Abtei lung II I
C-4292/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M a i 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
S._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
A._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4292/2008
Sachverhalt:
A.
Der aus der Dominikanischen Republik stammende A._______ (gebo-
ren 1969, nachfolgend Gesuchsteller bzw. Eingeladener) beantragte
am 4. März 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo
die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als
Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, er wolle eine Freundin im
Kanton Luzern, die Schweizerbürgerin S._______ (nachfolgend: Gast-
geberin bzw. Beschwerdeführerin), besuchen. Nach formloser Verwei-
gerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur
Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Luzern bei der Gastge-
berin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet
hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom
26. Mai 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Vi-
sum sei dann zu verweigern, wenn die fristgerechte Wiederausreise
nicht gesichert sei. Der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus
welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirt-
schaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach
wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute versuchten – einmal in
der Schweiz – ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtli-
cher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätli-
chen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft
aufzubauen. Dem Gesuchsteller oblägen im Heimatland weder zwin-
gende familiäre Verantwortlichkeiten noch besondere berufliche Ver-
pflichtungen. Solche liessen sich kaum mit einem dreimonatigen Aus-
landaufenthalt vereinbaren.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Juni 2008 beantragt die Beschwerde-
führerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung
bringt sie im Wesentlichen vor, die vorinstanzliche Verfügung beruhe
lediglich auf Annahmen, gehe jedoch auf die konkreten Umstände des
Einzelfalles nicht ein. So habe das BFM nicht dargetan, welche Einrei-
sevoraussetzungen der Gesuchsteller nicht erfülle und insofern seine
Begründungspflicht verletzt. Die Erteilung eines Visums dürfe insbe-
sondere nicht von einer familiären Verantwortung des Gesuchstellers
Seite 2
C-4292/2008
im Heimatland abhängig gemacht werden. Bezüglich der politischen
Verhältnisse gelte es klarzustellen, dass in der Dominikanischen Re-
publik keine bürgerkriegsähnlichen Zustände, sondern stabile politi-
sche Verhältnisse herrschten.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2008 spricht sich die Vorin-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus und bringt ergänzend
vor, der Gesuchsteller sei ledig und ohne zwingende familiäre Ver-
pflichtungen. Ausserdem seien die Angaben zu seiner beruflichen Tä-
tigkeit widersprüchlich. Nachdem sowohl im Einreisegesuch als auch
in der Arbeitgeberbestätigung noch von einem Anstellungsverhältnis
die Rede gewesen sei, habe die Gastgeberin in ihrem Antwortschrei-
ben an die kantonale Migrationsbehörde festgehalten, der Eingeladene
arbeite als selbständiger Disponent. Überdies seien bereits in den Jah-
ren 2004 und 2005 von der Vorinstanz zwei Einreisegesuche abgewie-
sen worden. Damals habe der Eingeladene angegeben, während je-
weils drei Monaten eine Freundin besuchen zu wollen, welche er nicht
persönlich gekannt habe. Angesichts dieser Umstände könne beim
Gesuchsteller die Bereitschaft zur Migration keineswegs ausgeschlos-
sen werden, zumal bereits eine Schwester in der Schweiz wohnhaft
sei.
E.
In ihrer Replik vom 14. September 2008 hält die Beschwerdeführerin
an ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest, verweist
auf den guten Leumund des Gesuchstellers und macht im Weitern gel-
tend, der Eingeladene habe sich erst kürzlich selbständig gemacht und
besitze seinen eigenen Lastwagen. Die abgelehnten Einreisegesuche
aus den Jahren 2004 und 2005 seien mit vorliegendem Einreisebegeh-
ren nicht vergleichbar, kenne sie (die Beschwerdeführerin) doch ihren
Gast persönlich.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Seite 3
C-4292/2008
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung
der Begründungspflicht, indem die Vorinstanz das Einreisegesuch in
pauschaler Weise abgelehnt, jedoch nicht dargelegt habe, aus wel-
chen Gründen keine Einreisebewilligung erteilt werde.
Seite 4
C-4292/2008
3.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind schriftliche Verfügungen zu be-
gründen. Die Begründungspflicht soll unter anderem sicherstellen,
dass der Entscheid von der betroffenen Partei sachgerecht angefoch-
ten und von der Rechtsmittelinstanz umfassend beurteilt werden kann.
Die verfügende Behörde muss daher kurz die Überlegungen nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt
(vgl. PIERRE TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, § 29 Rz. 13; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zü-
rich 1998, S. 128).
3.3 Das BFM geht in der angefochtenen Verfügung insofern auf die
Verhältnisse des Gesuchstellers ein, als es beurteilend feststellt, er
habe in seinem Heimatland weder zwingende berufliche Verpflichtun-
gen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die verlässlich von einer
Emigration abhalten könnten. Diese Feststellungen liessen erkennen,
welche Massstäbe die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Gewähr
für eine fristgerechte Wiederausreise setzt und erlaubten der Be-
schwerdeführerin, sachgerecht Einwände zu erheben. Die diesbezügli-
che Rüge erweist sich somit als unbegründet.
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
5.
Mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 wurde die Umsetzung
der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die
Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) genehmigt. Die
entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft
über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1])
sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft
Seite 5
C-4292/2008
getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden
im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden.
6.
6.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
6.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
Seite 6
C-4292/2008
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
7.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik unter-
liegt der Gesuchsteller damit der Visumspflicht.
8.
8.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
Seite 7
C-4292/2008
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
8.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besu-
cherin oder des Besuchers ergeben.
Nach einer durch den Zusammenbruch dreier grosser Geschäftsban-
ken verursachten schweren Wirtschaftskrise im Jahre 2003 konnte
sich die Wirtschaft der Dominikanischen Republik – dank der Konsoli-
dierungspolitik des im August 2004 gewählten (und im Mai 2008 wie-
dergewählten) Präsidenten Leonel Fernàndez Reyna – in beein-
druckender Kürze erholen. Beleg dafür ist, anknüpfend an die hohen
Wachstumsraten in den 90er Jahren, das seit 2005 anhaltende Wirt-
schaftswachstum, welches – bei einer verhältnismässig niedrigen Infla-
tionsrate von 5% – im Jahre 2006 10,7% betrug. Mit diesem Erfolg ist
die Dominikanische Republik aus der Kategorie der Risikoländer her-
ausgefallen und wird von den anerkannten Ratingagenturen als "B-
Land" eingestuft. Nach einer Senkung der Arbeitslosigkeit im Jahr
2005 ist die Arbeitslosenquote im Jahr 2006 nochmals leicht auf knapp
16,2% gesunken. Insgesamt wächst allerdings die Kritik der Bevölke-
rung, da das neue Wachstum bisher nicht ausreicht, um neue Arbeits-
plätze zu schaffen (nur 286'000 Arbeitsplätze im Zeitraum 2004 -
2006) bzw. keine spürbare Verbesserung der Lebensbedingungen der
bedürftigen Schichten gebracht hat. Die Regierung hat zwar mittlerwei-
le mit verschiedenen Massnahmen auf diese Kritik reagiert; dennoch
ist eine Entlastung auf dem Arbeitsmarkt mittelfristig nicht zu erwarten
(Quelle: , Stand Februar 2008; vgl. dazu Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts C-581/2008 vom 27. März 2009
E. 7.3 und C-4517/2007 vom 18. Oktober 2008 E. 5.1).
Vor dem Hintergrund der fortbestehenden ungünstigen Lebensverhält-
nisse ist – vor allem in der jüngeren Bevölkerung – ein starker Migrati-
onsdruck festzustellen. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler
Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren
Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufbauen möchten. Diese
Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begüns-
tigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im
Ausland besteht.
8.3 Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, die
Berufung auf die Zuwanderung aus der Herkunftsregion des Gesuch-
Seite 8
C-4292/2008
stellers sowie der Hinweis auf die in zahlreichen Fällen gemachten Er-
fahrungen sei zu pauschalisiert und zudem diskriminierend. Dazu ist
klarzustellen, dass es in der Tat zu schematisch und nicht haltbar
wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich
aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinrei-
chend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Ge-
samtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen Lage im Her-
kunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurtei-
lung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. So können
insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise
ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche In-
teressenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer
zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
8.4 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch, wie erwähnt, sämtliche Ge-
sichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt ei-
nem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat bei-
spielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine
anstandslose Wiederausreise begünstigen. So besteht denn auch für
(männliche) Staatsangehörige aus der Dominikanischen Republik
durchaus die Möglichkeit, eine Einreisebewilligung zu erhalten, sofern
die persönlichen Verhältnisse auf eine fristgerechte Rückkehr ins Hei-
matland schliessen lassen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die
in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von
einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechen-
der Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschrifts-
gemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsauf-
enthalt) hoch eingeschätzt werden.
8.5 Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt im
Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime.
Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien
(vgl. Art. 13 VwVG), welche namentlich insoweit greift, als eine Partei
das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eige-
ne Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für
solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden
und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit ver-
nünftigem Aufwand erheben können. Im vorliegenden Zusammenhang
Seite 9
C-4292/2008
trifft das insbesondere auf die von der Beschwerdeführerin angerufe-
nen Umstände – namentlich persönlicher Art – in der Heimat des Ge-
suchstellers zu; solche Tatsachen lassen sich erfahrungsgemäss von
den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, nur mit erhöhtem
Aufwand abklären (BGE 124 II 361 E. 2b S. 365, vgl. auch BGE 128 II
139 E. 2b S. 142 f.).
Vorliegend wurde das erstinstanzliche Verfahren auf Antrag des Ge-
suchstellers eingeleitet. Dass der Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise grosse Bedeutung zukommt, liegt bei einem Einreisevisum
zu Besuchszwecken in der Natur der Sache und muss nicht speziell
hervorgehoben werden. Der Eingeladene hatte allen Anlass, seine Ver-
hältnisse möglichst vollständig offenzulegen und nach Möglichkeit aus-
zuweisen. Die Vorinstanz stützte ihren anschliessenden negativen Ent-
scheid denn auch auf die vom Gesuchsteller und dessen Gastgeberin
eingereichten Unterlagen und Auskünfte ab, wobei jener alle ent-
scheidsrelevanten Unterlagen vorlagen.
9.
9.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 40-jährigen, unver-
heirateten Mann, welcher anlässlich der Gesuchseinreichung angab,
bei einer Firma in Santiago angestellt zu sein (vgl. Ziff. 9 und 10 des
persönlichen Einreisegesuches vom 4. März 2008). Demgegenüber
hielt die Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom
22. April 2008 gegenüber dem Amt für Migration des Kantons Luzern
fest, ihr Gast sei als selbständiger Disponent tätig. Von der Vorinstanz
in der Vernehmlassung auf die widersprüchlichen Angaben bezüglich
der beruflichen Tätigkeit des Gesuchstellers hingewiesen, begnügt
sich die Beschwerdeführerin in ihrer Replik mit dem Hinweis, der Ein-
geladene habe sich erst kürzlich selbständig gemacht und besitze ei-
nen eigenen Lastwagen. Dass Letzterer sich mit seiner Erwerbstätig-
keit bereits eine gefestigte Existenz hat aufbauen können, wird auf Be-
schwerdeebene weder behauptet, noch mit entsprechenden Beweis-
mitteln belegt, und erscheint angesichts der wirtschaftlichen Verhält-
nisse in der Dominikanischen Republik als wenig wahrscheinlich. Viel-
mehr lässt schon der Umstand, dass der Gesuchsteller ungeachtet der
behaupteten beruflichen Verpflichtungen die maximal zulässige Auf-
enthaltsdauer von drei Monaten voll ausschöpfen möchte, kaum auf
eine starke Verwurzelung im Berufsleben schliessen, die ihn verläss-
lich von einer Emigration abzuhalten vermöchte.
Seite 10
C-4292/2008
9.2 Über die Wohn- und Verwandtschaftsverhältnisse des Gesuchstel-
lers im Heimatland wurde von den Beteiligten nichts ausgeführt. Ob
der Eingeladene in der Dominikanischen Republik alleine oder in ei-
nem Familienverband lebt, ergibt sich nicht aus den Akten. Es kann
demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder fa-
miliären Umfeld des Gesuchstellers seien Verpflichtungen oder gar Ab-
hängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr in
die Dominikanische Republik bieten könnten. Dies umso weniger, als
es die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe bei der Be-
merkung belässt, die Erteilung eines Einreisevisums dürfe ohnehin
nicht von familiären Verantwortlichkeiten im Heimatland abhängig ge-
macht werden. Demgegenüber ist dem Umstand Rechnung zu tragen,
dass bereits die Schwester des Gesuchstellers – die Stiefmutter der
Gastgeberin – ihr Heimatland definitiv verlassen hat und in die
Schweiz übersiedelt ist, woraus auf einen konkreten Migrationswillen
im nächsten Umfeld des Eingeladenen geschlossen werden kann. Vor
diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene,
wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise
vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden.
9.3 Zu berücksichtigen gilt es im Weitern, dass die Vorinstanz in der
Vergangenheit ein Begehren des Gesuchstellers um Erteilung eines
mehrmonatigen Einreisevisums unter anderem mit der Begründung
abgewiesen hat, die fristgerechte und anstandslose Rückkehr ins Hei-
matland könne keineswegs als einwandfrei gesichert betrachtet wer-
den (vgl. Verfügung vom 23. September 2005; vgl. auch Verfügung vom
27. Oktober 2004). An dieser Einschätzung ist auch heute festzuhal-
ten, ergeben sich doch aus den Akten keine Hinweise, wonach in den
persönlichen Verhältnissen des Eingeladenen seither wesentliche Ver-
änderungen eingetreten wären.
9.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz
zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei
im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der
Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass
die Beschwerdeführerin wiederholt die rechtzeitige Rückkehr des Ein-
geladenen zugesichert hat, wobei es an dieser Stelle zu betonen gilt,
dass die Integrität der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als
Gastgeberin in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen wird. Indessen
sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wieder-
ausreise nicht so sehr die Einstellung oder Absichten eines Gastge-
Seite 11
C-4292/2008
bers oder einer Gastgeberin, sondern in erster Linie das mögliche Ver-
halten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage,
hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wieder-
ausreise zu bieten. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Ri-
siken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber –
mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimm-
tes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-2405/2008 vom 18. März 2009 E. 10 mit
Hinweisen). Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdefüh-
rerin, sich beim Gesuchsteller für die ihr während ihres Ferienaufent-
haltes in der Dominikanischen Republik erwiesene Gastfreundschaft
zu revanchieren und ihm ihr Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu
können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Als Schweizerbür-
gerin steht ihr weiterhin die Möglichkeit offen, den Gesuchsteller in
dessen Heimatland zu besuchen.
9.5 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, weibliche
Staatsangehörige aus der Dominikanischen Republik erhielten prob-
lemlos eine Einreisebewilligung, gilt es darauf hinzuweisen, dass sich
mangels näherer Angaben einerseits nicht eruieren lässt, unter wel-
chen Umständen diesen (von der Beschwerdeführerin nicht näher be-
zeichneten) Personen in der Vergangenheit ein Einreisevisum erteilt
wurde. Andererseits weist jeder Einzelfall – wie vorliegend belegt –
eine ihm eigene und spezifische Konstellation auf, so dass er nicht
ohne weiteres mit anderen, angeblich gleich gelagerten Fällen vergli-
chen werden kann. Insofern erübrigt es sich, allfällige Ausländer-Sta-
tistiken der Vorinstanz, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, bei-
zuziehen.
10.
Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Ein-
reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis
rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuwei-
sen.
11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Seite 12
C-4292/2008
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 15. Juli 2008 geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Amt für Migration des Kantons Luzern (ad LU [...])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand:
Seite 13