Abtei lung II I
C-4302/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
R._______,
vertreten durch Frau Susanne Bertschi, Advokatin,
Blumenrain 3, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Zustimmung und Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4302/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1968) ist argentinische Staatsangehöri-
ge. Nachdem sie sich bereits in den Jahren 1999 und 2000 im Rah-
men von Kurzaufenthaltsbewilligung während je acht Monaten und von
Januar bis März 2001 in der Schweiz aufgehalten hatte, gelangte sie
am 10. Dezember 2001 erneut in die Schweiz und heiratete am 21. Fe-
bruar 2002 einen Schweizer Bürger. Gestützt auf den Eheschluss er-
hielt sie im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung
im Kanton Basel-Stadt. Bereits ein Jahr später wurde der gemeinsame
eheliche Haushalt aufgrund von häuslicher Gewalt seitens ihres Ehe-
gatten aufgelöst. Am 27. Juni 2003 wurde die Ehe gerichtlich getrennt,
und seit dem 5. Oktober 2006 ist die Ehe geschieden.
B.
Am 27. März 2007 erklärte sich die zuständige Behörde des Kantons
Basel-Stadt bereit, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin
trotz Auflösung der Ehe zu verlängern und übermittelte die Angelegen-
heit am 30. März 2007 der Vorinstanz mit dem Antrag auf Zustimmung.
C.
Am 11. April 2007 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit,
dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der kantona-
len Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, und räumte ihr Gelegenheit
zur Stellungnahme ein. Davon machte die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 27. April und 14. Mai 2007 Gebrauch.
D.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2007 verweigerte die Vorinstanz ihre Zu-
stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die
Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum
21. August 2007 aus der Schweiz weg. Dabei führte sie im Wesentli-
chen aus, der ursprüngliche Zulassungsgrund sei weggefallen und
eine besondere Härte, die unter diesen Umständen eine Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen würde, liege nicht vor.
E.
Mit Beschwerde vom 22. Juni 2007 gelangt die Beschwerdeführerin an
das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der vorin-
stanzlichen Verfügung und die Gewährung des Aufenthalts in der
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Schweiz. Eventualiter sei die Sache mit verbindlicher Weisung zur Re-
gelung des Aufenthaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zur Begründung wird im Einzelnen vorgebracht, die Beschwerdeführe-
rin arbeite inszwischen, sei selbständig und voll integriert. Eine Reinte-
gration im Heimatland sei aufgrund ihres Alters erschwert, zumal sie
alle Bindungen abgebrochen habe. Es sei unbestritten, dass häusliche
Gewalt sie zur Aufgabe der Ehebeziehung geführt habe. Da die Ehe
nach viereinhalb Jahren aufgelöst worden sei, habe sie auch nicht un-
rechtmässig an dieser festgehalten. Die Vorinstanz wende in unange-
messener Weise die Härtefallvoraussetzungen allgemeiner Art an und
berücksichtige dabei die häusliche Gewalt im Zusammenhang mit der
Frage des Aufenthalts nicht. Die von häuslicher Gewalt betroffenen
Frauen seien benachteiligt, weil sie eine Ehe verlassen müssten, die
Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung gewähre. Die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung stelle daher für die Beschwerdeführerin
eine Diskriminierung dar. Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in casu we-
der notwendig noch begründet sei. Der zitierte Artikel 18 ANAG ziele
auf Neubewilligungen und nicht auf Verlängerungen ab. Selbst wenn
das Zustimmungsverfahren aber zu Recht erfolgt wäre, gäbe es keinen
Grund, der die Verweigerung rechtfertige. Der Bund habe nicht sein
Ermessen an die Stelle des Kantons zu stellen, zumal wenn eine Be-
willigung wie hier zu Recht unter Berücksichtigung internationaler
Verpflichtungen und im Einklang mit den Grundrechten erteilt worden
sei.
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. September
2007 auf Abweisung der Beschwerde.
G.
In der Replik vom 6. November 2007 hält die Beschwerdeführerin an
ihren Begehren fest und legt nochmals dar, dass die Vorinstanz mit der
unbegründeten Durchführung des Zustimmungsverfahrens gegen ver-
fassungsmässige Rechte verstossen habe. Ferner verweist sie auf das
neue Ausländergesetz, welches anfangs 2008 in Kraft trete. Danach
habe ein ausländischer Ehegatte nach Auflösung der Ehe einen An-
spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn wichtige
persönliche Gründe vorliegen würden. Als wichtigen persönlichen
Grund bezeichne das Gesetz Gewalt in der Ehe. Es sei daher ange-
bracht, das aktuelle Recht unter dem Gesichtspunkt des neuen Rechts
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auszulegen.
Auf die weiteren Vorbringen wird soweit rechtserheblich in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw.
Verlängerung einer Aufenthatsbewilligung und betreffend Wegweisung
unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und
Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ge-
setz nichts anderes bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung zur Be-
schwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz ver-
fügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
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3.
3.1 Die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen fällt
grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone. Vorbehalten bleibt die
Zustimmung des BFM, wenn das Ausländerrecht eine solche für not-
wendig erklärt (Art. 18 ANAG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung
vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht
(Zustimmungsverordnung, SR 142.202) ist die Zustimmung erforder-
lich, wenn bestimmte Gruppen von Ausländern im Interesse der Koor-
dination der Praxis auf Weisungsebene der Zustimmungspflicht unter-
stellt werden (Bst. a), wenn der Ausländer keine gültigen und aner-
kannten heimatlichen Ausweispapiere besitzt und in der Schweiz we-
der als Flüchtling noch als Staatenloser anerkannt ist (Bst. b) oder
wenn das BFM die Unterbreitung zur Zustimmung im Einzelfall ver-
langt (Bst. c). Über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung
entscheidet das BFM im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und
der Verträge mit dem Ausland nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 4
ANAG). Eine Bindung an die kantonale Beurteilung besteht nicht. Das
Gesagte gilt selbst dann, wenn auf kantonaler Ebene ein Gericht auf
Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erkannt hat
(vgl. grundlegend BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff; ferner Entscheid des
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 15. April 2005,
E. 12, in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76).
3.2 Im vorliegenden Fall geht es um die Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung einer argentinischen Staatsangehörigen, nachdem deren
Ehe mit einem Schweizer Bürger als ursprünglicher Zulassungsgrund
durch Scheidung aufgelöst worden ist. Die Zustimmungsbedürftigkeit
des kantonalen Verlängerungsentscheids ergibt sich deshalb aus
Art. 1 Abs. 1 Bst. a Zustimmungsverordnung in Verbindung mit den
Weisungen und Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und
Arbeitsmarkt (ANAG-Weisungen, 3. Auflage, Bern, Mai 2006 [Quelle:
]). Die ANAG-Weisungen sehen in Ziff. 132.4 Bst. e
vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Auslän-
ders oder einer Ausländerin nach Scheidung vom schweizerischen
Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unter-
breiten ist, falls der Ausländer oder die Ausländerin nicht aus einem
Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt). Der Entscheid über die
Zustimmung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde, denn die
Ehe ist geschieden worden, bevor der Beschwerdeführerin gestützt auf
Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG ein vom Bestand der Ehe unabhängiger An-
spruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erwachsen
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konnte (vgl. BGE 130 II 49 E. 3.2.3 S. 54 f., 128 II 145 E. 1.1.4 und
1.1.5 S. 149 f. mit Hinweisen), und eine andere Anspruchsgrundlage
des Landes- und Völkerrechts besteht nicht.
Einen Anspruch auf Aufenthalt kann die Beschwerdeführerin auch
nicht gestützt auf das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) ableiten. Zwar trifft es zu, dass es fast nur
Frauen sein dürften, die einen Anspruch auf Aufenthalt verlieren, wenn
die Ehe durch häusliche Gewalt vor Ablauf von fünf Jahren aufgelöst
wird. Der Beschwerdeführerin wurde aber die Zustimmung zur Verlän-
gerung der Aufenthaltsbewilligung unabhängig vom Auflösungsgrund
der Ehe verweigert. Mit der Auflösung der Ehe verlor der Aufenthalt
nämlich den ursprünglichen Zweck (Heirat eines Schweizer Bürgers).
Knüpft der ablehnende Entscheid der Vorinstanz nicht an ein gemäss
Art. 8 Abs. 2 BV verpöntes Kriterium hier der Zugehörigkeit zum Ge-
schlecht an, so kann von einer direkten Diskriminierung zum Vornhe-
rein nicht gesprochen werden (BGE 126 II 377 E. 6.b S. 393). Eine in-
direkte bzw. mittelbare Diskriminierung ist dann gegeben, wenn eine
Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligungen von spezifisch
gegen Diskriminierung geschützter Gruppen enthält, in ihren tatsächli-
chen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders stark
benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre. Auch dies ist
vorliegend zu verneinen, führt doch die Bedingung der Aufenthaltsbe-
willigung durch den Aufenthaltszweck im Ergebnis (unter Berücksichti-
gung aller Gründe, welche zu einer Auflösung der Ehe führen können)
nicht dazu, dass Frauen ungleich stärker betroffen sind als ausländi-
sche Männer nach Auflösung der Ehe mit einer Schweizer Bürgerin.
Dass nach dem am 1. Januar 2008 in Kraft tretenden Bundesgesetz
vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
AS 2007 5437) unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. Art. 50 AuG)
der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung besteht, vermag daran nichts zu ändern. Die An-
nahme eines Aufenthaltsanspruches sofern die Voraussetzungen da-
für überhaupt erfüllt wären vor dem Inkrafttreten des neuen Auslän-
dergesetzes würde eine unzulässige Vorwirkung darstellen, denn auf
diese Weise würden sich die rechtsanwendenen Organe zum Gesetz-
geber aufschwingen (vgl. ALFRED KÖLZ, Intertemporales Verwaltungs-
recht, in: Zeitschrift für Schweizerisches Recht, 124. Band, NF 102,
Basel 1983, II, Heft 2, Ziff. 4.1.3., S. 172). Im Übrigen bleibt für Gesu-
che, die wie hier vor dem Inkrafttreten des neuen Ausländergeset-
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zes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar (Art. 126
Abs. 1 AuG).
3.3 Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Zustimmung sei vorlie-
gend weder notwendig noch begründet und das Verfahren verstosse
gegen verfassungsmässige Rechte, ist infolgedessen nicht stichhaltig
(vgl. dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1808/2006
vom 10. August 2007 E. 3 und C-1872/2007 vom 20. September 2007
E. 3.2). Entgegen ihren Vorbringen darf der Bund im Zustimmungsver-
fahren auch sein Ermessen an die Stelle des Kantons setzen. Der Um-
stand, dass Bund und Kantone bei der Würdigung eines konkreten
Sachverhalts zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen können,
charakterisiert sich nämlich als unvermeidliche Konsequenz des von
der Rechtordnung vorgesehenen Ineinandergreifens von kantonalen
und eidgenössischen Kompetenzen in diesem Bereich (BGE 127 II 49
E. 3c S. 54 f.).
4.
Der Begriff der pflichtgemässen Ermessensausübung impliziert die
Beachtung rechtlicher Schranken bei der Ausfüllung der Ermessens-
spielräume. Vorliegend steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
von Verwaltungsakten im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt
der Verhältnismässigkeit ist eine wertende Abwägung vorzunehmen
zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Zustim-
mung einerseits und den durch die Verweigerung beeinträchtigten pri-
vaten Interessen des Betroffenen andererseits (vgl. statt vieler ULRICH
HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S.127 f.).
4.1 Die Schweiz verfolgt zur Verwirklichung der in Art. 1 der Verord-
nung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Auslän-
der (Begrenzungsverordnung, BVO, SR 823.21) formulierten Ziele eine
restriktive Einwanderungspolitik gegenüber erwerbstätigen ausländi-
schen Personen aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (in der Folge: Dritt-
staatsangehörige). Diese Politik findet ihren Ausdruck insbesondere in
den strengen regulatorischen Zulassungsbeschränkungen der Begren-
zungsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige nament-
lich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art.
8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen sind. Das er-
hebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der
restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen
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zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zu-
sammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des
Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im
Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet. Nach der Auflösung der
Ehe, die sie von restriktiven qualitativen und quantitativen Zulassungs-
voraussetzungen der Begrenzungsverordnung ausnehmen, muss die
ausländische Person dieses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder
gegen sich gelten lassen (auch wenn sie nach Massgabe von Art. 12
Abs. 2 BVO den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung nach wie
vor nicht untersteht). Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger
Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des
Privilegierungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber
das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migra-
tionspolitik zurückzustehen hat. Dementsprechend geht das Bundes-
verwaltungsgericht mit der Vorinstanz davon aus, dass die Verlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe in erster Linie
ein Instrument zur Vermeidung von Härtefällen darstellt (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts C-563/2006 vom 28. November 2007
E. 5.1 und C-1872/2007 vom 20. September 2007 E. 4.1; ferner Ziff.
654 ANAG-Weisungen).
4.2 Bei der Prüfung der Frage, ob die auf dem Spiele stehenden priva-
ten Interessen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtferti-
gen, ist zu untersuchen, inwieweit es der ausländischen Person in per-
sönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden
kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zu-
rückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige
Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz
gegenüberzustellen. Darüber ist nach Massgabe der gesamten Um-
stände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören allgemeine, von
der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Aufenthaltes in der
Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die
hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, so-
weit Kinder vorhanden sind, deren Alter und schulische Integration,
aber auch die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der
Heimat, ferner ehespezifische Elemente, wie die Dauer der Ehe und
die Umstände, die zu deren Auflösung geführt haben. Steht fest, dass
der ausländischen Person eine Weiterführung der ehelichen Bezie-
hung nicht länger zugemutet werden konnte, namentlich weil sie Opfer
von Misshandlungen geworden war, so ist dies besonders zu berück-
sichtigen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-563/2006 vom
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28. November 2007 E. 5.2 und C-1872/2007 vom 20. September 2007
E. 4.2; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen).
4.3 Die notwendige Schwere der Betroffenheit in den persönlichen
Verhältnissen ist mit Blick auf die Regelung des Art. 7 Abs. 1 Satz 2
ANAG zu beurteilen, der ausländischen Ehegatten nach fünf Jahren
Ehe auf schweizerischem Territorium einen vom weiteren Bestand der
Ehe unabhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermittelt. Vor dem Errei-
chen dieser zeitlichen Grenze kommt es entscheidend darauf an, wel-
che Bedeutung den ehespezifischen Elementen im konkreten Einzel-
fall zukommt, das heisst der Dauer der ehelichen Gemeinschaft auf
schweizerischem Territorium, der Existenz gemeinsamer Kinder, den
Umständen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und im letzte-
ren Zusammenhang allfälligen Gewalterfahrungen in der Ehe. Je
mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, um so eher wird man von ei-
ner hinreichend schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt
rechtfertigt sich ein um so strengerer Massstab, als sich die
Härtesituation nicht gerade aus den oben genannten ehespezifischen
Elementen ableiten lässt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C- 563/2006 vom 28. November 2007 E. 5.3 und C-1872/2007 vom 20.
September 2007 E. 4.3; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2A.
212/2004 vom 10. Dezember 2004 E. 4.4; ferner Entscheid des Eidge-
nössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 15. April 2005, E.
15.2, in: VPB 69.76, im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe
durch Tod des schweizerischen Ehegatten; vgl. ferner de lege ferenda
die abgestufte Regelung in Art. 50 AuG).
5.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die eheliche Gewalterfahrung,
welche von der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Prüfung der
Härtefallvoraussetzungen nicht bzw. zuwenig berücksichtigt worden
sei. Ferner wird auf ihre Integration in der Schweiz und die Erschwe-
rung einer Reintegration im Heimatland aufgrund ihres Alters hinge-
wiesen.
5.1 Die Ehe der Beschwerdeführerin hatte zwar vier Jahre und sieben
Monate bestand, bevor sie im Oktober 2006 geschieden wurde. Die
eheliche Gemeinschaft indessen wurde bereits nach einem Jahr end-
gültig aufgegeben, und die Ehe blieb kinderlos. Obwohl es der Be-
schwerdeführerin danach schwer fiel, bezüglich einer Scheidung eine
endgültige Entscheidung zu treffen (vgl. Antwortschreiben der Be-
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schwerdeführerin vom 24. März 2005 an das Sicherheitsdepartement
des Kantons Basel-Stadt), ist aufgrund der zeitlichen Abläufe (fakti-
sche Trennung, gerichtliche Trennung, Scheidung) nicht von einem
rechtsmissbräuchlichen Festhalten an der Ehe auszugehen. Dass die
vom Ex-Ehemann gegenüber der Beschwerdeführerin angewendete
Gewalt (Faustschläge ins Gesicht und an den Hinterkopf) Ursache für
die Auflösung der Ehe war, ist unbestritten. Der Ex-Ehemann wurde
denn auch strafrechtlich verurteilt (vgl. Urteil des Strafgerichtspräsi-
denten Basel-Stadt vom 15. Januar 2003 [recte: 2004]: 75 Tage Ge-
fängnis mit bedingtem Strafvollzug wegen einfacher Körperverletzung
und Konsums von Betäubungsmitteln). Dies stellt grundsätzlich einen
besonderen Grund dar, welcher nebst anderen Gründen im vorlie-
genden Verfahren zu berücksichtigen ist. Allerdings wird dieser spe-
zielle Grund insbesondere durch die sehr kurze Dauer des ehelichen
Zusammenlebens relativiert, weshalb sich bei der Prüfung der Härte-
fallvoraussetzungen trotzdem ein vergleichsweise strenger Beurtei-
lungsmassstab rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht
C-563/2006 vom 28. November 2007 E. 6.2).
5.2 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass sich die Beschwer-
deführerin abgesehen von früheren Aufenthalten als Tänzerin in
Nachtclubs seit Dezember 2001 und damit noch nicht sehr lange in
der Schweiz aufhält. Sie hat hier mehrere Deutschkurse besucht und
spricht mittlerweile fliessend deutsch. Erwerbstätig ist sie offenbar
aber erst seit Dezember 2005 als Angestellte (Reinigerin) bei einem
europaweit tätigen Reinigungsunternehmen und verdient Fr. 16.50
brutto in der Stunde, wobei sie keine Vollzeitstelle ausübt (im Durch-
schnitt nur etwas mehr als 30 Stunden pro Woche bzw. 80%). Obwohl
sie die ihr anvertraute Arbeit pflichtbewusst und zur vollsten Zufrieden-
heit erledigt (vgl. Zwischenzeugnis vom 21. Juni 2007), kann daher
nicht von einer besonderen beruflichen Integration gesprochen wer-
den. Diese dürfte insbesondere auch nicht über das hinausgehen, was
von Ausländern in vergleichbarer Lage ganz allgemein erwartet wer-
den kann. Ihre private Integration beschränkt sich auf einen hier aufge-
bauten Bekanntenkreis und auf eine erst seit einigen Monaten beste-
hende Beziehung zu einem Partner (Schweizer Bürger), welche jedoch
gemäss ihren eigenen Worten (vgl. Replik vom 6. November 2007,
Ziff. 7) noch nicht gefestigt ist.
5.3 Dass die Lebensplanung der Beschwerdeführerin bei einer Rück-
kehr in ihr Heimatland einen Bruch erfährt und sie dadurch in ihren
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mehr oder weniger berechtigten Erwartungen über den künftigen
Lebensmittelpunkt enttäuscht wird, beruht auf der Entscheidung des
Gesetzgebers, erst nach fünfjähriger Ehe auf Schweizer Boden den
weiteren Aufenthalt vom Schicksal der Ehe zu lösen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-498/2006 vom 26. November 2007
E. 4.3.2). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nunmehr 40-
jährig den grössten Teil ihres bisherigen Lebens (Schule, Studium,
Arbeit, Freunde, Familie) in Argentinien verbracht hat und aufgrund
ihrer Herkunft, ihres Alters, ihrer Gesundheit sowie der in der Schweiz
erworbenen Berufserfahrung und Sprachkenntnisse über intakte
berufliche und soziale Lebensperspektiven in ihrer Heimat verfügen
dürfte. Die dazu wünschbaren sozialen Kontakte sind mindestens in
Bezug auf ihre Eltern noch vorhanden. Andere Kontakte dürften innert
kurzer Zeit reaktivierbar sein.
6.
Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass unter den ge-
gebenen Umständen das private Interesse der Beschwerdeführerin an
der weiteren fremdenpolizeilichen Regelung ihres Aufenthalts in der
Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung
der restriktiven Migrationspolitik gegenüber Personen aus dem Nicht-
EFTA/EU-Raum zurückzustehen hat. Die Verweigerung der Zustim-
mung durch die Vorinstanz ist deshalb als verhältnismässige und an-
gemessene Massnahme zu bestätigen.
7.
Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt, dass
die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 12 Abs.
3 ANAG aus der Schweiz wegweisen durfte und es bliebe zu prüfen,
ob dem Vollzug der Wegweisung Hinderungsgründe im Sinne von
Art. 14a ANAG entgegenstehen. Der Vollzug der Wegweisung ist unbe-
strittenermassen zulässig und möglich. Da die Beschwerdeführerin
nach einer Rückkehr in ihr Heimatland allenfalls mit bescheidener
Unterstützung ihrer Eltern, die sie zuletzt im Jahre 2004 für vier Wo-
chen besucht hat sich rasch wieder reintegrieren dürfte, besteht
auch keine Gefahr, dass sie in eine existenzielle Notlage geraten wird.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar
(vgl. Art 14a Abs. 4 ANAG).
Seite 11
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
rechtmässig ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Regelements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
10.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Dispositiv Seite 13
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 16. August 2007 geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt
(Beilage: Akten Ref-Nr. [...])
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Rudolf Grun
Versand:
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