Abtei lung II I
C-4308/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J a n u a r 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Beat Weber,
Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
santésuisse, Die Schweizer Krankenversicherer,
vertreten durch Advokat Dr. iur. Vincent Augustin,
Beschwerdegegnerin,
Regierungsrat des Kantons Aargau,
handelnd durch Departement Gesundheit und Soziales,
Vorinstanz.
Krankenversicherung - Tarmed Taxpunktwert.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4308/2007
Sachverhalt:
A.
Nach Einführung der gesamtschweizerischen einheitlichen Tarifstruktur
TARMED im Jahr 2002 setzte der Regierungsrat des Kantons Aargau
mit Beschluss vom 17. Dezember 2003 Nr. 2003-001879 einen Start-
taxpunktwert (STPW) von CHF 0.94 ab 1. Januar 2004 fest (siehe
RRB Art. Nr. 2007-000619 vom 9. Mai 2007, Vorakten Nr. 148). Am
16. September 2005 nahmen die beteiligten Parteien die Verhandlun-
gen auf zur Bestimmung des TARMED Taxpunktwerts (TPW) zur Ablö-
sung des STPW (Vorakten Nr. 3-5). Anfänglich verhandelten die öffent-
lichen Spitäler, die Rehakliniken und die Privatkliniken gemeinsam mit
santésuisse, die Schweizer Krankenversicherer (nachfolgend: santé-
suisse). Im Rahmen dieses Tariffestsetzungsverfahrens fand am
27. November 2006 eine Anhörung statt, zu deren Ergebnis sich die
Parteien schriftlich äussern konnten (Vorakten Nr. 47). Mit den öffentli-
chen Spitälern schloss santésuisse per 1. Januar 2007 einen neuen
Vertrag mit einem TPW von CHF 0.90 ab. Dieser Vertrag wurde mit Be-
schluss vom 28. März 2007 (Art. Nr. 2007-000374) vom Regierungsrat
des Kantons Aargau genehmigt (BVGer Nr. 39). Die Verhandlungen
zwischen santésuisse und den Privatspitälern scheiterten.
B.
Daraufhin stellte santésuisse, Geschäftsstelle Aargau-Solothurn, dem
Regierungsrat am 16. Oktober 2006 das Begehren, für den vertrags-
losen Zustand u.a. mit der Beschwerdeführerin hoheitlich einen Tax-
punktwert von CHF 0.90 festzusetzen (Vorakten Nr. 37-45).
C.
Die vom Regierungsrat am 24. Januar 2007 zur Stellungnahme einge-
ladene Eidgenössische Preisüberwachung (PUE) empfahl am 22. Feb-
ruar 2007, den Taxpunktwert für die ambulanten Arztleistungen in den
Privatkliniken des Kantons Aargau per 1. Januar 2007 auf maximal
CHF 0.90 festzusetzen (Vorakten Nr. 115-117).
D.
Mit Regierungsratsbeschluss vom 9. Mai 2007 verfügte der
Regierungsrat des Kantons Aargau, den TARMED-Taxpunktwert für
die privaten Kliniken des Kantons Aargau, darunter auch die
A._______, für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2007 bei
CHF 0.94 zu belassen, ihn dann ab 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember
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2007 auf CHF 0.86 zu senken und ab 1. Januar 2008 auf CHF 0.90
festzusetzen (Vorakten Nr. 144-148).
Allfälligen Beschwerden gegen seinen Beschluss entzog der Regie-
rungsrat die aufschiebende Wirkung.
Der Regierungsrat begründete die festgesetzten Tarife damit, dass
auch nach dem Abschluss der Kostenneutralitätsphase nicht für ein-
zelne Spitäler oder gar deren Fachbereiche besondere Taxpunktwerte
eingeführt werden dürften. Zu bilden seien möglichst grosse Vertrags-
gemeinschaften, und der Taxpunktwert solle aufgrund von Vollkosten-
rechnungen festgesetzt werden. Im Kanton Aargau habe bereits nach
dem früheren Spitalleistungskatalog (SLK) für die öffentlichen und die
privaten Spitäler der gleiche Tarif gegolten, und auch bei der Fest-
setzung des TARMED-Starttaxpunktwerts sei für die öffentlichen und
die privaten Spitäler der gleiche Wert festgesetzt worden. Eine Sub-
ventionierung des ambulanten Bereichs der öffentlichen Spitäler be-
stehe nicht, weshalb die Gleichstellung gerechtfertigt sei. Mit dem
Rahmenvertrag TARMED würden zudem gewollt einzelne Fachgebiete
besser, andere schlechter als bisher entschädigt. Ziel der nationalen
Tarifstruktur TARMED sei, ärztliche und technische Leistungen zu
trennen und Leistungspositionen in Form von Taxpunkten zu ge-
wichten. Mit den öffentlichen Spitälern und den Reha-Kliniken sei ab
1. Januar 2007 bereits ein Taxpunktwert von CHF 0.90 vereinbart
worden, und dieser Wert solle nun auch für die privaten Spitäler An-
wendung finden. Die festgelegten Abweichungen für das Jahr 2007
stellten kompensatorische Taxpunktwerte dar.
E.
Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates des Kantons Aargau
(nachfolgend: Vorinstanz) erhob unter anderen die A._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführerin) am 22. Juni 2007 Beschwerde (BVGer
Nr. 1) beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, den TARMED-
Taxpunktwert für sie per 1. Januar 2007 auf CHF 1.03 festzusetzen,
eventualiter den bisherigen Taxpunktwert von CHF 0.94 beizubehalten.
Für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sei der bisherige Taxpunkt-
wert von CHF 0.94 festzusetzen.
Bereits anlässlich der Verhandlungen zur Festsetzung des TPW sei auf
die folgenden Punkte hingewiesen worden, welche einen vom Tax-
punktwert der öffentlichen Spitäler abweichenden Taxpunktwert er-
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forderten. Die Nichtberücksichtigung dieser Punkte habe aus ihrer
Sicht zum Scheitern der Verhandlungen geführt.
• santésuisse habe sich stets auf den Standpunkt gestellt, bei
der Herleitung der Soll-TARMED-Kosten erfolge gleichzeitig ei-
ne Berücksichtigung der Kostenneutralitätsgrundsätze gemäss
Rahmenvertrag TARMED einerseits und der Tarifierungsgrund-
sätze gemäss KVG andererseits, was ein Widerspruch sei.
Wenn kein Vertrag bestehe, könne auch das Kostenneutralitäts-
konzept nicht Anwendung finden.
• Aufgrund interner Berechnungen habe die Beschwerdeführerin
gewusst, dass sie im ambulanten und im teilstationären Bereich
schon bei einem Taxpunktwert von CHF 0.94 Verluste schrei-
ben würde. Santésuisse habe keine Vollkostenbetrachtung vor-
genommen.
• Die Vereinigung der Aargauer Privatkliniken (VAPK) habe er-
klärt, sie könne allenfalls eine Senkung des TPW auf CHF 0.90
wie die öffentlichen Spitäler akzeptieren, bei gleichzeitiger
Verhandlung eines nachgebesserten Tarifs für die Abgeltung
der stationären Leistungen und bei Umsetzung der Verordnung
vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungs-
erfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in
der Krankenversicherung (VKL; SR 832.104).
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus,
dass sich der Regierungsrat des Kantons Aargau nicht mit ihren
Argumenten auseinander gesetzt habe. Das Kostenneutralitätskonzept
gemäss Rahmenvertrag TARMED sei im Kanton Aargau aufgrund des
regierungsrätlich festgelegten TPW und nach Massgabe des Bundes-
ratsentscheides (BRE) vom 2. Februar 2005 i.S. A., B. und VAPK
gegen den Regierungsrat des Kantons Aargau und santésuisse be-
treffend STPW für die öffentlichen und privaten Spitäler im Kanton
Aargau nicht zur Anwendung gekommen. Die Herleitung eines tieferen
TPW könne deshalb nicht über das Kostenneutralitätskonzept erfolgen.
Der Bundesrat sei davon ausgegangen, dass der TPW von CHF 0.94
kostenneutral sei. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, der TPW
von CHF 0.846 sei rechnerisch korrekt, finde keine Stütze in der
Bundesratsrechtsprechung. Das Kostenneutralitätskonzept stehe
heute nicht mehr zur Diskussion, da dieses nur bei Einführung des
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neuen Tarifmodells gelte, es vorliegend jedoch um die Anpassung des
TPW an die Kostenentwicklung gehe.
Die Daten der Beschwerdegegnerin seien keine genügende Basis zur
Herleitung des TPW. Die Daten würden insbesondere nicht berück-
sichtigen, dass im ambulanten Bereich die paramedizinischen
Leistungen (Physiotherapie, Ernährungsberatung etc.), die Labor-
kosten, die Dialyseleistungen sowie die Materialkosten nicht nach dem
TARMED-TPW verrechnet werden. Grundsätzlich wäre die Nicht-
anwendung des Korrekturfaktors x1 richtig. Doch weise die Be-
schwerdegegnerin als Berechnungsbeweis 'virtuelle' TPW anhand
eines potentiellen Kostenneutralitätsmodells im Sinne des Rahmen-
vertrages TARMED aus. Als Folge davon müsse auch der Kor-
rekturfaktor x1 berücksichtigt werden. Zudem sei die Basis 'Be-
handlungsbeginn' in den Berechnungen der Beschwerdegegnerin für
den Wechsel des Tarifwerks SLK zum TARMED per 1. Januar 2004
nicht korrekt. Auch werde keine Abgrenzung zwischen inner- und au-
sserkantonalen Patienten gemacht.
Des Weiteren seien die Kostenfaktoren wie die neuen Leistungsange-
bote, die medizinische Entwicklung, vermehrte ausserkantonale Zu-
weisungen, die Leistungsverschiebungen vom stationären in den am-
bulanten Bereich und die reduzierte Kostengutsprache für stationäre
Leistungen und damit verbundene zusätzliche Verschiebungen in den
ambulanten Bereich zu berücksichtigen. Einzuberechnen seien die
unterschiedlichen Ausgangssituationen bei öffentlichen und privaten
Spitälern in den Bereichen VKL, den gemeinwirtschaftlichen Leis-
tungen und den Investitionskosten.
Ferner brachte die Beschwerdeführerin vor, die Bildung möglichst
grosser Vertragsgemeinschaften bzw. nur einer Vertragsgemeinschaft
pro Kanton sei nicht zwingend. Insbesondere private Spitäler würden
separate Bereiche bilden können. Auch die PUE habe festgehalten,
dass der STPW die notwendigen kalkulierten Kosten des Spitals
decken müsse. Im Übrigen verwies die Beschwerdeführerin auf den
Regierungsratsbeschluss des Kantons Schaffhausen (RRB-SH) vom
14. Januar 2004 (Beschwerdebeilage [BB] 12), wonach die Über-
tragung eines nicht kostendeckenden TPW auf ein nicht sub-
ventioniertes Privatspital offensichtlich dem Gebot der Billigkeit wider-
spreche. Dem BRE vom 12. April 2006 betreffend den STPW der
Zürcher Privatkliniken liege eine andere Ausgangslage zugrunde. Dort
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hätten die Privatspitäler ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie
relevante Unterlagen nicht ediert hätten. Die Beschwerdeführerin habe
jedoch die Kostensituation transparent dargelegt.
Der auf einer Vollkostenrechnung basierende Soll-TPW der Be-
schwerdeführerin liege bei CHF 1.03. Die Beschwerdeführerin stellte
in Frage, dass in den öffentlichen Spitälern mit einem TPW von
CHF 0.90 die Vollkosten gedeckt würden. Bei der Berechnung des
TPW müssten ferner die zusätzlichen Entwicklungen wie erhöhte Auf-
nahme von Notfällen, Mengenausweitungen (Ausweitung der Ge-
schäftstätigkeit, Umsatzsteigerung) mit einem Steigerungsfaktor be-
rücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin erklärte sich bereit, ab
1. Januar 2007 weiterhin einen TPW von CHF 0.94 zu akzeptieren,
obwohl ihr ein höherer TPW zustehen würde.
Zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führte
die Beschwerdeführerin aus, dass die Beschwerdegegnerin keine
Gründe geltend mache, die für den Entzug der aufschiebenden
Wirkung sprechen würden. Die aufschiebende Wirkung sei deshalb
wiederherzustellen, und für die Dauer des Verfahrens sei der bisherige
TPW von CHF 0.94 festzusetzen.
F.
Am 29. Juni 2007 leistete die Beschwerdeführerin den von ihr gefor-
derten Kostenvorschuss von CHF 2'000.
G.
Die Vorinstanz führte in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2007 zum
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aus, dass
für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die vom Regierungsrat des
Kantons Aargau festgesetzten Taxpunktwerte von CHF 0.94 (1. Januar
2007 bis 30. Juni 2007), CHF 0.86 (1. Juli 2007 – 31. Dezember 2007)
und CHF 0.90 (ab 1. Januar 2008) als anwendbar zu erklären seien
(BVGer Nr. 5).
Mit Stellungnahme vom 13. Juli 2007 beantragte santésuisse, die
durch die Vorinstanz der Beschwerde entzogene aufschiebende
Wirkung sei nicht wiederherzustellen und somit den verfügten TPW
pendente lite gelten zu lassen (BVGer Nr. 6).
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2007 (BVGer Nr. 7) wies das
Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf
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Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab
und bestätigte die vom Regierungsrat für die Dauer des Beschwerde-
verfahrens provisorischen festgelegten Tarife.
H.
Mit Vernehmlassung vom 12. September 2007 in der Hauptsache (BV-
Ger Nr. 14) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
Sie wies darauf hin, dass es mit den Privatspitälern bisher noch nie
einen vertraglich vereinbarten TARMED-Tarif gegeben habe. Der vom
Regierungsrat des Kantons Aargau festgesetzte STPW von CHF 0.94
sei mit Bundesratsentscheid vom 2. Februar 2005 geschützt worden.
Die Beschwerdeführerin habe keine oder nur mangelhafte Daten zur
Begründung ihrer Forderung vorgelegt. Das von der Beschwerde-
führerin im Verlaufe der Verhandlungen, des Festsetzungsverfahrens
und in der Beschwerde vorgelegte Zahlenmaterial sei sehr bescheiden
und enthalte keine Details. Es könne daher nicht überprüft werden, ob
der TPW mit Gesetz und Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit
gemäss Art. 46 Abs. 4 KVG übereinstimme. Nicht belegt seien zudem
auch alle weiteren Begründungen für einen höheren TPW. Ferner sei
nicht korrekt, dass die Ausgangslage für private und öffentliche
Spitäler unterschiedlich sei. Die Verrechnung nach TARMED erfolge
aufgrund einer Vollkostenrechnung. Der Kanton Aargau subventioniere
die ambulanten Bereiche der öffentlichen Spitäler nicht. Mit der Ein-
führung des TARMED sei gewollt gewesen, dass einzelne Fachgebiete
besser als bisher entschädigt würden und andere dafür etwas
schlechter. Die Beschwerdeführerin weise mit ihrer Berechnung bei
einem TPW von CHF 0.94 einen Verlust aus. Es stelle sich die Frage,
weshalb eventualiter ein TPW verlangt werde, mit welchem an-
scheinend Verlust geschrieben werde.
I.
Am 17. Oktober 2007 beantragte santésuisse in ihrer Beschwerde-
antwort (BVGer Nr. 17) die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie
einzutreten sei. Der STPW dürfe nicht mit dem kostenneutral ein-
geführten TPW verwechselt werden. Der STPW von CHF 0.94 sei vor
Einführung von TARMED auf der Basis des Warenkorbmodells
prospektiv berechnet worden. Der später kostenneutral berechnete
TPW von CHF 0.846 sei nichts anderes als der rechnerische Wert, der
sich bei einer tatsächlich kostenneutralen Einführung ergeben hätte.
Es sei ja gerade das Ziel der sogenannten Kostenneutralitätsphase
gewesen, zu überprüfen, ob der STPW wirklich kostenneutral sei und
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habe bei Abweichungen bei sogenannter Taxpunktwertanpassung
korrigiert werden müssen. Die Beschwerdegegnerin habe immer
transparent ausgewiesen, dass die Kostenneutralitätsberechnungen
auf der Basis („Bruttokosten – Medikamente – Capitation-
Modell = Bruttokosten TARMED“) gerechnet worden seien. Wichtig sei,
dass methodisch überall das gleiche Prinzip (Vergleich Soll-Kosten mit
Ist-Kosten auf rechnerisch gleicher Basis) angewendet werde. Das
nationale Kostenneutralitätsbüro habe während der Kos-
tenneutralitätsphase den TPW mit dieser Methodik gesteuert, weshalb
sich daraus deren Richtigkeit ergebe. Unterschiedliche Tarifierungen
seien nur insofern gerechtfertigt, als unterschiedliche Kostenstrukturen
ausgewiesen würden. Die Beschwerdeführerin könne keine Kosten
des Ambulatoriums für das relevante Bemessungsjahr 2006 vorlegen.
Der Beschwerde sei keine vollständige Kostenrechnung mit Kosten-
arten, Kostenstellen, Kostenträger und Leistungserfassung sowie der
Ausweis eines sachgerechten Konnexes zwischen Leistungen und
Kosten beigelegt worden. Auch bestehe kein Instrumentarium gemäss
REKOLE. Die Vorgabe der VKL seien daher nicht erfüllt. Die Vollkosten
für das Jahr 2005 von CHF 13'231'664 würden von der Beschwerde-
führerin somit lediglich behauptet.
J.
Mit Replik vom 27. November 2007 (BVGer Nr. 19) hielt die Be-
schwerdeführerin an ihren Anträgen fest und machte geltend, dass
sich bereits vor dem Inkrafttreten des TARMED abgezeichnet habe,
dass es bei der Festsetzung der Taxpunktwerte weniger um eine be-
triebswirtschaftliche Bemessung als um einen politischen Akt gehe. Es
gehe nicht darum, dass die Beschwerdeführerin den STPW mit dem
kostenneutral eingeführten TPW verwechsle, sondern darum, dass
nach der Praxis des Bundesrates, wonach bei einer hoheitlichen
Festsetzung des STPW das Kostenneutralitätskonzept nicht zur An-
wendung gelange, mit der Festsetzung des STPW bereits das Ziel
einer kostenneu-tralen Einführung erreicht werden sollte. Diese Praxis
habe zur Folge, dass der STPW von CFH 0.94 als kostenneutral ein-
geführter TPW zu gelten habe. Die ins Recht gelegten Daten basierten
auf einer Vollkostenrechnung und seien genügend transparent um
aufzuzeigen, dass der bisherige TPW nicht kostendeckend gewesen
sei. Da die TPW-Verhandlungen im Jahr 2006 geführt worden seien,
seien diesen logischerweise die Kostendaten aus dem Jahr 2005 zu-
grunde gelegt worden. Die Daten aus dem Jahr 2006 könne sie nun
vorweisen. Aus den beigelegten Abzugsgrössen für das Jahr 2005 und
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2006 sowie der Kostenträgerrechnung ambulant/teilstätionär für das
Jahr 2006 ergebe sich ein Soll-TPW von CHF 1.22. Sie sei im
Weiteren bereit, ihre Kos-tenträgerrechnung durch einen externen
Revisor überprüfen zu lassen, um aufzuzeigen, dass sie die REKOLE-
Vorgaben vollständig erfülle.
K.
Die Vorinstanz verzichtete mit Duplik vom 9. Januar 2008 (BVGer
Nr. 21) auf weitere Bemerkungen.
L.
Santésuisse machte in ihrer Duplik vom 28. Januar 2008 (BVGer
Nr. 24) geltend, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Kos-
tenträgerrechnung mit Annex-Daten noch keinen transparenten Aus-
weis der Kosten für im Spitalambulatorium erbrachte TARMED-
Leistungen darstelle, noch dass daraus gefolgt werden könne, dass es
sich nur um für eine effiziente Leistungserbringung erforderliche
Kosten handle. Die Berechtigung eines höheren TPW für Privatkliniken
werde in der Rechtsprechung und der Literatur verneint, da zwischen
den Spitalambulatorien und Privatpraxen gleich lange Spiesse zu
gelten hätten. Gemäss Praxis rechtfertige sich ein höherer TPW für
Privatkliniken aufgrund der Tatsache, dass in öffentlichen Spitälern
ambulante Leistungen allenfalls subventioniert werden, nicht. In BGE
127 V 409 E. 2a habe das Bundesgericht im Übrigen eine unter-
schiedliche Tarifierung ambulanter Behandlungen in Spital-
ambulatorien und privaten Praxen als zulässig erachtet, doch setze
dies den Ausweis unterschiedlicher Kosten voraus. Für die privaten
Arztpraxen im Kanton Aargau gelte im Übrigen ein TPW von
CHF 0.89, welcher noch einen standesgemässen Lohn ermögliche.
M.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2008 (BVGer Nr. 25) teilte das Bundesver-
waltungsgericht den Parteien einen Wechsel des Spruchkörpers mit
und lud die PUE ein, sich zur vorliegenden Beschwerde und den ein-
gegangenen Stellungnahmen vernehmen zu lassen. Es wurden keine
Ausstandsbegehren gestellt.
N.
Die PUE reichte am 29. August 2008 ihre Stellungnahme (BVGer
Nr. 26) ein. Sie führte aus, dass öffentliche und private Spitäler ihre
ambulanten Leistungen gemäss oben genanntem BRE vom 2. Februar
2005 nach einheitlichem TPW zu verrechnen hätten. Private Spitäler
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würden im Vergleich zu öffentlichen Spitälern ein eingeschränktes
Leistungsspektrum aufweisen. Ein TPW nach Fachgebieten sei ge-
mäss der Bundesratsempfehlung vom 30. September 2002 nicht zu-
lässig, und TPW für einzelne Leistungserbringer oder -gruppen im
ambulanten Spitalbereich seien zu vermeiden. Es sei daher von der
Verwendung der Daten der Beschwerdeführerin abzusehen, und der
TPW solle sich an demjenigen für öffentliche Spitäler und der Reha-
Kliniken des Kantons Aargau orientieren. Ein TPW von CHF 0.90 ab
1. Januar 2007 sei angemessen. Es sei nicht gerechtfertigt, dass der
TPW in privaten Spitälern höher sei als in öffentlichen Spitälern, da mit
dem TARMED jeweils die gesamten Kosten (Betriebs- und In-
vestitionskosten) abgegolten seien.
Die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin verzichteten in ihren Stel-
lungnahmen vom 25. September 2008 bzw. vom 9. Oktober 2008
(BVGer Nr. 28 und 29) auf Bemerkungen zur Stellungnahme der PUE.
O.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 (BVGer Nr. 30) forderte die In-
struktionsrichterin das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf, als
Fachbehörde Stellung zu nehmen.
Das BAG reichte seine Stellungnahme am 4. Dezember 2008 ein
(BVGer Nr. 33) und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es sei
davon auszugehen, dass die privaten Spitäler im Kanton Aargau ein
eingeschränktes Leistungsspektrum hätten. Ein TPW für einen Leis-
tungserbringer mit einem eingeschränkten Leistungsspektrum komme
praktisch einem TPW nach Fachbereichen gleich und sei daher grund-
sätzlich abzulehnen. Bewertungsunterschiede zwischen den einzelnen
Leistungen seien in der Tarifstruktur zu regeln, nicht über den Tax-
punktwert. Die Empfehlungen des Bundesrates vom 30. September
2002 seien nicht nur auf die kostenneutrale Überführung beschränkt.
Sie hätten keinen einmaligen Charakter und sollten die Einhaltung der
Zielsetzungen der Einführung einer einheitlichen Tarifstruktur wie beim
TARMED auch nach der Kostenneutralitätsphase garantieren. In der
TARMED-Tarifstruktur seien keine Subventionen berücksichtigt. Der
Kanton Aargau subventioniere ambulante Spitalleistungen in
öffentlichen Spitälern nicht. Das Argument der Beschwerdeführerin
gehe daher fehl. Bereits unter dem Spitalleistungskatalog (SLK) hätten
die öffentlichen Spitäler des Kantons Aargau und die privaten Spitäler
die ambulanten Leistungen mit gleichen TPW abgerechnet. Daher
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lasse sich auch unter TARMED keine Differenz rechtfertigen. Dies sei
im Beschluss des Regierungsrates des Kantons Aargau vom
17. Dezember 2003 zum STPW und vom Bundesrat im Entscheid vom
2. Februar 2005 bestätigt worden. Da die beschwerdeführende Klinik
über kein ausreichendes Leistungsspektrum verfüge, rechtfertige sich
die Festsetzung eines spitalspezifischen TPW nicht. Folglich könne
von der Berücksichtigung und Beurteilung der mitgelieferten Kosten-
daten abgesehen werden. Im Falle der Festlegung eines TPW für
Spitäler oder Spitalgruppen mit ausreichendem Leistungsspektrum
seien Kostendaten aber durchaus zu berücksichtigen. Bedingung sei
aber, dass diese transparent und gemäss den Anforderungen, wie sie
in der VKL vorgeschrieben seien, ausgewiesen werde. Hiezu sei an-
zumerken, dass nach Art. 59c Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 27.
Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) kein An-
spruch auf eine vollständige Deckung aller Kosten bestehe, auch wenn
eine Vertragsgemeinschaft mit ausreichendem Leistungsspektrum
nach Art. 59c Abs. 1 Bst. a KVV transparent alle Kosten der Leis-
tungen ausweisen würde.
P.
Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 5. Januar 2008 (recte:
2009) auf Schlussbemerkungen (BVGer Nr. 35).
Die Beschwerdeführerin reichte am 27. Januar 2009 ihre Stellungnah-
me zu den Bemerkungen des BAG ein (BVGer Nr. 36). Es sei grund-
sätzlich unbestritten, dass der Bundesrat die Bildung von möglichst
grossen Vertragsgemeinschaften empfohlen habe, um zu vermeiden,
dass im Extremfall ein TPW nach Fachgebiet vereinbart würde.
Allerdings handle es sich hier eben tatsächlich nur um eine
Empfehlung, denn im TARMED-Rahmenvertrag, Anhang 2 Ziffer 30,
sei vorgesehen, dass die pro Kanton bzw. Region bestehenden Ver-
tragsgemeinschaften, insbesondere subventionierte und private
Spitäler, als separate Bereiche betrachtet werden könnten. Diese Be-
reiche seien gross und könnten in gewissen Kantonen auch aus nur
einem Spital pro Bereich bestehen. Eine einzige Vertragsgemeinschaft
pro Kanton mit einem übereinstimmenden TPW sei somit nicht
zwingend und werde so auch nicht praktiziert. Gemäss der beigelegten
Übersicht würden in den meisten Kantonen, in denen es sowohl
öffentliche wie auch private Spitäler gebe, mindestens zwei Vertrags-
gemeinschaften bestehen mit unterschiedlichen TPW. Auch sei für das
Schweizer Paraplegiker-Zentrum Nottwil/Luzern ein separater TPW
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vereinbart worden. Somit würden die Empfehlungen des Bundesrates
und der PUE in der Praxis nur beschränkt umgesetzt, da sie schlicht
realitätsfremd seien. Im Weiteren verwies die Beschwerdeführerin auf
den RRB-SH vom 14. Januar 2004 sowie den angefochtenen
Regierungsratsbeschluss des Kantons Basel-Land (RRB-BL) vom
1. Juli 2008. Diese würden zeigen, dass es offensichtlich kantonale
Regierungen gebe, die davon überzeugt seien, dass sachliche Argu-
mente vorhanden seien, welche für eine unterschiedliche TPW-Höhe
bei öffentlichen und privaten Spitälern sprächen und der Vorwurf der
Subventionierung des ambulanten Bereichs von öffentlichen Spitälern
nicht von der Hand zu weisen sei. Schliesslich gehe es nicht an, dass
ein Leistungserbringer bei einer Tariffestsetzung nie besser gestellt
werden solle als bei einer Tarifvereinbarung; ansonsten würde das
Instrument der Tariffestsetzung mit anschliessender
Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht sinnlos und
die Versicherer hätten es in der Hand, den Leistungserbringern be-
liebig tiefe Tarife vertraglich aufzuzwingen.
In ihrer Schlussbemerkung vom 28. Januar 2008 (recte: 2009; BVGer
Nr. 37) wiederholte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen ihren mit
Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2007 geltend gemachten Antrag.
Des Weiteren beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde-
führerin sei zu verpflichten, sie ausseramtlich voll zu entschädigen.
Zusätzlich ersuchte sie um einen Interessenwertzuschlag, denn nach
Honorarordnung des Kantons Graubünden stehe dem Rechtsvertreter
2% ein solcher zu.
Q.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2009 schloss die Instruktionsrichterin
den Schriftenwechsel (BVGer Nr. 38).
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 teilte die Instruktionsrichterin die
Ergänzung des Spruchkörpers auf eine Fünferbesetzung mit. Es sind
keine Ausstandsbegehren eingegangen.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Aufgrund der Beschwerde strittig und im Folgenden vom Bundes-
verwaltungsgericht zu prüfen ist, ob der Regierungsrat des Kantons
Aargau in seinem Beschluss vom 9. Mai 2007 den TPW zu Recht auf
CHF 0.90 festgesetzt hat oder ob die Beschwerdeführerin zu Recht
geltend macht, es sei ein TPW von CHF 1.03 oder eventualiter der
bisherige TPW von CHF 0.94 festzusetzen.
1.2 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung
der Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 9. Mai
2007 ergibt sich aufgrund von Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetz-
es vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 34
VGG (gültig gewesen bis 31. Dezember 2008) bzw. Art. 47 Abs. 1,
Art. 53 Abs. 1 sowie Art. 90a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10; in Kraft
seit 1. Januar 2009).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Ver-
fügung durch die verfügten Taxpunktwerte besonders berührt. Sie hat
ferner ein schützenswertes Interesse an deren Anfechtung (Art. 48
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] in Verbindung mit Art. 37
VGG).
Santésuisse war ebenfalls Adressatin der angefochtenen Verfügung
und als Verband der Krankenversicherer nach ständiger Rechtspre-
chung in Wahrung der Interessen der Mitglieder zur Verbandsbe-
schwerde berechtigt (vgl. u.a. BRE vom 2. Februar 2005, E. II, 1.2).
Sie ist daher ebenfalls Partei im vorliegenden Beschwerdeverfahren.
1.4 Santésuisse rügt eine mangelhafte Begründung der Beschwerde
und beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG muss die Beschwerdeschrift die Be-
gehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten.
Aus ihr muss hervorgehen, weshalb der angefochtene Entscheid be-
anstandet wird und welche tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen
inwiefern unrichtig oder nicht stichhaltig sein sollen. Eine summarische
Begründung reicht aus, sofern aus ihr hervorgeht, in welchen Punkten
und aus welchen Gründen die Verfügung angefochten wird. Die Be-
Seite 13
C-4308/2007
gründung muss sachbezogen sein und zumindest sinngemäss auf
einen zulässigen Beschwerdegrund schliessen lassen (BGE 118 Ib
134 ff. E. 2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 97
Rz. 2.219).
Die vorliegende Beschwerde enthält klare Anträge, die mit ver-
schiedenen Argumenten begründet sind. Insbesondere werden die
Fragen der Bildung von Vertragsgemeinschaften, der Anwendung des
Kostenneu-tralitätskonzepts sowie der Berechnung des TPW erörtert.
Aus der Beschwerdeschrift ist daher ohne weiteres ersichtlich, in
welchen Punkten und weshalb die Anfechtung erfolgt ist. Eine Ver-
letzung der Begründungspflicht liegt somit nicht vor. Ob die Be-
schwerdeführerin den hinreichenden Nachweis bezüglich der erforder-
lichen Kostenrechnung leisten konnte oder nicht, wird eine Frage der
materiellen Prüfung sein.
1.5 Laut Art. 14 Abs. 1 und 2 des Preisüberwachungsgesetzes vom
20. Dezember 1985 (PüG, SR 942.20) haben die Exekutiven der Kan-
tone die Preisüberwachung anzuhören, bevor sie eine Preiserhöhung,
die von den Beteiligten an einer Wettbewerbsabrede oder einem
marktmächtigen Unternehmen beantragt wird, festsetzen oder ge-
nehmigen.
Die PUE kann beantragen, auf die Preiserhöhung ganz oder teilweise
zu verzichten oder einen missbräuchlich beibehaltenen Preis zu
senken. Die Behörde muss die Stellungnahme in ihrem Entscheid an-
führen. Folgt sie ihr nicht, so hat sie dies zu begründen (vgl. RKUV
6/1997 Seite 348 ff., E. 4 betr. die konstante Praxis des Bundesrates).
Die Vorinstanz hat in casu vor der Tariffestsetzung die PUE konsultiert.
Diese hat am 22. Februar 2007 für die Zeit ab 1. Januar 2007 einen
Taxpunktwert von maximal CHF 0.90 empfohlen. Die Vorinstanz ist
dieser Empfehlung im Grundsatz gefolgt, hat indes aus praktischen
Erwägungen vorerst den bisherigen Taxpunktwert von CHF 0.94 für
die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2007 beibehalten, ihn dann
ab 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 auf CHF 0.86 gesenkt und
ihn dann ab 1. Januar 2008 auf CHF 0.90 festgesetzt. Diese Abwei-
chungen hat der Regierungsrat in seinem Entscheid begründet.
Die Tariffestsetzung durch die Vorinstanz ist somit aus der Sicht des
PüG formal nicht zu beanstanden.
Seite 14
C-4308/2007
1.6 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher
einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG), nachdem auch der geforderte
Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde.
2.
2.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) finden auf die vorliegende, in den Bereich "Tarife, Preise
und Globalbudget (Art. 43-55)" fallende Beschwerde keine Anwendung
(Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Bst. b KVG).
2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). Die
Ausnahme gemäss Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG findet keine Anwendung
auf Tariffestsetzungen im Sinne von Art. 47 KVG.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich eine gewisse Zurück-
haltung bei der Überprüfung von Entscheiden der kantonalen
Regierungen bezüglich Tariffestsetzung, entsprechend der konstanten
Praxis des bis Ende 2006 zuständig gewesenen Bundesrates (vgl.
Urteil BVGer C-427/2008 vom 30. Juni 2009 E. 3).
2.3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze
massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen. Das Beschwerdeverfahren richtet sich vor-
liegend demnach nach Art. 53 KVG in der seit dem 1. Januar 2009
geltenden Fassung.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE
134 V 315 E. 1.2).
3.
3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 KVG regelt dieses Gesetz die soziale Kran-
kenversicherung, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung
und eine freiwillige Taggeldversicherung umfasst. Die obligatorische
Seite 15
C-4308/2007
Krankenversicherung übernimmt nach Art. 24 KVG die Kosten für die
Leistungen gemäss den Art. 25 - 31 KVG nach Massgabe der in den
Art. 32 - 34 KVG festgelegten Voraussetzungen.
Dabei erstellen nach Art. 43 Abs. 1 und 4 KVG die Leistungserbringer
ihre Rechnungen nach Tarifen und Preisen, die in Tarifverträgen
zwischen Versicherern und Leistungserbringern vereinbart oder in den
vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde fest-
gesetzt werden.
Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungs-
erbringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere
Versicherer oder deren Verbände andererseits. Der Tarifvertrag bedarf
der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung oder, wenn
er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat. Die Ge-
nehmigungsbehörde prüft, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und
dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht
(Art. 46 KVG).
Kommt zwischen den Parteien kein Vertrag zustande oder wird ein
bestehender Vertrag gekündigt, so setzt die Kantonsregierung nach
Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG). Dabei ist
eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte
Struktur der Tarife zu beachten (Art. 43 Abs. 4 KVG). Mit den Tarifen
soll eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche
Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht werden (Art. 43
Abs. 6 KVG), was heisst, dass die Leistungen auf das Mass zu be-
schränken sind, das im Interesse der Versicherten liegt und für den
Behandlungszweck erforderlich ist (Art. 56 Abs. 1 KVG). Die Be-
stimmung, wonach die Kantonsregierung bei der Genehmigung von
Tarifverträgen zu prüfen hat, ob diese mit dem Gesetz und den Ge-
boten der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit im Einklang stehen (Art. 46
Abs. 4 KVG), gilt auch bei der Tariffestsetzung im vertragslosen Zu-
stand nach Art. 47 KVG (vgl. RKUV 6/2004, KV 311, Seite 502 ff.
E 3.3; VPB 58.49, S. 388 f., E. 3; DANIEL STAFFELBACH/YVES ENDRASS, Der
Ermessensspielraum der Behörden im Rahmen des Tariffestsetzungs-
verfahrens nach Art. 47 in Verbindung mit Art. 53 KVG, Tomas Poledna
[Hrsg.], Schulthess 2006 Rz. 79 f.). Die Behörde ist jedoch nicht be-
fugt, Vertragsgemeinschaften zu bilden (RKUV 4/2005 KV 332 Seite
254 ff. E. 6).
Seite 16
C-4308/2007
3.2 Im System des KVG bildet die Tarifvereinbarung zwischen den
Tarifpartnern die Regel, das Eingreifen der Kantonsregierung die
Ausnahme. Voraussetzung für die behördliche Tariffestsetzung ist,
dass die Tarifverhandlungen zwischen den Parteien tatsächlich ge-
scheitert sind oder die Partner zumindest Gelegenheit hatten, eine
Vereinbarung zu treffen. Es gilt zu beachten, dass die Behörde bei der
Festsetzung des Ersatztarifs durchaus einen strengen Massstab an-
legen darf und soll, geht es doch darum, den in Art. 43 Abs. 6 KVG
genannten Zielen nachzukommen (vgl. RKUV 1998 KV 41 Seite 394 ff.
E. II/3), aber auch einen Anreiz zu schaffen, dass sich die Tarifpartner
auf eine autonome Konfliktlösung besinnen (vgl. RKUV 1997 KV 61
Seite 343 ff. E. II/3; GEBHARD EUGSTER in Ulrich Meyer [Hrsg.],
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 2. Aufl.,
E. Krankenversicherung, Rz. 862). Die Kantonsregierungen haben
einen gros-sen Ermessenspielraum und können dabei die ihr geeignet
erscheinende Tarifart nach Art. 43 Abs. 2 KVG wählen (RKUV 2004 KV
311 Seite 502 ff, E. II/3/3; GEBHARD EUGSTER, a.a.O. Rz. 864).
3.3 Mit dem per 1. August 2007 in Kraft getretenen Art. 59c KVV hat
der Bundesrat eine die Tarifgrundsätze des KVG ergänzende
Regelung betreffend die Tarifgestaltung im vertragslosen Zustand er-
lassen. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung prüft die Kantonsregierung als
Genehmigungsbehörde, ob der Tarifvertrag namentlich folgenden
Grundsätzen entspricht:
a. Der Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung
decken.
b. Der Tarif darf höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen
Kosten decken.
c. Ein Wechsel des Tarifmodells darf keine Mehrkosten verursachen.
Gemäss Art. 59c Abs. 3 KVV wendet die zuständige Behörde die
Abs. 1 und 2 von Art. 59c KVV bei Tariffestsetzungen nach den Art. 43
Abs. 5, 47 oder 48 des Gesetzes sinngemäss an. Diese neue Be-
stimmung gibt im Wesentlichen Grundsätze wieder, welche der
Bundesrat im Rahmen seiner Beschwerdeentscheide entwickelt hat
(RKUV 4/2002 KV 220 Seite 309 ff.). Insoweit ist daher ohne Belang,
dass Art. 59c KVV erst per 1. August 2007 in Kraft getreten ist.
3.4 Die VKL regelt die einheitliche Ermittlung der Kosten und die Er -
fassung der Leistungen im Spital- und Pflegeheimbereich. Die Er-
mittlung der Kosten und die Erfassung der Leistungen muss so
Seite 17
C-4308/2007
erfolgen, dass damit die Grundlagen geschaffen werden u.a. für die
Unterscheidung der Leistungen und der Kosten zwischen der
stationären, der ambulanten und der Langzeitbehandlung (Art. 2
Abs. 1). Diese Unterscheidung soll u.a. die Bildung von Kennzahlen,
Betriebsvergleiche, die Berechnung der Tarife, die Beurteilung der
Wirtschaftlichkeit und Billigkeit der Leistungserbringung und die
Überprüfung der Kostenentwicklung und des Kostenniveaus erlauben
(Art. 2 Abs. 2). Die Spitäler müssen eine Kostenrechnung führen,
welche insbesondere die Elemente Kostenarten, Kostenstellen,
Kostenträger und die Leistungserfassung umfasst. Die Kosten sind den
Leistungen in geeigneter Form zuzuordnen (Art. 9).
4.
4.1 Am 13. Mai 2002 schlossen santésuisse und H+ Die Spitäler der
Schweiz (H+) den Rahmenvertrag TARMED ab, mit welchem ge-
samtschweizerisch eine einheitliche Tarifstruktur geschaffen wurde.
Für den Bereich der Krankenversicherung trat die neue Tarifstruktur
per 1. Januar 2004 in Kraft. Die Vertragsparteien haben sich im
Rahmenvertrag darauf geeinigt, dass die Anhänge 1 und 2 objektiv
inte-grierende Vertragselemente darstellen und gleichzeitig mit dem
Vertrag in Kraft treten. Der Bundesrat genehmigte den Rahmenvertrag
TARMED inklusive seiner Anhänge am 30. September 2002 gestützt
auf Art. 43 Abs. 5 und Art. 46 Abs. 4 KVG und gab den Kantons-
regierungen sowie den Tarifpartnern gleichzeitig Empfehlungen zur
Umsetzung des Rahmenvertrags (Empfehlungen des Bundesrates
vom 30. September 2002). Darin empfahl der Bundesrat, TPW für
einzelne Fachbereiche nicht zuzulassen und TPW für einzelne
Leistungserbringer oder -gruppen im ambulanten Spitalbereich zu
vermeiden. Während der Kostenneutralitätsphase seien aufgrund der
genehmigten Rahmenverträge unterschiedliche STPW zwischen
Spitalambulatorien und Arztpraxen akzeptiert worden, mittelfristig
müsse aber eine Annäherung dieser STPW erfolgen.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesrats wurde mit der neuen
gesamtschweizerischen Tarifstruktur insbesondere der Zweck verfolgt,
die bisher bestehenden Verzerrungen in der Bewertung ärztlicher
Leistungen zu korrigieren. Intellektuelle ärztliche Leistungen sollten, im
Gegensatz zur reinen Apparatemedizin, besser entschädigt werden.
Die Taxpunktwerte seien auf kantonaler Ebene zu vereinbaren, weil
die Vorgaben des Rahmenvertrages nicht für eine eindeutige Be-
rechnung der im Einzelfall anwendbaren TPW genügen würden. Der
Seite 18
C-4308/2007
Rahmenvertrag regle nicht alle wesentlichen Punkte abschliessend. Er
lasse z.B. offen, ob und wie weit die Privatspitäler eigene Vertrags-
gemeinschaften bilden müssen/können. Komme kein kantonaler Tarif-
vertrag zu Stande, so bestehe ein vertragsloser Zustand, den der
Rahmenvertrag auf Grund seiner Unvollständigkeit nicht beseitigen
könne. Der Rahmenvertrag bleibe zwar auch bei einer kantonalen
Tariffestsetzung grundsätzlich anwendbar, doch enthielten der Vertrag
und die Anhänge betreffend die Berechnung des STPW auf kantonaler
Ebene und dessen Anpassung nur für den Fall der Einigung eine
Regelung. Er bedürfe der Konkretisierung auf kantonaler Ebene.
Müsse der TPW hingegen von der Behörde festgesetzt werden, so
finde der Rahmenvertrag keine Anwendung (vgl. RKUV 6/2004 KV 311
502 ff; BRE vom 23. März 2005 E. 5 i.S. santésuisse gegen
Regierungsrat des Kantons Bern und B. betreffend Festsetzung des
STPW für die Privatspitäler des Kantons Bern).
4.2 In Art. 9 Abs. 2 des Rahmenvertrages ist vorgesehen, dass die
TPW auf kantonaler Ebene vereinbart werden. In einem am 5. Juni
2002 unterzeichneten Anhang 2 zum Rahmenvertrag TARMED wurde
die Berechnung der STPW und die Steuerung der Kostenneutralität
von TARMED geregelt (Vereinbarung zur Kostenneutralität). Ziff. 1 von
Anhang 2 des Rahmenvertrages besagt, dass sich die Parteien für die
Berechnung der STPW verpflichten, sowohl gegenüber den Spitälern
als auch gegenüber den in freier Praxis tätigen Ärzten (Leistungs-
bereiche, vgl. Ziff. 30) die gleichen Grundsätze anzuwenden. Allfällige
Abweichungen von diesen Grundsätzen seien zu begründen.
In Anhang 2 Ziff. 30 werden die Leistungserbringer definiert. Demnach
gelten als Leistungserbringerbereiche je Kanton/Region die in freier
Arztpraxis und ambulant in den Spitälern erbrachten Leistungen. Bei
den Spitälern könnten die pro Kanton/Region bestehenden Vertrags-
gemeinschaften (z.B. Unispital, subventionierte Spitäler, Privatspitäler)
als separate Leistungserbringerbereiche betrachtet werden.
4.3
4.3.1 In Art. 16 des Rahmenvertrages wurde das Kostenneutralitäts-
prinzip vereinbart, wonach als Folge der Tarifumstellung auf TARMED
keine Veränderungen der Kosten bzw. Erträge aus Leistungen im Rah-
men der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ambulant im Spi-
tal während der Kostenneutralitätsphase pro Kanton bzw. Vertragsge-
meinschaft erfolgen dürften. In Anhang 2 „Vereinbarung zur Kosten-
Seite 19
C-4308/2007
neutralität“ zum Rahmenvertrag wird in der Präambel ausgeführt, dass
die beteiligten Vertragsparteien gemeinsam die kostenneutrale Ein-
führung und Steuerung von TARMED im Bereich der obligatorischen
Grundversicherung nach KVG für ambulante Leistungen sicherstellen
wollen. Sollten sie feststellen, dass die Einführung der neuen Tarif -
struktur im beobachteten Bereich einen Kostenschub bzw. eine
Kostensenkung zur Folge hat, sehen sie mit bestimmten, in diesem
Anhang umschriebenen, kurzfristig umsetzbaren Massnahmen die
Einhaltung der Kostenneutralitätsvorgabe vor. Ziffer 18 und 31 des
Anhangs 2 des Rahmenvertrages umschreiben für die Kostenneutrali-
tätsphase die für die rechnerische Kontrolle der Kostenneutralitäts-
vorgaben massgebenden Monate. Die Kostenneutralitätsphase er-
streckt sich vom April des Einführungsjahres bis zum April des Folge-
jahres, umfasst also 13 Monate.
Ferner ist festzuhalten, dass Anhang 2 des Rahmenvertrages nur die
Berechnung des STPW und die Steuerung der Kostenneutralität von
TARMED während der Kostenneutralitätsphase regelt. Gemäss der
Begriffsdefinition in Ziff. 2 des Anhanges 2 sollen die in der Kosten-
neutralitätsphase von TARMED durch die KVG-Versicherer bezahlten
Brutto-Kosten aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
gemäss KVG für ambulante Leistungen in den entsprechenden
Leistungserbringerbereichen den festgelegten Sollkosten pro Ver-
sicherten und pro Monat entsprechen. Dies bedeutet, dass die ver-
traglich vereinbarte Kostenneutralitätsphase nur beschränkte Zeit
Gültigkeit hatte und im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung am
9. Mai 2007 bereits seit längerer Zeit abgelaufen war.
Die Tarifstruktur TARMED basiert auf einer Vollkostenrechnung. In den
technischen Leistungen sind somit Personal- und Sachkosten inklusiv
Anlagenutzungskosten, Eigenkapitalverzinsung, Abschreibungen und
Debitorenverluste vollumfänglich berücksichtigt. Auch sämtliche In-
vestitionskosten sind eingeschlossen (oben genannter BRE vom
1. Oktober 2004 E. 8; GEBHARD EUGSTER a.a.O. Ziff. 892).
4.3.2 Der Bundesrat hielt fest, dass das Kostenneutralitätskonzept
gemäss Anhang 2 des Rahmenvertrages im Falle der hoheitlichen
Festsetzung des STPW nicht zur Anwendung komme, denn das
Kostenneutralitätskonzept sehe keine Lösung vor, wie im Falle einer
Festsetzung, mit der unter Umständen nicht alle Parteien einver-
standen sind, die Steuerung der Kostenneutralität erfolgen solle. An-
Seite 20
C-4308/2007
haltspunkte, welche für eine andere Betrachtungsweise sprechen
würden, liessen sich auf Grund des Wortlauts des Rahmenvertrages
und der Anhänge keine finden. Da die Kantonsregierung weder an
Vorverträge noch an gemeinsame Absichtsklärungen der Parteien
gebunden sei, sei sie nicht verpflichtet, bei einer Festsetzung die Be-
rechnungsmodule sowie den Anpassungsmechanismus des Kosten-
neutralitätskonzepts anzuwenden, sondern habe aufgrund der ein-
schlägigen Gesetze und Verordnungen zu entscheiden. Die Ge-
nehmigung des Rahmenvertrages durch den Bundesrat ändere daran
nichts. Sie besage lediglich, dass der Vertrag mit dem Gesetz in Ein -
klang stehe und somit bei der Genehmigung einer kantonalen Verein-
barung nicht mehr überprüft werden müsse (RKUV 6/2004 KV 311
Seite 502 ff. E. 6).
Weiter hielt der Bundesrat fest, auch wenn der Begriff der Kostenneu-
tralität als solcher im Gesetz nicht vorkomme, müsse ein Wechsel des
Rechnungsmodells grundsätzlich kostenneutral erfolgen und dürfe für
sich allein nicht zu Mehrkosten führen (RKUV 4/2002 KV 220 Seite
309 ff. E. 8.2.6).
4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, von
dieser bundesrätlichen Rechtsprechung abzuweichen.
Die Beschwerdeführerin führte daher zu Recht an, das Kosten-
neutralitätskonzept gelte im Rahmen der hoheitlichen Tariffestsetzung
nicht, sofern damit das Kostenneutralitätskonzept gemäss Anhang 2
des Rahmenvertrages gemeint ist. Hingegen ist es Aufgabe des
Regierungsrates, im Rahmen der Tariffestsetzung dafür zu sorgen,
dass die Festsetzung des TPW auch nach Ablauf der Einführungs-
phase der Tarifstruktur TARMED nicht zu einer Kostensteigerung führt.
5.
Aufgrund der Rechtsbegehren ist der Streitgegenstand in casu die
Festsetzung des TPW für die Zeit ab 1. Januar 2007. Die Be-
schwerdeführerin verlangt einen höheren als den vom Regierungsrat
mit Beschluss vom 9. Mai 2007 festgelegten TPW von CHF 0.90, wie
er auch für öffentliche Spitäler gemäss Vertrag zwischen den
öffentlichen Spitälern des Kantons Aargau und der Beschwerde-
gegnerin gilt, nämlich einen TPW von CHF 1.03, eventualiter
CHF 0.94.
Seite 21
C-4308/2007
Es ist daher vorab zu klären, ob die Beschwerdeführerin grundsätzlich
einen Anspruch auf die Festlegung eines eigenen TPW geltend
machen kann.
5.1 Vorauszuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass der
Regierungsrat des Kantons Aargau mit Beschluss vom 17. Dezember
2003 den STPW sowohl für die öffentlichen als auch für die privaten
Spitäler im Kanton Aargau gemäss Art. 47 Abs. 1 KVG auf CHF 0.94
festgesetzt hat. Den Korrekturfaktor x1 zur Berücksichtigung der
sektoriellen Kostensteigerung legte er auf 9.2% fest.
Gegen diesen Beschluss erhoben zwei Privatspitäler sowie die VAPK
Beschwerde beim Bundesrat. Der Antrag der Beschwerdeführerinnen
lautete in diesem Beschwerdeverfahren, der STPW sei auf CHF 1.24,
eventualiter auf CHF 1.14 festzusetzen. Die PUE und das BAG be-
antragten die Abweisung der Beschwerde. Der Bundesrat wies die
Beschwerden mit Entscheid vom 2. Februar 2005 ab und bestätigte
den vom Regierungsrat festgelegten STPW von CHF 0.94. Der STPW
von CHF 0.94 galt für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum
31. Dezember 2006.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt u.a., aufgrund einer neuen Verein-
barung zwischen den öffentlichen Spitälern und der Beschwerde-
gegnerin im Zuge der Umsetzung der neuen VKL könnten die
öffentlichen Spitäler anders abrechnen als die Privatkliniken. Die TPW
der öffentlichen und privaten Spitälern seien demzufolge seit dem
1. Januar 2007 nicht mehr vergleichbar. Zu einer unterschiedlichen
Ausgangslage würden auch die ungleiche Handhabung der ge-
meinwirtschaftlichen Leistungen und der Investitionskosten führen. Der
Bundesrat empfehle, möglichst grosse Vertragsgemeinschaften zu bil-
den. Im TARMED-Rahmenvertrag, Anhang 2 Ziffer 30, sei jedoch vor-
gesehen, dass subventionierte und private Spitäler als separate Be-
reiche betrachtet werden könnten. Eine einzige Vertragsgemeinschaft
pro Kanton mit einem übereinstimmenden TPW sei nicht zwingend
(Beschwerde Ziff. 3.3).
5.2.2 Die Beschwerdegegnerin führte dazu in ihrer Duplik vom
28. Januar 2008 (E. 5 und 6) aus, dass sowohl in der Rechtsprechung
wie in der Literatur die Berechtigung eines höheren TPW für Privat-
kliniken verneint werde. Für Spitalambulatorien und Privatarztpraxen
hätten gleich lange Spiesse zu gelten. Im Kanton Aargau gelte für die
Seite 22
C-4308/2007
freien Arztpraxen für das Jahr 2007/2008 ein TPW von CHF 0.89.
Einzige Ausnahme für eine unterschiedliche Tarifierung könnte sein,
dass eine unterschiedliche Kostenstruktur ausgewiesen werden
könne.
5.2.3 Die Vorinstanz äusserte sich in ihrem Entscheid vom 9. Mai
2007 dahingehend, dass im Kanton Aargau bisher nach TARMED und
vorher nach Spitalleistungskatalog (SLK) für alle Leistungserbringer
der gleiche TPW gegolten habe. Mit der Einführung des TARMED
seien bewusste Anpassungen im Tarifwerk erfolgt. Bei unterschied-
lichen TPW würde das Grundprinzip bzw. die Grundzielsetzung der
TARMED-Tarifstruktur untergraben. Deshalb sei der STPW für
öffentliche und private Spitäler gleich hoch festgesetzt worden. Es sei
nicht nachvollziehbar, wieso 3 Jahre nach der Einführung des
TARMED nun die gewollte Aufwertung der ärztlichen Leistung durch
differenzierte TPW für spezialisierte Kliniken wieder aufgehoben
werden sollte.
5.2.4 In seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2008 wies das BAG
daraufhin, dass gemäss den Empfehlungen des Bundesrates vom
30. September 2002 die Festsetzung unterschiedlicher TPW für
einzelne Fachbereiche sowie für Leistungserbringer mit ein-
geschränktem Leistungsspektrum abzulehnen sei. Privatspitäler
würden über ein eingeschränktes Leistungsspektrum verfügen.
Öffentliche und private Spitäler hätten ambulante Leistungen nach
einheitlichem TPW zu verrechnen. Das BAG pflichte diesen
Empfehlungen des Bundesrates bei und gebe weiter zu bedenken,
dass diese Empfehlungen zur Aufrechterhaltung der Tarifstruktur bei-
tragen würden. Damit solle nicht zuletzt eine Neutralisierung der
tarifstrukturellen Bewertungsunterschiede verhindert werden, denn
wenn Leistungserbinger mit einem eingeschränkten Leistungs-
spektrum einen eigenen TPW hätten, gehe die unterschiedliche Be-
wertung von Leistungen in der Tarifstruktur verloren und es resultiere
de facto ein TPW nach Fachgebiet. Weiter führte das BAG aus, d ie
Bewertungsunterschiede zwischen den einzelnen Leistungen seien in
der Tarifstruktur und nicht über den TPW zu regeln, was andernfalls
die Tarifierungsgrundsätze des KVG (Art. 43 Abs. 4 und 6) verletzen
würde. Angesichts der Tatsache, dass bis anhin im Kanton Aargau die
öffentlichen und privaten Spitäler die ambulanten Leistungen immer
mit gleichen TPW abgerechnet hätten, rechtfertige sich eine Änderung
nicht. Im Kanton Aargau würden die öffentlichen Spitäler für ambulante
Seite 23
C-4308/2007
Leistungen nicht subventioniert, weshalb eine Gleichstel lung der
öffentlichen und privaten Spitäler gerechtfertigt sei (BVGer Nr. 33, IV
Ziff. 1).
5.2.5 Die PUE verwies in ihrer Stellungnahme vom 29. August 2008
(BVGer Nr. 26) ebenfalls auf die Empfehlungen des Bundesrates vom
30. September 2002. Sie führte in ihrem Jahresbericht 2004 in Ziff. 5
aus, dass insbesondere für kleinere Vertragsgemeinschaften mit
Schwerpunkten bei wenigen (meist lukrativen) Leistungen die Gefahr
bestehe, dass betreffend die Berechnung der Kostenneutralität, die
allein auf die Vertragsgemeinschaft selbst abstellt, die bisherigen
Tarifverzerrungen beibehalten würden. Damit würde die sowohl von
den Tarifpartnern als auch vom Bundesrat gewollte Strukturanpassung
faktisch rückgängig gemacht. Diese Überlegung stehe im Einklang mit
den Empfehlungen des Bundesrates, wonach TPW für einzelne Fach-
bereiche nicht zulässig und für einzelne Leistungserbringer oder
Leistungsgruppen im ambulanten Spitalbereich zu vermeiden seien.
Es zeige sich, dass das Leistungsspektrum der öffentlichen Spitäler im
ambulanten Bereich sehr viel breiter sei.
5.3
5.3.1 Die behördliche Tariffestsetzung hat sich auf den oder die
Leistungserbringer zu beziehen, welche über keinen Vertrag mit den
Versicherern verfügen. Der Kanton kann den Tarif und allfällige zur
Anwendung notwendige Modalitäten festsetzen, jedoch keinesfalls die
Tarifparteien zu einem Vertrag zwingen (vgl. BRE vom 3. November
2004 i.S. santésuisse gegen den Regierungsrat des Kantons Luzern
und C. betreffend Festsetzung des STPW für die ambulante Be-
handlung von obligatorisch krankenpflegeversicherten Patientinnen
und Patienten in der C.). Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin
durch behördliche Anordnung weder der bestehenden Vertrags-
gemeinschaft der öffentlichen Spitäler noch einer allfälligen neuen
Vertragsgemeinschaft privater Spitäler zugeordnet werden kann. Eine
Vertragsgemeinschaft zwischen Privatspitälern besteht vorliegend
nicht. Ein Vertrag zwischen Privatspitälern und der Beschwerde-
gegnerin ist nicht zustandegekommen, weshalb der Regierungsrat den
Tarif hoheitlich festgesetzt hat (vgl. RKUV 4/2005 KV 332 Seite 254 ff.
E. 6). Auch im Beschwerdeverfahren treten die Privatspitäler nicht
gemeinsam auf, und eine gemeinsame Datenbasis zur Berechnung
des TPW fehlt.
Seite 24
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Grundsätzlich ist es zwar nicht unzulässig, verschiedene TPW für
einzelne Leistungserbringerbereiche in einem Kanton festzusetzen.
Voraussetzung für einen eigenen TPW ist jedoch, dass dadurch die
vom TARMED gewollte Strukturanpassung nicht rückgängig gemacht
wird, d.h. dass nicht ein TPW für einzelne Fachbereiche geschaffen
wird. Demzufolge muss sich die Berechnung des TPW auf ein mög-
lichst breites Leistungsspektrum verbunden mit einem durchschnitt -
lichen Mengengerüst abstützen, damit der TPW bei dessen Um-
setzung in der Praxis nicht zu unerwünschten Verzerrungen führt (BRE
vom 1. Oktober 2004 E. 7).
5.3.2 Im oben genannten BRE vom 2. Februar 2005 hielt der Bundes-
rat fest, es sei gestützt auf den Vergleich der Leistungsspektren der
privaten und öffentlichen Spitäler im Kanton Aargau erstellt, dass die
Reha-Kliniken und die Privatspitäler im Vergleich zu den öffentlichen
Spitälern ein eingeschränktes Leistungsspektrum aufwiesen. Der Bun-
desrat führte weiter aus, dass gegen den Entscheid des Regierungsra-
tes, auch unter TARMED für alle Spitäler im Kanton den gleichen
STPW festzusetzen, grundsätzlich nichts einzuwenden sei. Es bleibe
lediglich zu prüfen, ob der STPW angemessen sei (in diesem Sinn
auch BRE vom 18. Dezember 1996 i.S. F. gegen den Regierungsrat
des Kantons Graubünden und G. betreffend TPW für ambulante
Spitalbehandlungen).
Die einschlägige Analyse des bundesrätlichen Entscheids behält
grundsätzlich auch für die Festsetzung des TPW für das Jahr 2007
und folgende ihre Gültigkeit.
5.3.3 Ferner geht das Argument der Beschwerdeführerin fehl, ein
höherer TPW für sie selbst sei aufgrund der Tatsache gerechtfertigt,
dass die öffentlichen Spitäler subventioniert würden.
Subventionen werden in der Tarifstruktur TARMED für ambulante
Leistungen nicht berücksichtigt, weshalb der für die öffentliche Spitäler
vereinbarte, vom Regierungsrat genehmigte und für die privaten
Spitäler festgesetzte TPW ein unsubventionierter ist. Es ist im Übrigen
da-rauf hinzuweisen, dass die ambulanten Leistungen im Kanton
Aargau bereits vor der Einführung des TARMED nicht mehr subventio-
niert wurden (Vernehmlassung des RR vom 12. September 2007,
BVGer Nr. 14 Seite 2; oben genannter BRE vom 2. Februar 2005
E. 6.4) und für die öffentlichen und privaten Spitäler derselbe STPW
Seite 25
C-4308/2007
anwendbar war; die Ausgangslage ist somit für öffentliche und private
Spitäler im Kanton Aargau grundsätzlich gleich.
6.
Demzufolge ist nachfolgend zu beurteilen, ob dem Antrag der Be-
schwerdeführerin auf Festsetzung des TPW auf CHF 1.03, eventualiter
auf CHF 0.94, zu folgen oder aber der Regierungsratsbeschluss be-
treffend die Festsetzung des TPW zu bestätigen ist.
6.1 Mit Beschwerde vom 22. Juni 2007 und Replik vom 27. November
2007 führte die Beschwerdeführerin aus, grundsätzlich seien die
unterschiedlichen Ausgangssituationen zwischen den öffentlichen und
privaten Spitälern zu beachten. Gemäss PUE habe der STPW die
notwendigen kalkulierten Kosten decken müssen. Mit Verweis auf den
BRE vom 12. April 2006 i.S. H. gegen den Regierungsrat des Kantons
Zürich und santésuisse betreffend STPW für ambulante Leistungen
der Privatspitäler im Kanton Zürich hielt die Beschwerdeführerin fest,
sie habe im vorliegenden Beschwerdeverfahren ihre Kostensituation
transparent dargelegt. In der Kostenträgerrechnung der nach TARMED
tarifierten Leistungen zeige sich für das Jahr 2005 folgendes Ergebnis:
ein Ertrag von CHF 12'046'229 bei Vollkosten von CHF 13'231'664. Die
Unterdeckung beim heutigen TPW von CHF 0.94 betrage damit
CHF 1'185'435. Aus der Vollkostenrechnung und der Anzahl Taxpunkte
beim aktuellen TPW von CHF 0.94 ergebe sich ein Soll-TPW von
CHF 1.03. Die Bruttogrössen entsprächen dem gesamten ambulanten
und teilstationären Bereich der Beschwerdeführerin. Um zu den Voll-
kosten zu kommen, würden die variablen Kosten und die fixen Kosten
summiert. Die Abzugsgrössen entsprächen den Bereichen UVG, La-
bor, Dialyse, Physiotherapie, Ernährungsberatung sowie dem Material-
bereich. Diese Abzugsgrössen würden nicht dem heutigen TPW von
CHF 0.94 unterliegen, sondern nach anderen Tarifgrundsätzen vergü-
tet (Beschwerde Ziff. 8). Die Daten der Beschwerdegegnerin seien kei-
ne genügende Basis zur Herleitung des TPW. In der Berechnung nicht
zu berücksichtigen seien insbesondere die paramedizinischen
Leistungen und die Materialkosten. Zu beachten sei der Korrektur-
faktor x1, die Berechnungsumstellung auf Behandlungsbeginn, die
Abgrenzung inner-/ausserkantonale Patienten sowie weitere Kosten-
faktoren wie neue Leistungsangebote und die medizinische Ent-
wicklung. Ihre Daten aus dem Jahr 2006 würden einen Soll-TPW von
CHF 1.22 ergeben. Die REKOLE-Vorgaben würden erfüllt.
Seite 26
C-4308/2007
6.2 Die Beschwerdegegnerin macht mit Vernehmlassung vom
17. Oktober 2007 und Duplik vom 28. Januar 2008 geltend, dass
höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen
Kosten abzugelten seien. Wenn die öffentlichen Spitäler dies mit einem
Taxpunktwert von CHF 0.90 tun könnten, müsse dies auch für die
privaten Spitäler möglich sein. Die Beschwerdeführerin könne die
Daten der effektiven Kosten für das relevante Bemessungsjahr 2006
nicht vorlegen. Vollkosten für 2005 von CHF 13'231'664 würden be-
hauptet, aber keine vollständige Kostenrechnung mit Kostenarten,
Kostenstellen, Kostenträger und Leistungserfassung vorgelegt. Der
sachgerechte Konnex zwischen Leistungen und Kosten sei auszu-
weisen. Zudem liege kein Instrumentarium gemäss REKOLE vor und
die Vorgaben der VKL seien nicht erfüllt. Die vorgelegte Kostenträger -
rechnung mit Annex-Daten bedeute noch keinen transparenten Aus-
weis der Kosten für im Spitalambulatorium erbrachte TARMED-
Leistungen. Auch sei dies kein Nachweis für die bei effizienter
Leistungserbringung anfallenden Kosten.
6.3 Die Vorinstanz macht geltend, die Privatkliniken hätten im Rahmen
der Verhandlungen sowie im Tariffestsetzungsverfahren nur mangel-
hafte Daten geliefert. Die Forderungen der Privatspitäler nach einem
höheren als dem für die öffentlichen Spitäler geltenden Taxpunktwert
seien nicht belegt. TARMED beruhe auf einer Vollkostenrechnung,
weshalb das Argument der Abgeltung gemeinwirtschaftlicher
Leistungen nicht stichhaltig sei.
6.4 Die PUE hat in ihrer Stellungnahme vom 29. August 2008 aus-
geführt, dass der zwischen den öffentlichen Spitälern und santésuisse
ausgehandelte Taxpunktwert von CHF 0.90 bereits über dem kosten-
neutralen TPW gemäss den Berechnungen des Kostenneutralitäts-
büros liege. Dieser Wert bilde daher die Obergrenze.
6.5 Das BAG äusserte sich bezüglich der Berechnung des TPW
dahingehend, dass die Beschwerdeführerin über kein ausreichendes
Leistungsspektrum verfüge, weshalb kein Spital spezifischer TPW ge-
rechtfertigt sei. Zur Festsetzung des TPW für die Beschwerdeführerin
habe sich die Behörde am TPW der öffentlichen Spitäler zu
orientieren. Auf die Daten der Beschwerdeführerin sei nicht abzu-
stellen.
6.6
Seite 27
C-4308/2007
6.6.1 Eine transparente und nachvollziehbare Tarifgestaltung setzt
aussagekräftige Unterlagen voraus; nur so lässt sich die vom KVG
angestrebte Kostendämpfung verwirklichen. Die Spitäler sind gemäss
Art. 49 Abs. 6 KVG (in der bis 31. Dezember 2008 gültig gewesenen
Fassung) und den Bestimmungen der VKL gehalten, nach einheit-
lichen Grundsätzen ihre Kosten (Führen einer Kostenrechnung, be-
stehend aus der Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträger-
rechnung) und und ihre Leistungen zu erfassen sowie den Betriebs-
erfolg zu ermitteln. Die Kostendaten können nur berücksichtigt werden,
wenn sie den Vorschriften von Art. 2 Abs. 1 Bst. d VKL entsprechen
und damit die Grundlagen für die Bestimmung der Leistungen und der
Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der
ambulanten Behandlung im Spital bereit stellen (vgl. auch BRE vom
3. Februar 1999 E. 7.1.2 i. S. O. gegen Regierungsrat des Kantons
Thurgau betreffend Tagespauschale für Kantonseinwohner der all-
gemeinen Abteilungen der Kantonsspitäler P. und Q. ab 1. Januar
1998; RKUV 5/1998 KV 41 Seite 394 ff.).
6.6.2 Die Verpflichtung zur Bereitstellung der erforderlichen
Informationen lässt sich sowohl aus der VKL, der Rechtsprechung wie
auch aus der allgemeinen Beweislastregel herleiten. Die allgemeine
Beweislastregel, die gilt, wo das Gesetz nicht Sonderregeln aufstellt,
lautet dahin, dass zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden ist, der
aus der unbewiesen gebliebenen (behaupteten) Tatsache hätte Rechte
ableiten wollen (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 282).
Die Tatsache, dass die Offizialmaxime gilt, entbindet die Parteien nicht
von ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG; BGE 119 V 211 mit Hin-
weisen, UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf, 2. Auflage
2009, Rz. 57 zu Art. 61). Sie gilt insbesondere für Tatsachen, welche
die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit
vernünftigem Aufwand erheben könnte (Vgl. BGE 124 II 365, E. 2b mit
Hinweisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 20
Rz. 1.50).
Will die Beschwerdeführerin die von ihr behaupteten Kosten auf die
Tarife für die ambulanten Leistungen anrechnen lassen, obliegt es ihr,
das für den Nachweis nötige transparente Zahlenmaterial vorzulegen,
wenn sie vermeiden will, dass bei fehlendem Nachweis zu ihrem
Seite 28
C-4308/2007
Nachteil entschieden wird. Es obliegt also in casu der Beschwerde-
führerin nachzuweisen, dass der von der Vorinstanz festgesetzte Tarif
die Kosten für die fraglichen Leistungen nicht deckt, sie ein durch-
schnittliches Leistungsspektrum aufweist und auch ihr Mengengerüst
dem kantonalen Durchschnitt entspricht (vgl. BRE vom 11. Februar
2004 E. 8.1 i.S. Taxpunktwert für ambulante Leistungen an den
Privatspitälern des Kantons Zürich).
6.6.3 Die Höhe des TPW muss auch nach Einführung des TARMED
und Festlegung des STPW anhand eines Modells berechnet werden,
das das Kostenneutralitätsprinzip des KVG nicht verletzt. Die Tarif-
partner haben zu diesem Zweck einerseits das Modell mit Mengen-
angaben entwickelt, andererseits das Modell ohne Mengenangaben.
Die Kantonsregierung kann diese Modelle bei der Festlegung des
Tarifs heranziehen, ist dazu jedoch nicht verpflichtet (RKUV 6/2004 K
311 E. 7.4).
Beim Modell mit Mengenangaben werden direkt die Häufigkeiten der
erbrachten Leistungen der Vertragsgemeinschaft berücksichtigt.
Festzuhalten ist, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten
Daten nicht genügen, um den TPW nach dem Modell mit Mengenan-
gaben zu berechnen. Dazu fehlen insbesondere die Angaben zu den
einzelnen ambulant angebotenen Leistungs-Modulen. Ferner ist darauf
hinzuweisen, dass der Bundesrat im oben genannten BRE vom
2. Februar 2005 E. 4.4 bereits festgehalten hat, dass die Privatspitäler
im Kanton Aargau im Vergleich zu den öffentlichen Spitälern ein ein-
geschränktes Leistungsspektrum aufweisen und damit spezialisiert
sind (vgl. auch Spitalliste Akutsomatik für den Kanton Aargau gültig ab
1. Januar 2007). Das Modell mit Mengenangaben kann vorliegend
somit nicht angewendet werden.
6.6.4 Das Modell ohne Mengenangaben setzt als Mengen
Schätzungen der Tarifpartner zu den auf nationaler Ebene effektiv er -
brachten Mengen ein. Die Berechnung der PUE basiert grundsätzlich
auf dem Modell ohne Mengenangaben der Tarifpartner. Die PUE geht
jedoch nicht von den effektiv erbrachten, sondern von sämtlichen
Leistungen aus; der Bundesrat bezeichnet dieses Modell als „Grund-
modell ohne Mengenangaben“ (RKUV 6/2004 K 311 E. 7.4.1). Der
Bundesrat kam zum Schluss, das Grundmodell ohne Mengenangaben
sei das einzige, heute vorliegende Modell, welches die gewollte
Strukturanpassung zu verwirklichen und die Kostenneutralität zu ge-
Seite 29
C-4308/2007
währleisten vermöge. Mangels anderer Modelle sei für die Berechnung
des TPW das Grundmodell ohne Mengenangaben zu verwenden (vgl.
RKUV 6/2004 KV 311 E. 7.4.3).
Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob in den Akten genügend Daten-
material vorliegt, um die Berechnung des TPW mit dem Grundmodell
ohne Mengenangabe der PUE vorzunehmen.
6.6.4.1 Das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons
Aargau forderte infolge des Tariffestsetzungsbegehrens die Be-
schwerdeführerin mit Schreiben vom 27. November 2006 (Vorakten
Nr. 47) auf, schriftlich zu beantworten, welchen TPW sie für ihre
Institution als gerechtfertigt betrachte und bat um Beilegung einer
detaillierten Berechnung. In ihrem Protokoll zum Beschluss vom 9. Mai
2007 führte die Vorinstanz aus, dass zu Beginn der Verhandlungen für
den Nachfolge-TPW ein detaillierter Datenaustausch zwischen der
Beschwerdegegnerin und den öffentlichen Spitälern stattgefunden
habe. Im Gegensatz dazu habe die Beschwerdegegnerin die Daten
der Privatkliniken nie im Detail einsehen können (Vorakten Nr. 148
Bst. C).
In ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2007 bemängelte die
Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin keine oder nur mangelhafte
Daten zur Begründung ihrer Forderung vorgelegt habe.
Die PUE äusserte sich nicht zur Qualität und Quantität der vor-
liegenden Datenlage.
6.6.4.2 Die Beschwerdeführerin hat folgende Unterlagen zu den Akten
gegeben, um ihren Antrag betreffend Festsetzung des TPW auf
CHF 1.03 bzw. CHF 0.94 zu beweisen:
- Brutto-, Abzugs- und Netto-Grössen betreffend Ertrag, variable
und fixe Kosten sowie Nettoergebnis im ambulanten inkl. teil -
stationären Bereich für das Jahr 2005 (Beschwerde Ziff. 8;
BB 14, als vertraulich bezeichnet),
- Berechnung des standardisierten Betriebsaufwands für die
A._______ für das Jahr 2004 (BB 9, als vertraulich bezeichnet),
- Auszug Jahresbericht 2004/2005 Kantonsspital B._______
(BB 7),
- Auszug Jahresbericht 2005 Kantonsspital C.________ (BB 8),
Seite 30
C-4308/2007
- Berechnung Soll-TPW mit Abzugsgrössen 2005 und 2006
(Replikbeilage 1 und 2), Kostenträgerrechnung ambulant inkl.
teilstätionär 2006 (Replikbeilage 3).
6.6.4.3 Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Zahlenmaterial
ist zu wenig aussagekräftig. Für eine korrekte Überprüfung der tat -
sächlichen Kosten und anschliessenden Berechnung eines TPW hätte
die Beschwerdeführerin mindestens die von der Vorinstanz in deren
Vernehmlassung vom 12. September 2007 aufgeführten Dokumente,
wie eine vollständige Kostenrechnung u.a. mit Kostenarten, Kosten-
stellen, Leistungserfassung, aber auch eine Bestätigung für die
Richtigkeit der Daten durch ihre Revisionsstelle zu den Akten geben
müssen. Des Weiteren hätte sie zur Überprüfung der anrechenbaren
Kosten neben den Zahlen des ambulanten Bereichs auch jene des
stationären Bereichs unterbreiten müssen (vgl. oben genannter BRE
vom 11. Februar 2004 E. 8.1).
Indem die Beschwerdeführerin nur einen Teil der erforderlichen Unter-
lagen zu den Akten gegeben hat, ist sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht
hinreichend nachgekommen. Die Festsetzung eines TPW für die Be-
schwerdeführerin nach dem Modell ohne Mengenangaben ist daher
schon aus diesem Grund nicht möglich.
6.6.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Regierungs-
rat hätte im Rahmen der Tariffestsetzung einen Korrekturfaktor x1 fest-
legen müssen (Beschwerde Ziff. III, 3.1, S. 5), kann ihr nicht gefolgt
werden. Die Bestimmung des Korrekturfaktors ist in Anhang 2 (Ver-
einbarung zur Kostenneutralität) Ziff. 22 des Rahmenvertrags TARMED
geregelt. Die Bestimmung des Korrekturfaktors erfolgt im Rahmen
eines Tarifvertrags zwischen den Tarifpartnern. Unabdingbare Voraus-
setzung ist die – ebenfalls vereinbarte – gegenseitige Daten- und Be-
rechnungstransparenz zwischen den Tarifpartnern (Anhang 2 Ziff. 3).
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall der behördlichen Tarif-
festsetzung nicht erfüllt (RKUV 6/2004 K 311 E. 9).
6.7 Dem Vertrag zwischen der Beschwerdegegnerin und den
öffentlichen Spitälern des Kantons Aargau vom 5./25./29. September
2006 sowie dem Genehmigungsbeschluss des Regierungsrates vom
28. März 2007 (Art. Nr. 2007 000374) ist zwar nicht zu entnehmen,
aufgrund welcher konkreter Berechnungsgrundlagen die Vereinbarung
des TPW von CHF 0.90 zwischen den Tarifpartnern bzw. die Ge-
nehmigung dieses TPW durch den Regierungsrat erfolgt ist. Dies mag
Seite 31
C-4308/2007
wohl unbefriedigend sein, rechtfertigt im vorliegenden Fall aber noch
nicht die Aufhebung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses.
Mit Blick auf die spezifische Ausgangslage im Kanton Aargau er-
scheint es aufgrund der oben stehenden Erwägungen und des gleich-
lautenden Antrages der Preisüberwachung als vertretbar, auf den für
die öffentlichen Spitäler geltenden TPW von CHF 0.90 abzustellen.
Darauf hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass der zwischen
den Tarifpartnern für die freien Arztpraxen im Kanton Aargau ab
1. Januar 2007 vereinbarte TPW noch unter demjenigen für die
öffentlichen Spitäler liegt, nämlich bei CHF 0.89 (vgl.
> Service > TARMED > Status, zuletzt besucht
am 13. Januar 2010).
7.
Es ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz mit
der Festsetzung des TPW auf CHF 0.90 weder Bundesrecht verletzt
noch ihr Ermessen unangemessen ausgeübt hat.
Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen daher nicht durch-
gedrungen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
Es bleibt noch, über die Verfahrens- und Parteikosten zu befinden.
8.1 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenpflichtig. Als unterliegende
Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten richten sich nach Umfang
und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und
finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt in Streitigkeiten ohne Ver-
mögensinteresse CHF 100-5000 und in den übrigen Streitigkeiten
CHF 100-50'000 (Art. 63 Abs. 4bis VwVG). Im Reglement vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) wird die Bemessung
der Gebühren im Einzelnen geregelt (Art. 63 Abs. 5 VwVG). Die Ge-
richtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse wird in Art. 3
VGKE, in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse in Art. 4 VGKE
konkretisiert.
8.1.1 Als nicht vermögensrechtlich sind Streitigkeiten über ideelle In-
halte zu betrachten, über Rechte, die ihrer Natur nach nicht in Geld
geschätzt werden können. Es muss sich um Rechte handeln, die we-
Seite 32
C-4308/2007
der zum Vermögen einer Person gehören noch mit einem vermögens-
rechtlichen Rechtsverhältnis eng verbunden sind. Fehlt es an einem
vermögensrechtlichen Interesse, so ist zur Bestimmung der Verfah-
renskosten nur auf die allgemeinen Bemessungsregeln wie Umfang
und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzi-
elle Lage der Parteien abzustellen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; MICHAEL
BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend: Kommentar zum
VwVG], Zürich 2008, Rz. 31 zu Art. 63).
8.1.2 Ein Vermögensinteresse ist sowohl zu bejahen, wenn direkt die
Leistung einer bestimmten Geldsumme umstritten ist, als auch, wenn
der Entscheid unmittelbar finanzielle Auswirkungen zeitigt oder mittel -
bar ein Streitwert konkret beziffert werden kann. Für die Qualifikation
als vermögensrechtliche Streitigkeit ist somit massgeblich, ob der
Rechtsgrund des streitigen Anspruchs im Vermögensrecht ruht bzw. ob
mit der Beschwerde überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt
wird (BGE 135 II 172 E. 3.1; Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts [EVG, heute BGer] K 116/93 vom 24. Mai 1994 E. 4.b
betr. Erweiterung der Limitation eines Präparates in der Spezialitäten-
liste nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b KVG; THOMAS GEISER, in:
Niggli/Übersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundes-
gerichtsgesetz [BGG] [nachfolgend: Basler Kommentar zum BGG],
Rz. 11, 16 zu Art. 65; BEAT RUDIN, Basler Kommentar zum BGG, N. 12
zu Art. 51 BGG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 197
Rz. 4.19; MICHAEL BEUSCH, Kommentar zum VwVG, Rz. 32 zu Art. 63
VwVG). Zur Bestimmung des Streitwerts in vermögensrechtlichen
Streitigkeiten können die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) in analoger Anwendung
herangezogen werden. Demnach richtet sich der Streitwert nach den
Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben sind (Art. 51 Abs. 1
Bst. a BGG). Lautet das Begehren nicht auf Bezahlung einer be-
stimmten Geldsumme, so bestimmt die Entscheidinstanz den Streit -
wert nach Ermessen (Art. 51 Abs. 2 BGG). Als Wert wiederkehrender
Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert; bei ungewisser oder
unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der
einjährigen Nutzung oder Leistung (Art. 51 Abs. 4 BGG). Abzustellen
ist auf den Wert, welchen der im Streit liegende hoheitliche Akt für die
Parteien im Zeitpunkt der Begründung der Rechtshängigkeit hat
(THOMAS GEISER, Basler Kommentar zum BGG, N 11 zu Art. 65; ANDRÉ
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C-4308/2007
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 197 Rz. 4.19;
HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichts-
gesetz [BGG]: Bundesgesetz über das Bundesgericht, Hand-
kommentar, Bern 2007, zu Art. 51 Rz. 21-22).
8.1.3 Gemäss der Rechtsprechung des bis zum 31. Dezember 2006
zuständigen Bundesrates handelt es sich bei Tariffestsetzungs- und
Tarifgenehmigungsverfahren nicht um eine vermögensrechtliche Strei-
tigkeit, da Streitgegenstand ein abstrakter Tarif und nicht eine konkrete
Zahlungspflicht sei. Für die Qualifikation als vermögensrechtliche
Streitigkeit erachtete es der Bundesrat als unabdingbar, dass die an-
gefochtene Verfügung eine bestimmte Geldleistung zum Gegenstand
habe (RKUV 4/2002 S. 309, RKUV 2/1999 S. 169).
An dieser Rechtsauffassung kann im Licht der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung und der zitierten Literatur nicht festgehalten werden.
Denn den Tarifstreitigkeiten nach Art. 43 ff. KVG liegt zweifellos – und
ausschliesslich – ein vermögensrechtliches Interesse zugrunde; es
wird damit ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt, und der Entscheid hat
unmittelbar finanzielle Auswirkungen. Auch wenn die ziffernmässige
Bestimmung des Streitwerts im konkreten Fall äusserst schwierig bzw.
unmöglich sein dürfte, genügt dieser Umstand nicht, um die Streit -
sache als eine nicht vermögensrechtliche zu qualifizieren (Urteil des
EVG K 116/93 vom 24. Mai 1994 E. 5 betr. die Spezialitätenliste; BEAT
RUDIN, Basler Kommentar zum BGG, N. 15 zu Art. 51).
Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die Unterscheidung in vermö-
gensrechtliche und nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten im Zusam-
menhang mit der Bestimmung der Verfahrenskosten ihre Bedeutung
verliert, wenn der Streitwert einer vermögensrechtlichen Streitigkeit
nicht bestimmt werden kann. Denn in diesen Fällen ist – wie bei den
nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten – auf die allgemeinen Be-
messungsregeln, wie Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art
der Prozessführung und finanzielle Lage der Parteien, abzustellen
(Urteil des EVG K 116/93 vom 24. Mai 1994 E. 5).
8.1.4 Die Geltungsdauer des durch Vereinbarung oder Festsetzung
bestimmten TPW wird grundsätzlich nicht befristet. Der TPW ist daher
solange anwendbar, als kein neuer TPW vereinbart oder festgesetzt
wird. Er ist jedoch der aktuellen Entwicklung anzupassen, was bereits
für den Zeitpunkt des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses vom
9. Mai 2007 als allgemein anerkannter Grundsatz gegolten hat und
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zwischenzeitlich in Art. 59c Abs. 2 und 3 KVV explizit verankert wurde
(Ziff. I der Verordnung vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. August 2007
[AS 2007 3573]). Die analoge Anwendung von Art. 51 Abs. 4 BGG,
wonach als Wert wiederkehrender Leistungen der Kapitalwert gilt und
bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer als Kapitalwert der
zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung mass-
gebend ist, kommt daher vorliegend nicht in Betracht.
Für die Bestimmung des Streitwerts in Tarifgenehmigungs- und Tarif-
festsetzungsverfahren sind somit regelmässig keine verlässlichen
Grundlagen vorhanden, weshalb lediglich auf die allgemeinen Be-
messungsregeln nach Art. 63 Abs. 4bis VwVG abgestellt werden kann.
Dabei ist auch der Praxis Rechnung zu tragen, wonach in sozialver-
sicherungsrechtlichen Streitigkeiten die Spruchgebühren generell eher
tief angesetzt werden.
8.1.5 Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Schlussbemerkung vom
28. Januar 2009 eine Schätzung des Streitwerts vorgenommen und
diesen pro Jahr auf CHF 1,766 Mio. veranschlagt. Bis zum mutmassli-
chen Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ergebe
sich ein Streitwert von über CHF 4 Mio. Darauf kann – wie oben darge-
legt – nicht abgestellt werden, sondern der Streitwert ist im vorliegen-
den Tariffestsetzungsverfahren als nicht bestimmbar zu qualifizieren.
Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Streitsache, des Auf-
wands des Gerichts und der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin
wäre vorliegend grundsätzlich die Festsetzung der Verfahrenskosten
auf CHF 5'000 angemessen.
Die im Endentscheid auferlegten Kosten müssen betragsmässig nicht
dem Kostenvorschuss entsprechen, werden es aber in der Regel tun
(ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 205
Rz. 4.38; MICHAEL BEUSCH, Kommentar zum VwVG, Rz. 27 zu Art. 63
VwVG). Von der Beschwerdeführerin ist entsprechend der früheren
Praxis des Bundesrats ein Kostenvorschuss von lediglich CHF 2'000
einverlangt worden. Da die Beschwerdeführerin nicht mit einer Kosten-
differenz in dieser Grössenordnung rechnen musste, wird die Spruch-
gebühr unpräjudiziell auf CHF 4'000 reduziert. Somit ist eine Differenz
von CHF 2'000 nachzufakturieren.
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
Seite 35
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erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Bei dieser „Kann-Vorschrift“ handelt
es sich nicht um ein Entschliessungsermessen in dem Sinn, dass die
Beschwerdeinstanz frei entscheiden könnte, ob sie den Streitwert be-
rücksichtigen will oder nicht (EVG K 116/93 vom 24. Mai 1994 E. 4.b).
Gemäss Art. 10 VGKE werden das Anwaltshonorar und die Ent-
schädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung nach
dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin
bemessen (Abs. 1). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und
Anwältinnen mindestens CHF 200 und höchstens CHF 400, für nicht-
anwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens CHF 100 und
höchstens CHF 300. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwert-
steuer nicht enthalten (Abs. 2). Bei Streitigkeiten mit Vermögens-
interesse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine
nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden
(Abs. 3).
Einer unterliegenden Gegenpartei kann die Entschädigung je nach
deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit
selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat (Art. 64 Abs. 3
VwVG).
8.2.1 Die obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
8.2.2 Die anwaltlich vertretene, ebenfalls obsiegende Beschwerde-
gegnerin hat hingegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64
Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE).
Die Beschwerdegegnerin macht in den Schlussbemerkungen vom
28. Januar 2009 eine Entschädigung von total CHF 12'481.60 (beste-
hend aus einem Anwaltshonorar für 45 Std. à CHF 250, Barauslagen
von CHF 350, Mehrwertsteuer von CHF 881.60) geltend.
Die Rechtsschriften der Beschwerdegegnerin sind allerdings knapp
gehalten: Die Beschwerdeantwort betreffend den Antrag auf Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung umfasst 1 ½ Textseiten, die
Beschwerdeantwort in der Sache knapp 3 Textseiten, die Duplik
2 Textseiten und die Schlussbemerkungen 1 Textseite, wobei die Argu-
mentationsdichte eher gering ist. Das Bundesverwaltungsgericht hält
daher einen Aufwand von höchstens 12 Stunden als notwendig, bei ei-
nem Stundenansatz von CHF 250, ausmachend CHF 3'000.
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C-4308/2007
Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Schlussstellungnahme vom
28. Januar 2009 ferner die Zusprechung eines Interessenwertzu-
schlags gestützt auf Art. 10 Abs. 3 des „Reglements“. Der Streitwert
pro 2007/2008 betrage CHF 1,766 Mio. und bis zum Zeitpunkt des Ur-
teils mutmasslich über CHF 4 Mio. Nach Honorarordnung des Kantons
Graubünden würden ihm 2% Interessenwertzuschlag zustehen. Die
Beschwerdegegnerin kann sich jedoch im Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nicht auf die Honorarordnung des Kantons Grau-
bünden berufen. Vielmehr sind – wie erwähnt – die Regelungen des
VwVG und der VGKE anwendbar.
Hingegen ist zu prüfen, ob die Parteientschädigung mit Blick darauf zu
erhöhen ist, dass es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit
handelt (Art. 10 Abs. 3 VGKE). Der Streitwert ist – wie oben darge-
legt – vorliegend nicht näher bestimmbar, da die Geltungsdauer des
Tarifs nicht bekannt ist; doch ist er zweifellos beträchtlich, weshalb
eine massvolle Erhöhung gerechtfertigt erscheint (vgl. Urteil des EVG
K 116/93 vom 24. Mai 1994, E. 5.b). Das Anwaltshonorar wird daher
auf CHF 4'000 festgesetzt.
Die von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu bezahlende Partei -
entschädigung wird somit inkl. Auslagen (CHF 4'350) und Mehrwert-
steuer (CHF 330.60) auf CHF 4'680.60 festgesetzt.
9.
Die Beschwerde an das Bundesgericht gegen dieses Urteil ist unzu-
lässig (Art. 83 Bst. r BGG), weshalb dieses endgültig ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 4'000 zu
tragen, an welche der geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'000 an-
gerechnet wird. Die Differenz von CHF 2'000 ist nachzuzahlen.
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3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteient-
schädigung von CHF 4'680.60 inkl. Mehrwertsteuer zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit (zur Kenntnis)
- die Eidgenössische Preisüberwachung (zur Kenntnis)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
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