B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4299/2013
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Heidi Koch-Amberg, Rechtsanwältin,
Koch & Schneider, Stauffacherstrasse 1,
6020 Emmenbrücke,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Witwenrente; Einspracheentscheid SAK vom 9. Juli 2013.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich die in Kosovo lebende am ______ 1950 geborene und koso-
varische Staatsangehörige X._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin)
mit Datum vom 4. Dezember 2012 bei der Schweizerische Ausgleichs-
kasse (nachfolgend SAK oder Vorinstanz) zum Bezug einer Hinterlasse-
nenrente (Witwenrente) der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenen-
versicherung (AHV) angemeldet hat (Vorakten 6),
dass die SAK das Gesuch materiell geprüft und mit Verfügung vom 8.
Februar 2013 festgestellt hat (Vorakten 15), dass an sich ab November
2011 ein Anspruch auf eine ordentliche Witwenrente in Höhe von Fr. 319.-
und ab Januar 2013 in Höhe von Fr. 321.- oder auf eine einmaligen Ab-
findung in Höhe von Fr. 68'043.- bestehen würde, dass jedoch der Antrag
abgewiesen werden müsse, da im Verhältnis zu Kosovo seit dem 31.
März 2010 kein zwischen-staatliches Abkommen mehr bestehe, weshalb
mangels Wohnsitz in der Schweiz kein Anspruch auf eine Witwenrente
bestehe,
dass die SAK die unterschriebene "Zustimmungserklärung" der Be-
schwerdeführerin vom 21. März 2013 (Vorakten 19) als Einsprache gegen
die Verfügung vom 8. Februar 2013 entgegengenommen hat,
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2013 (Vorakten 22) die
"Einsprache" abwies und ihre Verfügung vom 8. Februar 2013 bestätigte,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Einspracheentscheid am
29. Juli 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat
(act. 1), und sinngemäss beantragte, der Einspracheentscheid der SAK
sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, der Beschwerde-
führerin Fr. 68'043.- zuzüglich 5% Zins auf diesem Betrag zu bezahlen,
eventuell sei die SAK zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die einbe-
zahlten AHV-Beiträge zurückzubezahlen; der Beschwerdeführerin sei die
unentgeltliche Prozessführung zu erteilen und die unterzeichnende An-
wältin als unentgeltliche Prozessbeiständin zu bestellen,
dass die Beschwerdeführerin als Begründung ihrer Anträge vorbrachte
(act. 1), indem die Vorinstanz den Einspracheentscheid auf einen Bun-
desgerichtsentscheid vom 19. Juni 2013 gründe, verkenne sie das Rück-
wirkungsverbot von späteren Entscheiden auf bereits eingetretene Situa-
tionen,
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dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2013 (act.
3) die Abweisung der Beschwerde beantragte und erklärte, die Rückver-
gütung von AHV-Beiträgen sei nicht Gegenstand des vorliegenden Ver-
fahrens,
dass die Beschwerdeführerin replikweise am 11. Oktober 2013 vorbrachte
(act. 8), das Bundesverwaltungsgericht habe in mehreren Urteilen die
Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens auf Bürger von
Kosovo bejaht,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 19. November
2013 (act. 12) das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, insoweit es
den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten im vorliegenden
Verfahren betrifft, als gegenstandslos abgeschrieben hat, da gemäss Art.
85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Al-
ters- und Hinterlassenversicherung (AHVG, SR 831.10) das Verfahren
kostenfrei ist, das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutgeheis-
sen und Rechtsanwältin lic. iur. Heidi Koch-Amberg als gerichtlich bestell-
te Anwältin eingesetzt hat,
dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art.
31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
gegeben ist, sowie gemäss Art. 85bis AHVG ergibt,
dass die SAK eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 lit. d VGG ist und vor-
liegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb
grundsätzlich darauf einzutreten ist (vgl. allerdings hiernach),
dass betreffend Rückzahlung von AHV-Beiträgen kein Streitgegenstand
vorliegt und somit auf diesen Punkt nicht einzutreten ist,
dass Witwen Anspruch auf eine Witwenrente haben, sofern sie im Zeit-
punkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG) oder das 45.
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Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewe-
sen sind (Art. 24 Abs. 1 AHVG),
dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne
Schweizer Bürgerrecht jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenbe-
rechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwi-
schenstaatliche Vereinbarung besteht,
dass im vorliegenden Fall das Leistungsbegehren allein aufgrund des
fehlenden schweizerischen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin bzw.
mangels zwischenstaatlicher Vereinbarung abgewiesen wurde und die
übrigen Anspruchsvoraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt sind,
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Abkommen vom
8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversiche-
rung (SR 0.831.109.818.1, nachfolgend Sozialversicherungsabkommen)
ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzu-
wenden ist (BGE 139 V 263),
dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen bei ihrer Anmeldung
vom 4. Dezember 2012 ausschliesslich die kosovarische Staatsangehö-
rigkeit besass (Vorakten 6),
dass der Anspruch auf Witwenrente am ersten Tag des dem Tod des
Ehemannes folgenden Monates entsteht (vgl. Art. 23 Abs. 3 AHVG),
dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssät-
ze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1, BGE 126 V 136
E. 4b),
dass das Bundesgericht in zahlreichen Entscheiden festgehalten hat, was
die zeitliche Geltung des Sozialversicherungsabkommens im Verhältnis
zu Kosovo bis zum 31. März 2010 betrifft, für die Zusprache einer Rente
der Eintritt des Versicherungsfalles massgebend ist (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 9C_554/2013 vom 8. November 2013, Urteil des Bundesge-
richts 9C_445/2013 vom 31. Oktober 2013, beide mit Hinweisen),
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Oktober 2011 verstorben
ist, womit die im November 2011 gültigen materiell-rechtlichen Bestim-
mungen anwendbar sind und somit das Sozialversicherungsabkommen,
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entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin, keine Anwendung fin-
det,
dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen eines Wohnsitzes und
gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nicht erfüllt und sie aus diesem
Grund keinen Anspruch auf eine Witwenrente hat,
dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet, daher im einzel-
richterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 85bis Abs. 3 AHVG) und der vo-
rinstanzliche Einspracheentscheid zu bestätigen ist,
dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenfrei ist,
dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. November 2013
Rechtsanwältin lic. iur. Heidi Koch-Amberg als gerichtlich bestellte Anwäl-
tin beigeordnet wurde,
dass die Entschädigung der Rechtsvertreterin unter Berücksichtigung des
normalerweise in ähnlich gelagerten Fällen gebotenen und aktenkundi-
gen Anwaltsaufwands auf pauschal Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen) festgesetzt
wird (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und diese Entschädigung
aus der Gerichtskasse zu leisten ist,
dass gemäss Art. 65 Abs. 4 VwVG die begünstigte Partei der Gerichts-
kasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln ge-
langt,
dass die Vorinstanz als obsiegende Partei keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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3.
Rechtsanwältin lic. iur. Heidi Koch-Amberg wird für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von pauschal
Fr. 1'500.- ausgerichtet, zahlbar aus der Gerichtskasse nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Gelangt die Beschwerdeführerin
später zu hinreichenden Mitteln, so hat sie diese Summe dem Bundes-
verwaltungsgericht zurückzuerstatten.
4.
Der obsiegenden Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugespro-
chen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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