Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-428/2010
Urteil vom 20. Juni 2011
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien C._______,
vertreten durch Rechtanwältin Antigone Schobinger,
Gartenhofstr. 15, Postfach 9819, 8036 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen in Bezug
auf B._______.
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Sachverhalt:
A.
B._______ (geb. […]) lebt seit jeher im Kosovo. Sie hat drei inzwischen
volljährige Söhne. Diese sind verheiratet und heute allesamt mit einer
Niederlassungsbewilligung in X._______/ZH ansässig. Seit dem Tod des
Ehegatten im November 2008 wohnt die Mutter alleine in ihrem
Heimatland.
B.
Am 19. Juni 2009 stellte einer der Söhne, C._______ (geb. […],
nachfolgend: Beschwerdeführer), beim Migrationsamt des Kantons Zürich
das Gesuch, seiner Mutter die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und
(sinngemäss) ihr im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen. Als Aufenthaltszweck gab er auf dem entsprechenden Formular
"Gesuch um Einreisebewilligung" an, es handle sich um einen Besuch,
wobei er mit Blick auf dessen Dauer ergänzte, es werde eine dauerhafte
Anwesenheit hierzulande (für immer) gewünscht. B._______ ihrerseits
beantragte am 23. Juli 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Pristina
ebenfalls die Erteilung eines Schengenvisums für einen längeren
Aufenthalt in der Schweiz.
Von einem Familiennachzug in aufsteigender Linie ausgehend
(Wohnsitznahme der Mutter bei einem ihrer Söhne), zeigte die kantonale
Migrationsbehörde dem BFM nach weiteren Abklärungen am 18.
September 2009 die Bereitschaft an, B._______ eine
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) zu erteilen und ersuchte unter diesem Titel um Gutheissung
des Familiennachzugsgesuchs.
C.
Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2009 mit,
dass erwogen werde, die Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen an B._______ zu
verweigern, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Der
damalige Parteivertreter machte vom Äusserungsrecht am 9. November
2009 Gebrauch.
D.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2009 verweigerte die Vorinstanz die
zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen
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erforderliche Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung. Dabei
führte sie aus, bei der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalles gelte es alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des
Einzelfalles zu berücksichtigen. Von den in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) aufgeführte Härtefallkriterien seien vorliegend
namentlich die Familienverhältnisse, das heisst die persönlichen
Lebensumstände, und der Gesundheitszustand der betreffenden Person
unter Berücksichtigung ihres Alters von Bedeutung. Die 72-jährige
B._______ scheine nach dem Tod des Gatten im November 2008 trotz
fortgeschrittenen Alters vorerst in der Lage gewesen zu sein, ein
selbständiges Leben zu führen. Ein vom 18. August 2009 datierendes
Arztzeugnis attestiere ihr jedenfalls, sie sei psychisch und physisch
gesund. Auch der Beschwerdeführer selber habe am 19. August 2009
gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde erklärt, seine Mutter sei bei
guter Gesundheit und nicht pflegebedürftig. Ein gänzlich anderes Bild
zeichne der ärztliche Spezialbericht vom 15. Oktober 2009. Darin werde
wegen des gesundheitlichen Zustandes von B._______ eine Betreuung
und Unterstützung durch Familienangehörige als notwendig erachtet.
Was für Gründe innerhalb von lediglich zwei Monaten zu einer derart
markanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt hätten,
werde nicht erläutert und sei so nicht nachvollziehbar. Das BFM stütze
sich deshalb auf das Arztzeugnis vom 18. August 2009 und gehe davon
aus, dass sich B._______ in einem ihrem Alter entsprechend guten
Allgemeinzustand befinde und nicht auf Pflege angewiesen sei. Im
Übrigen wohne sie anscheinend seit langem in Kamenice, einer rund
20'000 Einwohner zählenden Stadt im Osten des Kosovo mit moderner
Infrastruktur. Es dürfe erwartet werden, dass sie dort auch über den
engeren Familienkreis hinaus sozial verwurzelt sei, zumal sich das
eigentliche familiäre Beziehungsnetz schon vor November 2008 auf den
inzwischen verstorbenen Ehegatten beschränkt habe. Es sei demnach
anzunehmen, dass anderweitige soziale Kontakte bestünden und die
Betroffene nicht völlig auf sich alleine gestellt sei. Allenfalls hätten die
hierzulande lebenden Söhne die Möglichkeit, der schwierigen
Wohnsituation der Mutter in den Wintermonaten durch
Besuchsaufenthalte in der Schweiz entgegenzuwirken oder geeignete
Personen vor Ort zu beauftragen, B._______ bei der Bewältigung des
Alltags zur Hand zu gehen. Es könne ihr daher zugemutet werden, in
ihrem Heimatland zu verbleiben.
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E.
Mit Beschwerde vom 21. Januar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragt der Beschwerdeführer durch einen anderen, neu mandatierten
Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Ferner sei
B._______ im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und
ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Zur Begründung macht er
zur Hauptsache geltend, die 72-jährige B._______ habe die
durchschnittliche Lebenserwartung für Frauen im Kosovo (71 Jahre)
bereits überschritten und sei gebrechlich. Die beiden Arztberichte vom
18. August 2009 bzw. 15. Oktober 2009 unterschieden sich in dreierlei
Hinsicht: Erstens stammten sie von Ärzten mit unterschiedlicher
fachlicher Ausrichtung und Kompetenz, zweitens fokussierten sie auf
verschiedene Aspekte der Gesundheit von B._______ und drittens habe
der Verfasser des ersten Zeugnisses seine Aufgabe so verstanden, eine
Einschätzung der Reisefähigkeit abzuliefern. Solcherart sei die von der
Vorinstanz festgestellte vermeintliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes das Resultat unterschiedlicher ärztlicher
Perspektiven. Allerdings treffe zu, dass sich die psychische Erkrankung
der betagten Frau auf den Herbst hin wieder stärker bemerkbar gemacht
habe. Ein inzwischen vorliegender Facharztbericht einer Untersuchung im
Regionalspital von Gjilan vom 19. Januar 2010 gelange aber zu
derselben Einschätzung wie der spezialärztliche Bericht vom 15. Oktober
2009, weshalb es keinen Grund gebe, an dessen Stichhaltigkeit zu
zweifeln. Daraus ergebe sich daher, dass die Mutter des
Beschwerdeführers wegen ihrer psychischen Erkrankung (Depressionen)
und zunehmender Gebrechlichkeit auf Unterstützung angewiesen sei.
Mitzuberücksichtigen gelte es des Weiteren die seit 1994 regelmässigen
Ferienaufenthalte von B._______ in der Schweiz (fast alle zwei Jahre für
knapp drei Monate), die physisch harten, teils überlebenswichtigen
Arbeiten in Haus und Garten, welche sie seit dem Hinschied des
Ehegatten verrichten müsse, die besonderen lokalen Begebenheiten mit
einer schlechten Infrastruktur und ausgeprägten jahreszeitlich bedingten
Temperaturschwankungen sowie die konkrete Wohnsituation in einem
kleinen Dorf innerhalb der Gemeinde Kamenice. Im Übrigen gebe es dort
weder Einrichtungen wie die Spitex noch irgendwelche Hilfskräfte, welche
der Betroffenen bei den täglichen notwendigen Verrichtungen zur Seite
stehen würden, sie sei mithin gänzlich auf sich alleine gestellt, weswegen
ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b
AuG i.V.m. Art. 31 VZAE vorliege. Schliesslich habe das BFM nicht in
Betracht gezogen, über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an
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Bahtije Canaj auf der Grundlage von Art. 28 AuG und Art. 25 VZAE zu
befinden.
Der Rechtsschrift lag eine Kopie der Übersetzung des fachärztlichen
Berichtes des Regionalspitals Gjilan vom 19. Januar 2010 bei.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2010 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der
Beschwerde aus und hält ergänzend fest, die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen von B._______ seien ihrer Auffassung nach zu wenig
gravierend, als dass sie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw.
einen festen Aufenthalt in der Schweiz notwendig machten.
G.
Replikweise hält der frühere Parteivertreter am 30. April 2010 am
eingereichten Rechtsmittel sowie den Begehren fest. Die Replik war mit
einem Telefax des Originals des Facharztberichtes vom 19. Januar 2010
und einem aktualisierten Bericht desselben Facharztes vom 21. April
2010 ergänzt.
H.
Mit Eingabe vom 2. September 2010 reichte der ehemalige
Rechtsvertreter einen Facharztbericht der Universitätsklinik Pristina vom
3. August 2010 nach.
Eine weitere Ergänzung der Rechtsschrift ging am 23. Februar 2011 ein.
I.
Am 26. April 2011 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des
Migrationsamtes des Kantons Zürich bei.
J.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2011 teilte die Parteivertreterin die
Mandatsübernahme von ihrem Vorgänger mit.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Verfügungen des BFM betreffend
Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 30 Abs. 1
Bst. b AuG unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht. Dieses entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann
grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens
war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 404;
bezogen auf die Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen
siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-636/2010 vom
14. Dezember 2010 E. 1.4 [mit Hinweisen] und 4.4). Gemäss Dispositiv
des angefochtenen Entscheids hat das BFM die zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen erforderliche
Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung verweigert. Im
dargelegten Rahmen ist auf die Rechtsmitteleingabe vom 21. Januar
2010 einzutreten.
Nicht Verfahrensgegenstand bildet die Frage, ob die Voraussetzungen
zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 28 AuG i.V.m.
Art. 25 VZAE (Rentner- und Rentnerinnenbewilligung) erfüllt sind.
Mangels entsprechendem Zustimmungsentscheid ist darüber vorliegend
nicht zu befinden.
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März
2003 E. 1.2, teilweise publ. in: BGE 129 II 215).
3.
3.1. Mit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das
ehemalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125
AuG i.V.m. Ziff. I des Anhangs 2 zum AuG) und damit auch gewisse
Ausführungsverordnungen wie die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über
die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791; vgl. Art. 91
VZAE). Auf Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt
das bisherige Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AuG sowie BVGE
2008/1, E. 2). Das Gesuch, auf welches sich die angefochtene Verfügung
bezieht, wurde nach dem Inkrafttreten des AuG gestellt. Für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf das AuG und die
VZAE abzustellen.
3.2. Die Anwendung des neuen Rechts hat nicht zur Folge, dass die
bisherige Praxis des Bundesgerichts im Zusammenhang mit Art. 13 BVO
unbeachtlich ist. Aus der Botschaft des Bundesrates zu Art. 30 AuG geht
nämlich klar hervor, dass die "Ausnahmen von den
Zulassungsvorschriften" bereits in der BVO enthalten sind und im neuen
Recht übernommen und soweit notwendig ergänzt werden (vgl. Botschaft
des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002, S. 3786). Insbesondere was den
Begriff des schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nach Art. 30 Abs.
1 Bst. b AuG anbelangt, erscheint es nach wie vor angezeigt, auf die
bundesgerichtliche Praxis zum Härtefallbegriff des Art. 13 Bst. f BVO
zurückzugreifen.
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4.
4.1. Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30
AuG fallen, wie schon die Ausnahme von der zahlenmässigen
Begrenzung gemäss dem altrechtlichen Art. 13 Bst. f BVO, in die
Zuständigkeit des BFM (Art. 40 Abs. 1 AuG). Die Vorinstanz und mithin
auch das Bundesverwaltungsgericht sind daher nicht an die Einschätzung
der kantonalen Behörde gebunden (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts
C-1555/2008 vom 1. September 2009 E. 4.1 oder C-196/2006 vom
26. Oktober 2007 [BVGE 2007/45], nicht publizierte E. 3).
4.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG kann von den
Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden
persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung
zu tragen. Nach Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalles insbesondere die Integration
des Gesuchstellers (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst.
b), seine Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie
der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung
(Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der
Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine
Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g) zu berücksichtigen.
4.3. Schon aufgrund der Stellung des Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG im
Gesetz (unter dem Abschnitt "Abweichungen von den
Zulassungsvoraussetzungen"), seiner Formulierung und den vom
Bundesgericht in der Rechtsprechung zum entsprechenden Art. 13 Bst. f
BVO genannten und jetzt in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien,
die allerdings weder einen abschliessenden Katalog darstellen noch
kumulativ erfüllt sein müssen, ergibt sich, dass dieser Bestimmung
Ausnahmecharakter zukommt und dass die Voraussetzungen zur
Anerkennung eines Härtefalls restriktiv zu handhaben sind. Die betroffene
Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet,
dass ihre Lebens- und Existenzberechtigung, gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in
gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung
einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit
schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines
Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls
berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht
zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel
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zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen
Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene
soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich
alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu
begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person
so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt
werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat
zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche
Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes
in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine
Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (vgl. insbesondere
BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. und BVGE 2007/45 E. 4.2, je mit Hinweisen).
5.
5.1. Die verwitwete B._______ ist inzwischen 73 ½-jährig und hat den
weitaus grössten Teil ihres Lebens im Kosovo verbracht. Ihre drei Söhne
sind volljährig und haben sich mit ihren Ehepartnern hierzulande
niedergelassen, wo heute zudem die meisten der übrigen Verwandten
wohnen. Nach Darstellung des früheren Rechtsvertreters weilte die
Mutter seit 1994 fast alle zwei Jahre für knapp drei Monate, total gegen
zwei Jahre, in der Schweiz. Zuletzt war dies gemäss elektronischer
Datenbank in den Jahren 2003, 2004, 2006, 2007 sowie 2009 der Fall. Es
handelte sich jeweils um Besuchsaufenthalte. Seitherige Visumsgesuche
wurden wegen des hängigen Aufenthaltsverfahrens verweigert (siehe die
entsprechenden formlosen Verweigerungen durch die Schweizerische
Botschaft in Pristina vom 29. Januar 2010 und 8. Februar 2010). Mit
einem Anwesenheitsrecht hat sich B._______ hingegen nie in der
Schweiz aufgehalten. Von einer erheblichen Vertrautheit mit den hiesigen
Verhältnissen oder einer echten Bindung zum Gaststaat kann im
fraglichen Kontext entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten
Annahme jedenfalls nicht ausgegangen werden.
Die Dauer der Anwesenheit (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) bildet ein
wichtiges Kriterium bei der Frage der Anerkennung von Härtefällen. Wie
eben angetönt, ist die Aufenthaltsdauer dabei im Rahmen einer
Gesamtwürdigung der persönlichen Umstände in Beziehung zu den
übrigen massgeblichen Kriterien zu setzen und entsprechend zu
würdigen (BGE 124 II 110 E. 3 S. 112 f.). Auch bei Personen ohne
Aufenthaltsstatus in der Schweiz (wie dies bei B._______ der Fall ist) hat
die Prüfung der Anwesenheitsdauer einzelfallgerecht zu erfolgen. Eine
minimale Anwesenheitsdauer sehen aber weder Gesetz noch
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Rechtsprechung vor. Ein Härtefall setzt insbesondere nicht zwingend
voraus, dass sich die ausländische Person je hier aufgehalten hat, sofern
sich eine Anwesenheit in der Schweiz als unabdingbar zur Vermeidung
einer bedrohlichen Notlage entpuppt (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 4c S. 43 f.).
So sind in der Praxis Konstellationen denkbar, in denen das Erfordernis
einer Mindestfrist zu unbilligen Resultaten führen könnte, beispielsweise
bei Fällen besonderer familiärer Abhängigkeiten. Solches wollte der
Gesetzgeber mit den Ausnahmen von den ordentlichen
Zulassungsvoraussetzungen vermeiden.
Unter den konkreten Begebenheiten (vergleichsweise kurze, deutlich
unter den üblichen Richtwerten liegende Voraufenthalte von B._______ in
der Schweiz) könnte sich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs.
1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 31 VZAE höchstens dann auf einen
schwerwiegenden persönlichen Härtefall berufen, wenn es sich bei der im
Ausland ansässigen Person (also seiner Mutter) um eine hilfs- und
unterstützungsbedürftige Verwandte handelte, welche zwingend auf die
Betreuung durch in der Schweiz wohnhafte Personen angewiesen oder
von ihnen abhängig wäre (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
6989/2009 vom 18. April 2011 E. 5.1).
5.2. Indem der frühere Parteivertreter argumentiert, B.______ bedürfe
wegen ihres gesundheitlichen Zustandes der dauernden Unterstützung
ihrer hierzulande ansässigen Verwandten und er daraus die
Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs im Kosovo ableitet, wird (wenn
auch ohne Nennung konkreter Gesetzesbestimmungen) genau ein
solches Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht. Ausgehend von der
Rechtsprechung zu Art. 8 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR
0.101) lässt sich hierzu festhalten, dass besagte Bestimmung in erster
Linie die Kernfamilie schützt, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit
ihren minderjährigen Kindern (vgl. etwa BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 145
oder BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f.). Geht es um Personen, die nicht der
eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, setzt eine schützenswerte
familiäre Beziehung voraus, dass die um eine ausländerrechtliche
Bewilligung ersuchende ausländische Person vom hier
Anwesenheitsberechtigten abhängig ist. Die Abhängigkeit eines
Menschen von einem andern kann sich unabhängig vom Alter ergeben,
namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei
körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden
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Krankheiten (BGE 120 Ib 257 E. 1/d-e S. 260 ff. oder BVGE 2007/45 E.
5.3, je mit Hinweisen).
6.
B.______ hatte ihren Lebensmittelpunkt bisher im Ort Koretin in der
Gemeinde Kamenice. Im November 2008 wurde sie Witwe. Seither lebt
sie allein in dem zuvor mit dem verstorbenen Ehemann bewohnten Haus.
Abgesehen von einem hospitalisierten Bruder (siehe Eingabe des
damaligen Parteivertreters vom 9. November 2009) soll sich niemand aus
der näheren Verwandtschaft in der Herkunftsregion niedergelassen
haben.
6.1. Was den Gesundheitszustand der Mutter des Beschwerdeführers
anbelangt, so finden sich in den Akten fünf ärztliche Atteste, welche im
Verfahren vor dem BFM bzw. dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht
wurden. Sie vermitteln kein einheitliches Bild. Gemäss einer vom 18.
August 2009 datierenden Gesundheitsbestätigung eines
Allgemeinpraktikers aus Kamenice ist B.______ "psychisch fähig und
physisch gesund", um ins Ausland zu reisen. Besagte Bestätigung steht
in einem gewissen Widerspruch zu den später vorgelegten ärztlichen
Kurzberichten vom 15. Oktober 2009, 19. Januar 2010 und 21. April 2010
sowie dem Facharztbericht vom 3. August 2010. Auffallend ist vor allem
die Diskrepanz zu dem gerade mal zwei Monate später verfassten,
aufgrund seines Inhalts und der Umstände der Einreichung bestellt
wirkenden Spezialberichts eines Neuropsychiaters vor Ort vom 15.
Oktober 2009. Darin wird festgehalten, aufgrund "der Art und schweren
Last der Krankheit, gefolgt von der Furcht, Angst, Abnahme der
Lebensimmunität, Schwindel" sowie der Unfähigkeit, für den "eigenen
normalen Bedarf" zu sorgen, sei die Patientin auf die Betreuung und
Unterstützung von Familienangehörigen angewiesen. Weshalb sich der
gesundheitliche Zustand innert so kurzer Zeit so markant verschlechtert
haben soll, geht daraus nicht schlüssig hervor. Die Verschlechterung in
einem solchen Ausmass erscheint umso weniger nachvollziehbar, als der
Beschwerdeführer am 19. August 2009 gegenüber dem Migrationsamt
des Kantons Zürich unter Verweis auf das ärztliche Attest vom 18. August
2009 noch klar zum Ausdruck gebracht hatte, seine Mutter sei nicht
pflegebedürftig. Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben,
da sowohl die im eben erwähnten Attest als auch den übrigen
medizinischen Unterlagen dokumentierten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, letztlich zu
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wenig gravierend erscheinen, als dass sie einen dauernden Aufenthalt in
der Schweiz erforderlich machten.
6.2. Gemäss dem ärztlichen Bericht des Neuropsychiaters Dr. Z._______
vom 15. Oktober 2009 leidet B._______ inzwischen an Depressionen und
Angstzuständen. Nebst Aspirin hat ihr der Facharzt das Antidepressivum
Sertralin, Xanax (gegen Angststörungen) und Redergin (gegen
altersbedingte psychische Beschwerden) verschrieben. Ausserdem hat er
regelmässige Kontrollen beim Neuropsychiater und – wie eben erwähnt –
die Betreuung und Unterstützung durch nahe Angehörige empfohlen. Das
dritte Attest datiert vom 19. Januar 2010 und stammt von einem
Psychiater und Neurologen des Regionalspitals Gjilan. Eine Diagnose
enthält es nicht, sondern listet die bisherige Medikation auf, mit einer
Reduktion bei der Verabreichung von Xanax und einem gänzlichen
Wegfall von Aspirin. Wegen dieser Krankheit benötige die Patientin
Pflege und Beistand, vorzugsweise durch Familienzusammenführung.
Der gleiche Facharzt hat am 23. April 2010 eine weitere Bestätigung mit
der Kurzdiagnose Depression verfasst. Als Symptome werden Angst als
Folge des zurückgezogenen Lebens, Übelkeit, Kopfschmerzen und
Schlafstörungen aufgeführt und andere Medikamente (Stugeron forte
[gegen Übelkeit], Demetrin [gegen Angstzustände], Amizol [gegen
Depressionen]) verschrieben. Schliesslich liegt ein Facharztbericht der
Universitätsklinik in Pristina vom 3. August 2010 vor. Auch dieses Spital
diagnostiziert eine depressive Erkrankung und umschreibt die Symptome
näher. Die Behandlung erfolgte dort ambulant, wobei die Patientin
wiederum mit Sertralin und Xanax therapiert wurde. Als Quintessenz
ergibt sich aus den fraglichen medizinischen Unterlagen, dass B._______
an depressiven Störungen und Angstzuständen leidet, die regelmässiger
fachärztlicher Betreuung und medikamentöser Behandlung bedürfen.
Hinzu kommen altersbedingte Leiden. Weitergehende
Schlussfolgerungen lassen die vorhandenen, für die streitigen Belange zu
wenig umfassenden bzw. zu unbestimmten ärztlichen Bestätigungen und
Kurzberichte nicht zu. Insbesondere kann daraus nicht abgeleitet werden,
die Mutter des Beschwerdeführers sei generell ausserstande, im Alltag
die einfachsten Tätigkeiten zu verrichten. Dass die notwendige
medizinische Versorgung und Betreuung im Kosovo gewährleistet und im
konkreten Fall auch erhältlich ist, wird ansonsten nicht bestritten. Es darf
davon ausgegangen werden, dass die Söhne von B._______ sich an der
Finanzierung dieser Behandlungen (wenn erforderlich) beteiligen würden.
Die geltend gemachte psychische Erkrankung vermag – im jetzigen
Stadium – folglich keine Abweichung von den
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Zulassungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG zu
rechtfertigen.
6.3. Die Atteste vom 15. Oktober 2009 und 19. Januar 2010 halten
zusätzlich eine Unterstützung durch Familienangehörige für angezeigt
oder zumindest wünschenswert. Die übrigen drei Arztzeugnisse äussern
sich dazu nicht, auch nicht der noch am Ausführlichsten ausgefallene
Facharztbericht der Universitätsklinik Pristina vom 3. August 2010,
weshalb die Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit nicht im behaupteten
Umfang erstellt ist. Ohnehin gilt es sich zu vergegenwärtigen, dass ein
nicht unbeachtlicher Teil der festgestellten Symptome typische
altersbedingte Beschwerden und Erscheinungen darstellen (z.B.
Schwindel, Schlaflosigkeit, Abnahme von Vitalität und Dynamik,
zunehmende Gebrechlichkeit, sozialer Rückzug, Gedächtnisstörungen,
etc.). Dies berechtigt jedoch nicht tel quel zum Schluss, die Betroffene sei
völlig ausser Stande, ein halbwegs selbständiges Leben zu führen.
Dessen ungeachtet war B._______ denn anscheinend in der Lage, sich
regelmässig nach Pristina in ambulante psychiatrische Behandlung zu
begeben. Konstante ärztliche und medikamentöse Betreuung kann sie
überdies durch den Neuropsychiater Dr. Z._______ erfahren, der laut
Attest vom 15. Oktober 2009 an ihrem Wohnort Koretin praktiziert.
6.4. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass B._______ nebst den primär
medizinischen Massnahmen ebenfalls auf eine gewisse persönliche und
wohlwollend moralische Unterstützung durch die nächsten
Familienangehörigen angewiesen wäre. Einer solchen Situation kann
indessen anders als mit einer Härtefallregelung begegnet werden. So
haben die drei Söhne die Möglichkeit, ihre Mutter im Kosovo
wechselweise bzw. gestaffelt zu besuchen, mit ihr regelmässig zu
telefonieren und sie von der Schweiz aus finanziell zu unterstützen. Die
Vorinstanz erwähnt ferner die Möglichkeit von Besuchsaufenthalten
hierzulande (seit der Hängigkeit des Familiennachzugsverfahren wurde
allerdings kein Besuchervisum mehr erteilt). Falls notwendig, können
zudem geeignete Personen vor Ort beauftragt werden, der betagten Frau
mit konkreten Dienstleistungen bei der Bewältigung des Alltags in Haus
und Garten zur Hand zu gehen (zum Ganzen vgl. etwa Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-6989/2009 vom 18. April 2011 E. 5.4). Was
in der Beschwerdeschrift vom 21. Januar 2010 dagegen vorgebracht
wird, überzeugt nicht. Zum einen geht es nicht um die Inanspruchnahme
von Altersheimen oder ähnlichen Einrichtungen, zum andern wohnt
B._______ seit langem in Koretin und ihre Kinder sind schon früh in die
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Schweiz emigriert. Von daher darf angenommen werden, dass sie in der
betreffenden Region über die Kernfamilie hinaus sozial einigermassen
verwurzelt ist und auf Kontakte zu Bekannten oder sonstigen
Ortsansässigen zurückgreifen kann, damit sie nicht völlig auf sich alleine
gestellt ist. Nicht gefolgt werden kann schliesslich der Einschätzung des
früheren Parteivertreters zu den lokalen Begebenheiten. Kamenice
(Kamenica) heisst zwar in der Tat nicht nur die östlichste Stadt im
Kosovo, sondern auch die dazugehörige Grossgemeinde. Wie der
Internetauftritt zeigt, verfügt der Hauptort aber heutzutage über eine
vergleichsweise gute Infrastruktur (vgl. ).
Weil Koretin, wo B._______ wohnt, nur wenige Kilometer ausserhalb der
Stadt Kamenice liegt und es im Dorf wie mehrfach erwähnt immerhin
einen Facharzt für psychische Erkrankungen gibt, lässt sich in dieser
Hinsicht nichts zu Gunsten des Standpunktes des Beschwerdeführers
ableiten. Alles in allem vermögen weder derartige Unterstützungen durch
Familienangehörige und Dritte noch die örtlichen Besonderheiten eine
Abhängigkeit im Sinne von Art. 8 EMRK zu begründen.
6.5. Nicht zu prüfen ist – wie erwähnt – das Vorliegen der
Voraussetzungen von Art. 28 AuG i.V.m. Art. 25 VZAE (Zulassung von
B._______ als Rentnerin, siehe E. 1.3 hiervor). Gemäss Mitteilung vom 5.
Februar 2010 – mithin nach Erlass der strittigen Verfügung welche in
casu Verfahrensgegenstand ist – wäre das Migrationsamt des Kantons
Zürich zwar bereit, dem BFM das Familiennachzugsgesuch nach Art. 28
AuG zur Zustimmung zu unterbreiten. Entsprechende Schritte wurden,
soweit ersichtlich, bislang nicht unternommen, weshalb sich weitere
Ausführungen hierzu erübrigen.
6.6. Eine Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände führt somit zum
Schluss, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 30 Abs. 1
Bst. b AuG nicht erfüllt sind und eine Abweichung von den
Zulassungsvoraussetzungen nicht gerechtfertigt erscheint.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM mit der
angefochtenen Verfügung kein Bundesrecht verletzt hat. Der
rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt
und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und
zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv Seite 15)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 15. Februar 2010 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich mit den Akten ZH […] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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