Abtei lung II I
C-4283/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
X._______, Deutschland,
vertreten durch SKM Landkreis Waldshut e. V.,
Gartenstrasse 15, Postfach 1714,
DE-79745 Waldshut-Tiengen,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4283/2009
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1956 geborene, ledige, deutsche Staatsangehörige
X._______ lebt in Deutschland. Er hat in den Jahren 1974 bis 1991 in
der Schweiz in der Materialbeschaffung und Abfallentsorgung
gearbeitet und dabei Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (act. 1, 2, 10 und
14). Er hat am 22. Februar 2006 (act. 2) bei der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) einen Antrag auf Aus-
richtung einer Invalidenrente gestellt, welcher mit Verfügung vom
6. November 2007 (act. 49) rechtskräftig abgewiesen worden ist.
Die IVSTA stützte sich dabei im Wesentlichen auf folgende Unterlagen:
den Bericht von Dr. med. A._______ vom 25. April 2006 (act. 39;
Formular E 213) inklusive die diesem Bericht zugrunde liegenden Be-
richte, den Entlassbericht des Spitals B._______ vom 4. Januar 2007
(act. 41) und die medizinische Stellungnahme von Dr. med. C._______
vom 6. Juni 2007 (act. 45).
B.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2008 (act. 50) hat X._______, vertreten
durch den SKM Landkreis Waldshut e.V., bei der IVSTA ein Gesuch
um Überprüfung des Entscheids vom 6. November 2007 gestellt. Zur
Begründung führte er aus, die deutsche Rentenversicherung habe
bereits im September 2006 die Rente wegen voller Erwerbsminderung
endgültig festgestellt. Er könne nicht nachvollziehen, weshalb der von
der IVSTA festgestellte Invaliditätsgrad nur 28% betrage.
C.
Die IVSTA hat das Gesuch vom 5. Februar 2008 als neues Leis-
tungsbegehren entgegengenommen und mit Verfügung vom 15. Mai
2009 (act. 71) gemäss Vorankündigung im Vorbescheid vom 18. März
2009 (act. 66) das Leistungsbegehren abgewiesen, da die Voraus-
setzungen für die Gewährung einer Invalidenrente nicht erfüllt seien.
Die IVSTA stützte sich dabei im Wesentlichen auf folgende Unterlagen:
den Entlassbericht des Spitals B._______ vom 24. Juli 2007 (act. 60),
den Entlassbrief des Zentrums für Psychiatrie D._______ vom 31. Mai
2008 (act. 61), den undatierten Arztbericht von Dipl. med. E._______,
Fachärztin für Allgemeinmedizin und für Chirurgie (Posteingang IVSTA
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am 19. Dezember 2008; act. 62) und die medizinische Stellungnahme
von Dr. med. F._______ vom 15. März 2009 (act. 64).
D.
Gegen die Verfügung vom 15. Mai 2009 hat X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), vertreten durch den SKM Landkreis Waldshut e.V.,
mit Eingabe vom 23. Juni 2009 "Widerspruch" bei der IVSTA
eingereicht, welche das Schreiben am 30. Juni 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat.
Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hat der Beschwerdeführer
seine Beschwerde mit Eingabe vom 30. Juli 2009 verbessert, indem er
Rechtsbegehren gestellt und diese begründet hat.
E.
Am 4. September 2009 ist der mit Verfügung vom 7. August 2009 ein-
verlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- beim Bundes-
verwaltungsgericht eingegangen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2010 hat die IVSTA die Ab-
weisung der Beschwerde beantragt.
G.
Mit Replik vom 16. Februar 2010 hielt der Beschwerdeführer sinn-
gemäss an seinem Antrag fest und reichte erneut die beiden Entlass-
berichte vom 24. Juli 2007 und vom 31. Mai 2008 ein.
H.
Die IVSTA hielt mit Duplik vom 5. März 2010 ebenfalls an ihren bis-
herigen Ausführungen fest.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Be-
weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die In-
validenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwend-
bar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG
vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegi-
timiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvor-
schuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, so dass
vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist
(Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständi-
Seite 4
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ge sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft
zu- und abwandern, haben die in den persönlichen Anwendungsbe-
reich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Per-
sonen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätz-
lich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen die-
ses Staates.
2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an-
wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Ver-
fahrens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit
sowie der Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzun-
gen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der in-
nerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend
bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf
eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem inner-
staatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201).
Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger
eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität ei-
nes Antragstellers – entgegen der (implizit geäusserten) Ansicht des
Beschwerdeführers – für den Träger eines anderen betroffenen
Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften
dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in An-
hang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was
für das Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz (ebenso wie
das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der
Schweiz) nicht der Fall ist. Gemäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72
hat der Träger eines Mitgliedstaates aber bei der Bemessung des Inva-
liditätsgrades die von den Trägern der anderen Staaten erhaltenen
ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie Auskünfte der Verwaltung zu
berücksichtigen, soweit sie rechtsgenüglich ins Verfahren eingebracht
werden (vgl. Art. 32 VwVG). Jeder Träger behält jedoch die Möglich-
keit, die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin sei -
ner Wahl untersuchen zu lassen. Eine Pflicht zur Durchführung einer
solchen Untersuchung besteht allerdings nicht.
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3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen-
heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter
sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung hatten (BGE 130 V 329).
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG
und der IVV respektive des ATSG und der zugehörigen Verordnung
vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) abzustellen, die für die Beurtei-
lung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft stan-
den. Da vorliegend das Rentengesuch am 5. Februar 2008 eingereicht
worden ist und somit der Anspruch frühestens ab August 2008 ent -
stehen konnte (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), ist vorliegend auf die Fassung
gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-
Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen.
3.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsge-
brechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie-
derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich-
keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli -
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil -
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut-
bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
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tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte
sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002
S. 62 E. 4b/cc).
3.4.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer-
deverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be-
weise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es
alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prü-
fen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat-
ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizini-
schen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Be-
weismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf
die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
3.4.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all -
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor-
den ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Be-
weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu
das Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 268/2005 vom 26. Januar 2006
E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
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Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswür-
digung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001
S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So
ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat -
ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Experti -
se sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Be-
richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auf-
tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu
würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti-
zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil
des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber
Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
3.4.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien ge-
gen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der be-
fragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger
steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangen-
heit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das
Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begrün-
det erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
3.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines
Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt (allgemeine Methode des Einkom-
mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1) zum Er-
werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid ge-
worden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Da nach empirischer
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Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall
weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung
des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung
sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst
(RKUV 3/1993 97 ff. E. 3b) beziehungsweise das an die branchenspe-
zifische Nominallohnentwicklung angepasste frühere Einkommen
(AHI 2000 305 ff. E. 2c). Bei der Bestimmung des Invalidenein-
kommens ist ebenfalls – sofern möglich – auf die beruflich-erwerbliche
Situation abzustellen, in welcher die versicherte Person konkret steht.
Ist kein solches Vergleichseinkommen vorhanden, weil die Person
nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens keiner Erwerbstätigkeit
nachgegangen ist, so können rechtsprechungsgemäss Daten der Do-
kumentation über Arbeitsplätze (DAP) oder aber Tabellenlöhne ge-
mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden
(BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
3.6
3.6.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur
geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung
erfüllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren gleich wie im Revisions-
gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der
versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise
geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie
die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von
der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali-
ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in
analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit Hin-
weisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der frühe-
ren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so
weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu
prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine an-
spruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies-
sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht
auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.).
3.6.2 Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Än-
derung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zu vergleichen ist dabei
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der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröff-
neten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen
des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Recht-
sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision
(BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ferner muss die Veränderung der Verhältnis-
se erheblich, das heisst hinsichtlich der Auswirkungen auf den In -
validitätsgrad rentenwirksam sein (vgl. Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343
E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten –
welche gleichermassen für das Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl.
BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des BGer I 658/05 vom 27. März 2006
E. 4.4) – ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371
E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 E. 3a).
3.7 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu
mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens
70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29
Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine
abweichende Regelung vorsehen, was für Mitgliedstaaten der EU der
Fall ist.
4.
Die IVSTA ist auf das neue Leistungsbegehren eingetreten, hat die
Sache materiell geprüft und dem medizinischen Dienst vorgelegt. Ge-
mäss den soeben dargelegten Grundsätzen (vgl. E. 3.6) ist mass-
gebend und zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers seit der rechtskräftigen (abweisenden) Verfügung
vom 6. November 2007 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfü-
gung vom 15. Mai 2009 in rentenanspruchserheblicher Weise ver-
schlechtert hat.
4.1 Der abweisenden Verfügung vom 6. November 2007 lag nament-
lich folgender medizinischer Sachverhalt zugrunde:
Seite 10
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4.1.1 Dr. med. A._______, Ärztin für Sozialmedizin, stellte in ihrem
Bericht vom 25. April 2006 fest, der Beschwerdeführer leide an Alko-
holkrankheit, alkoholischer Polyneuropathie, insulinpflichtigem Dia-
betes mellitus seit 2002 und ferner bestünden ein Zustand nach Wipp-
lescher Operation wegen sekundärer Stenosierung des Pankreas-
ausführungsganges im Rahmen einer chronischen Pankreatitis alkoho-
lischer Genese, ein Zustand nach Herzschrittmacherimplantation im
Mai 2002 wegen Sick-Sinussyndrom sowie ein Zustand nach Implan-
tation einer Hüftendoprothese links wegen einer schweren Cox-
arthrose. Insgesamt sei der Beschwerdeführer wegen eines hirnor-
ganischen Psychosyndroms nach langjährigem übermässigen Alkohol-
konsum und einer Persönlichkeitsstörung als psychisch labil und wenig
belastbar anzusehen, der auch in seinen kognitiven Fähigkeiten ver-
mindert sei und somit nicht mehr in der Lage sei, im Rahmen des
allgemeinen Arbeitsmarktes eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert
auszuführen.
4.1.2 Dem Entlassbericht des Spitals B._______ vom 4. Januar 2007
ist zu entnehmen, das beim Beschwerdeführer eine chronische
Alkoholkrankheit, ein Sick Sinus Syndrom, ein insulinpflichtiger
Diabetes mellitus sowie ein chronischer Nikotinabusus diagnostiziert
worden sei. Zur Arbeitsfähigkeit nach der Entlassung aus der
stationären Behandlung äusserten sich die Ärzte nicht.
4.1.3 Dr. med. C._______ des medizinischen Dienstes der IVSTA hat
in seiner medizinischen Stellungnahme vom 6. Juni 2006 folgende
Hauptdiagnosen festgehalten: Coxarthrose sowie Zustand nach Im-
plantierung eines Herzschrittmachers. Als Nebendiagnose mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit nannte er chronischen Alkoholismus und als
Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte er Dia-
betes mellitus sowie einen Zustand nach Pankreasoperation fest. Ins-
gesamt bestehe aufgrund dieser Diagnosen seit dem 1. Januar 2003
in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40% und
seit dem 20. Oktober 2003 eine solche von 70%. In leichten Verweis-
tätigkeiten sei er seit dem 20. Oktober 2003 nur zu 20% einge-
schränkt.
4.2 Die von der IVSTA anlässlich der Neuanmeldung vom Februar
2008 berücksichtigten Berichte ergeben folgendes Bild:
4.2.1 Dem Entlassbericht des Spitals B._______ vom 24. Juli 2007 ist
zu entnehmen, der Beschwerdeführer leide an einer chronischen Al-
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koholkrankheit, einem Sinus Sick Syndrom, einem pankreopriven insu-
linpflichtigen Diabetes mellitus, einem Zustand nach Magenteil-
resektion und B-I-Anastomose und Pankreasteilresektion im Rahmen
einer akuten Pankreatitis, einer macrozytären, normochromen Anämie
sowie an einem chronischen Nikotinabusus. Über die Arbeitsfähigkeit
äussert sich der Bericht nicht.
4.2.2 Der Entlassbrief des Zentrums für Psychiatrie D._______ vom
31. Mai 2008 enthält folgende Diagnosen: chronische Alkoholkrankheit
(ICD-10 F10.2), Schrittmacherimplantation (IDDM-Typ) bei SSS-Syn-
drom im Jahr 2002, insulinpflichtiger Diabetes mellitus, hirnorgani-
sches Psychosyndrom (ICD-10 F10.7), bekannte Alkoholentzugs-
krampfanfälle, Polyneuropathie (ICD-10 G62.1), chronische rezidi-
vierende Pankreatitis sowie Steatosis hepatis II. Zur Arbeitsfähigkeit
finden sich im Entlassbrief keine Angaben.
4.2.3 Der undatierte Arztbericht von Dipl. med. E._______ attestiert
dem Beschwerdeführer eine chronische Alkoholkrankheit, eine Schritt -
macherimplantation bei SSS-Syndrom im Jahr 2002, Diabetes mellitus
Typ II, eine chronische Pankreatitis, Polyneuropathie, Entzugskrampf-
anfälle, ein organisches Psychosyndrom, eine depressive Episode,
eine Innenmeniskusläsion, Retropatellararthrose sowie eine Magen-
resektion zu zwei Dritteln und eine halbe DA-Resektion nach schwerer
Pankreatitis. Der Beschwerdeführer sei deswegen seit 1991 zu 100%
arbeitsunfähig.
4.2.4 Dr. med. F._______ diagnostiziert in seiner Stellungnahme vom
15. März 2009 das Vorliegen folgender Hauptdiagnosen mit Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: chronische Alkoholkrankheit sowie
Coxarthrhose mit Endoprothese links. Als Diagnosen ohne Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach Implantation eines
Herzschrittmachers, insulinpflichtiger Diabetes sowie eine alkoholische
Polyneuropathie. Insgesamt bestehe aufgrund dieser Diagnosen seit
dem 20. Oktober 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 70%. In leichten
Verweistätigkeiten sei er seit dem 20. Oktober 2003 lediglich zu 20%
eingeschränkt.
4.3
4.3.1 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass – entgegen der Meinung
des Beschwerdeführers – keine Bindung an ausländische Entscheide
besteht und somit die IVSTA grundsätzlich unabhängig von auslän-
Seite 12
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dischen Rentenentscheiden urteilen kann (vgl. E. 2.2 hiervor). Der
Rentenentscheid aus Deutschland vermag daher den Entscheid der
IVSTA nicht zu beeinflussen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die
IVSTA nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer in der Schweiz un-
tersuchen zu lassen, sofern die vorhandenen ausländischen Gut-
achten den Anforderungen genügen und eine ausreichende Grundlage
bilden, um über den Anspruch des Beschwerdeführers zu befinden.
4.3.2 Aus den vorliegenden ärztlichen Berichten neueren Datums sind
im Vergleich zu den älteren Berichten keine zusätzlichen Diagnosen zu
entnehmen, auch hat sich der Gesundheitszustand innerhalb dieser
Diagnosen nicht in relevanten Ausmass verändert. Die Berichte des
Spitals B._______ sowie des Zentrums für Psychiatrie D._______
zeigen im Wesentlichen dasselbe Bild wie schon im November 2007.
Der Beschwerdeführer leidet insbesondere nach wie vor an der Alko-
holkrankheit und deren Folgen und ist zufolge der Coxarthrose und
des implantierten Herzschrittmachers eingeschränkt. Diese Einschrän-
kungen sowie auch die vom Beschwerdeführer erwähnten psychischen
Probleme bestehen jedoch bereits seit einigen Jahren und sind nicht
als Veränderung zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer legt zudem
nicht dar, inwiefern er der Ansicht ist, es sei eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes eingetreten. Er beruft sich vielmehr auf die Zu-
sprechung der Rente in Deutschland, was aber wie erwähnt vorliegend
nicht entscheidrelevant ist. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen,
dass aufgrund der seit der Verfügung und bis zum neuen Leis-
tungsgesuch verstrichenen Zeit von lediglich drei Monaten ohnehin nur
dann von einer Veränderung ausgegangen werden könnte, wenn ein
konkretes, einschneidendes Ereignis den Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers beeinflusst hätte. Da sich der Zustand des Be-
schwerdeführers seit der rechtskräftigen Abweisung des Rentenge-
suches im November 2007 nicht verändert hat, hat die IVSTA das Ren-
tengesuch zu Recht abgewiesen.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die angefochtene Verfügung
zu bestätigen.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung
oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensauf-
wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Fran-
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ken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren
sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400.-- festzusetzen und dem Be-
schwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen. Die Verfahrens-
kosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be-
gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
VwVG). Als Bundesbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2, in der Fassung vom 1. April
2010]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Partei -
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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