B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4295/2015
Ur t e i l vom 2 0 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, (Türkei),
vertreten durch Marco Büchel, Fürsprecher LL.M.,
K & B Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV Rentenrevision 6a;
Verfügung der IVSTA vom 8. Juni 2015.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Z._______ mit Entscheid vom
20. Februar 2007 – in Gutheissung der Beschwerde gegen die abweisende
Rentenverfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z._______
vom 17. August 2005 und den bestätigenden Einspracheentscheid vom
10. Januar 2006 – A._______ (nachfolgend Versicherte oder Beschwerde-
führerin) eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung ab 1. April 2004
zusprach (Vorakten der IV-Stelle für Versicherter im Ausland [IVSTA] 27,
39, 43, 47),
dass die – nach Wegzug der Versicherten in die Türkei (IVSTA 51 S. 25,
61, 63) – zuständig gewordene Schweizerische Ausgleichskasse am
21. Oktober 2010 die Weiterauszahlung der Dreiviertelsrente verfügte
(IVSTA 66),
dass die IVSTA im Juli 2013 die Revision der Invalidenrente gemäss den
Bestimmungen der IV-Revision 6a beschloss (IVSTA 68) und nach Begut-
achtung der Versicherten in der MEDAS B._______ in Y._______ am
10. September 2014 (IVSTA 90) sowie Stellungnahmen durch den medizi-
nischen Dienst der IV-Stelle vom 7. Oktober 2014, 24. Januar 2015 und
28. April 2015 (IVSTA 93, 97, 106) mit Verfügung vom 8. Juni 2015 die
IV-Rente auf den 1. August 2015 einstellte und einer Beschwerde gegen
diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzog (IVSTA 110),
dass A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Büchel, diese Ver-
fügung mit Beschwerde vom 10. Juli 2015 vor Bundesverwaltungsgericht
angefochten und die Aufhebung der Verfügung vom 8. Juni 2015 sowie die
Weiterausrichtung der Dreiviertelsrente, eventualiter die Anordnung eines
gerichtlichen multidisziplinären Gutachtens, beantragt und um Zuerken-
nung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht hat (Be-
schwerdeakten [B-act.] 1),
dass die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2015 aufforderungsgemäss einen
Kostenvorschuss von Fr. 400.– in die Gerichtskasse einbezahlt hat
(B-act. 4),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
11. August 2015 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
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Wirkung abgewiesen und die Kosten des Gesuchverfahrens zur Hauptsa-
che geschlagen hat (B-act. 7),
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2015 (B-act. 9) den
Antrag stellte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und die Sache im Sinne der obigen Darlegung an die
Verwaltung zurückzuweisen, damit diese ergänzende Abklärungen veran-
lasse und über den Rentenanspruch neu verfüge,
dass sich die Beschwerdeführerin mit Replik vom 17. November 2015 mit
dem vorinstanzlichen Antrag auf Rückweisung einverstanden erklärte, um
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Weiterzahlung der Rente ab
Einstellung derselben, Übernahme der Gerichtskosten durch die Vor-
instanz sowie Ausrichtung einer Parteientschädigung gemäss beiliegender
Kostennote ersuchte (B-act. 12),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60
Abs. 1 ATSG, Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und auf sie einzutreten
ist,
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2015 (B-act. 9) da-
rauf hinwies, dass im interdisziplinären Gutachten der MEDAS B.________
festgehalten worden sei, die Versicherte weise entgegen früherer Einschät-
zung kein klar fassbares somatisches Krankheitsbild auf, nicht objektivier-
bare Schmerzstörungen mit somatischen und psychischen Faktoren wür-
den in den Vordergrund treten, eine Depression als eigenständige Diag-
nose sei zu verneinen und unter die Diagnose der Schmerzstörungen zu
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subsummieren, sodass von depressiven Stimmungslagen als reaktive Be-
gleiterscheinung einer somatoformen Schmerzstörung zu sprechen sei,
dass die IVSTA weiter ausführte, dass aufgrund der neuesten Rechtspre-
chung des Bundesgerichts (Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) die An-
erkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades nur zulässig sei,
wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge-
sundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi-
katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit zumindest überwiegender
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei, die vorliegenden medizinischen Un-
terlagen jedoch keine schlüssige Beurteilung im Lichte der Beurteilungsin-
dikatoren erlauben würden, die funktionellen Auswirkungen der massgebli-
chen Befunde nicht abschliessend beurteilt werden könnten und die IVSTA
deshalb den Antrag stelle, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und die Sache im Sinne der obigen Darle-
gung an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese ergänzende Abklä-
rungen veranlasse und über den Rentenanspruch neu verfüge,
dass sie damit sinngemäss feststellte, dass die Verfügung vom 8. Juni
2015 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte
und sich die Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen in der
Schweiz als notwendig erweist,
dass sich die Beschwerdeführerin in der Replik mit dem Antrag auf Rück-
weisung zur Vornahme ergänzender Abklärungen einverstanden erklärt
und darauf hingewiesen hat, die Vorinstanz sei zu Recht der Ansicht, die
vorliegenden medizinischen Akten erlaubten keine schlüssige Beurteilung
im Lichte der Beurteilungsindikatoren gemäss Urteil 9C_492/2014
(B-act. 12),
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht ent-
sprochen werden sollte,
dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
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dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 8. Juni 2015 aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Weiterausrichtung der bis-
herigen Dreiviertelsrente ab Renteneinstellung mit ihrem überwiegenden
Interesse "am weiteren Genuss der Rentenleistungen" und dem mutmass-
lichen Obsiegen im Hauptverfahren (da feststehe, dass das MEDAS-Gut-
achten an erheblichen Mängeln leide) begründet hat,
dass dieser Antrag abzuweisen ist, zumal nach bundesgerichtlicher Recht-
sprechung kein Anspruch auf Weiterausrichtung der Rente während des
hängigen Abklärungsverfahrens nach Rückweisung besteht, der Ausgang
des Verwaltungsverfahrens entgegen der Begründung in der Beschwerde
nicht feststeht und die Beschwerdeführerin keine sonstigen für die auf-
schiebende Wirkung sprechenden Gründe geltend macht (Urteil des BGer
8C_22/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3.1 m.w.H.),
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 16. Juli 2015
geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.– (B-act. 4) nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist,
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen kann,
dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit Kostennote vom
17. November 2015 einen als angemessen zu erachtenden Aufwand von
11 Stunden zu Fr. 250.–, Barauslagen zu 4% in Höhe von Fr. 110.– sowie
8% Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 228.80, insgesamt Fr. 3'088.80, gel-
tend macht (B-act. 12 Beilage),
dass für pauschal bemessene Barauslagen keine Rechtsgrundlage im
Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
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vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) besteht, für
Barauslagen auf den tatsächlich und notwendigerweise entstandenen Auf-
wand abzustellen ist und das Bundesverwaltungsgericht eine Kostennote
– wenn es zum Ergebnis kommt, dass diese zu reduzieren ist – in pau-
schaler Weise und ohne einlässliche Berechnungen kürzt (Urteil des
BVGer A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 2.4, 3.1.3, 3.4),
dass vorliegend die Barauslagen (namentlich Kosten für das Kopieren von
Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti
und die Telefonspesen [Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE]) auf Fr. 50.– zu reduzie-
ren sind und keine Mehrwertsteuer zu entschädigen ist, zumal für Be-
schwerdeführer im Ausland keine solche geschuldet ist (vgl. statt vieler:
Urteil des BVGer C-822/2011 vom 12. Februar 2013 E. 8.2.4),
dass damit der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zulasten der
Vorinstanz von Fr. 2'800.– zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 8. Juni
2015 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird,
damit diese nach erfolgter ergänzender Abklärungen im Sinne der Erwä-
gungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 16. Juli 2015 geleis-
tete Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückerstattet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2'800.– zugesprochen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage im Doppel: Stellung-
nahme vom 17. November 2015)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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