Abtei lung II I
C-4304/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J a n u a r 2 0 0 8
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richter Eduard Achermann,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
M._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Durrer,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Leistungen der Invalidenversicherung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4304/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Mai 2007 (act. 42) das unda-
tierte Gesuch des Beschwerdeführers um Zusprechung einer Invali-
denrente (act. 5), nach Angabe der Vorinstanz datiert am 7. April 2005
und bei ihr eingegangen am 27. April 2005, abgewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Dur-
rer, gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Mai 2007 am 22. Juni
2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat mit
den Anträgen, die Verfügung vom 4. Mai 2007 sei aufzuheben, und es
sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 27. April 2004 mindestens
eine halbe Invaliditätsrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache
zur weiteren Abklärung sowie zur Neufestsetzung der Invalidenrente
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
dass die Vorinstanz gestützt auf die Stellungnahme ihres ärztlichen
Dienstes vom 6. September 2007 (act. 47), in der Dr. med. X._______
einen neurologischen Bericht inkl. neuropsychologischer Beurteilung
für notwendig erklärte, mit Vernehmlassung vom 11. September 2007
den Antrag gestellt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, der ange-
fochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Be-
handlung an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 23. Oktober
2007 mit dem Antrag der Vorinstanz ausdrücklich einverstanden erklärt
hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgeset-
zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) unter Vorbehalt der in Art. 32
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach
Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
dass keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vorliegt, und dass der
angefochtene Entscheid als Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG zu
qualifizieren ist,
dass die Beschwerde zulässig ist gegen Verfügungen der in Art. 33
VGG genannten Vorinstanzen,
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dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland eine Vorinstanz im Sinn
von Art. 33 Bst. d VGG ist,
dass gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) die Verfügun-
gen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbar sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht somit für die Behandlung der vor-
liegenden Beschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art.
59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegi-
timiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist, so
dass darauf einzutreten ist,
dass gemäss Art. 49 Bst. b VwVG die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann,
dass vorliegend beide Parteien den Standpunkt vertreten, zusätzliche
medizinische Abklärungen seien angezeigt,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten keine Veran-
lassung hat, die Notwendigkeit weiterer sachverhaltlicher Abklärungen
im Sinn der ärztlichen Stellungnahme vom 6. September 2007 anzu-
zweifeln,
dass demnach dem Antrag der Vorinstanz und des Beschwerdeführers
auf Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur
weiteren Abklärung des Sachverhalts, insbesondere zur Durchführung
der notwendigen neurologischen und neuropsychiatrischen Untersu-
chungen, stattzugeben ist,
dass das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art.
69 Abs. 2 IVG kostenpflichtig ist,
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario),
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dass gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG Vorinstanzen keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen sind,
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer gemäss Art. 64 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
(VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für ihm erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen ist,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Replik vom 23.
Oktober 2007 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2449.50 inkl. Mehr-
wertsteuer eingereicht hat,
dass gemäss Art. 5 Bst. b des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. Sep-
tember 1999 (MWSTG, SR 641.20) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3
Bst. c MWSTG für Leistungen von Anwälten, die im Ausland erbracht
werden, keine Mehrwertsteuer geschuldet ist und diese demzufolge
nicht entschädigt wird (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE),
dass das in Rechnung gestellte Honorar von Fr. 2276.50 (inkl. Ausla-
gen, exkl. Mehrwertsteuer) mit Blick auf die bundesgerichtliche Recht-
sprechung zu hoch erscheint (vgl. Urteil I 30/03 vom 22. Mai 2003 E.
5.3),
dass im vorliegenden Fall der Zeitaufwand des Rechtsvertreters mit
Blick auf die Tatsache, dass die Vorinstanz bereits in der Vernehmlas-
sung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt hat, be-
grenzt war, indem sich die Ausarbeitung einer Replik erübrigt hat,
dass die Parteientschädigung vor der Vorinstanz nicht Streitgegen-
stand und diese daher nur für das Beschwerdeverfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht festzulegen ist,
dass der in Rechnung gestellte E-Mail-Verkehr vom 22. Januar 2007
für die Festlegung der Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren
daher nicht zu berücksichtigen ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG
in Berücksichtigung dieser Umstände eine Parteientschädigung von
pauschal Fr. 1800.- zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Der Entscheid vom 4. Mai 2007 wird aufgehoben.
3.
Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1800.-
zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Beilage: Einzahlungsschein)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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