B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4285/2010
U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______ AG, Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Haller-
strasse 7, Postfach, 3000 Bern 9,
Vorinstanz.
Gegenstand
Betriebsbewilligung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
und/oder Vorläuferchemikalien - Erteilung.
C-4285/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 2. Dezember 2003 erliess Swissmedic Schweizerisches Heilmittelin-
stitut (im Folgenden: Swissmedic, Institut oder Vorinstanz) eine an die
A._______ AG (im Folgenden: A._______ AG oder Beschwerdeführerin)
adressierte Verfügung, mit welcher diese innert Frist zur Einreichung ei-
nes Betriebsbewilligungsgesuches für die Herstellung von Betäubungs-
mitteln in B._______ aufgefordert wurde (Akten [im Folgenden: act.] der
Swissmedic 7 und 9); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (act. 11
bis 17). In der Folge wurde der A._______ AG mit Verfügung vom 14. Ja-
nuar 2004 die Bewilligung zur Herstellung von und zum Grosshandel mit
Betäubungsmitteln gemäss Anhang a/c der BetmV-Swissmedic vom
12. Dezember 1996 mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember
2008 erteilt (act. 19 und 21).
B.
Nach Vorliegen des Inspektionsberichts des Regionalen Heilmittelinspek-
torats der C._______ vom 23. April 2004 (act. 25 bis 37) fand bei der
A._______ AG am 28. Oktober 2004 eine Betäubungsmittelkontrolle statt
(act. 41); der entsprechende Bericht datiert vom 15. November 2004
(act. 43 bis 53) und der daraufhin von der A._______ AG erstellte Mass-
nahmeplan vom 1. Dezember 2004 (act. 55 bis 57; vgl. auch 57 bis 69).
C.
In der Folge erliess die Swissmedic am 11. April 2008 einen Vorbescheid,
mit welchem die A._______ AG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen –
Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Betriebsbewilligung zur Her-
stellung von Betäubungsmitteln für den zusätzlichen Standort D._______
– aufgefordert wurde, innert Frist eine neue und vertrauenswürdige, fach-
technisch verantwortliche Person für die Betäubungsmittelkontrolle zu
benennen (act. 71 bis 73). Daraufhin reichte die A._______ AG der
Swissmedic am 30. Juni 2008 ein Gesuch um Erneuerung der Bewilli-
gung ein und gab den Namen der fachtechnisch verantwortlichen Person
bekannt (act. 81 bis 115). Nach E-Mail-Korrespondenzen zwischen
Swissmedic und der Kantonsapothekerin des Kantons E._______ (act.
117 bis 131, 159 bis 161; vgl. auch act. 133 bis 157) fand am 23. April
2009 eine Sitzung zwischen der neuen Kantonsapothekerin des Kantons
E._______ und Swissmedic statt (act. 163). Daraufhin erliess die Swiss-
medic am 27. April 2009 eine Zwischenverfügung, mit welcher die Be-
triebsbewilligung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln der A._______ AG
C-4285/2010
Seite 3
für ihren Betriebsstandort B._______ bis zum 31. Dezember 2009 befris-
tet erneuert und darauf hingewiesen wurde, dass der Entscheid über die
definitive Verlängerung der Betriebsbewilligung nach Vorliegen der Ent-
scheidgrundlagen im Hauptentscheid erfolge (act. 165 bis 171).
D.
Nachdem die A._______ AG am 9. Juni 2009 für den Standort B._______
den Wechsel der fachtechnisch verantwortlichen Person beantragt hatte
(act. 173 bis 187, 199 bis 211), erliess die Swissmedic am 7. September
2009 eine weitere Verfügung, welche diejenige vom 27. April 2009 ersetz-
te; das Gesuch der A._______ AG wurde gutgeheissen und die Betriebs-
bewilligung für den Betriebsstandort B._______ bis zum 31. Dezember
2009 befristet erneuert (act. 213 bis 219).
E.
Am 29. Oktober 2009 fand am Betriebsstandort B._______ eine Betäu-
bungsmittelinspektion statt (act. 229 bis 231). Da aufgrund des damals
noch offen gewesenen Inspektionsverfahrens das von der A._______ AG
am 30. Juni 2008 gestellte Gesuch um Erneuerung der Betriebsbewilli-
gung für den Verkehr mit Betäubungsmitteln für den Standort B._______
nicht abschliessend beurteilt werden konnte, wurde mit Verfügung vom 4.
Januar 2010 eine bis zum 18. Mai 2010 gültige, befristete Betriebsbewilli-
gung erteilt resp. die frühere Bewilligung vom 7. September 2009 ersetzt
(act. 233 bis 239).
F.
Mit Gesuch vom 25. Februar 2010 beantragte die A._______ AG erneut
einen Wechsel der fachtechnisch verantwortlichen Person für den Stand-
ort B._______ sowie eine Betriebsbewilligung für die Herstellung und
Verarbeitung von Betäubungsmitteln am Standort F._______ (act. 241 bis
285). Nachdem die Swissmedic die A._______ AG mit Schreiben vom 16.
März 2010 über das weitere Vorgehen informiert und diese ihrerseits Stel-
lung genommen hatte (act. 287 bis 289, 293 bis 295; vgl. auch act. 297
und 299), erliess die Swissmedic am 5. Mai 2010 eine weitere Verfügung.
Damit wurde die Bewilligung zur Herstellung, zum Grosshandel und zur
Ausfuhr von Arzneimitteln, welche mit Verfügung vom 31. März 2009 hin-
sichtlich der Herstellung von Arzneimitteln in B._______ auf Labortätigkei-
ten eingeschränkt wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht [im
Folgenden auch: BVGer] C-3214/2009 vom 10. Juni 2010; die dagegen
beim Bundesgericht [im Folgenden: BGer] erhobene Beschwerde wurde
– soweit darauf eingetreten wurde – mit Entscheid 2C_659/2010 vom
C-4285/2010
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16. Februar 2011 abgewiesen) vom 19. Mai 2010 bis zum 18. Mai 2015
verlängert (Ziff. 4) resp. die Bewilligung der Swissmedic vom 20. Juli 2009
ab dem Gültigkeitsdatum gemäss Ziffer 4 ersetzt (act. 301 bis 321).
G.
Am 18. Mai 2010 erging – gestützt auf das Erneuerungsgesuch vom
30. Juni 2008, das Änderungsgesuch vom 25. Februar 2010 und die am
5. Mai 2010 verfügte Verlängerung der Arzneimittelbewilligung – eine wei-
tere Verfügung, mit welcher unter der Resolutivbedingung des Vorliegens
eines rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts im Be-
schwerdeverfahren C-3214/2009 die Betäubungsmittelbewilligung für den
Betriebsstandort B._______ bis zum 31. Dezember 2013 verlängert und
der Wechsel der neuen fachtechnisch verantwortlichen Person akzeptiert
wurde; die entsprechenden Gebühren beliefen sich auf Fr. 500.- (act. 325
bis 333). Weiter fanden an den Betriebsstandorten B._______ und
F._______ Betäubungsmittelinspektionen statt; die entsprechenden Be-
richte datieren vom 17. und 20. Mai 2010 (act. 335 bis 347) resp. 25. Mai
2010 (act. 351 bis 363).
H.
Gegen die Verfügung vom 18. Mai 2010 erhob die A._______ AG beim
Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 11. Juni 2010 Beschwerde
und beantragte, die Bewilligung sei bis zum 18. Mai 2015 auszustellen
und es sei der Standort F._______ in die Bewilligung mit einzubeziehen
(act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäss Art. 18 der
Betäubungsmittelverordnung sei eine Bewilligung höchstens während
fünf Jahren gültig. Zudem könne sie für fünf Jahre verlängert werden,
wenn die Voraussetzungen erfüllt seien; bis dato seien die Bewilligungen
gemäss gängiger Praxis stets für fünf Jahre erneuert worden. Die neue
Bewilligung vom 18. Mai 2010 schliesse nahtlos an die befristete Zwi-
schenbewilligung vom 4. Januar 2010, welche am 18. Mai 2010 abgelau-
fen sei, an. Bei der Bewilligungserteilung gehe es um eine Erneuerung
und nicht um eine Verlängerung, wie Swissmedic etwa im Begleitschrei-
ben der Verfügung vom 4. Januar 2010 geschrieben habe. Dass die Vor-
aussetzung zur Erneuerung am 4. Januar 2010 nicht vorgelegen habe,
habe nicht die A._______ AG zu verantworten, habe man doch den In-
spektionsbericht erst am 18. Mai 2010 und die korrigierte Version gar erst
am 26. Mai 2010 erhalten. Aus diesen Gründen habe sich Swissmedic
veranlasst gesehen, zweimal befristete Bewilligungen mit dem Vermerk
C-4285/2010
Seite 5
"gebührenfrei" zu erteilen. Hierbei handle es sich um abgeschlossene,
befristete Bewilligungen, welche nach Ablauf der Gültigkeit als erloschen
zu betrachten seien. Mit dem Antrag der Kantonsapothekerin seien nun
die Voraussetzungen für die Erneuerung gegeben. Somit beginne am 19.
Mai 2010 – nach Vorliegen der Voraussetzungen – die fünfjährige Gültig-
keitsdauer (bis 18. Mai 2015). An dieser Stelle sei noch erwähnt, dass
man das Institut zweimal auf das Auslaufen der Bewilligung hingewiesen
und sich nach dem überfälligen Inspektionsbericht erkundigt habe. Die
Gründe für die verzögerte Bewilligungserneuerung lägen vollumfänglich
auf Seiten des Kantons E._______ und von Swissmedic. Weiter wurde
ausgeführt, gemäss dem Inspektionsantrag hätte der Standort F._______
mit in die Bewilligung einfliessen müssen. Dies sei aus unersichtlichen
Gründen nicht geschehen. Schliesslich wurde geltend gemacht, es ver-
stosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn gebührenfreie
Zwischenverfügungen im Nachhinein "aufgehoben" und rückwirkend Ge-
bühren verrechnet würden. In den Zwischenverfügungen werde mit kei-
nem Wort erwähnt, dass allfällige Gebühren zu einem späteren Zeitpunkt
erhoben würden.
I.
Nachdem die Swissmedic am 9. Juli 2010 eine weitere Verfügung erlas-
sen hatte, mit welcher – betreffend den Betriebsstandort B._______ reso-
lutiv bedingt (vgl. Bst. G. hiervor) – die Bewilligung zur Herstellung und
Verarbeitung von Betäubungsmitteln für die Betriebsstandorte B._______
und F._______ für die Zeit vom 9. Juli 2010 bis 31. Dezember 2013 ver-
längert resp. erteilt und eine Gebühr von Fr. 200.- erhoben wurde (diese
Bewilligung ersetzte ab 9. Juli 2010 diejenige vom 18. Mai 2010; act. 377
bis 387), beantragte sie in ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2010
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre-
ten sei (B-act. 4).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die verfügte Resolutiv-
bedingung bilde nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die letz-
te ordentliche Betäubungsmittelbewilligung sei am 31. Dezember 2008
abgelaufen und in der Folge zweimal ohne Auferlegung von Gebühren
befristet verlängert worden. Es entspreche der gängigen Praxis, die Dau-
er der provisorischen bzw. befristeten Verlängerungen, für welche keine
Gebühren erhoben worden seien, in die Berechnung der Gültigkeitsdauer
der nächsten ordentlichen Bewilligung mit einzubeziehen. Aus Gründen
der Gleichbehandlung sei es nicht möglich, davon abzuweichen. Hinzu
komme, dass sämtliche gewährten Verlängerungen stets gestützt auf
C-4285/2010
Seite 6
dasselbe Erneuerungsgesuch erteilt worden seien. Dieses Vorgehen wi-
derspreche in keiner Art und Weise Art. 18 BetmV, wonach Bewilligungen
für höchstens fünf Jahre erneuert werden könnten, wenn die Vorausset-
zungen dazu erfüllt seien. Abgesehen von der bereits erwähnten, nicht
angefochtenen Resolutivbedingung (Ziff. 3) der Verlängerungsverfügung
ergebe sich folglich, dass die Betäubungsmittelbewilligung zu Recht bis
zum 31. Dezember 2013, d.h. für eine Dauer von fünf Jahren ab Ablauf
der letzten ordentlichen Bewilligung, ausgestellt worden sei. Weiter sei in
der Zwischenzeit der gewünschten Aufnahme des Standortes F._______
in die Betäubungsmittelbewilligung mittels Verfügung vom 9. Juli 2010
entsprochen worden; darauf folge, dass die entsprechende Rüge inzwi-
schen gegenstandslos geworden sei.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2010 wurde die Beschwerdefüh-
rerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innert Frist einen
Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfah-
renskosten zu leisten (B-act. 5 und 6); dieser Aufforderung wurde nach-
gekommen (B-act. 7).
K.
In ihrer Replik vom 1. Oktober 2010 führte die Beschwerdeführerin aus,
es sei klar, dass die Resolutivbedingung nicht Gegenstand des Verfah-
rens sei. Das Institut schreibe zu Recht, dass die ordentliche Betäu-
bungsmittelbewilligung am 31. Dezember 2008 abgelaufen sei, denn die-
se sei während höchstens fünf Jahren gültig. Art. 18 BetmV sei, auch was
die Erneuerung betreffe, klar. Mit einem "Merkblatt" soll nun die gängige
Praxis untermauert werden; mehr noch – das "Merkblatt" würde sogar die
BetmV aushebeln. Primär diene dieses der Erstellung (Ausgestaltung) ei-
ner Betäubungsmittelbewilligung. Das Gültigkeits-, Ausstell- und Ablauf-
datum entspreche allerdings nicht den Vorgaben der BetmV. Das Institut
vertrete die Meinung, dass sich das ganze Erneuerungsverfahren auf das
Erneuerungsgesuch aus dem Jahre 2008 stütze. Da stelle sich immerhin
die Frage, ob denn ein Merkblatt aus dem Jahre 2009 überhaupt beige-
zogen werden könne. Der Hinweis, das Institut habe zu Recht die Bewilli-
gung bis zum 31. Dezember 2013 ausgestellt, weil höchstwahrscheinlich
die Bewilligung vorzeitig erlöschen würde, sei hier nicht relevant und auch
kein Argument für die kurze Bewilligungsdauer. Weiter wurde ausgeführt,
die zweite Rüge (Betriebsstandort F._______) sei gegenstandslos gewor-
den. Abschliessend werde festgehalten, dass es in der Beschwerde nur
um die Dauer der Bewilligung (bis 18. Mai 2015) gehe (B-act. 8).
C-4285/2010
Seite 7
L.
Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Oktober 2010 dar-
auf aufmerksam gemacht hatte, dass sich das Merkblatt auf das Erstellen
einer Betriebsbewilligung beziehe und kein solches für die Abfassung ei-
ner Betäubungsmittelbewilligung bekannt sei (B-act. 9), hielt die Vorin-
stanz in ihrer Duplik vom 24. November 2010 an ihrem Rechtsbegehren
fest (B-act. 13).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die BetmV enthalte kei-
ne Bestimmungen hinsichtlich des Ausstell- bzw. Erlöschdatums einer
(ordentlichen und/oder provisorischen) Betäubungsmittelbewilligung. Aus
diesem Grund treffe die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend Wider-
spruch zu den gesetzlichen Vorgaben ins Leere. Das im Schreiben der
Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2010 erwähnte Merkblatt zur Vorge-
hensweise der Betriebsbewilligungserteilung sei von der Abteilung Zertifi-
kate und Bewilligungen verfasst worden, komme aber auch bei der Abtei-
lung Betäubungsmittel zur Anwendung. Das Merkblatt sei zwar erst 2009
verfasst worden, die darin beschriebene Vorgehensweise gebe aber die
für beide Abteilungen langjährige Praxis wieder. Gemäss Art. 69 BetmV in
Verbindung mit Art. 1 Bst. a und Ziff. IV des Anhangs der Verordnung vom
22. Juni 2006 über die Gebühren des Schweizerischen Heilmittelinstituts
ergebe sich, dass die Erteilung bzw. Erneuerung einer Betäubungsmittel-
bewilligung nicht kostenlos, sondern stets unter Auferlegung von Gebüh-
ren erfolge. Bei einer provisorischen Verlängerung handle es sich um ei-
ne verfahrensleitende Anordnung, die im Interesse der Gesuchstellerin
bzw. Beschwerdeführerin dazu diene, sicherzustellen, dass die zur Ver-
längerung beantragten Bewilligungen nicht während der Dauer des Ver-
längerungsverfahrens infolge Ablauf der Bewilligungsdauer ersatzlos da-
hinfallen würden. Damit könne die Gesuchstellerin bzw. Beschwerdefüh-
rerin über das ordentliche Ablaufdatum der "alten" Bewilligung hinaus von
deren Rechtswirksamkeit profitieren. Dass ihr diese Zeit bereits an die
nachträglich im selben Verlängerungsverfahren zu erteilende ordentliche
Bewilligung anzurechnen sei, ergebe sich aus diesem Umstand von
selbst. Ansonsten käme eine Gesuchstellerin, welche im Rahmen des
Verlängerungsverfahrens von einer provisorischen Verlängerung profitie-
ren könne, zusätzlich gegenüber anderen Bewilligungsinhaberinnen in
den Genuss einer insgesamt längeren Gesamtdauer der Bewilligung. Da-
bei sei auch erwähnt, dass die zwei provisorischen Verlängerungen (bis
zum 31. Dezember 2009 das erste und bis zum 18. Mai 2010 das zweite
Mal) ohne Gebührenerhebung erfolgt seien, da sie eben gerade Teil der
schliesslich zu verfügenden ordentlichen Bewilligung zu betrachten seien.
C-4285/2010
Seite 8
Daher sei es widersprüchlich und entgegen Treu und Glauben, wenn die
Beschwerdeführerin die unentgeltlichen provisorischen Verlängerungen
gerne entgegen nehme, um sich anschliessend deren Zeitdauer bei der
ordentlichen Bewilligung nicht anrechnen lassen zu wollen. Da die letzte
ordentliche Betäubungsmittelbewilligung am 31. Dezember 2008 abge-
laufen, sie in der Folge zweimal unentgeltlich provisorisch verlängert wor-
den und sämtliche gewährten Verlängerungen gestützt auf dasselbe Er-
neuerungsgesuch vom 30. Juni 2008 erteilt worden seien, ergebe sich,
dass das vom Institut gewählte Vorgehen durchaus korrekt gewesen sei.
M.
Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Dezember 2010 schloss die In-
struktionsrichterin den Schriftenwechsel.
N.
Nach Abschluss des Schriftenwechsels beantragte die Beschwerdeführe-
rin die Vereinigung der Verfahren C-4284/2010 und C-4285/2010. Weiter
wurde ausgeführt, in der Zwischenzeit seien Kostenvorschüsse von je
Fr. 3'000.- geleistet worden, und angefragt, ob es zutreffe, dass die Be-
träge der Kostenvorschüsse erhöht worden seien (B-act. 15).
O.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstan-
zen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Das Schweizerische Heilmit-
telinstitut Swissmedic ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. e VGG.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinn von Art. 5 VwVG, welche gemäss Art. 84 Abs. 1 des Heilmittelgeset-
zes vom 15. Dezember 2000 (HMG, SR 812.21) in Verbindung mit Art. 47
Abs. 1 Bst. b VwVG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden
C-4285/2010
Seite 9
kann. Da keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bun-
desverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse
im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VwVG. Sie ist daher zur Beschwerdeführung
legitimiert.
1.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die angefochtene Verfügung auf
die Verletzung von Bundesrecht hin, einschliesslich der Überschreitung
oder des Missbrauchs des Ermessens, der unrichtigen oder unvoll-
ständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Un-
angemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.5 Nach ständiger Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde,
der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungs-
spielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene
Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter
mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren
Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE
126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die
Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdi-
gung hoch stehende, spezialisierte technische oder wissenschaftliche
Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Über-
prüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296
E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3, BGE 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher
keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht – das
nicht als Fachgericht ausgestaltet ist – nicht ohne Not von der Auffassung
der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirt-
schaftlicher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vor-
instanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296
E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen, vgl. auch Entscheid
C-4285/2010
Seite 10
2C_407/2009 des BGer vom 18. Januar 2010, E. 2.2.1 mit Hinweisen;
siehe zum Ganzen auch YVO HANGARTNER, Behördenrechtliche Kogniti-
onsbeschränkungen in der Verwaltungsrechts-pflege, in: Benoît Bo-
vay/Minh Son Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor,
Bern 2005, S. 326 f.; RETO FELLER/MARKUS MÜLLER, Die Prüfungszu-
ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts – Probleme der praktischen
Umsetzung, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungs-
recht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.). In Bezug auf die vorliegende Materie ist
eine derartige Zurückhaltung jedoch nicht angezeigt.
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
1.7 Die angefochtene Verfügung wurde am 18. Mai 2010 erlassen und die
am 12. Juni 2010 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde
wurde rechtzeitig eingereicht (vgl. Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG in Verbin-
dung mit Art. 50 Abs. 1 VwVG). Da auch die Vorschriften gemäss Art. 52
Abs. 1 VwVG (Inhalt und Form der Beschwerde) erfüllt und der Kosten-
vorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ist auf die Beschwerde grund-
sätzlich einzutreten. Zu beachten ist jedoch Folgendes:
1.8
1.8.1 Betreffend die in Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfü-
gung vom 18. Mai 2010 festgelegte Gültigkeitsdauer vom 19. Mai 2010
bis 31. Dezember 2013 wurde beschwerdeweise geltend gemacht, die
fünfjährige Gültigkeitsdauer beginne am 19. Mai 2010 und würde bis zum
18. Mai 2015 dauern. Zwar besteht hinsichtlich des Beginns am 19. Mai
2010 eine übereinstimmende Auffassung der Parteien, jedoch nicht
betreffend das Ende der Gültigkeitsdauer. Streitig und zu prüfen ist somit
einerseits, ob die Vorinstanz die Dauer der Bewilligung zu Recht nur bis
zum 31. Dezember 2013 verfügt resp. ob die Beschwerdeführerin An-
spruch auf eine Gültigkeitsdauer bis zum 18. Mai 2015 hat.
1.8.2 Betreffend die in Ziff. 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfü-
gung vom 18. Mai 2010 erhobenen Gebühren in der Höhe von Fr. 500.-
C-4285/2010
Seite 11
führte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise aus, es verstosse gegen
den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn gebührenfreie Zwischenver-
fügungen im Nachhinein "aufgehoben" und rückwirkend Gebühren ver-
rechnet würden; in den Zwischenverfügungen werde mit keinem Wort er-
wähnt, dass allfällige Gebühren zu einem späteren Zeitpunkt erhoben
würden (B-act. 1). Streitig und zu prüfen ist somit andererseits, ob die
Gebühren in der Höhe von Fr. 500.- zu Recht erhoben wurden.
1.8.3 Die Vorinstanz vertrat in ihrer Vernehmlassung vom 16. August
2010 (B-act. 4) die Auffassung, dass die verfügte Resolutivbedingung
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde. Auch die Be-
schwerdeführerin war in ihrer Replik vom 1. Oktober 2010 (B-act. 8) der-
selben Ansicht. Mit anderen Worten wurde die Ziff. 3 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung vom 18. Mai 2010 (act. 325 bis 333) nicht an-
gefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.
1.8.4 Hinsichtlich des am 11. Juni 2010 beschwerdeweise gestellten An-
trags, es sei der Standort F._______ in die Bewilligung mit einzubeziehen
(B-act. 1), ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Juli
2010 die Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 18. Mai
2010 insofern abgeändert hatte, als dass – auf Antrag der Kantonsapo-
thekerin des Kantons E._______ vom 25. Mai 2010 – (zusätzlich) die
Bewilligung für den Standort F._______ erteilt wurde. Die Beschwerde
vom 11. Juni 2010 ist somit bezüglich dieses Standortes gegenstandslos
geworden und abzuschreiben, was im Übrigen auch von der Beschwer-
deführerin in deren Replik vom 1. Oktober 2010 nicht in Frage gestellt,
sondern vielmehr explizit bestätigt worden war.
1.8.5 Die Ziff. 1 (Inhaberin der Bewilligung), 4 (Anhänge) und 7 (Gültig-
keitsdatum [ab 19. Mai 2010]/Ersetzen der Bewilligung der Vorinstanz
vom 4. Januar 2010) wurden nicht angefochten und bilden ebenfalls nicht
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
1.9
1.9.1 Hinsichtlich der mit Eingabe vom 14. Dezember 2010 beantragten
Vereinigung der Verfahren C-4284/2010 und C-4285/2010 (B-act. 15) ist
festzustellen, dass grundsätzlich jeder vorinstanzliche Entscheid ein
selbstständiges Anfechtungsobjekt bildet und deshalb einzeln anzufech-
ten ist. In Abweichung von diesem Grundsatz können getrennt einge-
reichte Beschwerden ausnahmsweise in einem Verfahren vereinigt wer-
C-4285/2010
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den, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zu-
sammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche
Rechtsfragen stellen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Lausanne, Zü-
rich und Bern, Juli 2008, Rz. 3.17).
Im vorliegenden Verfahren C-4285/2010 führt die A._______ AG Be-
schwerde gegen die sie betreffende Verfügung vom 18. Mai 2010 und im
Verfahren C-4284/2010 die X._______ AG gegen die sie betreffende Ver-
fügung gleichen Datums. Es handelt sich somit um unterschiedliche juris-
tische Personen bzw. Beschwerdeführerinnen, die je die sie betreffende
Verfügung angefochten haben, weshalb keine Veranlassung besteht, die
Verfahren zu vereinigen (vgl. hierzu bzw. zur Erledigung zweier Be-
schwerden in einem Urteil BGE 128 V 126 E. 1 und 128 V 194 E. 1).
2.
Betreffend die anwendbaren Normen in zeitlicher Hinsicht ergibt sich vor-
ab Folgendes:
2.1 Gemäss Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in aller
Regel vom Rechtszustand auszugehen, wie er sich im Zeitpunkt des Er-
lasses der angefochtenen Verfügung dargestellt hat – soweit nicht Über-
gangsbestimmungen eine andere Regelung vorsehen (zu den allgemei-
nen intertemporalrechtlichen Grundsätzen vgl. etwa BGE 125 II 591 E. 5e
aa mit Hinweisen). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetretene
Rechtsänderungen sind an sich unbeachtlich, es sei denn, zwingende
Gründe sprächen für die sofortige Anwendung des neuen Rechts. Das
trifft vor allem dann zu, wenn Vorschriften um der öffentlichen Ordnung
willen oder zur Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen erlassen
worden sind, die auch in hängigen Beschwerdeverfahren zu beachten
sind – wie dies insbesondere bei gewissen Vorschriften der Umwelt-
schutzgesetzgebung der Fall ist (vgl. BGE 129 II 497 E. 5.3.2, 127 II 306
E. 7, 126 II 522 E. 3b mit Hinweisen; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-
LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Ba-
sel/Genf 2010, Rz. 322 ff., S. 69 ff.).
2.2 Gemäss Art. 86 der Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle
vom 25. Mai 2011 (BetmKV, SR 812.121.1) wurden unter anderem die
Betäubungsmittelverordnung vom 29. Mai 1996 (im Folgenden: BetmV;
AS 1996 1679, 2001 3133, 2004 4037 Ziff. I 1, 2007 1469 Anhang 4 Ziff.
38 und 2008 5577 5583; Ziff. 1) und die Vorläuferverordnung vom 29. Mai
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1996 (AS 1996 1705, 2001 3152, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 39; Ziff. 3)
aufgehoben. Bestehende Bewilligungen, die vor Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung – unter Vorbehalt von Art. 89 Abs. 2 BetmKV – am 1. Juli 2011
(Art. 89 Abs. 1 BetmKV) ausgestellt wurden, bleiben gültig (Art. 88 Abs. 2
BetmKV).
2.3 Es finden sich keine Übergangsbestimmungen, welche die sofortige
Anwendung der neuen Bestimmungen der BetmKV in laufenden Be-
schwerdeverfahren vorsehen, weshalb der vorliegende Rechtsstreit – mit
Blick auf den Verfügungszeitpunkt (18. Mai 2010) im Lichte der am 1. Juli
1996 in Kraft getretenen und bis Ende Juni 2011 gültig gewesenen BetmV
(vgl. E. 2.2 hiervor) zu prüfen ist.
3.
3.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über
die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121)
bedürfen Firmen und Personen, die Betäubungsmittel anbauen, herstel-
len, verarbeiten oder damit Handel treiben, einer Bewilligung des Schwei-
zerischen Heilmittelinstitutes; vorbehalten bleibt Art. 8. Die Voraussetzun-
gen für die Erteilung, das Erlöschen oder den Entzug der Bewilligung,
ebenso deren Form, Inhalt und Gültigkeitsdauer regelt der Bundesrat
(Art. 4 Abs. 2 BetmG). Unter anderem gestützt auf diese Gesetzesbe-
stimmung wurde vom Schweizerischen Bundesrat die Verordnung vom
17. Oktober 2001 über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (AMBV,
SR 812.212.1) erlassen. Gemäss Art. 29 Abs. 3 AMBV kann für die Er-
neuerung der Bewilligung eine Inspektion durchgeführt werden.
3.2 Gemäss Art 5 Abs. 1 BetmV in der ab 1. Januar 2002 bis Ende Juni
2011 gültig gewesenen Fassung (AS 2001 3133; Art. 89 Abs. 1 BetmKV,
SR 812.121.1]) haben Firmen und Personen, die Pflanzen oder Pilze zur
Gewinnung von Betäubungsmitteln anbauen, Betäubungsmittel herstel-
len, verarbeiten oder damit Handel treiben wollen, beim Institut um die in
Art. 4 BetmG vorgeschriebene Bewilligung nachzusuchen und die in Bst.
a bis i erwähnten Angaben und Ausweise beizubringen. Die Bewilligung
zur Herstellung und zur Verarbeitung von Betäubungsmitteln wird Firmen
und Personen erteilt, die im Hauptregister (Firmenbuch) des Handelsre-
gisters eingetragen sind und vorwiegend Arzneimittel oder chemische
Stoffe herstellen (Art. 6 Abs. 1 BetmV in der ab 1. Juli 1996 bis Ende Juni
2011 gültig gewesenen Fassung, AS 1996 1679). Die Bewilligung zur
Herstellung und zur Verarbeitung von Betäubungsmitteln berechtigt auch
C-4285/2010
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zum Handel mit solchen, sofern die für den technischen Betrieb verant-
wortliche Person die Verantwortung auch für den Handel übernimmt. Ist
dies nicht der Fall, so muss für den Handel zusätzlich eine verantwortli-
che Person nach Art. 7 Abs. 2 bestimmt werden (Art. 6 Abs. 5 BetmV in
der ab 1. Juli 1996 bis Ende Juni 2011 gültig gewesenen Fassung, AS
1996 1679). Die Bewilligung zum Handel mit Betäubungsmitteln wird Fir-
men und Personen erteilt, die im Hauptregister (Firmenbuch) des Han-
delsregisters eingetragen sind und vorwiegend Handel mit Arzneimitteln
oder chemischen Stoffen betreiben (Art. 7 Abs. 1 BetmV in der ab 1. Juli
1996 bis Ende Juni 2011 gültig gewesenen Fassung, AS 1996 1679).
Gemäss Art 7 Abs. 2 BetmV in der ab 1. Januar 2002 bis Ende Juni 2011
gültig gewesenen Fassung (AS 2001 3133) muss die für den Handel ver-
antwortliche Personen einen der in Art. 6 Abs. 3 erwähnten Ausweis be-
sitzen. Laut Art. 8 BetmV in der ab 1. Januar 2002 bis Ende Juni 2011
gültig gewesenen Fassung sind die Bestimmungen von Art. 7 auch an-
wendbar auf Vermittler (Makler, Broker, Agenten), welche die in Art. 1
Abs. 2 und 3 BetmG genannten Stoffe vermitteln.
3.3 Gemäss Art. 18 BetmV in der ab 1. Juli 1996 bis Ende Juni 2011 gül-
tig gewesenen Fassung (AS 1996 1679) ist eine Bewilligung höchstens
fünf Jahre gültig (Abs. 1); diese kann für fünf Jahre erneuert werden,
wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Nichts Wesentliches dar-
an geändert hat die neue, am 1. Juli 2011 in Kraft getretene BetmKV (vgl.
Art. 89 BetmKV), denn gemäss Art. 18 Abs. 1 BetmKV gilt eine Bewilli-
gung für höchstens fünf Jahre, und diese kann gemäss Abs. 2 Satz 1 auf
Antrag für jeweils weitere fünf Jahre erneuert werden.
3.4
3.4.1 Die Vorinstanz vertrat in ihrer Vernehmlassung vom 16. August
2010 die Auffassung, dass ihre praxisgemässe, eine Gleichbehandlung
gewährleistende Vorgehensweise in keiner Art und Weise Art. 18 BetmV
widerspreche. Sie geht mit Blick auf ihre Ausführungen ohne Weiteres
davon aus, dass ihr Art. 18 BetmV Ermessen – das heisst eine Entschei-
dungsbefugnis, die ihr der Gesetzgeber durch die offene Normierung
überträgt (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 99 Rz. 429) – ein-
räumt. Ob eine bestimmte Norm den Verwaltungsbehörden Ermessen
einräumt, ist auf dem Weg der Auslegung zu ermitteln. Sie ist immer
Rechtsfrage. Ihre Beantwortung liegt nicht im Ermessen der Verwal-
tungsbehörden und kann von den Verwaltungsgerichten voll überprüft
werden. Das Ermessen wird – nebst weiteren Formen – durch eine soge-
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nannte "Kann-Vorschrift" eingeräumt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
S. 101 Rz. 439 f. mit Hinweis auf BGE 133 II 35 und 125 II 29/38).
3.4.2 Bei der gesetzlichen Regelung des Art. 18 Abs. 2 BetmV handelt es
sich zweifelsfrei um eine sogenannte "Kann-Vorschrift". Eine solche stellt
nach der Rechtsprechung die Entscheidung ins pflichtgemässe Ermessen
der zuständigen Instanz (BGE 123 II 106 E. 2b, 115 Ib 517 E. 7h). Das
Vorgehen der Vorinstanz, die Dauer der provisorischen bzw. befristeten
Bewilligungsverlängerungen, für welche keine Gebühren erhoben wur-
den, in die Berechnung der Gültigkeitsdauer der nächsten ordentlichen
Bewilligung mit einzubeziehen, ist unter diesen Aspekten keinesfalls zu
beanstanden. Es trifft – wie von der Vorinstanz in korrekter Weise darge-
legt – zu, dass die Beschwerdeführerin ansonsten gegenüber anderen
Bewilligungsinhaberinnen und –inhabern in den Genuss einer insgesamt
längeren Gesamtdauer der Bewilligung käme, was weder mit Art. 18
Abs. 2 BetmV noch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar wä-
re. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Vorinstanz das ihr
zustehende Ermessen überschritten hätte. Vielmehr ist in diesem Zu-
sammenhang zu erwähnen, dass die Vorinstanz, indem sie die Bewilli-
gung zweimal provisorisch und anschliessend ordentlich für eine Dauer
von insgesamt fünf Jahren verlängert hatte, das ihr von Art. 18 BetmV
eingeräumte Ermessen zu Gunsten der Beschwerdeführerin voll ausge-
schöpft hatte. Unter diesen Aspekten ist nicht von Relevanz, wer die
Gründe für die verzögerte Bewilligungserneuerung zu verantworten hat.
Für das Bundesverwaltungsgericht besteht somit keine Veranlassung, die
entsprechende Vorgehensweise der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen.
3.4.3 Betreffend die im Zusammenhang mit dem im Jahre 2009 erstellten
Merkblatt von den Parteien gemachten Ausführungen ist vorab festzuhal-
ten, dass ein solches in der Regel keine vom materiellen Recht abwei-
chende Behandlung zu begründen vermag, weil es sich an einen unbe-
stimmten Adressatenkreis richtet und eine Vielzahl von Sachverhalten be-
trifft (BGE 109 V 52 E. 1b; ARV 1988 S. 83 E. 3c; ZAK 1989 S. 162
E. 5d). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich das
Merkblatt, in welchem unbestrittenermassen die langjährige Praxis der
Abteilungen Zertifikate und Bewilligungen/Betäubungsmittel wiedergege-
ben wird, ohne Weiteres mit der BetmV in Übereinstimmung resp. wird
diese dadurch nicht ausgehebelt. Dass dieses Merkblatt erst im Jahr
2009 erstellt worden war, spielt vorliegend und insbesondere mit Blick auf
die Verordnungskonformität und langjährige Praxis der Vorinstanz keine
Rolle.
C-4285/2010
Seite 16
Mit diesem Merkblatt resp. der darin verfassten langjährigen Verwal-
tungspraxis wird von der Vorinstanz zweifelsfrei vermieden, dass (rechtli-
che) Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in
den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder dass Unter-
scheidungen unterlassen werden, welche sich auf Grund der Verhältnisse
aufdrängen. Mit anderen Worten wird dadurch der Grundsatz der rechts-
gleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) auch in glei-
chen oder ähnlich gelagerten Fällen beachtet (vgl. zum Ganzen BGE 134
I 23 E. 9.1 mit Hinweisen, 131 V 107 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend fest-
zustellen, dass sich die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2010 resp.
die darin in Ziff. 5 des Dispositivs bis 31. Dezember 2013 ordentlich erteil-
te Bewilligung als rechtens erweist.
4.
4.1 Die mit Verfügung vom 14. Januar 2004 erteilte, letzte ordentliche
Bewilligung zur Herstellung und zum Grosshandel von/mit Betäubungs-
mittel gemäss Anhang a/c der BetmV-Swissmedic vom 12. Dezember
1996 lief am 31. Dezember 2008 ab (act. 19 und 21). Diese Bewilligung
wurde mit Zwischenverfügungen vom 27. April 2009 – welche ersetzt
wurde durch diejenige vom 7. September 2009 (act. 213 bis 219) – und
4. Januar 2010 bis 31. Dezember 2009 resp. bis 18. Mai 2010 verlängert
(act. 165 bis 171 und 233 bis 239). In Ziff. 5 der Dispositive wurde darauf
hingewiesen, dass für diese Zwischenverfügungen keine Gebühren erho-
ben würden, und in Ziff. 7 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom
4. Januar 2010 wurde erwähnt, dass der Entscheid über die definitive
Verlängerung der Betriebsbewilligung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
nach Vorliegen der Entscheidgrundlagen im Hauptentscheid erfolge.
Dasselbe wurde im Übrigen auch im Begleitbrief zur Verfügung vom
27. April 2009 erwähnt (act. 171).
4.2 Die vorstehend erwähnten Bewilligungen wurden zweifelsfrei im Sin-
ne eines Provisoriums befristet erteilt resp. verlängert. Der Vorinstanz ist
darin beizupflichten, dass es sich bei der provisorischen Verlängerung um
eine verfahrensleitende Anordnung handelte, die dazu diente, dass die
von der Beschwerdeführerin beantragte Bewilligungserneuerung nicht
während der Dauer des Verlängerungsverfahrens – zufolge Ablaufs der
Bewilligungsdauer – ersatzlos zum Erlöschen kam.
C-4285/2010
Seite 17
4.3 Gemäss Art. 69 BetmV in der ab 1. Januar 2002 bis Ende Juni 2011
gültig gewesenen Fassung (AS 2001 3133) legt das Institut die Gebühren
für die Erteilung von Bewilligungen nach dieser Verordnung fest. Gestützt
auf diese Verordnungsbestimmung wurde die am 1. Oktober 2006 in Kraft
getretene Heilmittel-Gebührenverordnung vom 22. Juni 2006 (HGebV, SR
812.214.5) erlassen resp. richten sich die Gebühren der Vorinstanz nach
dieser Verordnung. Daran hat im Übrigen auch die – unter Vorbehalt von
Art. 89 Abs. 2 – am 1. Juli 2011 in Kraft getretene BetmKV nichts geän-
dert, denn gemäss Art. 80 BetmKV richten sich die Gebühren der Vorin-
stanz nach der HGebV. Mit Blick auf Art. 1 Bst. a HGebV in Verbindung
mit Ziff. IV Abs. 1 Bst. g des Anhangs der HGebV (Gebühren für Betriebs-
bewilligungen und Inspektionen) lässt sich nicht beanstanden, dass die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom
18. Mai 2010 eine Gebühr in der Höhe von Fr. 500.- auferlegt hat. Dass in
den Zwischenverfügungen vom 27. April 2009 und 4. Januar 2010 nicht
erwähnt worden war, dass die Gebühren im Rahmen des Erlasses der
ordentlichen Bewilligung erhoben würden, vermag daran nichts zu än-
dern, zumal sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Geschäftstätig-
keit ohne Weiteres über eine Gebührenerhebung im Klaren sein musste.
Von einer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben kann unter
diesen Umständen nicht die Rede sein.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass die Beschwerde vom 11. Juni 2010 gegen die angefochtene
Verfügung vom 18. Mai 2010 als unbegründet abzuweisen ist.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der unterliegenden Be-
schwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit
der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Partei-
en (Art. 63 Abs. 4bis VwVG). Da es sich um eine Streitigkeit ohne direkte
Vermögensinteressen im Sinn von Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG in Ver-
bindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) handelt, ist die Spruchgebühr nach Art. 3 VGKE festzusetzen.
Sie wird auf Fr. 3'000.- bestimmt und ist mit dem einbezahlten Kostenvor-
schuss von Fr. 3'000.- zu verrechnen.
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6.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2010)
– das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
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Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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