B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4299/2011
U r t e i l v o m 2 8 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______ GmbH, Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutsch-
schweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beitragsverfügung vom 5. Juli 2011.
C-4299/2011
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden: Auffangeinrich-
tung oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 29. November 2007 die
A._______ GmbH (im Folgenden: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführe-
rin) rückwirkend per 1. Juni 1998 angeschlossen hat (Akten [im Folgen-
den: act.] der Auffangeinrichtung 4),
dass die Auffangeinrichtung am 3. April 2008 Beiträge in der Höhe von
insgesamt Fr. 65'699.- in Rechnung gestellt hat (act. 7),
dass die Arbeitgeberin – unter Beilage eines Kontokorrentauszugs per
8. August 2008 – am 11. August 2008 zur Zahlung von Fr. 68'418.- er-
mahnt worden ist (act. 8),
dass die Auffangeinrichtung am 23. September 2008 eine weitere Bei-
tragsrechnung (Minussaldo von Fr. 68'393.-) erstellt hat (act. 15),
dass sich gemäss dem Kontokorrentauszug per 30. September 2008 der
Saldo zu Gunsten der Auffangeinrichtung auf insgesamt Fr. 68'468.- be-
laufen hat (act. 16),
dass die Auffangeinrichtung am 29. September 2008 eine Verfügung
betreffend Wiedererwägung des Zwangsanschlusses Nr. […] erlassen hat
(act. 17),
dass mit diesem Wiedererwägungsentscheid der Zwangsanschluss auf
die Perioden vom 1. Juni bis 30. Juni 1998 und vom 1. September 2002
bis 31. Dezember 2002 sowie vom 1. Januar bis 31. Januar 2005 be-
schränkt worden ist,
dass die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 der Auf-
fangeinrichtung Unterlagen der B._______ hat zukommen lassen (act. 18
bis 20),
dass die Auffangeinrichtung mit Schreiben vom 13. Januar 2009 – unter
Beilage eines Kontokorrentauszuges per 31. Dezember 2008 – neu noch
einen Saldo zu ihren Gunsten von Fr. 5'229.95 geltend gemacht und am
31. März 2009 eine Zahlungserinnerung versandt hat (act. 21 und 22),
dass die Arbeitgeberin der Auffangeinrichtung mit Schreiben vom 30. April
2009 mitgeteilt hat, es bestünden keine Lücken; sie sei bereit, eine an-
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gemessene Rechnung für den entstandenen Kontrollaufwand zu beglei-
chen (act. 23),
dass die Auffangeinrichtung am 23. Juni 2010 den Anschluss per 30. Juni
2010 auf den 31. Dezember 2010 gekündigt hat (act. 26),
dass die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 27. April 2011 über das Total
der Restforderung in der Höhe von Fr. 5'379.95 orientiert und zur Zahlung
bis spätestens 27. Mai 2011 aufgefordert worden ist (act. 27),
dass die Arbeitgeberin dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist,
dass die Auffangeinrichtung am 22. Juni 2011 beim Betreibungsamt in
C._______ ein Betreibungsbegehren gestellt hat (act. 28),
dass das Betreibungsamt C._______ am 24. Juni 2011 in der Betreibung
Nr. […] einen Zahlungsbefehl über die Summe von Fr. 100.- (nebst Zins
zu 5 % seit 31. Januar 2009) und Fr. 5'229.95 (nebst Zins zu 5 % seit
28. Februar 2009) sowie Fr. 150.- (Mahn- und Inkassokosten) ausgestellt
hat (act. 29),
dass die Arbeitgeberin hiergegen am 29. Juni 2011 Rechtsvorschlag er-
hoben hat (B-act. 29),
dass die Auffangeinrichtung den Rechtsvorschlag im Umfang von insge-
samt Fr. 5'552.95 (zuzüglich 5 % Zins auf dem Betrag von Fr. 100.- seit
31. Januar 2009 und von Fr. 5'229.95 seit dem 28. Februar 2009) mit Bei-
tragsverfügung vom 5. Juli 2011 aufgehoben hat (act. 30),
dass die Arbeitgeberin der Auffangeinrichtung am 25. Juli 2011 mitgeteilt
hat, sie sei – da die Einschreiben nicht beantwortet worden seien – der
Meinung gewesen, die Angelegenheit habe sich erledigt; zwei Jahre spä-
ter sei sie betrieben worden (act. 31),
dass die Arbeitgeberin gegen die Beitragsverfügung vom 5. Juli 2011
beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 2. August 2011 Be-
schwerde erhoben und (sinngemäss) die Aufhebung dieses Entscheids
beantragt hat (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1),
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt worden ist, die Arbeit-
geberin sei einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen gewesen, weshalb
die Forderung der Auffangeinrichtung nicht gerechtfertigt sei resp. nicht
bestehe,
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dass die Beschwerdeführerin der Auffangeinrichtung am 3. August 2009
mitgeteilt hat, es werde eine detaillierte Begründung dieser Forderung
benötigt, wenn jene auf der Zahlung bestehen sollte (act. 31),
dass die Vorinstanz der Arbeitgeberin im Schreiben vom 21. Oktober
2011 aus ihrer Sicht den Sachverhalt resp. die Lücken erläutert und dar-
auf hingewiesen hat, sie werde – sofern die Arbeitgeberin über einen ent-
sprechenden Anschlussnachweis für die erwähnten BVG-Vorsorgelücken
verfüge – einen solchen gerne prüfen und im Anschluss daran nochmals
eine entsprechende Wiedererwägungsverfügung veranlassen (act. 33),
dass die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 31. Oktober 2011 ausge-
führt hat, im Juni 1998 habe D._______ in keinem Anstellungsverhältnis
gestanden und in der Zeit vom 1. September 2002 bis 31. Januar 2005
sei dieser bei der E._______ AG angestellt gewesen (act. 34; B-act. 7;
Beilagen 3 bis 5),
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 4. November 2011 Gele-
genheit zur notwendigen Beweiserbringung bis spätestens 30. November
2011 gegeben hat (act. 36; B-act. 13 Beilage 1),
dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz am 23. November 2011 die
Lohnabrechnungen von D._______ von September 2002 bis und mit Ja-
nuar 2005 eingereicht und nochmals erwähnt hat, dieser habe im Monat
Juni 1998 nicht gearbeitet (B-act. 13 Beilage 2),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2011 die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt hat (B-act. 15),
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt worden ist, aufgrund
des Hinweises der Sozialversicherungsanstalt (SVA) F._______ auf der
Jahresabrechnung 1998 habe die Vorinstanz von einer BVG-Pflicht im
Monat Juni 1998 auszugehen; der Anschlussvertrag mit der B._______
vermöge nicht das Gegenteil zu beweisen,
dass zur Begründung weiter vorgebracht worden ist, hinsichtlich der Ver-
sicherungslücken (1. September bis 31. Dezember 2002 und 1. bis
31. Januar 2005) habe die Beschwerdeführerin den Nachweis, dass eine
andere Vorsorgeeinrichtungen auch die bisherigen Verpflichtungen der
Auffangeinrichtung übernehme, bis anhin nicht erbringen können,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 26. Januar 2012 an ih-
rem Rechtsbegehren festgehalten und zur Begründung ergänzend aus-
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geführt hat, die von der Vorinstanz definierten Vorsorgelücken existierten
nicht, was bereits bewiesen worden sei (B-act. 17),
dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 16. Mai 2012 an den vernehmlas-
sungsweise gestellten Rechtsbegehren festgehalten und zur Begründung
ergänzend ausgeführt hat, es sei von einem Eintritt per 1. Juni 1998 aus-
zugehen, da sich die Vorinstanz auf die Akten der Ausgleichskasse stütze
(B-act. 23),
dass zusätzlich vorgebracht worden ist, in den Schreiben vom 21. Okto-
ber und 4. November 2011 sei der Beschwerdeführerin der Sachverhalt
genau erörtert und dargelegt worden, welche Versicherungslücken noch
bestünden und auf Basis welcher Grundlage (AHV-Lohnbescheini-
gungen) die BVG-Beiträge berechnet worden seien; es stehe fest, dass
drei Vorsorgelücken existierten und die Vorinstanz verpflichtet sei, im
Sinne des Gesetzes die BVG-Beiträge zu erheben,
dass mit prozessleitender Verfügung vom 23. Mai 2012 der Schriften-
wechsel abgeschlossen worden ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
dass zu den anfechtbaren Verfügungen jene der Auffangeinrichtung ge-
hören, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-
rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt und als Vorinstanz gemäss Art. 33
Bst. h VGG zu gelten hat,
dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig ist und vorliegend – was das Sachgebiet
angeht – keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist
(Art. 32 VGG),
dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf
die Beschwerde vom 2. August 2011 (B-act. 1) einzutreten ist,
dass schriftliche Verfügungen als solche zu bezeichnen, zu begründen
und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (Art. 35 Abs. 1
VwVG),
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dass die Begründungspflicht ein wesentlicher Bestandteil des An-
spruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) ist,
dass jene verhindern soll, dass sich die Behörde von unsachlichen
Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten,
dass dies nur möglich ist, wenn sowohl die betroffene Person als auch
die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein
Bild machen können; in diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt (vgl. BGE 136 I 229
E. 5.2 und 124 V 180 E. 1a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-
7546/2008 vom 21. Februar 2011 E. 3., C-5562/2008 vom 13. Mai
2011 E. 6.4, C-7868/2009 vom 19. März 2012 E. 4., C-7809/2009 vom
29. März 2012 E. 2., C-3273/2010 vom 31. Mai 2012, C-5016/2011
vom 2. August 2012),
dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz nach Erhalt des Schrei-
bens vom 13. Januar 2009 bzw. der Zahlungserinnerung vom 31. März
2009 (act. 21 und 22) aus ihrer Sicht am 30. April 2009 geschildert hat,
weshalb keine Lücken bestünden (act. 23),
dass sie zudem die Vorinstanz mit Schreiben vom 3. August 2009 über
die fehlende Beantwortung des Schreibens vom 30. April 2009 orien-
tiert und diese darauf hingewiesen hat, sie benötige – sollte die Auf-
fangeinrichtung auf der Zahlung bestehen – eine detaillierte Begrün-
dung der Forderung (act. 31),
dass sich die Vorinstanz zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin
nicht geäussert hat, sondern vielmehr – rund zwei Jahre später – am
27. April 2011 über das Total der Restforderung von Fr. 5'379.95
orientiert, zur Zahlung bis spätestens 27. Mai 2011 aufgefordert
(act. 27) und am 22. Juni 2011 beim Betreibungsamt in C._______ ein
Betreibungsbegehren gestellt hat (act. 28),
dass die Vorinstanz am 5. Juli 2011 die vorliegend angefochtene
Beitragsverfügung (act. 30) erlassen hat, ohne dass die Schreiben der
Beschwerdeführerin vom 30. April und 3. August 2009 im Rahmen
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einer rechtsgenüglichen Verfügungsbegründung beantwortet worden
wären,
dass die Vorinstanz somit ihre Begründungspflicht verletzt und deshalb
der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2011 (act. 29)
nicht unbegründet gewesen ist,
dass die angefochtene Beitragsverfügung vom 5. Juli 2011, mit welcher
der Rechtsvorschlag beseitigt worden ist (act. 30), nach vorliegender
Rechts- und Sachlage bereits aus diesem Grund aufzuheben ist,
dass die Vorinstanz keine schriftlichen Notizen über den Inhalt der
unbestrittenermassen mit der Beschwerdeführerin geführten Telefon-
gespräche verfasst hat und sich das Schreiben der Beschwerde-
führerin vom 3. August 2009 nicht in den chronologisch geordneten
Akten befindet; dieses ist vielmehr von der Beschwerdeführerin
zusammen mit der postalischen Bestätigung des Versandes nachge-
reicht worden resp. am 26. Juli 2011 bei der Vorinstanz eingegangen,
dass die Vorinstanz somit auch die Aktenführungspflicht als Teilaspekt
des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts C-7924/2009 vom 4. Januar 2012 E. 6. und C-
7868/2009 vom 19. März 2012 E. 4.2),
dass die Beschwerdeführerin ausgeführt hat, D._______ sei im Juni
1998 ohne Anstellung und erst ab 1. Juli 1998 in der Unternehmung
der Arbeitgeberin tätig gewesen (act. 34),
dass diese Angaben mit dem Anschlussvertrag mit der B._______
übereinstimmen (act. 34),
dass sich auf der Jahresabrechnung 1998 der Ausgleichskasse des
Kantons F._______ jedoch der Vermerk "Wichtig: Beschäftigungsdauer
1.6.98-31.12.98" befindet (B-act. 15 Beilage 6),
dass dieses Dokument von D._______, Gesellschafter mit
Einzelunterschrift der Beschwerdeführerin, unterzeichnet worden ist,
dass sich die Beschwerdeführerin auf diesen – für die Vorinstanz
massgeblichen – Angaben gegenüber der Ausgleichskasse des
Kantons F._______ behaften lassen muss und allfällige Korrekturen
bei dieser beantragt werden müssten (vgl. Art. 7 Abs. 2 des Bundesge-
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setzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40),
dass die Arbeitgeberin somit für den Monat Juni 1998 BVG-pflichtig
gewesen ist,
dass der erste Anschlussvertrag (Ex-G._______ Nr. […]) vom 1. Juli
1998 bis 31. August 2002 und der zweite (Ex-G._______ Nr. […]) ab
1. Februar 2005 bestanden hat (act. 9 und 10; vgl. auch act. 11 und
19),
dass die Beschwerdeführerin betreffend die von der Vorinstanz
definierten weiteren Versicherungslücken (1. September bis 31. De-
zember 2002 und 1. Januar bis 31. Januar 2005) am 23. November
2011 ausgeführt hat, D._______ sei vom 1. September 2002 bis
31. Januar 2005 bei der E._______ AG angestellt gewesen und habe
BVG-Beiträge entrichtet (B-act. 13),
dass gemäss den Lohnabrechnungen der E._______ AG für die Zeit
von September 2002 bis und mit Januar 2005 Beiträge an deren
Vorsorgeeinrichtung geleistet worden sind (B-act. 13 Beilage 4),
dass aus den vorliegenden Akten somit rechtsgenüglich hervorgeht,
dass D._______ während des Arbeitsverhältnisses bei der E._______
AG in der Zeit vom 1. September 2002 bis 31. Januar 2005 der
Vorsorgeeinrichtung seiner damaligen Arbeitgeberin angeschlossen
gewesen ist,
dass ferner darauf hinzuweisen ist, dass die Vorinstanz nicht befugt
ist, mittels Verfügung den Rechtsvorschlag betreffend die Kosten des
Zahlungsbefehls sowie Inkasso- und Mahnkosten für falsche Rech-
nungsstellung aufzuheben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-2381/2006 vom 24. Juli 2007 E. 8. und C-7809/2009 vom 29. März
2012 E. 12.3),
dass aufgrund des Dargelegten die angefochtene Beitragsverfügung
vom 5. Juli 2011 aufzuheben ist,
dass die Akten an die Vorinstanz zur Erstellung einer neuen Beitrags-
rechnung zurückzuweisen sind,
dass im Rahmen der neuen Rechnungsstellung zu berücksichtigen ist,
dass die Beschwerdeführerin zwar im Juni 1998, nicht aber in der Zeit
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vom 1. September 2002 bis und mit 31. Januar 2005 beitragspflichtig
gewesen war,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die
Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, der
Vorinstanz jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 2 VwVG),
dass die Gutheissung und Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der
Beschwerdeführerin zu werten ist (vgl. BGE 132 V 215 E. 6),
dass daher im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass die Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) und die nicht
anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin – da dieser keine unverhält-
nismässig hohen Kosten entstanden sind resp. sie keine solchen geltend
gemacht hat – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 2. August 2011 wird in dem Sinn gutgeheissen, als
die angefochtene Beitragsverfügung vom 5. Juli 2011 aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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