B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4284/2012
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Portugal,
vertreten durch Karl Kümin, Rechtsanwalt, advokaturbüro
kernstrasse, Kernstrasse 10, Postfach 1149, 8026 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenrevision.
C-4284/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1954 geborene, seit Herbst 2003 wieder in ihrer Heimat Portugal
wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführe-
rin) meldete sich am 9. April 2001 (Eingangsdatum: 17. April 2001) bei
der IV-Stelle des Kantons Thurgau (im Folgenden: IV-Stelle TG) erstmals
zum Bezug einer Rente der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV)
an (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1, 2, 34 bis
36). Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs
massgeblichen Abklärungen (act. 3 bis 10) stellte die IV-Stelle TG der
Versicherten mit Vorbescheid vom 4. September 2001 die Abweisung des
Rentenbegehrens in Aussicht (act. 11). Nach durchgeführtem Vorbe-
scheidverfahren (act. 12 bis 14) wurde am 29. Oktober 2001 eine dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung erlassen (act. 15). Die hiergegen
am 2. November 2001 bei der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
TG erhobene Beschwerde (act. 16) wurde mit Entscheid vom 17. Januar
2002 abgewiesen (act. 18). Dieses Urteil wurde unangefochten rechts-
kräftig.
B.
Mit Datum vom 7. März 2002 erfolgte eine neue Anmeldung (act. 19).
Nach Vorliegen mehrerer ärztlicher Berichte resp. Stellungnahmen
(act. 19, 21 bis 22, 24 bis 28) erliess die IV-Stelle TG am 23. Juli 2002 ei-
nen weiteren Vorbescheid, mit welchem die Versicherte über den ihr mit
Wirkung ab 1. Januar 2002 zustehenden Anspruch auf eine ganze Rente
(Invaliditätsgrad [im Folgenden auch: IV-Grad]: 71 %) orientiert wurde
(act. 30); die entsprechende, vom 29. November 2002 datierende Verfü-
gung trat unangefochten in Rechtskraft (act. 33; vgl. auch act. 32 [Verfü-
gung betreffend ordentliche Kinderrente] und act. 31 [Beschluss vom
14. August 2002]).
C.
Am 3. Februar 2005 leitete die IVSTA eine Rentenrevision von Amtes we-
gen ein (act. 37). Nach Vorliegen des auf dem Formular E 213 verfassten
Arztberichts vom 23. Juni 2005 (act. 41) sowie der Stellungnahme des in-
ternen ärztlichen Dienstes vom 21. September 2005 (act. 46) wurde der
Versicherten am 26. September 2005 mitgeteilt, die Überprüfung des IV-
Grades habe keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben, wes-
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Seite 3
halb weiterhin Anspruch auf die entsprechenden Geldleistungen bestehe
(act. 47).
D.
Ab dem 28. Juli 2009 führte die IVSTA eine weitere Revision der IV-Rente
durch (act. 2). Nachdem sie Kenntnis von fachärztlichen Berichten aus
Spanien (act. 8, 10 bis 13) hatte, wurden diese vom medizinischen Dienst
beurteilt (act. 16 und 18). Daraufhin beauftragte die IVSTA am 12. Okto-
ber 2010 die B._______ (im Folgenden: B._______) mit einer interdis-
ziplinären medizinischen Abklärung (act. 29); die entsprechende Haupt-
expertise datiert vom 26. Juli 2011 (act. 38). In der Folge hielt Dr. med.
C._______ vom medizinischen Dienst am 8. August 2011 dafür, der Ge-
sundheitszustand der Versicherten habe sich nicht signifikant verändert
und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit sei unverändert (act. 40); diese
Auffassung bestätigte sie am 20. September 2011 (act. 42). In der Folge
erliess die IVSTA am 25. Januar 2012 einen Vorbescheid, mit welchem
sie der Versicherten die Aufhebung der IV-Rente in Aussicht stellte. Zur
Begründung des vorgesehenen Entscheids führte sie aus, die Verfügung
der IV-Stelle des Kantons TG vom 29. November 2002 sei zweifellos un-
richtig gewesen und daher in Wiedererwägung zu ziehen (act. 48). Hier-
gegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Karl Kümin, am
22. Februar bzw. 30. März 2012 ihre Einwände vorbringen (act. 49 und
51). Am 14. Juni 2012 erliess die IVSTA eine dem Vorbescheid im Ergeb-
nis entsprechende Verfügung und hob die IV-Rente per 31. Juli 2012 auf
(act. 54).
E.
Gegen die Verfügung vom 14. Juni 2012 liess die Versicherte durch ihren
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 19. Au-
gust 2012 Beschwerde erheben und beantragen, jene sei aufzuheben
und die bisherige ganze IV-Rente sei beizubehalten. Eventualiter sei ein
gerichtliches Gutachten über die medizinisch zumutbare Arbeitsfähigkeit
anzuordnen, und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder-
herzustellen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das B._______-
Gutachten sei nicht beweiskräftig. Zusammenfassend sei nicht nachge-
wiesen, dass die bisherigen Verfügungen offensichtlich falsch gewesen
seien; diese seien offensichtlich richtig gewesen. Die Voraussetzungen
einer Aufhebung der IV-Leistungen seien nicht gegeben. Unabhängig da-
von sei nicht nachgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand der Be-
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schwerdeführerin seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverfügung der
Vorinstanz erheblich verbessert habe. Viel eher sei die 100%ige Arbeits-
unfähigkeit nachgewiesen. Der Anspruch auf eine ganze Rente sei wei-
terhin ausgewiesen.
Betreffend die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
wurde zusammengefasst ausgeführt, die bloss finanziellen Interessen der
Vorinstanz könnten den erheblichen persönlichen und gesundheitlichen
Interessen der Beschwerdeführerin nicht vorgehen. Zudem könne aus
den dargelegten Gründen mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausge-
gangen werden, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren
obsiege.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2012 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde und des Verfahrensantrags auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (B-
act. 5).
Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, zu den Einwänden
gegen das B._______-Gutachten und die Erfüllung der Wiedererwä-
gungsvoraussetzungen, welche bereits im Anhörungsverfahren vorgetra-
gen worden seien (act. 51), sei – gestützt auf eine interne rechtliche Stel-
lungnahme (act. 52) – bereits im Rahmen der angefochtenen Verfügung
einlässlich Stellung genommen worden. Darauf könne verwiesen werden.
Mangels neuer wesentlicher Aspekte sei den dortigen Ausführungen
nichts Weiteres hinzuzufügen. Das Expertengremium habe im Protokoll
seiner Sitzung vom 15. November 2012 festgehalten, dass sich aus den
neu vorgelegten medizinischen Unterlagen keine wesentlichen neuen
Gesichtspunkte ergäben; diese könnten keinen Nachweis für die geltend
gemachte Befundverschlechterung seit der B._______-Begutachtung
erbringen. Bei der Beschwerdeführerin bestehe unverändert die schon im
Zeitpunkt des Erlasses der in Wiedererwägung gezogenen Verfügung
vom 29. November 2002 festzustellende Arbeitsunfähigkeit von 20 % in
leichten Verweisungstätigkeiten.
Betreffend die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
verwies die Vorinstanz auf die höchstrichterliche Rechtsprechung.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2013 wurde das Gesuch um Wie-
C-4284/2012
Seite 5
derherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und die Be-
schwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf
die Beschwerde) aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von
Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-
act. 6); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 7).
H.
In ihrer Replik vom 8. Februar 2013 liess die Versicherte ergänzende
Ausführungen machen und an den Anträgen sowie der Beschwerdebe-
gründung vom 19. August 2012 festhalten (B-act. 8).
I.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2013 teilte die Vorinstanz dem Bundes-
verwaltungsgericht ihr Festhalten an den in der Vernehmlassung vom
7. Dezember 2012 getroffenen Feststellungen und gestellten Anträgen mit
(B-act. 10).
J.
Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Februar 2013 schloss die In-
struktionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 11).
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
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Seite 6
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver-
sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2012 (act. 54)
ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch
der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zusam-
menfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juni
2012 (act. 54), mit welcher die bisherige ganze IV-Rente wiedererwä-
gungsweise per 31. Juli 2012 aufgehoben worden ist. Streitig und zu prü-
fen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung und in diesem Zusammen-
hang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich
abgeklärt und gewürdigt hat.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen
anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
C-4284/2012
Seite 7
2.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die portugiesische Staatsbürgerschaft
und wohnt in Portugal, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die
Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgen-
den: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung
gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend
die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Än-
derung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Ju-
ni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko-
ordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Ver-
tragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831. 109.268.1) haben
die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese
Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechts-
vorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staa-
tes selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts
anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung
auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von An-
hang II des FZA). Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität
und die Berechnung der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des
FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
Mit Blick auf das Verfügungsdatum (14. Juni 2012) können vorliegend die
am 1. April 2012 in Kraft gesetzten Verordnungen (EG) Nr. 883/
2004 des Europäischen Parlaments und Rates vom 29. April 2004 zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 977/
2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. September 2009
zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung
(EG) Nr. 883/2004 über die Systeme der sozialen Sicherheit zur Anwen-
dung gelangen.
2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel-
ungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
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Seite 8
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1),
sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2011 auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen
zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom
14. Juni 2012 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das
IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS
2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden Fassung der
5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
Die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetz-
ten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) können aufgrund des
Verfügungsdatums vom 14. Juni 2012 ebenfalls Anwendung finden.
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursach-
te und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende
länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der
Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali-
ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund-
heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt-
schaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein-
schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich;
vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
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Seite 9
2.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8
i.V.m. Art. 7 ATSG [4. IV-Revision]). Nicht als Folgen eines psychischen
Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als
relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versi-
cherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leis-
tungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des
Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E.
1.2 mit Hinweisen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4).
Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres
Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr
nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu
verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach ei-
nem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279
E. 3.2.1, 127 V 294 E. 4c in fine, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b).
Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom
medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche
äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sin-
ne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbeg-
riff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invali-
disierenden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Er-
werbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Stö-
rungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Weg-
fall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechti-
gen. Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten psychischen Krankheit
der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine
bestehende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je
stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in
den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto
ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von
Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Nur wenn
und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart ver-
selbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – un-
abhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen
verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswir-
ken (SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechsel-
wirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Stö-
rungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend
weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-
sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2).
C-4284/2012
Seite 10
Gerade dann, wenn bei einer versicherten Person kaum körperliche Be-
schwerden und keine eigentlichen psychopathologischen Vorgänge im
Sinne von klar umschriebenen Krankheiten vorhanden sind, sondern vor
allem Eigenheiten der Person, des Charakters und der Lebensführung
auffallen, kommt Art. 8 ATSG auch eine Abgrenzungsfunktion zu. Perso-
nen, die auffallen bzw. mit der Gesellschaft und Arbeitswelt nicht zurecht-
kommen, bedürfen oft der staatlichen Hilfe, ohne dass sie deswegen be-
reits als invalid zu gelten haben. Dem Gemeinwesen stehen zur Unter-
stützung und Wiedereingliederung von Personen, die sich im Normalle-
ben nicht einordnen können, keineswegs nur die Mittel der IV zur Verfü-
gung. Der Staat kann auch über die Vormundschafts- und Sozialhilfege-
setzgebung intervenieren.
2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbs-
fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jah-
res ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % ar-
beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 2008 geltenden Fassung besteht
der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes-
tens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht
Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG
(in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invalidi-
tätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba-
rungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme,
wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitglied-
staates der EU und der Schweiz gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der
EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), ist vorliegend gege-
ben. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts (EVG; seit 1. Januar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine
blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraus-
setzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
C-4284/2012
Seite 11
2.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-
gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der
Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält-
nissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan-
spruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2). Die Invalidenrente ist des-
halb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszu-
standes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen
Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufga-
benbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117
V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine erhebliche Änderung des
Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leis-
tungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums zu prüfen
(SVR 2004 IV Nr. 17 S. 54 E. 2.3; AHI 2002 S. 164; Entscheid
8C_751/2007 des BGer vom 8. Dezember 2008 E. 4.3.2). Unerheblich
unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70
S. 104 E. 3a). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfer-
tigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum
Nachteil des Versicherten (BGE 115 V 308 E. 4a bb).
2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E.
2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
C-4284/2012
Seite 12
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig-
keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel-
lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-
keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V
351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für
den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab-
gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An-
forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG
I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann
über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifika-
tionen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für
die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüg-
lich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Ver-
waltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen
können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer
bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher
Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes
vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile
des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom
20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1;
vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Text-
passage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medi-
zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ sel-
ber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine
Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen
C-4284/2012
Seite 13
von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen
RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicher-
ten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009
vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007
E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
3.
Die Vorinstanz hob die – mit ursprünglicher, unangefochten in Rechtskraft
erwachsener Verfügung vom 29. November 2002 (act. 33; vgl. auch act.
32 [Verfügung betreffend ordentliche Kinderrente) zugesprochene – gan-
ze IV-Rente mit angefochtener Verfügung vom 14. Juni 2012 (act. 54)
nicht aufgrund des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne von
Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 2.6 hiervor) auf. Unter diesem Aspekt ist die
von der Beschwerdeführerin am 19. August 2012 geltend gemachte Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes unbeachtlich und bleibt für das
Bundesverwaltungsgericht kein Raum, die angefochtene Verfügung vom
14. Juni 2012 gegebenenfalls mit der substituierten Begründung zu
schützen (vgl. hierzu BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Die Aufhebung
der IV-Rente erfolgte vielmehr wiedererwägungsweise, da gemäss der
Auffassung der Vorinstanz die Verfügung der IV-Stelle TG vom 29. No-
vember 2002 zweifellos unrichtig gewesen sei. Nachfolgend ist anhand
der medizinischen Akten, die zusammengefasst wiederzugeben und einer
Würdigung zu unterziehen sind, zu prüfen, ob die vorinstanzliche Beurtei-
lung zutrifft und die angefochtene Verfügung vom 14. Juni 2012 recht-
mässig ist.
4.
4.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen
zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Be-
richtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wie-
dererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich un-
richtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Ver-
waltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, 115 V 308 E. 4a cc S. 314).
Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Ver-
fügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober
Fehler der Verwaltung handelt (vgl. Urteil des BGer 9C_429/2012 vom
19. September 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine gesetzwidrige Leis-
C-4284/2012
Seite 14
tungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V
399 E. 2b bb S. 401 ARV 2002 S. 181 E. 1a). Zweifellos ist die Unrichtig-
keit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung
unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrich-
tigkeit der Verfügung – denkbar (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10 E. 2.2). Zurück-
haltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann gebo-
ten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraus-
setzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder
Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendiger-
weise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seiner-
zeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (invaliditätsmässigen)
Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Ent-
scheid des BGer 8C_962/2010vom 28. Juli 2011 E. 3.1).
Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrich-
tigkeit zulässig ist, muss vom Rechtszustand ausgegangen werden, wie
er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die
seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag kaum je
die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 125
V 383 E. 3 S. 390). Bei der Wiedererwägung einer Verfügung wegen ur-
sprünglicher Unrichtigkeit ist einzig auf die Verhältnisse und den Wis-
sensstand zum damaligen Zeitpunkt abzustellen. Führen erst spätere
Beweismittel zu dieser Erkenntnis, kommt einzig eine prozessuale Revi-
sion zum Tragen (Entscheid des BGer 8C_517/2007 vom 16. September
2008 E. 4.1). Lagen im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheent-
scheides divergierende medizinische Meinungsäusserungen vor, kann
nicht Jahre später wiedererwägungsweise gesagt werden, es sei zweifel-
los unrichtig gewesen, auf die eine und nicht auf die andere abzustellen
(Entscheid des BGer 8C_517/2007 vom 16. September 2008 E. 4.3).
Hingegen ist eine Invaliditätsbemessung, die auf keiner nachvollziehba-
ren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruht,
nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung ist zweifellos un-
richtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn (Entscheid des BGer
8C_920/2009 vom 22. Juli 2010 E. 2.4).
Eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Er-
heblichkeit der Berichtigung lässt sich nicht festlegen (vgl. BGE 107 V
180 E. 2b S. 182; ARV 2000 S. 211 E. 3b). Die Erheblichkeit ist bei perio-
dischen Leistungen in jedem Fall zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c
S. 480).
C-4284/2012
Seite 15
4.2
4.2.1 Im Rahmen des Erlasses der ursprünglichen, unangefochten in
Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 29. November 2002 (Teil 1
act. 33) lagen der Vorinstanz insbesondere die nachfolgend zusammen-
gefasst wiederzugebenen und zu würdigenden Berichte vor:
In seinem Bericht vom 7. März 2002 führte Dr. med. D._______, Facharzt
für Innere Medizin, aus, die Situation habe sich insofern verschlechtert,
als dass die Versicherte nun auch über Schmerzen im Bereich des Be-
wegungsapparates im Sinne eines Fibromyalgiesyndroms klage und eine
allgemeine psychische und soziale Dekompensation erfolge. Als Hausarzt
sei er mit dieser Situation überfordert. Da die Versicherte auch von der
Arbeitslosenkasse kein Geld erhalte, sei mit einer weiteren Eskalation der
Situation und Verschlechterung sowohl der sozialen als auch der ge-
sundheitlichen Situation zu rechnen. Die Arbeitsunfähigkeit schätze er in
schweren körperlichen Tätigkeiten sowie Reinigungsarbeiten weiterhin
auf 100 %. Für leichte angepasste Arbeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit
von zirka 50 % (act. 19).
Am 2. April 2002 berichtete Dr. med. D._______, aus internistischer Sicht
könne keine Verschlechterung der bislang bekannten Diagnosen konsta-
tiert werden. Es sei jedoch in erster Linie aus psychischen und psychoso-
zialen Gründen zu einer zusätzlichen Verschlechterung der Verfassung
der Versicherten gekommen. Der Beginn könne nicht genau datiert wer-
den. Er sei nach wie vor der Meinung, dass die Versicherte Anspruch auf
eine 50%ige IV-Rente habe (act. 21).
In seinem Bericht vom 3. Mai 2002 erwähnte Dr. med. D._______, seit
zwei Jahren bestünden immer wieder Schmerzen im Bereich des Bewe-
gungsapparates, intermittierend zervikal, im rechten Knie sowie lum-
bospondylogen auf der linken Seite. Seit einem Jahr bestehe zunehmend
eine depressive Entwicklung mit Konzentrations- und Schlafstörungen
sowie Reizbarkeit in Folge schwerer psychosozialer Probleme (schwieri-
ge Ehesituation, finanzielle Engpässe). Eine psychiatrische Behandlung
wie auch Evaluation empfehle sich schon aufgrund sprachlicher Proble-
me eher nicht. Es müsste schon ein sehr gut portugiesisch sprechender
Psychiater sein, um hier eine therapeutische Beziehung herzustellen. Ei-
ne Psychotherapie sei deshalb noch nicht eingeleitet worden. Die bisheri-
ge Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Eine einfache, körperlich nicht be-
lastende Arbeit ohne übermässige intellektuelle Beanspruchung, ohne
C-4284/2012
Seite 16
Kontakt mit Chemikalien, Rauch und Staub wäre der Versicherten zu et-
wa 3 Stunden täglich zumutbar resp. es bestehe eine 30%ige Arbeitsfä-
higkeit in einer sehr leichten Tätigkeit. Aus den genannten Schilderungen
lasse sich einfach ablesen, dass diese wenig gebildete portugiesische
Hausfrau für keinerlei Arbeit auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar sein dürfte
(act. 24).
In einem weiteren Bericht vom 6. Juni 2002 führte Dr. med. D._______
aus, aufgrund der zunehmenden sozialen Schwierigkeiten reagiere die
Versicherte zunehmend mit depressiven Symptomen. Die Behandlung mit
einem Antidepressivum sei unverträglich gewesen. Der Beginn könne
nicht genau datiert werden. Erste Symptome seien erstmals Anfang No-
vember letzten Jahres aufgetreten. Die genaue Beurteilung der psychi-
schen Situation und insbesondere der Arbeitsunfähigkeit sei schwierig, da
die Versicherte nur mit einem "Gemisch italienisch-portugiesisch" spre-
che. Ein genaues psychiatrisches Gutachten zu verfassen dürfte aus die-
sem Grund schwierig sein, auch wenn er, Dr. med. D._______, dies emp-
fehle. Die Arbeitsunfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit
ohne Berücksichtigung invaliditätsfremder Faktoren würde er auf 70 %
veranschlagen. Der Zeitpunkt der zugenommenen Arbeitsunfähigkeit ver-
anschlage er auf den 1. Januar 2002 (act. 27).
In der Folge war der medizinische Dienst der IV-Stelle TG am 18. Juni
2002 der Auffassung, es könne auf den Bericht von Dr. med. D._______
abgestellt werden. Ein psychiatrisches Gutachten enthalte dieselben Un-
sicherheitsfaktoren (act. 28).
4.2.2 Dem Hinweis des medizinischen Dienstes vom 18. Juni 2002 lässt
sich nicht entnehmen, welcher Arzt oder Ärztin diesen verfasst und über
welche fachliche Ausbildung diese Medizinalperson verfügt hatte. Inso-
fern ergibt sich bereits aus diesem Umstand, dass die Kurzbeurteilung
des medizinischen Dienstes – welche sich offensichtlich auf den Bericht
von Dr. med. D._______ vom 6. Juni 2002 stützt – nicht als beweiskräfti-
ge Entscheidgrundlage hätte dienen dürfen.
4.2.3 Hinzu kommt weiter, dass Dr. med. D._______ die von ihm attestier-
te und vom medizinischen Dienst übernommene Einschätzung der Ar-
beits- bzw. Leistungsunfähigkeit unter anderem auch durch das Vorliegen
von psychosozialen Gründen begründete. Die IV-Stelle TG verzichtete je-
doch auf die bei Vorliegen von psychosozialen und soziokulturellen Fak-
C-4284/2012
Seite 17
toren zwingend notwendig gewesenen medizinischen Abklärungen (vgl.
E. 2.4 hiervor).
4.2.4 Nachdem Dr. med. D._______ in seinem Bericht vom 3. Mai 2002
eine psychiatrische Behandlung/Evaluation schon aufgrund sprachlicher
Probleme eher nicht befürwortet hatte, empfahl er am 6. Juni 2002 trotz
der Sprachproblematik eine psychiatrische Begutachtung. Diesen Um-
ständen wurden seitens der IV-Stelle TG im Rahmen des Erlasses der ur-
sprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom 29. November 2002
keine Beachtung geschenkt, was umso mehr erstaunt, als Dr. med.
D._______ bereits in seinem Bericht vom 7. März 2002 angegeben hatte,
mit der (damals vorliegenden) Situation überfordert zu sein.
4.3 Nach dem vorstehend Dargelegten erfolgte die ursprüngliche Renten-
zusprechung – abgesehen vom Kurzhinweis des medizinischen Dienstes
– allein auf Grund der hausärztlichen Angaben von Dr. med. D._______
und basierte somit nicht auf einer fachärztlich-gutachterlichen Einschät-
zung des Gesundheitszustands und des Leistungsvermögens der Be-
schwerdeführerin, was rechtsprechungsgemäss eine offenkundige Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt (vgl. etwa Urteil des BGer I
64/06 vom 21. August 2006, E. 4.4.2). Da die fachmedizinische Abklärung
insbesondere in psychisch-psychiatrischer Hinsicht überhaupt nicht
durchgeführt worden ist, ist rechtsprechungsgemäss von einer (nachträg-
lichen) zweifellosen Unrichtigkeit der damaligen Zusprechung der ganzen
IV-Rente auszugehen (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_307/2011 vom
23. November 2011, E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil des EVG I 559/02 vom
31. Januar 2003, E. 4). Zudem ist die Rentenaufhebung angesichts des
geldwerten Charakters der periodischen Rentenleistung von erheblicher
Bedeutung (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG).
Somit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Verfügung vom
29. November 2002 zur Recht in Wiedererwägung gezogen worden ist.
Nachfolgend sind die für die Beschwerdeführerin aus diesem Umstand
resultierenden Folgen darzulegen.
5.
Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der angefochtenen
Wiedererwägungsverfügung vom 14. Juni 2012 insbesondere auf das
B._______-Gutachten vom 26. Juli 2011 (Teil 2 act. 38 S. 1 bis 33) und
die integrierenden Bestandteil bildenden Teilgutachten in psychiatrischer
(S. 40 bis 55), rheumatologischer (S. 56 bis 65) und dermatologischer
C-4284/2012
Seite 18
(S. 66 bis 70) Hinsicht. Diese Gutachten sind nachfolgend zusammenge-
fasst wiederzugeben und einer Würdigung zu unterziehen.
5.1
5.1.1 Im rheumatologischen Gutachten vom 26. Mai 2011 wurden mit Ein-
fluss auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnosen gestellt und berichtet, auf-
grund der objektiven radiomorphologischen und klinischen Befunde am
Bewegungsapparat lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit als Küchenaushilfe ableiten. In jeglicher
leichter bis mittelschwerer körperlicher Verweisungstätigkeit ohne die
Notwendigkeit, Lasten über 10 kg zu haben, lasse sich aus rheumatologi-
scher Sicht keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten.
Berufliche Massnahmen seien nicht durchführbar, da die Versicherte ih-
ren Wohnsitz im Ausland habe. Eine berufliche Eingliederung in einer an-
gepassten Tätigkeit wäre allerdings per sofort zumutbar.
5.1.2 Im dermatologischen Fachgutachten vom 10. Juni 2011 wurden ein
chronisches bilaterales (teils dyhidrosiformes, teils hyperkeratotisch-
rhagadiformes) Handekzem und eine Spättyp-Sensibilisierung gegen Ni-
ckel(II)-Sulfat diagnostiziert. Weiter wurde ausgeführt, als Reinigungsan-
gestellte, Hilfsarbeiterin in einer Konservenfabrik oder als Küchenhilfe sei
auch unter Berücksichtigung der tendenziellen Besserung seit der zuletzt
ausgeübten beruflichen Tätigkeit im Jahr 2000 von einer 100%igen Ar-
beitsunfähigkeit auszugehen. Könnten irritative Einwirkungen auf die Haut
vermieden und optimale Hautschutzmassnahmen durchgeführt werden,
dürfe von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungs-
tätigkeit ausgegangen werden.
5.1.3 Betreffend die am 29. März 2011 durchgeführte Untersuchung ist
dem psychiatrischen Fachgutachten zu entnehmen, dass bei der Versi-
cherten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein Verdacht auf eine anhal-
tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und ein Verdacht
auf eine Dysthymie (ICD-10: F34.1) bestehe. Aus rein psychiatrischer
Sicht werde die Versicherte derzeit für 80 % arbeitsfähig gehalten. Es wä-
re eine den körperlichen Beschwerden angepasste, gut strukturierte und
überschaubare Tätigkeit für sieben Stunden unter Verzicht auf Zeitdruck
und hohe Anforderungen an Konzentration und Durchhaltevermögen
möglich.
C-4284/2012
Seite 19
5.1.4 Im Hauptgutachten vom 26. Juli 2011 wurden – in Berücksichtigung
der vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen Teilgutachten, des
pneumologischen Fachgutachtens vom 29. März 2011 der Dres. med.
E._______ und F._______ (Facharzt für Pneumologie) sowie der Ergeb-
nisse der am 30. März 2011 von Dr. med. G._______ (Facharzt für Ar-
beits- und Allgemeinmedizin) durchgeführten internistischen Untersu-
chung – folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10:
F45.4) und eine Dysthymie (ICD-10: F34.1), ein chronisches bilaterales,
teils hyperkeratotisch-rhagadiformes Handekzem (ICD-10: L30.91) sowie
eine Spättyp-Sensibilisierung gegen Nickel(II)-sulfat (ICD-10: T78.41).
Zusammengefasst wurde ausgeführt, die Versicherte sei bezüglich des
Asthmas bronchiale gut eingestellt. Die Haut an den Händen sei weitge-
hend erscheinungsfrei gewesen. Psychiatrisch habe keine Depression
festgestellt werden können. Kardiologisch habe sich ein stabiler Zustand
gezeigt. Von rheumatologischer Seite her hätten keine gröberen Ein-
schränkungen festgestellt werden können, die sich auf die Arbeitsfähig-
keit auswirkten. Aufgrund des chronischen bilateralen, teils hyperkerato-
tisch-rhagadiformen Handekzems bleibe allerdings aus dermatologischer
Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsangestellte und in der
Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in der Konservenfabrik. Für eine Verweisungs-
tätigkeit sei die Versicherte zu 80 % arbeitsfähig, wobei qualitativ die
dermatologischen Auflagen berücksichtigt werden müssten. Die 20%ige
Einschränkung begründe sich psychiatrischerseits durch die leistungs-
mindernden Faktoren einer deutlich eingeschränkten Stresstoleranz,
verminderten Belastbarkeit, gedanklicher Einengung auf die Schmerzen,
Schlafstörungen mit erhöhter Ermüdbarkeit und Fehlerquote. Die Arbeits-
unfähigkeit für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit gelte seit dem
Jahr 2000. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die damalige
Einschränkung in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit von 70 % seit
dem 1. Januar 2002 mehr auf psychosozialer Grundlage basiert habe und
vor allem IV-fremde Gründe herangezogen worden seien, um die Arbeits-
unfähigkeit zu begründen. Eine nennenswerte psychiatrische Einschrän-
kung habe sich nicht ergeben, die Versicherte sei auch nie psychiatrisch
behandelt worden, weshalb auch damals nicht von einer nennenswerten
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe ausgegangen werden können.
Die jetzt festgestellte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gelte
seit dem Gutachtenszeitpunkt. Es müsse jedoch festgehalten werden,
dass aufgrund der vorhandenen Beurteilungen die frühere Rentenzuspra-
che und die hohe Arbeitsunfähigkeit kaum nachvollzogen werden könn-
ten. Berufliche Massnahmen seien derzeit nicht durchführbar, da die Ver-
C-4284/2012
Seite 20
sicherte ihren Wohnsitz im Ausland habe. Eine berufliche Wiedereinglie-
derung in einer angepassten Tätigkeit wäre allerdings per sofort zumut-
bar.
5.2 Das B._______-Gutachten vom 26. Juli 2011 – welches mit den
Fachgutachten im Einklang steht – erfüllt die an den vollen Beweiswert
eines ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien. Insbesondere ist es für
die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen,
berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben. Es ist zudem in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini-
schen Situation einleuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet,
so dass darauf abgestellt werden kann. Demnach lässt sich der gesund-
heitliche Zustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf
die Arbeits- und Leistungsfähigkeit schlüssig und zuverlässig beurteilen
(vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.7 hiervor).
Dies gilt einerseits für den massgeblichen Verfügungszeitpunkt vom
14. Juni 2012, andererseits aber auch für den Zeitpunkt, in welchem die
ursprüngliche, rentenzusprechende Verfügung ergangen ist (29. Novem-
ber 2002 [act. 33]).
Zwar sind retrospektive Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit schwierig,
weshalb entsprechende Begutachtungen erhöhten Ansprüchen genügen
müssen (vgl. Urteil des EVG I 200/03 vom 26. Juli 2004 E. 4.5). Da die
B._______-Gutachter die zur Verfügung stehenden Informationsquellen –
in Form von mehreren Arztberichten des behandelnden Hausarztes
Dr. med. D._______ und Versicherten-, Fremd- und Sozialanamnesen –
berücksichtigten und umfassend und schlüssig gewürdigt haben, ist ohne
weiteres davon auszugehen, dass das Gutachten der B._______ diesen
Ansprüchen genügt. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin in ihren zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeiten als Kü-
chenaushilfe (act. 2 und 9) und Reinigungsangestellte/Hilfsarbeiterin
(act. 7) seit 2000 vollständig arbeitsunfähig ist. In einer leidensadaptierten
Verweisungstätigkeit bestand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von
Anfang an eine viel tiefere Invalidität als die errechneten 71 %, da in die
entsprechende Berechnung (act. 30) zu einem grossen Teil IV-fremde,
psychosoziale Gründe mit eingeflossen waren.
5.2.1 An der vollen Beweiskraft des B._______-Gutachtens ändern auch
der Bericht von Dr. med. H._______ vom 12. April 2012 sowie die weite-
ren beschwerdeweise eingereichten medizinischen Dokumente nichts (B-
C-4284/2012
Seite 21
act. 1 Beilagen 4 bis 8). Der medizinische Dienst der Vorinstanz hat in
seiner entscheidrelevanten (vgl. hierzu Urteil des BGer I 143/07 vom
14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des
EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5) und voll beweiskräftigen Stellung-
nahme vom 15. November 2012 (B-act. 5 Beilage 2) im Wesentlichen
stimmig und überzeugend ausgeführt, die behauptete Verschlechterung
gehe aus dem Bericht von Dr. med. H._______ nicht hervor. Ohne Dia-
gnostik beschränke sich Dr. med. I._______ darauf, eine seit langem vor-
liegende Depression zu erwähnen. Aus somatischer Sicht zeigten die
Radiographien vom 2. April 2012 minime einfache Veränderungen, wel-
che keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Der Pneumologe des
B._______ habe penible Aktivitäten ausgeschlossen. Die beschwerde-
weise präsentierten Dokumente liessen die Erhärtung einer leichten Ver-
schlechterung nicht zu. Die Arbeitsunfähigkeit in leidensadaptierten Ver-
weisungstätigkeiten liege bei 20 %.
5.2.2 Hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammen-
hang mit dem an die B._______ vergebenen Begutachtungsauftrag ist ei-
nerseits festzuhalten, dass die Versicherte darüber am 12. Oktober 2010
informiert worden war (act. 30) und diese sich auch nach schriftlicher
Kontaktaufnahme (act. 31, 33 und 34) mit keinem Wort dagegen zur
Wehr gesetzt hatte. Andererseits kann auf die zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz in deren Verfügung vom 14. Juni 2012, wonach der Ent-
scheid des Bundesgerichts vom 28. Juni 2011 (BGE 137 V 210) im Zeit-
punkt des Aufgebots zur Begutachtung und in demjenigen der Begutach-
tung noch nicht existiert habe, verwiesen werden.
5.2.3 Da dem B._______-Gutachten vom 26. Juli 2011 gemäss dem vor-
stehend Dargelegten volle Beweiskraft zukommt, führen auch die Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Unabhängigkeit und
Neutralität ins Leere. Es ergeben sich – insbesondere auch mit Blick auf
die vom früheren Hausarzt Dr. med. D._______ erstellten Berichte – kei-
nerlei Hinweise darauf, dass die Gutachter den Gesundheitszustand und
dessen Auswirkungen auf die Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit nicht in
korrekter Weise beurteilt hätten. Es verbleibt somit bei der vollen Beweis-
kraft dieser Expertise (vgl. E. 2.7 hiervor, insb. BGE 125 V 351 E. 3b/bb).
5.2.4 Des weiteren sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb auf das
B._______-Gutachten aufgrund des Umstands, dass zwischen dem Un-
tersuchungsende vom 30. März 2011 und der Erstellung am 26. Juli und
des Versandes resp. des Eingangs bei der Vorinstanz am 27. und 28. Juli
C-4284/2012
Seite 22
2011 über drei Monate vergangen waren, nicht abgestellt werden kann.
Die Vorinstanz konsultierte nach Eingang des Gutachtens ergänzend ih-
ren medizinischen Dienst (act. 40 bis 46) und erliess nach dem am 8. De-
zember 2011 erfolgten Report (act. 46) am 25. Januar 2012 den Vorbe-
scheid (act. 48). Bis zu diesem Zeitpunkt lagen keinerlei Hinweise auf ei-
ne Veränderung des Gesundheitszustandes vor, aufgrund welcher die Ak-
tualität des Gutachtens in Frage zu stellen gewesen wäre. Auch im Rah-
men der Einwendungen vom 30. März 2012 wurden keine neuen Arztbe-
richte eingereicht, sondern nur solche in Aussicht gestellt (act. 51). Nach-
dem diese rund zweieinhalb Monate später bei der Vorinstanz noch im-
mer nicht eingereicht worden waren, lässt sich nicht beanstanden, dass
am 14. Juni 2012 die dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Ver-
fügung erlassen worden war. Es kann diesbezüglich auch auf die höchst-
richterliche Rechtsprechung, wonach ein Zeitraum von zwei Jahren zwi-
schen der Erstattung des Gutachtens und dem Erlass der Verfügung für
sich noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bewirkt und
unter der Voraussetzung, dass keine Hinweise auf eine Veränderung des
Gesundheitszustandes bis zum Erlass der Verfügung gegeben sind, wei-
terhin auf das Gutachten abgestellt werden kann, verwiesen werden (Ur-
teil des BGer 8C_1024/2010 vom 3. März 2011, E. 2.1).
6.
Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vor-
instanz die Verfügung vom 29. November 2002 zu Recht in Wiedererwä-
gung gezogen hat und gemäss dem voll beweiskräftigen B._______-
Gutachten vom 26. Juli 2011 davon auszugehen ist, dass die Beschwer-
deführerin in ihren angestammten Erwerbstätigkeiten seit dem Jahr 2000
vollständig arbeitsunfähig ist und in einer leidensadaptierten Verwei-
sungstätigkeit spätestens ab dem Gutachtenszeitpunkt eine 80%ige Ar-
beits- resp. Leistungsfähigkeit besteht.
7.
Obwohl der von der Vorinstanz verwendete Totalwert der Tabelle TA1
gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk-
turerhebungen (LSE) 2002 für Frauen (Anforderungsniveau 4) nicht
Fr. 3'822.-, sondern Fr. 3'820.- beträgt, kann hinsichtlich der Bemessung
der Invalidität auf den Einkommensvergleich vom 16./17. Januar 2012
verwiesen werden – die marginale Differenz von Fr. 2.- vermag nicht zu
einem anderen IV-Grad als 30 % zu führen (zur Rundung vgl. BGE 130 V
121 E. 3.2). Selbst wenn beim hypothetischen Invalideneinkommen nicht
von einem Durchschnittswert, sondern einzig vom Zentralwert ausgegan-
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gen würde, hätte die Beschwerdeführerin bei einem IV-Grad von 34 %
([Fr. 3'916.84 – 2'597.60] x 100 : 3'916.84) keinen Anspruch mehr auf ei-
ne IV-Rente.
8.
Abschliessend ist auf Folgendes hinzuweisen:
8.1 Nach langjährigem Rentenbezug können Erfordernisse des Arbeits-
marktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähig-
keit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen,
wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines
bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähi-
gender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten
Person nicht möglich ist (Urteil des BGer 9C_163/2009 vom 10. Septem-
ber 2010 E. 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86). Die Verwaltung muss
sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente folglich
vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes
Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen IV-
Grad niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise – im Einzelfall eine
erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.)
und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechts-
sinne vorausgesetzt ist (Urteile des BGer 9C_363/2011 vom 31. Oktober
2011 E. 3.1 mit Hinweis, in: SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104; 9C_768/2009
vom 10. September 2010 E. 4.1.2, in: SZS 2011 S. 71). Diese Recht-
sprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die revi-
sions- oder wiedererwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente eine
versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder
die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des BGer
9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220).
8.2 Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der rentenaufhebenden
Verfügung vom 14. Juni 2012 über 58 Jahre alt und bezog während über
zehneinhalb Jahren eine ganze IV-Rente. Dennoch wurde sie von der
Vorinstanz auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen. Dies lässt
sich nicht beanstanden, da sich mit Blick auf die Ausführungen im
B._______-Hauptgutachten vom 26. Juli 2011, wonach eine berufliche
Wiedereingliederung in einer angepassten Tätigkeit per sofort zumutbar
wäre, ergibt, dass die Verwertung des noch vorhandenen Leistungspo-
tenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein
vermittels Eigenanstrengung der Beschwerdeführerin möglich wäre und
sich folglich eine erwerbsbezogene Abklärung erübrigt hatte. Mit anderen
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Worten kann diese ihre Berufserfahrung für die Selbsteingliederung nutz-
bar machen resp. ist ein beruflicher Wiedereinstieg in leidensangepasste
Hilfstätigkeiten ohne Weiteres möglich und zumutbar.
9.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend,
dass sich die angefochtene Verfügung vom 14. Juni 2012 als rechtens
erweist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. August
2012 abzuweisen ist.
10.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
10.1 Die Verfahrenskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind unter Berücksichtigung
des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache sowie insbesondere
der Art der Prozessführung auf Fr. 400.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis
VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4 des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
10.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädi-
gung (Art. 7 Abs. 3 VGKE), weshalb keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen ist. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend
dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auf-
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erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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