtlicher Würdi-
gung im Verwaltungsverfahren, in: ZSR, NF 116, I. Halbbd., S. 442 f.).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3
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Abs. 1 der Verordnung über die Ordnungsfristen. Zudem macht sie
geltend, aufgrund der Auskünfte der Vorinstanz bereits im Dezember
2006 mit den Vorbereitungen für die Markteinführung ihres Pflanzen-
schutzmittels begonnen zu haben.
3.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1 PSMV richten sich die Fristen zur Bearbei-
tung der Gesuche nach der Verordnung über die Ordnungsfristen. Art.
2 dieser Verordnung sieht vor, dass der Eingang eines Gesuches
innert Tagen zu bestätigen ist; Art. 3 bestimmt unter dem Titel
„Ordnungsfristen“, dass die Behörden ihren Entscheid in der Regel wie
folgt treffen:
a) über Gesuche, die in der Mehrzahl der Fälle eine Bearbeitungszeit von
höchstens einigen Stunden erfordern: innert Tagen;
b) über Gesuche, die in der Mehrzahl der Fälle eine Bearbeitungszeit von
höchstens einigen Tagen erfordern: innert Wochen;
c) über Gesuche, die voraussichtlich eine Bearbeitungszeit von mehr als einer
Woche erfordern: innert eines Zeitraums, welcher der gesuchstellenden Per-
son möglichst umgehend, spätestens jedoch nach drei Monaten, mitzuteilen
ist.
3.2 Die Nichteinhaltung der in Art. 2 und 3 Abs. 1 der Verordnung über
die Ordnungsfristen festgelegten Fristen und Verfahrensvorschriften
kann zu einer Rechtsverweigerung oder Rechtverzögerung führen,
welche im Rahmen einer entsprechenden Beschwerde gemäss Art.
46a i.V.m. Art. 50 Abs. 2 VwVG jederzeit während des vorinstanzlichen
Verfahrens bei der Beschwerdeinstanz gerügt werden kann. Vorliegend
hat die Beschwerdeführerin gemäss den Akten keine derartigen
Schritte unternommen. Da das vorinstanzliche Verfahren mit dem
Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Mai 2007 abgeschlossen
wurde, ist die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin vorliegend
nicht weiter zu prüfen. Allfällige Ersatzansprüche wegen der langen
Verfahrensdauer können im Beschwerdeverfahren nicht geltend ge-
macht werden.
3.3 Die sinngemässe Rüge der Verletzung des Schutzes berechtigten
Vertrauens in behördliche Auskünfte entbehrt jeder Grundlage. Die
Vorinstanz hat zu keinem Zeitpunkt die Zulassung des Pflanzenschutz-
mittels in Aussicht gestellt. Sie hatte lediglich mitgeteilt, wann eine
Verfügung zu erwarten sei, ohne jedoch den Ausgang des Verfahrens
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vorweg zunehmen. Wenn die Beschwerdeführerin dennoch bereits die
Markteinführung des Produktes plante und diesbezügliche Aufwen-
dungen hatte, konnte sie sich dabei auf keine Vertrauensgrundlage
stützen.
4.
Strittig ist im vorliegenden Verfahren, ob das BLW zu Recht das Ge-
such der Beschwerdeführerin um Zulassung des Pflanzenschutzmittels
O._______ (P ____) mit der Wirkstoffkombination H._______ und
C._______ abgewiesen hat.
4.1 Vorschriften über den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln finden
sich sowohl in der Chemikalien- als auch in der Landwirtschaftsge-
setzgebung.
4.2 Gemäss Art. 6 Bst. b des Bundesgesetzes vom 15. Dezember
2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen
(ChemG, SR 813.1) bedarf das Inverkehrbringen von Pflanzenschutz-
mitteln einer behördlichen Zulassung. Diese wird erteilt, wenn ein der-
artiges Produkt bei der vorgesehenen Verwendung insbesondere keine
unannehmbaren Nebenwirkungen auf die Gesundheit des Menschen
oder von Nutz- und Haustieren hat (Art. 11 Abs. 1 ChemG). Die Zulas-
sungsarten und -verfahren sowie die Ausnahmen von der Zulassungs-
pflicht werden in der Landwirtschaftsgesetzgebung geregelt, wobei der
Bundesrat beim Erlass der entsprechenden Ausführungsbestimmun-
gen den Gesundheitsschutz im Sinne des ChemG zu berücksichtigen
hat (Art. 11 Abs. 2 ChemG).
Gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz erlässt der Bundesrat Vor-
schriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von landwirt-
schaftlichen Hilfsstoffen (Art. 160 Abs. 1 LwG). Darunter fallen insbe-
sondere auch Pflanzenschutzmittel (Art. 158 Abs. 1 LwG). Diese dür-
fen nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie sich zur
vorgesehenen Verwendung eignen, bei vorschriftsgemässer Verwen-
dung keine unannehmbaren Nebenwirkungen haben, und Gewähr da-
für bieten, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und
Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Le-
bensmittelgesetzgebung erfüllen (Art. 159 Abs. 1 LwG). Diese Voraus-
setzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
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4.3 Seinen Rechtsetzungsauftrag hat der Bundesrat mit Erlass der
PSMV erfüllt und detaillierte Vorschriften über die Zulassung und das
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln erlassen.
Gemäss Art. 4 Abs. 1 PSMV dürfen Pflanzenschutzmittel nur dann in
Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind (abgesehen von
Ausnahmen, die im vorliegenden Verfahren ohne Belang sind). Die Zu-
lassungspflicht soll sicherstellen, dass Pflanzenschutzmittel hinrei-
chend geeignet sind und bei vorschriftsgemässem Umgang keine un-
annehmbaren Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt haben
(Art. 1 PSMV). Die Zulassung wird jeweils für ein bestimmtes Pflanzen-
schutzmittel einer bestimmten Herstellerin in einer bestimmten Zusam-
mensetzung, mit einem bestimmten Handelsnamen und für bestimmte
Verwendungszwecke erteilt (Art. 4 Abs. 2 Bst. a bis d PSMV). Für
Pflanzenschutzmittel gibt es drei Arten der Zulassung: Zulassung auf-
grund eines Bewilligungsverfahrens (Art. 5 Abs. 1 Bst. a PSMV), Zulas-
sung zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b
PSMV) und die Zulassung durch Aufnahme in eine Liste von im Aus-
land zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die in der Schweiz bewillig-
ten Pflanzenschutzmitteln entsprechen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c PSMV).
Das Bewilligungsverfahren gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a PSMV wird
insbesondere in Art. 11 bis Art. 29 PSMV einlässlich geregelt.
4.4 Die Zulassung stellt eine Polizeibewilligung dar, auf deren Ertei-
lung eine Gesuchstellerin dann Anspruch hat, wenn sie die gesetzli-
chen Voraussetzungen erfüllt (VPB 69.21 E. 3.1). Die Entscheidung
darüber, ob die Zulassung erteilt wird oder nicht, liegt daher nicht im
freien Ermessen der Bewilligungsbehörde. Die Voraussetzungen für
die Erteilung einer Polizeibewilligung werden aber oft durch unbe-
stimmte Rechtsbegriffe umschrieben, so dass die Behörde über einen
gewissen Beurteilungsspielraum verfügt (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich
2006, Rz. 2534). Zudem kann das Gesetz vorsehen, dass Ausnahmen
von der Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen gemacht werden
können. Bei der Gewährung derartiger Ausnahmen steht der Behörde
regelmässig ein relativ weites Ermessen zu.
4.5 Als Bewilligungsbehörde hat das BLW bei der erstmaligen Zu-
lassung zu prüfen, ob die Zulassungsvoraussetzungen, die im ChemG,
im LwG und in der PSMV (insbesondere Art. 10 PSMV und im Anhang
6 PSMV) teilweise relativ unbestimmt umschrieben sind, durch die
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Gesuchstellerin erfüllt werden. Dabei hat es den ihm zustehenden Be-
urteilungsspielraum in rechtmässiger, insbesondere verhältnismässi-
ger und rechtsgleicher Weise zu nutzen. Es muss die Zulassung ertei-
len, wenn die Gesuchstellerin mit ihrer Dokumentation nachweisen
kann, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind – und es darf
die Zulassung nicht erteilen, wenn dieser Nachweis nicht erbracht
wird. Zudem hat es die Gewährung allfälliger Ausnahmen (etwa ge-
mäss Art. 10 Abs. 3 PSMV) zu prüfen und muss dabei sein Ermessen
pflichtgemäss ausüben.
5.
Zu prüfen ist – wie in jedem ordentlichen Zulassungsverfahren – ob
die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zulassung eines Pflan-
zenschutzmittel gemäss Art. 10 PSMV erfüllt sind. Die Parteien be-
schränkten sie in ihren Argumentationen hauptsächlich auf die Frage,
ob das zu beurteilende Produkt den Kriterien von Art. 10 Abs. 1 Bst. e
PSMV entspricht.
5.1 Art. 10 Abs. 1 Bst. e PSMV bestimmt, dass ein Pflanzenschutz-
mittel nicht bewilligt wird, wenn es eine Mischung von Wirkstoffen für
die Bekämpfung unterschiedlicher Gruppen von Schadorganismen wie
Insekten, Pilze oder Unkraut enthält. Nach dem klaren Wortlaut der
Bestimmung handelt es sich bei den genannten Schadorganismen um
eine beispielhafte Aufzählung und nicht eine abschliessende Nennung
der möglichen Schädlinge. Zu Recht geht die Vorinstanz zudem davon
aus, dass der Begriff der „Bekämpfung“ in einem sehr weiten Sinne zu
verstehen ist. Gemeint ist jede Art der Schadensabwendung von den
zu schützenden Pflanzen. So kann damit beispielsweise gemeint sein:
töten, unschädlich machen, verscheuchen, fernhalten, immunisieren
und mehr.
5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie wolle die beiden Wirk-
stoffe C._______ und H._______ in einem Präparat vereinen, um
damit einem Bedürfnis der Anwender nachzukommen. Entgegen der
Ansicht der Vorinstanz solle nur eine einzige Schaderregergruppe, die
der Insekten, bekämpft werden. Die eingereichten Unterlagen be-
legten, dass es sich beim Produkt S._______ um ein Insektizid bzw.
bei C._______ um einen insektiziden Wirkstoff handle. Auch der in
N._______ enthaltene Wirkstoff H._______ bekämpfe Insekten.
In ihrer Replik vom 30. Oktober 2007 führt sie aus, bei Vögeln handle
es sich zwar um eine eigenständige Gruppe von Schadorganismen im
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Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. e PSMV. Mit der Beifügung des Wirkstoffs
C._______ würden Vögel jedoch nicht bekämpft; vielmehr diene dieser
dazu, die Vögel vor dem behandelten Saatgut zu schützen, da das zu
beurteilende Produkt giftig sei. Das behandelte Saatgut müsse denn
auch zum Schutz von Vögeln und wildlebenden Säugetieren vollstän-
dig in den Boden eingearbeitet werden. Der Wirkstoff C._______ habe
(neben der insektiziden) eine vogelabschreckende Wirkung und sei ein
sogenanntes Repellent. Mit der gewählten Wirkstoffkombination
würden aber ausschliesslich Insekten bekämpft, weshalb Art. 10
Abs. 1 Bst. e PSMV nicht anwendbar sei.
Die Vorinstanz stellt sich dagegen auf den Standpunkt, beim zu be-
urteilenden Produkt handle es sich um ein Präparat mit einer Mi-
schung von Wirkstoffen für die Bekämpfung unterschiedlicher Gruppen
von Schadorganismen, weshalb Art. 10 Abs. 1 Bst. e PSMV zur An-
wendung komme.
5.3 Das zu beurteilende Pflanzenschutzmittel O._______ enthält die
Wirkstoffe H._______ und C._______ (_______), welche bereits als
Monowirkstoffe in andern Pflanzenschutzmitteln zugelassen sind.
Die Beschwerdeführerin verfügt über die Bewilligung für das Produkt
N._______ (Zulassungsnr. ____) mit dem Wirkstoff H._______, wel-
ches als Insektizid, Saatbeizmittel für den Einsatz in Mais gegen
Drahtwürmer und Fritfliege mit der Aufwandmenge 25g ai/50'000 Mais-
körner (Aufwandmenge entspricht 41,8 ml N._______ pro
Saatguteinheit), zugelassen ist.
Weiter ist sie Inhaberin der Bewilligung für das Produkt S._______
(Zulassungsnr. ____) mit dem Wirkstoff C._______ (_______),
welches als Vogelrepellent (Krähen), Saatbeizmittel für den Einsatz in
Mais mit der Aufwandmenge 1 l/100 kg Saatgut zugelassen ist.
5.4 Auszugehen ist zunächst vom Inhalt des Zulassungsgesuchs der
Beschwerdeführerin vom 6. Januar 2005. Unter dem Titel Sachbe-
zeichnung stufte sie das Produkt als "Insektizid, Beizmittel" ein, unter
der Kategorie Schaderreger führte sie auf: Gegen Fritfliege, Draht-
würmer, Blattläuse, Westlicher Maiswurzelbohrer und als Vogelrepel-
lent (u.a. Fasane, Krähen). Während des Gesuchsverfahrens hielt die
Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 4. Oktober 2005 fest, sie
reiche weitere Versuchsergebnisse für ihre Maisbeizmittel, u.a. gegen
Vogelfrass, aus dem Jahre 2005 ein. Aus dem Gesuch und den Äus-
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serungen im vorinstanzlichen Verfahren ergibt sich eindeutig, dass die
Beschwerdeführerin beabsichtigt, das zu beurteilende Produkt auch
als Vogelrepellent in Verkehr zu bringen.
Wie bereits festgehalten, verfügt die Beschwerdeführerin über eine
Bewilligung für das Produkt S._______ mit dem Wirkstoff C._______,
welches in Mais als Insektizid und als Vogelrepellent zugelassen ist.
Der Wirkstoff C._______ verfügt demnach anerkanntermassen sowohl
über eine insektizide Wirkung als auch über eine Wirkung als Vogel-
repellent. Demgegenüber ist der Wirkstoff H._______ bisher einzig als
insektizider Wirkstoff in verschiedenen Präparaten zugelassen (vgl.
das schweizerische Pflanzenschutzmittelverzeichnis). Aus objektiver
Sicht sind daher die beiden Wirkstoffe in Kombination sowohl gegen
verschiedene Insekten, als auch als Repellent gegen Vögel einsetzbar.
5.5 Die Beschwerdeführerin macht nun im Beschwerdeverfahren gel-
tend, die vogelabschreckende, repellente Wirkung des Wirkstoffes
C._______ diene vorliegend nicht der Bekämpfung einer eigenstän-
digen Gruppe von Schadorganismen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. e
PSMV, sondern habe lediglich zum Ziel, Vögel zu schützen.
5.5.1 In der Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen
von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung,
VBP, 813.12) werden in Anhang 10, Produktart 19, Produkte zur Fern-
haltung von Schadorganismen (wirbellose Tiere wie z.B. Flöhe,
Wirbeltiere wie z.B. Vögel) als Repellentien definiert. Dies entspricht
dem allgemeinen Wortverständnis, wonach als Repellent ein Produkt,
bzw. Wirkstoff bezeichnet wird, der von einem Organismus wahr-
genommen wird und der diesen abschreckt, ohne ihn zu töten
(). Im Pflanzenschutzmittelbereich
werden Repellentien in der Regel mit dem Ziel eingesetzt zu ver-
hindern, dass die Kulturpflanzen durch Tiere geschädigt und dadurch
die Ernte verkleinert wird. Beispielsweise sollen Hasen, Rehe oder
auch Vögel davon abgehalten werden, gewisse Pflanzen, deren
Früchte oder eben auch das Saatgut zu fressen.
5.5.2 Ein wirkungsvoller Repellent, der Fressschäden verhindert, kann
zweifelsohne auch einen weiteren Wirkungseffekt haben: es kann Tiere
schützen, indem diese vom Fressen potenziell giftiger Substanzen
– zum Beispiel den Rückständen von Pflanzenschutzmitteln in und auf
den Pflanzenteilen – abgehalten werden. Ein Produkt, welches aber in
erster Linie dem Schutz der Tiere vor Gesundheitsschäden dient, ist
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kein Pflanzenschutzmittel sondern ein „Tierschutzmittel“. Bei einem
derartigen Hauptanwendungsgebiet eines Wirkstoffes bzw. Produktes
wäre fraglich, ob es überhaupt gemäss den Bestimmungen der PSMV
zugelassen werden könnte: Gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a PSMV sind
Pflanzenschutzmittel insbesonder Wirkstoffe und Zubereitungen, die
dazu bestimmt sind Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorga-
nismen zu schützen oder deren Einwirkung vorzubeugen; in anderer
Weise als ein Nährstoff die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beein-
flussen, Pflanzenerzeugnisse zu konservieren, unerwünschte Pflanzen
oder Pflanzenteile zu vernichten, auf ein unerwünschtes Pflanzen-
wachstum Einfluss zu nehmen. Ob der Schutz von Tieren vor den
negativen Auswirkungen von (giftigen) Pflanzenschutzmitteln allenfalls
als positive Nebenwirkung eines Produktes bewilligungsfähig wäre,
kann vorliegend offengelassen werden.
Entscheidend ist vorliegend, dass der Wirkstoff C._______ sehr wohl
dazu dient und dienen soll, das Saatgut vor dem Verzehr durch Vögel
zu schützen. Der Schutz der Vögel vor dem giftigen Saatgut erscheint
als blosse Nebenwirkung.
5.6 Aufgrund der obigen Ausführungen ist, entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin, davon auszugehen, dass das zu beurteilende
Produkt eine Mischung von Wirkstoffen für die Bekämpfung unter-
schiedlicher Gruppen von Schadorganismen (Insekten und Vögel) ent-
hält, so dass es nach Art. 10 Abs. 1 Bst. e PSMV grundsätzlich nicht
bewilligt werden kann.
6.
Zu beachten ist allerdings, dass gemäss Art. 10 Abs. 3 PSMV für Saat-
beizmittel und Pflanzenschutzmittel für im Wald geschlagenes Holz
von der Anforderung nach Art. 10 Abs. 1 Bst. e PSMV Ausnahmen
gemacht werden können. Diese Regelung stellt es ins Ermessen der
Bewilligungsbehörde, ob sie auch Produkte mit einer Mischung von
Wirkstoffen für die Bekämpfung unterschiedlicher Gruppen von Schad-
organismen zulassen will. Diese ermessensweise Prüfung hat im kon-
kreten Einzelfall von Amtes wegen zu erfolgen, verlangt die Bestim-
mung doch kein entsprechendes Gesuch.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe nicht
geprüft, ob im vorliegenden Verfahren eine Ausnahme gemäss Art. 10
Abs. 3 PSMV gewährt werden könnte. Zumindest werde in der ange-
fochtenen Verfügung nicht begründet, weshalb eine Ausnahme ver-
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weigert worden sei. Richtigerweise hätte für das zu beurteilende
Produkt eine Ausnahme gewährt werden können, werde es doch nur in
etwa 5% der schweizerischen Maisanbaufläche benötigt. Damit macht
sie im Wesentlichen eine Ermessensunterschreitung und eine Ver-
letzung der Begründungspflicht geltend.
Die Vorinstanz führte im Schriftenwechsel aus, sie habe die Anwen-
dung von Art. 10 Abs. 3 PSMV sehr wohl geprüft – vorliegend könne
aber keine Ausnahme gemacht werden. Insbesondere stellt sie sich
auf den Standpunkt, die relativ seltene Anwendung des Produktes
rechtfertige keine Ausnahme. Falls eine Verletzung des Anspruchs der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör vorliege, sei diese im Be-
schwerdeverfahren geheilt worden, da das Bundesverwaltungsgericht
sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfe.
6.2 Entgegen der Darstellung der Vorinstanz (Replik vom 29. Novem-
ber 2007) geht aus dem Dispositiv der Verfügung nicht hervor, ob im
Bewilligungsverfahren die Möglichkeit der Gewährung einer Ausnahme
geprüft worden ist: Es wird lediglich festgehalten, das Gesuch um Er-
teilung der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutz-
mittels werde abgelehnt. Auch in der Begründung der Verfügung wird
einzig auf Art. 10 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 PSMV, nicht aber auf
Art. 10 Abs. 3 PSMV verwiesen. Zur Begründung der Gesuchsabwei-
sung wird einzig festgehalten, dass Produkte mit einer Mischung von
Wirkstoffen für die Bekämpfung unterschiedlicher Gruppen von Schad-
organismen nicht zulassen werden können. Mit keinem Wort wird da-
gegen erwähnt, dass keine Ausnahme gewährt werden könne – ge-
schweige denn dargelegt, aus welchen Gründen eine solche verwei-
gert wurde. Aus der Verfügung geht demnach nicht hervor, ob der
Ausnahmetatbestand, wie von der Vorinstanz geltend gemacht, geprüft
worden ist.
Aus den vorinstanzlichen Akten ist ersichtlich, dass das BLW das Be-
willigungsgesuch aus Sicht der Pflanzenschutzchemie (Antrag der
PCH [Agroscope Wädenswil] vom 21. November 2005; Akten der
Vorinstanz Nr. 5), der Bienentoxizität ("Rapport d'évaluation de la
toxicité pour les abeilles" von D._______ vom 12. Dezember 2005;
Akten der Vorinstanz Nr. 6) sowie der Ökotoxizität („Ecotoxicological
Assessment“ vom 4. Juli 2006 der Agroscope Wädenswil; Akten der
Vorinstanz Nr. 8) hat prüfen lassen – offenbar mit dem Ziel, die
Einhaltung der in Art. 10 Abs. 1 PSMV vorgegebenen Bewilligungs-
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voraussetzungen abzuklären. Dabei fällt auf, dass in keinem dieser
Berichte auf das Verbot der Kombination von Wirkstoffen zur Bekämp-
fung unterschiedlicher Gruppen von Schadorganismen (Art. 10 Abs. 1
Bst. e PSMV) hingewiesen wird und (folgerichtig) auch keine Ausein-
andersetzung mit der Möglichkeit der Gewährung einer Ausnahme
erfolgt.
Während die Agroscope Wädenswil in ihrem Bericht vom 21. Novem-
ber 2005 das Gesuch mit einer Einschränkung als "bewilligungsreif"
bezeichnete und aus bienentoxicologischer Sicht keine Einwände vor-
gebracht wurden, kommt das umfangreiche „Ecotoxicological Assess-
ment“ zum Schluss, aus ökotoxikologischer Sicht werde eine Zu-
lassung nicht empfohlen. Als unabdingbare Auflagen werden "Spe 5"
und "Spe 6" genannt (wonach das Pflanzenschutzmittel zum Schutz
von Vögeln bzw. wildlebenden Säugetieren vollständig in den Boden
eingearbeitet und verschüttetes Pflanzenschutzmittel beseitigt werden
muss). In diesem Zusammenhang ist auch die handschriftliche Notiz
vom 28. Dezember 2006 auf der letzten Seite des ökotoxikologischen
Gutachtens zu sehen, die wie folgt beginnt: "Entgegen der Empfehlung
der Oekotox wird nach Absprache mit P._______ die Bewilligung für
das Produkt erteilt." Weiter wird ausgeführt, dass zu dieser
Entscheidung (u.a.) folgende Gründe geführt hätten: Es bestehe ein
Bedarf für das Produkt, die Abwägung von Nutzen und Risiko falle zu
seinen Gunsten aus und gebeiztes Saatgut werde oft importiert. Es ist
offensichtlich, dass diese interne Beurteilung auch das „Ecotoxico-
logical Assessment“ betrifft und eine Abweichung von dieser ökotoxi-
kologischen Begutachtung begründet – und sich keineswegs auf eine
Ausnahme vom Verbot der Kombinationsprodukte gemäss Art. 10 Abs.
1 Bst. e PSMV bezieht. Bis zu diesem Zeitpunkt war diese Vorschrift
noch kein Thema der vorinstanzlichen Abklärungen.
Auch aus den weiteren Unterlagen geht nicht hervor, weshalb die Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung das Gesuch gestützt auf
Art. 10 Abs. 1 Bst. e PSMV abgewiesen hat. Es finden sich keine Hin-
weise darauf, dass eine Prüfung der Ausnahmemöglichkeit gemäss
Art. 10 Abs. 3 PSMV stattgefunden hätte oder im Rahmen einer der-
artigen Prüfung Berichte eingeholt worden wären. Das Bundesverwal-
tungsgericht erachtet es aufgrund des Wortlauts der angefochtenen
Verfügung und angesichts der eingereichten Vorakten nicht als er-
wiesen, dass die Vorinstanz die Möglichkeit einer Ausnahme von Art.
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10 Abs. 1 Bst. e PSMV tatsächlich geprüft hat. Es ist davon auszu-
gehen, dass eine solche Prüfung nicht stattgefunden hat.
6.3 Aus Art. 10 Abs. 3 PSMV geht nicht hervor, welche Vorrausset-
zungen zur Gewährung einer Ausnahme im Bereich von Saatbeizmittel
und in der Forstwirtschaft erfüllt sein müssen. Die Vorinstanz hat daher
einen sehr grossen Ermessensspielraum.
6.3.1 Räumt ein Rechtssatz einer rechtsanwendenden Behörde ein
Ermessen ein, so muss sie dieses pflichtgemäss, insbesondere ver-
hältnismässig und rechtsgleich ausüben. Eine Ermessensunterschrei-
tung und damit ein Rechtsfehler liegt vor, wenn die Behörde sich als
gebunden betrachtet, obschon sie nach Gesetz berechtigt wäre, nach
Ermessen zu handeln, oder wenn sie auf die Ermessensausübung
ganz oder teilweise zum vorneherein verzichtet (vgl. BGE 98 V 131 E.
2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 116 V 307 E. 2; BGE 111 V 248 E. 2b;
aus der Literatur etwa ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
a.a.O., Rz. 470 f.).
6.3.2 Im vorinstanzlichen Verfahren hat das BLW nicht – oder zu-
mindest nicht aktenkundig – geprüft, ob das zu beurteilende Produkt
ausnahmsweise in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 PSMV bewilligt
werden könnte. Damit hat es das ihm zustehende Ermessen nicht
ausgeübt und eine Ermessensunterschreitung begangen. Allein schon
aus diesem Grunde erweist sich die angefochtene Verfügung als
rechtsfehlerhaft.
6.4 Schriftliche Verfügungen sind zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Dieser Grundsatz ist Ausfluss der verfassungsrechtlichen Verfahrens-
ansprüche, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art.
29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 10]). Danach haben die Behörden
die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen
auch tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen und in die Begründung des
Entscheides einfliessen zu lassen.
6.4.1 Die Anforderungen an die Begründung einer Verfügung sind
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der
Interessen der Betroffenen festzulegen. Die Begründung einer Ver-
fügung muss jedenfalls so abgefasst sein, dass die Betroffenen sie
sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Über-
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legungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und
auf welche sich ihr Entscheid stützt. Die im Einzelfall erforderliche
Begründungsdichte ist dabei namentlich von drei Parametern ab-
hängig: der Eingriffschwere des Entscheides, dem Entscheidungs-
spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter
Rechtsbegriffe zukommt, und der Komplexität der sachverhaltlichen
oder rechtlichen Fragen, die zur Beurteilung stehen (vgl. zum Ganzen:
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 139 Rz. 3.75 ff., insbeson-
dere Rz. 3.103 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1705).
6.4.2 Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung ausschliesslich
mit einem Hinweis auf Art. 10 Abs. 1 Bst. e PSMV begründet und in
keiner Weise dargelegt, weshalb sie keine Ausnahme gemäss Art. 10
Abs. 3 PSMV gewährte. Diese Ausnahmebestimmung öffnet der
Vorinstanz ein ausserordentlich weites Ermessen, dessen korrekte
Ausübung nur überprüft werden kann, wenn sie ihren Entscheid dies-
bezüglich relativ einlässlich begründet oder zumindest im Beschwer-
deverfahren dazu rechtsgenüglich Stellung nimmt. Vorliegend ist die
angefochtene Verfügung in dieser – durchaus entscheidwesentlichen –
Frage nicht begründet und hat die Vorinstanz vor Bundesverwal-
tungsgericht einzig ausgeführt, eine Ausnahmebewilligung rechtfertige
sich aufgrund des geringen Bedarfs von lediglich 5% der Maisfläche
nicht. Aufgrund welcher sachlicher Überlegungen sie zu diesem
Schluss kam, führt sie nicht aus – obwohl durchaus auch argumentiert
werden könnte, dass die Gewährung einer Ausnahme gerade bei einer
nichtflächendeckenden Anwendung im Sinne einer Lückenindikation
sinnvoll wäre. Die Ablehnung einer Ausnahme blieb damit auch im
Beschwerdeverfahren nicht nachvollziehbar und unzureichend begrün-
det. Die Vorinstanz nennt denn auch keine allgemeingültigen Kriterien,
nach welchen sie die Möglichkeit der Gewährung von Ausnahmen
nach Art. 10 Abs. 3 PSM prüft – was für die Kontrolle der Ermes-
sensausübung unabdingbar wäre. Damit steht fest, dass die Vorinstanz
ihre Begründungspflicht verletzt hat.
6.4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen
Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE
127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtspre-
chung kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs aber als geheilt gel-
ten, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs (also
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auch die fehlende Begründung) in einem Rechtsmittelverfahren nach-
geholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungs-
befugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber aus-
geschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Ver-
letzung der Parteirechte handelt; zudem darf den Beschwerdeführen-
den kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme blei-
ben (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O. S. 153, Rz. 3.110, BGE 129 I
129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2).
Vorliegend muss die festgestellte Verletzung der Begründungspflicht
und damit die Gehörsverletzung als schwerwiegend qualifiziert wer-
den, wurde der Beschwerdeführerin doch jegliche Möglichkeit verbaut,
sich einlässlich mit den Gründen der Verweigerung einer Ausnahme
auseinander zu setzen. Dieser Mangel ist einer Heilung nicht zugäng-
lich – umso mehr, als dem Bundesverwaltungsgericht zwar volle Kog-
nition zukommt, es sich jedoch bei Fragen, deren Beantwortung spe-
zialisierte technische und wissenschaftliche Kenntnisse erfordert, eine
gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. E. 2.1 hiervor).
7.
Damit steht fest, dass die angefochtene Verfügung rechtsfehlerhaft
erging. Die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen nicht aus-
geübt und die angefochtene Verfügung – auch nachträglich – nicht
rechtsgenüglich begründet. Die angefochtene Verfügung ist daher auf-
zuheben. In dieser Beziehung ist die Beschwerde gutzuheissen.
7.1 Gemäss Art. 61 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der
Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurück. Da bei der Prüfung des Zulassungs-
gesuchs vom 6. Januar 2005 und insbesondere auch der Möglichkeit
einer Ausnahmegewährung gemäss Art. 10 Abs. 3 PSMV Fragen be-
antwortet werden müssen, welche spezialisierte technische und wis-
senschaftliche Kenntnisse erfordern, zur deren Beantwortung die Vor-
instanz als Fachbehörde wesentlich besser geeignet ist als das
Bundesverwaltungsgericht, und da es zudem Aufgabe der Vorinstanz
ist, im Interesse einer rechtsgleichen Rechtsanwendung allgemein-
gültige Ausnahmekriterien zu definieren und anzuwenden, ist vor-
liegend die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist an-
zuweisen, aufgrund allgemeingültiger, nachvollziehbarer Kriterien zu
prüfen, ob eine Ausnahme gemäss Art. 10 Abs. 3 PSMV gewährt
werden kann und anschliessend – allenfalls nach Prüfung weiterer
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Zulassungsbedingungen – neu in einer rechtsgenüglich begründeten
Verfügung über das Zulassungsgesuch der Beschwerdeführerin zu
entscheiden.
7.2 Unter diesen Umständen kann dem Antrag der Beschwerde-
führerin, das Produkt O._______ sei durch das Bundesverwal-
tungsgericht zu bewilligen, nicht stattgegeben werden.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1 Die Verfahrenskosten werden im vorliegenden Verfahren – unter
Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streit-
sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien – auf
Fr. 2'500.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 1,
Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2).
Angesichts des Obsiegens sind der Beschwerdeführerin keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Der be-
reits geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.- ist ihr rück-
zuerstatten. Von der Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG
keine Kosten zu erheben.
8.2 Mangels verhältnismässig hoher Kosten ist der anwaltlich nicht
vertretenen Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 und Art. 8 VGKE). Die
unterliegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als angefochtene Ver-
fügung aufgehoben und die Sache mit der Anweisung an die Vor-
instanz zurückgewiesen wird, im Sinne von Erwägung 7.1 vorzugehen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 2'500.- wird
der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils rückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Ingrid Künzli
Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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