B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4307/2014
Ur t e i l vom 1 9 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
Gemeinde A._______, handelnd durch den Gemeinderat,
Beschwerdeführerin,
gegen
B._______,
Beschwerdegegnerin,
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erleichterte Einbürgerung.
C-4307/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
B._______ (Ledigname: […]), 1965 in Kosovo geboren, reiste am 31. Ja-
nuar 1999 in die Schweiz ein. Am 10. Juni 2009 verheiratete sie sich mit
C._______, Jahrgang 1962, der ebenfalls aus dem Kosovo stammt und im
Jahre 2005 ordentlich eingebürgert worden war. Am 31. Juli 2009 wurde
der gemeinsame Sohn […] geboren. Seit dem 1. September 2009 hat die
Familie Wohnsitz in der Einwohnergemeinde A._______. Aufgrund der
Eheschliessung erhielt B._______ am 14. Januar 2010 im Kanton Luzern
eine Niederlassungsbewilligung.
B.
Am 22. Juli 2013 richtete B._______ ein Gesuch um erleichterte Einbürge-
rung an das Bundesamt für Migration (BFM; neu SEM), welches die zu-
ständigen Behörden des Einbürgerungs- und des Wohnortkantons um die
Erstellung von Erhebungsberichten bat. Diese Berichte – ohne nachteilige
Angaben zur Gesuchstellerin – erhielt das BFM mit Schreiben vom
13. bzw. 29. Januar 2014. Ihm übersandte die Gesuchstellerin nach ent-
sprechender Aufforderung die von ihr am 9. Juni 2014 unterschriebene Er-
klärung betreffend Beachten der Rechtsordnung sowie die gleichentags
von ihr und ihrem Ehemann unterzeichnete Erklärung betreffend eheliche
Gemeinschaft.
C.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 wurde B._______ erleichtert eingebür-
gert. Neben dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie das kantonale und
kommunale Bürgerrecht von Bern.
D.
Mit dem Antrag, die Verfügung vom 27. Juni 2014 sei aufzuheben, erhob
die Gemeinde A._______, handelnd durch den Gemeinderat, am 31. Juli
2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie macht geltend,
B._______ erfülle die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung
nicht, insbesondere nicht die der Integration und der Beachtung der
Rechtsordnung. Dies ergebe sich daraus, dass – obwohl derzeit alle fälli-
gen Staats- und Gemeindesteuern bezahlt seien – in den letzten Jahren
immer wieder Steuerschulden bestanden hätten. Ausserdem seien beide
Ehepartner arbeitslos bzw. arbeitsunfähig und verfügten über keine Vermö-
genswerte. Der Familie sei im Dezember 2012 wirtschaftliche Sozialhilfe
bewilligt worden; hierfür habe die Gemeinde bis heute rund 33'500 Franken
netto aufgewendet. Ausserdem zeigten Betreibungsregisterauszüge, dass
C-4307/2014
Seite 3
seit dem 1. September 2009 16 Betreibungen über mehr als insgesamt
120'000 Franken stattgefunden hätten und Verlustscheine über mehr als
13'000 Franken offen seien. Die Betreibungen hätten sich zwar ausnahms-
los gegen den Ehemann gerichtet, teilweise aber gleichwohl die eheliche
Gemeinschaft betroffen. Betreffend den Ehemann sei überdies mit Ent-
scheid vom 7. Januar 2014 eine Beistandschaft gemäss Art. 393 und Art.
394 Abs. 1 ZGB angeordnet worden. Gegen die erleichterte Einbürgerung
der Ehefrau spreche auch der Umstand, dass sie und ihr Ehemann je zur
Hälfte Miteigentümer von Grundstücken in A._______ seien, auf denen un-
bewilligte bzw. nicht bewilligungskonforme Bauarbeiten durchgeführt wor-
den seien. Die entsprechenden Bauvorhaben hätten erst im November
2013, nach einem mehr als dreijährigen Verfahren, mängelfrei abgenom-
men werden können. Dies spreche, obwohl der Gemeinderat A._______
auf eine Strafanzeige verzichtet habe, für eine "massive Verletzung der
Rechtsordnung". Schliesslich seien die Sprachkenntnisse von B._______
ungenügend; aus Sicht des Gemeinderates liege das daran, dass sie zu-
rückgezogen lebe und nur wenige Kontakte zu ihrem Umfeld pflege. Sie
mache in keinem Dorfverein mit und nehme auch sonst keinen Anteil am
öffentlichen Leben. Zwecks Integration wären ihr jedoch entsprechende ak-
tive Bemühungen ohne weiteres zumutbar.
Abschliessend führt die Beschwerdeführerin aus, dass es sich bei den vor-
stehenden Punkten nicht um "schwerwiegende Vergehen" handle, dass
aber "im Sinne einer Gesamtschau" die Einbürgerungsvoraussetzungen im
heutigen Zeitpunkt nicht gegeben seien.
E.
Mit Verfügung vom 12. August 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die
Vorinstanz um eine Vernehmlassung ersucht und der Beschwerdegegeg-
nerin die Möglichkeit gegeben, eine Beschwerdeantwort einzureichen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2014 führt die Vorinstanz aus,
die mit der Beschwerde dargelegten Aspekte seien ihr nicht bekannt gewe-
sen. Sie seien auch im Erhebungsbericht des Kantons Luzern nicht er-
wähnt worden; dort stehe sogar, dass das Gespräch mit der Bewerberin in
hochdeutscher Sprache geführt worden sei und es keine Probleme mit der
Verständigung gegeben habe. Aufgrund der neuen Sachverhaltselemente
wolle das BFM das Verfahren wieder aufnehmen und ergänzende Erhe-
bungen durchführen. In diesem Sinne werde die Gutheissung der Be-
schwerde beantragt.
C-4307/2014
Seite 4
G.
Die Beschwerdegegnerin hat von der Möglichkeit, eine Beschwerdeant-
wort einzureichen, innerhalb der eingeräumten Frist keinen Gebrauch ge-
macht. Die ihr mit Verfügung vom 17. September 2014 gewährte Frist, sich
zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern, hat sie ebenfalls verstrei-
chen lassen.
H.
Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 10. November 2014 für
abgeschlossen erklärt.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vorinstanzliche Verfügungen über eine erleichterte Einbürgerung kön-
nen mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten wer-
den (Art. 51 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952
[BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet
sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Als Wohnsitzgemeinde von B._______ ist die Einwohnergemeinde
A._______ gemäss Art. 51 Abs. 2 BüG zur Beschwerde legitimiert. Ihre
prozessuale Vertretung obliegt dem Gemeinderat, der gemäss § 14 des
Gemeindegesetzes des Kantons Luzern vom 4. Mai 2004 (GG; SRL 150;
Stand: 1. Juli 2014) das zentrale Führungsorgan der Gemeinde ist. Auf die
frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 48 ff.
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
C-4307/2014
Seite 5
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass B._______ die Voraussetzun-
gen für die erleichterte Einbürgerung nicht erfüllt. Ob dies zutrifft, möchte
die Vorinstanz aufgrund der ihr im Einbürgerungsverfahren unbekannt ge-
bliebenen Umstände neu beurteilen und hat daher die Gutheissung der
Beschwerde beantragt. Fraglich ist somit, ob das Beschwerdevorbringen,
zu dem sich B._______ nicht geäussert hat, zur Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung führt.
3.1 Art. 26 Abs. 1 BüG nennt grundsätzliche Voraussetzungen, die bei den
in den Art. 27–31b BüG geregelten Tatbeständen der erleichterten Einbür-
gerung vorliegen müssen. Sie erfordern, dass die gesuchstellende Person
in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung be-
achtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht
gefährdet (Bst. c). Ersucht der ausländische Ehegatte eines Schweizer
Bürgers um erleichterte Einbürgerung, so setzt Art. 27 Abs. 1 BüG zusätz-
lich voraus, dass er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat
(Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher
Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Im vorliegenden Fall
waren die besonderen Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 BüG erfüllt, als
B._______ am 22. Juli 2013 ihr Gesuch um erleichterte Einbürgerung
stellte. Die Vorinstanz hat daraufhin auch das Vorliegen der weiteren Ein-
bürgerungsvoraussetzungen abgeklärt bzw. abklären lassen.
3.2 Nach vorheriger Anhörung des Kantons entscheidet (allein) die Vor-in-
stanz über die erleichterte Einbürgerung (vgl. Art. 32 BüG). Art. 37 BüG
sieht aber vor, dass die Bundesbehörden die kantonale Einbürgerungsbe-
hörde mit den Erhebungen beauftragen können, die für die Beurteilung der
Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind. In diesem Sinne hat die Vo-
rinstanz die zuständigen Behörden im Einbürgerungs- und im Wohnsitz-
kanton von B._______ mit Erhebungen beauftragt.
C-4307/2014
Seite 6
3.2.1 Der daraufhin im Einbürgerungskanton Bern erstellte Bericht hält zu-
sammenfassend fest, dass B._______ während ihres rund 7-jährigen Auf-
enthalts in […] weder in polizeilicher noch in strafrechtlicher Hinsicht nega-
tiv aufgefallen sei; auch die dortige Gemeindeverwaltung könne über sie
keine nachteiligen Angaben machen (vgl. S. 27 der Vorakten).
3.2.2 In Bezug auf etwaige polizeiliche oder strafrechtliche Vorkommnisse
enthält der formular- bzw. fragebogenmässige Erhebungsbericht des
Wohnsitzkantons Luzern dieselben Feststellungen. Zum finanziellen Leu-
mund der Gesuchstellerin verweist er auf in der Wohngemeinde A._______
vorgenommene Abklärungen und verneint in den nachfolgenden Rubriken
das Vorhandensein von offenen Betreibungen, Verlustscheinen und defini-
tiv geschuldeten Steuerrückständen. Die Frage nach der Integration der
Gesuchstellerin (Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, Kenntnisse einer
Landessprache, berufliche Integration) wird im Fragebogen bejaht unter
Hinweis darauf, dass sie seit zwei Monaten in einem Beschäftigungspro-
gramm als Kassiererin bei […] arbeite, derzeit aber wegen Rückenschmer-
zen arbeitsunfähig sei. Abschliessend wird bemerkt, dass das Gespräch
mit B._______ in Hochdeutsch geführt worden sei und es keinerlei Prob-
leme mit der Verständigung gegeben habe (vgl. S. 25 f. der Vorakten).
4.
Insbesondere die im Kanton Luzern mittels Fragebogen vorgenommenen
Abklärungen lassen die Schlussfolgerung zu, dass sich B._______ im wei-
testen Sinne – d.h. unter Respektierung der schweizerischen Rechtsord-
nung – integriert hat. Die insoweit zu ihren Gunsten sprechenden Punkte
werden von der beschwerdeführenden Gemeinde im Wesentlichen bestrit-
ten. Inwieweit die Einwände der Gemeinde die erleichterte Einbürgerung
der Beschwerdegegnerin in Frage stellen, ist nachfolgend zu prüfen, vor
allem auch deshalb, weil diese Einwände nicht nur die individuelle Situation
von B._______, sondern auch die ihres Ehemannes betreffen.
4.1 Einzuräumen ist, dass aufgrund gegenseitiger Abhängigkeiten die fi-
nanzielle Lage des einen Ehegatten nicht losgelöst von der des anderen
betrachtet werden kann. Dies gilt gleichermassen für Steuerschulden, für
den Bezug von Sozialhilfe und Betreibungen, für letztere auch dann, wenn
sie nur auf den Namen eines Ehegatten lauten, aber Schulden aus laufen-
den Bedürfnissen der Familie betreffen.
4.1.1 Ob der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf früherer Steu-
erausstände überhaupt relevant ist, ist fraglich, zumal sie eingeräumt hat,
C-4307/2014
Seite 7
dass "im Moment" alle fälligen Staats- und Gemeindesteuern bezahlt
seien. Auch das von ihr zitierte Handbuch Bürgerrecht, Arbeitsinstrument
der Vorinstanz (zuletzt aktualisiert im Oktober 2013), nennt den Aspekt
früherer Schulden nicht als Kriterium für eine Integration; dementspre-
chend stellt auch der übliche, für den kantonalen Erhebungsbericht ver-
wendete formularmässige Fragebogen lediglich darauf ab, ob definitiv ge-
schuldete Steuerrückstände bestehen.
4.1.2 Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit, aber auch allenfalls vor-
handene private bzw. in familiärem Zusammenhang stehende Schulden
sind keine Gründe, die automatisch gegen eine erleichterte Einbürgerung
sprechen. Vielmehr kommt es darauf an, ob der einbürgerungswilligen Per-
son die fehlende Teilnahme am Wirtschaftsleben, die daraus resultierende
Bedürftigkeit und möglicherweise auch finanzielle Verschuldung angelastet
werden können. Im Fall der Beschwerdegegegnerin ist dies nicht klar; in-
wieweit ihre finanzielle Situation hinterfragt wurde, kann auch der Rechts-
mittelschrift nicht entnommen werden. Dass für ihren Ehemann,
C._______, eine Beistandschaft angeordnet wurde, hat keine Auswirkun-
gen auf die von der Beschwerdegegegnerin zu erfüllenden Einbürgerungs-
voraussetzungen und spricht daher nicht zu ihren Ungunsten. Die Notwen-
digkeit der angeordneten Massnahme könnte allerdings, ganz im Gegen-
teil, erklären, warum die Ehegatten und damit auch die Beschwerdegegeg-
nerin in eine sie finanziell überfordernde Lage geraten sind (zum Umfang
der Beistandschaft für C._______: vgl. die als Beschwerdebeilage einge-
reichte Mitteilung der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB]
vom 8. Januar 2014). Die Beschwerdeführerin hat dieses Indiz unberück-
sichtigt gelassen.
4.2 Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Ehegatten B._______
und C._______ hätten gegen Bauvorschriften verstossen und damit eine
"massive Verletzung der Rechtsordnung" begangen, ist zu relativieren.
Übereinstimmend mit der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass keine
Strafanzeige erhoben wurde und es demzufolge auch zu keiner Verurtei-
lung kam. Zudem sind die von der Beschwerdeführerin zu diesem Themen-
komplex eingereichten Unterlagen insofern nicht schlüssig, als sie eine der
Beschwerdegegegnerin individuell vorwerfbare Handlung bzw. Beteiligung
nicht erkennen lassen. Den Unterlagen ist zum einen zu entnehmen, dass
die Ehegatten B._______ und C._______ einen nicht bewilligten Garten-
geräteunterstand an die Stützmauer zum Nachbargrundstück angebaut
hatten, zum anderen, dass sie mit weiteren Eigentümern bzw. Miteigentü-
C-4307/2014
Seite 8
mern den nicht fachgerechten Ausbau der gemeinsamen privaten Er-
schliessungsstrasse zu verantworten hatten. Der widerrechtliche Zustand
des Geräteunterstands wurde durch Vereinbarung einer Dienstbarkeit mit
den Eigentümern des Nachbargrundstücks beendet; bei der gemeinschaft-
lichen Erschliessungsstrasse erfolgte schliesslich eine Mängelbeseitigung.
Vorwürfe verschiedenster baurechtswidriger Handlungen waren im Übri-
gen gegenüber sämtlichen Anwohnern bzw. Miteigentümern der Erschlies-
sungsstrasse erhoben worden und durch Abschluss gegenseitiger Dienst-
barkeitsverträge erledigt worden (zu allem: vgl. Schreiben des Regierungs-
statthalters des Amtes Sursee vom 5. März 2012 und dessen Entscheid
vom 4. März 2014).
Zweifelsohne war der sich über mehrere Jahre hinziehende behördliche
Aufwand in Bezug auf die nicht den Bauvorschriften entsprechende Ge-
samtüberbauung gross; hieraus ergibt sich jedoch nicht ohne Weiteres,
dass der Beschwerdegegnerin eine anteilmässige – und wenn überhaupt,
nur geringfügige – Missachtung der Rechtsordnung vorgeworfen könnte.
4.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, B._______ habe unge-
nügende Sprachkenntnisse, widerspricht dies den Feststellungen des vom
Kanton Luzern erstellten Erhebungsberichts. Fraglich erscheint ihre an-
geblich fehlende Sprachkompetenz auch deshalb, weil die Beschwerde-
gegnerin seit fast 16 Jahren in der Schweiz lebt und – soweit aus dem
Einbürgerungsgesuch und den Beschwerdebeilagen ersichtlich – bis Sep-
tember 2012 berufstätig war (vgl. Gesuch um Prüfung eines sozialhilfe-
rechtlichen Leistungsanspruchs vom 22. November 2012). Dass die Be-
schwerdegegnerin nicht in einem Dorfverein mitwirkt und zurückgezogen
lebt, spricht, für sich allein genommen, nicht gegen ihre Integration. Fest-
zuhalten ist immerhin, dass ihr Sohn […] im Juli 2014 das 5. Altersjahr voll-
endet hat und damit grundsätzlich zum Besuch des Kindergartens ver-
pflichtet ist (vgl. § 12 des Gesetzes über die Volkschulbildung des Kantons
Luzern vom 22. März 1999 [VBG, SRL 400a], Stand 1. August 2014). Als
Mutter eines schulpflichtigen Kindes dürfte sie sich dem gesellschaftlichen
Leben in der Gemeinde nicht gänzlich entziehen können.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt
nicht vollumfänglich erstellt ist und nicht eindeutig feststeht, ob die Be-
schwerdegegnerin die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung er-
füllt. Vorstehende Erwägungen zeigen, dass die von der Beschwerdefüh-
rerin gegen die Einbürgerung vorgebrachten Einwände nicht differenziert
C-4307/2014
Seite 9
genug sind und sowohl bezüglich der Sozialhilfebedürftigkeit und finanziel-
len Situation als auch bezüglich der Eingliederung von B._______ in ihr
soziales Umfeld zusätzliche Abklärungen erfordern.
6.
Die angefochtene Verfügung verletzt demzufolge Bundesrecht (vgl. Art. 49
Bst. b VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren Abklärungen und
zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz zurück-
zuweisen.
7.
In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG ist auf die Auferlegung von Verfah-
renskosten zu verzichten. Weder die Beschwerdeführerin noch die Vo-
rinstanz haben Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
C-4307/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf-
gehoben.
2.
Die Sache wird zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde-
führer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: