Abtei lung II I
C-4303/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J a n u a r 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
C._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
santésuisse, Die Schweizer Krankenversicherer,
vertreten durch Advokat Dr. iur. Vincent Augustin,
Beschwerdegegnerin,
Regierungsrat des Kantons Aargau,
handelnd durch Departement Gesundheit und Soziales,
Vorinstanz.
Krankenversicherung - Tarmed Taxpunktwert, Regie-
rungsratsbeschluss des Kantons Aargau vom 9. Mai
2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
C-4303/2007
Sachverhalt:
A.
Nach Einführung der gesamtschweizerischen einheitlichen Tarifstruktur
TARMED im Jahr 2002 setzte der Regierungsrat des Kantons Aargau
mit Beschluss vom 17. Dezember 2003 Nr. 2003-001879 einen Start-
taxpunktwert (STPW) von CHF 0.94 ab 1. Januar 2004 fest (siehe Re-
gierungsratsbeschluss [RRB] Art. Nr. 2007-000619 vom 9. Mai 2007,
Vorakten Nr. 148). Am 16. September 2005 nahmen die beteiligten
Parteien die Verhandlungen auf zur Bestimmung des TARMED Tax-
punktwerts (TPW) zur Ablösung des STPW (Vorakten Nr. 3-5). Anfäng-
lich verhandelten die öffentlichen Spitäler, die Rehakliniken und die
Privatkliniken gemeinsam mit santésuisse, die Schweizer Krankenver-
sicherer (santésuisse). Im Rahmen dieses Tariffestsetzungsverfahrens
fand am 27. November 2006 eine Anhörung statt, zu deren Ergebnis
sich die Parteien schriftlich äussern konnten (Vorakten Nr. 47). Mit den
öffentlichen Spitälern schloss santésuisse per 1. Januar 2007 einen
neuen Vertrag mit einem TPW von CHF 0.90 ab. Dieser Vertrag wurde
mit Beschluss vom 28. März 2007 (RRB Art. Nr. 2007-000374) vom
Regierungsrat des Kantons Aargau genehmigt. Die Verhandlungen
zwischen santésuisse und den Privatspitälern scheiterten.
B.
Daraufhin stellte santésuisse, Geschäftsstelle Aargau-Solothurn, dem
Regierungsrat am 16. Oktober 2006 das Begehren, für den vertragslo-
sen Zustand u.a. mit der C._______ hoheitlich einen Taxpunktwert von
CHF 0.90 festzusetzen (Vorakten Nr. 37-45).
C.
Die vom Regierungsrat am 24. Januar 2007 zur Stellungnahme einge-
ladene Eidgenössische Preisüberwachung (PUE) empfahl am 22. Feb-
ruar 2007, den Taxpunktwert für die ambulanten Arztleistungen in den
Privatkliniken des Kantons Aargau per 1. Januar 2007 auf maximal
CHF 0.90 festzusetzen (Vorakten Nr. 115-117).
D.
Mit Regierungsratsbeschluss vom 9. Mai 2007 verfügte der Regie-
rungsrat des Kantons Aargau, den TARMED-Taxpunktwert für die pri-
vaten Kliniken des Kantons Aargau, darunter auch die C._______, für
die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2007 bei CHF 0.94 zu belas-
sen, ihn dann ab 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 auf
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CHF 0.86 zu senken und ab 1. Januar 2008 auf CHF 0.90
festzusetzen (Vorakten Nr. 144-148).
Allfälligen Beschwerden gegen seinen Beschluss entzog der Regie-
rungsrat die aufschiebende Wirkung.
Der Regierungsrat begründete die festgesetzten Tarife damit, dass
auch nach dem Abschluss der Kostenneutralitätsphase nicht für ein-
zelne Spitäler oder gar deren Fachbereiche besondere Taxpunktwerte
eingeführt werden dürften. Zu bilden seien möglichst grosse Vertrags-
gemeinschaften, und der Taxpunktwert solle aufgrund von Vollkosten-
rechnungen festgesetzt werden. Im Kanton Aargau habe bereits nach
dem früheren Spitalleistungskatalog (SLK) für die öffentlichen und die
privaten Spitäler der gleiche Tarif gegolten, und auch bei der Festset-
zung des TARMED-Starttaxpunktwerts sei für die öffentlichen und die
privaten Spitäler der gleiche Wert festgesetzt worden. Eine Subventio-
nierung des ambulanten Bereichs der öffentlichen Spitäler bestehe
nicht, weshalb die Gleichstellung gerechtfertigt sei. Mit dem Rahmen-
vertrag TARMED würden zudem gewollt einzelne Fachgebiete besser,
andere schlechter als bisher entschädigt. Ziel der nationalen Tarifstruk-
tur TARMED sei, ärztliche und technische Leistungen zu trennen und
Leistungspositionen in Form von Taxpunkten zu gewichten. Mit den öf-
fentlichen Spitälern und den Reha-Kliniken sei ab 1. Januar 2007 be-
reits ein TPW von CHF 0.90 vereinbart worden, und dieser Wert solle
nun auch für die privaten Spitäler Anwendung finden. Die festgelegten
Abweichungen für das Jahr 2007 stellten kompensatorische TPW dar.
E.
Die C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte am 22. Juni
2007 (Poststempel) eine Beschwerde gegen den Regierungsratsbe-
schluss beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer Nr. 1). Sie bean-
tragte, Ziff. 1 des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses sei auf-
zuheben und es sei für die Beschwerdeführerin per 1. Januar 2007 ein
TPW von CHF 1.03 festzusetzen. Eventualiter sei für sie per 1. Januar
2007 der bisherige TPW von CHF 0.94 festzusetzen. Für die Dauer
des Verfahrens sei der bisherige TPW von CHF 0.94 festzusetzen.
Eventualiter sei für sie per 1. Juli 2007 der bisherige TPW von
CHF 0.90 festzusetzen.
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, sie schliesse sich
in ihren Begründungen der Beschwerde der A._______ vom gleichen
Datum an; dies einerseits zur Vereinfachung des Verfahrens, weil die
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C._______ ursprünglich einen betriebswirtschaftlich notwendigen TPW
von CHF 1.34 errechnet habe; andererseits auch, weil das aktuelle ge-
ringe ambulante Umsatzvolumen der Beschwerdeführerin, als Klinik
für Chirurgie und Geburtshilfe, chirurgielastig und dadurch zu wenig
repräsentativ sei. Der vom Regierungsrat angestrebte Durchschnitt
von 90 Rappen (durch 6 Monate mit 94 und 6 Monate mit 86 Rappen)
sei für ihre Klinik nicht anwendbar, weil sie gerade im aktuellen Monat
ein Röntgeninstitut eröffnet habe. Ihre Taxpunktmenge werde im 2. Se-
mester 2007 ein Vielfaches des 1. Semesters betragen, wodurch die
90 Rappen nie erreicht würden. Bezüglich der Unterlagen verweise sie
auf diejenigen der Beschwerde der A._______. Auch bezüglich des
Sachverhalts und der rechtlichen Ausführungen verweise sie auf den
Inhalt der Beschwerde der A._______.
F.
Am 6. Juli 2007 leistete die Beschwerdeführerin den geforderten Kos-
tenvorschuss von CHF 2'000.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2007 (BVGer Nr. 5) wies das Bun-
desverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und
bestätigte die vom Regierungsrat für die Dauer des Beschwerdever-
fahrens provisorisch festgelegten Tarife.
H.
Mit Vernehmlassung vom 12. September 2007 in der Hauptsache (BV-
Ger Nr. 13) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
Mit den öffentlichen Spitälern habe per 1. Januar 2007 ein neuer Ver-
trag mit einem TPW von CHF 0.90 abgeschlossen werden können. Die
Rehakliniken, welche sich zuerst mit diesem TPW nicht hätten einver-
standen erklären können hätten sich im Verlauf des Festsetzungsver-
fahrens doch noch entschieden, mit der Beschwerdegegnerin per
1. Februar 2007 einen Vertrag mit einem TPW von ebenfalls CHF 0.90
abzuschliessen. Mit Entscheid des Regierungsrates vom 9. Mai 2007
sei der TPW für die Klinik A._______, die C._______, die Kinik
E._______, die Klinik D._______ und die Klinik F._______ per 1. Janu-
ar 2008 analog den öffentlichen Spitälern und den Rehakliniken auf
CHF 0.90 (für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2007 auf
CHF 0.94 und vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2007 auf CHF 0.86)
festgesetzt worden. Im Verlauf der Verhandlungen und auch des Fest-
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setzungsverfahrens hätten die Privatkliniken keine oder nur mangel-
hafte Daten vorgelegt, und anhand dieser Zahlen könne nicht nachge-
wiesen werden, ob die Forderungen der Privatkliniken gerechtfertigt
seien. Daten, welche nachwiesen, dass der bisher gleiche TPW bei
den öffentlichen und privaten Spitälern neu nicht mehr gerechtfertigt
sein sollte, hätten nicht vorgelegt werden können. Zudem sei nicht kor-
rekt, dass die Ausgangslage für private und öffentliche Spitäler unter-
schiedlich sei. Der Kanton Aargau subventioniere die ambulanten Be-
reiche der öffentlichen Spitäler nicht. Es gälten für alle aargauischen
Spitäler im ambulanten Bereich nach TARMED die gleichen Bedingun-
gen. Mit der Einführung des TARMED sei gewollt gewesen, dass ein-
zelne Fachgebiete besser als bisher entschädigt würden und andere
dafür etwas schlechter. Eine Korrektur der bewussten Anpassungen
mit Hilfe eines unterschiedlichen TPW würde das Grundprinzip bezie-
hungsweise die Grundzielsetzung der TARMED-Tarifstruktur untergra-
ben. Bei der Einführung des TARMED seien deshalb die TPW für öf-
fentliche und private Spitäler gleich hoch festgesetzt worden, was vom
Bundesrat mit seinem Entscheid vom 2. Februar 2005 geschützt wor-
den sei. Warum die damals gewollte Aufwertung der ärztlichen Leis-
tung durch differenzierte TPW für spezialisierte Kliniken wieder aufge-
hoben werden sollte, sei nicht nachvollziehbar.
Die Beschwerdeführerin verweise in ihrer Beschwerde auf diejenige
der A._______. Im Gegensatz zu dieser verlange die Beschwerdefüh-
rerin unter Punkt vier eventualiter, dass für sie per 1. Juli 2007 der bis-
herige TPW von CHF 0.90 festzusetzen sei, da durch das erst im Juni
2007 neu eröffnete Röntgeninstitut der ambulante Umsatz der Klinik
nahezu irrelevant werde. Ursprünglich habe die Beschwerdeführerin
einen TPW von CHF 1.34 errechnet. Die anlässlich der Anhörung dazu
vorgelegten Berechnungen seien sehr rudimentär und nicht kontrollier-
bar gewesen. Zum Antrag 4 sei festzuhalten, dass die finanziellen Aus-
wirkungen des Kompensationstaxpunktwertes von CHF 0.86 vom
1. Juli bis 31. Dezember 2007 von der Beschwerdeführerin nicht nach-
gewiesen worden sei. Ein höherer TPW sei deshalb auch nicht ge-
rechtfertigt. Zudem sei es aus administrativen Gründen nicht sinnvoll,
einzig für die Beschwerdeführerin für sechs Monate einen anderen
TPW festzusetzen.
I.
Am 17. Oktober 2007 beantragte santésuisse in ihrer Beschwerdeant-
wort (BVGer Nr. 16) die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie
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einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin verweise in formeller, sach-
verhaltlicher als auch rechtlicher Hinsicht praktisch ausnahmslos auf
die Beschwerde der A._______. Die Beschwerde genüge offensichtlich
den gesetzlichen Vorgaben betreffend Begründung eines
Rechtsmittels nicht. Die Beschwerdeführerin gebe vor, einen be-
triebswirtschaftlich notwendigen TPW von CHF 1.34 errechnet zu ha-
ben, gebe sich aber mit einem antragsgemäss festzusetzenden TPW
von CHF 1.03 zufrieden. Diese „vorgetäuschte Grosszügigkeit“ lasse
berechtigte Zweifel an der Solidität der Kostenrechnungsdaten der Kli-
nik aufkommen. Der Regierungsrat stelle richtigerweise auf den Sach-
verhalt zum Zeitpunkt des Entscheiderlasses ab. Er könne nicht auf
Kosten eines erst ab 2. Semester 2007 behaupteterweise eröffneten
Röntgeninstituts abstellen. Unter Verweis auf die überzeugenden Aus-
führungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Stellungnahme
der Preisüberwachung im Vorverfahren sei die Beschwerde selbst
dann abzuweisen, wenn auf sie eingetreten werden könnte.
J.
Mit Replik vom 30. November 2007 (BVGer Nr. 18) hielt die Beschwer-
deführerin fest, es gehe nicht darum, dass sie den STPW mit dem kos-
tenneutral eingeführten TPW verwechsle, sondern darum, dass nach
der Praxis des Bundesrates mit der Festsetzung des STPW bereits
das Ziel einer kostenneutralen Einführung erreicht werden sollte. Diese
Praxis habe zur Folge, dass der STPW von CHF 0.94 als kostenneu-
tral eingeführter TPW zu gelten habe. Bezüglich des betriebswirt-
schaftlich notwendigen TPW von CHF 1.34 könne sie die notwendigen
Unterlagen beibringen. Als Mitglied der Verhandlungsdelegation der
Leistungserbringer wisse sie jedoch, dass grössere Vertragsgemein-
schaften gefordert seien, weshalb sie wohl etwas zu pragmatisch ihre
Partikularinteressen zurückgestellt habe. Diesem Umstand werde ab
sofort insofern Rechnung getragen, als dass nur noch die Einforde-
rung eines individuellen TPW von CHF 1.34 konsequent weiterverfolgt
werde. Sie habe ihre Kosten des Ambulatoriums auch im Rahmen der
OKP-Verhandlungen 2007, auf der Kostenbasis des Jahres 2006, für
die Tarife ab 1. Januar 2008 in genügender Form dargelegt. Sie sei in-
des überzeugt, dass die mit der Beschwerde ins Recht gelegte Dar-
stellung der A._______ bereits genügend transparent sei, um aufzu-
zeigen, dass der bisherige TPW von CHF 0.94 nicht kostendeckend
gewesen sei. Als Privatklinik habe sie ihre finanziellen und personellen
Ressourcen zu schonen in Anbetracht des bisherigen doch eher gerin-
gen Tarmed-Umsatzes. Die Beschwerdegegnerin könne aufgrund ihrer
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verfügbaren Zahlen für das Jahr 2006 die Aussage der
Beschwerdeführerin einer weiteren Plausibilitätsprüfung unterziehen.
Sie halte daher (konsequenterweise) an ihrem Antrag auf Festsetzung
eines TPW von CHF 1.34 fest, womit der bisherige Zusatzantrag auf
einen gemeinschaftlichen TPW (konsequenterweise) entfalle. Sie
verweise nichtsdestotrotz auch auf die Berechnung der A._______. Im
Weiteren sei bei ihr Mitte 2007 eine REKOLE-Revision durch
santésuisse Solothurn mit positivem Resultat in Bezug auf Erfüllung
der REKOLE-Vorgaben durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin
sei in der Lage, einen TPW von CHF 1.34 nachzuweisen, weshalb sie
„an dem in der Beschwerde gestellten Antrag vollumfänglich festhalte“.
Belege betreffend diese Vorbringen hat die Beschwerdeführerin nicht
beigelegt.
K.
Die Vorinstanz verzichtete mit Duplik vom 9. Januar 2008 (BVGer
Nr. 20) auf weitere Bemerkungen.
L.
Santésuisse machte in ihrer Duplik vom 28. Januar 2008 (BVGer
Nr. 23) geltend, dass – selbst wenn die Beschwerdeführerin in der La-
ge wäre, transparent ausgewiesene Kosten zu präsentieren (was gera-
de nicht der Fall sei), die einen TPW von CHF 1.34 oder auch nur ei-
nen von CHF 1.03 als geboten erscheinen liessen – damit keineswegs
erstellt wäre, dass diese Tarife gesetzmässig wären. Gemäss Art. 59c
Abs. 1 lit. a und b KVV dürfe ein Tarif nämlich nicht nur höchstens die
transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken, sondern
darüber hinaus, was vorliegend relevant sei, höchstens die für eine ef-
fiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten. Wenn öffentliche
Spitäler in der Lage seien, eine effiziente Leistungserbringung im am-
bulanten Bereich mit einem TPW von CHF 0.90 zu realisieren, müss-
ten dies auch private Leistungserbringer ohne weiteres können, da sie
im Vergleich mit öffentlichen Spitälern doch weit weniger Auflagen öf-
fentlich-rechtlicher Natur (namentlich müssten diese Grundrechte be-
achten) unterstünden, die zu einer Verteuerung der Leistungserbrin-
gung führten.
M.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2008 (BVGer Nr. 24) teilte das Bundesver-
waltungsgericht den Parteien einen Wechsel des Spruchkörpers mit
und lud die Preisüberwachung (PUE) ein, sich zur vorliegenden Be-
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schwerde und den eingegangenen Stellungnahmen vernehmen zu las-
sen. Es wurden keine Ausstandsbegehren gestellt.
N.
Die PUE reichte am 29. August 2008 ihre Stellungnahme (BVGer
Nr. 25) ein. Sie führte aus, dass öffentliche und private Spitäler ihre
ambulanten Leistungen gemäss oben genanntem BRE vom 2. Februar
2005 nach einheitlichem TPW zu verrechnen hätten. Private Spitäler
würden im Vergleich zu öffentlichen Spitälern ein eingeschränktes
Leistungsspektrum aufweisen. Ein TPW nach Fachgebieten sei ge-
mäss der Bundesratsempfehlung vom 30. September 2002 nicht zu-
lässig, und TPW für einzelne Leistungserbringer oder -gruppen im am-
bulanten Spitalbereich seien zu vermeiden. Es sei daher von der Ver-
wendung der Daten der Beschwerdeführerin abzusehen, und der TPW
solle sich an demjenigen für öffentliche Spitäler und der Reha-Kliniken
des Kantons Aargau orientieren. Ein TPW von CHF 0.90 ab 1. Januar
2007 sei angemessen. Es sei nicht gerechtfertigt, dass der TPW in pri-
vaten Spitälern höher sei als in öffentlichen Spitälern, da mit dem TAR-
MED jeweils die gesamten Kosten (Betriebs- und Investitionskosten)
abgegolten seien.
Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Stellungnahme vom 25. September
2008 (BVGer Nr. 27) auf Bemerkungen zur Stellungnahme der PUE
und verwies auf ihre Stellungnahme vom 12. September 2007.
Die Beschwerdeführerin liess sich nicht vernehmen.
O.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 (BVGer Nr. 28) forderte die Inst-
ruktionsrichterin das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf, als Fach-
behörde Stellung zu nehmen.
Das BAG reichte seine Stellungnahme am 4. Dezember 2008 ein (BV-
Ger Nr. 31) und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es sei da-
von auszugehen, dass die privaten Spitäler im Kanton Aargau ein ein-
geschränktes Leistungsspektrum hätten. Ein TPW für einen Leistungs-
erbringer mit einem eingeschränkten Leistungsspektrum komme prak-
tisch einem TPW nach Fachbereichen gleich und sei daher grundsätz-
lich abzulehnen. Bewertungsunterschiede zwischen den einzelnen
Leistungen seien in der Tarifstruktur zu regeln, nicht über den Tax-
punktwert. Die Empfehlungen des Bundesrates vom 30. September
2002 seien nicht nur auf die kostenneutrale Überführung beschränkt.
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Sie hätten keinen einmaligen Charakter und sollten die Einhaltung der
Zielsetzungen der Einführung einer einheitlichen Tarifstruktur wie beim
TARMED auch nach der Kostenneutralitätsphase garantieren. In der
TARMED-Tarifstruktur seien keine Subventionen berücksichtigt. Der
Kanton Aargau subventioniere ambulante Spitalleistungen in öffentli-
chen Spitälern nicht. Das Argument der Beschwerdeführerin gehe da-
her fehl. Bereits unter dem Spitalleistungskatalog (SLK) hätten die öf-
fentlichen Spitäler des Kantons Aargau und die privaten Spitäler die
ambulanten Leistungen mit gleichen TPW abgerechnet. Daher lasse
sich auch unter TARMED keine Differenz rechtfertigen. Dies sei im Be-
schluss des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 17. Dezember
2003 zum STPW und vom Bundesrat im Entscheid vom 2. Februar
2005 bestätigt worden. Da die Beschwerdeführerin keine Kostendaten
ausweise und sie (wie auch die A._______) über kein ausreichendes
Leistungsspektrum verfüge, rechtfertige sich die Festsetzung eines
spitalspezifischen TPW nicht. Der Verweis auf Kostendaten einer
anderen Klinik entspreche keinesfalls den Anforderungen der VKL.
Dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin bezüglich der
Festsetzung eines TPW von CHF 0.90 ab 1. Juli 2007 könne sie
grundsätzlich folgen. Der Antrag sei hingegen nicht gutzuheissen,
denn konsequenterweise sollte für das ganze Jahr 2007 ein TPW von
CHF 0.90 gelten.
P.
Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 5. Januar 2009 auf
Schlussbemerkungen (BVGer Nr. 33).
In ihrer Schlussbemerkung vom 28. Januar 2008 (recte: 2009; BVGer
Nr. 34) wiederholte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen ihren mit
Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2007 geltend gemachten Antrag.
Des Weiteren beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde-
führerin sei zu verpflichten, sie ausseramtlich voll zu entschädigen. Zu-
sätzlich ersuchte die Beschwerdegegnerin um einen Interessenwertzu-
schlag. Nach Honorarordnung des Kantons Graubünden stehe dem
Vertreter 2% Interessenwertzuschlag zu.
Die Beschwerdeführerin liess sich nicht vernehmen.
Q.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2009 schloss die Instruktionsrichterin
den Schriftenwechsel (BVGer Nr. 35).
Seite 9
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R.
Mit Verfügung vom 3. November 2009 teilte die Instruktionsrichterin ei-
ne Ergänzung des Spruchkörpers mit. Es wurden keine Ausstandsbe-
gehren gestellt.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Aufgrund der Beschwerde strittig und im Folgenden vom Bundes-
verwaltungsgericht zu prüfen ist, ob der Regierungsrat des Kantons
Aargau in seinem Beschluss vom 9. Mai 2007 den TPW zu Recht auf
CHF 0.90 festgesetzt hat. Macht die Beschwerdeführerin in ihrer Be-
schwerde noch geltend, es sei per 1. Januar 2007 ein TPW von
CHF 1.03 oder eventualiter der bisherige TPW von CHF 0.94 sowie für
die Dauer des Verfahrens der bisherige TPW von CHF 0.94 und even-
tualiter per 1. Juli 2007 der „bisherige“ TPW von CHF 0.90 festzuset-
zen, so änderte sie ihre Anträge in ihrer Replik vom 30. November
2007 dahingehend, es sei für sie per 1. Januar 2007 ein TPW von
CHF 1.34 festzusetzen.
1.2 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung
der Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 9. Mai
2007 ergibt sich aufgrund von Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 34
VGG (gültig gewesen bis 31. Dezember 2008) bzw. Art. 47 Abs. 1,
Art. 53 Abs. 1 sowie Art. 90a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10; in Kraft
seit 1. Januar 2009).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfü-
gung und durch die verfügten Taxpunktwerte besonders berührt. Sie
hat ein schützenswertes Interesse an deren Anfechtung (Art. 48 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren [VwVG; SR 172.021] in Verbindung mit Art. 37 VGG).
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Santésuisse war ebenfalls Adressatin der angefochtenen Verfügung
und als Verband der Krankenversicherer nach ständiger Rechtspre-
chung in Wahrung der Interessen der Mitglieder zur Verbandsbe-
schwerde berechtigt (vgl. u.a. BRE vom 2. Februar 2005, E. II, 1.2 i.S.
A., B. und Vereinigung der Aargauer Privatkliniken [VAPK] gegen den
Regierungsrat des Kantons Aargau und santésuisse betreffend STPW
für die öffentlichen und privaten Spitäler im Kanton Aargau). Sie ist da-
her ebenfalls Partei im vorliegenden Beschwerdeverfahren.
1.4 Santésuisse rügt eine mangelhafte Begründung der Beschwerde
und beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG muss die Beschwerdeschrift die Begeh-
ren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten.
Aus ihr muss hervorgehen, weshalb der angefochtene Entscheid bean-
standet wird und welche tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen
inwiefern unrichtig oder nicht stichhaltig sein sollen (vgl. BGE 101 V
127). Eine summarische Begründung reicht aus, sofern aus ihr hervor-
geht, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die Verfügung an-
gefochten wird. Die Begründung muss sachbezogen sein und zumin-
dest sinngemäss auf einen zulässigen Beschwerdegrund schliessen
lassen (BGE 118 Ib 134 ff. E. 2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Seite 97 Rz. 2.219).
Die vorliegende Beschwerde enthält klare Anträge. Die Beschwerde-
führerin hat ihre Beschwerde sachbezogen begründet. Die Vorausset-
zungen, um auf die Beschwerde einzutreten, sind daher gegeben. Ob
die Begründung stichhaltig ist, wird im Rahmen der materiellen Prü-
fung zu untersuchen sein.
1.5 Laut Art. 14 Abs. 1 und 2 des Preisüberwachungsgesetzes vom
20. Dezember 1985 (PüG, SR 942.20) haben die Exekutiven der Kan-
tone die Preisüberwachung anzuhören, bevor sie eine Preiserhöhung,
die von den Beteiligten an einer Wettbewerbsabrede oder einem
marktmächtigen Unternehmen beantragt wird, festsetzen oder geneh-
migen.
Die PUE kann beantragen, auf die Preiserhöhung ganz oder teilweise
zu verzichten oder einen missbräuchlich beibehaltenen Preis zu sen-
ken. Die Behörde muss die Stellungnahme in ihrem Entscheid anfüh-
Seite 11
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ren. Folgt sie ihr nicht, so hat sie dies zu begründen (vgl. RKUV
6/1997 Seite 348 ff. E. 4 betr. die konstante Praxis des Bundesrates).
Die Vorinstanz hat in casu vor der Tariffestsetzung die PUE konsultiert.
Diese hat am 22. Februar 2007 für die Zeit ab 1. Januar 2007 einen
TPW von maximal CHF 0.90 empfohlen. Die Vorinstanz ist dieser Emp-
fehlung im Grundsatz gefolgt, hat indes aus praktischen Erwägungen
vorerst den bisherigen TPW von CHF 0.94 für die Zeit vom 1. Januar
2007 bis 30. Juni 2007 beibehalten, ihn dann ab 1. Juli 2007 bis zum
31. Dezember 2007 auf CHF 0.86 gesenkt und ihn dann ab 1. Januar
2008 auf CHF 0.90 festgesetzt. Diese Abweichungen hat der Regie-
rungsrat in seinem Entscheid begründet.
Die Tariffestsetzung durch die Vorinstanz ist somit aus der Sicht des
PüG formal nicht zu beanstanden.
1.6 Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen bleibt zu prüfen, ob
auf das replikweise gestellte Rechtsbegehren (TPW von 1.34 anstatt
– wie mit Beschwerde beantragt – ein TPW von 1.03) einzutreten ist.
1.6.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG, in Kraft seit 1. Januar 2009,
können neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht wer-
den, als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Neue Be-
gehren sind unzulässig.
1.6.2 Im Beschwerdeverfahren sind – gestützt auf die Eventualmaxime
– sämtliche Begehren und Eventualbegehren in der Beschwerdeschrift
vorzubringen. (Erst) in der Replik beantragte Varianten sind daher un-
zulässig und es ist darauf nicht einzutreten (ANDRÉ MOSER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 4 zu Art. 52; ALFRED KÖLZ /
ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 108 und 611; VPB 69 [2005] Nr. 97
E. 8.1). Im Laufe eines Beschwerdeverfahrens kann die Begründung,
nicht jedoch das Rechtsbegehren ergänzt werden (BGE 133 II 30
E. 2). Ob die behauptete Tatsache neu ist, ergibt sich aus dem Ver-
gleich mit den Vorbringen im vorausgehenden (kantonalen) Verfahren:
Wurde die vor Bundesverwaltungsgericht behauptete Tatsache nicht
schon der Vorinstanz vorgetragen oder fand sie nicht auf anderem We-
ge in prozessual zulässiger Weise Eingang in das Dossier, ist sie neu,
andernfalls nicht (vgl. auch ULRICH MEYER, in: Basler Kommentar, Bun-
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C-4303/2007
desgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 10, 18, 54-58 zu Art. 99 Abs. 1 und
2 BGG mit Hinweisen).
1.6.3 Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde und Replik
die Aufhebung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses und die
Festsetzung eines höheren TPW (in der Beschwerde einen TPW von
CHF 1.03 und in der Replik einen TPW von CHF 1.34). Bereits im Ver-
fahren auf Festsetzung des TPW durch den Regierungsrat hat die Be-
schwerdeführerin vorgebracht, der TPW sei auf CHF 1.34, evt. auf
CHF 0.94 festzusetzen. Die Anträge gemäss der Beschwerde (TPW
von CHF 1.02, evt. CHF 0.94) bzw. gemäss der Replik (TPW von
CHF 1.34) bewegen sich nicht ausserhalb des Streitgegenstands. Bei-
de Anträge beziehen sich sowohl auf den Anfechtungsgegenstand, als
auch auf die von der Vorinstanz entschiedene Streitfrage; einzig wurde
mit der Replik ein betragsmässig höherer TPW verlangt, wobei auf das
Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel verzichtet wurde. Auf-
grund des Untersuchungsgrundsatzes gemäss dem VwVG ist es dem
Bundesverwaltungsgericht unbenommen, ein „Mehr“ oder ein „Weni-
ger“ zuzusprechen (reformatio in melius oder in peius). Auf den Antrag
der Beschwerdeführerin, es sei ein TPW von CHF 1.34 festzusetzen,
ist daher grundsätzlich einzutreten.
1.7 Auf die im übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG), nachdem auch der gefor-
derte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
2.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) finden auf die vorliegende, in den Bereich "Tarife, Preise
und Globalbudget (Art. 43-55)" fallende Beschwerde keine Anwendung
(Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Bst. b KVG).
2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). Die
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C-4303/2007
Ausnahme gemäss Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG findet keine Anwendung
auf Tariffestsetzungen im Sinne von Art. 47 KVG.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich eine gewisse Zurückhal-
tung bei der Überprüfung von Entscheiden der kantonalen Regierun-
gen bezüglich der Tariffestsetzung, entsprechend der konstanten Pra-
xis des bis Ende 2006 zuständig gewesenen Bundesrates (vgl. Urteil
BVGer C-427/2008 vom 30. Juni 2009 E. 3).
2.3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze
massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen. Das Beschwerdeverfahren richtet sich vor-
liegend demnach nach Art. 53 KVG in der seit dem 1. Januar 2009
geltenden Fassung.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3; BGE 134 V
315 E. 1.2).
3.
3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 KVG regelt dieses Gesetz die soziale Kran-
kenversicherung, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung
und eine freiwillige Taggeldversicherung umfasst. Die obligatorische
Krankenversicherung übernimmt nach Art. 24 KVG die Kosten für die
Leistungen gemäss den Art. 25 - 31 KVG nach Massgabe der in den
Art. 32 - 34 KVG festgelegten Voraussetzungen.
Dabei erstellen nach Art. 43 Abs. 1 und 4 KVG die Leistungserbringer
ihre Rechnungen nach Tarifen und Preisen, die in Tarifverträgen zwi-
schen Versicherern und Leistungserbringern vereinbart oder in den
vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festge-
setzt werden.
Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungser-
bringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere
Versicherer oder deren Verbände andererseits. Der Tarifvertrag bedarf
der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung oder, wenn
er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat. Die Ge-
nehmigungsbehörde prüft, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und
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C-4303/2007
dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht
(Art. 46 KVG).
Kommt zwischen den Parteien kein Vertrag zustande oder wird ein be-
stehender Vertrag gekündigt, so setzt die Kantonsregierung nach An-
hören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG). Dabei ist eine
betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der
Tarife zu beachten (Art. 43 Abs. 4 KVG). Mit den Tarifen soll eine quali-
tativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu
möglichst günstigen Kosten erreicht werden (Art. 43 Abs. 6 KVG), was
heisst, dass die Leistungen auf das Mass zu beschränken sind, das im
Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erfor-
derlich ist (Art. 56 Abs. 1 KVG). Die Bestimmung, wonach die Kantons-
regierung bei der Genehmigung von Tarifverträgen zu prüfen hat, ob
diese mit dem Gesetz und den Geboten der Wirtschaftlichkeit und Bil-
ligkeit im Einklang stehen (Art. 46 Abs. 4 KVG), gilt auch bei der Tarif-
festsetzung im vertragslosen Zustand nach Art. 47 KVG (vgl. RKUV
6/2004, KV 311, Seite 502 ff. E 3.3; VPB 58.49 Seite 388 f. E. 3; DANIEL
STAFFELBACH/YVES ENDRASS, Der Ermessensspielraum der Behörden im
Rahmen des Tariffestsetzungsverfahrens nach Art. 47 in Verbindung
mit Art. 53 KVG, Tomas Poledna [Hrsg.], Schulthess 2006 Rz. 79 f.).
Die Behörde ist jedoch nicht befugt, Vertragsgemeinschaften zu bilden
(RKUV 4/2005 KV 332 Seite 254 ff. E. 6).
3.2 Im System des KVG bildet die Tarifvereinbarung zwischen den Ta-
rifpartnern die Regel, das Eingreifen der Kantonsregierung die Aus-
nahme. Voraussetzung für die behördliche Tariffestsetzung ist, dass
die Tarifverhandlungen zwischen den Parteien tatsächlich gescheitert
sind oder die Partner zumindest Gelegenheit hatten, eine Vereinba-
rung zu treffen. Es gilt zu beachten, dass die Behörde bei der Festset-
zung des Ersatztarifs durchaus einen strengen Massstab anlegen darf
und soll, geht es doch darum, den in Art. 43 Abs. 6 KVG genannten
Zielen nachzukommen (vgl. RKUV 1998 KV 41 Seite 394 ff. E. II/3),
aber auch einen Anreiz zu schaffen, dass sich die Tarifpartner auf eine
autonome Konfliktlösung besinnen (vgl. RKUV 1997 KV 61 Seite
343 ff. E. II/3; GEBHARD EUGSTER in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizeri-
sches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., E. Kran-
kenversicherung, Rz. 862). Die Kantonsregierungen haben einen gro-
ssen Ermessenspielraum und können dabei die ihr geeignet erschei-
nende Tarifart nach Art. 43 Abs. 2 KVG wählen (RKUV 2004 KV 311
Seite 502 ff. E. II/3/3; GEBHARD EUGSTER, a.o.O., Rz. 864).
Seite 15
C-4303/2007
3.3 Mit dem per 1. August 2007 in Kraft getretenen Art. 59c KVV hat
der Bundesrat eine die Tarifgrundsätze des KVG ergänzende Rege-
lung betreffend die Tarifgestaltung im vertragslosen Zustand erlassen.
Nach Abs. 1 dieser Bestimmung prüft die Kantonsregierung als Ge-
nehmigungsbehörde, ob der Tarifvertrag namentlich folgenden Grund-
sätzen entspricht:
a. Der Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung
decken.
b. Der Tarif darf höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen
Kosten decken.
c. Ein Wechsel des Tarifmodells darf keine Mehrkosten verursachen.
Gemäss Art. 59c Abs. 3 KVV wendet die zuständige Behörde die
Abs. 1 und 2 von Art. 59c KVV bei Tariffestsetzungen nach den Art. 43
Abs. 5, 47 oder 48 des Gesetzes sinngemäss an. Diese neue Bestim-
mung gibt im Wesentlichen Grundsätze wieder, welche der Bundesrat
im Rahmen seiner Beschwerdeentscheide entwickelt hat (RKUV
4/2002 KV 220 Seite 309 ff.). Insoweit ist daher ohne Belang, dass
Art. 59c KVV erst per 1. August 2007 in Kraft getreten ist.
3.4 Die VKL regelt die einheitliche Ermittlung der Kosten und die Er-
fassung der Leistungen im Spital- und Pflegeheimbereich. Die Ermitt-
lung der Kosten und die Erfassung der Leistungen muss so erfolgen,
dass damit die Grundlagen geschaffen werden u.a. für die Unterschei-
dung der Leistungen und der Kosten zwischen der stationären, der
ambulanten und der Langzeitbehandlung (Art. 2 Abs. 1). Diese Unter-
scheidung soll u.a. die Bildung von Kennzahlen, Betriebsvergleiche,
die Berechnung der Tarife, die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und
Billigkeit der Leistungserbringung und die Überprüfung der Kostenent-
wicklung und des Kostenniveaus erlauben (Art. 2 Abs. 2). Die Spitäler
müssen eine Kostenrechnung führen, welche insbesondere die Ele-
mente Kostenarten, Kostenstellen, Kostenträger und die Leistungser-
fassung umfasst. Die Kosten sind den Leistungen in geeigneter Form
zuzuordnen (Art. 9).
4.
4.1 Am 13. Mai 2002 schlossen santésuisse und H+ Die Spitäler der
Schweiz (H+) den Rahmenvertrag TARMED ab, mit welchem gesamt-
schweizerisch eine einheitliche Tarifstruktur geschaffen wurde. Für den
Bereich der Krankenversicherung trat die neue Tarifstruktur per 1. Ja-
nuar 2004 in Kraft. Die Vertragsparteien haben sich im Rahmenvertrag
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C-4303/2007
darauf geeinigt, dass die Anhänge 1 und 2 objektiv integrierende Ver-
tragselemente darstellen und gleichzeitig mit dem Vertrag in Kraft tre-
ten. Der Bundesrat genehmigte den Rahmenvertrag TARMED inklusive
seiner Anhänge am 30. September 2002 gestützt auf Art. 43 Abs. 5
und Art. 46 Abs. 4 KVG und gab den Kantonsregierungen sowie den
Tarifpartnern gleichzeitig Empfehlungen zur Umsetzung des Rahmen-
vertrags (Empfehlungen des Bundesrates vom 30. September 2002).
Darin empfahl der Bundesrat, TPW für einzelne Fachbereiche nicht zu-
zulassen und TPW für einzelne Leistungserbringer oder -gruppen im
ambulanten Spitalbereich zu vermeiden. Während der Kostenneutrali-
tätsphase seien aufgrund der genehmigten Rahmenverträge unter-
schiedliche STPW zwischen Spitalambulatorien und Arztpraxen akzep-
tiert worden, mittelfristig müsse aber eine Annäherung dieser STPW
erfolgen.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesrats wurde mit der neuen ge-
samtschweizerischen Tarifstruktur insbesondere der Zweck verfolgt,
die bisher bestehenden Verzerrungen in der Bewertung ärztlicher Leis-
tungen zu korrigieren. Intellektuelle ärztliche Leistungen sollten, im
Gegensatz zur reinen Apparatemedizin, besser entschädigt werden.
Die Taxpunktwerte seien auf kantonaler Ebene zu vereinbaren, weil
die Vorgaben des Rahmenvertrages nicht für eine eindeutige Berech-
nung der im Einzelfall anwendbaren TPW genügen würden. Der Rah-
menvertrag regle nicht alle wesentlichen Punkte abschliessend. Er las-
se z.B. offen, ob und wie weit die Privatspitäler eigene Vertragsge-
meinschaften bilden müssen/können. Komme kein kantonaler Tarifver-
trag zu Stande, so bestehe ein vertragsloser Zustand, den der Rah-
menvertrag auf Grund seiner Unvollständigkeit nicht beseitigen könne.
Der Rahmenvertrag bleibe zwar auch bei einer kantonalen Tariffestset-
zung grundsätzlich anwendbar, doch enthielten der Vertrag und die
Anhänge betreffend die Berechnung des STPW auf kantonaler Ebene
und dessen Anpassung nur für den Fall der Einigung eine Regelung.
Er bedürfe der Konkretisierung auf kantonaler Ebene. Müsse der TPW
hingegen von der Behörde festgesetzt werden, so finde der Rahmen-
vertrag keine Anwendung (vgl. RKUV 6/2004 KV 311 502 ff; BRE vom
23. März 2005 E. 5 i.S. santésuisse gegen Regierungsrat des Kantons
Bern und B. betreffend Festsetzung des STPW für die Privatspitäler
des Kantons Bern).
4.2 In Art. 9 Abs. 2 des Rahmenvertrages ist vorgesehen, dass die
TPW auf kantonaler Ebene vereinbart werden. In einem am 5. Juni
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C-4303/2007
2002 unterzeichneten Anhang 2 zum Rahmenvertrag TARMED wurde
die Berechnung der STPW und die Steuerung der Kostenneutralität
von TARMED geregelt (Vereinbarung zur Kostenneutralität). Ziff. 1 von
Anhang 2 des Rahmenvertrages besagt, dass sich die Parteien für die
Berechnung der STPW verpflichten, sowohl gegenüber den Spitälern
als auch gegenüber den in freier Praxis tätigen Ärzten (Leistungsberei-
che, vgl. Ziff. 30) die gleichen Grundsätze anzuwenden. Allfällige Ab-
weichungen von diesen Grundsätzen seien zu begründen.
In Anhang 2 Ziff. 30 werden die Leistungserbringer definiert. Demnach
gelten als Leistungserbringerbereiche je Kanton/Region die in freier
Arztpraxis und ambulant in den Spitälern erbrachten Leistungen. Bei
den Spitälern könnten die pro Kanton/Region bestehenden Vertrags-
gemeinschaften (z.B. Unispital, subventionierte Spitäler, Privatspitäler)
als separate Leistungserbringerbereiche betrachtet werden.
4.3
4.3.1 In Art. 16 des Rahmenvertrages wurde das Kostenneutralitäts-
prinzip vereinbart, wonach als Folge der Tarifumstellung auf TARMED
keine Veränderungen der Kosten bzw. Erträge aus Leistungen im Rah-
men der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ambulant im Spi-
tal während der Kostenneutralitätsphase pro Kanton bzw. Vertragsge-
meinschaft erfolgen dürften. In Anhang 2 „Vereinbarung zur Kosten-
neutralität“ zum Rahmenvertrag wird in der Präambel ausgeführt, dass
die beteiligten Vertragsparteien gemeinsam die kostenneutrale Einfüh-
rung und Steuerung von TARMED im Bereich der obligatorischen
Grundversicherung nach KVG für ambulante Leistungen sicherstellen
wollen. Sollten sie feststellen, dass die Einführung der neuen Tarif-
struktur im beobachteten Bereich einen Kostenschub bzw. eine Kos-
tensenkung zur Folge hat, sehen sie mit bestimmten, in diesem An-
hang umschriebenen, kurzfristig umsetzbaren Massnahmen die Ein-
haltung der Kostenneutralitätsvorgabe vor. Ziffer 18 und 31 des An-
hangs 2 des Rahmenvertrages umschreiben für die Kostenneutralitäts-
phase die für die rechnerische Kontrolle der Kostenneutralitätsvorga-
ben massgebenden Monate. Die Kostenneutralitätsphase erstreckt
sich vom April des Einführungsjahres bis zum April des Folgejahres,
umfasst also 13 Monate.
Ferner ist festzuhalten, dass Anhang 2 des Rahmenvertrages nur die
Berechnung des STPW und die Steuerung der Kostenneutralität von
TARMED während der Kostenneutralitätsphase regelt. Gemäss der
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C-4303/2007
Begriffsdefinition in Ziff. 2 des Anhanges 2 sollen die in der Kosten-
neutralitätsphase von TARMED durch die KVG-Versicherer bezahlten
Brutto-Kosten aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ge-
mäss KVG für ambulante Leistungen in den entsprechenden Leis-
tungserbringerbereichen den festgelegten Sollkosten pro Versicherten
und pro Monat entsprechen. Dies bedeutet, dass die vertraglich ver-
einbarte Kostenneutralitätsphase nur beschränkte Zeit Gültigkeit hatte
und im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung am 9. Mai 2007 bereits
seit längerer Zeit abgelaufen war.
Die Tarifstruktur TARMED basiert auf einer Vollkostenrechnung. In den
technischen Leistungen sind somit Personal- und Sachkosten inklusive
Anlagenutzungskosten, Eigenkapitalverzinsung, Abschreibungen und
Debitorenverluste vollumfänglich berücksichtigt. Auch sämtliche Inves-
titionskosten sind eingeschlossen (oben genannter BRE vom 1. Okto-
ber 2004 E. 8; GEBHARD EUGSTER, a.o.O., Ziff. 892).
4.3.2 Der Bundesrat hielt fest, dass das Kostenneutralitätskonzept ge-
mäss Anhang 2 des Rahmenvertrages im Falle der hoheitlichen Fest-
setzung des STPW nicht zur Anwendung komme, denn das Kosten-
neutralitätskonzept sehe keine Lösung vor, wie im Falle einer Festset-
zung, mit der unter Umständen nicht alle Parteien einverstanden sind,
die Steuerung der Kostenneutralität erfolgen solle. Anhaltspunkte, wel-
che für eine andere Betrachtungsweise sprechen würden, liessen sich
auf Grund des Wortlauts des Rahmenvertrages und der Anhänge kei-
ne finden. Da die Kantonsregierung weder an Vorverträge noch an ge-
meinsame Absichtsklärungen der Parteien gebunden sei, sei sie nicht
verpflichtet, bei einer Festsetzung die Berechnungsmodule sowie den
Anpassungsmechanismus des Kostenneutralitätskonzepts anzuwen-
den, sondern habe aufgrund der einschlägigen Gesetze und Verord-
nungen zu entscheiden. Die Genehmigung des Rahmenvertrages
durch den Bundesrat ändere daran nichts. Sie besage lediglich, dass
der Vertrag mit dem Gesetz in Einklang stehe und somit bei der Ge-
nehmigung einer kantonalen Vereinbarung nicht mehr überprüft wer-
den müsse (RKUV 6/2004 KV 311 Seite 502 ff. E. 6).
Weiter hielt der Bundesrat fest, auch wenn der Begriff der Kostenneut-
ralität als solcher im Gesetz nicht vorkomme, müsse ein Wechsel des
Rechnungsmodells grundsätzlich kostenneutral erfolgen und dürfe für
sich allein nicht zu Mehrkosten führen (RKUV 4/2002 KV 220 Seite
309 ff. E. 8.2.6).
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4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, von
dieser bundesrätlichen Rechtsprechung abzuweichen.
Die Beschwerdeführerin führte daher zu Recht an, das Kostenneutrali-
tätskonzept gelte im Rahmen der hoheitlichen Tariffestsetzung nicht,
sofern damit das Kostenneutralitätskonzept gemäss Anhang 2 des
Rahmenvertrages gemeint ist. Hingegen ist es Aufgabe des Regie-
rungsrates, im Rahmen der Tariffestsetzung dafür zu sorgen, dass die
Festsetzung des TPW auch nach Ablauf der Einführungsphase der Ta-
rifstruktur TARMED nicht zu einer Kostensteigerung führt.
5.
Aufgrund der Rechtsbegehren ist der Streitgegenstand in casu die
Festsetzung des TPW für die Zeit ab 1. Januar 2007. Die Beschwerde-
führerin beantragte in ihrer Replik vom 30. November 2007 ab 1. Janu-
ar 2007 die Festsetzung eines TPW von CHF 1.34.
Es ist daher vorab zu klären, ob die Beschwerdeführerin grundsätzlich
einen Anspruch auf die Festlegung eines eigenen TPW geltend ma-
chen kann.
5.1 Vorauszuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass der Regie-
rungsrat des Kantons Aargau mit Beschluss vom 17. Dezember 2003
den STPW sowohl für die öffentlichen als auch für die privaten Spitäler
im Kanton Aargau gemäss Art. 47 Abs. 1 KVG auf CHF 0.94 festge-
setzt hat. Den Korrekturfaktor x1 zur Berücksichtigung der sektoriellen
Kostensteigerung legte er auf 9.2% fest.
Gegen diesen Beschluss erhoben zwei Privatspitäler sowie die VAPK
Beschwerde beim Bundesrat. Der Antrag der Beschwerdeführerinnen
lautete in diesem Beschwerdeverfahren, der STPW sei auf CHF 1.24,
eventualiter auf CHF 1.14 festzusetzen. Die PUE und das BAG bean-
tragten die Abweisung der Beschwerde. Der Bundesrat wies die Be-
schwerden mit Entscheid vom 2. Februar 2005 ab und bestätigte den
vom Regierungsrat festgelegten STPW von CHF 0.94. Der STPW von
CHF 0.94 galt für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember
2006.
5.2
5.2.1 Die behördliche Tariffestsetzung hat sich auf den oder die Leis-
tungserbringer zu beziehen, welche über keinen Vertrag mit den Versi-
cherern verfügen. Der Kanton kann den Tarif und allfällige zur Anwen-
Seite 20
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dung notwendige Modalitäten festsetzen, jedoch keinesfalls die Tarif-
parteien zu einem Vertrag zwingen (vgl. BRE vom 3. November 2004
i.S. santésuisse gegen den Regierungsrat des Kantons Luzern und C.
betreffend Festsetzung des STPW für die ambulante Behandlung von
obligatorisch krankenpflegeversicherten Patientinnen und Patienten in
der C.). Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin durch behördli-
che Anordnung weder der bestehenden Vertragsgemeinschaft der öf-
fentlichen Spitäler noch einer allfälligen neuen Vertragsgemeinschaft
privater Spitäler zugeordnet werden kann.
Eine Vertragsgemeinschaft zwischen Privatspitälern besteht vorliegend
nicht. Ein Vertrag zwischen Privatspitälern und der Beschwerdegegne-
rin ist nicht zustande gekommen, weshalb der Regierungsrat den Tarif
hoheitlich festgesetzt hat (vgl. RKUV 4/2005 KV 332 Seite 254 ff. E. 6).
Die Privatspitäler treten auch im Beschwerdeverfahren nicht gemein-
sam auf und es besteht gerade keine Vertragsgemeinschaft der Privat-
spitäler. Eine gemeinsame Datenbasis zur Berechnung des TPW fehlt.
Die Daten der A._______ beziehen sich offensichtlich nicht auf die Be-
schwerdeführerin. Die Begründung der Beschwerdeführerin, die Daten
der A._______ seien auch für sie anzuwenden, geht fehl, denn die Be-
schwerdeführerin hat unbestrittenermassen eine andere Kostenrech-
nung und erbringt andere Leistungen.
Grundsätzlich ist es zwar nicht unzulässig, verschiedene TPW für ein-
zelne Leistungserbringerbereiche in einem Kanton festzusetzen. Vor-
aussetzung für einen eigenen TPW ist, dass dadurch die vom TAR-
MED gewollte Strukturanpassung nicht rückgängig gemacht wird, d.h.
dass nicht ein TPW für einzelne Fachbereiche geschaffen wird. Dem-
zufolge muss sich die Berechnung des TPW auf ein möglichst breites
Leistungsspektrum verbunden mit einem durchschnittlichen Mengen-
gerüst abstützen, damit der TPW bei dessen Umsetzung in der Praxis
nicht zu unerwünschten Verzerrungen führt (vgl. BRE vom 1. Oktober
2004 E. 7).
5.2.2 Im oben genannten BRE vom 2. Februar 2005 hielt der Bundes-
rat fest, es sei gestützt auf den Vergleich der Leistungsspektren der
privaten und öffentlichen Spitäler im Kanton Aargau erstellt, dass die
Reha-Kliniken und die Privatspitäler im Vergleich zu den öffentlichen
Spitälern ein eingeschränktes Leistungsspektrum aufwiesen. Der Bun-
desrat führte weiter aus, dass gegen den Entscheid des Regierungsra-
tes, auch unter TARMED für alle Spitäler im Kanton den gleichen
Seite 21
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STPW festzusetzen, grundsätzlich nichts einzuwenden sei. Es bleibe
lediglich zu prüfen, ob der STPW angemessen sei (in diesem Sinn
auch BRE vom 18. Dezember 1996 i.S. F. gegen den Regierungsrat
des Kantons Graubünden und G. betreffend TPW für ambulante Spital-
behandlungen).
Die einschlägige Analyse des bundesrätlichen Entscheids behält
grundsätzlich auch für die Festsetzung des TPW für das Jahr 2007
und folgende ihre Gültigkeit.
5.2.3 Ferner geht das mit Verweis auf den Entscheid des Regierungs-
rates Schaffhausen indirekt geäusserte Argument der Beschwerdefüh-
rerin fehl, ein höherer TPW für sie selbst sei aufgrund der Tatsache ge-
rechtfertigt, dass die öffentlichen Spitäler subventioniert würden.
Subventionen werden in der Tarifstruktur TARMED für ambulante Leis-
tungen nicht berücksichtigt, weshalb der für die öffentliche Spitäler
vereinbarte, vom Regierungsrat genehmigte und für die privaten Spitä-
ler festgesetzte TPW ein unsubventionierter ist. Es ist im Übrigen da-
rauf hinzuweisen, dass die ambulanten Leistungen im Kanton Aargau
bereits vor der Einführung des TARMED nicht mehr subventioniert wur-
den (Vernehmlassung des RR vom 12. September 2007, BVGer Nr. 13
Seite 2; oben genannter BRE vom 2. Februar 2005 E. 6.4) und für die
öffentlichen und privaten Spitäler derselbe STPW anwendbar war; die
Ausgangslage ist somit für öffentliche und private Spitäler im Kanton
Aargau grundsätzlich gleich.
6.
Demzufolge ist nachfolgend zu beurteilen, ob dem Antrag der Be-
schwerdeführerin auf Festsetzung des TPW auf CHF 1.34 stattgege-
ben werden kann, oder ob der Regierungsratsbeschluss betreffend die
Festsetzung des TPW zu bestätigen ist.
6.1
6.1.1 Eine transparente und nachvollziehbare Tarifgestaltung setzt
aussagekräftige Unterlagen voraus; nur so lässt sich die vom KVG an-
gestrebte Kostendämpfung verwirklichen. Die Spitäler sind gemäss
Art. 49 Abs. 6 KVG (in der bis 31. Dezember 2008 gültig gewesenen
Fassung) und den Bestimmungen der VKL gehalten, nach einheitli-
chen Grundsätzen ihre Kosten zu ermitteln (Führen einer Kostenrech-
nung, bestehend aus der Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträ-
gerrechnung) und ihre Leistungen zu erfassen sowie den Betriebser-
Seite 22
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folg zu ermitteln (vgl. BRE vom 3. Februar 1999 E. 7.1.2 i. S. O. gegen
Regierungsrat des Kantons Thurgau betreffend Tagespauschale für
Kantonseinwohner der allgemeinen Abteilungen der Kantonsspitäler P.
und Q. ab 1. Januar 1998).
Kostendaten werden berücksichtigt, wenn sie den Vorschriften in Art. 2
Abs. 1 Bst. d VKL entsprechen, wonach die Ermittlung der Kosten und
die Erfassung der Leistungen so zu erfolgen hat, dass damit die
Grundlagen für die Bestimmung der Leistungen und der Kosten der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der ambulanten Be-
handlung im Spital geschaffen werden (vgl. auch RKUV 5/1998 KV 41
Seite 394 ff.).
Die Verpflichtung zur Bereitstellung der erforderlichen Informationen
lässt sich sowohl aus der VKL, der Rechtsprechung wie auch aus der
allgemeinen Beweislastregel herleiten. Die allgemeine Beweislastre-
gel, die gilt, wo das Gesetz nicht Sonderregeln aufstellt, lautet dahin,
dass zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden ist, der aus der unbe-
wiesen gebliebenen (behaupteten) Tatsache hätte Rechte ableiten wol-
len. (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
Seite 282).
Die Tatsache, dass die Offizialmaxime gilt, entbindet die Parteien nicht
von ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG; BGE 119 V 211 mit Hinwei-
sen, UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf, 2. Auflage
2009, Rz. 57 zu Art. 61). Sie gilt insbesondere für Tatsachen, welche
die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit
vernünftigem Aufwand erheben könnte (Vgl. BGE 124 II 365, E. 2b mit
Hinweisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Seite 20
Rz. 1.50).
Will die Beschwerdeführerin die von ihr behaupteten Kosten auf die Ta-
rife für die ambulanten Leistungen anrechnen lassen, obliegt es ihr,
das für den Nachweis nötige transparente Zahlenmaterial vorzulegen,
wenn sie vermeiden will, dass bei fehlendem Nachweis zu ihrem
Nachteil entschieden wird. Es obliegt also in casu der Beschwerdefüh-
rerin nachzuweisen, dass der von der Vorinstanz festgesetzte Tarif ihre
Kosten für die fraglichen Leistungen nicht deckt, sie ein durchschnittli-
ches Leistungsspektrum aufweist und auch ihr Mengengerüst dem
kantonalen Durchschnitt entspricht (vgl. BRE vom 11. Februar 2004
Seite 23
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E. 8.1 i.S. Taxpunktwert für ambulante Leistungen an den Privatspitä-
lern des Kantons Zürich).
6.1.2 Für eine korrekte Überprüfung der tatsächlichen Kosten und an-
schliessenden Berechnung eines TPW hätte die Beschwerdeführerin
einerseits mindestens ihr durchschnittliches Leistungsspektrum nach-
weisen müssen und andererseits die von der Vorinstanz in deren Ver-
nehmlassung vom 12. September 2007 aufgeführten Dokumente, wie
eine vollständige Kostenrechnung (u.a. mit Kostenarten-, Kostenstel-
len- und Kostenträgerrechnung) und eine Bestätigung für die Richtig-
keit der Daten durch ihre Revisionsstelle zu den Akten geben müssen.
Des Weiteren hätte sie zur Überprüfung der anrechenbaren Kosten ne-
ben den Zahlen des ambulanten Bereichs auch jene des stationären
Bereichs unterbreiten müssen (vgl. oben genannter BRE vom 11. Feb-
ruar 2004 E. 8.1).
Das ambulante Leistungsangebot der Beschwerdeführerin ist aufgrund
der Akten und den Angaben im Internet (...) nicht abschliessend
auszumachen. Die Beschwerdeführerin bietet vorwiegend chirurgische
Leistungen an.
6.2
6.2.1 Mit Beschwerde vom 22. Juni 2007 und Replik vom 30. Novem-
ber 2007 führte die Beschwerdeführerin aus, bezüglich der Berech-
nungen und Unterlagen verweise sie auf die Beschwerde A._______.
Die Beschwerdeführerin argumentiert also nicht mit ihrer eigenen Da-
tenbasis und ihren Leistungen. Sie erbringt auch keinen Nachweis in-
wiefern die Daten der A._______ ihren eigenen Zahlen entsprächen.
6.2.2 Die A._______ führt gemäss Internetauftritt (...) eine Vielzahl
von Instituten und Kompetenzzentren. Welche Tätigkeitsbereiche dabei
das Ambulatorium betreffen, ist weder dem Internetauftritt noch den
Beschwerdeakten im Beschwerdeverfahren C-4308/2007 zu ent-
nehmen. Es ist jedoch offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin
kein ähnliches Leistungsspektrum abdeckt wie die A._______. Die
Möglichkeit, die von der A._______ vorgelegten Zahlen mit jenen der
C._______ in rechtsrelevanter Weise zu vergleichen, fehlt daher.
Indem die Beschwerdeführerin keine Unterlagen zu ihrer eigenen Kos-
tenrechnung (u.a. mit Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträger-
rechnung) zu den Akten gegeben hat, sind mit Verweis auf die Daten
der A._______ keine zuverlässigen und den gesetzlichen Vorgaben
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C-4303/2007
genügenden Aussagen über die Kosten der Beschwerdeführerin und
den hieraus von ihr in Anspruch genommenen TPW möglich.
Die Beschwerdeführer hat weder durch eigene noch durch Daten der
A._______ nachgewiesen, dass für sie ein TPW von CHF 1.34 ge-
rechtfertigt wäre.
6.2.3 Selbst wenn die Beschwerdeführerin ihren beschwerdeweise
vorgebrachten Antrag auf einen TPW von CHF 1.03 beibehalten hätte,
hätte sie auch für diesen TPW keinen Nachweis erbracht, denn dieser
Nachweis kann nicht mit einem Verweis auf die Kostenrechnung eines
anderen Spitals erbracht werden.
6.3 Die Beschwerdeführerin wiederholte ihren mit ihrer Beschwerde
geltend gemachten Eventualantrag auf eine Festsetzung eines TPW
von CHF 0.90 ab 1. Juli 2007 in ihrer Replik nicht. Selbst wenn der
Eventualantrag als stillschweigend auch mit der Replik als gestellt an-
genommen werden kann, ist der Antrag abzuweisen. Denn die Eröff-
nung des Röntgeninstituts im Juni 2007 wurde von der Beschwerde-
führer behauptet, aber sie hat keinerlei einschlägige Beweismittel ein-
gereicht.
7.
Die Vorinstanz hat somit mit der Festsetzung des TPW auf CHF 0.90
weder Bundesrecht verletzt, noch ihr Ermessen unangemessen aus-
geübt.
Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen daher nicht durchge-
drungen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
Es bleibt noch, über die Verfahrens- und Parteikosten zu befinden.
8.1 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenpflichtig. Als unterliegende
Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten richten sich nach Umfang
und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzi-
eller Lage der Parteien. Sie beträgt in Streitigkeiten ohne Vermögens-
interesse CHF 100-5000 und in den übrigen Streitigkeiten CHF 100-
50'000 (Art. 63 Abs. 4bis VwVG). Im Reglement vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) wird die Bemessung der Ge-
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bühren im Einzelnen geregelt (Art. 63 Abs. 5 VwVG). Die Gerichtsge-
bühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse wird in Art. 3 VGKE, in
Streitigkeiten mit Vermögensinteresse in Art. 4 VGKE konkretisiert.
8.1.1 Den Tarifstreitigkeiten nach Art. 43 ff. KVG liegt ein vermögens-
rechtliches Interesse zugrunde. Mit der Beschwerde wird ausschliess-
lich ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt, und der Beschwerdeentscheid
hat unmittelbar finanzielle Auswirkungen. Es handelt sich daher um ei-
ne vermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. dazu das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-4308/2007 vom 13. Januar 2010, E. 8.1.3; fer-
ner Urteil des EVG K 116/93 vom 24. Mai 1994 E. 5 betr. die Speziali-
tätenliste; BEAT RUDIN, Basler Kommentar zum BGG, N. 15 zu Art. 51).
8.1.2 Die Geltungsdauer des durch Vereinbarung oder Festsetzung
bestimmten TPW wird grundsätzlich nicht befristet. Der TPW ist daher
solange anwendbar, als kein neuer TPW vereinbart oder festgesetzt
wird. Er ist jedoch der aktuellen Entwicklung anzupassen, was bereits
für den Zeitpunkt des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses vom
9. Mai 2007 als allgemein anerkannter Grundsatz gegolten hat und
zwischenzeitlich in Art. 59c Abs. 2 und 3 KVV explizit verankert wurde
(Ziff. I der Verordnung vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. August 2007
[AS 2007 3573]). Für die Bestimmung des Streitwerts sind somit keine
verlässlichen Grundlagen vorhanden, weshalb lediglich auf die allge-
meinen Bemessungsregeln nach Art. 63 Abs. 4bis VwVG abgestellt
werden kann. Dabei ist auch der Praxis Rechnung zu tragen, wonach
in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten die Spruchgebühren
generell eher tief angesetzt werden.
8.1.3 Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Schlussbemerkung vom
28. Januar 2009 eine Schätzung des Streitwerts vorgenommen und
diesen pro Jahr auf CHF 1,766 Mio. veranschlagt. Bis zum mutmassli-
chen Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ergebe
sich ein Streitwert von über CHF 4 Mio. Darauf kann – wie oben darge-
legt – nicht abgestellt werden, sondern der Streitwert ist im vorliegen-
den Tariffestsetzungsverfahren als nicht bestimmbar zu qualifizieren.
Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Streitsache, des Auf-
wands des Gerichts und der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin
wäre vorliegend grundsätzlich die Festsetzung der Verfahrenskosten
auf CHF 4'000 angemessen.
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Die im Endentscheid auferlegten Kosten müssen betragsmässig nicht
dem Kostenvorschuss entsprechen, werden es aber in der Regel tun
(ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 205
Rz. 4.38; MICHAEL BEUSCH, Kommentar zum VwVG, Rz. 27 zu Art. 63
VwVG). Von der Beschwerdeführerin ist entsprechend der früheren
Praxis des Bundesrats ein Kostenvorschuss von lediglich CHF 2'000
einverlangt worden. Da die Beschwerdeführerin nicht mit einer Kosten-
differenz in dieser Grössenordnung rechnen musste, wird die Spruch-
gebühr unpräjudiziell auf CHF 3'000 reduziert. Somit ist eine Differenz
von CHF 1'000 nachzufakturieren.
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (Art. 4 Abs. 1 VwVG). Bei dieser „Kann-Vorschrift“ handelt es
sich nicht um ein Entschliessungsermessen in dem Sinn, dass die Be-
schwerdeinstanz frei entscheiden könnte, ob sie den Streitwert berück-
sichtigen will oder nicht (EVG K 116/93 vom 24. Mai 1994 E. 4.b). Ge-
mäss Art. 10 VGKE werden das Anwaltshonorar und die Entschädi-
gung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung nach dem
notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemes-
sen (Abs. 1). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen
mindestens CHF 200 und höchstens CHF 400, für nichtanwaltliche
Vertreter und Vertreterinnen mindestens CHF 100 und höchstens
CHF 300. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht ent-
halten (Abs. 2). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das
Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche be-
rufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden (Abs. 3).
Einer unterliegenden Gegenpartei kann die Entschädigung je nach de-
ren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selb-
ständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat (Art. 64 Abs. 3 VwVG).
8.2.1 Die obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
8.2.2 Die anwaltlich vertretene, ebenfalls obsiegende Beschwerde-
gegnerin hat hingegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64
Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE).
Die Beschwerdegegnerin macht in den Schlussbemerkungen vom
28. Januar 2009 eine Entschädigung von total CHF 6'079.40 (beste-
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hend aus einem Anwaltshonorar für 22 Std. à CHF 250, Barauslagen
von CHF 150, Mehrwertsteuer von CHF 429.40) geltend.
Die Rechtsschriften der Beschwerdegegnerin sind allerdings knapp
gehalten und die Argumentationsdichte ist eher gering. Das Bundes-
verwaltungsgericht hält daher einen Aufwand von höchstens 10 Stun-
den als notwendig, bei einem Stundenansatz von CHF 250 ausma-
chend CHF 2'500.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Schlussstellungnahme vom
28. Januar 2009 ferner die Zusprechung eines Interessenwertzu-
schlags gestützt auf Art. 10 Abs. 3 des „Reglements“. Der Streitwert
pro 2007/2008 betrage CHF 1,766 Mio. und bis zum Zeitpunkt des Ur-
teils mutmasslich über CHF 4 Mio. Nach Honorarordnung des Kantons
Graubünden würden ihm 2% Interessenwertzuschlag zustehen. Die
Beschwerdegegnerin kann sich jedoch im Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nicht auf die Honorarordnung des Kantons Grau-
bünden berufen. Vielmehr sind – wie erwähnt – die Regelungen des
VwVG und der VGKE anwendbar.
Hingegen ist zu prüfen, ob die Parteientschädigung mit Blick darauf zu
erhöhen ist, dass es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit
handelt (Art. 10 Abs. 3 VGKE). Auf den von der Beschwerdegegnerin
geltend gemachten Streitwert kann vorliegend nicht abgestellt werden,
da er nicht aufgrund von Kostendaten der Beschwerdeführerin berech-
net wurde und die Geltungsdauer des Tarifs unbekannt ist. Für die Be-
stimmung des Streitwerts liegen somit keinerlei Anhaltspunkte vor,
weshalb er für die Bemessung der Parteientschädigung nicht berück-
sichtigt werden kann.
Die von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu bezahlende Partei-
entschädigung wird somit inkl. Auslagen (CHF 550) und Mehrwertsteu-
er (CHF 231.80) auf CHF 3'281.80 festgesetzt.
9.
Die Beschwerde an das Bundesgericht gegen dieses Urteil ist unzu-
lässig (Art. 83 Bst. r BGG), weshalb dieses endgültig ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 3'000 zu
tragen, an welche der geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'000 an-
gerechnet wird. Die Differenz von CHF 1'000 ist nachzuzahlen.
3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteient-
schädigung von CHF 3'281.80 inkl. Mehrwertsteuer zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit (zur Kenntnis)
- die Eidgenössische Preisüberwachung (zur Kenntnis)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
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