B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4302/2015
Ur t e i l vom 9 . Feb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A.X._______ und B.Y.-X._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum für C._______.
C-4302/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 23. März 2015 stellte der ukrainische Staatsangehörige C._______
(geb. 1975; nachfolgend Gesuchsteller) bei der Schweizer Botschaft in
Kiew/Ukraine ein Gesuch um Ausstellung eines Schengen-Visums für
mehrere Besuche von insgesamt maximal 90 Tagen innerhalb eines Jah-
res bei seiner Schwester B.Y.-X._______ und deren Ehemann
A.X._______ in der Schweiz. Mit undatierter Formular-Verfügung wies die
Schweizer Vertretung das Gesuch ab, da die Absicht des Gesuchstellers,
vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten aus-
zureisen, nicht habe festgestellt werden können.
B.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 27. März
2015 Einsprache. Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die Vor-
instanz Einsicht in die vom Gesuchsteller bei der Schweizer Vertretung ein-
gereichten Unterlagen und liess durch das Migrationsamt des Kantons So-
lothurn weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen. Mit Entscheid
vom 17. Juni 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen an, aufgrund der prekären Wirtschafts- und Si-
cherheitslage in der Ukraine sowie der persönlichen Situation des Gesuch-
stellers in seinem Heimatland erscheine die fristgerechte Wiederausreise
nicht gesichert. Dieser Entscheid wurde den Beschwerdeführenden am
19. Juni 2015 eröffnet.
C.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2015 nahmen die Beschwerdeführenden gegen-
über der Vorinstanz Stellung zum Einspracheentscheid vom 17. Juni 2015.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Juli 2015 beantragen die Beschwerdefüh-
renden beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des
vorinstanzlichen Einspracheentscheides und die Erteilung des beantragten
Visums.
Sie führen aus, dass der Gesuchsteller bereits mehrere Male in der
Schweiz zu Besuch gewesen und immer wieder fristgerecht ausgereist sei.
Im vergangenen Jahr sei er erstmals mit seiner Frau und der sechsjährigen
Tochter in die Schweiz gekommen. Kurz vor der geplanten Heimreise seien
die Kämpfe wieder aufgeflammt, so dass sie aus Rücksicht auf die Tochter
die Rückreise mit Bewilligung des kantonalen Migrationsamts verschoben
C-4302/2015
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hätten. Sie seien dann fristgerecht ausgereist. Da der Gesuchsteller eine
weite Reise unternehmen müsse, wenn er in Kiew Antrag auf ein Visum
stellen wolle, habe er ein Visum für maximal 90 Tagen innerhalb eines Jah-
res beantragt. Er beabsichtige, während dieses Jahres zwei- bis dreimal
maximal 30 Tage in der Schweiz zu verbringen und nicht 90 Tage auf ein-
mal, wie die Vorinstanz angenommen habe. Insofern sei seine Abwesen-
heit sowohl mit den Bedürfnissen seiner Familie als auch mit seiner beruf-
lichen Tätigkeit vereinbar. Der vorinstanzliche Entscheid verletze zudem
das Recht der Beschwerdeführenden auf Achtung des Familien- und Pri-
vatlebens.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2011 (recte: 2015; Posteingang:
23. Juli 2015) beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
F.
Die Beschwerdeführenden nahmen am 8. September 2015 zur Vernehm-
lassung Stellung.
Diese Stellungnahme wurde der Vorinstanz am 15. September 2015 zur
Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel geschlossen.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen-
gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
(vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
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Seite 4
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Ver-
letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden
(vgl. Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes we-
gen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der
Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines ukrainischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums für mehrere Besuche (maximal
90 Tage innerhalb eines Jahres) in der Schweiz zugrunde. Da sich der Ge-
suchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen beru-
fen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines
Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsa-
che in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schen-
gen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Be-
sitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte
übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Aus-
führungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung ei-
nes Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätz-
lich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten.
Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um
einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE
135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Be-
fugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Einreise
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und die Erteilung bzw. Verweigerung eines Visums aufstellt und die Mit-
gliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn
die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw.
Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1
E. 4.1.4 und 4.1.5).
5.
5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Wei-
teren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi-
elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schen-
gen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner
dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem
(SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl.
zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2
Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die
Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl.
L 105/1 vom 13.04.2006 [konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2013];
Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen
Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom
15.09.2009 [konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2013]; vgl. zum Perso-
nenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK; vgl. zu den Gründen für die Visums-
verweigerung: Art. 32 Visakodex).
5.2 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Voraussetzungen für die
Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums
nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit" erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des be-
treffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitglied-
staat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitä-
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Seite 6
ren Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund inter-
nationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Vi-
sakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
6.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001
zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen,
sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visum-
pflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quel-
lennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staaten
auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der
Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da die
Ukraine in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt der Gesuchsteller der Vi-
sumspflicht.
7.
7.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli-
chen damit, dass die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers
nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten
Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu
sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des
konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine
Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der ge-
suchstellenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen.
7.2
7.2.1 Die Lage in der Ukraine wird zur Zeit durch die Spannungen nach der
Annexion der Halbinsel Krim durch Russland im März 2014 und durch die
Kämpfe im Osten des Landes (Regionen Lugansk und Donezk) geprägt.
Insbesondere wirken sie sich auf die wirtschaftliche Lage aus, die sich in
den letzten Jahren deutlich verschlechtert hat. Die Wirtschaftsleistung
schrumpfte im Jahr 2014 um 7 % und für 2015 wird ein Rückgang von etwa
9 % erwartet, trotz der zögerlichen Stabilisierung seit dem Frühjahr 2015.
Als Folge der Wirtschaftskrise haben sich die Lebensbedingungen der Be-
völkerung deutlich verschlechtert. Die Einkommen sind zurückgegangen,
während die Preise für Güter und Dienstleistungen gestiegen sind (z.B.
Lebensmittel: 2014 +25 %, 2015 [Oktober] +34 %). Die Schattenwirtschaft
und Netzwerke aus Familienmitgliedern und Freunden gewinnen dadurch
an Bedeutung. Die Sicherheitslage ist in den von den Separatisten kontrol-
lierten Gebieten in der Ostukraine (Teile der Oblaste Lugansk und Donezk)
C-4302/2015
Seite 7
nach wie vor prekär, auch wenn der vereinbarte Abzug schwerer Waffen zu
einer Verbesserung der Situation für die Zivilbevölkerung geführt hat. Zu-
dem gibt die Menschenrechtslage zu Besorgnis Anlass (Quellen: Deut-
sches Auswärtiges Amt, > Aussen- und Euro-
papolitik > Länderinformationen > Ukraine: Reise- und Sicherheitshin-
weise / Wirtschaft / Innenpolitik, Stand September 2015 bzw. Januar 2016;
UNO-Hochkommissariat für Menschenrechte, Report on the human rights
situation in Ukraine, 16 August to 15 November 2015, ;
KSENIIA GATSKOVA, Der Lebensstandard in der Ukraine in den Jahren
2014/2015, DEUBER/SCHWABE, Äusserst verhaltener Wirtschaftsausblick
zwei Jahre nach dem Maidan, beide in: Ukraine Analysen Nr. 161 vom
9.12.2015, ).
7.2.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus
der Ukraine und insbesondere aus den Gebieten im Osten des Landes, die
vom Konflikt betroffen sind, allgemein als hoch einschätzt.
7.3
7.3.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon-
kreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per-
son im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaft-
liche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Hingegen
muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen
haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhal-
tens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
7.3.2 Der Gesuchsteller ist 40 Jahre alt, verheiratet und Vater einer Toch-
ter. Er lebt mit seiner Familie in Z._______ im Oblast Lugansk. Er ist in der
Baubranche selbständig erwerbstätig. Gemäss Angaben in der Beschwer-
deschrift ermöglicht das Einkommen des Gesuchstellers der Familie, "recht
und schlecht über die Runden" zu kommen. Die Beschwerdeführenden un-
terstützen die Familie seit Jahren in finanzieller Hinsicht und kommen auch
für sämtliche mit den Besuchen in der Schweiz verbundenen Kosten auf.
Der Gesuchsteller hielt sich schon etliche Male in der Schweiz auf (2012
[einmal], 2013 [dreimal], 2014 [zweimal]) und reiste jeweils fristgerecht wie-
der aus. Im Juli 2014 begleiteten ihn seine Ehefrau und Tochter in die
Schweiz. Da zu jener Zeit die Kämpfe in der Nähe von Z._______ wieder
aufgeflammt waren, wurden die bis zum 20. Juli 2014 gültige Visa um
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60 Tage verlängert. Danach reiste die Familie ordnungsgemäss wieder
aus.
7.3.3 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass weder die familiären noch die
beruflichen Verpflichtungen den Gesuchsteller von einer möglichen Migra-
tion abhalten könnten. Sie verweist im Zusammenhang mit den familiären
Verpflichtungen auf den Umstand, dass der Gesuchsteller alleine in die
Schweiz kommen möchte. Es sei ungewöhnlich, dass er seine Familie
während 90 Tagen in einem Krisengebiet zurücklassen wolle. Bei einer
Verschlimmerung der Situation wäre er nicht in der Lage, seinen Angehö-
rigen beizustehen. Es sei somit davon auszugehen, dass die familiären
Verantwortlichkeiten nicht besonders gross seien. Das gleiche gelte für
seine berufliche Situation, da nicht ersichtlich sei, wie er die durch eine so
lange Abwesenheit entstehenden Einkommenseinbussen kompensieren
wolle. Der Gesuchsteller sei zwar schon mehrmals in der Schweiz gewe-
sen. Hieraus könne er jedoch wegen der inzwischen veränderten politi-
schen Lage nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er bei seinem letzten
Besuch eine Verlängerung des Visums beantragt habe.
7.3.4 Der Auffassung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Es gibt kei-
nen Grund daran zu zweifeln, dass der Gesuchsteller seine familiären Ver-
pflichtungen gegenüber Ehefrau und Tochter ernst nimmt. Auch spricht
sein Verhalten anlässlich seiner bisherigen Besuche in der Schweiz gegen
die Annahme, er strebe die Auswanderung in die Schweiz an. Dies zeigt
sich – entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung – ge-
rade am letzten Besuch im Sommer/Herbst 2014, als er mit Ehefrau und
Tochter nach Abflauen der Kämpfe trotz der nach wie vor prekären Sicher-
heitslage rechtzeitig und anstandslos in seine Heimat zurückgekehrt ist.
Auch die beantragte Aufenthaltsdauer von 90 Tagen vermag unter Berück-
sichtigung der durchaus plausiblen Ausführungen in der Beschwerdeschrift
die familiären Verpflichtungen nicht zu relativieren.
8.
Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass die Wiederausreise des Ge-
suchstellers trotz der allgemeinen Lage in der Ukraine als hinreichend ge-
sichert anzusehen ist. Indem die Vorinstanz den rechtserheblichen Sach-
verhalt wesentlich anders beurteilt hat, hat sie Bundesrecht verletzt (vgl.
Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die
Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die-
ser bleibt zu prüfen, ob die übrigen Einreisevoraussetzungen (noch) erfüllt
sind (vgl. E. 5.1 und 5.2) oder ob allenfalls gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV aus
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Seite 9
humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu
erteilen ist.
Bei ihrer Prüfung wird die Vorinstanz ein besonderes Augenmerk auf den
Aufenthaltszweck richten (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex i.V.m. Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK). Zwar hatte sie offenbar Zweifel am Zweck der Besuche
(vgl. Verfügung S. 3 Mitte). Sie hat dazu jedoch in der Begründung ihrer
Verfügung keine weiteren Ausführungen gemacht. Auch hatten die Be-
schwerdeführenden aufgrund der Verfügung der Schweizer Vertretung, die
lediglich die Wiederausreise als nicht gesichert angesehen hat, keinen An-
lass, sich im vorinstanzlichen Verfahren zu diesem Thema zu äussern. Auf-
grund der Akten scheinen jedoch gewisse Vorbehalte durchaus ange-
bracht. So stehen die geplanten Aufenthalte – 90 Tage verteilt auf mehrere
Besuche innerhalb eines Jahres – möglicherweise in einem gewissen Wi-
derspruch zum angegebenen Aufenthaltszweck – Besuch der Schwester
und des Schwagers –, da zur Pflege einer solchen Beziehung im Allgemei-
nen nicht so häufige und ausgedehnte Aufenthalte notwendig sind, zumal
die finanzielle Lage des Gesuchstellers und seiner Familie offenbar schon
seit Jahren prekär ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist
zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, da den
nicht vertretenen Beschwerdeführenden durch das vorliegende Verfahren
keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von
Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf-
gehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der einbezahlte Kosten-
vorschuss von Fr. 800.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Solothurn (Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Kradolfer
Versand: