B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4296/2012
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
A._______,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1986 geborene kosovarische Staatsangehörige B._______ (im Fol-
genden: Gesuchsteller) beantragte am 10. April 2012 bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Pristina ein Schengen-Visum für einen einmonatigen
Besuchsaufenthalt bei seinem Onkel A._______ (im Folgenden: Gastge-
ber bzw. Beschwerdeführer) im Kanton Zürich.
Der Gastgeber war bereits zuvor mit einem Einladungsschreiben, datiert
vom 20. März 2012, an die Schweizer Vertretung gelangt. Darin hielt er
fest, er lade den Gesuchsteller zu einem Besuch ein vom 15. April bis
15. Juni 2012. Er garantiere für den Unterhalt und die fristgerechte Wie-
derausreise seines Gastes.
B.
Mit Formularentscheid vom 11. April 2012 lehnte es die Schweizer Vertre-
tung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Hal-
tung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte
Wiederausreise des Gesuchstellers aus dem Schengen-Raum nach ei-
nem Besuchsaufenthalt.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 20. April 2012 Einspra-
che bei der Vorinstanz. Zur Begründung führte er an, die Zweifel an einer
fristgerechten Wiederausreise seines Gastes seien nicht berechtigt, weil
er (der Gastgeber) in seinem Einladungsschreiben für einen rechtmässi-
gen Verlauf des Besuchsaufenthalts garantiert habe.
D.
Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete die Migrationsbehörde des Kan-
tons Zürich am 6. Juli 2012 einen Fragekatalog an den Gastgeber, den
dieser am 16. Juli 2012 beantwortete.
E.
Mit Verfügung vom 7. August 2012 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
Dabei teilte sie die Einschätzung der Schweizer Auslandvertretung, wo-
nach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Be-
suchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne. Der Ge-
suchsteller lebe in einer Region, aus der als Folge der insbesondere in
wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker
Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Im Weiteren seien aus den persön-
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lichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen des Gesuchstellers
keine Umstände ersichtlich, die besondere Gewähr für die Wiederausrei-
se nach einem Besuchsaufenthalt leisten könnten. Der Gesuchsteller sei
noch jung, ledig, und ihm oblägen keine besonderen beruflichen Ver-
pflichtungen. Komme hinzu, dass erst im November 2011 ein Visumsan-
trag von Deutschland abgelehnt worden sei.
F.
Mit Beschwerde vom 16. August 2012 und einer ergänzenden Eingabe
vom 18. September 2012 beantragt der Gastgeber beim Bundesverwal-
tungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und
das gewünschte Besuchsvisum sei zu erteilen. Zur Begründung macht er
sinngemäss geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise seines Gastes nicht gesi-
chert sei. Er habe schon wiederholt für den ordnungsmässen Aufenthalt
seines Gastes garantiert, und dieser habe Anrecht auf einen Urlaub. Der
Gesuchsteller arbeite in seiner Heimat und hege nicht die Absicht, in der
Schweiz zu bleiben.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2012 verzichtete die Vorinstanz
auf eine inhaltliche Stellungnahme und schloss auf Abweisung der Be-
schwerde. Das entsprechende Schreiben wurde dem Beschwerdeführer
zur Kenntnis gebracht. Er gelangte in der Folge noch mit zwei weiteren,
unaufgefordert eingereichten Stellungnahmen vom 22. Oktober 2012 und
3. März 2013 an das Bundesverwaltungsgericht.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchs-
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zwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines kosovarischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen einmonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die
vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwen-
dungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsver-
ordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
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Seite 5
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi-
gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
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4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und kei-
ne Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e
SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33;
ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und dritt-
staatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswid-
rigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesi-
cherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein
vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im
Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammen-
hangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art.
5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
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ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Über-
schreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze
eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17, zum voll-
ständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da die
Republik Kosovo zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Gesuchsteller der
Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5
Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vorder-
grund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimat-
land sowie der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers anzweifelt.
Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern
lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkre-
ten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland
der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bür-
gerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hin-
deuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
5.3 Dass in der Republik Kosovo grosse Teile der Bevölkerung von wirt-
schaftlich ungünstigen Verhältnissen betroffen sind, kann nicht in Abrede
gestellt werden. Das Durchschnittseinkommen lag 2011 bei etwa 300 Eu-
ro pro Monat. Trotz grosser internationaler Unterstützung ist es bisher
nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik einzuleiten und die Transferleis-
tungen aus der Diaspora bilden weiterhin einen bedeutenden wirtschaftli-
chen Faktor. Die Arbeitslosenrate stellt eine der grössten Herausforde-
rungen für die sozio-ökonomische Entwicklung des Landes dar. Sie liegt
Schätzungen zufolge bei rund 45%, wobei in der Gruppe der 15- bis 25-
Jährigen über 70% erwerbslos sind. Diese Zahlen sind angesichts des
hohen Anteils der Beschäftigen im informellen Sektor jedoch etwas zu re-
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lativieren (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt,
> Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Kosovo > Wirt-
schaftspolitik, Stand: April 2013, besucht im April 2013). Vor diesem Hin-
tergrund besteht vielfach der Wille zur Auswanderung, welcher sich be-
sonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Ein
im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus
Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den
Entscheid auszuwandern noch akzentuieren kann. Dementsprechend
hoch ist der Zuwanderungsdruck in der Schweiz und anderen Teilen Eu-
ropas.
5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allge-
meinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkre-
ten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per-
son im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus
die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umge-
kehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflich-
tungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
6.
6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 26-jährigen, ledigen
Mann. Gemäss den Feststellungen der Schweizer Vertretung lebt er bei
seinen Eltern. Damit dürften zwar gewisse familiäre Bindungen im ange-
stammten Lebensumfeld bestehen. Eigentliche Verpflichtungen familiärer
oder persönlicher Natur, die ihn von einer Emigration abhalten könnten,
sind aber keine erkennbar.
6.2 Im Zeitpunkt des Visumsantrags ging der Gesuchsteller einer Er-
werbstätigkeit nach, dies allerdings erst seit Mitte Januar 2012. Dem im
Gesuchsverfahren edierten, bis Ende 2012 befristeten Arbeitsvertrag ist
zu entnehmen, dass der Gesuchsteller als Mechaniker in einer Ziegelfab-
rik tätig war, bei einer monatlichen Arbeitszeit von 176 Stunden und ei-
nem Stundenlohn von 1,80 Euro brutto. Über eine Verlängerung dieses
Arbeitsvertrages ist nichts aktenkundig. Doch selbst wenn der Ge-
suchsteller heute immer noch zu den gleichen Bedingungen erwerbstätig
sein sollte, könnte daraus nicht schon auf Verhältnisse geschlossen wer-
den, die nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Tatsa-
che ist, dass der Beschwerdeführer noch nicht lange erwerbstätig ist, das
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Arbeitsverhältnis nicht auf Stabilität schliessen lässt und der vom Ge-
suchsteller dabei erzielte Lohn bestenfalls durchschnittlich ist.
6.3 Kommt hinzu, dass der Gesuchsteller offenbar nicht nur den Onkel
(Beschwerdeführer) in der Schweiz, sondern auch einen Bruder in
Deutschland hat. Vor diesem Hintergrund kann tatsächlich nicht ausge-
schlossen werden, dass er – einmal im Schengenraum – versucht sein
könnte, seinen Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche Basis zu stel-
len.
6.4 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorin-
stanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für ei-
ne fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers
nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert die
Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr
des Gesuchstellers mehrmals zugesichert hat. Die Integrität des Be-
schwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird nicht in Zweifel
gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristge-
rechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten
des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gas-
tes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Ge-
währ für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten.
Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunter-
haltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall
und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber –
mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes
Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand: