Abtei lung II I
C-4287/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4287/2010
Sachverhalt:
A.
Die 1980 geborene thailändische Staatsangehörige B._______ (im
Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 1. April 2010 bei der
Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengenvisum für einen
dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (im Folgenden:
Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in C._______ (AG). Die Schweizer
Vertretung weigerte sich, das Visum in eigener Kompetenz zu erteilen
und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vor-
instanz weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Aargau
beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vor-
instanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 3. Juni 2010
ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen
mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederaus-
reise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht
als gesichert betrachtet werden. Diese stamme aus einer Region, aus
welcher als Folge der dort herrschenden Verhältnisse ein anhaltend
starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Die Gesuchstellerin
selbst sei jung, ledig und stehe in keinem festen Anstellungsverhältnis.
Bei ihr seien daher weder in gesellschaftlicher noch in beruf licher
Hinsicht Verpflichtungen erkennbar, die trotz der allgemeinen Verhält-
nisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten.
Zwar sei sie Mutter einer minderjährigen Tochter, woraus auf gewisse
Verbindlichkeiten geschlossen werden könnte. Solche seien aber in-
soweit zu relativieren, als die Existenz des Kindes die Gesuchstellerin
nicht daran hindere, eine dreimonatige und damit lange Ausland-
abwesenheit zu planen.
C.
Mit Beschwerde vom 10. Juni 2010 beantragt der Gastgeber beim
Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben, und das Schengenvisum für einen Besuchsaufenthalt sei
zu erteilen. Zur Begründung rügt er sinngemäss, die Vorinstanz gehe
zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin
(es handle sich bei dieser um seine Partnerin) nach einem
Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Er habe eine schriftliche,
unwiderrufliche Verpflichtungserklärung abgegeben, und die zustän-
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dige Behörde habe keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht,
ihm eine zusätzliche Garantieerklärung abzuverlangen. In einem sepa-
rat beigelegten Dokument äussert sich der Beschwerdeführer zu sei-
ner Person und seinem Verhältnis zur Gesuchstellerin.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2010
auf Abweisung der Beschwerde. Dabei bringt sie zum Ausdruck, dass
an der persönlichen Integrität des Beschwerdeführers nicht gezweifelt
werde, diese aber für das Verhalten der Gesuchstellerin nicht ent -
scheidend sein könne.
E.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines
Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser
Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
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erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflich-
tungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
4.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assozi-
ierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl.
Art. 2 Abs 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.
5.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Mo-
naten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über
die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5
Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Per-
sonen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur
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Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Überein-
kommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in
Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen
längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]).
5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG,
Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung
[EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend:
Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben
sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültig-
keitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für
ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und
Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen
Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS)
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesund-
heit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
6.
Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schen-
genraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter
anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit
Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Grün-
den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver-
pflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
7.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im
Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7).
Da Thailand zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumpflicht.
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8.
8.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen
treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
8.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Her-
kunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in sol-
chen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
8.2.1 In Thailand sind – vorab in den ländlichen Gebieten des Nord-
ostens, aus denen die Gesuchstellerin stammt – breite Bevölkerungs-
schichten von kargen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen
betroffen. Die Region der Nordostprovinzen gilt im landesweiten Ver-
gleich als ärmste der insgesamt sechs Regionen (vgl. www.thaiweb-
> Economy and Politics in Thailand > GDP of Thai Regions
and Provinces).
8.2.2 Vom Druck zur wirtschaftlichen Existenzsicherung sind dabei
häufig Frauen besonders betroffen, die mit ihrem Einkommen oft für
die Überlebenschancen ihrer eigenen Haushalte und ganzer Ge-
meinden sorgen müssen und deren Arbeitsplätze in Zeiten an-
gespannter wirtschaftlicher Verhältnisse – je nach Sektor – besonders
gefährdet sind. Entsprechend hat die wirtschaftlich motivierte
Emigration von Thailänderinnen nach 1997 zugenommen (Quelle:
Schlussbericht vom 13. Mai 2002 der Kommission des Deutschen
Bundestags zum Thema Globalisierung der Weltwirtschaft – Heraus-
forderungen und Antworten, Ziff. 6.2.2.2 S. 317 f., online abrufbar als
Bundesdrucksache 14/9200 unter > Dokumente &
Recherche > Drucksachen).
8.3 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Imigration erfahrungs-
gemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Ver-
wandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungs-
netz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden
dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, in-
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dem versucht wird, den Aufenthalt – einmal eingereist – auf eine ganz
andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der
Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen.
8.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederaus-
reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein aus-
länderrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Ein-
reise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
9.
9.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 30-jährige, un-
verheiratete Frau und Mutter einer inzwischen 5-jährigen Tochter.
Ansonsten ist über die persönlichen und familiären Verhältnisse, in
denen sie lebt, nichts bekannt. Zu Recht hat die Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung darauf verwiesen, dass aus dem Kindsver-
hältnis zwar einerseits auf gewisse Verpflichtungen geschlossen
werden könnte, welche andererseits angesichts der geplanten langen
Auslandabwesenheit wieder zu relativieren sind. Der Beschwerde-
führer äusserte sich nicht zu dieser Feststellung. Ganz allgemein gilt
zu bedenken, dass die Existenz eigener Kinder häufig nicht daran
hindert, den Entschluss zur Emigration zu fassen. Denn ein solcher
Entschluss ist oft mit der Hoffnung verbunden, nahe Angehörige aus
dem Ausland besser unterstützen und später allenfalls nachziehen zu
können.
9.2 Die Gesuchstellerin ist gemäss den Angaben des Beschwerde-
führers in einem familieneigenen, mehr als 10 Hektaren umfassenden
Landwirtschaftsbetrieb beschäftigt. Über das Mass ihrer Mitarbeit, das
daraus erzielte Einkommen und darüber, was der Betrieb insgesamt
abwirft und wieviele Leute davon leben, ist nichts aktenkundig. Der
Umstand, dass die Gesuchstellerin offenbar bereits im Jahre 2009
mehrere Monate zusammen mit dem Beschwerdeführer in Thailand
unterwegs war und für dieses Jahr einen dreimonatigen Auslandauf-
enthalt plante, lässt zumindest nicht davon ausgehen, die Anwesenheit
und Mithilfe im Betrieb sei von grosser Wichtigkeit. Alles in allem sind
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demnach auch in den beruflichen und wirtschaftlichen Umständen
keine Besonderheiten ersichtlich, die eine Emigration als unwahr-
scheinlich erscheinen liessen.
9.3 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund
durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hin-
reichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederaus-
reise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An
dieser Beurteilung vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf die
von ihm eingegangene Verpflichtungserklärung nichts zu ändern.
Diese umfasst ausschliesslich das Risiko ungedeckter Kosten im Zu-
sammenhang mit dem beabsichtigten Besuchsaufenthalt und ist
betragsmässig nach oben beschränkt (Art. 8 VEV). Demgegenüber
kann der Beschwerdeführer in seiner Rolle als Gastgeber für ein be-
stimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes nicht rechtswirksam
einstehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/27 E. 9). In diesem Zu-
sammenhang bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Ge-
suchstellerin erst seit Januar 2009 und damit noch nicht besonders
lange kennt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass
er gemäss eigenen Aussagen im letzten Jahr einige Monate mit
seinem Gast in Thailand verbracht hat. Bei dieser Sachlage wird selbst
der Beschwerdeführer gewisse Vorbehalte anbringen müssen, wenn
es darum geht, mögliche Entwicklungen in den Wünschen und Vor-
stellungen der Gesuchstellerin betreffend ihre kurz- und mittelfristige
Lebensgestaltung einschätzen zu können.
10.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...])
- das Migrationsamt des Kantons Aargau
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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