Abtei lung II I
C-4291/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler,
Richter Antonio Imoberdorf
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
J._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4291/2007
Sachverhalt:
A.
Der 1982 geborene J._______ (im Folgenden: Gesuchsteller bzw. Be-
schwerdeführer) beantragte bei der Schweizerischen Botschaft in Bel-
grad am 7. März 2007 ein Visum für einen einmonatigen Besuchsauf-
enthalt bei seinen Eltern V._______ und L._______ (im Folgenden:
Gastgeber) in Zürich. Gleichzeitig ersuchte auch die Ehefrau des Ge-
suchstellers für sich und das gemeinsame Kind um Erteilung entspre-
chender Einreisevisa. Die Schweizer Vertretung überwies in der Folge
die Einreisegesuche zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorin-
stanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei den Gastgebern
weitere Auskünfte eingeholt und an die Vorinstanz weitergeleitet hatte,
verweigerte diese in einer Verfügung vom 25. Mai 2007 die nachge-
suchten Einreisebewilligungen. Dies im Wesentlichen mit der Begrün-
dung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem
Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die
Gesuchsteller lebten in einer Region, aus der als Folge der dort herr-
schenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhal-
tend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Die Gesuchsteller
hätten keine zwingenden Gründe für eine Rückkehr in ihre Heimat.
Komme hinzu, dass der Gesuchsteller im Jahre 2003 in der Schweiz
erfolglos um Asyl ersucht habe und danach zur Ausreise habe ange-
halten werden müssen.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Juni 2007 beantragt der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Ver-
fügung sei aufzuheben und ihm, seiner Ehefrau und dem gemeinsa-
men Kind sei die Einreise in die Schweiz zu einem Besuchsaufenthalt
zu bewilligen. Zur Begründung bringt er sinngemäss vor, die Vorin-
stanz gehe zu Unrecht davon aus, dass er und seine Familie nach ei-
nem Besuchsaufenthalt die Schweiz nicht fristgerecht und anstandslos
wieder verlassen würden. Er verfüge in seiner Heimat über Eigentum
und werde schon aus diesem Grunde dorthin zurückkehren.
Seite 2
C-4291/2007
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober
2007 auf Abweisung der Beschwerde.
E.
Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf
Replik keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Verweige-
rung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisheri-
ge Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG)
und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und An-
meldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
Seite 3
C-4291/2007
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise (BGE 133 I 185 E. 2.3). Der
Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hin-
derungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Aus-
übung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG,
Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in:
PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.),
Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht,
Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz,
Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Auslän-
der- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren
Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie
privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24.
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und das gemeinsame Kind
benötigen aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst
dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines
solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerech-
te Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.3 Der Beschwerdeführer ist serbischstämmig und lebt mit seiner Fa-
milie in Gnjilane im Kosovo. Die parlamentarische Versammlung hat
Seite 4
C-4291/2007
am 17. Februar 2008 die Unabhängigkeit des Kosovo erklärt. Am
27. Februar 2008 anerkannte die Schweiz den Kosovo als selbständi-
gen Staat. Wie die internationale Staatengemeinschaft mit dieser neu-
en Lage umgehen wird, ist allerdings noch weitgehend ungewiss. Auf
die wirtschaftliche und soziale Lage, in der sich die Bevölkerung befin-
det, dürfte der Schritt in die politische Unabhängigkeit nach Einschät-
zung von Fachleuten jedenfalls kurz- und mittelfristig keine spürbaren
Auswirkungen haben. Tatsache ist, dass es bisher trotz grosser inter-
nationaler Unterstützung nicht gelungen ist, eine Wachstumsdynamik
im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die
Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der
Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Ein-
kommen. Gemäss World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevöl-
kerung im Kosovo im Jahr 2005 bei 37% (mit steigender Tendenz). Der
Zuwanderungsdruck aus dieser Region ist dementsprechend hoch,
was sich unter anderem in der schweizerischen Asylstatistik widerspie-
gelt. So stammten im Jahr 2007 9.2% der Asylsuchenden aus dem
Gebiet von Serbien und Kosovo. Unter den Migrationswilligen gilt vor
allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdestination.
Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch
die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales
soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz
führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten
zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
5.
5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuch-
stellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen
und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
5.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 26-jährigen,
verheirateten Mann. Da er zusammen mit seiner Ehefrau und dem ge-
meinsamen Kind in die Schweiz reisen möchte, hätte er in der Heimat
Seite 5
C-4291/2007
keine erkennbaren familiären Verpflichtungen mehr, welche die Pro-
gnose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise begüns-
tigen könnten. Zu seinen beruflichen und damit wirtschaftlichen Ver-
hältnissen ist festzustellen, dass er Bauer ist und den familieneigenen
Hof (der gemäss schriftlicher Auskunft des Gastgebers gegenüber
dem Migrationsamt des Kantons Zürich ca. fünf Hektaren Land mitum-
fasst) bewirtschaftet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers bezeichnete
sich in ihrem persönlichen Einreisegesuch als Hausfrau und geht
demnach keiner Erwerbstätigkeit nach. Aufgrund der Akten ist nicht
bekannt, welchen Verdienst der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit
erzielt. Ebenso wenig ist bekannt, ob er den Betrieb alleine oder
zusammen mit Verwandten führt. Jedenfalls gab der Gastgeber in
seinem Antwortschreiben an das Migrationsamt des Kantons Zürich
an, für das "Haus in Serbien" hätten sie schon Familienangehörige
engagiert, die "dafür sorgen" würden. So gesehen sind beim
Beschwerdeführer und seiner Ehefrau auch in beruflicher bzw. wirt-
schaftlicher Hinsicht keine Verhältnisse erkennbar, die verlässlich von
einer Emigration abhalten könnten.
5.3 Vorliegend kommt ein Weiteres hinzu: Der Beschwerdeführer hat
einen starken Bezug zur Schweiz, da seine Eltern und sein älterer
Bruder sowie dessen Familie hier leben. In der Vergangenheit wurde
denn auch schon wiederholt versucht, für ihn hier ein dauerndes An-
wesenheitsrecht zu erwirken. Den Akten der Vorinstanz kann entnom-
men werden, dass ihm anfangs November 2001 die Einreise in die
Schweiz zwecks Besuchs der Eltern gestattet wurde. Solchermassen
eingereist, beantragte er am 2. Januar 2002 Asyl. Nach erfolglosem
Abschluss des Asylverfahrens kehrte er am 20. Oktober 2003 in seine
Heimat zurück. Aus den beigezogenen Akten des Migrationsamts des
Kantons Zürich ergibt sich zudem, dass der Vater des Beschwerdefüh-
rers bereits zuvor, im Jahre 2000, erfolglos versucht hatte, den damals
noch minderjährigen Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennach-
zugs in die Schweiz einreisen zu lassen. Einem gleichlautenden Be-
gehren für die Mutter des Beschwerdeführers wurde damals stattgege-
ben. Zu jener Zeit lebte der ältere Bruder des Beschwerdeführers noch
im Kosovo; heute leben – soweit erkennbar – alle Angehörigen der
Herkunftsfamilie in der Schweiz. Es kann somit nicht ausgeschlossen
werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Einreise erneut ver-
sucht sein könnte, für sich und nun auch für seine eigene Familie ei-
nen längeren Aufenthalt in der Schweiz zu erwirken.
Seite 6
C-4291/2007
5.4 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund
durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausrei-
se der Verfügungsbetroffenen nach einem Besuchsaufenthalt besteht.
6.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 8)
Seite 7
C-4291/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 1 766 063 retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten ZH 1 513 300 retour)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
Seite 8