B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4275/2017
Ur t e i l vom 1 2 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni,
Richterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______, (Frankreich),
vertreten durch lic. iur. Marco Albrecht, Advokat, Advokatur-
büro Albrecht & Riedo,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz,
und
Pensionskasse B._______,
Beigeladene
Gegenstand
Invalidenversicherung, Kinderrente, Verfügung vom 14. Juni
2017.
C-4275/2017
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1963 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Be-
schwerdeführerin) ist italienische Staatsangehörige und wohnt in Frank-
reich. Sie ist geschieden und Mutter dreier Kinder mit Jahrgängen 1982,
1988 und 1992 (IV-act. 1 und 33). Bis 2014 war sie während mehrerer
Jahre mit Unterbrüchen als Grenzgängerin in der Schweiz erwerbstätig.
B.
Mit Verfügung vom 10. April 2017 sprach die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) der Versicherten gestützt
auf die Feststellungen der kantonalen IV-Stelle eine Dreiviertelsrente ab
1. Januar 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 64 % zu. Gegen diese Ver-
fügung erhob die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom
16. Mai 2017 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte die Zusprechung einer ganzen Rente (Beschwerdeverfah-
ren C-2836/2017). In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2017 im Be-
schwerdeverfahren C-2836/2017 anerkannte die Vorinstanz den Anspruch
auf eine ganze Rente ab 1. Januar 2016 und beantragt die Gutheissung
der Beschwerde.
C.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 sprach die IVSTA der Versicherten in der
Zwischenzeit eine ordentliche Kinderrente für die Tochter C._______ (Jahr-
gang 1992) zu ihrer Dreiviertelsrente zu (IVSTA-act. 73).
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter
mit Eingabe vom 28. Juli 2017 (Poststempel) Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und es sei ihr eine ganze Kinderrente zuzusprechen (vorliegend zu
beurteilendes Beschwerdeverfahren C-4275/2017).
E.
Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2017
aus, dass die Verfügung betreffend Invalidenrente der Beschwerdeführerin
nicht rechtskräftig geworden sei. Da es sich bei der Kinderrente um eine
akzessorische Leistung zur Invalidenrente der Mutter handle, sei die vor-
liegende Beschwerde unnötig und überflüssig. Dies sei im Rahmen des
Kostenentscheids zu berücksichtigen. Die Vorinstanz beantragte folglich
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nur die teilweise Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung
im erwähnten Sinn (BVGer-act. 3).
F.
Die beigeladene Pensionskasse nahm innert der angesetzten Frist zur Be-
schwerde betreffend Kinderrente nicht Stellung.
G.
Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Replik vom 27. September 2017 mit-
teilen, dass die Beschwerde vom 28. Juli 2018 aus anwaltlicher Sorgfalt
notwendig gewesen sei, weshalb sie vollumfänglich gutzuheissen sei.
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefoch-
tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Er-
hebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 14. Juli 2018, mit der die Vorinstanz der Beschwerdeführe-
rin eine (Dreiviertels-)Kinderrente für ihre jüngste Tochter ab 1. Januar
2016 bis (...) 2017 zu ihrer Dreiviertelsrente zugesprochen hat. Im Rahmen
ihrer Vernehmlassung hat die Vorinstanz zwar den Anspruch auf eine
ganze Kinderrente ab 1. Januar 2016 bis (...) 2017 anerkannt, die ange-
fochtene Verfügung jedoch nicht in Wiedererwägung gezogen (vgl. Art. 53
Abs. 2 ATSG bzw. Art. 58 Abs. 1 VwVG). Deshalb hat im Folgenden das
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Gericht über den Kinderrentenanspruch der Beschwerdeführerin zu ent-
scheiden.
3.
3.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für je-
des Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der AHV beanspru-
chen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Die Kin-
derrente ist eine akzessorische Leistung zur Hauptrente. Anspruchsbe-
rechtigt ist deshalb der rentenberechtigte Versicherte (BGE 134 V 15 E.
2.3.3). Die Kinderrente beträgt 40 % der dem massgebenden durchschnitt-
lichen Jahreseinkommen entsprechenden Invalidenrente (Art. 38 Abs. 1
Satz 1 IVG).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin im Verfah-
ren C-2836/2017 mit Urteil vom heutigen Tag gemäss dem übereinstim-
menden Antrag der Verfahrensbeteiligten anstatt einer Dreiviertelsrente
eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2016 zugesprochen. Es ist unbe-
stritten, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Invalidenrente ab 1. Januar
2016 bis (…) 2017 (Vollendung des 25. Altersjahres) auch Anspruch auf
eine Kinderrente für ihre jüngste Tochter hat. Massgebend für die Berech-
nung der Kinderrenten sind die Berechnungsgrundlagen für diejenige
Rente, zu welcher sie gewährt werden. Die Kinderrenten der IV richten sich
nach dem Bruchteil der Hauptrente (Wegleitung über die Renten in der Eid-
genössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL],
Stand: 1. Januar 2017, Rz. 5635), weshalb der Beschwerdeführerin in Gut-
heissung der Beschwerde zu ihrer ganzen Invalidenrente eine ganze Kin-
derrente zuzusprechen ist.
4.
4.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m.
Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63
Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt. Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine Kosten aufzu-
erlegen. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
4.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
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SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Ver-
waltung. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann die Erhebung der Be-
schwerde nicht als unnötig bezeichnet werden. Zwar handelt es sich bei
der Kinderrente um eine akzessorische Leistung zur Hauptrente. Dies än-
dert aber nichts daran, dass die vorliegend angefochtene Verfügung vom
14. Juni 2017 betreffend Kinderrente ohne Beschwerdeerhebung formell
rechtskräftig geworden wäre. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist
die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands, des konnexen Beschwerdeverfahrens C-
2836/2017 betreffend Hauptrente, der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Partei-
entschädigung von Fr. 250.– (inkl. Auslagen; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
(Urteilsdispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
14. Juni 2017 aufgehoben.
2.
Der Beschwerdeführerin wird ab 1. Januar 2016 bis (...) 2017 eine ganze
Kinderrente der Invalidenversicherung zugesprochen.
3.
Die Akten gehen an die Vorinstanz zur Berechnung der Kinderrente und
zum Erlass einer entsprechenden Verfügung.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 250.– zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– die Beigeladene (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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