B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4264/2013
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
CSS Kranken-Versicherung AG,
und 44 weitere Beteiligte,
alle vertreten durch tarifsuisse ag,
diese vertreten durch Dr. iur. Vincent Augustin,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Kantonsspital Baden AG,
Beschwerdegegnerin,
Regierungsrat des Kantons Aargau,
handelnd durch Departement Gesundheit und Soziales des
Kantons Aargau,
Vorinstanz.
Gegenstand
KVG, Tariffestsetzung stationäre Spitalbehandlung
(RRB vom 19. Juni 2013).
C-4264/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 informierte tarifsuisse ag
(nachfolgend: tarifsuisse) das Departement Gesundheit und Soziales des
Kantons Aargau (nachfolgend: Departement oder DGS), die Verhandlun-
gen mit dem Kantonsspital Baden betreffend Tarife 2012 für stationäre Be-
handlungen seien gescheitert, und ersuchte um hoheitliche Festsetzung
der Tarife (vgl. Art. 47 Abs. 1 KVG [SR 832.10]) durch den Regierungsrat
(Akten Vorinstanz Nr. [V-act.] 1). In ihrem begründeten Tarifantrag vom
22. März 2012 beantragte tarifsuisse im Namen von 47 Krankenversiche-
rern insbesondere, es sei mit Wirkung ab 1. Januar 2012 eine Baserate
(Fallpauschale für eine Behandlung bei Schweregrad 1.0 gemäss der Ta-
rifstruktur SwissDRG [DRG = Diagnosis Related Groups]; im Folgenden:
Basisfallwert oder Baserate) von CHF 9'011.- festzusetzen (V-act. 41).
A.b Die Kantonsspital Baden AG (nachfolgend: KSB AG oder Beschwer-
degegnerin) beantragte, unter Hinweis auf ihre betriebswirtschaftlichen Be-
rechnungen nach dem integrierten Tarifmodell Kostenträgerrechnung
(ITAR_K [Version 1.0]) und das Verhandlungsergebnis mit der Einkaufsge-
meinschaft Helsana/Sanitas/KPT (HSK), für das Jahr 2012 sei eine Base-
rate von CHF 10'175.- festzusetzen (Eingabe vom 3. April 2012, V-
act. 112).
A.c Die Preisüberwachung empfahl dem Regierungsrat in ihrer Stellung-
nahme vom 10. Oktober 2012, für das Jahr 2012 einen Basisfallwert von
maximal CHF 8'974.- zu genehmigen oder festzusetzen (V-act. 144).
A.d Mit Schreiben vom 24. Januar 2013 stellte das Departement den Par-
teien seine eigenen Berechnungen zu, stellte ihnen in Aussicht, dem Re-
gierungsrat eine Festsetzung in der Höhe von CHF 10'175.- zu empfehlen,
und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (V-act. 157).
A.e In ihren Stellungnahmen vom 11. beziehungsweise 15. Februar 2013
hielten die Tarifparteien (sinngemäss) an ihren Anträgen fest (V-act. 164
und 171).
B.
Mit Beschluss vom 19. Juni 2013 setzte der Regierungsrat des Kantons
Aargau (nachfolgend: Regierungsrat oder Vorinstanz) den Basisfallwert für
stationäre Behandlungen der KSB AG für die von tarifsuisse vertretenen
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Seite 3
Krankenversicherer für die Zeitdauer vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezem-
ber 2012 auf CHF 10'175.- fest (RRB 2013-694).
B.a Zur Begründung erläuterte die Vorinstanz namentlich ihre Tarifberech-
nung (bzw. die Berechnung der spitalindividuell kalkulierten Fallkosten bei
Schweregrad 1.0) von CHF 9'975.- und ging auf weitere umstrittene Punkte
ein. Zur Wirtschaftlichkeitsprüfung führte sie aus, der Regierungsrat aner-
kenne, dass entsprechend den neuen Bestimmungen zur Spitalfinanzie-
rung (Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG) ein Benchmarking vorzunehmen wäre.
Bisher existiere noch kein allgemein anerkanntes System des Benchmar-
kings der Tarife gemäss SwissDRG und die in Art. 49 Abs. 8 KVG vorgese-
henen Betriebsvergleiche lägen noch nicht vor. Die von den verschiedenen
Akteuren vorgenommenen Benchmarkings wiesen erhebliche Differenzen
und auch methodische Mängel auf. Die Kantone verfügten in der Regel
nicht über genügend Daten, um ein eigenes Benchmarking vorzunehmen.
Zudem könne nach Ansicht des Regierungsrats nicht davon ausgegangen
werden, dass sich aufgrund der SwissDRG Version 1.0 die Leistungen der
Spitäler beziehungsweise der verschiedenen Spitaltypen vergleichen lies-
sen.
B.b Der Regierungsrat habe zudem den kantonalrechtlichen Tarifgestal-
tungsgrundsatz gemäss § 8 Abs. 2 des Spitalgesetzes des Kantons Aar-
gau vom 25. Februar 2003 (SpiG, SAR 331.200) zu beachten, wonach er
bis Ende des Jahres 2014 pro Leistungserbringer nur eine Baserate ge-
nehmigen (oder festsetzen) dürfe. Ausgehend von der Tarifberechnung des
Departements von CHF 9'975.- sei eine Toleranzmarge von 2% zu gewäh-
ren. Die von der KSB AG mit anderen Versicherern vereinbarte Baserate
von 10'175.- liege innerhalb dieser Toleranzmarge, weshalb die Verträge
genehmigt werden könnten. Demnach sei in Anwendung von § 8 Abs. 2
SpiG vorliegend eine Baserate von 10'175.- festzusetzen.
C.
Im Namen der 45 im Rubrum aufgeführten Krankenversicherer liess ta-
rifsuisse, vertreten durch Rechtsanwalt Vincent Augustin, am 26. Juli 2013
Beschwerde erheben und – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – be-
antragen, es sei der angefochtene Beschluss (RRB 2013-694) aufzuheben
und mit Wirkung ab 1. Januar 2012 ein Basisfallwert von CHF 8'974.- ge-
mäss Empfehlung der Preisüberwachung festzusetzen. Eventualiter sei
der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Rechtssache zu neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 1).
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Seite 4
C.a Zur Begründung machten die Beschwerdeführerinnen unter anderem
geltend, der angefochtene Beschluss sei bundesrechtswidrig, weil der von
der Vorinstanz angewendete kantonale Tarifgestaltungsgrundsatz "eine
Baserate pro Leistungserbringer" (§ 8 Abs. 2 SpiG) gegen das KVG
verstosse. Verletzt werde zudem Art. 59c KVV, wonach ein Tarif höchstens
die transparent ausgewiesenen Kosten sowie höchstens die für eine effizi-
ente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken dürfe. Die von der
Beschwerdegegnerin vorgelegten Kosten- und Leistungsdaten und insbe-
sondere das Modell ITAR_K genügten den bundesrechtlichen Anforderun-
gen nicht. Die von der Vorinstanz berechneten benchmarking-relevanten
Betriebskosten seien um über 8,8 Mio. CHF zu hoch. Selbst wenn § 8
Abs. 2 SpiG nicht bundesrechtswidrig wäre, hätte die Vorinstanz einen tie-
feren Tarif festsetzen müssen, weil die vertraglich vereinbarten Baserates
nicht genehmigungsfähig seien.
C.b Weiter zu beanstanden sei die Wirtschaftlichkeitsprüfung der Vo-
rinstanz. Mit Einführung der Tarifstruktur SwissDRG sei ein Fallkostenver-
gleich über alle Spitäler möglich geworden, weshalb eine Beschränkung
auf eine bestimmte Spitalkategorie unzulässig sei. Die Benchmarkings der
Preisüberwachung und tarifsuisse habe die Vorinstanz zu Unrecht verwor-
fen. Diskutabel sei gegebenenfalls ein Abstellen auf den Zürcher Fallkos-
tenvergleich für nichtuniversitäre Spitäler, wobei allerdings der Benchmark
beim 25. Perzentil gesetzt werden müsste.
C.c Schliesslich sei auch die Befristung des Tarifs (bis 31. Dezember 2012)
bundesrechtswidrig.
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2013 auf CHF 8'000.- festgesetzte
Kostenvorschuss (act. 2) ging am 7. August 2013 bei der Gerichtskasse
ein (act. 4).
E.
Die Vorinstanz liess in der Vernehmlassung vom 12. September 2013 be-
antragen, die Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdeführerinnen – vollumfänglich abzuweisen. Zur
Begründung führte sie insbesondere aus, die Kritik an der vom Departe-
ment vorgenommenen Kalkulation werde kaum substantiiert und treffe im
Übrigen nicht zu. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen
gehörten beispielsweise Vorhalteleistungen für den Notfall von Bundes-
rechts wegen nicht zu den gemeinwirtschaftlichen Leistungen, denn der
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Bundesgesetzgeber habe – abgesehen von den in Art. 49 Abs. 3 KVG auf-
geführten Leistungen – die Definition der gemeinwirtschaftlichen Leistun-
gen den Kantonen überlassen. Zur Frage, ob § 8 Abs. 2 SpiG gegen Bun-
desrecht und damit gegen Art. 49 Abs. 1 BV verstosse, seien bereits einige
Rechtsgutachten ergangen; die Frage sei vom Bundesverwaltungsgericht
zu beurteilen. Nicht zutreffend sei sodann die Ansicht der Beschwerdefüh-
rerinnen, dass nach Spitaltyp und Leistungsangebot differenzierte Basera-
tes nicht mehr zulässig seien.
F.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. September 2013 beantragte die Be-
schwerdegegnerin, die Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen gemäss Gesetz – abzuweisen, und nahm eingehend zu den
einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen Stellung (act. 8 mit Bei-
lagen). Insbesondere könnten die von der Preisüberwachung für ihr Bench-
marking ausgewählten Spitäler nicht als repräsentative Stichprobe be-
trachtet werden. Der Regierungsrat sei seiner Pflicht, die Preisüberwa-
chung zu konsultieren und zu begründen, weshalb er dessen Empfehlung
nicht gefolgt sei, vollumfänglich nachgekommen. Seinen Entscheid habe
er zu Recht nicht auf die Benchmarkings der Preisüberwachung oder der
tarifsuisse gestützt.
G.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 wurde den Parteien mitgeteilt, dass
der im Verfahren C-1698/2013 (BVGE 2014/3) eingeholte Bericht der
SwissDRG AG vom 16. September 2013 (act. 9) zu den Akten genommen
wurde, und es wurde ihnen eine Kopie dieses Berichts zur Kenntnis zuge-
stellt. Weiter wurde die Preisüberwachung zur Stellungnahme eingeladen
(act. 10).
H.
Die Preisüberwachung erläuterte in ihrer Stellungnahme vom 19. Novem-
ber 2013 zunächst ihre Prüfmethodik bei SwissDRG-Baserates und nahm
generell zu den gegenüber dem Vorgehen der Preisüberwachung vorge-
brachten Einwänden sowie zum Bericht der SwissDRG AG Stellung. Zwar
gehe sie mit dem grundsätzlichen Vorgehen des Regierungsrates einig,
wonach in einem ersten Schritt die standardisierten betriebswirtschaftli-
chen Kosten (SBKo) als Grundlage für das Benchmarking zu ermitteln
seien. Der Art und Weise, wie der Regierungsrat in concreto vorgegangen
sei, könne sie aber nicht zustimmen. Insbesondere hätten normative Ab-
züge für Forschung und universitäre Lehre sowie ein Intransparenzabzug
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vorgenommen werden müssen. Sodann habe der Regierungsrat auf ein
Benchmarking verzichtet, was nicht zulässig sei. An ihrer Tarifempfehlung
vom 10. Oktober 2012 hielt die Preisüberwachung vollumfänglich fest
(act. 11).
I.
Auf entsprechende Einladung des Gerichts reichte das Bundesamt für Ge-
sundheit (BAG) mit Datum vom 6. Februar 2014 seine Stellungnahme ein
(act. 13). Das Amt äusserte sich allgemein zu den Regeln der Tarifgestal-
tung, zur Wirtschaftlichkeitsprüfung sowie zur Forschung und universitären
Lehre. Die von der Preisüberwachung im vorliegenden Fall vorgebrachten
Einwände erachte es als grundsätzlich gerechtfertigt.
J.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 setzte das Gericht den Beteiligten
Frist für allfällige Schlussbemerkungen an (act. 14).
J.a Mit Eingabe vom 19. März 2014 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag
auf Abweisung der Beschwerde fest und verwies zur Begründung auf ihre
Vernehmlassung (act. 18).
J.b Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom
21. März 2014 zu den Berichten der Preisüberwachung und des BAG. Das
Benchmarking des Vereins SpitalBenchmark zeige, dass das Kantonsspi-
tal Baden als effizientes Spital einzustufen sei. An ihrem Antrag auf Abwei-
sung der Beschwerde hielt sie sinngemäss fest (act. 19).
J.c Die Beschwerdeführerinnen reichten am 24. März 2014 ihre Schluss-
stellungnahme ein und hielten an ihren Rechtsbegehren vom 26. Juli 2013
fest. Weiter äusserten sie sich zu den Berichten der Preisüberwachung,
des BAG und der SwissDRG AG (act. 20).
J.d Mit Verfügung vom 28. April 2014 wurden die Schlussbemerkungen
den Parteien zur Kenntnis zugestellt (act. 21).
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C-4264/2013
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Den angefochtenen RRB 2013-694 vom 19. Juni 2013 hat die Vorinstanz
gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen. Gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG kann
gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47 KVG beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl.
auch Art. 90a Abs. 2 KVG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach den Vor-
schriften des VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG
und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.
1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind primäre Adressatinnen des angefoch-
tenen Beschlusses und ohne Zweifel zur Beschwerde legitimiert (vgl.
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde
ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzu-
treten (vgl. Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.4 Die Beschwerdeführerinnen können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG; zur Überprü-
fungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts bei Tariffestsetzungsbe-
schlüssen siehe BVGE 2014/3 E. 1.4).
2.
Am 1. Januar 2009 ist die KVG-Revision zur Spitalfinanzierung (Änderung
vom 21. Dezember 2007, AS 2008 2049) in Kraft getreten. Per 1. Januar
2012 wurde der Systemwechsel bei der Spitalfinanzierung vollzogen (vgl.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007 [Spitalfi-
nanzierung]). Der angefochtene Beschluss ist somit aufgrund des revidier-
ten KVG und dessen Ausführungsbestimmungen zu beurteilen.
2.1 Spitäler sind nach Art. 39 Abs. 1 (in Verbindung mit Art. 35) KVG zur
Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP)
zugelassen, wenn sie die Dienstleistungs- und Infrastrukturvoraussetzun-
gen gemäss Bst. a-c erfüllen, der von einem oder mehreren Kantonen ge-
meinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung
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entsprechen (Bst. d) und auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien
gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind (Bst. e).
2.2 Gemäss Art. 43 KVG erstellen die (zugelassenen) Leistungserbringer
ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen (Abs. 1). Tarife und Preise wer-
den in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifver-
trag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zustän-
digen Behörde festgesetzt. Dabei ist auf eine betriebswirtschaftliche Be-
messung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten (Abs. 4). Die
Vertragspartner und die zuständigen Behörden achten darauf, dass eine
qualitativ hoch stehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung
zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird (Abs. 6). Der Bundesrat kann
Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte
Struktur sowie für die Anpassung der Tarife aufstellen. Er sorgt für die Ko-
ordination mit den Tarifordnungen der anderen Sozialversicherungen
(Abs. 7).
2.3 Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungser-
bringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Ver-
sicherer oder deren Verbände anderseits (Art. 46 Abs. 1 KVG). Der Tarif-
vertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung
oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat
(Art. 46 Abs. 4 Satz 1 KVG). Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Ta-
rifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billig-
keit in Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 Satz 2 KVG). Kommt zwischen Leis-
tungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die
Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47
Abs. 1 KVG).
2.4 Art. 49 KVG trägt den Titel "Tarifverträge mit Spitälern". Obwohl sich
diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut (nur) an die Tarifparteien richtet,
sind die darin verankerten Grundsätze auch bei einer hoheitlichen Festset-
zung im Sinne von Art. 47 KVG zu beachten (BVGE 2014/3 E. 2.7).
2.4.1 Nach Abs. 1 des Art. 49 KVG vereinbaren die Vertragsparteien für die
Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt und Pfle-
geleistungen in einem Spital (Art. 39 Abs. 1) oder einem Geburtshaus
(Art. 29) Pauschalen. In der Regel sind Fallpauschalen festzulegen. Die
Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerisch
einheitlichen Strukturen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass
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Seite 9
besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen nicht in der Pau-
schale enthalten sind, sondern getrennt in Rechnung gestellt werden. Die
Spitaltarife orientieren sich an der Entschädigung jener Spitäler, welche die
tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität ef-
fizient und günstig erbringen.
2.4.2 Die gestützt auf Art. 49 Abs. 2 KVG von den Tarifpartnern und den
Kantonen eingesetzte SwissDRG AG ist für die Erarbeitung und Weiterent-
wicklung der Tarifstruktur zuständig. Die Tarifstruktur und deren Anpassun-
gen sind vom Bundesrat zu genehmigen (Art. 49 Abs. 2 Satz 5 KVG). Die
ab 1. Januar 2012 im akutsomatischen Bereich anwendbare Version 1.0
der Tarifstruktur SwissDRG wurde vom Bundesrat am 6. Juli 2011 geneh-
migt (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 6. Juli 2011 "Bundesrat
genehmigt die neue Tarifstruktur SwissDRG").
2.4.3 Laut Art. 49 Abs. 3 KVG dürfen die Vergütungen nach Abs. 1 keine
Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen enthalten. Dazu gehö-
ren insbesondere die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regio-
nalpolitischen Gründen (Bst. a) sowie die Forschung und universitäre
Lehre (Bst. b).
2.4.4 Die Spitäler verfügen über geeignete Führungsinstrumente; insbe-
sondere führen sie nach einheitlicher Methode zur Ermittlung ihrer Be-
triebs- und Investitionskosten und zur Erfassung ihrer Leistungen eine Kos-
tenrechnung und eine Leistungsstatistik. Diese beinhalten alle für die Be-
urteilung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebsvergleiche, für die Tarifierung
und für die Spitalplanung notwendigen Daten. Die Kantonsregierung und
die Vertragsparteien können die Unterlagen einsehen (Art. 49 Abs. 7 KVG).
2.4.5 Gemäss Art. 49 Abs. 8 KVG ordnet der Bundesrat in Zusammenar-
beit mit den Kantonen schweizweit Betriebsvergleiche zwischen Spitälern
an, insbesondere zu Kosten und medizinischer Ergebnisqualität. Die Spi-
täler und die Kantone müssen dafür die nötigen Unterlagen liefern. Der
Bundesrat veröffentlicht die Betriebsvergleiche.
2.5 Gestützt auf Art. 43 Abs. 7 KVG hat der Bundesrat Art. 59c KVV erlas-
sen (in Kraft seit 1. August 2007; AS 2007 3573). Nach dessen Abs. 1 prüft
die Genehmigungsbehörde (im Sinne von Art. 46 Abs. 4 KVG), ob der Ta-
rifvertrag namentlich folgenden Grundsätzen entspricht: Der Tarif darf
höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken
(Bst. a). Der Tarif darf höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung
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erforderlichen Kosten decken (Bst. b). Ein Wechsel des Tarifmodells darf
keine Mehrkosten verursachen (Bst. c). Gemäss Art. 59c Abs. 3 KVV sind
diese Grundsätze bei Tariffestsetzungen nach Art. 47 KVG sinngemäss an-
zuwenden.
3.
Streitig ist die vorinstanzliche Festsetzung eines Basisfallwerts (Baserate)
für die leistungsbezogenen und auf der SwissDRG-Tarifstruktur beruhen-
den Fallpauschalen (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 und 3 KVG). In zwei Grundsatz-
urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht verschiedene auch im vorlie-
genden Verfahren umstrittene Fragen beurteilt (BVGE 2014/3, BVGE
2014/36).
3.1 Im System der neuen Spitalfinanzierung bilden die individuellen Kosten
eines Spitals die Grundlage für das Benchmarking beziehungsweise für die
Ermittlung der benchmarking-relevanten Betriebskosten und der schwere-
gradbereinigten Fallkosten (benchmarking-relevanter Basiswert). Der Ba-
sisfallwert (Baserate) hat aber nicht diesen Kosten zu entsprechen, da kein
Kostenabgeltungsprinzip gilt. Die frühere – gestützt auf aArt. 49 Abs. 1
KVG entwickelte – Praxis zu den anrechenbaren Kosten ist nicht mehr an-
wendbar (BVGE 2014/3 E. 2.8.5). Effizienzgewinne von Spitälern (mit ei-
nem benchmarking-relevanten Basiswert unterhalb des gesetzeskonform
bestimmten Benchmarks) sind nicht unzulässig (BVGE 2014/3 E. 2.9.4.4
und 2.9.5). Art. 59c Abs. 1 Bst. a KVV, wonach der Tarif höchstens die
transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken darf, ist in dem
Sinne gesetzeskonform auszulegen, dass es sich bei den "ausgewiesenen
Kosten der Leistung" nicht um die individuellen Kosten des Spitals, dessen
Tarif zu beurteilen ist, handelt, sondern um die Kosten des Spitals, welches
den Benchmark bildet (und an dessen Tarif sich die Spitaltarife gemäss
Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG zu orientieren haben; BVGE 2014/3 E. 2.10.1).
3.2 Die Preisbestimmung nach Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG erfolgt aufgrund
eines Vergleichs mit anderen Spitälern, welche die versicherte Leistung in
der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Zur Ermittlung
und Auswahl dieser als Referenz massgebenden Spitäler ist grundsätzlich
ein Fallkosten-Betriebsvergleich notwendig (vgl. BVGE 2014/36 E. 3.6 und
E. 6.7).
3.3 Die Bestimmung, wonach Betriebsvergleiche nur unter vergleichbaren
Spitälern durchzuführen sind (aArt. 49 Abs. 7 KVG) ist im revidierten Recht
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Seite 11
nicht mehr enthalten. Die möglichst hohe Transparenz und breite Ver-
gleichbarkeit der Spitaltarife gehörte zu den Zielsetzungen der Gesetzes-
revision. Das System der einheitlichen Tarifstruktur eröffnet grundsätzlich
die Möglichkeit von Betriebsvergleichen über die Grenzen der Spitaltypen
und -kategorien hinaus (BVGE 2014/36 E. 3.8).
3.4 In BVGE 2014/36 wird dargelegt, welche Voraussetzungen zur Ver-
gleichbarkeit der Fallkosten idealtypisch gegeben sein müssen (E. 4) und
welche dieser Voraussetzungen noch fehlen beziehungsweise verbessert
werden müssen (E. 5). Zu den Voraussetzungen, die fehlen beziehungs-
weise verbessert werden müssen, gehören insbesondere die schweizweit
durchzuführenden Betriebsvergleiche zu Kosten (Art. 49 Abs. 8 KVG), die
Vereinheitlichung der Kosten- und Leistungsermittlung (Art. 49 Abs. 7
KVG) und die Verfeinerung der Tarifstruktur. Hinsichtlich der künftigen
Preisbildung ist es unabdingbar, dass die Verpflichtung zur Erstellung der
Betriebsvergleiche, insbesondere hinsichtlich der Kosten, baldmöglichst
umgesetzt wird. Auch in der Einführungsphase ist jedoch eine auf die vom
Gesetzgeber angestrebten Ziele ausgerichtete Preisbestimmung erforder-
lich. Den Tarifpartnern, Festsetzungs- und Genehmigungsbehörden ver-
bleibt die Möglichkeit, ersatzweise auf möglichst aussagekräftige vorhan-
dene Daten abzustellen und erkannte Mängel mit sachgerechten Korrek-
turmassnahmen zu "überbrücken". Vor diesem Hintergrund wird das Bun-
desverwaltungsgericht – zumindest in der Phase der Einführung der leis-
tungsbezogenen Fallpauschalen – den Vorinstanzen bei der Umsetzung
der Preisbildungsregel nach Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG beziehungsweise
bei der Durchführung des Benchmarkings einen erheblichen Spielraum
einzuräumen haben. Erscheint das Vorgehen der Vorinstanz als vertretbar,
ist der Entscheid selbst dann zu schützen, wenn andere Vorgehensweisen
als besser geeignet erscheinen, die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele
zu erreichen (BVGE 2014/36 E. 5.4, vgl. auch BVGE 2014/3 E. 10.1.4).
3.5 Weiter prüfte das Gericht, welche Korrekturmassnahmen in einer Über-
gangsphase sachgerecht und vertretbar sein können (BVGE 2014/36
E. 6). So kann beispielsweise die Auswahl einer repräsentativen Teilmenge
(Stichprobe) vertretbar sein, obwohl für den Betriebsvergleich idealerweise
von der Grundgesamtheit aller akutsomatischen Spitäler auszugehen wäre
(E. 6.1). Zur Bildung von Benchmarking-Gruppen (z.B. nach Spitalkatego-
rie) hat das Gericht unter anderem erwogen, eine solche stehe im Wider-
spruch zur Grundidee eines schweizweiten, möglichst breit abgestützten
Betriebsvergleichs (E. 6.6.1). Es stellte fest, dass für die zukünftige Ent-
wicklung in der Preisfindungspraxis die Kategorisierung wenig zielführend
C-4264/2013
Seite 12
sei, zumal bereits die Kategorienbildung Probleme verursache (E. 6.6.4).
Dennoch könne in einer Einführungsphase der Entscheid einer Kantonsre-
gierung, für spezielle Spitäler (z.B. Universitätsspitäler) auf einen eigenen
Betriebsvergleich abzustellen, geschützt werden (E. 6.6.6). Zudem ist bei
der Preisgestaltung unter Umständen der spezifischen Situation der Leis-
tungserbringer Rechnung zu tragen, so dass – ausgehend von einem Re-
ferenzwert – aus Billigkeitsgründen differenzierte Basisfallwerte verhandelt
oder festgesetzt werden müssen (vgl. dazu BVGE 2014/36 E. 6.8, s.a.
E. 3.4 und E. 22.3 ff.).
3.6 Obwohl das Benchmarking idealtypisch kostenbasiert und nicht auf-
grund der verhandelten Preise zu erfolgen hat, sind Ausnahmen vom
Grundsatz des Fallkostenvergleichs möglich. Solange für einzelne Kan-
tone verwertbare Kostendaten fehlen, ist für eine Übergangsphase allen-
falls auch die Orientierung an festgesetzten oder genehmigten Tarifen an-
derer Spitäler zu tolerieren. Im Rahmen eines solchen Preisbenchmarkings
müsste jedoch geprüft werden, wie weit bei der Gestaltung der Vergleichs-
tarife Verhandlungsspielräume beansprucht wurden, ob spitalindividuelle
Besonderheiten berücksichtigt wurden, und ob diese auch für das zu beur-
teilende Spital gleichermassen zutreffen. Bei Preisvergleichen besteht die
Gefahr, dass sich der Vergleich auf überhöhte oder unwirtschaftliche Ver-
handlungsergebnisse bezieht. Andererseits könnte ein Spital bereit sein,
günstige Tarife der OKP zu akzeptieren, wenn sein Trägerkanton bereit ist,
entsprechende Lücken durch Subventionen zu schliessen. Die Orientie-
rung an solchen Tarifen wäre nicht sachgerecht. Ein Preisbenchmarking
kann nur in Ausnahmefällen und unter besonderen Voraussetzungen sach-
gerecht sein. Die Verlässlichkeit der verwendeten Vergleichsdaten ist ab-
hängig davon, wie sehr die gesetzlichen Vorgaben anlässlich der Geneh-
migung beachtet wurden. Die Festsetzung oder Genehmigung von Tarifen
anhand einer Orientierung an bereits genehmigten oder festgesetzten Ta-
rifen setzt eine bundesrechtskonforme Wirtschaftlichkeitsprüfung der Ver-
gleichstarife voraus (BVGE 2014/36 E. 6.7, vgl. auch BVGE 2014/3
E. 10.3.2).
4.
Die Vorinstanz hat – ohne ein Benchmarking vorzunehmen – den Basis-
fallwert entsprechend den von ihr als genehmigungsfähig erachteten Tarif-
verträgen zwischen der Beschwerdegegnerin und anderen Krankenversi-
cherern festgesetzt, weil gemäss § 8 Abs. 2 SpiG pro Leistungserbringer
nur eine Baserate genehmigt oder festgesetzt werden könne.
C-4264/2013
Seite 13
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits im Urteil C-4460/2013
vom 29. Oktober 2014 (BVGE 2014/37) die Bundesrechtskonfomität des in
§ 8 Abs. 2 SpiG verankerten kantonalen Tarifgestaltungsgrundsatzes zu
beurteilen. Entgegen der Annahme der Vorinstanz stellt § 8 Abs. 2 SpiG
nicht eine zulässige Konkretisierung des Grundsatzes der Billigkeit im
Sinne von Art. 46 Abs. 4 Satz 2 KVG dar. Vielmehr verstösst die kantonale
Norm gegen diesen und weitere Grundsätze des KVG, namentlich das Ver-
tragsprimat und die Vertragsfreiheit (BVGE 2014/37 E. 3.4-3.5.3).
4.2 Nach der Rechtsprechung muss sodann der hoheitlich festgesetzte Ta-
rif nicht mit dem vertraglich vereinbarten (und genehmigten) Tarif überein-
stimmen (BVGE 2014/37 E. 3.5.2); der zuständigen kantonalen Behörde
obliegen im Festsetzungsverfahren nach Art. 47 Abs. 1 KVG einerseits und
im Genehmigungsverfahren nach Art. 46 Abs. 4 KVG andererseits unter-
schiedliche Aufgaben. Im Genehmigungsverfahren hat sie zu prüfen, ob
der von den Tarifpartnern bestimmte Tarif mit dem Gesetz und den Gebo-
ten der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit im Einklang steht. Im Festsetzungs-
verfahren hat die Behörde demgegenüber selbst einen Tarif zu bestimmen,
wobei auch dieser mit den genannten Geboten im Einklang stehen muss.
Bei der Preisfindung steht sowohl den Tarifparteien als auch der Festset-
zungsbehörde innerhalb der gesetzlichen Schranken je ein Ermessens-
spielraum zu (BVGE 2014/37 E. 3.1, 2014/36 E. 24.3.3).
4.3 Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht der Kantonsregierung als
Festsetzungsbehörde – zumindest in der Phase der Einführung der leis-
tungsbezogenen Fallpauschalen – bei der Umsetzung der Preisbildungs-
regel nach Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG beziehungsweise bei der Durchfüh-
rung des Benchmarkings einen erheblichen Spielraum einzuräumen (vgl.
E. 3.4). Nicht im Ermessen der Festsetzungsbehörde liegt jedoch der Ent-
scheid, ob die Preisbildungsregel nach Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG ange-
wendet werden soll.
4.4 Entgegen der Annahme der Vorinstanz (und der Preisüberwachung) ist
nach neuem Recht nicht zuerst aufgrund der spitalindividuell kalkulierten
Fallkosten (Schweregrad 1.0 [vgl. zu diesem Begriff BVGE 2014/3 Anhang
S. 90]) ein Tarif zu berechnen und anschliessend zu prüfen, ob dieser wirt-
schaftlich sei. Die spitalindividuellen Kosten dienen der Ermittlung des Re-
ferenzwertes im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG und somit nur (aber
immerhin) mittelbar der Tariffestlegung. Unmittelbare Grundlage für Tarif-
verhandlungen und Orientierungsgrösse bei Tariffestsetzungen bildet der
Referenzwert (nicht die spitalindividuellen Kosten). Um diesen zu ermitteln,
C-4264/2013
Seite 14
sind die benchmarking-relevanten Betriebskosten der einzelnen Spitäler
des Basisjahres (Grundsatz: Tarifjahr X minus 2 [BVGE 2014/3 E. 3.5])
durch den Case Mix des betreffenden Spitals zu teilen; daraus resultieren
die schweregradbereinigten Fallkosten (oder der benchmarking-relevante
Basiswert). Mit den schweregradbereinigten Fallkosten der einzelnen Spi-
täler ist das Benchmarking durchzuführen. Zum so ermittelten Benchmark
sind die allgemeinen Zuschläge hinzuzurechnen; dazu gehören insbeson-
dere die Anlagenutzungskosten und die Teuerung bis zum Tarifjahr (d.h.
bis Ende des Jahres X-1). Bei der Festlegung des spitalindividuellen Ba-
sisfallwertes ist von diesem Referenzwert auszugehen, wobei unter Um-
ständen spitalindividuelle Zuschläge vorzunehmen sind (vgl. BVGE
2014/36 E. 4.10). Die Vergütung im Einzelfall (Fallpauschale) ergibt sich
aus der Multiplikation des Basisfallwertes mit dem relativen Kostengewicht
(zum Ganzen: Urteil des BVGer C-3497/2013 vom 26. Januar 2015
E. 3.1.3 m.w.H.).
4.5 Der Argumentation der Vorinstanz, wonach mangels hinreichender Da-
ten auf ein Benchmarking ganz zu verzichten sei (vgl. Sachverhalt B.a),
kann demnach nicht gefolgt werden (vgl. auch Urteile BVGer C-4190/2013
vom 23. November 2014 E. 3.3, C-4196/2013 vom 19. Januar 2013
E. 3.3.2, C-4460/2013 E. 3.3).
4.6 Der angefochtene Beschluss widerspricht den Grundsätzen des KVG
und ist daher aufzuheben. Insoweit erweist sich die Beschwerde als be-
gründet.
4.6.1 Abzuweisen ist hingegen der Antrag der Beschwerdeführerinnen, es
sei ein Basisfallwert von CHF 8'974.- gemäss Empfehlung der Preisüber-
wachung festzusetzen. Diese Empfehlung entspricht dem von der Preis-
überwachung mittels Benchmarking ermittelten Referenzwert für Nicht-
Universitätsspitäler (vgl. V-act. 144). Ihr Benchmarking beruht auf einer
Auswahl von fünf Spitälern aus der ganzen Schweiz, deren spitalindividuell
kalkulierte Fallkosten (Schweregrad 1.0) von der Preisüberwachung als
wirtschaftlich beurteilt wurden. Wie das Bundesverwaltungsgericht in
BVGE 2014/36 festgestellt hat, fehlt bei dieser Prüfmethode ein Vergleich
zur Grundgesamtheit, und es ist nicht erkennbar, ob die von der Preisüber-
wachung erhobene Stichprobe die Gesamtheit der wirtschaftlich arbeiten-
den Spitäler ausreichend repräsentiert. Weiter ist nicht erkennbar, welcher
Massstab der Effizienz bezogen auf die Grundgesamtheit angewendet
wurde. Bezüglich der Repräsentativität und Transparenz weist die von der
Preisüberwachung gewählte Methode erhebliche Mängel auf. Gleiches gilt
C-4264/2013
Seite 15
auch für die von ihr gewählte Methode der Kostenermittlung (BVGE
2014/36 E. 9.2 m.H., zum Ganzen: C-3425/2013 E. 4.4.2).
4.6.2 Ergänzend bringen die Beschwerdeführerinnen vor, der Basisfallwert
könnte alternativ auch gestützt auf den Zürcher Fallkostenvergleich festge-
setzt werden (wobei der Benchmark jedoch beim 25. Perzentil zu setzen
sei). Zwar weist das Benchmarking des Kantons Zürich – trotz einiger Män-
gel – insgesamt eine gute Qualität auf (BVGE 2014/36 E. 6 ff. und E. 17).
Beim Zürcher Fallkostenvergleich handelt es sich jedoch nicht um einen
schweizweiten Betriebsvergleich, wie Art. 49 Abs. 8 KVG vorschreibt (vgl.
BVGE 2014/36 E. 4.3 und E. 9.5 f.). Im Tariffestsetzungsverfahren hat in
erster Linie die zuständige Kantonsregierung zu entscheiden, mit welchen
sachgerechten Korrekturmassnahmen sie in der Einführungsphase die be-
stehenden Mängel "überbrücken" will (vgl. oben E. 3.4). Sodann sind vor-
liegend weitere Ermessensfragen (bspw. zum Effizienzmassstab) zu ent-
scheiden, wofür ebenfalls primär die Kantonsregierung und nicht das Ge-
richt zuständig ist (C-3497/2013 E. 3.8.4 m.w.H.). Die Voraussetzungen für
ein reformatorisches Urteil sind daher nicht gegeben, zumal das Bundes-
verwaltungsgericht als einzige Gerichtsinstanz urteilt (vgl. nachfolgend
E. 6) und die Parteien daher gegen den Festsetzungsbeschluss kein
Rechtsmittel ergreifen könnten, was mit Blick auf die Art. 29a BV veran-
kerte Rechtsweggarantie problematisch erschiene.
4.6.3 Demnach ist die Beschwerde im Eventualantrag gutzuheissen. Die
Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwä-
gungen den Basisfallwert mit Wirkung ab 1. Januar 2012 neu festsetze.
4.7 Bei diesem Ergebnis muss vorliegend auf die umstrittene Kostenermitt-
lung grundsätzlich nicht eingegangen werden; es kann auf die Erwägungen
zur Ermittlung der benchmarking-relevanten Betriebskosten in den beiden
Grundsatzurteilen verwiesen werden (BVGE 2014/3 E. 3 - 9, BVGE
2014/36 E. 6.2 und 13 ff.). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass für das
Benchmarking möglichst genaue (realitätsgerechte) Kostendaten erforder-
lich sind (BVGE 2014/3 E. 6.4.4 und E. 9.2.1, BVGE 2014/36 E. 4.5 und
E. 6.4). Was die Frage betrifft, ob Vorhalteleistungen für den Notfall als ge-
meinwirtschaftliche Leistungen zu qualifizieren seien, ist auf BVGE
2014/36 E. 21 zu verweisen. Demnach sind die Kosten der stationären Not-
fallbehandlungen sowie Mehrkosten, welche sich daraus ergeben, dass ein
Spital seine Organisation auch auf die stationäre Behandlung medizini-
scher Notfälle ausrichten muss, grundsätzlich nicht als gemeinwirtschaftli-
che Leistungen auszuscheiden. Dies gilt jedenfalls soweit es sich nicht um
C-4264/2013
Seite 16
darüber hinausgehende Mehrkosten handelt, welche zum Beispiel als
Folge der Aufrechterhaltung einer an sich zu kleinen
oder schlecht ausgelasteten Notfallstation entstehen (BVGE 2014/36
E. 21.3.4). In jedem Fall auszuscheiden sind die Kosten für die ambulante
Behandlung medizinischer Notfälle (vgl. BVGE 2014/36 E. 4.9.1).
Zu den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, das Bun-
desrecht bestimme nur die in Art. 49 Abs. 3 Bst. a und b KVG aufgeführten
Leistungen als gemeinwirtschaftlich, und im Übrigen habe der Bundesge-
setzgeber die Definition der gemeinwirtschaftlichen Leistungen weitestge-
hend den Kantonen überlassen (act. 7 S. 5), ist Folgendes zu bemerken:
Das KVG beziehungsweise das Bundesrecht schreibt den Kantonen
grundsätzlich nicht vor, welche nicht-OKP-pflichtigen Leistungen im öffent-
lichen Interesse erbracht und durch die öffentliche Hand finanziert werden
sollen (vgl. Art. 3 und Art. 117 ff. BV); wichtig ist jedoch, dass Transparenz
und Vergleichbarkeit der Fallkosten gewährleistet sind (vgl. BVGE 2014/36
E. 4.6 und 5.2, 2014/3 E. 7.3.3 und 7.4.2 f.). Nicht in die Kompetenz der
Kantone fällt es hingegen, gemeinwirtschaftlichen Leistungen negativ zu
definieren und damit gewisse Leistungen als OKP-pflichtig zu bezeichnen.
Nach dem Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49
Abs. 1 BV) können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Kan-
tone in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend ge-
regelt hat, keine Rechtsetzung mehr betreiben. In Sachgebieten, in denen
– wie im Bereich der Krankenversicherung (vgl. THOMAS POLEDNA, in: Die
schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014,
Rz. 6 ff. zu Art. 117) – eine nachträglich derogatorische Bundeskompetenz
besteht, bleiben die Kantone zur Gesetzgebung zuständig, soweit der
Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz nicht abschliessend Gebrauch
gemacht hat. Auch insoweit dürfen sie aber nur solche Vorschriften erlas-
sen, die nicht inhaltlich bundesrechtswidrig sind, das heisst nicht gegen
den Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht
beeinträchtigen oder vereiteln (BGE 138 I 454 E. 3.1 m.w.H.).
5.
Zu befinden ist abschliessend über die Verfahrenskosten und allfällige Par-
teientschädigungen.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden
die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den Vorinstanzen
werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die
C-4264/2013
Seite 17
Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache,
Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63
Abs. 4bis VwVG; zur Qualifikation als vermögensrechtliche Streitigkeit vgl.
BVGE 2010/14 E. 8.1.3). Das für die Kostenverteilung massgebende Aus-
mass des Unterliegens ist aufgrund der gestellten Rechtsbegehren zu be-
urteilen (MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 13
zu Art. 63). Dabei ist auf das materiell wirklich Gewollte abzustellen (MO-
SER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 4.43).
5.1.1 Die Beschwerdeführerinnen obsiegen insoweit, als sie die Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses und Rückweisung an die Vorinstanz be-
antragen; sie unterliegen mit ihrem Antrag, es sei ein Basisfallwert von CHF
8'974.- festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin unterliegt, soweit sie die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Rückweisung
an die Vorinstanz ist vorliegend als je hälftiges Obsiegen beziehungsweise
Unterliegen zu betrachten.
5.1.2 Die Verfahrenskosten werden vorliegend auf CHF 6'000.- festgelegt.
Der von den Beschwerdeführerinnen zu leistende Anteil von CHF 3'000.-
wird dem Kostenvorschuss (CHF 8'000.-) entnommen. Der darüber hin-
ausgehende Betrag von CHF 5'000.- wird ihnen zurückerstattet. Der Be-
schwerdegegnerin werden Verfahrenskosten von CHF 3'000.- auferlegt.
5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur teil-
weise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7
Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung wird der Körperschaft oder autonomen
Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie
nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs.
2 VwVG).
5.2.1 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin sind keine ver-
hältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden,
weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
C-4264/2013
Seite 18
5.2.2 Anspruch auf eine – reduzierte – Parteientschädigung haben hinge-
gen die Beschwerdeführerinnen. Mangels Kostennote ist die Entschädi-
gung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter
Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes sowie des
hälftigen Obsiegens erscheint eine Entschädigung von CHF 3'500.- (ein-
schliesslich Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) angemessen. Die Ent-
schädigung ist von der Beschwerdegegnerin zu leisten.
6.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die
das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin-
dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzuläs-
sig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der ange-
fochtene Beschluss aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen den Tarif neu festsetze.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 6'000.- werden je zur Hälfte den Beschwer-
deführerinnen und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Der von den Beschwerdeführerinnen zu leistende Betrag von CHF 3'000.-
wird dem Kostenvorschuss von CHF 8'000.- entnommen. Der Restbetrag
von CHF 5'000.- wird zurückerstattet.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, innert 30 Tagen nach Zustellung
des vorliegenden Urteils den Betrag von CHF 3'000.- zugunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
3.
Den Beschwerdeführerinnen wird zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine
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Seite 19
Parteientschädigung von CHF 3'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Auszahlungs-
formular)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungs-
schein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 2013-694; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
– die Preisüberwachung (Kopie zur Kenntnis)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
Versand: