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Ur t e i l vom 3 0 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richterin Caroline Gehring,
Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.
Parteien
Pensionskasse A._______,
vertreten durch lic. iur. Andrea Trüssel,
Beschwerdeführerin,
gegen
B._______,
vertreten durch Dr. iur. Daniel Riner,
Beschwerdegegner,
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Invalidenrente;
Verfügungen der IVSTA vom 8. Juni 2016.
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 17.09.2019 (9C_173/2019)
Abteilung III
C-4309/2016
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Sachverhalt:
A.
B._______, geboren am (…) 1969, deutscher Staatsangehöriger (nachfol-
gend: Beschwerdegegner), wohnhaft in DE-(…), arbeitete von 2004 bis
2014 als Grenzgänger in der Schweiz, zunächst bei der C._______, ab
dem 1. September 2007 bis zum 24. Januar 2014 bei der D._______ in
(…) und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der IV-Stelle E._______
[doc.] 2 S. 4, doc. 10 S. 2 f., doc. 62 S. 9). Ab dem 1. März 2015 arbeitete
er in einem 50-Prozent Pensum als Ausbildungsberater beim F._______;
zudem führte er zirka einmal pro Woche eine kinesiologische Beratung/Be-
handlung durch (doc. 50 S. 7).
B.
Ab dem 27. Januar 2014 befand sich der Beschwerdegegner bei seinem
Hausarzt Dr. G._______ (Allgemeinmediziner) wegen Depression, Pani-
kattacken, Erschöpfungssyndrom und Burn-Out in Behandlung (vgl. Bestä-
tigung vom 7. April 2014 [doc. 6 S. 9-12]). Vom 18. März 2014 bis zum 19.
November 2014 befand er sich in teilstationärer Behandlung im H._______
Zentrum, in (…), Deutschland (behandelnder Arzt: Dr. I._______, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie [Zwischenbericht vom 24. Juni 2014,
doc. 6 S. 4-8; Entlassungsbericht vom 24. Dezember 2014, doc. 32]).
C.
Am 10. Juli 2014 meldete er sich bei der IV-Stelle E._______ zur berufli-
chen Integration/Rente an (doc. 2). Zur Begründung führte er an, unter ei-
ner Depression und Panikattacken zu leiden (doc. 2 S. 5). Nach ärztlichen
Abklärungen (Bericht Dr. G._______ vom 24. Oktober 2014 [doc. 23], Be-
richt Dr. I._______ [Psychiater] vom 17. September 2014 [doc. 21], welche
beide eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit bestätigten) teilte die IV-
Stelle E._______ dem Beschwerdegegner mit, dass gemäss den Abklä-
rungen aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Eingliederungs-
massnahmen möglich seien und dass der Anspruch auf eine Rente geprüft
werde (doc. 27).
D.
Nach Eingang des Entlassungsberichts des H._______ Zentrums vom 24.
Dezember 2014 (doc. 32 S. 2-10, doc. 34), welcher von 4 Ärzten, nicht aber
vom behandelnden Arzt, Dr. I._______, unterzeichnet wurde, nach Ein-
gang des Berichts von Dr. G._______ vom 28. Juli 2015 (doc. 40 S. 2-5),
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nach einer ersten Stellungnahme des RAD-Arzt Dr. J._______ (Allgemein-
mediziner) vom 2. November 2015 (doc. 42), nach der Erstellung eines
Gutachtens durch Dr. K._______ (Psychiater) vom 4. April 2016 (doc. 50)
und einer zweiten Stellungnahme des RAD-Arztes vom 8. April 2016 (doc.
53) hielt die IV-Stelle E._______ in ihrem Vorbescheid vom 15. April 2016
(doc. 55) einen Invaliditätsgrad von 100 Prozent ab dem 5. Januar 2015
bis 28. Februar 2015 fest und ab dem 1. März 2015 von 53%, was einen
Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Mai
2015 und auf eine halbe Rente ab dem 1. Juni 2015 ergab.
E.
Nach Eingang eines weiteren Arztberichts von Dr. L._______ vom 15. April
2016 (doc. 60) hielt der RAD-Arzt an seinen bisherigen Stellungnahmen
fest (doc. 59 S. 2). In der Folge sprach die IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land (nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdegegner mit Verfügungen
vom 8. Juni 2016 für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Mai
2015 eine ganze und ab dem 1. Juni 2015 eine halbe Rente (IV-Grad 53%)
zu, inkl. zweier ordentlicher Kinderrenten (doc. 62, B-act. 1 Beilage 3).
F.
In der Beschwerde vom 11. Juli 2016 (Beschwerdeakten [B-act.] 1) bean-
tragte die Pensionskasse A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
die Aufhebung der Verfügung vom 8. Juni 2016. Es sei festzuhalten, dass
der Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Eventualiter
sei die Sache zu weiteren Abklärungen des medizinischen Sachverhalts
und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin (recte: Vorinstanz) zu-
rückzuweisen.
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin hauptsächlich aus, hier
liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, sondern hauptsäch-
lich eine leichte depressive Episode (B-act. 1 Ziff. 23). Es sei angesichts
der objektiven Feststellungen nicht nachvollziehbar, wieso Dr. K._______
eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig mittelgradi-
gen depressiven Episode diagnostiziert habe (Ziff. 18, 21). Bei der Ab-
schlusstestung des H._______-Zentrums sei die Depressivität deutlich
kleiner gewesen (Beck Depression Inventar: bei Eintritt: 27, bei Austritt 4),
was auf eine Therapierbarkeit schliessen lasse (Ziff. 24). Selbst eine mit-
telgradige Episode würde nach der Rechtsprechung regelmässig nicht als
andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheits-
schadens betrachtet (Ziff. 22). Die grossen Zeitintervalle zwischen den the-
rapeutischen Gesprächen sowie die tiefdosierte Medikation liessen darauf
schliessen, dass es dem Beschwerdegegner entweder besser gehe oder
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dass die medikamentösen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien
(Ziff. 25-27). Vorliegend lägen psychosoziale und soziokulturelle Faktoren
derart im Vordergrund, dass die lediglich leichte oder allenfalls mittelgra-
dige depressive Episode nicht als invalidisierender psychischer Gesund-
heitsschaden betrachtet werden könne (doc. 28-32). Auch die von Dr.
K._______ festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 50% sei nicht möglich bzw.
nicht nachvollziehbar (Ziff. 33 f.). Der Beschwerdeführer arbeite heute zu
50% und führe zudem noch kinesiologische Behandlungen durch.
G.
Am 2. August 2016 traf der mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 ein-
verlangte Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.- beim Bundesverwaltungsgericht
ein (B-act. 2, 4).
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. September 2016 (B-act. 8) verwies die
Vorinstanz auf das Schreiben der IV-Stelle E._______ vom 19. September
2016 sowie auf deren beigelegtes komplettes IV-Dossier.
In ihrem Schreiben beantragte die IV-Stelle E._______ die Abweisung der
Beschwerde. Zur Begründung stützte sie sich hauptsächlich auf das Gut-
achten von Dr. K._______ vom 4. April 2016. Dr. K._______ sei ein erfah-
rener Sachverständiger. Nach ihm liege eine inzwischen autonomisierte
psychische Fehlentwicklung vor und es sei nicht nur von Auswirkungen
psychosozialer Faktoren auszugehen. Er stelle auch fest, dass die Be-
handlung im H._______-Zentrum leitliniengerecht sei. Sein Gutachten sei
schlüssig und die darin diagnostizierte mittelgradige depressive Episode
könne als andauernder Gesundheitsschaden im Sinne des IVG angesehen
werden. Der Einkommensvergleich sei korrekt erfolgt (Ziff. 7).
I.
In der Beschwerdeantwort vom 3. November 2016 beantragte der Be-
schwerdegegner ebenfalls die Abweisung der Beschwerde (B-act. 11).
Zur Begründung führte er aus, das Gutachten von Dr. K._______ sei voll
beweiskräftig. Der RAD-Arzt Dr. J._______ habe sich auf dessen Gutach-
ten abgestützt und habe ausgeführt, dass die gutachterlich festgestellte Ar-
beitsfähigkeit auch nach Prüfung der Standardindikatoren vollumfänglich
nachvollziehbar sei. Vorliegend lägen keine fachmedizinischen gegensätz-
lichen Meinungsäusserungen vor, sondern lediglich juristische Einwände
gegen das Gutachten von Dr. K._______, welche zudem unberechtigt
seien.
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Er habe mit der gegenwärtigen 50%-Stelle seine Belastungsgrenze er-
reicht und führe momentan klar weniger als eine kinesiologische Behand-
lung pro Woche durch. Auf die von mindestens fünf Ärzten verfassten Be-
richte sei abzustellen.
J.
In ihrer Replik vom 24. Januar 2017 hielt die Beschwerdeführerin an den
gestellten Rechtsbegehren und an ihren Ausführungen fest und nahm zur
Vernehmlassung der Vorinstanz und zur Beschwerdeantwort des Be-
schwerdegegners Stellung (B-act. 15).
K.
In ihrer Duplik vom 22. Februar 2017 hielt die Vorinstanz am gestellten
Rechtsbegehren auf Abweisung der Beschwerde fest und stützte sich da-
bei auf die Stellungnahme der IV-Stelle E._______ vom 17. Februar 2017
(B-act. 18, Beilage). Diese hielt an ihren Rechtsbegehren fest und nahm
zudem zu den wesentlichen Punkten in der Replik Stellung.
L.
In seiner Duplik vom 14. März 2017 hielt der Beschwerdegegner ebenfalls
am Rechtsbegehren auf Abweisung der Beschwerde fest und nahm haupt-
sächlich zu den Ausführungen in der Replik Stellung (B-act. 20).
M.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2017 sandte das Bundesverwal-
tungsgericht je ein Doppel der Duplik der Vorinstanz vom 22. Februar 2017
inkl. Beilage sowie der Duplik des Beschwerdegegners vom 14. März 2017
den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zu und schloss den
Schriftenwechsel ab (B-act. 21).
N. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2018 gewährte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerdeführerin aufgrund der drohenden reformatio
in peius vorgängig das rechtliche Gehör und die Möglichkeit zum Be-
schwerderückzug (B-act. 26).
O. Mit Stellungnahme vom 31. August 2018 teilte die Beschwerdeführerin
mit, dass sie an den mit der Beschwerde vom 11. Juli 2016 und der Replik
vom 27. Januar 2017 gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhalte.
Insbesondere machte sie geltend, dass auf eine weitestgehende Remis-
sion der gesamten Symptomatik zu schliessen sei. Es stünden die psycho-
sozialen Faktoren im Vordergrund und ein strukturiertes Beweisverfahren
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erübrige sich. Ausserdem machte sie geltend, selbst wenn ein strukturier-
tes Beweisverfahren durchgeführt werde, führe dies ebenso zum Ergebnis,
dass eine Erwerbsunfähigkeit nicht nachgewiesen werden könne (B-act.
29).
P.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit für die Entscheidfindung notwendig – in den nachste-
henden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG
und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund-
sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG
(SR 830.1).
1.3 Angefochten sind die Verfügungen der Vorinstanz vom 8. Juni 2016
(doc. 62, B-act. 1 Beilage), in welcher dem Beschwerdegegner vom 1. Ja-
nuar 2015 bis zum 31. Mai 2015 eine ganze und ab dem 1. Juni 2015 eine
halbe Rente (IV-Grad 53%), inkl. zweier ordentlichen Kinderrenten, zuge-
sprochen wurde. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Arbeitsfähig-
keit des Beschwerdegegners 50% betrage. Nicht explizit bestritten werden
die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 5. Januar bis 28.
Februar 2015 sowie die Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahres.
Gleichzeitig wird von der Beschwerdeführerin aber ausgeschlossen, dass
überhaupt eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, weshalb vorliegend
die Rentenzusprache ab 1. Januar 2015 zu überprüfen ist.
1.4 Als zu Leistungen verpflichtete Vorsorgeeinrichtung des Beschwerde-
gegners und als Adressatin der angefochtenen Verfügungen ist die Be-
schwerdeführerin gemäss Art. 49 Abs. 4 ATSG zur Beschwerde legitimiert
(vgl. dazu BGE 132 V 1 E. 3.3.1; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl.,
Zürich 2009, Rz. 48 f. zu Art. 49). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist –
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nachdem auch der Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.- rechtzeitig geleistet
worden ist – einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdegegner ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge-
mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi-
schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie
Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver-
ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr.
574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art.
8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um
insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten
zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die ge-
stützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abwei-
chende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze da-
gegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die
Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts-
ordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten
der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl.
Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach
bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdegegners auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung alleine aufgrund der schweizeri-
schen Rechtsvorschriften.
2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG ab-
zustellen, die für die Beurteilung des Rentenanspruchs jeweils relevant wa-
ren und in Kraft standen. Vorliegend steht eine Arbeitsunfähigkeit ab dem
24. Januar 2014 und die Rentengewährung ab dem 1. Januar 2015 im
Streit, weshalb insbesondere das IVG und die IVV in der Fassung der 6. IV-
Revision massgebend sind. Ferner sind das ATSG und die Verordnung
vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar.
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BENJAMIN
Seite 8
SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).
2.4 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er-
forderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungs-
organ die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Un-
tersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung
über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE
LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverständigen im
Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-Kafka/Rumo-
Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413
f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der
(zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit
Art. 57 Abs. 1 Bst. c - g IVG).
2.5 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich-
keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste
würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen
die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder
das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten
und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Er-
gebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungs-
verfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450,
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 153 und 457 mit Hinweisen; vgl. auch
BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Anspruch auf eine Invalidenrente der IV hat, wer invalid im Sinne des
Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der
vom Gesetz vorgesehenen Mindestbeitragsdauer von 3 Jahren (vgl. Art.
36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingungen müssen
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kumulativ gegen sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst
wenn die andere erfüllt ist.
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti-
gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be-
handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2
ATSG).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine
Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu-
sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt-
lich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und
auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG)
sind (Bst. b und c).
3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ih-
ren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
Seite 10
haben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvorausset-
zung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem
Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehö-
rige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente
ausgerichtet wird, wenn sie – wie der Beschwerdegegner – in einem Mit-
gliedstaat der EU Wohnsitz haben.
4.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner mit einer Beitragsdauer von
zehn Jahren und vier Monaten (vgl. doc. 62 S. 16) die Mindestbeitrags-
dauer erfüllt. Vorliegend bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwer-
degegner zurecht eine ganze Rente vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2015
und anschliessend eine halbe Rente ab dem 1. Juni 2015 zugesprochen
hat (vgl. E. 1.3). Die beschwerdeführende Vorsorgeeinrichtung des Be-
schwerdegegners rügt hauptsächlich, die psychischen Einschränkungen
führten entgegen den Ausführungen der Gutachter nicht zu einem renten-
begründenden Invaliditätsgrad.
4.1 Es liegen folgende medizinische Unterlagen vor:
– Der Hausarzt Dr. G._______ diagnostizierte am 7. April 2014 eine De-
pression, Panikattacken und ein Erschöpfungssyndrom. Der Versi-
cherte sei ab dem 14. Februar 2014 zu 100% arbeitsunfähig (doc. 6 S.
9-11).
– Im Zwischenbericht vom 24. Juni 2014 bestätigte Dr. I._______, behan-
delnder Psychiater, H._______ Zentrum, zuhanden des Krankentag-
geldversicherers eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode (F33.1), eine Agoraphobie mit Panikstörung
(F40.01) sowie eine Lumboischialgie (M54.4). Der Versicherte sei zu
100% arbeitsunfähig. Durch die Therapie hätten Fortschritte erzielt
werden können. Der Versicherte befinde sich seit dem 18. März 2014
in teilstationärer Behandlung, sei aber noch nicht entlassungsfähig und
damit noch nicht arbeitsfähig (doc. 6 S. 2-8).
– In seinem Bericht vom 17. September 2014 (doc. 21) bestätigte Dr.
I._______ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Epi-
sode, eine Agoraphobie mit Panikstörung, Lumboischialgie, Kreuz-
schmerz und eine orthostatische Hypotonie. Der Versicherte sei bis auf
weiteres zu 100% arbeitsunfähig. Im Hinblick auf eine volle Wiederher-
Seite 11
stellung der Arbeitsfähigkeit empfahl er eine stufenweise Wiederein-
gliederung in das Erwerbsleben ab dem 13. Oktober 2014 (Datum der
Wiederaufnahme der tagesklinischen Behandlung nach kurzer Thera-
piepause zur Regeneration) zu drei halben Tagen pro Woche, ab 5.
Januar 2015 zu fünf halben Tagen pro Woche und ab 2. März 2015 zu
vier Tagen pro Woche, dann entsprechend dem bisherigen Arbeitspen-
sum (doc. 21 S. 5).
– Dr. G._______ bestätigte am 24. Oktober 2014 (doc. 23) die Diagnosen
Depression, Panikattacken und ein Erschöpfungssyndrom, reaktiv,
psycho-vegetativ. Es liege eine verminderte Leistungsfähigkeit vor. Die
Prognose sei gut, falls die notwendigen Reha-Massnahmen durchge-
führt würden. Von Oktober 2013 bis Februar 2014 sei der Versicherte
zu 100% arbeitsunfähig gewesen, zurzeit bestehe eine verminderte Ar-
beitsfähigkeit.
– Im Entlassungsbericht des H._______ Zentrums vom 24. Dezember
2014 zuhanden der IV-Stelle E._______ (doc. 32 S. 2-10, doc. 34)
wurde anhand der teilstationären Behandlung des Versicherten vom
18. März bis 19. November 2014 eine rezidivierende depressive Stö-
rung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), eine Agoraphobie mit
Panikstörung (F40.01), Kreuzschmerz (M54.5), eine orthostatische Hy-
potonie (I95.1) sowie eine Lumboischialgie (M54.4) diagnostiziert. Als
Medikation sei dem Beschwerdegegner bei seiner Entlassung Valdo-
xan sowie Trazodon verschrieben worden (S.2). Im Alltag sei mittler-
weile von einer ausreichenden Stabilität auszugehen. Im Zusammen-
hang mit der beruflichen Wiedereingliederung sei hingegen mit einer
erneuten Zunahme der Symptomatik zu rechnen (S. 10).
– Dr. G._______ ermittelte in seinem Bericht vom 28. Juli 2015 zuhanden
der IV-Stelle E._______ (doc. 40) unter Bezugnahme auf die im
H._______ Zentrum gestellten Diagnosen eine aktuelle Arbeitsfähigkeit
von 50% seit dem 1. Februar 2015. Die 50%-Grenze sollte vorerst bei-
behalten werden.
– Der RAD-Arzt Dr. J._______ schloss sich in seiner Stellungnahme vom
2. November 2015 (doc. 42) dem Bericht des H._______ Zentrums
vom 17. September 2014 an, wonach eine stufenweise Eingliederung
erfolgen soll. Demnach sei der Beschwerdeführer vom 17. Januar 2014
bis zum 12. Oktober 2014 zu 100% arbeitsunfähig, vom 13. Oktober
2014 bis zum 4. Januar 2015 zu 70%, vom 5. Januar 2015 bis zum 1.
März 2015 zu 50% und ab dem 2. März 2015 zu 0%.
Seite 12
– Am 4. April 2016 erstellte Dr. K._______ (Spezialarzt FMH für Psychi-
atrie und Psychotherapie) im Auftrag der Vorinstanz ein psychiatrisches
Gutachten (doc. 50).
Nach erfolgter Untersuchung hielt er als Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär-
tig mittelgradige Episode (F33.1), bei zugrunde liegender depressiver
Neurose (F34.1) mit ausgeprägter Neurasthenie (F48.0) sowie eine Pa-
nikstörung (F41.0) fest (S. 14). Zusammenfassend könne aus psychi-
atrischer Sicht spätestens ab dem 1. März 2015, dem Antritt der neuen
Stelle, eine qualitative Funktionseinbusse von 50% attestiert werden,
auch in Verweistätigkeiten. Vom 24. Januar 2014 bis zum Austritt aus
dem H._______ Zentrum am 19. November 2014 könne von einer 100-
prozentigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (S. 21).
– Der RAD-Arzt Dr. J._______ hielt in seiner Stellungnahme vom 8. April
2016 (doc. 53) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode (F33.1), bei zugrunde liegender depressiver
Neurose (F34.1) mit ausgeprägter Neurasthenie (F48.0) sowie eine Pa-
nikstörung (F41.0) fest. Auf das psychiatrische Gutachten von Dr.
K._______ könne abgestützt werden. Das Gutachten sei umfassend,
stütze sich auf die Vorakten, berücksichtige die Beschwerden des Ver-
sicherten und vermittle ein einheitliches Bild. Die Beurteilung und be-
gründeten Schlüsse seien nachvollziehbar. Die Prüfung der Standar-
dindikatoren sei vorgenommen und die indizierten Therapien seien
durchgeführt worden, Hinweise für Aggravation oder Simulation hätten
sich nicht ergeben. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners in
der angestammten Tätigkeit betrage ab dem 27. Januar 2014 bis zum
28. Februar 2015 100%; ab dem 1. März 2015 betrage sie 50%. Eine
Prüfung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit erübrige sich, da
dort keine höhere Arbeitsfähigkeit bestehe; sie betrage ebenfalls 50%
und sei auch nach Prüfung der Standardindikatoren vollumfänglich
nachvollziehbar. Aus medizinischer Sicht sei eine Revision in einem
Jahr zu empfehlen.
– In seinem nachträglich eingereichten Bericht vom 15. April 2016 (doc.
60) bestätigte Dr. I._______ als behandelnder Psychiater des Be-
schwerdegegners u.a. seine bisherigen Diagnosen und die derzeitige
Arbeitsfähigkeit von 50%. Weiterhin bestünden massive Ängste vor so-
zialen Situationen, in denen der Patient rasch unter Anspannung und
Angst komme (vor allem bei der Arbeit), mittlerweile auch in Menschen-
Seite 13
mengen, geschlossenen Räumen und überall dort, wo keine Rückzugs-
möglichkeit bestehe. Es sei weiterhin zu Panikattacken gekommen;
hinzu kämen die bekannten depressiven Symptome. Es bestünden
eine eingeschränkte Aufmerksamkeits- und Konzentrationsspanne so-
wie rasche Ermüdbarkeit. Er sei nur zeitlich begrenzt in Gruppen ein-
satzfähig und benötige vermehrt Pausen und Rückzugsmöglichkeiten.
Insgesamt sei von einer ausreichend günstigen Prognose im Hinblick
auf die berufliche Eingliederung bis zu einer Belastungsstufe von 50%
auszugehen.
– Der RAD-Arzt hielt in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2016 (doc. 59)
nach Durchsicht des Berichts von Dr. I._______ vom 15. April 2016 an
seiner bisherigen Stellungnahme fest, wonach ab dem 1. März 2015
eine 50-prozentige Arbeitsfähigkeit bestehe, wie sie im Gutachten fest-
gehalten worden sei.
4.2
4.2.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheits-
zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen).
4.2.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, un-
abhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei ei-
nander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er-
ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstützt.
Seite 14
4.2.3 Das Bundesgericht hat Richtlinien zur Würdigung bestimmter For-
men medizinischer Berichte und Gutachten aufgestellt (vgl. BGE 125 V 352
E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztbe-
richts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer-
den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor-
den ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
pertinnen und Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E.
3b/cc mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätz-
lich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
als Gutachten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 268/2005 vom 26. Ja-
nuar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die
aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach
Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde
zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist demnach volle Beweiskraft zu-
zuerkennen – solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit
der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3.b.bb m.w.H.). Berichte be-
handelnder Haus- und Spezialärzte sind aufgrund deren auftragsrechtli-
cher Vertrauensstellung zum Patienten hingegen mit Vorbehalt zu würdi-
gen (BGE 125 V 353 E. 3.b.cc, Urteil EVG I 655/05 vom 20. März 2006
E. 5.4 m.w.H.), aber auch nicht von vornherein unbeachtlich (Urteil BGer
9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
4.2.4 Die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche
Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle, denn bezüglich der me-
dizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und
Gerichte auf seine Fachkenntnisse verlassen können. Deshalb ist für die
Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Dis-
ziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zu-
mindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteile BGer
9C_410/2008 vom 08. September 2009 E. 3.3.1 in fine, I 142/07 vom
20. November 2007 E. 3.2.3 und EVG I 362/06 vom 10.April 2007 E. 3.2.1;
vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage
der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
5.
Die IV-Stelle E._______ bzw. der RAD-Arzt stützten sich laut Vernehmlas-
sung (B-act. 9) und den oben stehenden Ausführungen (E. 4.1) in ihrer Be-
urteilung auf den Arztbericht von Dr. I._______ vom 17. September 2014,
Seite 15
die Stellungnahme des Gutachters Dr. K._______ (doc. 50) und den Ent-
lassungsbericht des H._______ Zentrums vom 24. Dezember 2014 (doc.
32 S. 2-10).
Deshalb ist nachfolgend (insbesondere) der Beweiswert des Gutachtens
von Dr. K._______ vom 4. April 2016 und des Entlassungsberichts des
H._______-Zentrums vom 24. Dezember 2016 zu prüfen.
5.1 Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt der Gutach-
ter Dr. K._______ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode (F33.1), bei zugrunde liegender depressiver Neu-
rose (F34.1) mit ausgeprägter Neurasthenie (F48.0) sowie eine Panikstö-
rung (F41.0) fest (S. 14).
Der Explorand sei scheinbar in einem leistungsorientierten Familienmilieu
aufgewachsen, habe bereits seit seiner Berufslehre Panikattacken gehabt.
Im Jahr 2005 sei es bei der C._______ im Rahmen einer Überforderungs-
situation zu einer depressiven Exazerbation gekommen (S. 14, 15). Später
bei der D._______ sei der Explorand nach eigenen Angaben aufgrund des
hohen Arbeitsdrucks zunächst überfordert gewesen, anschliessend immer
mehr in eine psychische Belastung und Krise geraten und habe monate-
lang kaum schlafen können. Im Dezember 2013 sei er depressiv geworden
und die Panikattacken seien regelmässiger aufgetreten. Am 24. Januar
2014 habe er seinen letzten Arbeitstag bei der D._______ gehabt (S. 6).
Vom 18. März 2014 bis zum 19. November 2014 sei er im H._______ Zent-
rum behandelt worden. Seit dem 1. März 2015 sei er als Ausbildungsbera-
ter bei der F._______ in einem 50%-Pensum angestellt (S. 7). Bezüglich
Arbeitsfähigkeit habe er das Gefühl, dass er mit dem 50-%-Pensum seine
aktuelle Grenze erreicht habe (S. 11). Die Grundstimmung des Exploran-
den habe fortzu depressiv gewirkt, zum Zeitpunkt der hiesigen Begutach-
tung hauptsächlich leicht, punktuell auch mittelgradig depressiv, nie aber
schwer depressiv, andererseits auch nie euthym/ausgeglichen (S. 13).
Beim Exploranden könne eine neurotische innerpsychische Struktur fest-
gestellt werden, im Verlauf seiner bisherigen Anamnese seien auch immer
wieder depressive Episoden aufgetreten (S. 16). Bis Januar 2014 seien die
Episoden nie schwer gewesen; ob später eine schwere Depression hinzu-
gekommen sei, könne aufgrund der Aktenlage nicht bestätigt, aber auch
nicht ausgeschlossen werden (S. 17). Im Abschlussbericht des H._______-
Zentrums vom 24. Dezember 2014 werde ein deutlicher Rückgang der de-
pressiven Symptomatik beschrieben; als Diagnose werde eine rezidivie-
Seite 16
rende Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode, festgehalten. Der Ex-
plorand habe jedenfalls mitgeteilt, dass er seit Therapieabschluss bis zum
Arbeitsbeginn im März 2015 wieder eine gewisse Verschlechterung seiner
depressiven Symptomatik erlebe. Unvorhergesehenes und zusätzliche Ar-
beiten führten schnell zu einer Destabilisierung der psychischen Verfas-
sung und zu einer immanenten Zunahme depressiver Symptome, einer
deutlichen Zunahme der Antriebsminderung, der Erschöpfbarkeit, der
Freudlosigkeit, Interesse- und Lustlosigkeit. Somit könne gesagt werden,
dass der Explorand nur im „geschützten“ Rahmen dieses überschaubar
und klar strukturierten privaten und beruflichen Alltags eine gewisse, aller-
dings labile psychische Stabilität erlebe, während jegliche äussere Störfak-
toren aufdeckten, dass beim Exploranden de facto eine mittelgradige de-
pressive Symptomatik weiterhin vorliege. Der Explorand könne zwar seit
seinem Arbeitsbeginn seiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen, brau-
che aber hiezu viel Erholung und auch viel Anstrengungen und Überwin-
dung, womit ein weiteres Kriterium gemäss ICD-10 für das Vorliegen einer
mittelgradigen depressiven Episode erfüllt sei (S. 17). Da anamnestisch
depressive Episoden vorkämen, bestehe eine rezidivierende depressive
Störung (S. 18). Es bestehe auch eine Neurasthesie und eine Panikstörung
(S. 18/19).
Zur qualitativen Funktionsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht führte der
Gutachter aus, bei Vorliegen einer depressiven Störung bei mittelgradiger
Episode könne laut den versicherungsmedizinischen Richtlinien der Swiss
Insurance Medicine eine Einbusse von 50% attestiert werden. Hierbei
seien vorliegend die erhöhte Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit, die An-
triebsminderung sowie generell die reduzierte psychische Belastbarkeit be-
rücksichtigt. Die Neurasthenie führe nicht zu einer zusätzlichen Einbusse
der qualitativen Funktionsfähigkeiten, allerdings bewirke sie, dass nicht mit
einer raschen Remission der depressiven Symptome und daher auch nicht
mit einer raschen Re-Etablierung einer höheren Arbeitskraft gerechnet
werden könne. Diese Richtlinien korrespondierten gut mit den aktuellen Ta-
gesaktivitäten des Exploranden, welcher in einem 50-Prozent-Pensum als
Ausbildungsberater arbeite, seiner Ehefrau bei den Haushaltstätigkeiten
helfe und wöchentlich ca. einmal eine kinesiologische Behandlung durch-
führe. Psychosoziale Faktoren hätten zwar im Rahmen der rezidivierenden
psychischen Exazerbation eine Rolle gespielt (Arbeitsplatz, finanzielle Be-
lastung im Zusammenhang mit dem Erwerb des Wohneigentums), könnten
aber heute als irrelevant eingestuft werden, da sich unterdessen eine klar
automatisierte psychische Fehlentwicklung ergeben habe (S. 19-20).
Seite 17
Die Dosierung der Medikation sei eher niedrig und möglicherweise könnte
eine Dosiserhöhung eine Verbesserung bewirken. Es könne aber davon
ausgegangen werden, dass eine sorgfältige Erwägung der bestehenden
Behandlung und Dosierung vorgenommen worden sei. Die Prognose, dass
der Explorand wieder eine hochprozentige Arbeitsfähigkeit erlangen
werde, sei günstig. Der Explorand bringe eine hohe Motivation mit (S. 20).
Zusammenfassend könne aus psychiatrischer Sicht spätestens ab dem 1.
März 2015, dem Antritt der neuen Stelle, eine qualitative Funktionsein-
busse von 50% attestiert werden, auch in Verweistätigkeiten. Vom 24. Ja-
nuar 2014 bis zum Austritt aus dem H._______ Zentrum am 19. November
2014 könne von einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen
werden, eventuell darüber hinaus bis zum Antritt der neuen Stelle per 1.
März 2015 (S. 21).
Zuletzt prüfte der Gutachter mittels Verweisen auch die Standardindikato-
ren im Sinne des Bundesgerichtsurteils 141 V 281 ff., welches für patho-
genetisch-ätiologische unklare Beschwerdebilder ohne nachweisbare or-
ganische Grundlage erstellt worden ist (S. 24-27).
5.2 Aus gerichtlicher Sicht lässt sich Folgendes feststellen: Der Gutachter
ist als Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie für Erwachsene
fachlich geeignet, eine Beurteilung abzugeben. Er stützt sich in seinem
ausführlichen Gutachten auf eigene Untersuchungen und die gesamten
Vorakten (doc. 50 S. 2-4), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (S. 7-
12) und setzt sich intensiv mit dem psychischen Gesundheitszustand des
Beschwerdegegners (S. 12-19) sowie mit den übrigen Arztberichten ausei-
nander (S. 22-24). Er legt detailliert dar, warum eine depressive Störung
bei mittelgradiger Episode vorliegt und warum auf eine 100- bzw. 50-pro-
zentige Arbeitsfähigkeit zu schliessen ist (S. 19/20). Die Beurteilung des
Gutachters ergibt ein abgerundetes Bild und ist schlüssig und plausibel.
Das Gutachten hat somit vollen Beweiswert im Sinne der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung (vgl. vorne E. 4.2.3 f.).
Zusätzlich prüft der Gutachter die vom Bundesgericht definierten Standard-
indikatoren für pathogenetisch-ätiologische unklare Beschwerdebilder
ohne nachweisbare organische Grundlage (S. 24-27); er nimmt damit die
vom Bundesgericht in BGE 143 V 418 eingeführte Praxis des Bundesge-
richts vorweg, wonach auch psychische Erkrankungen in einem strukturier-
ten Beweisverfahren zu prüfen sind (vgl. dazu ausführlich nachfolgend E.
6.3).
Seite 18
5.3 Grundlage für die Beurteilung durch den Gutachter war nebst der eige-
nen Untersuchung insbesondere auch der Entlassungsbrief des
H._______-Zentrums vom 24. Dezember 2014 (doc. 32 S. 2-10), wo der
Beschwerdeführer während fast eines Jahres teilstationär behandelt
wurde.
Dort wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra-
dige Episode (F33.1), eine Agoraphobie mit Panikstörung (F40.01), Kreuz-
schmerz (M54.5), eine orthostatische Hypotonie (I95.1) sowie eine Lumbo-
ischialgie (M54.4) diagnostiziert. Als Medikation seien dem Beschwerde-
gegner bei seiner Entlassung Valdoxan sowie Trazodon verschrieben wor-
den (S. 2).
Bei einer Testung nach Beck Depression Inventar seien am 24. März 2014
27 Punkte gemessen worden, bei der Abschlusstestung nur noch 4 Punkte
(S. 4). Beim ICD-10-Symptom Rating (Selbstbeurteilungsfragebogen)
seien die Skalen „Depression“ und „Angst“ erhöht gewesen, was sich mit
dem klinischen Eindruck gedeckt habe. Bei der Abschlusstestung sei die
Skala „Depression“ ebenfalls rückläufig gewesen, die Skala „Angst“ hinge-
gen sei klinisch relevant erhöht geblieben (S. 5). Bei der Selbsteinschät-
zung struktureller Kompetenzen habe sich nach einem Gesamtscore von
2,8 zu Beginn (mässiges Strukturniveau) bei der Abschlusstestung ein ver-
besserter Wert von 2,25 ergeben (S. 5). Die beklagten Ein- und Durch-
schlafstörungen hätten sich unter der eingeleiteten Therapie mit Trazedon
100 zufriedenstellend gebessert. Erst gegen Ende der Therapie habe sich
der Patient von der Sinnhaftigkeit einer antidepressiven Therapie überzeu-
gen lassen und er sei zur Einnahme von Valdoxan unter Reduktion der
Trazodondosis zu bewegen gewesen (S. 6). Schliesslich habe man den
Patienten in deutlich stabilisiertem Allgemeinzustand in weitere hausärztli-
che Betreuung entlassen. Durch die Massnahme der Herausnahme aus
dem Arbeitsprozess habe sich der Versicherte entlastet gefühlt (S. 7).
Bei Therapiebeginn habe sich ein depressives Beschwerdebild vor dem
Hintergrund einer Angststörung bestätigt (S. 7). Im weiteren Therapiever-
lauf sei die depressive Stimmung durch die getroffenen Massnahmen so-
weit rückläufig gewesen, dass nochmals schwerpunktmässig an der Panik-
störung habe gearbeitet werden können (S. 8). Der Versicherte sei in ho-
hem Masse auf therapeutische Hilfe angewiesen gewesen. Bei Behand-
lungsende habe sich trotz zahlreicher therapeutischer Fortschritte erneut
eine Aktivierung dysfunktionaler Schemata beobachten lassen („Du musst
wieder 100% fit sein, sonst wirst Du es nicht schaffen.“ „Nach so viel The-
rapie darfst Du keine Panikgefühle mehr aufkommen lassen.“ [S. 9]). Eine
Seite 19
ambulante psychotherapeutische psychiatrische Weiterbehandlung sei
deshalb indiziert (S. 9). Im Alltag sei mittlerweile von einer ausreichenden
Stabilität auszugehen. Im Zusammenhang mit der beruflichen Wiederein-
gliederung sei hingegen mit einer erneuten Zunahme der Symptomatik zu
rechnen; bei ambulanter Anschlussbehandlung könne jedoch mit einer Sta-
bilisierung in der mittelfristigen Perspektive gerechnet werden (S. 10).
5.4 Der Entlassungsbericht des H._______ Zentrums ist umfassend, de-
tailliert, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, beruht auf vielen um-
fassenden Untersuchungen, ist einleuchtend und nachvollziehbar. Es hat
deshalb vollen Beweiswert. Die Beurteilung des Gutachters Dr. K._______
ergibt zusammen mit dem Entlassungsbericht ein eindeutiges, abgeschlos-
senes, in sich stimmiges Bild.
5.5 Der RAD-Arzt kam in seiner Beurteilung vom 8. April 2016 ebenfalls
zum Schluss, dass auf das Fachgutachten von Dr. K._______ vom 4. April
2016 abgestützt werden könne (doc. 53). Bis zum 28. Februar 2015 be-
trage die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners in der angestammten
Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit 100%; die gutachterlich festgestellte
Arbeitsfähigkeit von 50% ab dem 1. März 2015 in der angestammten Tä-
tigkeit und in einer Verweistätigkeit sei auch nach Prüfung der Standardin-
dikatoren vollumfänglich nachvollziehbar.
5.6 Insgesamt ist aus Sicht des Gerichts – vorbehältlich der nachfolgenden
Prüfung der Einwände der Beschwerdeführerin sowie der Standardindika-
toren gemäss BGE 143 V 418 i.V.m. BGE 141 V 281 ff. – von der vollen
Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens von Dr. K._______ vom 4. Ap-
ril 2016, welches sich auf den ebenfalls voll beweiskräftigen Entlassungs-
bericht des H._______ Zentrums stützt, auszugehen. Die übrigen medizi-
nischen Unterlagen stützen die gutachterliche Beurteilung und lassen kei-
nen Zweifel an dessen Beurteilung aufkommen.
6.
Nachfolgend sind die Einwände der Beschwerdeführerin zu prüfen.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die medikamen-
tösen Behandlungsmöglichkeiten seien noch nicht ausgeschöpft; die De-
pression sei therapierbar (B-act. 1 Ziff. 26/27; 29 Ziff. 10). Dazu erwidert
der Beschwerdegegner, eine Erhöhung der Dosierung habe wieder eine
Verschlechterung zur Folge gehabt, weshalb die Erhöhung in Absprache
mit dem Arzt rückgängig gemacht worden sei (B-act.11 S. 11).
Seite 20
In der Vernehmlassung weist die Vorinstanz darauf hin, der Gutachter er-
achte die Behandlung als leitliniengerecht (doc. 50 S. 20). Tatsächlich führt
Dr. K._______ explizit aus, es sei davon auszugehen, dass eine sorgfältige
Erwägung der bestehenden Behandlung und Dosierung vorgenommen
worden sei; darauf ist abzustellen (doc. 50 S. 21).
Aus Sicht des Gerichts ist deshalb aufgrund der Akten nicht von einer man-
gelhaften Medikation auszugehen. Auch darf daraus nicht geschlossen
werden, dass es dem Versicherten entweder besser gehe oder dass die
Depression therapierbar sei, was gemäss BGE 143 V 409 E. 4.2.2 nicht
(mehr) entscheidend ist.
6.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, anstelle von wöchentli-
chen Konsultationen werde nur monatlich eine solche durchgeführt, was
entweder ungenügend sei oder auf eine Verbesserung des Gesundheits-
zustandes schliessen lasse (B-act. 1 Ziff. 25). Der Beschwerdegegner er-
widert, er habe vom vorhandenen Therapieangebot Gebrauch gemacht
und stets die ärztliche empfohlenen therapeutischen Behandlungen ge-
nutzt. Insgesamt sei er wöchentlich einmal in eine Behandlung gegangen
(B-act. 11 S. 11, 10).
Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der Stellungnahme des Gutachters
nicht zu entnehmen sei, die Behandlungsfrequenz wäre unzureichend (B-
act. 8 Beilage Ziff. 16). Dr. K._______ führt zudem aus, dass der Explorand
monatlich bei Dr. M._______ in ambulanter Psychotherapie sei, monatlich
bei Dr. I._______ in einer Gruppentherapie und alle 3 Monate bei Dr.
I._______ in zusätzlichen psychiatrischen Gesprächen (doc. 50 S. 21).
Somit kann aus Sicht des Gerichts aufgrund der Akten nicht von einer un-
genügend intensiven Behandlung ausgegangen werden. Der Gutachter er-
wähnt im Gegenteil explizit, der Explorand sei sehr motiviert und koopera-
tionsbereit und es lägen auch keinerlei Hinweise auf Aggravation oder Be-
gehrlichkeiten vor (doc. 50 S. 13, 20). Somit ist es auch nicht zulässig, an-
gesichts der Behandlungsintervalle von der Therapierbarkeit auszugehen,
wie dies die Beschwerdeführerin zu Unrecht tut.
6.3
6.3.1 Hauptsächlich macht die Beschwerdeführerin in ihren Rechtschriften
geltend, es liege lediglich eine leichte und nicht eine mittelschwere Depres-
sion vor. Die Depressionen seien während des stationären Aufenthalts im
H._______ Zentrum stark zurückgegangen. Sie seien therapierbar. Die ob-
jektiven Feststellungen liessen nicht auf eine mittelgradige Depression
Seite 21
schliessen. Zudem sei laut Rechtsprechung auch eine mittelgradige De-
pression nicht invalidisierend.
6.3.2 Selbst wenn von einer zumindest langfristigen Therapierbarkeit der
Depression auszugehen wäre, wie dies von der Beschwerdeführerin gel-
tend gemacht wird und was an dieser Stelle offen bleiben kann, ist Folgen-
des festzuhalten:
Das Bundesgericht hat in seiner neuesten Rechtsprechung (BGE 143 V
409) zu Diagnosen aus dem Formenkreis der Depression seine Praxis ge-
ändert und festgehalten, dass zwar (wie in BGE 127 V 294 festgehalten
wurde) die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegrün-
denden Invalidität nicht absolut entgegenstehe. In jedem Einzelfall müsse
(aber) eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der di-
agnostischen Einordnung eines Leidens und grundsätzlich unbesehen der
Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend
sei die Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleis-
tung zu erbringen, was sich nach einem weitgehend objektivierten Mass-
stab beurteile (E. 4.2.1). Die Frage, ob bei Erkrankungen aus dem depres-
siven Formenkreis eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere, könne ebenso wenig wie bei so-
matoformen Störungen allein mit Bezug auf das Kriterium der Behandel-
barkeit beantwortet werden. Zwar gelte die Frage, ob eine Therapie durch-
geführt wird, auch im Rahmen der medizinischen Begutachtung als Indiz
für den Leidensdruck der versicherten Person und damit für den Schwere-
grad der Störung. Mit dem Hinweis auf eine "regelmässig gute Therapier-
barkeit" bei leichten bis mittelschweren Störungen direkt auf eine fehlende
invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähig-
keit zu schliessen, greife aber zu kurz und blende wesentliche medizini-
sche Aspekte dieses Krankheitsgeschehens in sachlich unbegründeter
Weise aus. Die Therapierbarkeit vermöge demnach keine abschliessende
evidente Aussage über das Gesamtmass der Beeinträchtigung und deren
Relevanz im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext zu liefern. (…) Die
Therapierbarkeit eines Leidens stelle kein taugliches Kriterium für rechtli-
che Differenzierungen im Sinne der in Frage stehenden Rechtsprechung
dar. Die Feststellung, dass leichte bis mittelgradige depressive Störungen
rezidivierender oder episodischer Natur einzig dann als invalidisierende
Krankheiten in Betracht fielen, wenn sie erwiesenermassen therapieresis-
tent seien, sei daher in dieser absoluten Form unzutreffend und stehe einer
objektiven, allseitigen Abklärung und Beurteilung der funktionellen Ein-
schränkungen der Krankheit im Einzelfall entgegen. Die bisherige Recht-
Seite 22
sprechung zu den leichten bis mittelschweren Depressionen sei daher fal-
len zu lassen (E. 4.4). Bei leichten bis mittelschweren depressiven Störun-
gen sei, wie bei jeder geltend gemachten gesundheitsbedingten Erwerbs-
unfähigkeit, demnach im Einzelfall (einzig) danach zu fragen, ob und wie
sich die Krankheit leistungslimitierend auswirke, wobei eine leistungsbe-
gründende, insbesondere rentenbegründende Invalidität jedenfalls eine
psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose voraussetze. Nicht zuletzt im
Sinne der Einzelfallgerechtigkeit sei es sach- und systemgerecht, solche
Leiden ebenfalls einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V
281 zu unterziehen. Entscheidend sei dabei, unabhängig von der diagnos-
tischen Einordnung ihres Leidens, ob es gelinge, auf objektivierter Beurtei-
lungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Er-
werbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle
Beweislast zu tragen habe. Verlauf und Ausgang von Therapien verblieben
als wichtige Schweregradindikatoren. Dementsprechend sei es Aufgabe
des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, wes-
halb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich guter
Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschrän-
kungen resultierten, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (E. 4.5.2).
6.3.3 In BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht zudem festgehalten, dass
sich eine Limitierung des Vorgehens gemäss BGE 141 V 281 auf anhal-
tende somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare Leiden nicht länger
rechtfertigen lasse. Damit seien im Sinne des Erwogenen grundsätzlich
sämtliche psychiatrischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisver-
fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen.
7.
7.1 Eine solchermassen objektive, allseitige Abklärung und Beurteilung der
funktionellen Einschränkungen der rezidivierenden depressiven Störung
im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens im Sinne von BGE 141
V 281 E. 4.1.3 ff. bzw. in Anlehnung an das Rundschreiben Nr. 339 des
Bundesamtes für Sozialversicherungen hat der Gutachter vorliegend – mit-
tels Verweisen auf die entsprechenden Textstellen – bereits am 4. April
2016 vorgenommen (doc. 50 S. 24-27). Er hat damit die Vorgaben an die
Voraussetzungen für ein psychiatrisches Gutachten (BGE 143 V 418) vor-
weggenommen.
7.2 Das Gutachten von Dr. K._______ lässt sich aus Sicht des Gerichts
unter Beachtung der in BGE 141 V 281 festgehaltenen Standardindikato-
Seite 23
ren (E. 4.1.3 ff) – und nicht unter Berücksichtigung der Verweise des Gut-
achters, welche sich an das Rundschreiben des BSV Nr. 339 anlehnen –
wie folgt würdigen.
7.2.1
7.2.1.1 In Bezug auf den Komplex „Gesundheitsschädigung“ legt der Gut-
achter dar, dass die Depression als mittelschwer zu betrachten sei. Im Ab-
schlussbericht des H._______ Zentrums vom 24. Dezember 2014 werde
zwar ein deutlicher Rückgang der depressiven Symptomatik beschrieben;
als Diagnose werde eine rezidivierende Störung, gegenwärtig mittel-
schwere Episode, festgehalten. Der Explorand habe jedenfalls mitgeteilt,
dass er seit Therapieabschluss bis zum Arbeitsbeginn im März 2015 wieder
eine gewisse Verschlechterung seiner depressiven Symptomatik erlebe.
Unvorhergesehenes und zusätzliche Arbeiten führten schnell zu einer De-
stabilisation der psychischen Verfassung und zu einer immanenten Zu-
nahme depressiver Symptome, einer deutlichen Zunahme der Antriebs-
minderung, der Erschöpfbarkeit und der Freud-, Interesse- und Lustlosig-
keit. Somit könne ohne Weiteres formuliert werden, dass der Explorand nur
im „geschützten“ Rahmen dieses überschaubar und klar strukturierten pri-
vaten und beruflichen Alltags eine gewisse, allerdings labile psychische
Stabilität erlebe, während jegliche äussere Störfaktoren aufdeckten, dass
beim Explorand de facto eine mittelgradige depressive Symptomatik wei-
terhin vorliege (S. 17).
Zur qualitativen Funktionsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht führte der
Gutachter aus, bei Vorliegen einer depressiven Störung bei mittelgradiger
Episode könne laut den versicherungsmedizinischen Richtlinien der Swiss
Insurance Medicine eine Einbusse von 50% attestiert werden. Hierbei
seien vorliegend die erhöhte Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit, die An-
triebsminderung sowie generell die reduzierte psychische Belastbarkeit be-
rücksichtigt (S. 19). Explizit wird mehrfach darauf hingewiesen, es bestän-
den weder Anzeichen einer Verdeutlichungstendenz noch einer Aggrava-
tion (S. 13, S. 18, S. 20). Die Panikstörung werde jeweils dann klinisch
manifest, wenn die generelle psychische Belastbarkeit darniederliege und
auch die depressive Symptomatik exazerbiere (S. 18/19). Die Neurasthe-
nie führe nicht zu einer zusätzlichen Einbusse der qualitativen Funktions-
fähigkeiten, allerdings bewirke sie, dass nicht mit einer raschen Remission
der depressiven Symptome und daher auch nicht mit einer raschen Re-
Etablierung einer höheren Arbeitskraft gerechnet werden könne (S. 19).
Seite 24
Die Dosierung sei eher niedrig und möglicherweise könnte eine Dosiser-
höhung eine Verbesserung bewirken. Es könne aber davon ausgegangen
werden, dass eine sorgfältige Erwägung der bestehenden Behandlung und
Dosierung vorgenommen worden sei. Die Prognose, dass der Explorand
wieder eine hochprozentige Arbeitsfähigkeit erlangen werde, sei günstig.
Der Explorand bringe eine hohe Motivation mit (S. 20). Er arbeite in einem
50-Prozent-Pensum als Ausbildungsberater, helfe seiner Ehefrau bei den
Haushaltstätigkeiten und führe wöchentlich ca. einmal eine kinesiologische
Behandlung (60 - 90 min) durch.
7.2.1.2 Die Ausführungen des Gutachters zum Komplex „Gesundheits-
schädigung“ sind plausibel und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin
wendet zwar ein, sogar der Hausarzt Dr. G._______ gehe in einer adap-
tierten Tätigkeit von einer 100-prozentigen Arbeitsfähigkeit aus (B-act. 1 S.
16). Dazu ist festzuhalten, dass Dr. G._______ Allgemeinmediziner und
nicht Psychiater ist. Da vorliegend ausschliesslich psychiatrische Ein-
schränkungen diskutiert werden, ist er nicht geeignet, sich zu den Auswir-
kungen auf die Arbeitsfähigkeit zu äussern. Es ist daher von einer 50-pro-
zentigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Damit kann auch eingeordnet
werden, dass trotz des Rückgangs der Werte beim Beck-Depressionstest
von 27 auf 4 und trotz der Entlassung aus dem H._______-Zentrum in gu-
tem Allgemeinzustand von einer mittelschweren Depression auszugehen
ist; bei Austritt lag der Wert zwar nur noch bei 4; sobald der Beschwerde-
gegner aber den vorgängig erwähnten „geschützten Raum“ verliess, nah-
men die Beschwerden wieder zu.
7.2.2 In Bezug auf den Komplex „Persönlichkeit“ führt der Gutachter aus,
beim Exploranden könne eine neurotische innerpsychische Struktur fest-
gestellt werden, im Verlauf seiner bisherigen Anamnese seien auch immer
wieder depressive Episoden aufgetreten (S. 16). Bei Behandlungsende im
H._______ Zentrum habe sich trotz zahlreicher therapeutischer Fort-
schritte erneut eine Aktivierung dysfunktionaler Schemata beobachten las-
sen („Du musst wieder 100% fit sein, sonst wirst Du es nicht schaffen.“
„Nach so viel Therapie darfst Du keine Panikgefühle mehr aufkommen las-
sen.“ [S. 9]). Eine ambulante psychotherapeutische psychiatrische Weiter-
behandlung sei deshalb indiziert (S. 9). Im Alltag sei mittlerweile von einer
ausreichenden Stabilität auszugehen. Im Zusammenhang mit der berufli-
chen Wiedereingliederung sei hingegen mit einer erneuten Zunahme der
Symptomatik zu rechnen (S. 10).
7.2.3 Zum Komplex „Sozialer Kontext“ führt der Gutachter aus, psychoso-
ziale Faktoren hätten zwar im Rahmen der rezidivierenden psychischen
Seite 25
Exazerbation eine Rolle gespielt (Arbeitsplatz, finanzielle Belastung im Zu-
sammenhang mit dem Erwerb des Wohneigentums), könnten aber heute
als irrelevant eingestuft werden, da sich unterdessen eine klar automati-
sierte psychische Fehlentwicklung ergeben habe (S. 19-20).
Damit wird die Behauptung der Beschwerdeführerin widerlegt, wonach sich
die ärztlichen Befunde durch psychosoziale und soziokulturelle Umstände
erklären liessen (B-act. 1 S. 14/15). In den Akten befinden sich keine Be-
richte, die darauf schliessen liessen.
7.2.4 Zur Kategorie Konsistenz (Indikator einer gleichmässigen Einschrän-
kung in allen Lebenslagen) führt der Gutachter aus, dass der Explorand
nur im „geschützten“ Rahmen dieses überschaubar und klar strukturierten
privaten und beruflichen Alltags eine gewisse, allerdings labile psychische
Stabilität erlebe, während jegliche äussere Störfaktoren aufdeckten, dass
beim Exploranden de facto eine mittelgradige depressive Symptomatik
weiterhin vorliege. Der Explorand könne zwar seit seinem Arbeitsbeginn
seiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen, brauche aber hierzu viel Er-
holung und auch viel Anstrengungen und Überwindung, womit ein weiteres
Kriterium gemäss ICD-10 für das Vorliegen einer mittelgradigen depressi-
ven Episode erfüllt sei (S. 17). Der Explorand pflege einige soziale Kon-
takte, denen er aber nicht nachgehen könne, wenn er nach einem Arbeits-
tag bzw. -halbtag eine zu starke Erschöpftheit erlebe (S. 19).
Damit wird auch die Behauptung der Beschwerdeführerin widerlegt, wo-
nach kein sozialer Rückzug vorliege, da der Beschwerdegegner einzelnen
Haushaltstätigkeiten nachgehe und Yoga wie auch Qi-Gong Übungen
durchführe sowie als Ausbildungsberater einer 50%-igen Tätigkeit nach-
gehe.
7.2.5 Zum Indikator des behandlungs- und eingliederungsanamnestischen
ausgewiesenen Leidensdrucks hält der Gutachter fest, der Explorand
bringe eine hohe Motivation mit. Die Prognose, dass der Explorand wieder
eine hochprozentige Arbeitsfähigkeit erlangen werde, sei günstig (S. 20).
7.3 Auch nach Prüfung unter dem Gesichtspunkt der bundesgerichtlichen
Standardindikatoren ist das Gutachten von Dr. K._______ plausibel, nach-
vollziehbar und ergibt ein einheitliches Bild. Es entspricht nicht nur den bis-
herigen Anforderungen an ein voll beweiskräftiges Gutachten, sondern
auch dem neuen bundesgerichtlichen Prüfungsstandard. Zudem erfolgte
laut Gutachten (doc. 50 S. 20) – als weitere Voraussetzung für die An-
nahme einer rentenrelevanten Arbeitsunfähigkeit – eine leitlinienkonforme
Seite 26
antidepressive Therapie (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Die Rüge der Be-
schwerdeführerin, es liege nur eine leichte Depression vor und zudem wäre
auch eine mittelschwere Depression grundsätzlich nicht rentenbegrün-
dend, geht demnach fehl. Dies gilt auch für die Rüge, die medikamentöse
Behandlung und die Therapiesitzungen seien ungenügend.
7.4 Somit ist aufgrund der medizinischen Akten, insbesondere dem Gut-
achten von Dr. K._______ vom 4. April 2016, mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit von einer invalidisierenden Depression auszugehen. Es lie-
gen keine medizinischen Akten vor, welche dem widersprechen würden.
7.5 Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 19. November 2014 at-
testiert der Gutachter eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit. Da sich der
Beschwerdegegner zu dieser Zeit in teilstationärer Behandlung befand, ist
diese Beurteilung aus Sicht des Gerichts unstrittig. Für den Zeitraum bis
zum 1. März 2015 führt der Gutachter aus, der Beschwerdegegner sei spä-
testens ab dem 1. März 2015 zu 50% arbeitsfähig (doc. 50 S. 21). Gegen
eine wiedererlangte Arbeitsfähigkeit von 50% bereits ab 20. November
2014 spricht, dass im Zeitraum vom 20. November 2014 bis Ende Februar
2015 seine Grundstimmung wieder schlechter geworden sei; der Gutachter
geht zudem davon aus, dass de facto (weiterhin) eine mittelgradige de-
pressive Symptomatik vorliege (doc. 50 S. 9; vgl. auch E. 5.1). Deshalb ist
die Beurteilung des RAD-Arztes, welcher eine 100-prozentige Arbeitsunfä-
higkeit bis zum 1. März 2015 attestierte (doc. 53), nicht zu beanstanden.
Für den Zeitraum ab dem 1. März 2015 (Datum der Aufnahme der 50%-
Erwerbstätigkeit bei der F._______) attestiert der Gutachter sowohl in der
angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit eine 50-prozentige
Arbeitsunfähigkeit (doc. 50 S. 21), was – unter Vorbehalt der nachfolgen-
den Erwägungen 8 – ebenfalls nicht zu bestanden ist und vom RAD-Arzt
übernommen wurde (doc. 53).
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, der Einkommens-
vergleich sei nicht korrekt erfolgt. Der Beschwerdegegner arbeite zu 50%
und führe zudem kinesiologische Behandlungen durch. Auch deshalb sei
der von der Vorinstanz festgestellte Invaliditätsgrad nicht nachvollziehbar.
8.2 Die Vorinstanz ging bei der Berechnung des Invaliditätsgrades ab dem
1. März 2015 von einer 50-prozentigen Arbeitsunfähigkeit in der ange-
stammten Tätigkeit sowie ähnlichen Verweistätigkeiten aus. Gestützt auf
die LSE Lohntabelle TA1 2012 hat sie das Valideneinkommen auf Fr.
Seite 27
104‘211.- festgesetzt, das Invalideneinkommen auf Fr. 52‘106.- (doc. 62 S.
21/22) und davon einen Leidensabzug von 5% vorgenommen, was einen
Invaliditätsgrad von 53% ergibt.
8.3 Bei Durchsicht des Gutachtens von Dr. K._______ ist festzustellen,
dass dieser für die angestammte Tätigkeit von der Tätigkeit des Beschwer-
degegners als Ausbildner bei der F._______ ausging (doc. 50 S. 19/20).
Die Herleitung des Arbeitsunfähigkeitsgrades auf Seite 19/20 lässt einzig
diesen Schluss zu. Diese Tätigkeit ist jedoch eine leidensangepasste Tä-
tigkeit, welche sich der Beschwerdegegner selber verschafft hat. Seine an-
gestammte Tätigkeit ist diejenige eines Projektleiters bei einem Finanz-
dienstleister.
8.4 Der Gutachter führte generell zum Zustand des Beschwerdegegners
aus, dass es ihm „einigermassen psychisch stabil“ gehe, wenn sein priva-
ter wie auch beruflicher Alltag klar überschaubar und geregelt verlaufe. Un-
vorhergesehenes oder zusätzliche Arbeiten führten rasch zu einer Desta-
bilisierung der psychischen Verfassung und zu einer immanenten Zu-
nahme depressiver Symptome, einer deutlichen Zunahme der Antriebs-
minderung, der Erschöpfbarkeit, der Freudlosigkeit, Interesse- und Lustlo-
sigkeit. Somit könne gesagt werden, dass der Explorand nur im „geschütz-
ten“ Rahmen dieses überschaubar und klar strukturierten privaten und be-
ruflichen Alltags eine gewisse, allerdings labile psychische Stabilität erlebe,
während jegliche äussere Störfaktoren aufdeckten, dass beim Exploran-
den de facto eine mittelgradige depressive Symptomatik weiterhin vorliege
(doc. 50 S. 17). Die versicherungstechnischen Richtlinien der SIM korres-
pondierten sehr gut mit den aktuellen Tagesaktivitäten des Exploranden.
Er arbeite in einem 50%-Pensum als Ausbildungsberater […]. Seine als
sehr geringfügig einzustufenden Kundenkontakte im Rahmen seiner kine-
siologischen Tätigkeit könnten in diesem Volumen noch nicht als relevant
eingestuft werden.
Diese Aussagen des Gutachters lassen zwingend den Schluss zu, dass es
dem Beschwerdegegner nicht mehr möglich ist, in seiner angestammten
Tätigkeit als Projektleiter bei einer Bank zu arbeiten; auch nicht in einem
50%-Pensum, da auch dort die entsprechenden „äusseren Störfaktoren“
auftreten würden. Die vom Gutachter auf Seite 20 gemachte Feststellung,
wonach in der „angestammten Tätigkeit“ (gemeint ist die Tätigkeit als Aus-
bildner bei der F._______) eine 50-prozentige Arbeitsfähigkeit bestehe, ist
in diesem Sinne missverständlich bzw. falsch. Sie wurde vom RAD-Arzt
Seite 28
kommentarlos übernommen. Deshalb hat die Vorinstanz dem Invaliden-
lohn fälschlich den LSE-Lohn als Finanzdienstleister und nicht als Ausbild-
ner zugrunde gelegt (doc. 62 S. 21 Ziff. 3).
8.5 Für die Festsetzung des Invalidenlohnes ist aufgrund des oben Gesag-
ten nicht von der Tätigkeit als Finanzdienstleister auszugehen, sondern
von einer adaptierten Tätigkeit im Bereich „Erziehung und Unterricht“. Laut
LSE 2014 beträgt das monatliche Einkommen Fr. 5‘863.- (jährlich Fr.
70‘356.-), nach Umrechnung von 40 auf 41,7 Wochenstunden Fr.
73‘346.15, bei einer Nominallohnentwicklung von 0.3 % von 2014 bis 2015
Fr. 73‘566.20. Nach erfolgtem Leidensabzug von 5% beträgt das Invaliden-
einkommen in einer adaptierten Tätigkeit bei einem 100%-Pensum Fr.
69‘887.90, bei einem hier noch möglichen 50%-Pensum Fr. 34‘943.95.
8.6 Seinen Posten bei A._______ hat der Beschwerdegegner wegen der
erwähnten gesundheitlichen Einschränkungen aufgeben müssen bzw. es
ist ihm nach seiner Krankschreibung in diesem Zusammenhang gekündigt
worden (vgl. doc. 50 S. 6).
Für die Festsetzung des Validenlohnes ist aufgrund des oben Gesagten
nicht von den LSE-Tabellen auszugehen, sondern von seinem letzten Lohn
bei A._______ im Jahr 2015 von Fr. 107‘816.- (doc. 62 S. 21).
8.7 Der Invaliditätsgrad beträgt somit 67.58% ([107‘816 - 34‘943.95] 100 :
107‘816).
8.8 Da der Invaliditätsgrad des Beschwerdegegners ab dem 1. März 2015
von 100% auf 67.58% sinkt, hat er vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Mai
2015 Anspruch auf eine ganze und ab dem 1. Juni 2015 (vgl. Art. 88a Abs.
2 IVV) Anspruch auf eine Dreiviertelrente. Für letzteren Zeitpunkt ist zu be-
achten, dass das H._______-Zentrum noch am 24. Dezember 2014 mit
einer erneuten Zunahme der Symptomatik im Zusammenhang mit der be-
ruflichen Wiedereingliederung per 1. März 2015 rechnete (vgl. E. 4.1 S. 11)
und auch der Gutachter, Dr. K._______, aus psychiatrischer Sicht von ei-
ner eventuell gegebenen 100%-igen (statt 50%-igen) Arbeitsunfähigkeit bis
zum Antritt der neuen Stelle am 1. März 2015 ausging (vgl. E. 5.1 S. 17),
weshalb von einem labilen pathologischen Geschehen auszugehen und
die Rentenherabsetzung erst mit Ablauf der Dreimonatsfrist gemäss Art.
88a Abs. 1 IVV vorzunehmen ist (s. auch Urteil des Eidg. Versicherungs-
gerichts I 418/02 vom 3. Juni 2003 E. 2.3).
9.
Seite 29
Da ein voll beweiskräftiges Gutachten vorliegt, es zudem die Standardindi-
katoren des Bundesgerichts (BGE 143 V 418 i.V.m. BGE 141 V 281) be-
rücksichtigt, die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin nicht berechtigt
sind und der reformatorische Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad
des Beschwerdegegners von 67.58% ergibt, ist die Beschwerde abzuwei-
sen. Dem Beschwerdegegner ist vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Mai 2015
eine ganze Rente ausrichten, ab dem 1. Juni 2015 eine Dreiviertelsrente,
jeweils inkl. Kinderrenten. Die Sache ist zur Berechnung der Renten und
zur Nachzahlung an den Beschwerdegegner an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
10.
10.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 63 Abs. 1 VwVG zur
Folge, dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird.
Nach dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) wer-
den die Verfahrenskosten auf Fr. 800.- festgelegt. Die Beschwerdeführerin
leistete am 2. August 2016 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr.
1‘000.-. In der Folge sind der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils Fr. 200.- auf ein von ihr zu bezeichnendes
Konto zurückzuerstatten.
10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen. Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Aus-
lagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Der obsiegende Beschwerdegegner
ist anwaltlich vertreten. Es wurde keine Kostennote eingereicht. In Berück-
sichtigung des als notwendig zu erachtenden Aufwands ist ihm eine Par-
teientschädigung in Höhe von Fr. 2‘800.- (inkl. Auslagen) auszurichten. Die
Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne
von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Die ebenfalls obsiegende Vorinstanz hat
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Seite 30
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdegegner hat ab dem 1.
Januar 2015 bis zum 31. Mai 2015 Anspruch auf eine ganze Rente, ab dem
1. Juni 2015 auf eine Dreiviertelsrente, jeweils inkl. akzessorische Kinder-
renten.
2.
Die Sache wird zur Berechnung der Renten und zur Nachzahlung an den
Beschwerdegegner an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie werden aus dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der
darüber hinaus geleistete Kostenvorschuss von Fr. 200.- wird der Be-
schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu-
rückerstattet.
4.
Dem Beschwerdegegner wird zulasten der Beschwerdeführerin eine Par-
teientschädigung von Fr. 2‘800.- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Seite 31
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tatjana Bont
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: