B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4264/2015
Ur t e i l vom 1 4 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______,
per Zustelladresse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Freiwillige Versicherung,
Einspracheentscheid vom 21. Mai 2015.
C-4264/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz)
die in Peru wohnhafte Schweizerische Staatsangehörige A._______ (nach-
folgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 13. Ja-
nuar 2015 aus der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung) ausgeschlossen hat (act.
45),
dass die Verfügung der Versicherten am 11. März 2015 via Schweizer Bot-
schaft in Peru zugestellt worden ist (act. 53-16),
dass die Versicherte gegen die Ausschlussverfügung vom 13. Januar 2015
am 21. März 2015 (Datum Poststempel) Einsprache erhoben hat (act. 47-
1 ff.),
dass die Vorinstanz die Einsprache der Versicherten mit Einspracheent-
scheid vom 21. Mai 2015 abgewiesen hat, mit der Begründung, sie habe
trotz zweier Mahnungen die offene Beitragsschuld von Fr. 151.85 nicht be-
zahlt (act. 50-1 ff.),
dass die Versicherte diesen Einspracheentscheid (gemäss dessen Rechts-
mittelbelehrung) am 15. Juni 2015 beim Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich angefochten hat, welches mit Beschluss vom 25. Juni 2015
auf die Beschwerde nicht eingetreten ist und die Sache zuständigkeitshal-
ber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen hat (act. 53-4 ff. und 53-
8 ff.),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Alters- und Hinterlas-
senenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art.
85bis Abs. 1 AHVG),
dass mit Einreichung der Beschwerde beim unzuständigen Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerdefrist gewahrt worden ist
(Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG),
C-4264/2015
Seite 3
dass die Beschwerde somit frist- und formgerecht eingereicht worden ist
und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 und Art.
52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einspracheentscheids
und Fortführung der freiwilligen Versicherung beantragt hat und zur Be-
gründung im Wesentlichen geltend macht, sie habe die beiden Mahnungen
nie erhalten und überdies auf die Schwierigkeiten im internationalen Wäh-
rungstransfer hinweist (BVGer act. 1),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 31. August 2015 ausgeführt
hat, sie sei bereit, den Ausschluss aufzuheben; es werde daher die Gut-
heissung der Beschwerde beantragt und bereits darauf hingewiesen, dass
die Beschwerdeführerin die für das Jahr 2013 noch offenen Beiträge innert
30 Tagen zu begleichen haben werde (BVGer act. 8),
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 53 Abs. 3 ATSG ihren ursprüng-
lichen Entscheid, gegen den Beschwerde erhoben wurde, so lange wieder-
erwägen kann, bis sie gegenüber der Beschwerdeinstanz Stellung nimmt
(Wiedererwägung lite pendente),
dass die Beschwerdeinstanz bei einer Wiedererwägung lite pendente das
Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abschreibt, sofern
damit dem Antrag der beschwerdeführenden Partei vollumfänglich entspro-
chen wird,
dass die Vorinstanz vorliegend zwar ihre Bereitschaft zur Wiedererwägung
angekündigt hat, die entsprechende Wiederwägungsverfügung jedoch
nicht erlassen hat,
dass die Vorinstanz vielmehr die Gutheissung der Beschwerde beantragt
hat,
dass somit das Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos geworden
abzuschreiben ist, sondern zu prüfen ist, ob den nunmehr übereinstimmen-
den Parteianträgen entsprochen werden kann,
dass nach Durchsicht der Akten keine Gründe ersichtlich sind, von den
übereinstimmenden Parteianträgen abzuweichen, zumal keine Belege für
die Zustellung der beiden Mahnungen vorhanden sind und die Schilderun-
gen der Schwierigkeiten im internationalen Währungstransfer nachvoll-
ziehbar und plausibel erscheinen,
C-4264/2015
Seite 4
dass die Vorinstanz jedoch aufgrund des Devolutiveffekts mangels Zustän-
digkeit grundsätzlich nicht berechtigt ist, während des hängigen Rechtsmit-
telverfahrens (Art. 54 VwVG) der Beschwerdeführerin eine Zahlungsfrist
rechtsverbindlich aufzuerlegen, sie zu diesem Zweck vielmehr vorerst die
Rechtsmittelfrist des Urteils abzuwarten und erst danach eine neue 30-tä-
gige Frist zur Begleichung ausstehender Beiträge aufzuerlegen hat,
dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Mai 2015 in Gutheis-
sung der Beschwerde aufzuheben ist,
dass die Beschwerdeführerin somit weiterhin der freiwilligen Versicherung
unterstellt bleibt,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass der obsiegenden nicht vertretenen Beschwerdeführerin keine verhält-
nismässig hohen Kosten entstanden sind und sie zu Recht auch keinen
entsprechenden Antrag gestellt hat, weshalb ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheent-
scheid vom 21. Mai 2015 wird aufgehoben.
2.
Die Beschwerdeführerin bleibt weiterhin der freiwilligen Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung unterstellt.
3.
Die Sache geht an die Vorinstanz verbunden mit der Anweisung, nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Beschwerdeführerin eine
neue 30-tägige Frist zur Begleichung der Beiträge für 2013 anzusetzen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
C-4264/2015
Seite 5
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der
Vernehmlassung vom 31.08.2015)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: