Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C4290/2011
U r t e i l v om 2 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
Parteien A._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Gesundheit BAG, Direktionsbereich,
Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Spezialitätenliste, Urteil vom 1. Dezember 2010,
Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Dezember 2010
eine Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 5. Mai 2008 gegen die
Verfügung der Vorinstanz vom 3. April 2008 abgewiesen hat
(Beschwerdeverfahren C_______ betr. Abweisung eines Gesuchs um
Aufnahme des Arzneimittels D._______ in die Spezialitätenliste),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten von Fr. 8'000.
der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem zuvor geleisteten
Kostenvorschuss von ebenfalls Fr. 8'000. verrechnet hat,
dass es entsprechend dem Verfahrensausgang zudem keine
Parteientschädigung zugesprochen hat,
dass das Bundesgericht eine gegen diesen Entscheid gerichtete
Beschwerde mit Urteil vom 11. Juli 2011 teilweise gutgeheissen, den
Entscheid vom 1. Dezember 2010 und die Verfügung der Vorinstanz vom
3. April 2008 aufgehoben, die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung
an die Vorinstanz zurückgewiesen und das Bundesverwaltungsgericht
angewiesen hat, die Kosten und die Parteientschädigung des
vorangegangenen Beschwerdeverfahrens (C_______) neu festzusetzen,
dass damit erneut über die Kosten des Verfahrens vor dem
Bundesverwaltungsgericht sowie eine allfällige Parteientschädigung für
dieses Verfahren zu befinden ist,
dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei
aufzuerlegen sind, wobei die Kosten bei einem nur teilweisen Unterliegen
zu reduzieren sind oder ausnahmsweise ganz erlassen werden können
(Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass sich das Ausmass des Obsiegens bzw. Unterliegens nach den im
Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren richtet, wobei es
unbeachtlich ist, ob die Begehren in Haupt und Eventualbegehren
aufgeteilt worden sind (MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/ St. Gallen 2008, Rz. 13 zu Art. 63),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 5. Mai 2008
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und in erster Linie die
Aufnahme des Arzneimittels D._______ in die Spezialitätenliste beantragt
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hat, subsubeventualiter aber auch die Rückweisung an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung,
dass das Bundesverwaltungsgericht angesichts des Urteils des
Bundesgerichts vom 11. Juli 2011 dem Subsubeventualbegehren der
Beschwerdeführerin hätte entsprechen, die Beschwerde gutheissen und
die Sache an die Vorinstanz zurückweisen müssen,
dass unter diesen Umständen die Beschwerdeführerin im Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht als obsiegende, die Vorinstanz als
unterliegende Partei zu gelten hat,
dass daher der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren C
_______ keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und der geleistete
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 8'000. zurückzuerstatten ist,
dass der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können
(Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass der obsiegenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist, die
von der Vorinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG und Art. 7 Abs. 1
des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass die der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin
zuzusprechende Parteientschädigung mangels Kostennote aufgrund der
Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE),
dass in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter
Berücksichtigung des gebotenen anwaltlichen Aufwands eine
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren C_______ von Fr.
10'000. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint,
dass im vorliegenden Verfahren (C4290/2011) keine Kosten zu erheben
sind (Art 63 Abs. 2 VwVG) und keine Parteientschädigung zuzusprechen
ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Für das Beschwerdeverfahren C_______ vor dem
Bundesverwaltungsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der
geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 8'000. wird der
Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Entscheids zurückerstattet.
Die Beschwerdeführerin wird gebeten, dem Bundesverwaltungsgericht
die gewünschte Zahlungsstelle bekannt zu geben.
2.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren
C_______eine Parteientschädigung von Fr. 10'000. zugesprochen, die
von der Vorinstanz zu leisten ist.
3.
Für das vorliegende Verfahren C4290/2011 werden keine Kosten
erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr._______; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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