B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4302/2011
Ur t e i l vom 1 5 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
AndreasKlinik AG Cham, Rigistrasse 1, 6330 Cham,
vertreten durch Prof. Dr. iur. Urs Saxer, Rechtsanwalt,
und lic. iur. Thomas Rieser, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zug,
handelnd durch die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug,
Direktionssekretariat,
Vorinstanz
Gegenstand
Spitalliste des Kantons Zug 2012;
Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zug
vom 29. November 2011.
C-4302/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die zur Privatklinikgruppe Hirslanden gehörende AndreasKlinik AG Cham
in Zug (nachfolgend: AKC oder Beschwerdeführerin) war auf der bis
31. Dezember 2011 geltenden Zuger Spitalliste als Akutspital mit 50 zuge-
lassenen Betten und der Zulassung zur Versorgung von Patientinnen und
Patienten zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (nach-
folgend: OKP) aufgeführt. Ihr Leistungsspektrum umfasst die drei akutme-
dizinischen Bereiche Chirurgie, Innere Medizin und Gynäkologie/Geburts-
hilfe (vgl. Regierungsratsbeschluss vom 16. Dezember 1997, Vorakten-
GD, Beilage 1).
B.
B.a Mit Eingabe vom 28. Februar 2011 bewarb sich die AKC im Zuge der
Spitalplanung 2012 für alle Leistungsgruppen in allen Leistungsbereichen,
in denen sie bereits ausgewiesene Kompetenzen aufweist (vgl. Bst. A), ins-
besondere für das "Basispaket" (stationäre Versorgung), die Intensivsta-
tion sowie die Basis-Kinderchirurgie. Zudem ist dem Begleitschreiben zu
entnehmen, dass die AKC sich neu auch für einen Leistungsauftrag im Be-
reich der Wirbelsäulenchirurgie sowie der interventionellen Kardiologie
(Herzkatheterlabor, HKL) bewarb (Vorakten GD, Beilage 6).
B.b Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 reichte die AKC ihr konkretisiertes Kon-
zeptpapier „HKL AKC Herzkatheterlabor“ bei der Gesundheitsdirektion ein.
Darin präzisierte die AKC, dass der Kanton Zug bis anhin im kardiologisch
interventionellen Bereich unterversorgt sei und die medizinischen Dienst-
leistungen bei ausserkantonalen Leistungserbringern beziehe. Darum
biete sie in diesem Bereich das neue medizinische Angebot im Sinne einer
Gesamtversorgung an. Auch könne eine ausgewiesene hochstehende
fachliche Qualität für sämtliche Zuger Patienten im Zuge eines kardiologi-
schen 24-Stunden-Service gewährleistet werden, da die AKC eine enge
Kooperation mit den Fachärzten des Herz-Gefäss-Zentrums Zürich an der
Klinik Im Park (Zürich) anstrebe (Vorakten-GD, Beilage 8).
B.c Am 30. Mai 2011 stellte die Gesundheitsdirektion der AKC den Entwurf
des Leistungsauftrags 2012 zu (Vorakten-GD, Beilage 9). Nach Auffassung
der Projektgruppe bestehe insbesondere bei den Gruppen mit einge-
schränkter Aufnahmepflicht sowie im Bereich der interventionellen Kardio-
logie noch Klärungsbedarf, worauf die AKC mit Schreiben vom 18. Juni
2011 Stellung nahm (Vorakten-GD, Beilage 10).
C-4302/2011
Seite 3
B.d Mit ergänzendem Schreiben vom 2. September 2011 sicherte die AKC
der Gesundheitsdirektion zu, dass im Falle eines Leistungsauftrages im
Bereich des geplanten Herzkatheterlabors für Zuger Patienten die inner-
kantonale Baserate des Kantons Zug gelte, und zwar unabhängig von der
konkreten Beanspruchung der Klinik Im Park gemäss dem beschriebenen
Patientenpfad (Vorakten-GD, Beilage 13).
B.e Am 20. September 2011 verabschiedete der Regierungsrat (nachfol-
gend: Regierungsrat oder Vorinstanz) den Entwurf der Zuger Spitalliste
2012 und beauftragte die Gesundheitsdirektion, bis zum 31. Oktober 2011
das Vernehmlassungsverfahren durchzuführen (Vorakten-GD, Beilage 14).
Die Vernehmlassungsversion sah vor, dass die Anträge der AKC auf Ertei-
lung von Leistungsaufträgen in den Bereichen Gefässe und Herz – mit Aus-
nahme der Implantation von Schrittmachern – abgewiesen wurden. Die Ab-
weisung wurde dahingehend begründet, dass es an der Nachhaltigkeit des
Angebots fehle, weil die Klinik Im Park im Standortkanton Zürich aufgrund
des Ergebnisses der Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht in die Spitalliste auf-
genommen worden sei.
B.f In ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2011 (Vorakten-GD, Beilage
15, 16) kritisierte die AKC sowohl die Bettenplanung (im Sinne einer Men-
gensteuerung) als auch die Globalbudgets, die "im Widerspruch zum Wil-
len des Bundesgesetzgebers beim Erlass der neuen Spitalfinanzierung"
stünden. Zudem beanstandete sie, dass die Kliniken im Park (Zürich),
B._______ (D._______) und C._______ (Zürich) bei den ausserkantona-
len Leistungsaufträgen nicht berücksichtigt worden seien, obwohl mit aus-
serkantonalen Leistungsaufträgen - insbesondere im Bereich der Kardio-
logie und Gefässchirurgie – die Grundversorgung der Zuger Bevölkerung
verbessert werden könnte, ohne dass dies für den Kanton Zug Mehrkosten
zur Folge hätte. Umso unverständlicher sei dieser Schritt auch deshalb, als
der Kanton Zug keine eigene Wirtschaftlichkeitsprüfung vorgenommen
habe und die Kooperation mit der Klinik Im Park im Zusatzversichertenbe-
reich heute bestens funktioniere.
B.g Auf Antrag der Gesundheitsdirektion setzte der Regierungsrat des
Kantons Zug mit Beschluss vom 29. November 2011 die Spitalliste ab
1. Januar 2012 fest und hob die seit 1. Januar 1998 gültige Spitalliste auf
(RRB vom 29. November 2011; act. 5, Beilage 2). Die revidierte Spitalliste
basiert auf der von der Gesundheitsdirektion durchgeführten Versorgungs-
planung 2008-2020 (vgl. Zuger Spitalplanung 2012, Versorgungsbericht,
Juni 2010 [Vorakten der Gesundheitsdirektion des Kantons Zug; Vorakten-
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GD, Beilage 4]). Im Bereich der Akutsomatik erteilte der Regierungsrat in-
nerkantonal den Auftrag für die Sicherstellung der stationären Grundver-
sorgung und der erweiterten Grundversorgung an das Zuger Kantonsspital
und an die AKC. Die Leistungsvergabe erfolgte in Anlehnung an das Zür-
cher Modell, das einerseits ein Basispaket für Chirurgie und Innere Medizin
und andererseits Leistungen der spezialisierten Medizin nach medizini-
schen Leistungsbereichen und
-gruppen vorsieht. Zudem sieht die Spitalliste 2012 Massnahmen zur regu-
lativen Steuerung der Kosten (Mengensteuerung) vor, insbesondere die
Begrenzung von Globalbudgets "in begründeten Fällen" sowie die Möglich-
keit der Bettenbegrenzung.
Betreffend der nicht erteilten Leistungsaufträge an die AKC lässt sich dem
Regierungsratsbeschluss Folgendes entnehmen: In den Leistungsberei-
chen Dermatologie, Neurochirurgie, Neurologie, Gastroenterologie, Häma-
tologie, Bewegungsapparat chirurgisch, Kieferchirurgie, Gynäkologie, Ne-
onatologie, Radio-Onkologie und Kinderchirurgie könne die AKC nicht alle
medizinischen Behandlungen anbieten, jedoch werde für "einfache Fälle"
ein Leistungsauftrag für einzelne Leistungsgruppen in diesen Bereichen
vergeben. Für die Leistungsbereiche Gefässe (Intervention an den peri-
pheren Gefässen, Interventionen an den intraabdominalen Gefässen) so-
wie Herz (Interventionelle Kardiologie, implantierbarer Cardioverter Defi-
brillator/Biventrikuläre Schrittmacher), für die sich die AKC neu beworben
habe, seien – mit Ausnahme der Implantation von Schrittmachern – keine
Leistungsaufträge vergeben worden. Die Klinik könne diese Leistungen nur
in Kooperation mit der Klinik Im Park, welche im Standortkanton Zürich auf-
grund der Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht als Listenspital figuriere, erbrin-
gen. Eine nachhaltige Versorgung in diesem Bereich könne deshalb derzeit
nicht gewährleistet werden (Vorakten-GD, Beilage 17, S. 9, 21).
Die Klinik C._______ in Zürich, die Klinik Im Park (Zürich) sowie die Klinik
B._______ in D._______ könnten aus dem Grund nicht bei der Vergabe
der ausserkantonalen Leistungsaufträge berücksichtigt werden, da das An-
gebot der Bewerber bis anhin höchstens in nicht relevantem Ausmass ge-
nutzt worden sei, sodass diese Bewerber voraussichtlich auch in Zukunft
nicht für die stationäre Versorgung des Kantons Zug benötigt würden. Der
Regierungsrat sei deshalb nicht gehalten, eine umfassende Evaluation
zwischen diesen Bewerbern und den auf der Spitalliste für die Versorgung
des Kantons Zug im Bereich der Akutsomatik aufgenommenen Spitälern
vorzunehmen. Auf die entsprechenden Angebote dieser Spitäler sei des-
halb nicht einzugehen und es sei weder eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit
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und Qualität der medizinischen Leistungen noch der Erreichbarkeit der be-
troffenen Spitäler vorzunehmen (Vorakten-GD, Beilage 17, S. 10).
Hinsichtlich der Bettenbegrenzung wandte der Regierungsrat ein, dass –
entgegen der Ansicht aller interkantonalen Spitäler und Kliniken sowie der
Ärztegesellschaft und der Spezialärztevereinigung des Kantons Zug, die
sich kritisch zu dieser Thematik geäussert haben – mit revidiertem § 5c
Abs. 5 EG KVG eine kantonale Rechtsgrundlage für die Bettenbegrenzung
als Massnahme zur regulativen Steuerung der Kosten bestehe. Auf der ak-
tuell gültigen innerkantonalen Spitalliste (RRB vom 16. Dezember 1997)
seien das Zuger Kantonsspital mit 190 Betten und die AKC mit 50 Betten
aufgeführt. Säuglings- und Spezialbetten seien nicht berücksichtigt wor-
den. Hingegen seien darin Betten für Personen aus anderen Kantonen voll-
umfänglich enthalten.
C.
C.a Gegen diesen Beschluss liess die Klinik, vertreten durch Prof. Dr. Urs
Saxer und lic. iur. Thomas Rieser, am 23. Dezember 2011 Beschwerde er-
heben und – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – folgende Anträge
stellen:
1. Es sei der Beschluss vom 29. November 2011 hinsichtlich Festlegung von ma-
ximalen Bettenzahlen aufzuheben. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin
eine Anzahl von 50 Betten zuzuweisen.
2. Es sei der Beschwerdeführerin ein Leistungsauftrag in den Bereichen Herz und
Gefässe zu erteilen. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss diesbezüg-
lich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei eine
Frist anzusetzen, um Anträge zur Anordnung entsprechender Massnah-
men nach Art. 56 VwVG stellen und begründen zu können, sofern wider
Erwarten hinsichtlich der Bettenbegrenzung keine aufschiebende Wirkung
seitens des Bundesverwaltungsgerichts zugestanden werde, welche zur
Unbeachtlichkeit der Begrenzung während des vorliegenden Verfahrens
führen würde.
In materiell-rechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin einerseits eine
KVG-widrige Mengenbegrenzung von Spitalbetten für Listenspitäler und
andererseits, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei. Zu-
dem sei auf ein nach KVG unzulässiges Kriterium abgestellt worden, indem
die Vorinstanz unbesehen einen Leistungsauftrag unter Hinweis auf eine
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nicht rechtskräftige und zudem unzulässige Feststellung über die Wirt-
schaftlichkeit eines Partnerspitals der Beschwerdeführerin verweigere, wo-
bei die Vorinstanz gleichzeitig ihre Begründungspflicht verletze (act. 5).
C.b Der mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2012 auf Fr. 4'000.– fest-
gesetzte Kostenvorschuss ging am 27. Februar 2012 bei der Gerichts-
kasse ein (act. 7 und 8).
C.c Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2012 fol-
gende Anträge (act. 10):
1. Die Beschwerde sei vollumfänglich unter Kostenfolge abzuweisen.
2. Es sei mittels Zwischenentscheid festzustellen, dass die Spitalliste des
Kantons Zug 2012 bzw. der Beschluss des Regierungsrates vom
29. November 2011 gegenüber allen übrigen Adressaten in Rechtskraft er-
wachsen sei.
3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
4. Eventualiter sei mittels Zwischenentscheid festzustellen, dass die Be-
schwerde für die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Festlegung der Bet-
tenzahl aufschiebende Wirkung habe und infolgedessen die Spitalliste ge-
mäss Beschluss des Regierungsrats vom 16. Dezember 1997 für die Dauer
des Verfahrens weiterhin Gültigkeit habe.
Die Vorinstanz führte aus, sie sei ihrer Pflicht zur Abklärung des Sachver-
halts wie auch ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Sie habe ihr Er-
messen pflichtgemäss ausgeübt. Sie habe daher weder willkürlich gehan-
delt, noch habe sie das Gleichbehandlungsgebot, das Gebot von Treu und
Glauben oder das Prinzip der Verhältnismässigkeit verletzt.
C.d Das Bundesverwaltungsgericht verwies hinsichtlich des Antrags 2 der
Vorinstanz mit Verfügung vom 16. April 2012 auf das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-5301/2010 vom 2. April 2012 E. 3.2 f. (publiziert als
BVGE 2012/9; act. 11). Im Zusammenhang mit den Anträgen 3 und 4 der
Vorinstanz wurde die Beschwerdeführerin zu einer Stellungnahme einge-
laden.
C.e Mit 30. April 2012 beantragte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellung-
nahme zu den vorsorglichen Massnahmen, dass die Anträge 3 und 4 der
Vorinstanz abzuweisen seien. Eventualiter sei im Rahmen von vorsorgli-
chen Massnahmen für die Beschwerdeführerin eine maximale Beschrän-
kung auf 50 KVG-Betten für Zuger Patientinnen und Patienten festzulegen
(act. 14).
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Seite 7
C.f Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2012 wies das Bundesverwaltungs-
gericht den Antrag 3 der Vorinstanz auf Entzug der aufschiebenden Wir-
kung ab und hiess ihn im Sinne des gegenläufigen Antrags 1 der Be-
schwerdeführerin gut. Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin, es sei
im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen eine maximale Bettenbegren-
zung auf 50 festzustellen, wurde abgewiesen. Für die Dauer des Verfah-
rens gelte für die Beschwerdeführerin vorläufig und umfassend die Spital-
liste 1998 weiter, womit der Vernehmlassungsantrag 4 der
Vorinstanz gutzuheissen sei (act. 16).
C.g Das als Fachbehörde zur Stellungnahme eingeladene Bundesamt für
Gesundheit (BAG) reichte am 6. Dezember 2013 seinen Bericht zur ange-
fochtenen Verfügung vom 29. November 2011 ein (act. 18). Das BAG kam
zum Schluss, dass die Verfügung vom 29. November 2011 aufzuheben und
an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der teilweise den KVG-Bestimmun-
gen widersprechenden Spitalplanung des Kantons Zug zurückzuweisen
sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die
Vorinstanz anstatt auf die Prüfung der Wirtschaftlichkeit auf das Argument
der Nachhaltigkeit stütze. Zudem sähen die seit dem Jahr 2009 geltenden
Planungskriterien des Bundesrates (Art. 58a-58e KVV) keine Mengensteu-
erung vor.
C.h Mit abschliessender Stellungnahme vom 20. Januar 2014 vertrat die
Vorinstanz weiterhin die Ansicht, dass ihr Entscheid betreffend Spitalliste
2012 nachvollziehbar und rechtmässig sei (act. 20).
C.i In ihren Schlussbemerkungen vom 21. Januar 2014 hielt die Beschwer-
deführerin im Wesentlichen an ihren Anträgen fest (act. 21). Zudem rügte
sie in Ergänzung zur Beschwerde vom 23. Dezember 2011, dass die Wirt-
schaftlichkeit der Leistungserbringer zu keinem Zeitpunkt im Rahmen des
Zuger Spitallistenverfahrens geprüft worden sei (vgl. auch Bst. B.f). Das
Bundesverwaltungsgericht habe im mittlerweile ergangenen Urteil C-
5647/2011 vom 16. Juli 2013 E. 5.3.1, 5.4 und 6.1 festgestellt, dass ein
solcher Wirtschaftlichkeitsvergleich bei Spitallistenverfahren zwingend sei.
Folgedessen sei die gesamte Versorgungsplanung des Kantons Zug bun-
desrechtswidrig. Dies bedeute, dass auch jede Verweigerung oder Be-
schränkung eines Leistungsauftrags an einzelne Spitäler ohne die Durch-
führung eines Wirtschaftlichkeitsvergleichs widerrechtlich und damit an-
fechtbar sei.
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Seite 8
C.j Mit verfahrensleitender Verfügung wurden die Schlussbemerkungen
des Regierungsrats des Kantons Zug vom 20. Januar 2014 sowie der Be-
schwerdeführerin vom 21. Januar 2014 den Verfahrensbeteiligten zur
Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel abgeschlossen.
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-folgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG kann gegen Beschlüsse der Kantonsregie-
rungen nach Art. 39 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge-
führt werden. Der angefochtene Regierungsratsbeschluss vom 29. Novem-
ber 2011 wurde gestützt auf Art. 39 KVG erlassen. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl.
auch Art. 90a Abs. 2 KVG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem VwVG.
Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen
Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.
1.3 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Erhebung der Beschwerde berechtigt,
wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit
zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung hat (Bst. c).
Die Beschwerdeführerin - vertreten durch Prof. Dr. Urs Saxer und lic. iur.
Thomas Rieser - hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie ist
insoweit unmittelbar betroffen, als ihr Gesuch um Erteilung eines Leis-
tungsauftrages abgewiesen wurde und mit der Bettenbegrenzung durch
die Vorinstanz eine Beschränkung ihres Leistungsangebots verfügt wird.
Demzufolge ist sie besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Regierungsratsbe-
schlusses, sodass sie zur Beschwerde legitimiert ist.
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Seite 9
1.4 Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art.
52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführerin, nach-
dem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann nach Art. 49
VwVG gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht,
beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen.
2.1 In Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG ist allerdings die Rüge der Un-
angemessenheit in Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse der Kantons-
regierungen nach Art. 39 KVG nicht zulässig (Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG).
Zudem dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vor-gebracht
werden, als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Neue Be-
gehren sind unzulässig (Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG).
2.2 Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 44 VwVG
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Beschlüsse nach Art. 39 KVG
sind kraft Art. 53 Abs. 1 KVG jedoch unabhängig davon, ob sie als Verfü-
gung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren sind, beim Bundesverwal-
tungsgericht (bzw. früher beim Bundesrat) anfechtbar (zur Rechtsprechung
vgl. bspw. VPB 64.13 E. 1.4; siehe auch Botschaft Bundesrechtspflege, S.
4391). Dem Anfechtungsobjekt kommt erhebliche Bedeutung zu, weil es
den möglichen Streitgegenstand begrenzt (vgl. BGE 133 II 35 E. 2, BGE
131 V 164 E. 2.1, je mit Hinweisen).
2.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit BVGE 2012/9 zur Natur von
Spitallistenbeschlüssen festgehalten, dass Spitallisten als solche weder als
Allgemeinverfügung noch als Bündel von Allgemeinverfügungen qualifiziert
werden können. Jedem Listenspital werde ein individueller Leistungsauf-
trag erteilt (vgl. Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG, Art. 58e Abs. 2 und 3 KVV) und
es seien diese in der Spitalliste aufgeführten Leistungsaufträge, welche
den Verfügungscharakter ausmachten (vgl. auch BERNHARD RÜTSCHE,
Neue Spitalfinanzierung und Spitalplanung, Bern 2011, N 12). Die Spital-
liste sei daher in erster Linie als Bündel von Individualverfügungen zu qua-
lifizieren. Die Spitäler – und nur diese – seien primäre (oder materielle)
Verfügungsadressaten, soweit ihnen ein Leistungsauftrag erteilt oder ver-
weigert wurde. Werde der Antrag eines Spitals auf Aufnahme in die Spital-
liste abgewiesen, stelle dies eine negative Verfügung dar (siehe auch SVR
1998 KV Nr. 14 E. 3).
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Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfahren betreffend Spitallisten
(oder anderen Listen im Sinne von Art. 39 KVG) ist demnach grundsätzlich
nur die Verfügung, welche das die Beschwerde führende Klinik betreffende
Rechtsverhältnis regelt. Die nicht angefochtenen Verfügungen einer Spital-
liste erwachsen in Rechtskraft (BVGE 2012/9 E. 3.3).
2.2.2 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der RRB vom
29. November 2011 (vgl. BGE 136 II 457 E. 2.1 m.w.H. zum Anfechtungs-
gegenstand). Strittig ist das von der Vorinstanz abgewiesene Gesuch der
Beschwerdeführerin betreffend die Erteilung eines Leistungsauftrages im
Bereich der Akutsomatik, insbesondere für die Bereiche Gefässe und Herz
– mit Ausnahme der Implantation von Schrittmachern –, sowie die von der
Vorinstanz angeordnete Mengenbegrenzung von Spitalbetten.
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist nach dem Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
Der vorinstanzliche Spitallistenbeschluss beziehungsweise die angefoch-
tene Verfügung datiert vom 29. November 2011.
3.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht mangels anders lautender Übergangsbestimmun-
gen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben.
3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtss-
ätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315
E. 1.2). Bei den materiellen Bestimmungen des KVG ist darum grundsätz-
lich auf die seit dem 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Gesetzes- und Ver-
ordnungsänderungen (Revision des KVG vom 21. Dezember 2007 zur Spi-
talfinanzierung; AS 2008 2049 2057; BBl 2004 5551) abzustellen, soweit
die Übergangsbestimmungen nichts Abweichendes vorsehen.
4.
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Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Bundesrecht – insbeson-
dere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung –, da die Vorinstanz bei
der Zuteilung der Leistungsaufträge und Bestimmung der Bettenzahl keine
Neubeurteilung sowie keinen Spitalvergleich im Sinne einer Wirtschaftlich-
keitsprüfung vorgenommen habe (act. 5, Ziff. 14; act. 21, Ziff. II).
4.1 Bei der Spitalplanung und beim Erlass der Spitalliste verfügt der Kan-
ton über einen erheblichen Ermessensspielraum (vgl. auch BGE 132 V 6
E. 2.4.1 mit Hinweisen).
4.2 Art. 39 Abs. 1 KVG (in der Fassung vom 1. Januar 2009, SR 832.10),
welcher – in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 KVG – bestimmt, unter welchen
Voraussetzungen Spitäler zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Kran-
kenpflegeversicherung (OKP) zugelassen werden, hat mit der Revision zur
Spitalfinanzierung keine Änderung erfahren (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts [im Folgenden auch: BVGer] C-325/2010 vom 7. Juni 2012
E. 3.1). Demnach muss ein Spital eine ausreichende ärztliche Betreuung
gewährleisten, über das erforderliche Fachpersonal und zweckentspre-
chende medizinische Einrichtungen verfügen und eine zweckentspre-
chende pharmazeutische Versorgung gewährleisten (Bst. a-c). Im Weite-
ren muss ein Spital für die Zulassung der von einem oder mehreren Kan-
tonen gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spital-
versorgung entsprechen, wobei private Trägerschaften angemessen in die
Planung einzubeziehen sind (Bst. d). Bst. e setzt schliesslich voraus, dass
die Spitäler oder die einzelnen Abteilungen in der nach Leistungsaufträgen
in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind.
Art. 39 Abs. 1 Bst. a-c KVG regeln die Dienstleistungs- und Infrastrukturvo-
raussetzungen, welche in erster Linie durch die Behörden des Standort-
kantons zu prüfen sind. Bst. d statuiert eine Bedarfsdeckungs- und Koordi-
nationsvoraussetzung und Bst. e eine Publizitäts- und Transparenzvoraus-
setzung (an welche Rechtswirkungen geknüpft werden). Die Vorausset-
zungen gemäss Bst. d und e sollen eine Koordination der Leistungserbrin-
ger, eine optimale Ressourcennutzung und eine Eindämmung der Kosten
bewirken (BVGE 2010/15 E. 4.1 mit Hinweis auf die Botschaft des Bundes-
rates über die Revision der Krankenversicherung vom 6. November 1991
[BBl 1992 I 166 f.]).
Die Spitalplanung für eine bedarfsgerechte Versorgung im Sinne von Art.
39 Abs. 1 Bst. d KVG umfasst die Sicherstellung der stationären Behand-
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Seite 12
lung im Spital für Einwohnerinnen und Einwohner der Kantone, die die Pla-
nung erstellen. Die Kantone habe ihre Planung periodisch zu überprüfen
(Art. 58a KVV). Im Rahmen der Verpflichtung zur interkantonalen Koordi-
nation der Planungen (Art. 39 Abs. 2 KVG) müssen die Kantone gemäss
Art. 58d KVV insbesondere die nötigen Informationen über die Patienten-
ströme auswerten und diese mit den betroffenen Kantonen austauschen
(Bst. a) sowie die Planungsmassnahmen mit den davon in ihrer Versor-
gungssituation betroffenen Kantonen koordinieren (Bst. b).
4.3 Seit dem 1. Januar 2009 sind die Kantone nach Art. 39 KVG (ausdrück-
lich) verpflichtet, ihre Planung zu koordinieren (Abs. 2). Weiter hat der Bun-
desrat einheitliche Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und
Wirtschaftlichkeit zu erlassen, wobei er zuvor die Kantone, die Leistungs-
erbringer und die Versicherer anzuhören hat (Abs. 2ter). Diesem Auftrag ist
der Bundesrat mit dem Erlass der Art. 58a ff. KVV (in Kraft seit 1. Januar
2009) nachgekommen.
Die Kriterien gemäss Art. 39 Abs. 1 KVG und Art. 58a ff. KVV sind vorlie-
gend somit ohne Weiteres zu berücksichtigen.
4.4 Gemäss Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG
vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung [nachfolgend: UeB KVG])
müssen die kantonalen Spitalplanungen spätestens drei Jahre nach dem
Einführungszeitpunkt der Regelungen gemäss Abs. 1 UeB KVG (d.h. spä-
testens auf den 1. Januar 2015) den Anforderungen von Art. 39 KVG ent-
sprechen. Dabei müssen sie auf Betriebsvergleiche zu Qualität und Wirt-
schaftlichkeit abgestützt sein.
4.5 Die Schlussbestimmungen zur KVV-Änderung vom 22. Oktober 2008
sehen keine Anpassungsfristen in Bezug auf die Anwendung von Art. 58a
ff. KVV vor, weshalb vom Grundsatz auszugehen ist, dass das neue Recht
sofort ab seinem Inkrafttreten anwendbar ist. Die in Art. 58b Abs. 1 bis 3
KVV verankerten Grundsätze zur Ermittlung des Angebots, das auf der Spi-
talliste zu sichern ist, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung. Auch
die in Art. 58b Abs. 4 und 5 KVV aufgeführten Kriterien zur Beurteilung und
Auswahl der Spitäler bzw. zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität
stimmen mit der bisherigen Rechtsprechung überein. Eine nach dem 1. Ja-
nuar 2009 erlassene Spitalliste muss den damals in Kraft getretenen
Art. 58a ff. KVV somit vollumfänglich entsprechen (vgl. Urteil des BVGer
C-325/2010 vom 7. Juni 2012 E. 4.4.4 und 4.6).
C-4302/2011
Seite 13
Die Vorinstanz hatte beim Erlass der Spitalliste 2012 bzw. der angefochte-
nen Verfügung (RRB) vom 29. November 2011 die in den Art. 58a ff. KVV
enthaltenen Planungskriterien somit bereits vollumfänglich zu berücksich-
tigen.
5.
5.1 Nach Art. 58b KVV ermitteln die Kantone den Bedarf nach stationärer
Behandlung im Spital in nachvollziehbaren Schritten, wobei sie sich na-
mentlich auf statistisch ausgewiesene Daten und Vergleiche stützen (Abs.
1). Sie ermitteln das Angebot, das in Einrichtungen beansprucht wird, die
nicht auf der von ihnen erlassenen Liste aufgeführt sind (Abs. 2). Sie be-
stimmen das Angebot, das durch die Aufführung von inner- und ausserkan-
tonalen Einrichtungen auf der Spitalliste gemäss Art. 58e KVV in Verbin-
dung mit Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG zu sichern ist, damit die Versorgung
gewährleistet ist. Dieses Angebot entspricht dem nach Art. 58b Abs. 1 KVV
festgestellten Versorgungsbedarf abzüglich des nach Art. 58b Abs. 2 KVV
ermittelten Angebots (Abs. 3). Bei der Beurteilung und Auswahl des auf der
Liste zu sichernden Angebotes berücksichtigen die Kantone insbesondere
die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung, den Zugang
der Patientinnen und Patienten zur Behandlung innert nützlicher Frist so-
wie die Bereitschaft und Fähigkeit der Einrichtung zur Erfüllung des Leis-
tungsauftrages (Abs. 4). Weiter werden die Kriterien festgelegt, welche bei
der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Qualität zu beachten sind, näm-
lich die Effizienz der Leistungserbringung, der Nachweis der notwendigen
Qualität und im Spitalbereich die Mindestfallzahlen und die Nutzung von
Synergien (Abs. 5).
5.2 Mit der KVG-Revision zur Spitalfinanzierung wurde ein Systemwechsel
von der objektbezogenen zur leistungsbezogenen Finanzierung vorge-
nommen, womit insbesondere der Wettbewerbsgedanke gestärkt werden
sollte (Botschaft betreffend die Änderung des KVG [Spitalfinanzierung]
vom 15. September 2004 [BBl 2004 5551], im Folgenden: Botschaft Spital-
finanzierung, S. 5569). Neu eingeführt wurden namentlich leistungsbezo-
gene (Fall-)Pauschalen (vorerst im Bereich der Akutsomatik), welche auf
gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen beruhen müssen (Art. 49
Abs. 1 KVG).
Insbesondere wirkt sich die mit dem Systemwechsel bei der Finanzierung
einhergehende Einführung von leistungsbezogenen Pauschalen auch auf
die Spitalplanung der Kantone aus (vgl. Botschaft Spitalfinanzierung, S.
C-4302/2011
Seite 14
5568; Kommentar des BAG, KVV Änderungen per 1. Januar 2009, Ände-
rungen und Kommentar im Wortlaut, abrufbar unter
> [Themen/Krankenversicherung/Revisionen/abgeschlossene Revi-
sionen/Spitalfinanzierung], zuletzt abgerufen am 24. Juni 2014, Ziff. II.2).
Wie die Finanzierung soll auch die Spitalplanung im Bereich Akutsomatik
leistungsbezogen (Botschaft Spitalfinanzierung, S. 5574), mithin auf einer
vergleichenden Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbrin-
gung basierend erfolgen. Die im Zusammenhang mit der Spitalfinanzierung
entwickelten bzw. zu entwickelnden Grundsätze der Wirtschaftlichkeitsprü-
fung sind daher (mutatis mutandis) auch im Rahmen der Erstellung von
Spitallisten zu berücksichtigen.
5.2.1 Art. 58b Abs. 4 Bst. a KVV schreibt den Kantonen vor, bei der Beur-
teilung und Auswahl des auf der Liste zu sichernden Angebotes die Wirt-
schaftlichkeit zu berücksichtigen. Abs. 3 UeB KVG sieht ebenfalls vor, dass
die kantonalen Spitalplanungen auf Betriebsvergleichen zu Qualität und
Wirtschaftlichkeit abzustützen sind.
5.2.2 Im Rahmen der Prüfung der Wirtschaftlichkeit sind gestützt auf die
erhobenen finanziellen Daten die leistungsbezogenen Kostenunterschiede
der verschiedenen Spitäler zu untersuchen. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung
kann mit einem Benchmarking vorgenommen werden. Tarifvergleiche zwi-
schen Spitälern sind dabei zulässig, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt
sind. Zunächst sind die Leistungen eines Spitals sowie die darauf entfal-
lenden Kosten zu bestimmen und diese sodann den Leistungen und Kos-
ten eines oder mehrerer anderer Spitäler (Referenzspitäler) gegenüberzu-
stellen. Der an Hand der Zahlen der Referenzspitäler ermittelte Wert wird
als Benchmark (oder als Referenz- oder Vergleichswert) bezeichnet. Das
zu beurteilende Spital und die Referenzspitäler müssen über dieselben
rechnerischen Grundlagen in Form von Kostenrechnungen verfügen. Zu-
dem müssen die Leistungen und Kosten des zu beurteilenden Spitals und
der Referenzspitäler an Hand der wesentlichen Kriterien fassbar und ver-
gleichbar sein (je nach Art des Kostenvergleichs beispielsweise hinsichtlich
Versorgungsstufe, Leistungsangebot in Diagnostik und Therapie, Zahl und
Art sowie Schweregrad der Fälle oder hinsichtlich Leistungen in Hotelle-
rie/Service und Pflege). Wenn die Leistungen vergleichbar sind, so ist zu
vermuten, dass auch deren Kosten gleich hoch liegen werden. Falls dies
im Einzelfall nicht zutrifft und das zu beurteilende Spital für bestimmte Leis-
tungen höhere Kosten aufweist als die Referenzspitäler, kann das Spital
diese Vermutung umstossen, indem es die höheren Kosten stichhaltig be-
C-4302/2011
Seite 15
gründet. Wenn dies nicht gelingt, ist anzunehmen, dass die höheren Kos-
ten mindestens teilweise auf einer unwirtschaftlichen Leistungserbringung
beruhen (vgl. Urteil des BVGer C-5647/2011 vom 16. Juli 2013 E. 5.3.2 mit
Hinweisen).
5.2.3 Verschiedene Spitäler in der Schweiz rechneten bereits vor der Ein-
führung der leistungsbezogenen Pauschalen (SwissDRG) nach Art. 49
Abs. 1 KVG (in Kraft seit 1. Januar 2009) mittels Fallpauschalen ab (sei es
auf freiwilliger Basis oder aufgrund einer kantonalen Bestimmung) – so
auch die Spitäler im Kanton Zug (vgl. Vorakten-GD, Beilage 4, S. 14). Mit
dem (nicht für alle Leistungserbringer in der Schweiz verbindlich geregel-
ten) Patientenklassifikationssystem "All Patient Diagnosis Related Groups"
(APDRG-System) ist es grundsätzlich möglich, die Spitäler inner- und aus-
serkantonal direkt zu vergleichen, unabhängig vom Tätigkeitsbereich und
der Krankenhaustypologie (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-
5647/2011 vom 16. Juli 2013 E. 5.3.3 m.w.H.; C-2907/2008 vom 26. Mai
2011 E. 8.4.6.2; BVGE 2010/62 E. 6.11).
Ein verlässlicher Vergleich der Spitäler zur Beurteilung der Wirtschaftlich-
keit ihrer Leistungserbringung (in Form eines Benchmarkings) ist zwar in
den meisten Kantonen erst mit dem (seit 1. Januar 2012 auf nationaler
Ebene realisierten) SwissDRG-System möglich (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-2907/2008 vom 26. Mai 2011 E. 8.4.6.2). Sofern ein
Kanton die dafür erforderlichen Grundlagen geschaffen bzw. Massnahmen
getroffen hatte, erscheint es durchaus möglich, dass ein Kanton bereits vor
Ende 2011 eine den Anforderungen von Art. 58a ff. KVV entsprechende
Spitalliste erlassen konnte und die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit auf
einem Benchmarking beruhte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-325/2010 vom 7. Juni 2012 E. 4.5.3 mit Hinweisen). An Wirtschaftlich-
keitsprüfungen mit dem APDRG-System können jedoch nicht die gleich ho-
hen Anforderungen gestellt werden, wie mit dem ab 1. Januar 2012 ver-
bindlich eingeführten SwissDRG-System. Liegen jedoch einheitliche Pati-
entenklassifikationssysteme im Sinne von "Diagnosis Related Groups"
(DRG-Systeme) vor – wie im Kanton Zug mit APDRG Version 5.1 (vgl.
Vorakten-GD, Beilage 12) –, werden im Rahmen von Wirtschaftlichkeits-
vergleichen diese zur Leistungsermittlung herangezogen.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kantonsregierungen beim
Erlass der Spitalliste und damit bei der Erteilung von Leistungsaufträgen
eine Wirtschaftlichkeitsprüfung vornehmen müssen, welche durch Be-
triebsvergleiche erfolgt (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-5647/2011
C-4302/2011
Seite 16
vom 16. Juli 2013 E. 5 ff.). Weiter sind im Rahmen der Wirtschaftlichkeits-
prüfung die Angebote der verschiedenen Leistungsanbieter miteinander zu
vergleichen.
5.4 Die Beschwerdeführerin rügt eine ungenügende Sachverhalts-abklä-
rung im Rahmen der Spitalplanung des Kantons Zug. Insbesondere habe
die Vorinstanz die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung zu keinem
Zeitpunkt während des Spitalplanungsverfahrens geprüft, geschweige
denn sei eine Leistungszuteilung – gestützt auf die Ergebnisse der Wirt-
schaftlichkeitsprüfung – erfolgt, weshalb die Zuger Spitalplanung als bun-
desrechtswidrig zu bezeichnen sei (act. 1, Ziff. 12; act. 21, Ziff. II; Vorakten-
GD, Beilage 16). Der Wirtschaftlichkeitsvergleich sei auch deshalb wichtig,
weil die AKC nicht nur eine tiefere Baserate als das Kantonsspital Zug
(KSZG) aufweise, sondern auch deutlich günstiger arbeite als ausserkan-
tonale Spitäler auf der Zuger Spitalliste – beispielsweise das Spital
H._______ oder das Spital I._______ (act. 5, Ziff. 12, 40; act. 21, Ziff. II).
5.5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Zuweisung und
Sicherung der Leistungsbereiche in der Spitalliste die Angebote der Leis-
tungserbringer evaluiert und in diesem Zusammenhang unter anderem
eine Wirtschaftlichkeitsprüfung vorgenommen hat (vgl. E. 5.1 ff.). Vorab
wird die Ausgangslage für die Zuger Spitalplanung 2012 und die Vorge-
hensweise der Vorinstanz dargelegt.
5.5.1 Ausgangslage und ausschlaggebend für das Resultat der ersten Pla-
nungsetappe der Zuger Spitalplanung 2012 war der Versorgungsbericht
vom Juni 2010, der nach Angaben der Vorinstanz einen Zwischenbericht
darstelle. Der Versorgungsbericht bilde die bisherige Nachfrageentwick-
lung ab und ermittle den zukünftigen Leistungsbedarf in der Akutsomatik,
Rehabilitation und Psychiatrie. Dem Versorgungsbericht ist zu entnehmen,
dass die Daten aller Zuger Institutionen von LUSTAT Statistik Luzern plau-
sibilisiert, anschliessend an das Bundesamt für Statistik (BFS) weitergelei-
tet und nochmals vom BFS geprüft worden seien (vgl. dazu E. 5.1). Die
Berechnungen in der Akutsomatik basieren auf Fallpauschalen (APDRG,
Fallgewichtsversion 5.1). In einem ersten Schritt habe die Gesundheitsdi-
rektion anhand einer Zeitreihe von 2003 bis 2008 die bisherige Nachfrage
nach stationären Leistungen der Zuger Wohnbevölkerung plausibel aufge-
zeigt. Anschliessend seien die Zahlen aus dem Jahr 2008 nach medizini-
schen Leistungsbereichen und Altersgruppen analysiert (vgl. Vorakten-GD,
Beilage 4, S. 35 ff.) und den prognostizierten Zahlen in den zusammenge-
C-4302/2011
Seite 17
fassten [25] Leistungsbereichen für das Jahr 2020 gegenübergestellt wor-
den (Vorakten-GD, Beilage 4, S. 55, 57 f.). Da die Entwicklung der EinfIus-
sfaktoren (Demografie, Medizintechnik, Epidemiologie, Substitution und
Verkürzung der Aufenthaltsdauer) nicht präzise für das Jahr 2020 voraus-
gesagt werden könne beziehungsweise verschiedene Meinungen über de-
ren Entwicklung vertreten würden, seien Prognosen für drei Szenarien
(Hauptszenario – als plausibelstes Szenario, Maximalszenario und Mini-
malszenario) erstellt worden (vgl. Vorakten-GD, Beilage 4, S. 25 f.).
Im Weiteren ist dem Versorgungsbericht des Kantons Zug zu entnehmen,
dass in einem zweiten Schritt die Ergebnisse der Evaluation und die provi-
sorische Spitalliste in einem späteren Bericht, dem sogenannten Struktur-
bericht, zusammengefasst werden sollten. Der Bericht bilde die Basis für
die definitive Spitalliste, die vom Regierungsrat beschlossen werde. Ge-
mäss Zeitplan sollte der Strukturbericht im August 2010 erstellt und – ge-
meinsam mit der provisorischen Spitalliste – voraussichtlich im Dezember
2010 in die Vernehmlassung gegeben werden (vgl. Vorakten-GD, Beilage
4, S. 7, 9 f.). Für die Planung seien nicht mehr Bettenkapazitäten vorgese-
hen, sondern würden medizinische Leistungen im Vordergrund stehen. Zu-
sätzlich zur bisherigen Zulassungspraxis müsse sich die Evaluation der
Listenspitäler auf Betriebsvergleiche zu Qualität und Wirtschaftlichkeit stüt-
zen (Vorakten-GD, Beilage 4, S. 8). Die Gesundheitsdirektion beabsichtige
zudem, primär dort steuernd einzugreifen, wo mit planerischen Eingriffen
entweder die Kosten gesenkt oder die medizinische Qualität gesteigert
werden könnten.
5.5.2 Im angefochtenen Regierungsratsbeschluss vom 29. November
2011 (act. 5, Beilage 2) wurde festgehalten, dass sich 16 Akutspitäler um
die Aufnahme auf die Zuger Spitalliste beworben hätten. Rund 26 Prozent
der Zuger Patientinnen und Patienten liessen sich gemäss Versorgungs-
bericht vom Juni 2010 ausserkantonal behandeln, wobei die häufigsten
ausserkantonalen Behandlungen in D._______ und Zürich stattfinden wür-
den. Der Marktanteil der ausserkantonal erbrachten Leistungen (eingeteilt
in vier Leistungsgruppen: Nervensystem und Sinnesorgane, innere Or-
gane, Bewegungsapparat, Gynäkologie und Geburtshilfe) gebe einen Hin-
weis darauf, ob ein zusätzlicher Leistungsauftrag erteilt werden müsse (vgl.
Tabelle aus dem Versorgungsbericht 2010 mit Auflistung der einzelnen in-
ner- und ausserkantonalen Spitäler und mit Nennung der “Marktanteile“ in
den einzelnen Leistungsbereichen [act. 5, Beilage 2, S. 9 f.]). Aufgrund der
Tatsache, dass das Angebot der Bewerber (Klinik F._______, Klinik
C._______, Klinik Im Park, Klinik B._______ sowie Klinik G._______) bis
C-4302/2011
Seite 18
anhin höchstens in nicht relevantem Ausmass genutzt worden sei, müsse
davon ausgegangen werden, dass diese Bewerber im Bereich der Akutso-
matik auch in Zukunft nicht für die stationäre Versorgung des Kantons Zug
benötigt würden. Nach Ansicht des Regierungsrats sei dieser "nicht gehal-
ten, eine umfassende Evaluation zwischen diesen Bewerbern und den auf
der Spitalliste für die Versorgung des Kantons Zug im Bereich der Akutso-
matik aufgenommenen Spitäler vorzunehmen". Ebenfalls aufgrund der be-
anspruchten Leistungsmengen sei eine Übertragung der bisherigen Leis-
tungsaufträge an ausserkantonale Spitäler in die neue Spitalliste nicht an-
gezeigt. Sollten diese Spitäler in ihren Standortkantonen auf die jeweilige
Spitalliste aufgenommen werden, könnten ihre Leistungsangebote grund-
sätzlich auch von Zuger Patientinnen und Patienten genutzt werden.
5.5.3 Der Regierungsrat des Kantons Zug begründete seine Vorgehens-
weise in Bezug auf die Zuteilung der einzelnen Leistungsaufträge wie folgt:
Innerkantonal seien alle derzeit auf der Spitalliste aufgeführten Leistungs-
erbringer in den Planungsprozess einbezogen worden. Die innerkantona-
len Spitäler hätten zudem die Gelegenheit gehabt, Anträge für die Auf-
nahme zusätzlicher Leistungen auf die Spitalliste zu stellen (Vorakten-GD,
Beilage 14, S. 5; act. 5, Beilage 2, S. 8). Ausserkantonale Spitäler, deren
Beitrag gemäss Versorgungsbericht vom Juni 2010 in einem bestimmten
Leistungsbereich 3 Prozent und mehr betragen habe, seien im Spitalpla-
nungsprozess näher analysiert worden. Wenn diese schliesslich in einer
Leistungsgruppe einen Kantonsanteil (Marktanteil) von mehr als 10 Pro-
zent aufgewiesen hätten, sei differenziert auf der Ebene von einzelnen
Leistungsgruppen evaluiert worden. Seien von mehreren Spitälern über 10
Prozent der Menge erbracht worden, so sei zur Sicherung des Bedarfs
grundsätzlich nur einem einzigen ausserkantonalen Leistungserbringer pro
Leistungsgruppe oder pro Leistungsbereich ein Auftrag erteilt worden.
Wenn zudem innerkantonal weniger als 50 Prozent der Fallzahlen in einer
Leistungsgruppe erbracht worden seien, sei ebenfalls ein zusätzlicher
Leistungsauftrag erteilt worden. Da rund 74 Prozent (d.h. 10‘413) der Zu-
ger Patientinnen und Patienten sich im Kanton Zug behandeln lassen wür-
den, seien daher in Anbetracht dieses Bedarfs die bisher innerkantonal er-
teilten Leistungsaufträge grundsätzlich aufrechtzuerhalten (act. 5, Beilage
2, S. 8).
5.5.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass trotz dieser Ausführun-
gen (basierend auf dem Versorgungsbericht 2010 und den Angaben des
Regierungsrates) sich weder in den Vorakten noch in den Beschwerdeak-
ten der Strukturbericht des Kantons Zug findet (vgl. Bst. C.g; vgl. auch act.
C-4302/2011
Seite 19
18, Ziff. 1.4.6). Zudem findet sich in den Akten kein Hinweis auf einen Be-
triebsvergleich zwischen den innerkantonalen sowie inner- und ausserkan-
tonalen Leistungserbringern respektive eine Wirtschaftlichkeitsprüfung zu
den einzelnen Leistungsangeboten. Ein Nachweis für die Durchführung ei-
nes Kosten-/Leistungsvergleichs fehlt (vgl. E. 5.2.1).
5.5.5 Die Vorinstanz führt aus, an Stelle einer eigentlichen Wirtschaftlich-
keitsprüfung seien die aktuell gültigen Tarifverträge für stationäre Leistun-
gen in der allgemeinen Abteilung (im Kanton Zug) zum Vergleich herange-
zogen worden, da nach ihrer Meinung die Tarife ab 2012 zum damaligen
Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen seien. An Spitäler, die höhere Tarife
verrechneten, würden nur dann Leistungsaufträge vergeben, wenn und so-
weit diese zur Ergänzung des Angebots notwendig seien. Die
Vorinstanz begründete dies damit, dass der Bundesrat es unterlassen
habe, rechtzeitig Grundlagen für die Planungskriterien zu schaffen, die es
den Kantonen erlauben würden, ihre Spitalplanung entsprechend zu ge-
stalten. Die vom Bund herausgegebenen Publikationen über Kennzahlen
der Spitäler sowie über Qualitätsindikatoren seien zumindest derzeit nach
allgemeiner Beurteilung nicht geeignet, aussagekräftige Vergleiche anzu-
stellen. Eine strikte Wirtschaftlichkeitsprüfung im Rahmen der Spitalpla-
nung verliere an Bedeutung, da mit der Einführung von Fallpauschalen das
Kostenerstattungssystem durch ein Preissystem ersetzt werde. Es sei
grundsätzlich Sache jedes einzelnen Leistungserbringers, die Leistungen
zu konkurrenzfähigen Kosten zu erbringen (Vorakten-GD, Beilage 14, S.
4).
5.5.6 Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses im Jahr
2011 wurden im Kanton Zug die Leistungen der Spitäler nach dem Patien-
tenklassifikationssystem APDRG Version 5.1 (vgl. Vorakten-GD, Beilage
12) abgerechnet, weshalb eine Wirtschaftlichkeitsprüfung – gestützt auf die
Ergebnisse der Evaluation – innerhalb des Kantons Zug grundsätzlich
möglich gewesen wäre. Anzumerken ist jedoch, dass im Jahr 2010/2011
unter Umständen nicht alle (ausserkantonalen) Bewerber mit APDRG ab-
gerechnet haben, womit die Durchführung eines transparenten Wirtschaft-
lichkeitsvergleich anhand von [AP]DRG-Daten kaum möglich war. Zudem
helfen die medizinische Statistik des BFS (vgl. C-5647/2011 E. 5.3.4) oder
die kantonalen Leistungsstatistiken für die Durchführung eines Wirtschaft-
lichkeitsvergleiches vorliegend nur bedingt weiter, da – wie die Vorinstanz
zutreffend feststellte – noch keine schweizweite und einheitliche Datenlage
über die Kennzahlen der Spitäler und die Qualitätsindikatoren im Jahr 2011
C-4302/2011
Seite 20
vorhanden war und die Spitäler ihre Leistungen nach Aufwand und mit un-
terschiedlichen Tarifsystemen (z.B. Tagespauschalen, APDRG) abgerech-
net haben. Obwohl die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehen kann,
dass die Vorinstanz die aktuell gültigen Tarifverträge für stationäre Leistun-
gen zum Vergleich herangezogen hatte, liegt es grundsätzlich im Ermes-
sen der Kantonsregierungen, nach welcher Methode (vgl. E. 5.2.3; m.w.H.)
der (inner- und ausserkantonalen) Wirtschaftlichkeitsvergleich durchge-
führt wird (vgl. E. 5.2.2. mit Hinweis zu den Tarifvergleichen im Urteil des
BVGer C-6088/2011 E. 6.5; vgl. auch Empfehlungen zur Wirtschaftlich-
keitsprüfung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheits-
direktorinnen und -direktoren GDK [nachfolgend: GDK-Empfehlungen
2011], verabschiedet durch den Vorstand der GDK am 24. November 2011,
S. 7 f.; vgl. Empfehlungen der GDK zur Spitalplanung unter Berücksichti-
gung der KVG-Revision zur Spitalfinanzierung vom 21. Dezember 2007
[nachfolgend: GDK-Empfehlungen 2009], verabschiedet durch den Vor-
stand der GDK am 14. Mai 2009, S. 10 f. [mit Hinweis zur Wirtschaftlich-
keitsprüfung und Qualitätssicherung]). Entgegen der Auffassung der Be-
schwerdeführerin erweist sich der von der Vorinstanz für die Wirtschaftlich-
keitsprüfung vorgenommene Vergleich mit den aktuell gültigen Tarifverträ-
gen somit nicht per se als KVG-widrig.
Unter Gesamtwürdigung des bisher Dargelegten kommt das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz vorliegend zwar eine
(rudimentäre) Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt hat, die heutigen An-
forderungen nicht mehr zu genügen vermöchte, jedoch mangels schweiz-
weiter und einheitlicher Datenlage im Jahr 2011 eine Durchführung eines
(inner- und ausserkantonalen) Kosten-/Leistungsvergleichs nicht möglich
war und die Spitäler ihre Leistungen nach Aufwand und mit unterschiedli-
chen Tarifsystemen (z.B. Tagespauschalen, APDRG) abgerechnet haben
(vgl. E. 6.2.5). Demzufolge lag es im Ermessen der
Vorinstanz, einen möglichen Vergleich und eine Auswahl der potenziellen
Leistungserbringer anhand der aktuell gültigen Tarifverträge für stationäre
Leistungen vorzunehmen; in dieses Ermessen ist bei Spitalplanungsent-
scheiden wie hier durch das Bundesverwaltungsgericht nicht einzugreifen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-2907/2008 vom 26. Mai 2011
E. 4.3.1). Schliesslich würde eine rechtskonforme Wirtschaftlichkeits- und
Qualitätsprüfung auch daran nichts ändern, dass sich die Vorinstanz für die
Erteilung im Leistungsbereich Herz und Gefässe für einen ausserkantona-
len Leistungserbringer entschieden hat, zumal die AKC zum damaligen
Zeitpunkt nicht die nötigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllte und die
C-4302/2011
Seite 21
Leistungen nur in Kooperation mit einer Partnerklinik in Zürich erbracht hät-
ten werden können (vgl. zum Ganzen E. 7).
6.
Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, dass die von der Vorinstanz in-
nerkantonal vorgenommene Mengensteuerung im Sinne einer Beschrän-
kung der Bettenkapazität den KVG-Bestimmungen widerspreche und da-
her bundesrechtswidrig sei (act. 5; siehe auch Antrag 1 der Beschwerde,
Bst. C.a).
6.1
6.1.1 Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, dass die Festlegung
einer maximalen Bettenkapazität und die Verteilung derselben aufgrund
von Zahlen aus der Vergangenheit den Bestrebungen der KVG-Revision
von 2007 bezüglich Spitalfinanzierung diametral entgegen stehe. Ein
Hauptanliegen der KVG-Revision sei es gewesen, von der rein kostenba-
sierten Planwirtschaft wegzukommen und ein preisbezogenes, auf Wett-
bewerb beruhendes System mit gleichzeitiger Sicherung der Grundversor-
gung einzurichten, bei welchem sich die qualitativ und wirtschaftlich bes-
seren Spitäler schlussendlich durchsetzen sollten (vgl. als Beispiel BBl
2004 5551, S. 5569). Aus Art. 39 Abs. 2ter KVG und Art. 58b Abs. 4 und 5
KVV ergebe sich, dass der Wettbewerb und damit der Wirtschaftlichkeits-
vergleich (= Preis) sowie die Qualität ausschlaggebend seien. Eine Orien-
tierung der Tarife an den Ansätzen der günstigsten Spitäler – mithin der
Grundsatz des Preisvergleichs – sei zudem ausdrücklich in Art. 49 Abs. 1
KVG vorgeschrieben. Diese gesetzlichen Vorgaben seien von der Vo-
rinstanz nicht eingehalten worden (act. 5, Ziff. 15). Nach Ansicht der Be-
schwerdeführerin verunmögliche die Festlegung einer fixen Bettenzahl jeg-
lichen Wettbewerb, da die Betten aufgrund der Zahlen aus der Vergangen-
heit verteilt worden seien und eine Veränderung der Bettenverhältnisse
zwischen den Listenspitälern durch Abwerbung von Patienten der Konkur-
renz – beispielsweise durch bessere Qualität – verunmöglicht werde.
Durch die starren Bettenzahlen würden zudem bestehende, allenfalls un-
wirtschaftliche Strukturen zementiert. Eine Reduktion der Bettenanteile sei
bei einem qualitativ und wirtschaftlich schlechteren Spital nicht möglich,
wenn wie vorliegend lediglich eine Rückwärtsbetrachtung mit Besitz-
standswahrung vorgenommen werde. Eine Verbesserung der Wirtschaft-
lichkeit und Qualität werde somit verunmöglicht – mitunter auf Kosten der
Patienten und Steuerzahler sowie der preis- und qualitätsbewussten Leis-
tungserbringer (act. 5, Ziff. 16). Zudem habe das Gutachten der Wettbe-
werbskommission (WEKO), welches am 19. April 2010 auf Veranlassung
C-4302/2011
Seite 22
der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich verfasst worden sei, aufge-
zeigt, dass eine Vorgabe von Bettenzahlen dem Wettbewerbsgedanken
des KVG widerspreche. In dem Gutachten sei festgestellt worden, dass die
Spitalplanung eine minimale Grundversorgung sicherstellen solle, um eine
Unterversorgung zu vermeiden, nicht aber dazu benützt werde, um die “An-
zahl der Spitaldienstleistungen nach oben zu limitieren“ (vgl. act. 5, Ziff.
17).
Die Verordnung zum KVG zeige in aller Deutlichkeit – insbesondere Art.
58c KVV –, dass eine Bettenbegrenzung nicht nur dem Geist, sondern
auch dem Wortlaut des KVG widerspreche (act. 5, Ziff. 18). Die Vorgabe
einer maximalen Bettenanzahl sei keine leistungsorientierte Vorgabe, son-
dern eine Vorgabe von Kapazität; letztere sei jedoch nur im Bereich der
Rehabilitation und Psychiatrie (vgl. Art. 58c Bst. b KVV) sowie bei Pflege-
heimen (vgl. Art. 58c Bst. c KVV) zulässig. Für die Akutsomatik habe der
Gesetzgeber hingegen eine leistungsorientierte Planung vorgesehen (vgl.
Art. 58c Bst. a KVV). Jegliche kapazitätsbezogene Planung, insbesondere
mit der kantonalen Vorgabe einer Maximalanzahl von Betten oder anderen
Ressourcen, sei in der Akutsomatik unzulässig und verstosse damit gegen
übergeordnetes Bundesrecht (KVG- und KVV-Bestimmungen) sowie ge-
gen die Autonomie und die Wirtschaftsfreiheit der Leistungserbringer. Da-
mit verstosse auch jegliche kantonale Vorgabe von Bettenzahlen in der
Akutsomatik gegen übergeordnetes Bundesrecht (vgl. auch ALEXANDER
RUCH, in: EHRENZELLER/MASTRONARDI/SCHWEIZER/ VALENDER [Hrsg.],
Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 2. Aufl., 2008, mit
Hinweis auf Art. 49). Nicht zuletzt sei die Frage der Zulässigkeit einer Men-
gensteuerung der Kantone durch die Begrenzung von Bettenzahlen von
Prof. Dr. Bernhard Rütsche (Universität Luzern) im Rahmen eines Gutach-
tens im Auftrag des Kantons Bern eingehend untersucht worden (act. 5,
Ziff. 20 f.). Dieser sei unter Berücksichtigung von Art. 58c KVV zum Schluss
gekommen, dass im akutsomatischen Bereich eine Vorgabe von Kapazitä-
ten, insbesondere von Bettenzahlen, bundesrechtswidrig wäre. Die Frage,
mit welchen Kapazitäten die einzelnen Leistungen erbracht würden, solle
im Rahmen einer leistungsorientierten Planung gerade nicht vom Staat,
sondern von den Unternehmen entschieden werden (vgl. BERNARD RÜT-
SCHE, Neue Spitalfinanzierung und Spitalplanung, […], 2011, S. 156 und
55).
6.1.2 Die Vorinstanz widerspricht diesen Argumentationslinien der Be-
schwerdeführerin. Spitallisten seien ihrem Wesen nach planwirtschaftliche
Instrumente (vgl. GERHARD EUGSTER, in: ERWIN MURER, HANS-ULRICH
C-4302/2011
Seite 23
STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversi-
cherungsrecht, KVG, 2010, Art. 39, Rn 14). Da Art. 39 Abs. 1 KVG im Rah-
men der neuen Spitalfinanzierung keine Änderungen erfahren habe, müss-
ten die Kantone weiterhin eine bedarfsgerechte Spitalversorgung planen.
Der Sinn dieser KVG-Bestimmung liege nämlich darin, die Zahl der für
Leistungen zu Lasten der sozialen Krankenversicherung zugelassenen
Spitäler oder Spitalbetten zu begrenzen, um Überkapazitäten zu vermei-
den und den Kostenanstieg einzudämmen (Botschaft über die Revision der
Krankenversicherung vom 6. November 1991 [BBl 1992 I 93]; BGE 132 V
6 E. 2.4.1 m.w.H.; BERNHARD RÜTSCHE, Neue Spitalfinanzierung und Spi-
talplanung, 2011, Rn 11). Infolgedessen sei bereits das KVG in sich wider-
sprüchlich, wenn es die Kantone gleichzeitig zur Bedarfsplanung ver-
pflichte und ein auf Wettbewerb beruhendes System fordere. Die Mengen-
beschränkung sei ein bewährtes Planungsinstrument zur Kosteneindäm-
mung, das für den nötigen Wettbewerb genügend Freiheit lasse. Weil die
festgelegte Bettenzahl nur die innerkantonalen Patientinnen und Patienten
betreffen würde, sei ein Wettbewerb im Bereich der ausserkantonalen Pa-
tientinnen und Patienten möglich und finde auch statt (act. 10, S. 6; act. 20,
S. 2). Ausserdem spiele der Wettbewerb sehr wohl auch im innerkantona-
len Bereich, da die Festlegung der Bettenzahlen im Hinblick auf den Bedarf
im Jahr 2020 erfolgt sei und im Rahmen der erwarteten Reduktion der Auf-
enthaltszeiten durchaus noch Entwicklungsspielraum bestehe. Das von
der Beschwerdeführerin erwähnte Gutachten der Wettbewerbskommission
sei insofern nicht relevant, als sich dieses Gutachten mit der Frage der
Anwendbarkeit des Kartellgesetzes auf die Spitalplanung auseinanderge-
setzt habe und im Wesentlichen auf die Gleichbehandlung der öffentlich
subventionierten und privaten Spitäler sowie auf die Transparenz im Rah-
men der Spitalfinanzierung konzentriere. Die Vorinstanz bestreite eine
Überschreitung der Planungskompetenzen (act. 10, S. 5 f.).
Mit der KVG-Revision sei die Pflicht der Kantone, eine bedarfsgerechte
Spitalplanung durchzuführen und gestützt darauf eine nach Leistungsauf-
trägen gegliederte Spitalliste zu erstellen, keineswegs aufgehoben worden
(vgl. BERNHARD RÜTSCHE, Neue Spitalfinanzierung und Spitalplanung,
2011, Rn 47). Eine zusätzliche Festlegung der Bettenzahl bei der leistungs-
orientierten Planung sei weder vom Gesetzwortlaut noch in den Materialien
ausdrücklich ausgeschlossen worden (so auch RÜTSCHE, a.a.O., Rn 96 f.).
Ausserdem gelte – wie bereits dargelegt – auf Gesetzesebene unverändert
der Grundsatz der bedarfsgerechten Versorgungsplanung durch die Kan-
tone, mit welcher Überkapazitäten vermieden und die Kosteneindämmung
C-4302/2011
Seite 24
sicherzustellen sei (vgl. Art. 39 Abs. 1 KVG). Artikel 39 Abs. 2ter KVG er-
mächtige den Bundesrat lediglich, einheitliche Planungskriterien nach den
Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Qualität zu erlassen. Hätte der Bundes-
rat mit Erlass von Art. 58c Abs. 1 Bst. a KVV bei der Planung für die akut-
somatische Versorgung die Beschränkung der Bettenzahl tatsächlich aus-
schliessen wollen, hätte er seine Befugnisse überschritten (act. 10, S. 6 f.).
6.1.3 Demgegenüber betonte das BAG, dass die mit der KVG-Revision
eingeführten und seit dem Jahr 2009 geltenden Planungskriterien des Bun-
desrates (Art. 58a-58e KVV) keine Mengensteuerung vorsähen. In Anleh-
nung an das neue Finanzierungssystem durch Fallpauschalen – es solle
namentlich den Qualitätswettbewerb erlauben – müsse die Planung einen
genügenden Rahmen für die Förderung der Wirtschaftlichkeit der Leis-
tungserbringung und den Qualitätswettbewerb schaffen. Im neuen System,
welches die Planungskriterien bestimme, solle der Anreiz zur Förderung
einer wirtschaftlicheren und qualitativ besseren Leistungserbringung ent-
stehen. Dazu gehöre auch die Möglichkeit für die qualitativ besseren Leis-
tungserbringer, einen Marktanteil auf Kosten der qualitativ weniger guten
Leistungserbringer zu gewinnen. Eine Mengensteuerung – in Form von
Leistungs- oder Bettenbegrenzung – würde das Angebot in dem Sinne ze-
mentieren und den qualitativ besseren Institutionen nicht erlauben, einer
erhöhten Nachfrage von Seite der Patientinnen und Patienten nachzukom-
men. Im Fall des Kantons Zug sei es in dieser Situation den Patientinnen
und Patienten, welche nicht ausserkantonal behandelt werden wollten oder
könnten, nicht möglich, durch ihre Nachfrage die Volumenaufteilung der
Leistungserbringung zu Gunsten der qualitativ besseren innerkantonalen
Institution zu beeinflussen. Die mit der neuen Spitalfinanzierung gewollte
freie Wahl könne damit nicht ihre Wirkung entfalten. Damit würden auch
die gewollten Anreize zur Verbesserung der Qualität nicht effektiv. Selbst-
verständlich sei es auch nicht zulässig, davon auszugehen, dass die inner-
kantonale freie Wahl der Spitäler durch die Versicherten nicht gewährleistet
werden müsse. Die neue Spitalfinanzierung erlaube die Vergleichbarkeit
der Leistungen und habe daher auch die freie Wahl durch die Patientinnen
und Patienten sowohl unter den innerkantonalen als auch unter den aus-
serkantonalen Leistungserbringern zum Ziel. Auch formell seien die Anfor-
derungen klar, indem sich die neue Bestimmung zur freien Spitalwahl (Art.
41 Abs. 1bis KVG) auf alle Spitäler beziehe, welche auf einer Spitalliste auf-
geführt seien – im Fall des Kantons Zug sei dies das Zuger Kantonsspital
und die AndreasKlinik (act. 18, S. 5, Ziff. 1.1.6).
C-4302/2011
Seite 25
Aus den Ausführungen von Rütsche (Rn 26) ergebe sich zwar, dass eine
Beschränkung der freien Spitalwahl durch eine Mengensteuerung für die
innerkantonalen Patientinnen und Patienten vertretbar sei. Diese Auffas-
sung entspreche jedoch nicht dem System der neuen Spitalfinanzierung.
Mit der Revision der Spitalfinanzierung beziehungsweise mit der Einfüh-
rung der Fallpauschalen und der Ausdehnung der freien Wahl der Versi-
cherten werde die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und der Qua-
litätswettbewerb gefördert. Eine Interpretation, welche von einer Beschrän-
kung der freien Wahl innerkantonal ausgehe, sei mit dem neuen System
der Spitalfinanzierung nicht vereinbar (act. 18, S. 7, Ziff. 1.2.2). Auch eine
auf die ausserkantonalen Spitäler beschränkte Wahlmöglichkeit der Versi-
cherten sei nicht im Sinne der neuen Spitalfinanzierung. Das System der
Planung, das der Bundesrat mit seinen Kriterien gebildet habe, trage den
Vorgaben der Spitalfinanzierung Rechnung, indem die Planung im neuen
System so ausgestaltet werden müsse, dass der nötige Spielraum – für
den mit der Einführung der Fallpauschalen und der Ausdehnung der freien
Wahl der Versicherten gewollten Wettbewerb – geschaffen werde und die
Planung den Wahlmöglichkeiten der Versicherten, den medizinisch indi-
zierten Hospitalisationen sowie der Behandlungen in den Vertragsspitälern
Rechnung tragen müsse (act. 18, S. 7, Ziff. 1.2.3).
6.2
6.2.1 Bei der Zuteilung von Bettenkapazitäten handelt es sich zweifelsohne
um ein Instrument der Kapazitätsplanung. Dem seit 1. Januar 2009 in Kraft
stehenden Art. 58c KVV ist zu entnehmen, dass die Versorgung der versi-
cherten Person in Spitälern zur Behandlung von akutsomatischen Krank-
heiten […] leistungsorientiert erfolgt (Bst. a); eine leistungs- oder kapazi-
tätsbezogene Planung ist nur noch für die rehabilitative und psychiatrische
Behandlung vorgesehen (Bst. b).
Das BAG hat in seinem Kommentar zu den Änderungen der KVV per 1.
Januar 2009 (nachfolgend KVV-Kommentar) zu Art. 58c KVV ausgeführt,
für die Spitäler und die Geburtshäuser werde nach Artikel 49 Absatz 1 KVG
der Grundsatz der leistungsbezogenen Pauschalen eingeführt. Sowohl von
der Tarifseite als auch von der Planungsseite her seien derzeit nur für den
akutsomatischen Bereich Grundlagen vorhanden, welche die Abkehr vom
Pflegetag erlaubten. In diesem Sinne werde für den somatischen Akutbe-
reich und für die Geburtshäuser eine leistungsorientierte Planung verord-
net. Für die Psychiatrie- und Rehabilitationskliniken werde ausdrücklich die
Möglichkeit einer Kapazitätsplanung belassen.
C-4302/2011
Seite 26
Das Bundesgericht hat in BGE 138 II 398 darauf hingewiesen, dass im
Bereich der akutsomatischen Behandlung mit dem neuen Art. 58c Bst. a
KVV eine leistungsbezogene Spitalplanung vorgeschrieben worden sei (E.
3.6.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat seinerseits im Urteil C-325/2010
vom 7. Juni 2012 festgehalten, mit dem Inkrafttreten der neuen Spitalfinan-
zierung per 1. Januar 2009 und Erlass der Planungskriterien gemäss Art.
58a ff. KVG seien die Kantone verpflichtet worden, im Bereich der Akutso-
matik eine leistungsorientierte (statt kapazitäts-orientierte) Planung vorzu-
nehmen (E. 4.4.4). Der Erlass einer Spitalliste, die auf einer kapazitätsori-
entierten Spitalplanung beruhe, sei gemäss Art. 58c Bst. a KVV nicht mehr
zulässig (E. 4.6). Die Verordnung definiere nicht, was unter einer leistungs-
bezogenen Versorgungsplanung zu verstehen sei bzw. inwiefern sie sich
von einer kapazitätsbezogenen Planung (vgl. Art. 58c Bst. b und c KVV)
unterscheide; im Kommentar [des BAG] zu den KVV-Änderungen (Ziff. II.2)
werde im Wesentlichen auf den GDK-Leitfaden verwiesen (E. 5.1). Bei der
leistungsorientierten Spitalplanung stünden – bereits bei der Bedarfsermitt-
lung – die Leistungsdaten (insbesondere diagnosebezogene Falldaten) im
Vordergrund – im Unterschied zu den Betriebsdaten (wie Aufenthaltsdauer
oder Bettenbelegung) bei einer kapazitätsbezogenen Planung (E. 5.1.2).
6.2.2 Eine Mengenbegrenzung mit Vorgabe von Bettenzahlen ist in der
neuen Spitalplanung mit Fallpauschalen somit abzulehnen, da sie dem
Wettbewerbsgedanken und der Förderung der Leistungsqualität zuwider-
läuft. Eine Abkehr von der bisherigen Mengenbeschränkung steht zudem
nicht der von der Vorinstanz angeführten Planungspflicht entgegen, die der
Sicherstellung der Grundversorgung dient und eine Planung des Marktan-
gebots erforderlich macht (vgl. BVGE 2012/30 E. 4.7 mit Hinweis zur Ziel-
setzung der Spitalplanung; Zwischenverfügung des BVGer C-6266/2013
vom 23. Juli 2014 E. 4.6.1). Schliesslich besteht mit der von der Kantons-
regierung des Kantons Zug vorgesehenen Bettenbeschränkung die Ge-
fahr, dass die mit Art. 41 Abs. 1bis KVG neu eingeführte freie Spitalwahl –
insbesondere die Wahl der innerkantonalen Patientinnen und Patienten in
Bezug auf die AKC sowie das Kantonsspital Zug – von vornherein be-
schränkt wird, was vom Gesetzgeber nicht so gewollt war (vgl. Botschaft
Spitalfinanzierung, S. 5564 [drittes Lemma], S. 5576 f. mit Hinweis auf Art.
41 KVG, S. 5587 f. mit Hinweisen zu den Markt- und Wettbewerbsregeln).
Nebenbei bemerkt geht aus der kantonalen Regelung nicht hervor, ob die
ausserkantonalen Patientinnen und Patienten von der Mengensteuerung
ausgenommen werden (vgl. RÜTSCHE, a.a.O., Rz 112 - 116), weshalb der
Argumentation der Vorinstanz nicht gefolgt werden kann.
C-4302/2011
Seite 27
Das Bundesgericht hat im vorerwähnten Urteil 2C_796/2011 vom 10. Juli
2012 (publiziert als BGE 138 II 398) im Zusammenhang mit dem Anwen-
dungsgesetz des Kantons Tessin zur Spitalplanung festgehalten, dass eine
kantonale Mengensteuerung unter den Bestimmungen zur neuen Spitalfi-
nanzierung weiterhin zulässig sei. In Art. 58c Bst. a KVV nehme der Ver-
ordnungsgeber für die Spitalplanung im Bereich der stationären Behand-
lungen zwar nicht mehr Bezug auf die Betten-, sondern auf die Leistungs-
begrenzung, jedoch sei damit weiterhin eine Einschränkung des Leistungs-
auftrags der Spitäler und das Festlegen eines Maximalvolumens (an Leis-
tungen) zulässig (E. 3.6). Eine (nur noch altrechtlich begründbare) Steue-
rung der Spitalleistungen über eine Bettenbegrenzung, wie hier im Streit
liegend, erweist sich damit auch aus Sicht der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung als unzulässig.
6.2.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung (vgl. BGE 130 I 82 E. 2.2 mit Hin-
weis auf den derogatorischen Grundsatz nach Art. 49 Abs. 1 BV) müssen
sich kantonale Ausführungsbestimmungen an Sinn und Geist des Bundes-
rechts (KVG- und KVV-Bestimmungen) halten und dürfen den mit der Spi-
talplanung und -finanzierung angestrebten Zweck nicht vereiteln (vgl. auch
BGE 136 I 220 E. 6.1 und 6.4.3; Urteil des BVGer C-2378/2006). Wie Rüt-
sche in seinem Kommentar (Rz. 27) zurecht darauf hinweist, bedeutet eine
Mengensteuerung stationärer Leistungen nicht von vornherein, dass diese
bundesrechtswidrig ist. Vielmehr müssen die kantonalen Ausführungsbe-
stimmungen so ausgestaltet sein, dass sie mit Bundesrecht vereinbar sind.
Die kapazitätsbezogene Mengensteuerung des Kantons Zug steht aber
nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Sinn und Zweck der in Art. 58c
Bst. a KVV geforderten leistungsorientierten Spitalplanung entgegen. Die
kantonale Regelung von Bettenkapazitäten (§ 5c Abs. 5 EG KVG), auf die
sich der Kanton Zug im Rahmen seiner Spitalplanung 2012 stützt, unter-
gräbt einerseits Sinn und Geist der KVG- und KVV-Bestimmungen, ande-
rerseits werden die vom Gesetzgeber angestrebten Zielsetzungen und
Zweckvorstellungen im Zusammenhang mit der neuen Spitalplanung und
-finanzierung vereitelt (vgl. Botschaft zur Spitalfinanzierung, S. 5567 f., S.
5587 f. mit Hinweisen zur Marktregulierung), weshalb die kantonale Be-
stimmung als bundesrechtswidrig zu qualifizieren ist (vgl. E. 2 mit Hinweis
zu Art. 49 VwVG).
6.3 Aufgrund des Dargelegten hält das Bundesverwaltungsgericht zusam-
menfassend fest, dass die kapazitätsbezogene (indirekte) Mengensteue-
rung im Kanton Zug, die eine starre Bettenzahl sowie eine Besitzstands-
C-4302/2011
Seite 28
wahrung – gestützt auf § 5c Abs. 5 Bst. des kantonalen Einführungsgeset-
zes [EG] zum KVG – vorsieht, nicht mit der leistungsbezogenen Spitalpla-
nung (vgl. Art. 58c Bst. a KVV) vereinbar ist, zumal vor allem die innerkan-
tonalen Leistungserbringer (AKC und Kantonsspital Zug) im Rahmen ihrer
Kapazitätsmöglichkeiten unverhältnismässig eingeschränkt werden (vgl.
Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 27 BV). Die Regelung des Kan-
tons Zug (§ 5c Abs. 5 EG KVG), die eine Beschränkung der Bettenkapazität
der innerkantonalen Leistungserbringer vorsieht, ist als bundesrechtswid-
rig zu qualifizieren.
6.4 Erweist sich ein Erlass im Rahmen der inzidenten Normenkontrolle als
bundesrechtswidrig, ist er im Einzelfall nicht anzuwenden (BVGE 2011/61
E. 5.4.2.1; Urteil C-5912/2013 vom 30. April 2015 E. 3.4 und 9). Aus dem
in E. 6.3 Gesagten folgt, dass der Antrag 1 der Beschwerde gutzuheissen
und der Beschluss des Regierungsrates vom 29. November 2011 insofern
aufzuheben ist, als er darin (E. 2.1) der Beschwerdeführerin eine Planbet-
tenzahl von 37 Betten zuzüglich Säuglings- und Spezialbetten auferlegt (E.
2.1).
Demzufolge erübrigt sich die Prüfung des Eventualantrags der Beschwer-
deführerin, es sei ihr eine Bettenzahl von 50 zuzuweisen. Bei diesem Er-
gebnis ist auch auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin im Zusam-
menhang mit der Begrenzung der Bettenanzahl nicht einzugehen.
7.
Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, dass ihr die Vorinstanz keinen
Leistungsauftrag im Bereich Herz und Gefässe (mit Ausnahme der Implan-
tation von Schrittmachern) in Kooperation mit der Partnerklinik in Zürich,
der Klinik Im Park, erteilt habe (act. 5, S. 11 ff.; siehe Antrag 2 der Be-
schwerde, Bst. C.a).
7.1
7.1.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass sich die Vorinstanz bei ih-
rer Beurteilung und Auswahl in Bezug auf den erwähnten Leistungsauftrag
auf eine nicht rechtskräftige und daher unzulässige Feststellung über die
Wirtschaftlichkeit eines Partnerspitals gestützt habe, womit sie eine unge-
nügende Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz rügt (vgl. act. 5, S.
5, Ziff. 12). Als Begründung führte sie an, dass ihr der Leistungsauftrag
nicht aufgrund mangelnder Qualität, sondern einzig aus dem Grund ver-
weigert worden sei, weil die Kooperationsklinik, die Klinik Im Park, auf der
damals noch nicht rechtskräftigen Spitalliste des Kantons Zürich wegen
C-4302/2011
Seite 29
ungenügender Wirtschaftlichkeit keine Aufnahme gefunden habe und die
Vorinstanz der Meinung gewesen sei, dass die kantonalen Vorschriften zur
Nachhaltigkeit die Erteilung des entsprechenden Leistungsauftrags verun-
möglichten (act. 5, S. 12, Ziff. 33; vgl. auch act. 5/2, S. 21). Indem die Vo-
rinstanz ihren Entscheid ungenügend begründet habe, habe sie der Be-
schwerdeführerin auch die Möglichkeit genommen, die vorliegende Be-
schwerde umfassend zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin ihr
rechtliches Gehör verletzt sehe (act. 5, S. 14, Ziff. 40).
7.1.2 Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, dass sie bei der Zuteilung der
Leistungsaufträge im Bereich Herz und Gefässe auf die "Ergebnisse der
Wirtschaftlichkeitsprüfung" des Kantons Zürich abstellen durfte und somit
ihre Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfüllt habe
(act. 10, S. 10). Auf den Vorwurf, dass der Spitallistenentscheid des Kan-
tons Zürich vom 21. September 2011 zum Verfügungszeitpunkt (29. No-
vember 2011) des Kantons Zug noch nicht rechtskräftig gewesen sei, ging
die Vorinstanz in ihren Stellungnahmen nicht ein. Zum Vorwurf der Verlet-
zung der Begründungspflicht entgegnete sie, dass die Begründung des
Entscheides rechtsgenüglich erfolgt sei, zumal die Behörde nicht verpflich-
tet sei, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Es genüge,
wenn ersichtlich sei, von welchen Überlegungen sich die Behörde habe
leiten lassen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rn. 1706). Da es sich bei
der Spitalplanung primär um einen politischen Entscheid handle, bestehe
kein Rechtsanspruch der Spitäler um Aufnahme in die Spitalliste (BGE 132
V 6 E. 2.4.2; BGE 133 V 123 E. 3.3).
7.1.3 Das BAG vertritt in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2013 die
Haltung, grundsätzlich dürfe sich ein Kanton auf die Ergebnisse der Wirt-
schaftlichkeitsprüfung eines anderen Kantons stützen. Es sei jedoch we-
sentlich, dass – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin – die Vor-
instanz aus dem Grund den Leistungsauftrag im Bereich Herz und Gefässe
nicht erteilt habe, nicht etwa weil primär die Kooperationsklinik Im Park ge-
mäss Wirtschaftlichkeitsprüfung des Kantons Zürich nicht genügend effi-
zient sei, sondern weil die Klinik Im Park nicht auf der Liste des Kantons
Zürichs aufgeführt und daher die Nachhaltigkeit ihrer Leistungserbringung
gemäss den gesetzlichen Vorgaben des Kantons Zug nicht gewährleistet
sei (act. 18, S. 11, Ziff. 2.1.3). Diese Sichtweise des BAG ist sinngemäss
auch den Angaben im Regierungsratsbeschluss des Kantons Zug vom 29.
November 2011 zu entnehmen (vgl. act. 5, Beilage 2, S. 21).
C-4302/2011
Seite 30
7.1.4 Die Frage, ob die Feststellung der Wirtschaftlichkeit der Klinik Im
Park zum damaligen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig und damit unzuläs-
sig war oder nicht, ist insofern nicht mehr von Bedeutung, als das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil C-6088/2011 vom 6. Mai 2014 den von der
Klinik Im Park angefochtenen Regierungsratsbeschluss vom 21. Septem-
ber 2011 des Kantons Zürich bezüglich die Nichtaufnahme der Klinik Im
Park auf die Züricher Spitalliste 2012 Akutsomatik zwischenzeitlich bestä-
tigt hat. Demnach hält die vom Regierungsrat des Kantons Zürich vorge-
nommene Wirtschaftlichkeitsprüfung auch den bundesrechtlichen Anforde-
rungen stand (vgl. E. 7.9 im erwähnten Urteil). Die
Vorinstanz durfte sich deshalb grundsätzlich darauf stützen, zumal unter
anderem auch Art. 39 Abs. 2 und 2bis KVG die interkantonale Koordination
zwischen den Kantonen vorsieht (vgl. E. 4.2 und BAG-Kommentar zu den
Änderungen der KVV, Änderungen per 1. Januar 2009, Besonderer Teil:
Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen, Planungskriterien S. 7).
7.2
Soweit die Beschwerdeführerin einen Verfahrensmangel erblickt und die
Verletzung verfassungsmässiger Verfahrensgarantien nach Art. 29a BV
rügt, ist Folgendes auszuführen:
Die Beschwerdeführerin mag einen (formellen) Verfahrensmangel darin er-
blicken, dass sich die Vorinstanz auf einen damals noch nicht rechtskräfti-
gen Spitallistenentscheid des Kantons Zürich gestützt und damit eine un-
genügende Sachverhaltsabklärung getroffen habe. Jedoch ändert dies
nichts am Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsprüfung durch den Kanton Zürich
oder an der Nichtaufnahme der Klinik Im Park auf die Spitalliste 2012 des
Kantons Zürich. Abgesehen davon verweigerte die Vorinstanz den Leis-
tungsauftrag im Bereich Herz und Gefässe, weil – unter Berücksichtigung
der gesetzlichen Bestimmungen im Kanton Zug – bei der Klinik Im Park die
Nachhaltigkeit nicht gewährleistet sei und die Beschwerdeführerin nur in
Kooperation mit der Partnerklinik den Leistungsbereich Herz und Gefässe
abdecken könne (vgl. act. 5, Beilage 2, S. 21), weshalb die Entscheidungs-
grundlage der Vorinstanz nicht von vornherein als unzulässig zu bezeich-
nen ist. Auch in dem Fall, dass sich die Sachverhaltsabklärung und die da-
rauf gestützte Begründung der Vorinstanz im Zusammenhang mit der
Nichtzuweisung eines Leistungsauftrags im Bereich Herz und Gefässe als
ungenügend erweist (vgl. E. 7.3 hiernach), ist auf den von der Beschwer-
deführerin beanstandeten Verfahrensmangel mangels Rechtsschutzinte-
resse nicht weiter einzugehen.
C-4302/2011
Seite 31
Im Übrigen ist die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht ver-
letzt (act. 5, S. 14, Ziff. 40; vgl. E. 7.1.1), unbegründet, zumal sie ihren
Entscheid zwar knapp, jedoch hinreichend begründet hat. Das Argument,
sie habe der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen, die vorlie-
gende Beschwerde umfassend zu begründen, greift nicht, da die Be-
schwerdeführerin während des durchgeführten Schriftenwechsels mehr-
fach die Gelegenheit hatte, ihre Sichtweise substantiiert darzulegen.
7.3
7.3.1 Die Beschwerdeführerin erblickt einen Widerspruch zu den KVG-Be-
stimmungen, da ihr der Leistungsauftrag nicht aufgrund mangelnder Qua-
lität, sondern einzig aus dem Grund verweigert worden sei, dass die kan-
tonalen Vorschriften zur Nachhaltigkeit die Erteilung des entsprechenden
Leistungsauftrags verunmöglichten (act. 5, S. 12, Ziff. 33; vgl. auch act.
5/2, S. 21). Bei der Nachhaltigkeit gehe es darum, ob die Spitäler die not-
wendige wirtschaftliche Stärke besässen, um einen Leistungsauftrag auch
langfristig zu erfüllen. Jedoch habe die Vorinstanz weder bei der Beschwer-
deführerin noch der Klinik Im Park, dem Spital J._______ oder irgendeinem
anderen Spital konkrete Anstrengungen unternommen, um die Anforderun-
gen von § 5b Abs. 1 Bst. b des kantonalen Einführungsgesetzes zum KVG
zu überprüfen (act. 5, Ziff. 33 – 35). Darüber hinaus könne es nicht ange-
hen, nur bei einer einzelnen Klinik die Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,
bei den anderen Spitälern jedoch nicht. Dies sei KVG-widrig, zumal auch
eine Prüfung der Qualität nicht durchgeführt worden sei (vgl. act. 22, S. 9,
Ziff. 24).
7.3.2 Die Vorinstanz entgegnete dazu, dass die Beschwerdeführerin unbe-
strittenermassen nicht in der Lage sei, die betreffenden Leistungen selb-
ständig, sondern nur in Kooperation mit der Klinik Im Park anzubieten. Sie
begründete die Nichterteilung des Leistungsauftrags im Bereich Herz und
Gefässe damit, dass es an der Nachhaltigkeit des Angebots fehle, weil die
Klinik Im Park im Standortkanton Zürich aufgrund des Ergebnisses der
Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht in die Spitalliste aufgenommen worden sei
(act. 5, Beilage 2, S. 21). Da die Leistungsaufträge gemäss der Zuger Spi-
talliste 2012 unbefristet vergeben worden seien, werde auch vorausge-
setzt, dass die Leistungserbringer eine auf langfristige Erfüllung des Leis-
tungsauftrags ausgerichtete wirtschaftliche Grundausstattung nachweisen
könnten, was im Falle der Beschwerdeführerin gerade nicht der Fall sei.
Die Untersuchungspflicht bedeute nicht, dass die urteilende Behörde den
Sachverhalt eigenhändig zu ermitteln habe. Die Behörde habe das Recht,
auf dem Wege der Amtshilfe Erkenntnisse anderer Behörden beizuziehen
C-4302/2011
Seite 32
(KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Pra-
xiskommentar zum VwVG, Rn 179 zu Art. 12; vgl. act. 10, S. 10).
7.3.3 Für das BAG ist das Argument der Nachhaltigkeit, auf welche sich
der Kanton Zug zur Verweigerung des Leistungsauftrags an die Beschwer-
deführerin stütze, zumindest auf der “formellen Ebene“ nicht stimmig (act.
18, S. 11 f., Ziff. 2.1.3, 2.2.3). Ausschlaggebend sei, dass der Leistungs-
auftrag nicht deshalb nicht vergeben worden sei, weil primär die Koopera-
tionsklinik Im Park gemäss Wirtschaftlichkeitsprüfung des Kantons Zürich
nicht genügend effizient sei, sondern weil die Klinik Im Park nicht auf der
Liste des Kantons Zürichs aufgeführt und daher als Vertragsspital tätig sei.
Aus diesem Grund sei gemäss dem Kanton Zug die Nachhaltigkeit ihrer
Leistungserbringung nicht gewährleistet. Es handle sich um eine Beurtei-
lung und Auswahl gemäss den Planungskriterien nach Art. 58b Abs. 4 und
5 KVV, wenn ein Kanton einen Leistungsauftrag nicht erteile, nicht weil die
Leistungserbringung nicht als effizient genug beurteilt worden sei. Zwar
könne das Argument der Nachhaltigkeit bei der Auswahl der Leistungser-
bringer miteinbezogen werden, jedoch sei im vorliegenden Fall nicht nach-
vollziehbar, weshalb sich die Kantonsregierung des Kantons Zug anstatt
auf die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit auf das Argument der Nachhaltig-
keit stütze, um den Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der Liste zu
rechtfertigen (act. 18, S. 11 f., Ziff. 2.1.3, 2.2.3).
7.3.4 Der Entscheid der Vorinstanz, den Leistungsbereich Herz einem an-
deren Leistungserbringer ausserhalb des Kantons Zug zu erteilen, ist nicht
zu beanstanden, zumal die (knappe) Begründung der Vorinstanz (vgl. E.
8.2.2), sie unterstütze den “Prozess der Konzentration der Zürcher Herz-
chirurgie“, da im Kanton Zug dieser Leistungsbereich “nicht im erforderli-
chen Umfang angeboten werde“ (vgl. act. 5, Beilage 2, S. 12), rechts-
genüglich erfolgt ist. Zudem hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit,
ihr Angebot – das Konzept "HKL AKC Herzkatheterlabor" sowie ergän-
zende Erklärungen (Vorakten-GD, Beilagen 6, 8) – in ausführlicher Weise
der Gesundheitsdirektion des Kantons Zug zu unterbreiten, ohne daraus
einen Rechtsanspruch auf Erteilung des Leistungsauftrags ableiten zu kön-
nen. Abgesehen davon ist für die Zulassung eines Spitals in einem be-
stimmten Leistungsbereich wesentlich, dass die (mindesterforderliche)
Dienstleistungs- und Infrastruktur gesichert ist (vgl. E. 4.2 zu Art. 39 Abs. 1
Bst. a – c KVG). Vorliegend war zum Zeitpunkt des Leistungsgesuchs der
AKC die Dienstleistungs- und Infrastruktur faktisch noch nicht realisiert
(siehe Bst. B.b mit Hinweis zum Konzept "HKL AKC Herzkatheterlabor"),
C-4302/2011
Seite 33
da der Aufbau eines Herzkatheterlabors erst in Aussicht gestellt wurde. Ge-
gen die Erteilung des Leistungsauftrags spricht zudem, dass die zu si-
chernden Dienstleistungen durch erforderliches Fachpersonal nur durch
Kooperation mit der Partnerklinik möglich sind, was eine Auslagerung von
Leistungen durch das Listenspital an eine Partnerklinik (Klinik Im Park) zur
Folge hätte. Die Vergabe eines Leistungsauftrags im Bereich Herz und Ge-
fässe an eine Leistungserbringerin, die die erforderliche Dienstleistungs-
und Infrastruktur nicht aufweist und somit die nötigen Zulassungsvoraus-
setzungen (noch) nicht erfüllt, ist daher nicht zu rechtfertigen.
Da die Beschwerdeführerin die nötigen Zulassungsvoraussetzungen für
die Erteilung des erwähnten Leistungsauftrages offensichtlich nicht erfüllt
hatte und die Leistungen nur in Kooperation mit der Partnerklinik im Kanton
Zürich hätten erbracht werden können, war die Vorinstanz nicht gehalten,
der Beschwerdeführerin einen Leistungsauftrag im Bereich Herz zu ertei-
len. Selbst wenn die Vorinstanz eine (aus heutiger Sicht) rechtskonforme
Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung vorgenommen hätte, hätte die
Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Erteilung des Leistungsauftrags
gehabt (vgl. BGE 133 V 123 E. 3.3). Im Übrigen fällt es in das Ermessen
des Kantons, via Spitalplanung das Angebot im eigenen Kanton zu steuern
und bei ungenügendem Leistungsangebot auf das Angebot anderer Kan-
tone zurückzugreifen (vgl. E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 6 E. 2.4.1).
Bei diesem Ergebnis kann unbeantwortet bleiben, ob die Vorinstanz den
Leistungsauftrag zu Recht mit der Begründung abgewiesen hat, die kanto-
nalen Vorschriften zur Nachhaltigkeit seien nicht eingehalten. Antrag 2 der
Beschwerde ist damit abzuweisen.
8.
Im Ergebnis ist die Beschwerde hinsichtlich Antrag 1 gutzuheissen und die
angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als der angefochtene Be-
schluss der Beschwerdeführerin eine maximale Bettenzahl auferlegt. Hin-
sichtlich der Leistungsvergabe im Bereich Herz und Gefässe (Antrag 2) ist
die Beschwerde abzuweisen.
9.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt
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diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Der teil-
weise unterliegenden Vorinstanz können allerdings keine Verfahrenskos-
ten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG; BVGE C-6539/2011 vom 26.
November 2013 E. 9.1).
Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten
von Fr. 2‘000.– auferlegt. Sie werden in diesem Betrag aus dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– entnommen. Im verbleibenden Betrag
von Fr. 2'000.- wird der geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet. Die
Beschwerdeführerin ist aufzufordern, dem Bundesverwaltungsgericht eine
Zahladresse bekannt zu geben.
9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zusprechen (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur teilweise, so
ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE).
Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist eine hälftige Parteient-
schädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen. Mangels Vorliegen ei-
ner Kostennote ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen
(vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen
Aufwandes erscheint eine Entschädigung von Fr. 4‘500.– (einschliesslich
Auslagenersatz und darin enthaltene Mehrwertsteuer) als angemessen.
10.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die
das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin-
dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzuläs-
sig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig und tritt mit seiner Eröffnung
in Rechtskraft.
(Dispositiv auf der nachfolgenden Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägung 8 teilweise gutgeheissen und
die angefochtene Verfügung insoweit aufgehoben, als der Beschluss des
Regierungsrates des Kantons Zug vom 29. November 2011 der Beschwer-
deführerin eine maximale Bettenzahl auferlegt. Im Übrigen wird die Be-
schwerde abgewiesen.
2.
Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten
von Fr. 2‘000.– auferlegt. Sie werden in diesem Betrag aus dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– entnommen. Im verbleibenden Betrag
von Fr. 2'000.- wird der geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet. Die
Beschwerdeführerin wird aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht
eine Zahladresse bekannt zu geben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung zu Lasten der
Vorinstanz in der Höhe von Fr. 4‘500.– (inkl. Auslagenersatz und darin ent-
haltene Mehrwertsteuer) zugesprochen.
4.
Der Regierungsrat des Kantons Zug wird ersucht, Ziffer 1 des Urteilsdispo-
sitivs im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Spitalliste 2012; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
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