Abtei lung II I
C-4294/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
X._______, Frankreich,
vertreten durch Advokatin lic. iur. Sarah Brutschin,
Henric Petri-Strasse 19, 4051 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rentenanspruch).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4294/2008
Sachverhalt:
A.
Die am (...) 1956 geborene, verheiratete, französische Staats-
angehörige X._______ lebt in Frankreich (act. 1). Sie war in den
Jahren 1990 bis 2006 in der Schweiz Grenzgängerin und war in der
Zentralsterilisation eines Spitals erwerbstätig (act. 2 f. und 9); sie hat
dabei Beiträge an die schweizerisches Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung entrichtet. Am 29. September 2006 hat sie sich
bei der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (nachfolgend:
SVA BL) zum Bezug einer Invalidenrente angemeldet (act. 1).
B.
Mit Vorbescheid vom 8. November 2007 (act. 21) orientierte die SVA
BL X._______ darüber, dass keine anspruchsbegründende Invalidität
vorliege, weshalb beabsichtigt werde, das Leistungsbegehren
abzuweisen.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 teilte X._______ der SVA BL
mit, dass sie mit dem vorgesehenen Entscheid nicht einverstanden
sei, da es ihr Gesundheitszustand nicht erlaube, eine Arbeit
aufzunehmen.
C.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2008 (act. 33) wies die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) das Leistungsbegehren von
X._______ mangels anspruchsbegründender Invalidität ab.
Die IV-Stelle stützte sich dabei namentlich auf folgende Unterlagen:
(1) diverse mit dem Leistungsgesuch eingereichte „Rapports médicaux
d'hospitalisation“ (act. 1, S. 12 ff.), (2) den „Rapport médical pour adul-
tes“ von Dr. med. A._______ vom 28. Januar 2007 (act. 6), (3) den
Bericht der medizinischen Poliklinik des Universitätsspitals B._______
vom 19. April 2007 (act. 9), (4) den Bericht des medizinischen
Dienstes der SVA BL vom 11. Mai 2007 (act. 12), (5) den Bericht von
Dr. med. C._______ vom 8. Dezember 2007 (act. 24, S. 2), (6) das
psychiatrische Gutachten von Dr. med. D._______ vom 19. April 2008
(act. 28) [inkl. die darin berücksichtigten Berichte] sowie (7) den
Fragebogen für den Arbeitgeber vom 16. Oktober 2006 (act. 3) und
(7) den Abklärungsbericht Haushalt vom 20. August 2007 (act. 17).
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Die Ärzte diagnostizierten in den obgenannten Gutachten im Wesentli-
chen einen Status nach einer leichten Depression, einen Status nach
zwei Herzinfarkten mit Stentimplantation (1998 und 2005), arterielle
Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II, Status nach Nikotinabusus, eine
Dyslipidämie und deutliches Übergewicht. X._______ sei aufgrund der
koronaren Herzkrankheit nicht mehr in der Lage, ihrer ursprünglichen
Tätigkeit in der Sterilisation nachzugehen, da diese Arbeit stressig und
teilweise mit dem Heben schwerer Gewichte verbunden sei. Eine
leichte Arbeit in sitzender oder gehender Position sei jedoch nach wie
vor zu 100% zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine
Arbeitsunfähigkeit.
D.
Am 17. Juni 2008 erliess die IV-Stelle eine Verfügung (act. 39), welche
mit „Rektifikat: Ersetzt und annulliert die Verfügung vom 21. Mai 2008“
bezeichnet wurde. Gegenüber der ursprünglichen Verfügung vom
21. Mai 2008 hatte sich lediglich in der Begründung eine Änderung er-
geben: Die Zumutbarkeit einer leichten körperlichen Arbeit in sitzen-
der, stehender oder gehender Position wurde neu auf 100% geschätzt.
Die Berechnung blieb gleich, da die Berechnung bereits in der ersten
Verfügung unter Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 100% durchge-
führt worden war.
E.
Gegen die Verfügung vom 21. Mai 2008 erhob X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokatin Sarah
Brutschin, mit Eingabe vom 25. Juni 2008 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Verfü-
gung und die Zusprechung von mindestens einer halben Invalidenren-
te ab Oktober 2006; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie
begründete ihre Anträge damit, dass gemäss Verfügung der Be-
schwerdeführerin eine Tätigkeit im Umfang von 50% zumutbar sei, der
Berechnung des Invaliditätsgrades aber eine solche von 100% zugrun-
de gelegt worden sei. Werde bei der Berechnung ebenfalls auf eine
Tätigkeit im Umfang von 50% abgestellt, resultiere ein Invaliditätsgrad
von über 40%, welcher zum Bezug eine Rente berechtige. Ferner be-
mängelte die Beschwerdeführerin, dass – entgegen der Empfehlung
des medizinischen Dienstes vom 2./9. Februar 2007 – keine Beurtei-
lung der kardialen Leistungsfähigkeit vorgenommen worden sei, und
dass der Abklärungsbericht über die Einschränkungen im Haushalt bei
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der Gewichtung der einzelnen Tätigkeiten von falschen Annahmen
ausgehe.
F.
Mit Vernehmlassung vom 12. August 2008 beantragte die IV-Stelle un-
ter Hinweis auf die Stellungnahme der SVA BL vom 8. August 2008 die
Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, der Sachverhalt sei
genügend abgeklärt worden, und es habe sich herausgestellt, dass die
Beschwerdeführerin in einer leichten Tätigkeit 100% arbeitsfähig sei.
Was die erste, aufgehobene Verfügung angehe, sei darauf hinzuwei-
sen, dass die Berechnung des Invaliditätsgrades immer mit den richti-
gen Werten durchgeführt worden sei und es sich beim Rektifikat ledig-
lich um die Berichtigung eines Schreibfehlers in der Begründung hand-
le.
G.
Mit Eingabe vom 18. August 2008 erhob die Beschwerdeführerin, ver-
treten durch Advokatin Sarah Brutschin, Beschwerde gegen die Verfü-
gung vom 17. Juni 2008 (Rektifikat). Die Rechtsbegehren und die Be-
gründung entsprechen im Wesentlichen der Beschwerde vom 25. Juni
2008.
H.
Mit Replik vom 17. September 2008 hielt die Beschwerdeführerin an
ihren Rechtsbegehren fest und beantragte zudem die Zusprechung ei-
ner erhöhten Parteientschädigung für den durch den Erlass der zwei-
ten Verfügung zusätzlich entstandenen Aufwand.
I.
Mit Duplik vom 13. Oktober 2008 und unter Verweis auf die Stellung-
nahme der SVA BL vom 9. Oktober 2008 beantragte die IV-Stelle die
Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2009 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
bisherigen Rechtsbegehren fest.
K.
Der mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2008 eingeforderte Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 400.-- ist am 8. Juli 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eingegangen.
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L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Ak-
ten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, so-
weit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde-
verfahren bilden Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Be-
schwerdeinstanz hat daher grundsätzlich nur über Anspruchsberechti-
gungen zu entscheiden, hinsichtlich derer die Verwaltung eine Verfü-
gung erlassen hat (BGE 125 V 413 E. 1a) und/oder über welche sie
gemäss dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und dem
Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen hätte verfügen müs-
sen (BGE 116 V 23 E. 3c und d; Urteile des Bundesgerichts vom
27. Mai 2003 [I 66/03] E. 4.1 und vom 3. Januar 2008 [9C_766/2007]
E. 4). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungs-
rechtspflege bildet das auf Grund der Beschwerdebegehren (vgl.
Art. 52 Abs. 1 VwVG) tatsächlich angefochtene, somit als Prozessthe-
ma vor das Gericht gezogene Rechtsverhältnis. Die begriffliche Unter-
scheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand erfolgt auf der Ebe-
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ne von Rechtsverhältnissen. Für die Umschreibung des Streitgegen-
standes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von
Bedeutung sind die bestimmenden Elemente ("Teilaspekte") des verfü-
gungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses. Solche Teilaspekte die-
nen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und sind da-
her grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar.
Vorliegend hat die IV-Stelle die ursprüngliche Verfügung vom 21. Mai
2008 durch ein Rektifikat vom 17. Juni 2008 ersetzt. Sie hat dabei le-
diglich in der Begründung des Entscheids eine Angabe verändert und
festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in einer leichten Verweistä-
tigkeit zu 100% (anstatt – wie in der ersten Verfügung ausgeführt – zu
50%) arbeitsfähig sei. Die durchgeführte Berechnung des Invaliditäts-
grades blieb gleich, da auch schon in der ersten Verfügung mit diesem
Wert gerechnet wurde. Es handelte sich somit lediglich um die Berich-
tigung eines Redaktionsfehlers gemäss Art. 69 Abs. 3 VwVG, welcher
keinen Einfluss auf das Dispositiv des Entscheids hatte und welcher
von der Behörde jederzeit vorgenommen werden kann (vgl. KARIN
SCHERRER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Zürich 2009, Art. 69 N 5). Da die zweite Verfügung den Be-
stand der ersten Verfügung nicht tangiert (vgl. UELI KIESER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 307), ist
jene nicht als weiteres Anfechtungsobjekt und die dagegen erfolgte
Beschwerde vom 18. August 2008 lediglich als Eingabe im bereits
hängigen Verfahren zu betrachten.
Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der
einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- fristgerecht
geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist französische Staatsangehörige, so
dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
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gigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II be-
treffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwen-
den ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen An-
wendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat
wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied-
staats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staats-
angehörigen dieses Staates.
2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an-
wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfah-
rens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit so-
wie der Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzun-
gen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der in-
nerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend
bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem inner-
staatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201).
3.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen-
heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter
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sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfah-
ren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesge-
setz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts an-
wendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfä-
higkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommens-
vergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der Rechtspre-
chung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung. Dem-
zufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten
Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung
(BGE 130 V 343).
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist pro rata temporis auf jene Bestim-
mungen des IVG und der IVV abzustellen, die für die Beurteilung eines
Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen. Vorlie-
gend ist deshalb einerseits auf die Fassung gemäss den am 1. Januar
2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision, AS 2003 3837)
sowie auf die per 1. Januar 2008 eingeführten Änderungen (5. IV-
Revision, AS 2007 3129) abzustellen.
3.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebre-
chen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-
rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkei-
ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Ar-
beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar-
beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
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nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte
sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis
2002, S. 62, E. 4b/cc).
3.5 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt
werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichter-
werbstätig einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzu-
wendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische
Methode des Betätigungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung
mit Art. 28 Abs. 2, Abs. 2bis und Abs. 2ter IVG [4. IV-Revision] und
Art. 28a IVG [5. IV-Revision]).
3.5.1 Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unver-
änderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti-
gung bestünde. So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen Versi-
cherten die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Ver-
hältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben
gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die
Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu be-
rücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den
Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfü-
gung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im
Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversi-
cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich-
keit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 125 V 146
E. 2c, je mit Hinweisen).
3.5.2 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für Hausfrauen, die
vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens nicht ganztägig erwerbstä-
tig waren, die sogenannte gemischte Methode anzuwenden (vgl.
BGE 130 V 393 mit Hinweisen). Dabei wird die Invalidität im Bereich
der Erwerbstätigkeit aufgrund des Einkommensvergleichs bestimmt, im
Bereich der üblichen Tätigkeit im Haushalt jedoch anhand des Betäti-
gungsvergleichs bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG [4. IV-Revision] und
Art. 28a Abs. 3 IVG [5. IV-Revision]). Danach wird zunächst der Anteil
der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich
(so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in
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welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten
Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse, beurteilt. Der Invaliditätsgrad ergibt sich schliesslich aus
einer Addition der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten
Teilinvaliditäten.
Beim Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkommen, das die ver-
sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktla-
ge erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass
die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst
genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (all-
gemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343
E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Ver-
hältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenan-
spruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame
Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass res-
pektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind
(BGE 129 V 222 E. 4). Für die Ermittlung des Einkommens, welches
der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen),
ist entscheidend, was er im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozial-
versicherungsrecht allgemein gültigen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je
mit Hinweisen) als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in
der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der rea-
len Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es
empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von die-
sem Grundsatz müssen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit erwiesen sein, damit sie berücksichtigt werden können. Für die
Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er-
werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret steht. Ist – wie hier – kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkom-
men nach Eintritt der Invalidität mehr gegeben, namentlich weil die
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versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder
zumindest keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so
sind nach der Rechtsprechung die gesamtschweizerischen Tabellen-
löhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen Lohnstruk-
turerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
Massgebend sind dabei die monatlichen Bruttolöhne (Zentralwerte) im
jeweiligen Wirtschaftssektor.
3.6 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismit-
tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha-
ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise
frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen.
3.6.1 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all-
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be-
rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Be-
weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu
das Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2006 [I 268/2005]
E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi-
gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001
S. 114 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2000
[I 128/98] E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund einge-
hender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in
die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu
schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be-
weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zu-
verlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit
weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich
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sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum
Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies
gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den
behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts vom 20. März
2006 [I 655/05] E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des
Bundesgerichts vom 27. Mai 2008 [9C_24/2008] E. 2.3.2).
3.6.2 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im
Haushalt eines Versicherten sind – analog zur vorerwähnten Recht-
sprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten – verschiede-
ne Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht
von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den ört-
lichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen
Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen
hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichti-
gen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzu-
zeigen sind. Der Berichtstext muss schliesslich plausibel, begründet
und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen
sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen
Angaben stehen (in BGE 134 V 9 [Urteil I 246/05 vom 30. Oktober
2007] nicht publizierte E. 5.2 mit Hinweisen). Trifft all dies zu, ist der
Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Diese Beweiswürdigungskriterien
sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu
Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern
gelten analog für den Teil des Abklärungsberichts, der den mutmassli-
chen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi-
cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft
(vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2006 [I 236/2006] E. 3.2
mit Hinweisen).
Auch wenn bei den im Ausland wohnenden Versicherten mangels ge-
eigneten Abklärungspersonen in der Regel keine Haushaltabklärung
(im Sinne einer Abklärung an Ort und Stelle gemäss Art. 69 Abs. 2
IVG) durchgeführt werden kann, muss die Beurteilung einer Beein-
trächtigung im Haushalt nach analogen Grundsätzen erfolgen (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2009 [C-5131/2007]
E. 4.2.5). Ob eine solche Abklärung dann im einzelnen Fall genügt, ist
anhand der konkreten Verhältnisse zu entscheiden.
3.7 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist sodann ein dauernd in
Seite 12
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seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert
nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs-
oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch mög-
lich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, 111 V 235 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt beziehungsweise am Vertrau-
ensarzt der IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versi-
cherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und
zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen
kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu
lassen, wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tat-
sächlich verwertet oder nicht.
Ebenso ist der Versicherte gehalten, im Rahmen des Möglichen und
Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkun-
gen seiner Behinderung im hauswirtschaftlichen Aufgabenbereich re-
duzieren und ihm eine möglichst vollständige und unabhängige Erledi-
gung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Kann er wegen seiner Be-
hinderung gewisse dieser Arbeiten nur noch mühsam und mit viel hö-
herem Zeitaufwand erledigen, so muss er in erster Linie seine Arbeit
einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen
in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haus-
halt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Auf-
gaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen
gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen
dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch
eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Inva-
liditätsbemessung bei einer im Haushalt tätigen Person zu berücksich-
tigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die
ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstüt-
zung (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.8 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu
mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens
70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]
respektive Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision]). Gemäss Art. 28
Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger
als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine ab-
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weichende Regelung vorsehen, was für die Mitgliedstaaten der EU der
Fall ist.
3.9 Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 Prozent bleibend
erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG
[4. IV-Revision]) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unter-
bruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [4. IV-Revision]).
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG [5. IV-Revision]);
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
(Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG [5.IV-Revision]); und nach Ablauf dieses Jah-
res zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28
Abs. 1 lit. c IVG [5. Revision]).
3.10 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36
Abs. 1 IVG (4. IV-Revision) die rentenberechtigten Versicherten, die
bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Bei-
träge an die schweizerische Sozialversicherung geleistet haben.
4.
Vorliegend ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls seit wann (frühestens
ab Oktober 2005 [12 Monate vor Eingang des Leistungsbegehrens])
und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
Invalidenrente hat.
4.1
4.1.1 Dem Gutachten der medizinischen Poliklinik des Universitätsspi-
tals B._______ vom 19. April 2007, welchem nebst den aufgelisteten
Vorakten eine zusätzlich durchgeführte Laboranalyse sowie eine
Myokardperfusionsszintigraphie zugrunde lagen, sind folgende
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen:
koronare Dreigefässerkrankung (Status nach PTCA und
Stentimplantation ACS und RCX 1999, Status nach PTCA/Stent
[Cypher] RCX 11/2005, Status nach AKB 2 [LIMA → RIVA, SVG →
ACD] 06/2006, LVEF 55%, keine Angina pectoris) sowie Adipositas
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(BMI 38 kg/m2). Als weitere Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit werden genannt: arterielle Hypertonie, Dyslipidämie
(adäquat therapiert), Diabetes mellitus Typ II, Erhöhung von ASAT,
ALAT und GGT (Differentialdiagnose: non-alcoholic-steatohepatitis
[NASH; "Fettleberhepatitis"]). Die Laboranalyse ergab keine auffälligen
Befunde und mit der Myokardperfusionsszintigraphie wurde eine
apikale Narbe mit umschriebener Ischämie (SDS4), LVEF 55%
nachgewiesen. Die beurteilenden Ärztinnen führen im Gutachten aus,
die von der Beschwerdeführerin angegebenen aktuellen Beschwerden
wie persistierende Müdigkeit seien nicht auf die kardiale Erkrankung
sondern eher auf eine beträchtliche Dekonditionierung und die
Adipositas zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin sei für
mittelschwere und schwere Arbeit nicht mehr geeignet, weshalb die
frühere Arbeit in der Sterilisation nicht mehr in Frage käme. Für
leichtere Arbeiten sei sie jedoch zu 100% arbeitsfähig. Der Beginn der
Arbeitsunfähigkeit im früheren Beruf sei auf 29. Juni 2006 zu datieren,
da damals die zweifache aortokoronare Bypassoperation durchgeführt
worden sei.
4.1.2 Dr. med. E._______ vom regionalen ärztlichen Dienst schätzte
die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund des ihm vorlie-
genden Gutachtens des Universitätsspitals B._______ für leichte
Arbeiten auf 100%. Für mittelschwere Arbeiten betrage die
Arbeitsfähigkeit mittelfristig ebenfalls 100%, aber vermutlich würde
dies eine gewisse Angewöhnungszeit von ein paar Monaten mit einer
leicht reduzierten Arbeitsfähigkeit mit sich bringen.
4.1.3 Dr. med. D._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy-
chotherapie, hat die Beschwerdeführerin begutachtet und in seinem
Bericht vom 19.April 2008 folgende Diagnose ohne Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit festgehalten: Status nach zwei leichten Depressio-
nen 2002 und 2007 (ICD 10 F32.0). Aus psychiatrischer Sicht sei
daher die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt; aus den Vorakten
(Gutachten des Universitätsspitals B._______) ergebe sich aus
somatischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit.
Die von der Hausärztin gestellte Diagnose „reaktive Depression auf
Grund familiärer Konflikte“ könne nicht bestätigt werden. Die
Beschwerdeführerin sei zwar unglücklich darüber, aus ökonomischen
Gründen mit ihrem Ehemann zusammenleben zu müssen, sie könne
damit jedoch umgehen. Der Schweregrad einer depressiven Störung
werde vorliegend nicht erreicht.
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4.1.4 Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. A._______,
äusserte sich im „Rapport médical pour adultes“ vom 28. Januar 2007
dahingehend, dass die Beschwerdeführerin unter einer koronaren
Herzkrankheit leide und deswegen bereits zwei Herzoperationen ge-
habt habe. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sie sich im Bericht nur inso-
fern, als sie das Tragen schwerer Gewichte sowie einen umständlichen
Arbeitsweg ausschliesse.
4.1.5 Dr. med. C._______, Kardiologe, hat in seinem Bericht vom
8. Dezember 2007 festgehalten, die Beschwerdeführerin leide an einer
ischämischen Herzkrankheit. Sie habe zwar keine Angina pectoris,
aber in der Myokardperfusionsszintigraphie, die im Februar 2007 in
B._______ gemacht worden sei, sei eine apikale Narbe festgestellt
worden. Die Beschwerdeführerin sei arbeitsunfähig und ihr
Invaliditätsgrad liege bei 66,6%.
4.1.6 Die frühere Arbeitgeberin bestätigte mit Fragebogen vom
16. Oktober 2006, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Juni 1990 mit
einem Pensum von 60% angestellt und seit dem 24. Oktober 2005
100% arbeitsunfähig gewesen sei.
4.1.7 Die von der IV-Stelle berücksichtigten Gutachten und Berichte
kommen im Wesentlichen zum gleichen Schluss: Die Beschwerdefüh-
rerin leidet an einer koronaren Dreigefässerkrankung, Adipositas, Dia-
betes mellitus Typ II, arterieller Hypertonie und Dyslipidämie. Sie ist
hauptsächlich durch die koronare Erkrankung sowie die Adipositas in
ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Die weiteren Erkrankungen
sind für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit insofern nicht relevant,
als sie medikamentös behandelbar sind und somit de facto keinen Ein-
fluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Die Ärzte sind sich ferner einig,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer früheren Tätigkeit in der Sterilisa-
tion des Spitals nicht mehr arbeitsfähig ist, da die Tätigkeit körperlich
anstrengend und teilweise mit dem Tragen von grösseren Lasten ver-
bunden ist. Dem Gutachten der medizinischen Poliklinik ist zu entneh-
men, dass die Beschwerdeführerin in leichten Verweistätigkeiten zu
100% arbeitsfähig ist. Unklar bleibt allerdings, ob die Ärzte der Polikli-
nik sich bei dieser Aussage auch auf eine kardiologische Beurteilung
stützen. Es ist nämlich – entgegen der Aufforderung des regionalen
ärztlichen Dienstes vom 9. Februar 2007 – an der Poliklinik kein kar-
diologisches Gutachten erstellt worden. Zwar wurde eine Myokardper-
fusionsszintigraphie durchgeführt, aber ein kardiologisches Untergut-
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achten findet sich, trotz entsprechender Erwähnung im Bericht der Po-
liklinik, nicht in den Akten. Das Schreiben der medizinischen Poliklinik
des Universitätsspitals B._______ vom 24. Juli 2008 (act. 42) bestätigt
schliesslich, dass in den Akten tatsächlich kein schriftlicher Kardiologi-
scher Befund vorliege, es sich jedoch bei den Ärztinnen, welche das
Gutachten vom 19. April 2007 erstellt haben, um eine Kardiologin und
um eine Kardiologin in Ausbildung handle, weshalb davon auszugehen
sei, dass eine kardiologische Begutachtung stattgefunden habe. Fer-
ner ist darauf hinzuweisen, dass – wie von der Beschwerdeführerin
gerügt – im Gutachten der Poliklinik in Bezug auf die Zumutbarkeit von
Verweistätigkeiten zwischen Ziffer 7.4 und 7.7 ein Widerspruch respek-
tive eine Unklarheit besteht, da in Ziffer 7.4 von einer Arbeitsfähigkeit
von 100% in leichten Tätigkeiten und in Ziffer 7.7 von einer Arbeitsfä-
higkeit von 50% während einer Umschulung ausgegangen wird. Unklar
bleibt, für welchen Zeitraum von einer 50%igen Einschränkung auszu-
gehen ist und ob diese auch für eine leichte Tätigkeit oder nur für eine
allfällige Umschulung gelten würde und ob sich eine solche aufdrängt.
Aufgrund vorstehender Ausführungen ist festzuhalten, dass die kardia-
le Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht genügend abge-
klärt worden ist und zudem bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in
Verweistätigkeiten Unklarheiten bestehen, weshalb aufgrund der vor-
liegenden Akten kein Entscheid gefällt werden kann. Die Akten sind
deshalb zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
4.2 Hinsichtlich des durchgeführten Haushaltsgutachtens ist vorlie-
gend noch keine Beurteilung vorzunehmen, da die (erneute) medizini-
sche Begutachtung unter Umständen einen Einfluss auf die Beurtei-
lung der Einschränkung im Haushalt haben könnte.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Par-
tei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung gilt praxisge-
mäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215
E. 6). Der Beschwerdeführerin ist somit der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 400.-- nach Eintritt der Rechtskraft auf ein
von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Einer unterlie-
genden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
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5.2 Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Par-
teientschädigung, welche unter Berücksichtigung des Mehraufwands
aufgrund der Eingabe betreffend die berichtigte Verfügung auf
Fr. 2'500.-- festzulegen und der Vorinstanz aufzuerlegen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochte-
ne Verfügung aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung
und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 2'500.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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