Abtei lung II I
C-4301/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richterin Ruth Beutler, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm.
L._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
T._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4301/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende T._______ (geb. [...] 1949,
nachfolgend: Gesuchsteller), ersuchte am 13. April 2007 beim
Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina um eine Einreisebe-
willigung für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem im
Kanton Solothurn wohnhaften Sohn. Die Auslandvertretung verweiger-
te das beantragte Visum vorerst formlos und übermittelte an-
schliessend das Gesuch der Vorinstanz zum formellen Entscheid.
B.
Nachdem die Vorinstanz beim Amt für öffentliche Sicherheit des
Kantons Solothurn ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte sie
das Einreisebegehren mit Verfügung vom 6. Juni 2007 ab. Zur Begrün-
dung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die anstandslose und fristge-
rechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und
soziokulturellen Lage im Herkunftsland, aber auch unter Berück-
sichtigung der persönlichen Verhältnisse nicht als gesichert betrachtet
werden.
C.
Mit Beschwerde vom 21. Juni 2007 beantragt der Sohn des Gesuch-
stellers, L._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), sinngemäss die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des
Besuchervisums. Im Wesentlichen macht er geltend, sein Vater beab-
sichtige in keiner Weise, die Einreisebewilligung zu missbrauchen.
Seine Eltern lebten im Kosovo gemeinsam in ihrem eigenen Haus und
hätten alles, was sie benötigten. Im Vorjahr habe der Beschwerde-
führer seine Mutter in die Schweiz eingeladen, nun wolle er seinen
Vater einladen. Der Beschwerdeführer garantiere für die fristgerechte
Wiederausreise seinen Vaters. Ebenso würde er für die Kosten des ge-
planten Aufenthalts aufkommen und verweist darauf, dass er bei der
Gemeinde Fr. 3 000.-- hinterlegt habe.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2007 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und führt dazu aus, dem Gesuch-
steller würden keine besonderen familiären, beruflichen oder gesell-
schaftlichen Verpflichtungen im Heimatland obliegen, die Gewähr für
eine fristgemässe Wiederausreise bieten würden. Zudem hätte bereits
Seite 2
C-4301/2007
im Jahr 2001 ein gleichlautendes Einreisebegehren des Gesuch-
stellers abgewiesen werden müssen. Schliesslich würden die Schwei-
zer Auslandvertretung und die kantonale Behörde Zweifel an der frist-
gerechten Wiederausreise haben bzw. den Besuchsaufenthalt ab-
lehnen.
E.
Mit Replik vom 14. August 2007 reicht der Beschwerdeführer erneut
seine Rechtsmitteleingabe vom 21. Juni 2007 ein und legt zusätzlich
seine Steuererklärung für das Jahr 2006 bei. Diesbezüglich bringt er
vor, aus der Steuererklärung gehe hervor, dass er den Aufenthalt
seines Vaters finanzieren könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche
von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Da-
runter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der
Einreisebewilligung (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), welche
vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts an-
deres bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Garant am Verfahren
mitbeteiligt und daher gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Anfechtung der
Verfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
2.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der
Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Ge-
Seite 3
C-4301/2007
wisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein
Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung des Bundesrates vom 14. Januar
1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Auslän-
dern [VEA, SR 142.211]).
2.2 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18
VEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und
Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Das schweizerische Recht räumt
somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines
Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter
Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Aus-
länderrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Pri-
vatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/
München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im
Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum
offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Ver-
trauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt
namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische
Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der
Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den nach-
stehenden Visumsbestimmungen).
2.3 Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 VEA nicht erfüllt (vgl.
Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen
möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder
ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA).
3.
3.1 Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen
und unterliegt aufgrund seiner Nationalität den Visumsbestimmungen
(vgl. Art. 1-5 VEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten
Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu
lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern le-
diglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des
konkreten Einzelfalles zu würdigen.
3.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Be-
sucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bür-
gerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder
Seite 4
C-4301/2007
wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können
darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreise-
bewilligung im Einklang steht.
3.3 Die politische und wirtschaftliche Situation in Serbien und in der
von der UNMIK verwalteten Provinz Kosovo ist weiterhin schwierig. Die
Arbeitslosigkeit ist hoch (2005: Serbien rund 20 %, Provinz Kosovo
mehr als 40 %) und 37 % der Bevölkerung der Provinz Kosovo lebten
gemäss den Zahlen der Weltbank für das Jahr 2006 unter der Armuts-
grenze (vgl. Country Brief 2006, auf der Website der Weltbank> Coun-
tries> Kosovo> Overview> Key Facts, , be-
sucht am 12. Dezember 2007). Der Zuwanderungsdruck ist daher
hoch, was sich auch in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt,
in der Serbien im Jahre 2006 mit 11.6 % die grösste Gruppe von Asyl-
suchenden stellte.
3.4 In Anbetracht der schwierigen wirtschaftlichen Situation und unter
Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen,
erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder
Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das
Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch ein-
schätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und
nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte aus-
schliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine
nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben
genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer
einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer an-
standslosen Wiederausreise begünstigen. Massgebend sind dabei die
gegenwärtigen Verhältnisse der gesuchstellenden Person. Soweit die
Vorinstanz im vorliegenden Verfahren auf einen im Jahr 2001 abge-
lehnten Visumsantrag des Gesuchstellers verweist, trägt sie der
aktuellen Situation nicht ausreichend Rechnung.
4.
4.1 Zu den persönlichen Verhältnissen geht aus dem Visumsantrag
hervor, dass der 58-jährige, in Z._______ wohnhafte Gesuchsteller
verheiratet ist. Gemäss eigenen Angaben geht er keiner
Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht
vor, dem Gesuchsteller würden berufliche Verpflichtungen obliegen. Er
Seite 5
C-4301/2007
macht jedoch geltend, der Gesuchsteller und seine Ehefrau würden in
ihrem eigenen Haus wohnen und führten ein gutes Leben. Implizit
verweist er damit auf die familiären Beziehungen im Heimatland und
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers, die für eine
fristgemässe Wiederausreise sprechen würden.
4.2 Der Umstand, dass der Gesuchsteller mit seiner Ehegattin ge-
meinsam im Kosovo lebt, sowie auch sein Alter lassen durchaus auf
eine Verwurzelung in seinem Heimatland schliessen, die dagegen
sprechen würde, der Gesuchsteller beabsichtige sein vertrautes Um-
feld dauerhaft aufzugeben. Demgegenüber steht indessen der starke
Bezug des Gesuchstellers zur Schweiz, zumal alle seine fünf Kinder in
der Schweiz wohnhaft sind und sich der Gesuchsteller selbst als
Saisonier (1991) und als Asylsuchender (von 1998 bis 2000) in der
Schweiz aufhielt. Ob sich der Gesuchsteller nach seiner Rückkehr er-
folgreich in seiner Heimat reintegrieren konnte, bleibt offen. Der
Beschwerdeführer verweist zwar auf die wirtschaftlichen Verhältnisse
und macht geltend, der Gesuchsteller führe ein gutes Leben. Dies-
bezüglich geht jedoch weder aus den Akten noch aus den Aus-
führungen des Beschwerdeführers hervor, aus welchen Mitteln der Ge-
suchsteller seinen Lebensunterhalt bestreitet. In diesem Zusammen-
hang lassen sich auch aus der zu den Akten gereichten Grundeigen-
tumsbestätigung keine Hinweise zur wirtschaftlichen Situation des Ge-
suchstellers entnehmen, weist sie doch A._______ und nicht den Ge-
suchsteller als Eigentümer aus.
4.3 Vor diesem Hintergrund und mangels jeglicher Verpflichtungen im
Heimatland bestehen berechtigte Zweifel an der anstandslosen und
fristgemässen Wiederausreise des Gesuchstellers. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers, seine Mutter sei im Vorjahr die Einreise bewilligt
worden und er verfüge über die finanziellen Mittel, um für die Kosten
des Besuchsaufenthaltes seines Vaters zu tragen, vermögen an
diesem Ergebnis nichts zu ändern. Wie unter Ziff. 3.4 ausgeführt, sind
zur Beurteilung der fristgemässen Wiederausreise in erster Linie die
persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person massgebend.
Deshalb bietet weder das Verhalten der Ehegattin bei ihrem früheren
Besuchsaufenthalt noch die Übernahme der Kosten hinreichende
Gewähr für die fristgemässe Wiederausreise des Gesuchstellers.
Insbesondere kann der Beschwerdeführer trotz seiner finanziellen
Zusicherung nicht dazu angehalten werden, die fristgerecht Ausreise
des Gesuchstellers zu veranlassen.
Seite 6
C-4301/2007
5.
5.1 Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz zu Recht das öffentliche
Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen ent-
sprechend hoch gewichtet und dem Gesuchsteller die Einreise ver-
weigert. Die angefochtene Verfügung ist somit im Licht von
Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden.
5.2 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfahrenskosten
sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
*******
(Dispositiv S. 8)
Seite 7
C-4301/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...] zurück)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm
Versand:
Seite 8