Abtei lung II I
C-4285/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
K._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Beat Rüedi,
Hauptstrasse 39, 8280 Kreuzlingen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreiseverbot.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4285/2009
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende K._______ (geb. [...], nachfolgend:
Beschwerdeführer) gelangte im Januar 1999 mit seinen um Asyl nach-
suchenden Eltern erstmals in die Schweiz. Nachdem das Asylgesuch
am 17. Mai 2000 abgewiesen worden war, reiste die ganze Familie am
18. Juli 2000 kontrolliert wieder aus.
Mitte Oktober 2007 verheiratete sich der Beschwerdeführer in Prizren
mit einer hierzulande niederlassungsberechtigten Landsfrau. Am
10. Januar 2008 bewilligte der Kanton Solothurn ein Familiennach-
zugsgesuch zum Verbleib bei seiner Ehefrau, worauf er am 18. Januar
2008 wieder in die Schweiz einreiste.
B.
Am 21. Oktober 2008 gingen bei der Migrationsbehörde des Kantons
Solothurn Unterlagen ein, denen zufolge die Ehe der Parteien vom
Landesgericht Prizren bereits am 1. Oktober 2008 geschieden worden
sein soll. Gegenüber der Vorinstanz bestätigte die Gattin des Be-
schwerdeführers diesen Sachverhalt mittels Schreiben vom 18. No-
vember 2008. Darin gab sie ebenfalls an, von ihrem inzwischen ge-
trennt lebenden Partner und dessen familiärem Umfeld bedroht zu
werden.
C.
Aufgrund eines Haftbefehles des Bezirksamtes Kreuzlingen wurde der
Beschwerdeführer am 9. Januar 2009 verhaftet und in Untersuchungs-
haft genommen. Das Strafverfahren gegen ihn und andere Mitbeteilig-
te erfolgte wegen des Verdachts auf Drohung, Nötigung, Gehilfen-
schaft zur Brandstiftung, Betrug, Urkundenfälschung und eventuell Be-
günstigung. Die Untersuchungshaft wurde in der Folge mehrmals ver-
längert.
D.
Am 20. April 2009 teilte die zuständige kantonale Migrationsbehörde
dem Beschwerdeführer mit, dass erwogen werde, die am 31. Januar
2009 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und ihn
aus der Schweiz wegzuweisen, und sie räumte ihm Gelegenheit zur
Stellungnahme ein. Davon machte der Betroffene keinen Gebrauch.
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Anlässlich einer von der Kantonspolizei Thurgau mit Blick auf die be-
vorstehende Wegweisung durchgeführten Einvernahme erklärte der
Beschwerdeführer am 18. Juni 2009 im Beisein seines Parteivertre-
ters, er werde das Land freiwillig verlassen. Bei dieser Gelegenheit be-
stritt er, schon geschieden zu sein.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2009 lehnte es die Migrationsbehörde des
Kantons Solothurn ab, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdefüh-
rers zu verlängern und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz
an.
E.
Gleichentags verhängte das BFM auf Antrag des Kantons Solothurn
gegenüber dem Beschwerdeführer ein sechsjähriges, ab dem 25. Juni
2009 gültiges Einreiseverbot und entzog einer allfälligen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung wurde ausgeführt:
„Verstoss und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wegen
Drohung, Begünstigung, Betrug, Urkundenfälschung, Diebstahl, Widerhand-
lungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Im Kosovo vorbestraft wegen ille-
galem Besitz von Waffen, Einbruchdiebstahl, Raub (Art. 67 Abs. 1 Bst. a
AuG).“
Am 24. Juni 2009 wurde dem Betroffenen nachträglich das rechtliche
Gehör zum Einreiseverbot gewährt und ihm besagte Fernhaltemass-
nahme im Anschluss daran eröffnet. Tags darauf wurde er in den Ko-
sovo ausgeschafft.
F.
Mit Beschwerde vom 29. Juni 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, eventualiter sei auf den Erlass eines Einreiseverbots
zu verzichten, subeventualiter sei dieses in seiner Dauer auf ein Jahr
zu befristen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Hierzu macht er vor-
weg eine Verletzung des Gehörsanspruchs geltend, weil er sich vor Er-
lass des Einreiseverbots nicht dazu habe äussern können. Abgesehen
davon wäre ihm eine substanzielle Stellungnahme mangels ausrei-
chender Deutschkenntnisse gar nicht möglich gewesen. Auch dem
Pflichtverteidiger im Strafverfahren habe man keine Gelegenheit ein-
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geräumt, zur beabsichtigten Fernhaltemassnahme Stellung zu neh-
men. Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs sei formel-
ler Natur und die Sache zur Durchführung eines korrekten Verfahrens
daher an das Bundesamt zurückzuweisen. Im Übrigen befänden sich
die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftatbestände erst im
Stadium der Strafuntersuchung. Er sei nicht geständig und der Aus-
gang des Strafverfahrens völlig ungewiss. Wolle die Vorinstanz ihr Ein-
reiseverbot auf diese Strafuntersuchung abstützen, habe sie zunächst
den Abschluss des diesbezüglichen Strafverfahrens abzuwarten. Eine
Verurteilung wegen Diebstahls wiederum existiere nicht und bei der
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz in Form einer Bus-
se von Fr. 300.- wegen mangelnder Aufmerksamkeit im Strassenver-
kehr handle es sich um eine Bagatelle, welche keine solche Massnah-
me zu rechtfertigen vermöge. Eine allfällige Vorstrafe im Kosovo
schliesslich sei aktenmässig nicht belegt und werde vom Beschwerde-
führer bestritten. Eine derartige, vor der Einreise in die Schweiz be-
gangene Straftat würde zudem nicht ausreichen, um ein Einreisever-
bot zu begründen. Die Fernhaltemassnahme wäre im Falle einer mate-
riellen Überprüfung aufzuheben oder zeitlich auf ein Jahr zu reduzie-
ren.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2009 hiess das Bundes-
verwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gut und setzte den bisherigen Rechtsvertreter als unent-
geltlichen Rechtsbeistand ein.
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 13. Oktober
2009 auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend fügt sie an, den Un-
tersuchungsbehörden zufolge stelle der Beschwerdeführer für seine
ehemalige Ehefrau, nicht zuletzt wegen dem Vorwurf der Tötungsan-
drohung, eine erhebliche Gefahr dar. Gemäss dem Interpol-Verbin-
dungsbüro von UNMIK sei der Betroffene im Kosovo wegen illegalen
Waffenbesitzes, acht Fällen von Einbrüchen (August/September 2006)
sowie Raubes (Mai 2006) vorbestraft. In der Schweiz habe er sich ver-
schuldet und die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn habe sei-
ne Aufenthaltsbewilligung – insbesondere weil die Ehe nach sehr kur-
zer Zeit wieder aufgelöst worden sei – nicht mehr verlängert und ihn
aus der Schweiz weggewiesen. Das fehlende Geständnis und das sich
noch im Gange befindliche Strafverfahren änderten daran nichts. Das
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Einreiseverbot knüpfe nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern
an das Vorliegen einer Polizeigefahr an. Mit seinem Verhalten habe der
Beschwerdeführer massiv gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung verstossen und diese gefährdet.
I.
Replikweise hält der Parteivertreter am 6. November 2009 am einge-
reichten Rechtsmittel sowie den Begehren fest.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten
Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines
Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein
zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art.
32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behör-
de als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in
BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts
2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Janu-
ar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl.
Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Das AuG bean-
sprucht Geltung auf alle Verfahren, die nach seinem Inkrafttreten ein-
geleitet wurden, sei es nun auf Gesuch hin oder von Amtes wegen
(vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG e contrario; ferner BVGE 2008/1 E. 2 mit Hin-
weisen). Wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse
abgestellt wird, die – wie vorliegend – zum Teil noch unter der Herr-
schaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des
neuen Rechts andauern, liegt eine unechte Rückwirkung vor, die
– vorbehältlich des Vertrauensschutzprinzips – grundsätzlich zulässig
ist (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, Rz. 337 ff. so-
wie BVGE 2009/3 E. 3.2).
4.
Vor einer allfälligen materiellrechtlichen Beurteilung ist in formeller
Hinsicht zu prüfen, ob die Vorinstanz mit dem Erlass der angefochte-
nen Verfügung nicht das rechtliche Gehör verletzt hat, da dem Be-
schwerdeführer keine Möglichkeit eingeräumt wurde, sich vorgängig
zum Einreiseverbot zu äussern.
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4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtspre-
chung aus Artikel 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) ableiten und wie er sich für
das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, um-
fasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensga-
rantien (vgl. aus der Literatur etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungs-
mässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des
modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO
MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse Vol. II. Les
droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY, Pro-
cédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 1672 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz.
129 ff. und 292 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in
der Schweiz, Bern 2008, S. 846 ff.). Zunächst – und für die
Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend – gehört dazu
das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1
VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des
wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von einem
Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer
behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu
äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen
Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2007/21 E. 10.2).
4.2 Einen weiteren wichtigen Teilgehalt des Anhörungsrechts bildet
die Pflicht der Behörden, die Äusserungen der Betroffenen tatsächlich
zur Kenntnis zu nehmen und sich damit in der Entscheidfindung und
-begründung sachgerecht auseinanderzusetzen. Diese Prüfungs- oder
Berücksichtigungspflicht liegt bereits Art. 30 VwVG zu Grunde, kommt
aber besonders deutlich in Art. 32 Abs. 1 VwVG zum Ausdruck, der be-
stimmt, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbrin-
gen der Parteien würdigt, bevor sie verfügt (BERNHARD WALDMANN/JÜRG
BICKEL, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
Zürich 2009, Art. 29 N 80 ff. u. Art. 32 N 7 ff.; KÖLZ/HÄNER, a.a.O. S.
119). Daraus folgt schliesslich die grundsätzliche Pflicht der Behörden,
ihren Entscheid entsprechend zu begründen (siehe BVGE 2007/21 E.
10.2 mit Hinweisen).
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4.3 Auf den Gehörsanspruch als solchen kann nicht verzichtet werden.
Ob das rechtliche Gehör gewährt wurde, ist im Beschwerdeverfahren
von Amtes wegen zu überprüfen (vgl. KÖLZ/HÄNER. a.a.O., S. 46).
5.
5.1 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht (siehe Bst. E hiervor), erhielt
der Beschwerdeführer keine Gelegenheit, zu der von der Vorinstanz
ins Auge gefassten Fernhaltemassnahme vorgängig Stellung zu neh-
men. Der Antrag der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn um Er-
lass eines Einreiseverbots wurde am 23. Juni 2009 um 16.47 Uhr per
E-Mail an das BFM übermittelt. Dieses verhängte die beantragte
Massnahme – wie erwähnt – noch am gleichen Tag. Besagtes
Vorgehen befremdet sehr, wies der Kanton Solothurn in fraglicher
Übermittlung doch ausdrücklich darauf hin, er werde das rechtliche
Gehör zum Einreiseverbot erst am 24. Juni 2009 gewähren und das
entsprechende Protokoll danach dem Bundesamt zukommen lassen.
Die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn hat den
Beschwerdeführer an jenem Vormittag im Hinblick auf die Eröffnung
fremdenpolizeilicher Massnahmen und die Anordnung der
Ausschaffungshaft in der Folge angehört. Die diesbezüglichen
Unterlagen (Einvernahmeprotokoll vom 24. Juni 2009, Empfangs-
bestätigung gleichen Datums des Einreiseverbots) gingen am 29. Juni
2009 bei der Vorinstanz ein. Diese wäre aber gehalten gewesen, ent-
weder selbst den Beschwerdeführer über das laufende Verfahren zu
orientieren und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern, oder
aber zumindest durch entsprechende Nachforschungen bei den kanto-
nalen Behörden sicherzustellen, dass ihm das Anhörungsrecht recht-
zeitig gewährt wird (siehe hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-31/2007 vom 14. Oktober 2009 E. 5.1), was beides nicht geschah.
Andernfalls hätte das Bundesamt mit der Verhängung des
Einreiseverbotes zuwarten müssen. Der Betroffene hatte folglich zu
keinem Zeitpunkt die Möglichkeit, sich vorgängig zum Verfü-
gungserlass zu äussern und damit Einfluss auf die Ermittlung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen. Vielmehr wurde er von
dem gegen ihn laufenden Verfahren betreffend Einreiseverbot, wie
eben dargetan, erst am 24. Juni 2009 in Kenntnis gesetzt. Zu diesem
Zeitpunkt war die fragliche Verfügung jedoch bereits erlassen.
5.2 Obwohl aufgrund einer Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 11. September 2009 betreffend Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege Anlass dazu bestanden hätte, äusserte
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sich die Vorinstanz selbst in ihrer Vernehmlassung nicht zur Frage ei-
ner allfälligen Gehörsverletzung. Darauf, dass die vorgängige Gewäh-
rung des Anhörungsrechts nicht erforderlich oder aufgrund zeitlicher
Dringlichkeit nicht möglich gewesen wäre (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. a – e
VwVG), könnte sie sich unter den vorliegenden Begebenheiten aller-
dings kaum berufen. Der Beschwerdeführer befand sich nämlich vom
9. Januar 2009 bis zum 23. Juni 2009 in Untersuchungs- und an-
schliessend noch zwei Tage in Ausschaffungshaft, worüber die betrof-
fenen Migrationsämter der Kantone Solothurn und Thurgau informiert
waren. Hätte das BFM die kantonalen Akten herangezogen, hätte es
zudem feststellen können, dass der Beschwerdeführer auch im Kosovo
eine Adresse hat und ihm in der hängigen Strafuntersuchung ein amtli-
cher Verteidiger bestellt worden war. Sein Aufenthaltsort war mithin
stets bekannt bzw. seine Erreichbarkeit gewährleistet (siehe dazu
ebenfalls die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-8304/2007 vom
2. September 2009 E. 4.3 und C-1618/2007 vom 27. Februar 2009 E.
3.2). Jedenfalls ist vor diesem Hintergrund nicht einzusehen, warum es
der Vorinstanz nicht hätte möglich sein sollen, das Verfahren auf Er-
lass einer allfälligen Fernhaltemassnahme so zu terminieren, dass der
Beschwerdeführer rechtzeitig dazu hätte angehört werden können;
beispielsweise am 18. Juni 2009, als ihm die Kantonspolizei Thurgau
zu den von der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn beabsichtig-
ten Massnahmen eine Äusserungsmöglichkeit einräumte.
Wohl soll der Betroffene seine Ex-Ehefrau gemäss ersten Erkenntnis-
sen der Strafverfolgungsbehörden massiv bedroht haben, die diesbe-
züglichen Ermittlungen befinden sich aber erst im Untersuchungsstadi-
um und werden vom Angeschuldigten bestritten (siehe E. 5.5 hier-
nach). Abgesehen davon wurde in der fraglichen Zeitspanne die Auf-
enthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht mehr verlängert und
dieser aus der Schweiz weggewiesen. Als kosovarischer Staatsange-
höriger untersteht er überdies der Visumspflicht (vgl. Art. 4 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumer-
teilung [VEV, SR 142.204] sowie Anhang I i.V.m. Anhang II zur Verord-
nung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [Abl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1 – 7]). Er könnte somit ohnehin nicht bewilligungsfrei
in die Schweiz einreisen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzli-
chen Verfügung bestand daher keine zeitliche Dringlichkeit bzw. war
keine Gefahr im Verzuge, welche es dem BFM erlaubt hätte, auf eine
vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers zu verzichten, weshalb
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (Art. 49 Bst. a VwVG).
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5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Ver-
letzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be-
schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung. Ob eine Gehörsgewährung im konkreten Fall für den Ausgang
der Streitsache in materieller Hinsicht von Bedeutung ist, d.h. ob die
Behörde dadurch zu einer Änderung veranlasst werden könnte, spielt
also keine Rolle (vgl. PATRICK SUTTER in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 16
zu Art. 29 VwVG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Lausanne/Zürich/Bern
2008, S. 153 Rz. 3.110; BGE 132 V 387 E. 5 S. 390; BGE 127 V 431 E.
3d.aa; BVGE 2007/27 E. 10.1; BVGE 2007/30 E. 5.5.1, Urteil der
Schweizerischen Asylrekurskommission vom 8. Juni 2004, veröffent-
licht in VPB 69.28 E. 7e).
Dieser Grundsatz wird allerdings dadurch relativiert, dass die Verlet-
zung des Gehörsanspruchs gegebenenfalls durch die Rechtsmittelin-
stanz geheilt werden kann. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist
nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ausnahmsweise einer Hei-
lung zugänglich, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit hat, sich
vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller
Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt ist, welche der unteren Instanz
hätten unterbreitet werden können. Von der Rückweisung der Sache
an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann in sol-
chen Fällen nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abge-
sehen werden, wenn die Rückweisung zu einem "formalistischen Leer-
lauf" und damit zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen
würde (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390
und ebenso bereits BGE 116 V 182 E. 1b S. 185 f. mit Hinweisen so-
wie E. 3d S. 187). Nach in der Lehre vertretener Auffassung fällt eine
Heilung dabei nur in Fällen nicht besonders schwerwiegender Verlet-
zungen von Parteirechten in Betracht (vgl. WALDMANN/BICKEL, a.a.O.,
N 115 f. zu Art. 29; SUTTER, a.a.O., Rz. 21 ff. zu Art. 29;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.112). Demgegenüber hat das
Bundesgericht in jüngeren Entscheiden die eben dargelegten Grund-
sätze auch im Zusammenhang mit schwerwiegenden Verletzungen
des rechtlichen Gehörs anwendbar erklärt und damit grundsätzlich die
Auffassung vertreten, auch solche Verletzungen seien einer Heilung
zugänglich (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; BGE 132 V 387 E. 5.1
S. 390). Diesen Entscheiden ist seitens der Lehre teilweise heftige Kri-
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tik erwachsen (vgl. insb. SUTTER, a.a.O., Rz. 21 zu Art. 29; vgl. auch
WALDMANN/BICKEL, a.a.O., N 116 sowie N 125 ff. zu Art. 29). Den verfah-
rensökonomischen Überlegungen ist aber jedenfalls dann kein ent-
scheidendes Gewicht beizumessen, wenn ein Verfahren keinen Einzel-
fall belegt, sondern für eine Vielzahl anderer Fälle mit vergleichbaren
Konstellationen von Bedeutung ist. Es gilt zu verhindern, dass die Vor-
instanz darauf vertraut, von ihr missachtete Verfahrensrechte würden
systematisch nachträglich geheilt. Ansonsten verlören die gerade für
das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien
ihren Sinn (vgl. SUTTER, a.a.O., Rz. 18 zu Art. 29 VwVG; vgl. ebenso
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.113 mit weiteren Hinweisen;
WALDMANN/BICKEL, a.a.O., N 126 zu Art. 29; BGE 126 II 111 E. 6b/aa
S. 123 f. mit weiteren Hinweisen sowie Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts C-31/2007 vom 14. Oktober 2009 E. 5.3.1, C-8027/2008
vom 2. September 2009 E. 5.3, C-1618/2007 vom 27. Februar 2009
E. 3.3 und C-3985/2007 vom 2. Februar 2009 E. 4.3).
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt im vorliegenden Verfahren
über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung
aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt. Eine Voraussetzung für
die (ausnahmsweise) Heilung der Verletzung des Anspruchs auf recht-
liches Gehör wäre somit gegeben. Andererseits ist hier von einer
schwerwiegenden Verletzung der Parteirechte auszugehen. Mit ihrem
Vorgehen (Gehörsgewährung im Nachhinein und nurmehr pro forma)
hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen wesentlichen Be-
standteil des Gehörsrechts vorenthalten. Dass sich das BFM auf Ver-
nehmlassungsstufe doch noch punktuell mit einzelnen relevanten Fra-
gen (nicht aber mit dem rechtlichen Gehör) befasste, vermag an der
Schwere der Verletzung nichts zu ändern. Gegen die Zulässigkeit der
Heilung des Verfahrensmangels spricht ferner der Umstand, dass der
Entscheid betreffend Anordnung und Dauer des Einreiseverbots eine
grosse Ermessenskomponente beinhaltet (vgl. BGE 104 Ib 129 E. 7 S.
137). Die Gehörsverletzung stellt sodann keinen Einzelfall dar (siehe
etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-31/2007 vom
14. Oktober 2009, C-8027/2008 vom 2. September 2009, C-8304/2007
vom 2. September 2009, C-1618/2007 vom 27. Februar 2009, C-
3985/2007 vom 2. Februar 2009 oder C-7180/2007 vom 8. April 2008).
Schliesslich muss der vorinstanzliche Entscheid auch aus einem
anderen Grund (siehe E. 5.5) kassiert werden.
Seite 11
C-4285/2009
5.5 Zur festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs kommen
Mängel bei der Sachverhaltsermittlung hinzu (Art. 49 Bst. b VwVG).
Über den Beschwerdeführer wurde ein Einreiseverbot für die Dauer
von sechs Jahren verhängt. Zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses la-
gen der Vorinstanz nur spärliche Akten vor. Die Hauptvorwürfe (Dro-
hung, Begünstigung, Betrug, Urkundenfälschung) beruhen – entgegen
der missverständlichen Begründung in der angefochtenen Verfügung –
nicht auf abgeurteilten Straftaten, sondern auf einer hängigen Strafun-
tersuchung des Bezirksamtes Kreuzlingen. Erstinstanzliche Urteile er-
gingen in besagter Angelegenheit noch keine. Zwar bedarf es zur An-
ordnung einer Fernhaltemassnahme nicht unbedingt rechtskräftiger
Strafurteile (zum Ganzen vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-4338/2008 vom 30. Dezember 2009 E. 5.2 und C-131/2006 vom
21. Februar 2007 E. 7), vorliegend werden die Anschuldigungen aller-
dings vollumfänglich bestritten. Hintergrund der umfangreichen Ermitt-
lungen mit einer Vielzahl involvierter Personen bildet anscheinend eine
Fehde unter mehreren Familien. Nur schon von daher erscheint es hei-
kel, ohne zusätzliche Abklärungen einzig und allein auf den Haftver-
längerungsantrag des Bezirksamtes Kreuzlingen vom 23. Juni 2009
abzustellen; dies umso mehr, als der Tatbeitrag des Beschwerdefüh-
rers bei den betreffenden Vorkommnissen noch nicht in hinreichendem
Masse erstellt scheint. Auch wegen Diebstahls wurde der Betroffene in
der Schweiz bislang nicht verurteilt. Der diesbezügliche Vorwurf stützt
sich offenbar auf eine entsprechende Anzeige vom 1. Februar 2002
(siehe die Verfügung der kantonalen Migrationsbehörde vom 23. Juni
2009 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung). Auf-
grund welcher Überlegungen das BFM den dieser Anzeige zu Grunde
liegenden, in die Zeitspanne von 1998 bis 2001 fallenden Tatbestand
trotzdem in die Begründung der Fernhaltemassnahme aufnahm, wird
in keiner Weise ersichtlich. Unklarheiten bestehen ebenfalls hinsicht-
lich der Vorstrafen im Kosovo, ist die in diesem Zusammenhang heran-
gezogene Mitteilung des Interpol-Verbindungsbüros der UNMIK doch
unvollständig (Urteilsdaten und Angaben zu deren Rechtskraft fehlen,
das jeweilige Strafmass der Delikte geht daraus nicht hervor). Bei der
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (nicht Widerhand-
lungen, wie in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise aufge-
führt) schliesslich handelt es sich um eine Bagatelle (am 29. Septem-
ber 2008 verhängte Busse von Fr. 300.- wegen mangelnder Aufmerk-
samkeit im Strassenverkehr). Die Gefahr, die vom Beschwerdeführer
auszugehen droht, wird keineswegs verkannt. Für die Anordnung der
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fraglichen Fernhaltemassnahme sowie namentlich ihrer Dauer hätte es
aber (nebst der rechtzeitigen Gewährung des rechtlichen Gehörs) er-
gänzender Vorkehren im dargelegten Sinne bedurft.
Damit ist das BFM auch seiner Pflicht zur Abklärung der massgeben-
den Sachverhaltselemente nicht hinreichend nachgekommen (Art. 49
Bst. b VwVG).
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Die Beschwerde ist
daher gutzuheissen, die Verfügung vom 23. Juni 2009 aufzuheben und
die Sache im Sinne der Erwägungen an das BFM zur Neubeurteilung
zurückzuweisen, womit die Eventualanträge hinfällig werden.
7.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer
keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die im Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten ist ihm zudem eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1'400.- zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Mit der Ausrichtung einer Parteientschädigung sind die Auslagen des
Beschwerdeführers gedeckt, womit sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege hinfällig wird (vgl. Marcel Maillard in Praxiskommentar
VwVG, a.a.O., N 46 zu Art. 65).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung
vom 23. Juni 2009 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'400.- (inkl. MWST) zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour)
- das Amt für Ausländerfragen des Kantons Solothurn (Akten Ref-Nr.
SO [...] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand:
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