B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4268/2015
Ur t e i l vom 1 2 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X.______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken
für Z.______
C-4268/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellerin, eine 1985 geborene kenianische Staatsangehörige,
beantragte am 27. April 2015 bei der Schweizerischen Botschaft in Nairobi
ein Schengen-Visum für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt (vom 25.
Mai bis 26. Juli 2015) bei ihrem im Kanton St. Gallen lebenden Freund (im
Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Dieser hatte vorgängig
am 12. April 2015 ein entsprechendes Einladungsschreiben an die Schwei-
zer Vertretung gerichtet (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3
S. 26; 35-38).
B.
Mit Formularentscheid vom 27. April 2015 lehnte es die Schweizer Vertre-
tung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung
mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt. Zu-
dem erschienen die vorgelegten Informationen über den Zweck und die
Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft (SEM act. 1
S. 7 und 8). Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 12. Mai 2015
Einsprache beim SEM (SEM act. 1 S. 11).
C.
Auf Ersuchen der Vorinstanz hin, richtete das Migrationsamt des Kantons
St. Gallen am 10. Juni 2015 einen Fragebogen an den Gastgeber, den
dieser schriftlich beantwortete (SEM act. 4 S. 42-46). Des Weiteren reichte
der Beschwerdeführer eine Verpflichtungserklärung ein, in welcher er unter
anderem angab, der Aufenthalt seines Gastes sei nun vom 18. Juli bis 5.
Oktober 2015 geplant (act. 4 S. 48).
D.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
Sie machte im Wesentlichen geltend, die Gesuchstellerin stamme aus ei-
ner Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher
Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor
stark anhalte. Sie sei zudem jung, ledig und alleinerziehende Mutter von
zwei Kindern. Sie habe zwar eine Arbeitsstelle, doch erziele sie damit ver-
gleichsweise ein nur sehr geringes Einkommen. Die verbindlichen Ver-
pflichtungen gegenüber ihren Kindern liessen sich zudem nicht mit einer
dreimonatigen Abwesenheit vereinbaren. Es sei damit davon auszugehen,
dass der Gesuchstellerin keine besonderen beruflichen, familiären oder
gesellschaftlichen Verpflichtungen oblägen, welche das Risiko einer nicht
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anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen lassen
würden.
E.
Gegen den ablehnenden Einspracheentscheid gelangte der Beschwerde-
führer mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Juli 2015 an das Bundesverwal-
tungsgericht. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Erteilung eines Schengen-Visums für seinen Gast. Zur
Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er garantiere für eine frist-
gerechte Rückreise der Gesuchstellerin. Er könne das Vorbringen des
SEM nicht nachvollziehen, dass eine fristgerechte Rückreise seines Gas-
tes nicht hinreichend gesichert sei. Er wisse, dass sein Gast fristgerecht in
sein Heimatland zurückreisen werde. Wenn Zeitraum und Urlaubstage es
zulassen würden, werde eine gemeinsame Rückreise geplant. Auch in an-
deren Regionen dieser Welt gäbe es politische und wirtschaftliche Schwie-
rigkeiten, selbst in Europa. Mit seiner monatlichen finanziellen Unterstüt-
zung verdiene die Gesuchstellerin mehr als die afrikanischen Angestellten
der Schweizer Botschaft in Nairobi. Sie habe zudem zwei schulpflichtige
Kleinkinder und sei sich ihrer grossen Verantwortung bewusst. Für den
Zeitraum ihrer Abwesenheit werde eine Nanny engagiert. Der ablehnende
Visaentscheid beruhe nach Meinung des Beschwerdeführers darauf, dass
einige Besucher und Gastgeber grobfahrlässig (wenn nicht kriminell) die
Rechtsgrundlagen zur Erteilung des Besuchervisums missachten würden.
Sein Gast und auch er selbst seien sich sehr bewusst, welches Vertrauen
bei einer positiven Visaerteilung in sie gesetzt würde.
F.
Mit Vernehmlassung vom 20. August 2015 hält die Vorinstanz an ihrer Ver-
fügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Schreiben vom 25. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer ein
Doppel der vorinstanzlichen Stellungnahme vom 20. August 2015 zuge-
stellt.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
BFM bzw. SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Be-
suchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwal-
tungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kenianischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt
in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
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Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-aus-
setzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Vorausset-
zungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
4.2 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses – wie im Falle der aus
Kenia stammenden Gesuchstellerin – erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Ver-
ordnung [EG] Nr. 539/2001, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständi-
gen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV,
SR 142.204]). Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi-
elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schen-
gen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner
dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreisever-
weigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ord-
nung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internatio-
nalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevo-
raussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5
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Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments
und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [nf: Schengener Grenzkodex
bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und
Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemein-
schaft [nf.: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personen-
kreis: Art. 2 Ziff. 5 f. SGK).
4.3 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Schengen-Visums
nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein sog. «Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit» ausgestellt werden, das nur für das Hoheitsgebiet
des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende
Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus
humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder auf-
grund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Die Vorinstanz bezweifelt, dass die Gesuchstellerin die Schweiz bezie-
hungsweise den Schengen-Raum wieder anstandslos verlassen werde
und begründet ihre Haltung mit der allgemeinen bzw. wirtschaftlichen Lage
in der Herkunftsregion sowie mit ihren persönlichen Verhältnissen. Zur folg-
lich im Vordergrund stehenden Frage nach der gesicherten Wiederaus-
reise können in der Regel lediglich Prognosen getroffen werden, wobei
sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind. Anhaltspunkte zur
Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich
aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucher ergeben. Na-
mentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungs-
weise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen
rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in
solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten
Einreisebewilligung im Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
5.2 Kenia gilt als typisches Entwicklungsland in Sub-Sahara-Afrika. Das
Land nimmt eine herausragende Stellung innerhalb von Ost-Afrika ein. Ke-
nia hat die leistungsfähigste Volkswirtschaft in der EAC (East African Com-
munity) mit einem Bruttoinlandsprodukt (BIP) in Höhe von mehr als 55,2
Milliarden US-Dollar (2014). Kenias Vorzüge sind seine exponierte Lage in
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der Region und eine liberale Wirtschaftsordnung mit relativ gut entwickel-
tem Privatsektor. Für 2014 wurde mit einem Wirtschaftswachstum von
deutlich über 5 Prozent gerechnet (2013: 4,7 Prozent). Verglichen mit den
Ländern südlich der Sahara steht Kenia zwar nicht schlecht da, die Rah-
menbedingungen müssen aber nach wie vor verbessert
werden. So leben rund 50 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armuts-
grenze. Etwa ein Viertel der Kenianer muss mit weniger als einem US-Dol-
lar pro Tag auskommen. 60 Prozent der Bevölkerung der Hauptstadt
Nairobi leben in Slums. Das Haushaltsdefizit und die Auslandsverschul-
dung stiegen auch 2013 weiter an. Die Auslandsverschuldung lag 2013 bei
13,24 Milliarden US-Dollar. Für 2014 wurden 14,4 Milliarden US-Dollar
prognostiziert. Mehr als 800.000 junge Kenianer verlassen jährlich die Bil-
dungseinrichtungen des Landes, allerdings mit einer nur geringen Aussicht
auf einen Arbeitsplatz. Die Zahl der formellen Arbeitsverhältnisse stieg
2013 lediglich um 117.800 Stellen (auf 2,27 Millionen; Quelle: www.aus-
> Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen >
Kenia > Wirtschaftspolitik, Stand: Februar 2015, besucht im Oktober 2015).
5.3 Mit diesen Ausführungen ist nicht zu beanstanden, dass die Vor-instanz
aufgrund der wirtschaftlichen Lage in Kenia das Risiko einer nicht fristge-
rechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzt. Dass auch andere
Regionen politische und wirtschaftliche Schwierigkeiten haben, wie be-
schwerdeweise vorgebracht wird, trifft zwar zu, ist aber für die vorliegende
Beurteilung ohne Belang.
6.
Weiter gilt es die individuelle Situation der Gesuchstellerin in Kenia zu prü-
fen. Sind berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen aus-
zumachen, kann dies die Prognose für eine fristgerechte Wiederausreise
begünstigen.
6.1 In Bezug auf das persönliche Umfeld der Gesuchstellerin geht aus den
Akten hervor, dass es sich bei der Eingeladenen um eine 30-jährige, allein-
stehende, ledige Frau und Mutter zweier Kinder (geb. 2006 und 2009) han-
delt (vgl. act. 3 S. 30, act. 1 S. 9). Beschwerdeweise wird ausgeführt, die
Gesuchstellerin sei sich gerade wegen ihrer zwei schulpflichtigen Kleinkin-
der ihrer grossen Verantwortung und Verpflichtung bewusst.
Einerseits sind im Heimatland zurückgelassene Kinder grundsätzlich ein
deutliches Indiz für eine fristgerechte Wiederausreise. Andererseits können
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auch enge Familienangehörige eine Emigration nicht verlässlich verhin-
dern, ist dies doch oftmals gar die einzige Möglichkeit, den heimatlichen,
wirtschaftlich desolaten Verhältnissen zu entrinnen und den zurückgeblie-
benen Familienangehörigen eine bessere Zukunft zu ermöglichen. Vorlie-
gend hat die Gesuchstellerin und zweifache Mutter vorerst einen zweimo-
natigen Aufenthalt in der Schweiz geplant (vgl. Visumsgesuch vom 27. April
2015, act. 3 S. 38). Wie der Verpflichtungserklärung des Beschwerdefüh-
rers vom 15. Juni 2015 entnommen werden kann, wurde die Dauer des
geplanten Aufenthaltes im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens auf bei-
nahe drei Monate ausgedehnt (act. 4 S. 48; vgl. Sachverhalt Bst. A und C).
Der Beschwerdeführer führt dazu aus, für den Zeitraum der geplanten Ab-
wesenheit seines Gastes werde eine Nanny engagiert (vgl. Beschwerde
vom 8. Juli 2015). Die geltend gemachten familiären Verpflichtungen sind
damit zu relativieren, kann doch die Betreuung der Kinder gemäss obge-
nannten Ausführungen auch anderweitig sichergestellt werden.
6.2 Vor diesem Hintergrund ist dem wirtschaftlichen Umfeld der Gesuch-
stellerin besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Gemäss den Akten
arbeite sie als "Manager" in einem Restaurant in Mombasa und verdiene
KES 20'000.- (ca. Fr. 185.-) pro Monat (vgl. act. 3 S. 23). Der Beschwerde-
führer selbst macht geltend, zu ihrem schmalen Gehalt überweise er jeden
Monat KES 30'000.-. Gemeinsam hätten sie eine 2.5-Zimmer-wohnung in
Mombasa Beach gemietet (vgl. act. 1 S. 10). Beschwerdeweise wird er-
gänzt, mit der monatlichen finanziellen Unterstützung habe die Gesuchstel-
lerin bestimmt ein höheres Auskommen als die einheimischen Angestellten
bei der Schweizer Botschaft in Nairobi.
Die Gesuchstellerin scheint zwar in soliden wirtschaftlichen Verhältnissen
zu leben. Dieser Umstand ist jedoch primär auf die Unterstützungsleistun-
gen des Beschwerdeführers und nicht auf das von der Gesuchstellerin
selbst erwirtschaftete Einkommen – welches der Gastgeber selbst als
schmal bezeichnet – zurückzuführen, weshalb vorliegend gerade nicht da-
von ausgegangen werden kann, es lägen in wirtschaftlicher Hinsicht Ver-
hältnisse vor, welche die Gesuchstellerin von einer Emigration abzuhalten
vermöchten.
6.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vor-
instanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für
eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin
nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Auch die Vorbringen des Be-
schwerdeführers, er wisse, dass sein Gast fristgerecht zurückreisen werde
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und er garantiere für eine fristgerechte Rückreise, können den Entscheid
über das vorliegende Visumgesuch nicht beeinflussen. Zwar kann der Be-
schwerdeführer für gewisse finanzielle Risiken wie Lebensunterhaltskos-
ten während des Besuchsaufenthaltes, allfällig ungedeckte Kosten für Un-
fall oder Krankheit sowie Rückreisekosten Garantie leisten, nicht aber –
mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes
Verhalten seines Gastes (vgl. dazu BVGE 2009/27 E. 9).
6.4 Insgesamt ist somit die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die
Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage in
ihrem Herkunftsland und ihrer individuellen Situation nicht gesichert sei,
nicht zu beanstanden. Die Ausstellung eines einheitlichen Schengen-Vi-
sums kommt nach dem Gesagten nicht in Betracht. Ebenso wenig sind
Gründe ersichtlich, die für die Ausstellung eines räumlich beschränkten Vi-
sums nur für die Schweiz sprechen (E. 4.3). Es wird vom Beschwerdefüh-
rer denn auch nichts Derartiges geltend gemacht.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons St. Gallen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: