B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4304/2010
U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
X._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Bojana Tadic, Kroatien,
Zustelladresse: [...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreisesperre.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der 1972 geborene X._______, serbischer Staatsangehöriger, mit
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. März 2007 wegen Widerhand-
lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von
4 Jahren und 3 Monaten verurteilt wurde,
dass die für den Strafvollzug zuständige Behörde des Kantons Zürich am
30. August 2007 seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per
31. Dezember 2007 verfügte,
dass das Bundesamt für Migration (BFM) gegen ihn mit Verfügung vom
15. November 2007 eine ab 31. Dezember 2007 gültige Einreisesperre
auf unbestimmte Dauer verhängte,
dass das BFM diese Massnahme damit begründete, dass das Verhalten
von X._______ zu schweren Klagen Anlass gegeben habe, weshalb sei-
ne Anwesenheit unerwünscht sei,
dass diese Verfügung vorerst nicht eröffnet werden konnte,
dass das BFM nachträglich – infolge des Schengen-Beitritts der Schweiz
– die Ausschreibung von X._______ im Schengener Informationssystem
(SIS) veranlasste,
dass die Verfügung vom 15. November 2007 am 4. Mai 2010 via schwei-
zerische Botschaft an Bojana Tadic, die Rechtsvertreterin von X._______,
übermittelt wurde,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Rechtsmitteleingabe
vom 28. Mai 2010 (bei der Schweizer Botschaft in Zagreb eingetroffen am
1. Juni 2010) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend
macht, die Einreisesperre verletze seine Grundrechte und diskriminiere
ihn, der nun nicht mehr beliebig EU-Länder bereisen könne, gegenüber
den dortigen Staatsangehörigen,
dass er sich weiterhin auf seine gute Führung während des Strafvollzugs
beruft sowie darauf, dass er sein Leben vollständig geändert habe und
nunmehr als voll Erwerbstätiger für eine Familie mit zwei Kindern ver-
antwortlich sei,
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dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2010 die
Abweisung der Beschwerde beantragt und unter Hinweis auf die straf-
rechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers betont, dieser habe die
gesundheitliche Gefährdung oder nachhaltige Schädigung einer unbe-
stimmt grossen Anzahl von Personen zumindest in Kauf genommen,
weshalb eine Wiedererwägung der verhängten Massnahme nicht schon
jetzt, sondern erst nach langjähriger Bewährung in Betracht komme,
dass der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung keine
Stellung mehr genommen hat,
und zieht in Erwägung,
dass Verfügungen des BFM über eine Fernhaltemassnahme der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31, 32 und
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat legitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutre-
ten ist (vgl. Art. 50 und 52 VwVG),
dass am 1. Januar 2008 das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) in Kraft trat und das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) ab-
löste (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG),
dass auf Verfahren (betreffend Anordnung eines Einreiseverbots nach
Art. 67 AuG), die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, das bisherige
materielle Recht anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AuG; BVGE 2008/1
E. 2),
dass die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten des Ausländer-
gesetzes erging und somit für die materielle Beurteilung der vorliegenden
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Beschwerde auf die altrechtlichen Regelungen des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer abzustellen ist,
dass mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 die Umsetzung der
bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Asso-
ziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) genehmigt wurde und auf-
grund dessen die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter
das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Ge-
meinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR
0.360.268.1]) für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft ge-
treten sind,
dass durch die Übernahme des Schengen-Besitzstands auch der Beitritt
der Schweiz zum SIS erfolgte (vgl. Art. 92 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den
schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
[Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ], Abl. L 239 vom 22.
September 2000, S. 19 – 62),
dass ein im Inland verfügtes Einreiseverbot in der Regel zur Folge hat,
dass die betroffene Person im SIS ausgeschrieben wird, sofern sie nicht
einem durch die Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden Staat an-
gehört (Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 SDÜ und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bun-
desgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssyste-
me des Bundes [BPI, SR 361]),
dass gemäss Art. 13 Abs. 1 ANAG über unerwünschte Ausländerinnen
und Ausländer die Einreisesperre verhängt werden kann,
dass der Tatbestand der Unerwünschtheit typischerweise durch die Straf-
fälligkeit einer ausländischen Person gesetzt wird,
dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 21. März 2007 der Widerhand-
lungen gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG in Verbindung mit dessen
Ziff. 2 schuldig gesprochen wurde, wobei es sich bei der verhängten Frei-
heitsstrafe von 4 Jahren und drei Monaten um eine Zusatzstrafe handel-
te,
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dass Art. 19 Ziff. 2 BetmG Konstellationen aufführt, die für eine besondere
Gefährlichkeit des Täters sprechen, und deshalb eine Freiheitsstrafe von
nicht unter einem Jahr vorsieht,
dass im Einklang mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) bei solchen Delikten ein strenger Massstab anzuwenden ist
(BGE 125 II 521 E. 4a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_768/2011
vom 4. Mai 2012 E. 4.3),
dass unter diesem Aspekt selbst ein vergleichsweise geringes Restrisiko
eines Rückfalls nicht hingenommen werden kann (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.2.1 mit Hinweisen),
dass deshalb einer künftigen Einreise des Beschwerdeführers in die
Schweiz ein bedeutendes öffentliches Interesse an der Verhinderung wei-
terer Straftaten entgegensteht und dass dieses Interesse selbst eine zeit-
lich unbefristete Einreisesperre rechtfertigt,
dass eine auf unbestimmte Dauer verhängte Einreisesperre auch nicht im
Widerspruch zur heutigen Regelung von Art. 67 Abs. 3 AuG stünde, zu-
mal die frühere Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung der Dauer von
Fernhaltemassnahmen mit den neuen Bestimmungen für vereinbar er-
achtet wurde (vgl. Botschaft vom 18. November 2009 über die Genehmi-
gung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz
und der EG betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie
[Richtlinie 2008/115/EG] [Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands]
und über eine Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer [Automatisierte Grenzkontrolle, Dokumentenberaterinnen
und Dokumentenberater, Informationssystem MIDES]; BBl 2009 S. 8881,
8896),
dass die fehlende Befristung der Fernhaltemassnahme nicht bedeutet,
dass diese für den Rest des Lebens Gültigkeit haben soll, sondern dass
ein Anspruch auf Überprüfung der Massnahme im Allgemeinen etwa zehn
Jahre nach Verbüssung der letzten Freiheitsstrafe besteht (vgl. BVGE
2008/24 E. 4.3 und E. 6.2 je mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer keine privaten Interessen dargelegt hat, wel-
che die Verhältnismässigkeit und Angemessenheit des Einreiseverbots in
Frage stellen könnten,
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dass er in seiner Rechtsmitteleingabe zwar geltend macht, die verhängte
Fernhaltemassnahme verletze seine Grundrechte und beschneide seine
Reisemöglichkeiten, dass ein Eingriff in sein allenfalls beeinträchtigtes
Recht auf Achtung des Privatlebens jedoch zweifelsohne gerechtfertigt ist
(vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]),
dass vom Beschwerdeführer, der erst Ende 2007 aus dem Strafvollzug
entlassen wurde, angesichts des öffentlichen Sicherheitsbedürfnisses und
der erwähnten späteren Überprüfungsmöglichkeit der Einreisesperre ver-
langt werden kann, sich noch während geraumer Zeit im Ausland zu be-
währen,
dass auch die SIS-Ausschreibung in Übereinstimmung mit den einschlä-
gigen Bestimmungen erfolgte, d.h. insbesondere von einer national zu-
ständigen Behörde verfügt wurde, dies in Zusammenhang mit der Verur-
teilung wegen Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr bedroht sind (vgl. Art. 96 Ziff. 1 und Ziff. 2 Bst. a SDÜ),
dass der Beschwerdeführer auch die sich hieraus ergebenden Reisebe-
schränkungen hinnehmen muss,
dass daher die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht
zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind,
dass das Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 900.- werden dem Beschwerdefüh-
rer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ZEMIS [...]; Akten retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (ZH [...])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Versand: