B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-429/2019
Ur t e i l vom 3 0 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richterin Caroline Gehring,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______, (Italien)
vertreten durch B._______, (Italien)
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Mitteilung vom 9. Januar 2019).
C-429/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin), ge-
boren 1963, Schweizer Bürgerin ist seit dem (…) 2004 verwitwet. Am 29.
März 2004 meldete sich die damals in (…) wohnhafte Beschwerdeführerin
zum Bezug einer Hinterlassenenrente an, welche ihr in der Folge mit Ver-
fügung des Amtes für AHV und IV des Kantons Y._______ vom 30. April
2004 zugesprochen wurde. Per 18. September 2008 meldete sich die Ver-
sicherte von ihrer Wohnsitzgemeinde C._______ ins Ausland ab, um dort
gemeinsam mit ihrem Lebenspartner, dem Schweizer Bürger B._______,
geboren 1946, herumzureisen. Die ursprüngliche Wohnadresse blieb da-
bei zunächst als Zustelladresse bestehen. Nachdem das Amt für AHV und
IV des Kantons Y._______ der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Fol-
genden: SAK oder Vorinstanz) am 11. Februar 2013 den Wegzug der Be-
schwerdeführerin ins Ausland gemeldet hatte, teilte ihr die Vorinstanz am
22. Februar 2013 mit, dass sie neu für die Versicherte zuständig sei. Am 6.
Juni 2013 teilte das Amt für AHV und IV des Kantons Y._______ der Vor-
instanz die neue Adresse der Beschwerdeführerin in Italien in der Ge-
meinde D._______ mit. Auf Verlangen der Vorinstanz reichte die Be-
schwerdeführerin in den Jahren 2013, 2014 sowie 2015 jeweils eine Le-
bens- und Staatsangehörigkeitsbescheinigung ihrer Wohnsitzgemeinde
ein. Ebenso reichte sie im Jahr 2016 eine weitere von der Gemeinde
D._______ ausgestellte Lebens- und Staatsangehörigkeitsbescheinigung
ein, nachdem sie zuvor der SAK mit Schreiben vom 19. August 2016 mit-
geteilt hatte, dass künftige Post an die neue Adresse in E._______ zuzu-
stellen sei (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6802/2017
vom 2. November 2018 Sachverhalt Bst. A).
A.b Nachdem die Versicherte und ihr Lebenspartner mit diversen Einga-
ben, insbesondere vom 21. Juli 2017, 13. August 2017, 16. August 2017,
22. August 2017 und 7. September 2017 sinngemäss um die Bestätigung
ersucht hatten, dass sie künftig keine Lebensbescheinigung mehr einrei-
chen müssten, wies die Vorinstanz dieses Begehren mit Verfügung vom
10. Oktober 2017 ab und wies gleichzeitig darauf hin, dass die Auszahlung
der Rente vorübergehend eingestellt werde, wenn bis zum 27. Dezember
2017 keine gültige Lebens- und Zivilstandsbescheinigung bei ihr eintreffe.
Im Weiteren wies die SAK darauf hin, dass diese «Feststellung» auch für
künftige Jahre gelte. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom
vom 25. Oktober 2017 wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom
10. November 2017 ab (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
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C-6802/2017 vom 2. November 2018 Sachverhalt Bst. B.a bis B.c; vgl.
auch Akten im vorliegenden Beschwerdeverfahren C-429/2019 [im Folgen-
den: BVGer-act.] 1 nicht paginierte Beilagen). Auf die dagegen erhobene
Beschwerde vom 28. November 2017 trat das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil vom 2. November 2018 nicht ein, da es dem einzig im Streit lie-
genden Hinweis der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin auch in
Zukunft ihre Lebens- und Zivilstandsbescheinigungen fristgerecht einzu-
reichen habe, den Verfügungscharakter absprach (vgl. E. 3.4 des Urteils);
die angedrohte Sistierung der Rentenauszahlung war hingegen nicht vom
Streitgegenstand erfasst, da die Beschwerdeführerin aufforderungsge-
mäss eine gültige Lebens- und Zivilstandsbescheinigung innert der von der
Vorinstanz gesetzten Frist eingereicht hatte (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-6802/2017 vom 2. November 2018 E. 2.1 bis 2.5). Dieses
Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Bevor das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6802/2017 vom 2. No-
vember 2018 ergangen war, forderte die Vorinstanz die Versicherte mit
Schreiben vom 28. September 2018 erneut auf, eine aktuelle Lebens, Zi-
vilstands- und Wohnsitzbescheinigung einzureichen. Mit Schreiben vom
29. September 2018 gelangte die Versicherte zusammen mit ihrem Leben-
spartner an das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) und verlangte im
Wesentlichen, dass das entsprechende Formular direkt an das Zivilstands-
amt der Stadt F._______ zugestellt werde. Im Weiteren ersuchte die Versi-
cherte mit als «Einsprache» bezeichneter Eingabe vom 4. Oktober 2018
die Vorinstanz um schriftliche Bestätigung, dass die Formularzustellung
nicht korrekt bzw. falsch sei. Zudem beantragte sie, dass die Formulare in
Zukunft direkt an das Zivilstandsamt der Stadt F._______ gesendet werden
sollen. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 bestätigte das BSV der Versi-
cherten, dass sowohl für sie als auch für ihren Lebenspartner anstelle der
Lebens- und Zivilstandsbescheinigung auch ein aktueller Personenstand-
sausweis akzeptiert werde, der direkt beim zuständigen Zivilstandsamt an-
gefordert und anschliessend unter Angabe der Versichertennummer der
Vorinstanz zugestellt werden könne. Allfällige Gebühren gingen zu ihren
Lasten. Damit erklärten sich die Versicherte und ihr Lebenspartner mit an
das BSV adressierter Eingabe vom 15. November 2018 nicht einverstan-
den. Mit Schreiben vom 9. Januar 2019 teilte die Vorinstanz der Versicher-
ten mit, dass die Lebensbescheinigung nicht an sie zurückgelangt sei, wes-
halb die Auszahlung ihrer Rente vorübergehend eingestellt worden sei. Im
Weiteren wies die SAK darauf hin, dass die Rentenzahlungen nach Erhalt
des Dokuments wieder aufgenommen würden. Bevor sie die Mitteilung der
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SAK vom 9. Januar 2019 erhalten hatte, gelangte die Versicherte, vertreten
durch ihren Lebenspartner, mit Eingabe vom 11. Januar 2019 erneut an die
Vorinstanz und beantragte einerseits, dass ihre Rente ab Januar 2019 wie-
der ausbezahlt werde, und andererseits, dass mittels schriftlich anfechtba-
rer Verfügung auf ihre Vorbringen in den Eingaben vom 4. Oktober 2018
sowie vom 26. November 2018 eingegangen werde. Mit Eingabe vom
12. Januar 2019 ersuchte sie zudem das Zivilstandsamt der Stadt
F._______, den erforderlichen Personenstandsausweis der Vorinstanz di-
rekt zuzustellen (zum Ganzen vgl. die nicht paginierten Beilagen zu BVGer-
act. 1).
C.
C.a Mit Eingabe vom 16. Januar 2019 (Datum Postaufgabe) reichte die
Versicherte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge-
gen die Mitteilung der Vorinstanz vom 9. Januar 2019 ein und beantragte,
dieses Schreiben sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, in
Zukunft mindestens einmal jährlich ihr Formular Zivilstandsbescheinigung
auf Deutsch direkt an das Zivilstandsamt der Stadt F._______ zuzustellen.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Vorinstanz sei gemäss
dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts verpflichtet, das entsprechende Formular direkt dem Zivilstandsamt
der Stadt F._______ zuzustellen (vgl. BVGer-act. 1).
C.b Mit weiterer Eingabe vom 21. Januar 2019 (Datum Postaufgabe) hielt
die Beschwerdeführerin, neu vertreten durch ihren Lebenspartner, an ihren
Anträgen und deren Begründung fest und führte ergänzend aus, die Rand-
ziffern 11010 und 11013 RWL gälten in ihrem Falle nicht. Im Weiteren
reichte sie eine gegen die Mitteilung der Vorinstanz vom 9. Januar 2019
gerichtete und an die SAK adressierte «Einsprache» vom 16. Januar 2019
zur Kenntnisnahme nach, mit welcher sie die Vorinstanz aufforderte, einer-
seits die Mitteilung vom 9. Januar 2019 als rechtsungültig zu bestätigen,
andererseits mittels anfechtbarer Verfügung zu bestätigen, dass die Zustel-
lung des Formulars der SAK an das Zivilstandsamt der Stadt F._______ zu
erfolgen habe (vgl. BVGer-act. 2).
C.c Mit Spontaneingabe vom 24. Januar 2019 reichte sie zudem ein
Schreiben des Zivilstandsamts der Stadt F._______ vom 21. Januar 2019
sowie ein Informationsschreiben der SAK vom 23. Mai 2017 nach (vgl.
BVGer-act. 3).
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C.d Mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2019 beantragte die Vorinstanz,
auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, die Versicherte und ihr Lebenspartner führten ungeach-
tet des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts reichen Briefverkehr und
reichten der SAK und dem BSV zahlreiche wirre Eingaben zum gleichen
Thema ein, worauf die SAK nicht mehr antworte. Seit dem Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 2. November 2018 sei weder implizit noch ex-
plizit eine Verfügung erlassen worden und infolgedessen auch kein Ein-
spracheentscheid ergangen. Vorliegend scheine es erneut um die der Ver-
sicherten alljährlich zugesandte Lebensbescheinigung zu handeln, welche
nicht ausgefüllt retourniert worden sei. Mittlerweile sei ein Personenstands-
ausweis bei der SAK eingegangen und die Versicherte sei mit Abrechnung
vom 25. Januar 2019 informiert worden, dass die Rentenzahlungen wieder
aufgenommen worden seien (vgl. BVGer-act. 6).
C.e Mit Spontaneingabe vom 5. Februar 2019 reichte die Beschwerdefüh-
rerin ein Informationsschreiben der Vorinstanz vom 29. Januar 2019 nach
und hielt an ihrem Standpunkt fest. Mit Spontaneingabe vom 8. Februar
2019 reichte sie im Weiteren ein Informationsschreiben der Vorinstanz und
eine Kopie der Abrechnung der Vorinstanz je vom 25. Januar 2019 sowie
eine Kopie eines Kurzbriefes des Zivilstandsamts der Stadt F._______ vom
29. Januar 2019 nach und bestätigte, dass die Rente für die Monate Januar
und Februar 2019 ausbezahlt worden seien (vgl. BVGer-act. 5).
D.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG
(SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG
(SR 172.021), soweit diese von einer Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG erlas-
sen worden sind und kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt. Es
beurteilt namentlich auch Beschwerden von Personen im Ausland gegen
Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse (vgl. Art. 33 Bst. d
VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG
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(SR 830.1) kann auch Beschwerde erhoben werden, wenn der Versiche-
rungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Partei keine Verfü-
gung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das ATSG anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG), was vorliegend
aufgrund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
1.3 Zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist legiti-
miert, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheent-
scheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 59 ATSG). Beschwerde kann auch
erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren
der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid
erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG).
1.4 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Ein-
spracheentscheides oder der Verfügung einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG
i. V. m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsver-
zögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2
VwVG). Die Beschwerdelegitimation von Rechtsverweigerungsbeschwer-
den setzt voraus, dass der Rechtssuchende unter anderem vor der Vor-
instanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat und ihm Parteistellung zukommt (Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
Bst. a VwVG).
1.5 Vom Ausnahmefall der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde (Art. 56 Abs. 2 ATSG; vgl. auch Art. 46a VwVG) abgese-
hen, werden im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nur Rechtsver-
hältnisse überprüft, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgän-
gig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Das Vor-
liegen einer Verfügung als Anfechtungsobjekt ist Sachurteilsvoraussetzung
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.1 und 2.6;
FELIX UHLMANN, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz [nachstehend: Praxiskommentar VwVG],
2. Aufl. 2016, Art. 5 VwVG N. 5; Art. 31 VGG; Art. 46 VwVG).
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1.5.1 Aufgrund der dargestellten Rechtslage ist vorab in einem ersten
Schritt die Rechtsnatur der von der Beschwerdeführerin angefochtenen
Mitteilung der Vorinstanz vom 9. Januar 2019 zu beleuchten resp. zu prü-
fen, ob diese als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG zu qualifizie-
ren und entsprechend ein taugliches Anfechtungsobjekt gegeben ist.
1.5.1.1 Art. 5 Abs. 1 VwVG definiert die Verfügung als Anordnung der Be-
hörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt und
(Bst. a.) die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder
Pflichten, (Bst. b) die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder
des Umfanges von Rechten oder Pflichten oder (Bst. c) die Abweisung von
Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von
Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren zum Ge-
genstand hat. Lehre und Rechtsprechung umschreiben die Verfügung als
individuellen, an den Einzelnen gerichteten Hoheitsakt, durch den eine
konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder
feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 849
und 851 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 2.3; statt vieler: BGE 139 V 143 E. 1.2, 139 V 72 E. 2.2.1, 135
II 38 E. 4.3, je mit weiteren Hinweisen). Als konkrete Prüfkriterien gelten
folglich folgende fünf Elemente: (1.) hoheitliche, einseitige Anordnung einer
Behörde, (2.) individuell-konkrete Anordnung, (3.) Anwendung von (Bun-
des-)Verwaltungsrecht, (4.) auf Rechtswirkung ausgerichtete Anordnung
und (5.) Verbindlichkeit und Erzwingbarkeit (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O. N. 855 ff.; UHLMANN, a.a.O., Art. 5 N. 19).
1.5.1.2 Massgeblich ist ein materieller, nicht ein formeller Verfügungsbe-
griff. Es bestehen zwar Erwartungen an die Form einer Verfügung (Art. 35
VwVG), doch sind diese nicht Voraussetzung des Verfügungsbegriffes,
sondern dessen Folge. Ist eine behördliche Mitteilung materiell als Verfü-
gung zu qualifizieren, so sind Formmängel – soweit nicht geradezu von
einer nichtigen Verfügung auszugehen ist – nach Art. 38 VwVG zu würdi-
gen, ändern aber am Verfügungscharakter nichts (HÄFELIN/MÜLLER/UHL-
MANN, a.a.O. N. 871 f.; UHLMANN, a.a.O., N. 131 bis 133).
1.5.2
1.5.2.1 Mit Mitteilung vom 9. Januar 2019 informierte die Vorinstanz die
Beschwerdeführerin lediglich dahingehend, dass die Auszahlung ihrer
Rente vorübergehend habe eingestellt werden müssen, da die Lebensbe-
scheinigung nicht an die SAK zurückgelangt sei. Die Vorinstanz ersuchte
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die Beschwerdeführerin erneut, die beiliegende Bescheinigung von einer
zuständigen Behörde bestätigen zu lassen, damit die Rentenauszahlungen
wieder aufgenommen werden können (vgl. BVGer-act. 1 Beilage 1). Mit
der formlosen Mitteilung der Vorinstanz vom 9. Januar 2019 wird keine
konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder
feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt. Die Mittei-
lung vom 9. Januar 2019 weist demzufolge keinen Verfügungscharakter
auf (vgl. E. 1.5.1.1 hiervor).
1.5.2.2 Soweit sich die Beschwerde vom 16. Januar 2019 demzufolge ge-
gen diese formlose Mitteilung vom 9. Januar 2019 als solche richtet und
sinngemäss deren Aufhebung verlangt sowie, dass die Vorinstanz zu ver-
pflichten sei, das entsprechende Formular in Zukunft direkt an das Zivil-
standsamt der Stadt F._______ zuzustellen, ist darauf mangels eines taug-
lichen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.
1.6 Allerdings reichte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 16. Ja-
nuar 2019 ein an die SAK gerichtetes Schreiben vom 11. Januar 2019 ein,
in welchem sie die Überweisung der Rentenzahlung ab Januar 2019 bean-
tragte und zudem die Vorinstanz aufforderte, eine schriftlich anfechtbare
Verfügung zu erlassen (vgl. BVGer-act. 1 Beilage 3). Mit Beschwerdeer-
gänzung vom 21. Januar 2019 (Datum Postaufgabe) reichte sie im Weite-
ren ein an die Vorinstanz gerichtetes und als «Einsprache» bezeichnetes
Schreiben vom 16. Januar 2019 nach, mit welchem sie die Vorinstanz auf-
forderte, das Formular betreffend Lebensbescheinigung in Zukunft direkt
an das Zivilstandsamt der Stadt F._______ zuzustellen und dies mittels
Verfügung zu bestätigen (BVGer-act. 2 Beilage 4). Zudem führte sie in ih-
ren Spontaneingaben vom 21. und vom 24. Januar 2019 sinngemäss aus,
dass nur noch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bleibt, welches
bestätige, dass die Zustellung des Formulars der Vorinstanz direkt an das
Zivilstandsamt der Stadt F._______ zu erfolgen habe (vgl. BVGer-act. 2
S. 3 letzter Absatz sowie BVGer-act. 3 S. 2 letzter Absatz). Damit macht
die Beschwerdeführerin implizit geltend, trotz ihres Antrags keine Verfü-
gung der Vorinstanz erhalten zu haben. Ihre Eingabe vom 16. Januar 2019
sowie die ergänzenden Eingaben vom 21. und vom 24. Januar 2019 sind
demzufolge als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu qualifizieren. Diese
ist an keine Frist gebunden (E. 1.4 hiervor). Da die Beschwerdeführerin im
Weiteren am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sinngemäss
um Erlass einer Verfügung ersucht hat, ist sie zur Beschwerde legitimiert.
Die Anforderungen an die Form der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1
VwVG) sind angesichts der herabgesetzten formellen Anforderungen bei
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rechtsunkundigen Parteien ebenfalls als erfüllt zu betrachten (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.211). Auf ihre Rechtsverweige-
rungsbeschwerde ist folglich einzutreten.
1.6.1 Im vorliegenden Verfahren wird demzufolge keine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG angefochten. Vielmehr ist eine Rechtsverzöge-
rungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von Art. 56 Abs. 2
ATSG bzw. Art. 46a VwVG zu beurteilen. Anfechtungsobjekt einer solchen
Beschwerde ist das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Ver-
fügung, wobei die Gesetzesbestimmung das Verweigern oder Verzögern
einer Verfügung verfahrensrechtlich einer Verfügung gleichsetzt (vgl. MAR-
KUS MÜLLER/PETER BIERI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St.
Gallen 2019, Rz. 20 ff. zu Art. 46a). Streitgegenstand der Rechtsverzöge-
rungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde kann lediglich die Verzöge-
rung bzw. Verweigerung der anbegehrten Verfügung sein, nicht jedoch de-
ren materieller Aspekt (vgl. HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, N 30 zu Art. 54; Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 80/04 vom 12. Juli 2004 E. 5.2.2
m.w.H.).
1.6.2 Ziel der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbe-
schwerde ist es, die säumige Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewe-
gen (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 1
zu Art. 46a). Hierin liegt auch das schutzwürdige Interesse im Sinne von
Art. 48 Abs. 1 VwVG, das einen Beschwerdeführenden zur Beschwerde
legitimiert.
1.6.3 Hat eine Behörde den angeblich verweigerten bzw. verzögerten Ver-
waltungsakt im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bereits erlassen, so
besteht an einer Beschwerdeführung kein aktuelles Rechtsschutzinteresse
mehr, und auf die nachträglich eingereichte Rechtsverweigerungs- bzw.
Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Die Rüge der Verzö-
gerung ist in derartigen Fällen im Rahmen der Beschwerde gegen die er-
gangene Sachverfügung vorzubringen (vgl. MARKUS MÜLLER, a.a.O.,
Rz. 11 zu Art. 46a). Ist dagegen die Sachverfügung erst während der
Rechtshängigkeit einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungs-
beschwerde erlassen worden, ist das Verfahren wegen Gegenstandslosig-
keit abzuschreiben – es sei denn, es bestehe trotz Ergehens der Verfügung
ein schutzwürdiges, aktuelles und praktisches Interesse an der Beurteilung
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(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.31).
1.6.4 Die Vorinstanz teilte mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2019 mit,
dass, nachdem der Personenstandsausweis bei der SAK eingegangen sei,
die Rentenzahlungen wieder aufgenommen worden seien. Mit Spontanein-
gabe vom 8. Februar 2019 bestätigte die Beschwerdeführerin, dass die
Renten für die Monate Januar und Februar 2019 überwiesen worden seien
(vgl. BVGer-act. 6 und 8). Unter diesen Umständen besteht in Bezug auf
die Rüge, die Vorinstanz habe trotz Antrag betreffend die umstrittene Sis-
tierung der Rentenzahlung keine Verfügung erlassen, gemäss der soeben
dargestellten Rechtslage (vgl. E. 1.6.1 ff. hiervor) kein aktuelles, schutz-
würdiges und praktisches Interesse der Beschwerdeführerin mehr an der
Beurteilung der Beschwerde. Demzufolge ist die Rechtsverweigerungsbe-
schwerde in diesem Punkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in materi-
ellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
hatten (BGE 130 V 329). Im Fall der Rechtsverweigerungsbeschwerde fällt
dieser Zeitpunkt mit dem Datum der Beschwerdeeinreichung zusammen,
weil die Verweigerung eines Entscheids erst dann als eingetreten betrach-
tet werden kann, wenn sie geltend gemacht wird (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-806/2008 vom 16. November 2009 E. 2.2). Vorlie-
gend wurde die Beschwerde am 16. Januar 2019 der Post übergeben, so
dass in Bezug auf die gerügte Rechtsverweigerung die in diesem Zeitpunkt
geltenden Rechtsnormen massgeblich sind.
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242
E. 2.1, BGE 130 V 329, 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Im Fall der
Rechtsverweigerungsbeschwerde ist diesbezüglich ebenfalls das Datum
der Beschwerdeeinreichung, vorliegend also der 16. Januar 2019 massge-
bend.
3.
Im Folgenden sind vorab weitere, im vorliegenden Verfahren massgebliche
Normen und Rechtsgrundsätze sowie die Lehre darzustellen:
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3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung fliesst aus der allgemeinen Ver-
fahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), wonach jede
Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemes-
sener Frist hat. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die Behörde es
trotz entsprechender Pflicht ausdrücklich ablehnt oder stillschweigend un-
terlässt, eine ihr obliegende Amtshandlung vorzunehmen (ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.24; UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 56 Rz. 21 ff.).
3.2 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind
oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Ver-
sicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1
ATSG). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49
Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt wer-
den. Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen
(Art. 51 Abs. 1 und 2 ATSG). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich man-
gels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von
Art. 5 VwVG (BGE 132 V 93 E. 3.2). Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als
Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffent-
liches Recht des Bundes stützen – oder richtigerweise hätten stützen sol-
len (BGE 122 V 189 E. 1) – und zum Gegenstand haben: Begründung,
Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, Feststellung des
Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten,
Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder
Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche
Begehren. Als Verfügungen gelten mithin autoritative, einseitige, individu-
ell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwal-
tungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich
und erzwingbar sind (BGE 139 V 72 E. 2.2.1; 143 E. 1.2). Der Verfügung
gleichgestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG).
3.3 Das formlose Verfahren nach Art. 51 Abs. 1 ATSG wurde vom Gesetz-
geber insbesondere aus verfahrensökonomischen Gründen eingeführt.
Diese Gesetzesbestimmung umschreibt den Anwendungsbereich des
formlosen Verfahrens in negativer Abgrenzung zu Art. 49 Abs. 1 ATSG. Hat
also der Versicherungsträger keine schriftliche Verfügung zu erlassen,
kann über Leistungen, Forderungen und Anordnungen in einem formlosen
Verfahren entschieden werden. In Betracht fallen mithin Entscheidungen,
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mit welchen die betroffene Person einverstanden ist oder die nicht erheb-
lich sind. Nicht immer kann die Erheblichkeit in Frankenbeträgen gefasst
werden. Die Rechtsprechung bejaht auch dort die Erheblichkeit, wo der
betreffende Entscheid an sich wichtig und einschneidend ist. Primär ist so-
mit der Erlass der schriftlichen Verfügung nach Art. 49 Abs. 1 ATSG. Nur in
denjenigen Sachverhalten, wo ein Verfügungserlass nicht von Art. 49
ATSG verlangt ist, kann die Entscheidung im formlosen Verfahren ergehen.
Dies hat insbesondere dort Auswirkungen, wo für den Versicherungsträger
erkennbar wird, dass die betreffende Person mit dem zu fällenden Ent-
scheid nicht einverstanden ist; in diesem Fall hat er nämlich von vornherein
eine formelle Verfügung zu erlassen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
a.a.O., Art. 51 Rz. 2 und 4 f. sowie Art. 49 Rz. 16 und 18, je mit Hinweisen).
3.4 Mit Blick auf die dargestellte Rechtslage (vgl. E. 3.1 bis E. 3.3 hiervor)
kann vorliegend offengelassen werden, ob die umstrittene Anordnung der
Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin jährlich eine Lebensbeschei-
nigung bzw. im Sinne einer Ausnahme (vgl. dazu das Schreiben der SAK
vom 23. Mai 2017 sowie das Schreiben des BSV vom 29. Oktober 2018
[beide Schreiben als nicht paginierte Beilagen mit der Beschwerdeschrift
vom 16. Januar 2019 eingereicht [BVGer-act. 1]) beim zuständigen Zivil-
standsamt einen aktuellen Personenstandsausweis anzufordern und die-
sen der Vorinstanz zuzustellen habe, die in Art. 49 ATSG normierte Erheb-
lichkeit erreicht, besteht doch zwischen der Beschwerdeführerin und der
Vorinstanz seit Jahren Uneinigkeit über die jährlich zu erfüllende Mitwir-
kungspflicht der Versicherten zur Einreichung einer Lebens- und Zivil-
standsbescheinigung. In zahlreichen Eingaben an die Vorinstanz (vgl. statt
vieler die Eingaben vom 4. Oktober 2018, vom 11. Januar 2019 und vom
16. Januar 2019 [als nicht paginierte Beilagen mit der Beschwerdeschrift
vom 16. Januar 2019 bzw. mit Beschwerdeergänzung vom 21. Januar
2019 eingereicht [BVGer-act. 1 und 2]) bestreitet die Beschwerdeführerin
diese jährlich wiederkehrende Pflicht und macht jeweils geltend, dass die
Randziffern 11010 und 11013 der Wegleitung über die Renten (RWL) in
ihrem Fall nicht anwendbar seien, folglich die jährlich an sie adressierte
Zustellung des entsprechenden Formulars verbunden mit der Aufforde-
rung, dieses von einer anerkannten Behörde beglaubigen zu lassen und
anschliessend zurückzusenden, nicht rechtmässig sei und die Vorinstanz
dieses Formular in Zukunft direkt an das zuständige Zivilstandsamt der
Stadt F._______ zustellen müsse. Nachdem das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil C-6802/2017 vom 2. November 2018 keinen materiellen Ent-
scheid gefällt hatte, sondern auf die damals eingereichte Beschwerde vom
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28. November 2017 nicht eingetreten war, weil es dem umstrittenen Hin-
weis im Einspracheentscheid vom 10. November 2017, wonach die Be-
schwerdeführerin auch in Zukunft ihre Lebens- und Zivilstandsbescheini-
gungen fristgerecht einzureichen habe, in seiner damaligen Ausgestaltung
keinen Verfügungscharakter zugemessen hatte, hätte die Vorinstanz auf-
grund des expliziten, auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-6802/2017 vom 2. November 2018 gestellten Antrags der Be-
schwerdeführerin vorliegend eine formelle Verfügung erlassen müssen.
3.5 In casu ist jedenfalls zweifellos erstellt und unbestritten, dass die SAK
dem unmissverständlichen Antrag der Beschwerdeführerin, betreffend die
Modalitäten im Zusammenhang mit der alljährlich neu zu erstellenden Le-
bensbescheinigung eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, nicht entspro-
chen hat, weist doch auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom
5. Februar 2019 darauf hin, dass seit dem Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-6802/2017 vom 2. November 2018 gar keine Verfügungen er-
gangen sind. Zudem weist die SAK in ihrer Vernehmlassung vom 5. Feb-
ruar 2019 darauf hin, dass sie die zahlreichen Eingaben der Beschwerde-
führerin zum gleichen Thema nicht mehr beantworte. Die Rechtsverweige-
rungsbeschwerde erweist sich demzufolge als offensichtlich begründet.
3.6 Vorliegend kann offengelassen werden, ob die Vorinstanz die bean-
tragte anfechtbare Verfügung – wie von der Beschwerdeführerin sinnge-
mäss verlangt – in Form einer Feststellungsverfügung gemäss Art. 49
Abs. 2 ATSG zu erlassen hat. In diesem Zusammenhang ist allerdings da-
rauf hinzuweisen, dass die in der Sache zuständige Behörde über den Be-
stand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte
oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsver-
fügung treffen kann. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung eine Fest-
stellungsverfügung grundsätzlich subsidiärer Natur (vgl. BGE 135 II 60
E. 3.3.2; 132 V 257 E. 1; 126 II 300 E. 2c). Dieses Erfordernis ist jedoch
nicht absolut; namentlich ist der Legitimation genüge getan, wenn das
schutzwürdige Interesse mit einer Feststellungsverfügung besser gewahrt
werden kann als mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer C-5494/2015 E. 2.3 mit Hinweisen). Denn Fest-
stellungsverfügungen haben meistens den Zweck, eine Grundsatzfrage
oder Unklarheiten zu klären. Es sind mithin prozessökonomische Gründe,
welche für eine Feststellungsverfügung sprechen (BEATRICE WEBER-
DÜRLER/PANDORA KUNZ-NOTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O.,
Rz. 9 zu Art. 25 VwVG; UELI KIESER, a.a.O, Art. 49 Rz. 37). Für den Nach-
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weis eines entsprechend schützenswerten Interesses betreffend Erlass ei-
ner Feststellungsverfügung genügt im Anwendungsbereich des ATSG der
Beweisgrad des Glaubhaftmachens (vgl. UELI KIESER, a.a.O, Art. 49 Rz.
39 ff.).
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Rechtsverweigerungsbe-
schwerde vom 16. Januar 2019, soweit sie nicht als gegenstandlos gewor-
den abzuschreiben ist (vgl. E. 1.6.4 hiervor), gutzuheissen.
5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass auf die gegen die Mitteilung der
Vorinstanz vom 9. Januar 2019 gerichtete Beschwerde vom 16. Januar
2019 mangels tauglichen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten ist. Demge-
genüber ist die implizit vorgetragene Rechtsverweigerungsbeschwerde
vom 16. Januar 2019, soweit sie nicht als gegenstandlos geworden abzu-
schreiben ist, gutzuheissen. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, damit diese im Sinn der Erwägungen, und unter Einbezug des an die
Beschwerdeführerin und ihren Vertreter gerichteten Schreibens des BSV
vom 29. Oktober 2018, betreffend die Modalitäten im Zusammenhang mit
der alljährlich neu zu erstellenden Lebensbescheinigung eine formelle, be-
gründete und anfechtbare schriftliche Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung
erlässt.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der obsie-
genden Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich, sondern von ihrem
Lebenspartner vertreten wird, keine unverhältnismässig hohen Kosten ent-
standen sind und sie zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat,
ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
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173.320.2]). Die unterliegende SAK hat keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde gegen die Mitteilung der Vorinstanz vom 9. Januar
2019 wird nicht eingetreten.
2.
Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird, soweit sie nicht im Sinne der
Erwägungen als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, gutgeheis-
sen.
3.
Es wird festgestellt, dass die Vorinstanz betreffend den beantragten Erlass
einer anfechtbaren Verfügung eine Rechtsverweigerung begangen hat.
4.
Die Akten werden an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese im Sinn
der Erwägungen innert angemessener Frist betreffend die Modalitäten im
Zusammenhang mit der alljährlich neu zu erstellenden Lebensbescheini-
gung eine formelle, begründete und anfechtbare schriftliche Verfügung mit
Rechtsmittelbelehrung erlässt.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilagen: Kopien der Spon-
taneingaben vom 5.02.2019 inkl. Beilagen in Kopie sowie vom
8.02.2019 inkl. Beilage in Kopie)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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