B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4292/2013
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-4292/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
B._______ (nachfolgend: Gesuchsteller), geboren im August 1993, ist
Staatsangehöriger von Thailand. Am 22. März 2013 beantragte er bei der
schweizerischen Botschaft in Bangkok die Erteilung eines Schengen-
Visums für die Dauer von 90 Tagen, um den in Bern lebenden A._______
besuchen zu können. Dieses Gesuch wies die Schweizer Vertretung am
26. März 2013 ab, zum einen mit der Begründung, die Angaben betref-
fend Zweck und Umstände des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht
glaubhaft, zum anderen mit der Begründung, die Absicht, das Hoheitsge-
biet der Schengen-Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums zu verlassen,
habe nicht festgestellt werden können.
B.
Die dagegen erhobene Einsprache des 1969 geborenen Gastgebers
A._______ wies die Vorinstanz – nach Durchführung kantonaler Abklä-
rungen – mit Verfügung vom 11. Juli 2013 ab. Sie führte hierzu aus, der
Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der für
Teile der Bevölkerung schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse ein star-
ker Zuwanderungsdruck bestehe. Zudem handele es sich um einen ledi-
gen jungen Mann, der weder familiäre noch besondere berufliche Ver-
pflichtungen habe. Den Gesuchsunterlagen zufolge arbeite er zwar im
Familienbetrieb seiner Eltern – einem Laden, der Desserts herstelle – und
kümmere sich um das Haus, welches sein Gastgeber in Thailand besitze;
ein Einkommen habe er aber nicht nachgewiesen. Damit erscheine seine
fristgerechte Ausreise als nicht hinreichend gesichert. Auch die vom
Gastgeber behauptete "traditionelle Heirat" mit dem Gesuchsteller im
Jahr 2010 sei kein Grund für eine Einreise, sei letzterer doch seinerzeit
erst 17 Jahre alt und damit minderjährig gewesen; zudem habe der Gast-
geber eigenen Angaben zufolge zwei Männer gleichzeitig geheiratet. Mit
der schweizerischen Rechtsordnung sei beides nicht vereinbar. Infolge-
dessen sei die Beziehung zwischen Gast und Gastgeber auch nicht
schützenswert.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Juli 2013 beantragt A._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführer) sinngemäss die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und die Ausstellung des vom Gesuchsteller begehrten
Schengen-Visums. Er macht geltend, sein Gast und Lebenspartner wolle
bei ihm in der Schweiz lediglich Ferien verbringen; sie beide hätten nicht
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die Absicht, hier ihre Partnerschaft eintragen zu lassen. Sein Partner
müsse auf jeden Fall nach Thailand zurückkehren, weil er derjenige im
Familienbetrieb sei, der schwere Lieferungen austrage und hauptsächlich
arbeite. Insofern bestehe eine moralische Pflicht den Eltern gegenüber,
was auch der Grund dafür sei, dass sein Partner nicht im eigenen Haus
von ihm, dem Beschwerdeführer, wohne. Angesichts der Beschäftigung
im Familienbetrieb könne von seinem Partner nicht erwartet werden, dass
dieser einen schriftlichen Arbeitsvertrag vorlege und seine Einkünfte
nachweise. Was er brauche, könne er sich vom Laden nehmen. Dass er
für die Dauer von 90 Tagen in die Schweiz kommen wolle, sei damit zu
erklären, dass sich dies finanziell eher rentiere; sein Gast könne aufgrund
der geschilderten Verpflichtungen ja nicht beliebig oft in die Schweiz
kommen. Während des geplanten Besuches wolle er das Land und auch
seine, des Gastgebers, Verwandten und Kollegen kennen lernen. Auch
wenn sein Partner bei der Heirat erst 17-jährig gewesen sei, bedeutete
dies nicht, dass es sich um keine ernsthafte Beziehung handele; immer-
hin seien sie beide Ehrengäste einer thailändischen Fernsehsendung
gewesen. Ihre Liebe und die Ernsthaftigkeit ihrer Beziehung hätten sie öf-
fentlich vor 65 Millionen Menschen unter Beweis gestellt.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2013 beantragt die Vorin-
stanz unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie führt weiterhin aus, die Einbindung des
Gesuchstellers in den Familienbetrieb garantiere nicht unbedingt dessen
Rückkehr ins Heimatland. Unqualifizierte Arbeitskräfte wie er seien leicht
ersetzbar, was auch daraus ersichtlich sei, dass er einen 90-tägigen Auf-
enthalt in der Schweiz plane. Zudem sei zu bedenken, dass viele illegale
Migranten ihre Angehörigen im Herkunftsland nicht einfach im Stich lies-
sen, sondern vom Aufenthaltsstaat aus versuchten, diese zu unterstüt-
zen.
E.
Mit Verfügung vom 17. September 2013 erhielt der Beschwerdeführer
Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Hier-
von hat er innerhalb der ihm eingeräumten Frist jedoch keinen Gebrauch
gemacht.
F.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
C-4292/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü-
gungen des BFM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung
eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli-
chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für
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Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Ein-
reise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht er-
füllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das
Schengen-Recht nicht.
3.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch eines thailän-
dischen Staatsangehörigen. Da dieser sich nicht auf die EU/EFTA-
Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte
Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt sein Gesuch in den
Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen
die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbe-
stimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im
Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten
Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel ver-
fügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum
vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen
bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen
Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öf-
fentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder
die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu
den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1
der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visums-
erteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung
{EU} Nr. 265/2010, ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4 und durch Art. 1 der
Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1-18];
Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 810/2009 [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243 vom 15.09.2009,
S. 1-58; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK [geändert
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Seite 6
durch Art. 1 der Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom
29.6.2013, S. 1-18]).
4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des natio-
nalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor-
derlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4
Bst. c SGK).
5.
5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1-7; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu
Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im
Besitze eines Visums sein müssen. Da Thailand in dieser Liste aufgeführt
ist, unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht.
5.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte Wiederaus-
reise des Gesuchstellers nicht als gewährleistet betrachtet und dies so-
wohl mit der wirtschaftlichen Situation in seinem Heimatland als auch mit
seinen persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im Vorder-
grund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können jedoch
lediglich Prognosen getroffen werden.
5.3 Stellt man auf die Situation im Herkunftsland ab, so können Einreise-
gesuche von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder
wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeu-
ten, dass deren persönliche Interessenlage nicht mit Ziel und Zweck einer
befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person demgegenüber eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung im Heimatland, so kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise
begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die keine derartigen Ver-
pflichtungen haben, das Risiko eines über die bewilligte Besuchsdauer
hinausgehenden Verbleibs als hoch eingeschätzt werden.
C-4292/2013
Seite 7
6.
6.1 Thailand erreichte im Jahr 2012 ein Wirtschaftswachstum von 6,4
Prozent, obwohl die Schuldenkrise in den westlichen Staaten auch dort
für ein schwieriges wirtschaftliches Umfeld sorgte. Im Jahr 2013 wurde
das Wachstum durch die schwache Weltkonjunktur und die nachlassende
Binnennachfrage gebremst und erreichte im 4. Quartal nur noch 0,6 Pro-
zent. Für 2014 wird ein relativ niedriges Wachstum – die Prognosen rei-
chen von 3,6 bis 4,6 Prozent – erwartet; Grund hierfür ist die voraussicht-
lich schwache Binnennachfrage und die Unsicherheit über die weitere po-
litische Entwicklung. Mehrere nachfragewirksame Massnahmen, welche
die Regierung zum Jahresbeginn 2013 eingeleitet hat, wirken sich aber
immer noch auf den inländischen Konsum aus, so die Anhebung der Min-
destlöhne auf landesweit 300 Baht (rund 7,50 Euro) pro Tag und die der
Gehälter von jungen Hochschulabsolventen in der Verwaltung auf 15'000
Baht. Weitere Massnahmen zur Steigerung der Nachfrage betrafen steu-
erliche Anreize zum Erstkauf von Autos und Wohnungen (Quelle: Deut-
sches Auswärtiges Amt, > Aussen- und
Europapolitik > Länderinformationen > Thailand > Wirtschaft > Stand:
Februar 2014, besucht im April 2014).
6.2 Dass der Gesuchsteller, der angeblich die im Familienbetrieb herge-
stellten Desserts austrägt, hierdurch über ein mehr als bescheidenes Ein-
kommen verfügt, kann nicht angenommen werden. Seine Tätigkeit erfor-
dert keine spezielle Qualifikation und es kann nicht davon ausgegangen
werden, dass er in irgend einer Weise von den anfangs 2013 lancierten
konjunkturbelebenden Massnahmen profitieren konnte. Zu seinen finan-
ziellen Verhältnissen hat sich sein Gastgeber auch nicht konkret geäus-
sert.
6.3 Liegen bereits keine Anhaltspunkte zur wirtschaftlichen Situation vor,
so spricht der Umstand, dass der Gesuchsteller erst 20 Jahre alt ist und
lediglich seinen Eltern gegenüber, sonst aber keine familiären Verpflich-
tungen hat, erst recht für die Möglichkeit, dass er den geplanten Besuch
in der Schweiz für einen über die zulässige Dauer hinausgehenden Auf-
enthalt im Schengen-Raum nutzen könnte. Seine angebliche moralische
Pflicht, im Familienbetrieb weiterzuarbeiten und dadurch seine Eltern zu
unterstützen, ist, auch angesichts seiner Ersetzbarkeit, zu relativieren.
Viele Emigranten versuchen, nach Erreichen ihres Ziellandes wirtschaft-
lich Fuss zu fassen und von dort aus ihre im Heimatland verbliebenen
Angehörigen finanziell zu unterstützen. Oftmals sind die Bedingungen für
eine legale Zuwanderung und Beschäftigung gar nicht bekannt oder wer-
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den ignoriert; der Start in ein neues Leben erscheint dadurch einfach und
vielversprechend. Auch der Gesuchsteller könnte einem solchen Trug-
schluss unterliegen und dementsprechend vom Beziehungsnetz seines
Gastgebers profitieren wollen.
6.4 Damit bestehen namentlich Zweifel am Reisezweck. Vor allem und
entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers kann nicht von ei-
ner besonders engen Beziehung zwischen ihm und seinem 24 Jahre jün-
geren Gast ausgegangen werden. Beide haben sich im August 2010 ken-
nengelernt, d.h. zu einem Zeitpunkt kurz vor oder kurz nach dem
17. Geburtstag des Gesuchstellers (vgl. Schreiben des Beschwerdefüh-
rers an die Einwohnerdienste der Gemeinde Köniz vom 17. Juni 2013).
Ihre angeblich "traditionelle Heirat" hat für beide keinerlei rechtliche Ver-
bindlichkeiten geschaffen, werden doch in Thailand gleichgeschlechtliche
Ehen oder Partnerschaften nicht offiziell anerkannt. Der Beschwerdefüh-
rer hat zwar in seiner Rechtsmitteleingabe wörtlich ausgeführt, "wir haben
unsere Liebe in der Öffentlichkeit gegenüber ca. 65 Millionen gezeigt und
alle vom ganzen Land wissen, dass wir es mit unserer Beziehung ernst
meinen …". Der von ihm nicht näher beschriebene Event hat aber schon
wegen des fehlenden rechtlichen Charakters keine über die Publikums-
wirksamkeit hinausgehende Relevanz. Erst recht kann nicht davon aus-
gegangen werden, dass der Gesuchsteller, damals 17-jährig und mögli-
cherweise gar nicht eindeutig homosexuell orientiert, den eine ganze Ge-
neration älteren Beschwerdeführer tatsächlich als künftigen Lebenspart-
ner betrachtete. Dass sein jetzt – mit 20 Jahren – geplanter Besuch in der
Schweiz etwas mit Liebe oder Verbundenheit zu tun haben soll, ist wenig
vorstellbar. Zudem unterhält der Beschwerdeführer eine zweite Bezie-
hung zu einem anderen Mann in Thailand, den er angeblich in derselben
Hochzeitszeremonie wie den Gesuchsteller geheiratet und ebenfalls als
Lebenspartner bezeichnet hat; auch dies spricht gegen die Ernsthaftigkeit
und Besonderheit seiner Beziehung zum Gesuchsteller. In der Korres-
pondenz mit der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer betont, seine Be-
ziehungen seien für alle drei Beteiligten unproblematisch (vgl. Schreiben
vom 11. April 2013). Dass dies aus seiner Sicht zutrifft, soll nicht bestritten
werden; als Lebenspartnerschaften im eigentlichen Sinne des Wortes
sind seine Beziehungen allerdings nicht zu betrachten.
Auch vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass der Ge-
suchsteller mit dem geplanten 90-tägigen Aufenthalt in der Schweiz mehr
als einen freundschaftlichen Besuch bezweckt.
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Seite 9
6.5 Dass der von diesem Verfahren nicht betroffene homosexuelle Freund
des Beschwerdeführers offensichtlich bereits zu einem früheren Zeitpunkt
ein Schengen-Visum erhielt (vgl. zitiertes Schreiben vom 11. April 2013),
ist für den vorliegenden Fall kein Präjudiz. Auch scheint für die Vorinstanz
erst aus dem hier zu beurteilenden Visumsgesuch die Komplexität der
Beziehungen des Beschwerdeführers ersichtlich geworden zu sein. Die
Vorinstanz ist angesichts dessen, aber auch angesichts der übrigen Le-
bensumstände des jungen Gesuchstellers davon ausgegangen, dass
dessen fristgerechte Wiederausreise nicht gewährleist sei. Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen ist diese Schlussfolgerung nicht zu beanstan-
den.
7.
Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass der Gesuchsteller
die Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4.1) nicht erfüllt. Gründe, die es er-
lauben würden, ein humanitäres Visum mit räumlich beschränkter Gültig-
keit auszustellen (vgl. E. 4.2), ergeben sich bei der hier vorliegenden
partnerschaftlichen Konstellation nicht; zudem können die Kontakte zwi-
schen Gast und Gastgeber auch in Thailand gepflegt werden. Der ange-
fochtene Einspracheentscheid ist daher als rechtmässig zu bestätigen
(vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde folglich abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Versand: