Abtei lung II I
C-4292/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
P._______ und T._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gesuch um Bewilligung der Einreise.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4292/2010
Sachverhalt:
A.
Die aus Thailand stammende W._______ (geb. 1961, nachfolgend:
Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 11. März 2010 bei
der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen 90-
tägigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Schwester P._______ und deren
Ehemann T._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerde-
führer) im Kanton Bern.
Nach Verweigerung der Visumserteilung in eigener Kompetenz über-
mittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und
zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern beim Gastgeber
ergänzende Auskünfte einholen liess und an das BFM weitergeleitet
hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom
31. Mai 2010 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es
bestünden begründete Zweifel an der fristgerechten Wiederausreise.
Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zu-
wanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen
und politischen Verhältnisse nach wie vor stark anhalte.
Erfahrungsgemäss versuchten viele Personen aus Thailand sich ins-
besondere im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft
aufzubauen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen sei auch nicht
davon auszugehen, der geschiedenen, kinderlosen Gesuchstellerin
oblägen besondere berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Ver-
pflichtungen, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rück-
kehr bieten könnten. Es bliebe den Gastgebern alsdann unbenommen,
ihren Gast auch im Ausland zu treffen.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Juni 2010 beantragen die Be-
schwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an die
Gesuchstellerin. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, bei
der Eingeladenen handle es sich um die Schwester der Ehefrau, die
schon mehrere Male in der Schweiz zu Besuch gewesen sei und diese
jeweils wieder fristgemäss verlassen habe. Das Visumsgesuch habe
die Gesuchstellerin gestellt, bevor sich die politische Lage in Thailand
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zugespitzt habe. Sie lebe zudem nicht im verarmten Nordosten Thai-
lands, sondern in Bangkok, wo sie Besitzerin eines mittelgrossen
Restaurants sei. Dort wohne auch ihre Familie sowie ihr Adoptivkind.
Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, ihre finanziellen Ver-
hältnisse liessen es nicht zu, mit der ganzen Familie nach Thailand zu
reisen, weshalb die Schwägerin – auf eigene Kosten – in die Schweiz
kommen wolle.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2010 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der
Beschwerde aus. Ergänzend führt sie aus, die Gesuchstellerin sei an-
lässlich früherer Besuchsaufenthalte in der Schweiz nicht rechtzeitig in
ihr Heimatland zurückgekehrt und habe in einem Fall sogar weg-
gewiesen werden müssen.
E.
In seiner Replik vom 1. September 2010 macht der Beschwerdeführer
zusätzlich geltend, er sei – anstelle des beantragten dreimonatigen
Verbleibs – mit einem einmonatigen Besuchsaufenthalt der Gesuch-
stellerin in der Schweiz einverstanden. Zur Sicherstellung der frist-
gerechten Rückreise sei er zudem bereit, eine Barkaution von
Fr. 5'000.- zu hinterlegen.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
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beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt – entgegen den be-
schwerdeweise getätigten Ausführungen – weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt be-
rechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5
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Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visum-
erteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Ver-
ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener
Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1] i.V.m. Art. 2 der
Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur
Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Ver-
ordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit
einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt [ABI. L 85 vom
31.03.2010, S. 1]).
4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres be-
absichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1
Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informations-
system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
gliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1
Bst. c AuG). Namentlich haben Ausländerinnen und Ausländer zu be-
legen, dass sie das Land vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des be-
antragten Visums wieder verlassen (vgl. Art. 14 Bst. d der Verordnung
[EG] 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen EG-Visakodex der Gemeinschaft [EG-
Visakodex], [ABI. L 243 vom 15.09.2009, S. 1]). Hinsichtlich der in
Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthalts-
zwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3
SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das
Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
5.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt die Ge-
suchstellerin als thailändische Staatsangehörige der Visumspflicht.
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6.
6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Be-
sucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von
Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch
oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können
darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
6.3 Die Gesuchstellerin stammt aus Thailand. Die Wirtschaft dieses
Landes hat sich nach der Asienkrise von 1997/98 deutlich erholt. Das
Wachstum des Bruttoinlandproduktes belief sich 2009 auf -2.3% (nach
dem tiefen Minuswachstum von -7.1% im 1. Quartal und dem Sprung
von 5.8% im letzten Quartal). Die Wachstumsprognose für 2010 liegt
zwischen 3.5% und 4.5%, dies jedoch unter Vorbehalt innenpolitischer
Risiken, welche bereits in den Jahren 2005 bis 2008 für eine Ver-
langsamung des Wirtschaftswachstums sorgten (vgl. zu den
wirtschaftlichen Indizes die Länder- und Reiseinformationen auf der
Webseite des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen >
Thailand > Wirtschaft, , Stand: April
2010, besucht im September 2010). Die grundsätzlich ermutigende
wirtschaftliche Entwicklung kann nicht über die Tatsache hinweg-
täuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von ver-
gleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebens-
bedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt (BIP) pro Kopf
betrug im Jahre 2009 nur gerade USD 4'401 (vgl. Staatssekretariat für
Wirtschaft > Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen >
Asien/Ozeanien > Thailand, , Stand: März
2009, besucht im September 2010).
6.4 Vor dem Hintergrund der fortbestehenden ungünstigen Lebensver-
hältnisse ist – vor allem in der jüngeren Bevölkerung – ein starker
Migrationsdruck festzustellen. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland
vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter
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besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufbauen
möchten. Diese Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss
dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Ver-
wandte, Freunde) im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies
angesichts der restriktiven Zulassungsregelung oftmals zur Umgehung
ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei wird nicht selten versucht,
den Aufenthalt zu verlängern oder – beispielsweise durch Ausbildung
oder Heirat – auf eine andere migrationsrechtliche Grundlage zu
stellen.
7.
7.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer
gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine be-
sondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in
ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für
ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter
Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
7.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 49-jährige, ge-
schiedene Frau. Unklarheiten bestehen bezüglich ihrer familiärer Ver-
hältnisse: Sie selbst hat in ihrem Visumsgesuch vom 11. März 2010
keine Angaben zu allfälligen Kindern getätigt. Beschwerdeweise wird
hingegen geltend gemacht, ihre Familie und insbesondere ihr
Adoptivkind würden in Bangkok leben. Weiterführende Erläuterungen
zur konkreten familiären Situation sowie zur Betreuungssituation des
Adoptivkindes fehlen hingegen. Es kann jedoch in Anbetracht der
ursprünglich beantragten Aufenthaltsdauer von drei Monate ohne
weiteres davon ausgegangen werden, die Fürsorge des 10-jährigen
Adoptivkindes sei auch während der Abwesenheit der Gesuchstellerin
gewährleistet.
7.3 In beruflicher Hinsicht machen die Beschwerdeführer geltend, die
Eingeladene sei Besitzerin eines mittelgrossen Restaurants in Bang-
kok. Entsprechende Beweismittel, welche die effektiven wirtschaft-
lichen Verhältnisse der Gesuchstellerin belegen, haben die
Beschwerdeführer nicht eingereicht. Gewisse Vorbehalte sind deshalb
durchaus angebracht. Dies umso mehr, als die Gesuchstellerin selbst
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in ihrem Visumsgesuch vom 11. März 2010 keine Angaben zu ihrer
beruflichen Tätigkeit machte, sondern besagtes Feld ("Derzeitige
berufliche Tätigkeit") leer gelassen hat. Gestützt auf die bestehenden
Akten kann auch nicht von der Vermutung ausgegangen werden, die
Gesuchstellerin befinde sich in vorteilhaften und stabilen
wirtschaftlichen Verhältnissen, die sie verlässlich von einer Emigration
abzuhalten vermöchten.
8.
Aufgrund obgenannter Ausführungen sind bei der Gesuchstellerin
keine eigentlichen Verpflichtungen erkennbar, welche die Prognose
einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise nach einem
Besuchsaufenthalt begünstigen könnten. Vor diesem Hintergrund fällt
umso mehr ins Gewicht, dass die Gesuchstellerin anlässlich früherer
Besuchsaufenthalte in der Schweiz – entgegen den Aussagen der
Beschwerdeführer – nicht rechtzeitig nach Thailand zurückkehrte und
in einem Fall sogar weggewiesen werden musste (vgl. Schreiben der
Fremdenpolizei des Kantons Bern vom 4. Februar 1999). Nicht aus-
zuschliessen ist, dass die Eingeladene auch nach erneuter Einreise in
die Schweiz geneigt sein könnte, sich über die beantragte Visumdauer
hinaus in der Schweiz aufzuhalten. In diesem Zusammenhang kann
auch die Erklärung des Beschwerdeführers nicht gehört werden, er sei
anstelle des beantragten dreimonatigen Aufenthalts mit einem
einmonatigen Besuchsaufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz
einverstanden (vgl. Stellungnahme vom 1. September 2010).
9.
Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vor-
instanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr
für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuch-
stellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Daran kann auch die
Hinterlegung einer Barkaution von Fr. 5'000.- nichts ändern, wie sie
der Beschwerdeführer replikweise anbietet (vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-7005/2007 vom 25. Juni 2009 E. 9). Als
Gastgeber kann er zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zu-
sammenhang mit dem Besuchsaufenthalt Garantie leisten. Für ein
bestimmtes Verhalten der Eingeladenen kann er aber – mangels
rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – nicht garantieren. Denn
bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten
Wiederausreise ist naturgemäss nicht so sehr die Haltung des
Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des
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Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hin-
reichend Gewähr für seine Rückkehrbereitschaft zu bieten (BVGE
2009/27 E. 9).
10.
Aus den dargelegten Gründen ist daher nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der
geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuch-
stellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist
somit im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegen-
den Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz ([])
- das Migrationsamt des Kantons Bern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand:
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