B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4310/2013
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
CSS Kranken-Versicherung AG,
und 44 weitere Beteiligte,
alle vertreten durch tarifsuisse ag,
diese vertreten durch Dr. iur. Vincent Augustin,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Kantonsspital Aarau AG,
vertreten durch lic. iur. Michael Waldner, Rechtsanwalt,
und Dr. Andreas C. Albrecht, Advokat,
Beschwerdegegnerin,
Regierungsrat des Kantons Aargau,
handelnd durch Departement Gesundheit und Soziales des
Kantons Aargau,
Vorinstanz.
Gegenstand
Krankenversicherung, Tariffestsetzung stationäre Spitalbe-
handlung (RRB vom 19. Juni 2013).
C-4310/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 22. November 2011 an das Departement für Gesundheit
und Soziales des Kantons Aargau (nachfolgend Departement oder DGS)
beantragte die Kantonsspital Aarau AG (nachfolgend KSA AG oder Be-
schwerdegegnerin), es sei ein Tariffestsetzungsverfahren nach Art. 47
Abs. 1 KVG (SR 832.10) zu eröffnen, weil die Tarifverhandlungen mit der
tarifsuisse AG (nachfolgend: tarifsuisse) für das Jahr 2012 gescheitert
seien. Die Verhandlungen seien von den drei grossen Kantonsspitälern Lu-
zern (LUKS), St. Gallen (KSSG) und Aarau (KSA) gemeinsam geführt wor-
den, soweit möglich sollten nun auch die Festsetzungsverfahren koordi-
niert werden (Akten Vorinstanz Nr. [V-act.] 1-45). Am 13. Dezember 2011
ersuchte auch tarifsuisse um hoheitliche Festsetzung der stationären Tarife
für das Jahr 2012 (V-act. 46).
A.a In ihrem begründeten Tariffestsetzungsgesuch vom 26. Januar 2012
beantragte die KSA AG, es sei für das Jahr 2012 ein Basispreis (Fallpau-
schale für eine Behandlung bei Schweregrad 1.0 gemäss der Tarifstruktur
SwissDRG [DRG = Diagnosis Related Groups]; im Folgenden: Basisfall-
wert oder Baserate) von CHF 10'682.- (auf der Basis der Tarifstruktur
SwissDRG Version 0.2) festzusetzen (V-act. 47-179). Mit Eingabe vom
18. April 2012 beantragte die KSA AG die Festsetzung einer Baserate von
CHF 10'645.- (V-act. 240-281).
A.b Im Namen von 48 Krankenversicherern beantragte tarifsuisse mit Ein-
gabe vom 22. März 2012 insbesondere, für die stationären Leistungen des
KSA sei mit Wirkung ab 1. Januar 2012 eine Baserate von CHF 9'011.-
festzusetzen (V-act. 190-239).
A.c Die Preisüberwachung empfahl dem Regierungsrat in ihrer Stellung-
nahme vom 10. Oktober 2012, für das Jahr 2012 einen Basisfallwert von
maximal CHF 8'974.- zu genehmigen oder festzusetzen (V-act. 333-342).
A.d Mit Schreiben vom 24. Januar 2013 stellte das Departement den Par-
teien seine eigenen Berechnungen zu, stellte ihnen in Aussicht, dem Re-
gierungsrat eine Festsetzung in der Höhe von CHF 10'350.- zu empfehlen,
und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (V-act. 348-351).
A.e Tarifsuisse hielt mit Eingabe vom 11. Februar 2013 an ihrem Antrag
fest und machte geltend, der vom Departement in Aussicht gestellte Tarif
C-4310/2013
Seite 3
verstosse gegen das KVG, insbesondere müsse die Tariffindung zwingend
aufgrund eines Benchmarkings erfolgen (V-act. 352-355).
A.f Die KSA AG präzisierte ihren Antrag in dem Sinne, dass der beantragte
Tarif auf der Basis der Tarifstruktur SwissDRG Version 1.0 festzusetzen sei,
hielt aber an der beantragten Höhe der Baserate von CHF 10'645.- fest (V-
act. 356-407).
B.
Mit Beschluss vom 19. Juni 2013 setzte der Regierungsrat des Kantons
Aargau (nachfolgend: Regierungsrat oder Vorinstanz) den Basisfallwert für
stationäre Behandlungen der KSA AG für die von tarifsuisse vertretenen
Krankenversicherer für die Zeitdauer vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezem-
ber 2012 auf CHF 10'350.- fest (RRB 2013-692).
B.a Zur Begründung erläuterte die Vorinstanz namentlich ihre Tarifberech-
nung (bzw. die Berechnung der spitalindividuell kalkulierten Fallkosten bei
Schweregrad 1.0) von CHF 10'346.- und ging auf verschiedene umstrittene
Punkte ein. Zur Wirtschaftlichkeitsprüfung führte sie aus, der Regierungs-
rat anerkenne, dass entsprechend den neuen Bestimmungen zur Spitalfi-
nanzierung (Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG) ein Benchmarking vorzunehmen
wäre. Bisher existiere noch kein allgemein anerkanntes System des
Benchmarkings der Tarife gemäss SwissDRG und die in Art. 49 Abs. 8
KVG vorgesehenen Betriebsvergleiche lägen noch nicht vor. Die von den
verschiedenen Akteuren vorgenommenen Benchmarkings wiesen erhebli-
che Differenzen und auch methodische Mängel auf. Die Kantone verfügten
in der Regel nicht über genügend Daten, um ein eigenes Benchmarking
vorzunehmen. Zudem könne nach Ansicht des Regierungsrats nicht davon
ausgegangen werden, dass sich aufgrund der SwissDRG Version 1.0 die
Leistungen der Spitäler beziehungsweise der verschiedenen Spitaltypen
vergleichen liessen.
B.b Der Regierungsrat habe zudem den kantonalrechtlichen Tarifgestal-
tungsgrundsatz gemäss § 8 Abs. 2 des Spitalgesetzes des Kantons Aar-
gau vom 25. Februar 2003 (SpiG, SAR 331.200) zu beachten, wonach er
bis Ende des Jahres 2014 pro Leistungserbringer nur eine Baserate ge-
nehmigen (oder festsetzen) dürfe. Ausgehend von der Tarifberechnung des
Departements von CHF 10'346.- sei eine Toleranzmarge von 2% zu ge-
währen. Die von der KSA AG mit anderen Versicherern vereinbarte Base-
C-4310/2013
Seite 4
rate von 10'350.- liege innerhalb dieser Toleranzmarge, weshalb die Ver-
träge genehmigt werden könnten. Demnach sei in Anwendung von § 8
Abs. 2 SpiG vorliegend eine Baserate von 10'350.- festzusetzen.
C.
Im Namen der 45 im Rubrum aufgeführten Krankenversicherer liess ta-
rifsuisse, vertreten durch Rechtsanwalt Vincent Augustin, am 26. Juli 2013
Beschwerde erheben und – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen ge-
mäss Gesetz – beantragen, es sei der angefochtene Beschluss (RRB
2013-692) aufzuheben und mit Wirkung ab 1. Januar 2012 ein Basisfall-
wert von CHF 8'974.- festzusetzen. Eventualiter sei der angefochtene Ent-
scheid aufzuheben und die Rechtssache zu neuem Entscheid an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen (act. 1).
C.a Zur Begründung machten die Beschwerdeführerinnen unter anderem
geltend, der angefochtene Beschluss sei bundesrechtswidrig, weil der von
der Vorinstanz angewendete kantonale Tarifgestaltungsgrundsatz "eine
Baserate pro Leistungserbringer" (§ 8 Abs. 2 SpiG) gegen das KVG
verstosse. Verletzt werde zudem Art. 59c Abs. 1 Bst. a KVV, wonach ein
Tarif höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten decken dürfe. Die
von der KSA AG vorgelegten Kosten- und Leistungsdaten und insbeson-
dere das Modell ITAR_K (integriertes Tarifmodell Kostenträgerrechnung
[ITAR_K, Version 1.0]) genügten den bundesrechtlichen Anforderungen
nicht. Die Ausscheidung der nicht tarifrelevanten Kosten (namentlich für
Lehre und Forschung sowie weitere gemeinwirtschaftliche Leistungen,
Mehrkosten Zusatzversicherte) sei ungenügend. Die von der Vorinstanz
berechneten benchmarking-relevanten Betriebskosten seien um fast 23,5
Mio. CHF zu hoch.
C.b Weiter verletze die vorinstanzliche Tariffestsetzung auch Bst. b von
Art. 59c Abs. 1 KVV, wonach der Tarif höchstens die für eine effiziente Leis-
tungserbringung erforderlichen Kosten decken dürfe. Nach dem revidierten
KVG sei die Effizienz aufgrund eines Vergleichs der schweregradbereinig-
ten Fallkosten zu beurteilen, wobei die Spitalkategorie keine Rolle mehr
spiele. Schliesslich habe die Vorinstanz zu Unrecht die Benchmarkings von
tarifsuisse und der Preisüberwachung verworfen. Diskutabel wäre gegebe-
nenfalls ein Abstellen auf den Zürcher Fallkostenvergleich für nichtuniver-
sitäre Spitäler, wobei allerdings der Benchmark beim 25. Perzentil gesetzt
werden müsste.
C-4310/2013
Seite 5
C.c Zudem sei der Vorinstanz eine unrichtige beziehungsweise unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzuwerfen. Dies
betreffe beispielsweise die Ausscheidung der Anlagenutzungskosten und
die Kosten gemeinwirtschaftlicher Leistungen. Schliesslich widerspreche
auch die Befristung des Tarifs (bis 31. Dezember 2012) den Vorgaben des
KVG.
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2013 auf CHF 8'000.- festgesetzte
Kostenvorschuss (act. 2) ging am 7. August 2013 bei der Gerichtskasse
ein (act. 4).
E.
Mit Eingabe vom 14. August 2013 zeigte Rechtsanwalt Michael Waldner
die Vertretung der Beschwerdegegnerin an und beantragte, es sei für das
Beschwerdeverfahren C-4310/2013 der gleiche Spruchkörper zu bezeich-
nen wie für das Beschwerdeverfahren C-1698/2013 (act. 6).
F.
Die Vorinstanz liess in der Vernehmlassung vom 12. September 2013 be-
antragen, die Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdeführerinnen – vollumfänglich abzuweisen. Zur
Begründung führte sie insbesondere aus, die Kritik an der vom Departe-
ment vorgenommenen Kalkulation werde kaum substantiiert und treffe im
Übrigen nicht zu. Der Vorwurf der intransparenten Kostendaten werde be-
stritten. Bei den gemeinwirtschaftlichen Leistungen seien die vom Kanton
für das Jahr 2012 kalkulierten Beiträge herangezogen worden, was korrekt
sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen seien Vorhalte-
leistungen für den Notfall nicht als gemeinwirtschaftliche Leistungen aus-
zuscheiden. Zur Frage, ob § 8 Abs. 2 SpiG gegen Bundesrecht und damit
gegen Art. 49 Abs. 1 BV verstosse, seien bereits einige Rechtsgutachten
ergangen; die gerichtliche Klärung dieser Frage sei für künftige Tarifgeneh-
migungs- und -festsetzungsverfahren von erheblicher Bedeutung. Würde
für Zentrumsspitäler wie das KSA und gewöhnliche Grundversorgerspitäler
die gleiche Baserate festgesetzt, würde – bei der aktuellen Tarifstruktur –
Ungleiches gleich behandelt und somit die Rechtsgleichheit verletzt. Der
vorinstanzliche Entscheid sei auch im Lichte des Fallkostenvergleichs zwi-
schen LUKS, KSSG und KSA zu schützen (act. 8).
C-4310/2013
Seite 6
G.
Die Beschwerdegegnerin liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Sep-
tember 2013 beantragen, die Beschwerde sei – unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge – abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, die Beweisofferten Nr. 2 und 4 – 12
der Beschwerdeführerinnen seien aus dem Recht zu weisen, weiter sei den
Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu allfälligen Eingaben der Preis-
überwachung und des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu gewähren
(act. 9).
G.a Die Beschwerde enthalte mehrere neue und im Sinne von Art. 53
Abs. 1 Bst. a KVG unzulässige Vorbringen und Beweismittel. Unzulässig
sei auch der Antrag, der Basisfallwert sei auf CHF 8'974.- festzusetzen,
nachdem die Beschwerdeführerinnen im vorinstanzlichen Verfahren einen
Basisfallwert von CHF 9'011.- beantragt hätten. Dieser neue Antrag werde
denn auch nicht kohärent begründet.
G.b Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerinnen könnten nicht
die Fallkosten beliebiger Spitäler miteinander verglichen werden, sondern
nur die Kosten derjenigen Spitäler, die hinsichtlich Spezialisierungsgrad ih-
rer Leistungen in tatsächlicher Hinsicht vergleichbar seien. Innerhalb der
Spitalkategorie K112 gebe es wesentliche Unterschiede, weshalb auch in-
nerhalb dieser Kategorie nicht beliebige Spitäler miteinander gebench-
markt werden könnten. Zu vergleichen seien vielmehr die Fallkosten der
drei Zentrumsspitäler KSA, LUKS und KSSG. Werde der Benchmark beim
40. Perzentil gesetzt, führe dies zu einer Baserate auf dem Niveau des
LUKS von CHF 10'645.-. Der von der Vorinstanz festgesetzte Basisfallwert
von CHF 10'350.- sei somit jedenfalls nicht zu hoch.
G.c Die beiden Verordnungsbestimmungen (Art. 59c Abs. 1 Bst. a und b
KVV), auf die sich die Beschwerdeführerinnen beriefen, seien seit Inkraft-
treten der KVG-Revision zur neuen Spitalfinanzierung gesetzwidrig. Bei
der Bestimmung des Effizienzmassstabes habe der Gesetzgeber sodann
den Kantonsbehörden einen weiten Ermessensspielraum eingeräumt. Die
Benchmarkings von tarifsuisse und Preisüberwachung genügten den An-
forderungen in methodischer und rechtlicher Hinsicht nicht, weshalb die
Vorinstanz zu Recht nicht darauf abgestellt habe.
G.d Weiter nahm die Beschwerdegegnerin zu den einzelnen Vorbingen der
Beschwerdeführerinnen Stellung.
C-4310/2013
Seite 7
H.
Der im Verfahren C-1698/2013 eingeholte Bericht der SwissDRG AG vom
16. September 2013 (inkl. Beilagen und Fragenkatalog) wurde im vorlie-
genden Verfahren zu den Akten genommen (act. 10) und den Verfahrens-
beteiligten mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 zugestellt. Gleichzeitig
wurde die Preisüberwachung zur Stellungnahme eingeladen (act. 11).
I.
Die Preisüberwachung erläuterte in ihrer Stellungnahme vom 19. Novem-
ber 2013 zunächst ihre Prüfmethodik bei SwissDRG-Baserates und nahm
generell zu den gegenüber dem Vorgehen der Preisüberwachung vorge-
brachten Einwänden sowie zum Bericht der SwissDRG AG Stellung. Zwar
gehe sie mit dem grundsätzlichen Vorgehen des Regierungsrates einig,
wonach in einem ersten Schritt die standardisierten betriebswirtschaftli-
chen Kosten (SBKo) als Grundlage für das Benchmarking zu ermitteln
seien. Der Art und Weise, wie der Regierungsrat in concreto vorgegangen
sei, könne sie aber nicht zustimmen. Insbesondere liege es nicht im Er-
messen des Kantons, auf ein Benchmarking ganz zu verzichten. An ihrer
Tarifempfehlung vom 10. Oktober 2012 hielt die Preisüberwachung vollum-
fänglich fest (act. 12).
J.
Auf entsprechende Einladung des Gerichts reichte das BAG mit Datum
vom 6. Februar 2014 seine Stellungnahme ein (act. 14). Das Amt äusserte
sich allgemein zu den Regeln der Tarifgestaltung, zur Wirtschaftlichkeits-
prüfung sowie zur Forschung und universitären Lehre. Die von der Preis-
überwachung im vorliegenden Fall vorgebrachten Einwände erachte es als
grundsätzlich gerechtfertigt.
K.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 setzte das Gericht den Beteiligten
Frist für allfällige Schlussbemerkungen an (act. 15).
K.a Mit Eingabe vom 19. März 2014 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag
auf Abweisung der Beschwerde fest und verwies zur Begründung auf ihre
Vernehmlassung (act. 19).
K.b Die Beschwerdeführerinnen reichten am 21. März 2014 ihre Schluss-
stellungnahme ein und hielten an ihren Rechtsbegehren gemäss Be-
schwerde fest. Weiter äusserten sie sich zu den Berichten der Preisüber-
wachung, des BAG und der SwissDRG AG. Insbesondere betonten sie,
C-4310/2013
Seite 8
dass auch für die SwissDRG AG eine korrekte Ausscheidung der Kosten
für gemeinwirtschaftliche Leistungen von herausragender Bedeutung sei
und die Unterscheidung der Spitäler in die Kategorien Universitätsspitäler,
Zentrumsversorgung und Grundversorgung als nicht sachgerecht erachtet
werde (act. 20).
K.c Mit ihrer Schlussstellungnahme vom 21. März 2014 erneuerte die Be-
schwerdegegnerin ihre Rechtsbegehren vom 16. September 2013, die Be-
schwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – abzuweisen, so-
wie den Verfahrensantrag, die Beweisofferten Nr. 2 und 4 – 12 der Be-
schwerdeführerinnen seien aus dem Recht zu weisen. Weiter reichte sie
ergänzende Beweismittel ein und begründete, weshalb diese im Lichte von
Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG zulässig seien. Unter Bezugnahme auf die Be-
richte und Stellungnahmen der SwissDRG AG, der Preisüberwachung und
des BAG äusserte sich die Beschwerdegegnerin eingehend zu den ihrer
Ansicht nach zentralen Fragestellungen, namentlich zur Auswahl von Re-
ferenzspitälern, zum Benchmarking-Mechanismus und -Massstab. Entge-
gen der Ansicht der Preisüberwachung habe die Vorinstanz bei ihrem Ent-
scheid nicht auf einen Wirtschaftlichkeitsvergleich verzichtet. Vielmehr
habe sie die von der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten Unterlagen zum (KVG-konformen) Benchmarking zwischen
KSA, LUKS und KSSG zur Kenntnis genommen und ihrem Entscheid zu-
grunde gelegt, auch wenn dies aus der Begründung des Beschlusses nicht
hervorgehe (act. 21).
K.d Mit Verfügung vom 28. April 2014 wurden die Schlussbemerkungen
den Parteien zur Kenntnis zugestellt (act. 22).
L.
Die Beschwerdegegnerin reichte am 6. Juni 2014 unaufgefordert eine Stel-
lungnahme betreffend Benchmarking im Lichte des Urteils C-1698/2013
vom 7. April 2014 (BVGE 2014/3) zu den Akten (act. 23).
M.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2015 wurde der Antrag der Beschwerdegeg-
nerin, es sei für das Beschwerdeverfahren C-4310/2013 derselbe Spruch-
körper zu bezeichnen wie für das Beschwerdeverfahren C-1698/2013, ab-
gewiesen. Weiter wurde den Parteien die Zusammensetzung des Spruch-
körpers im vorliegenden Verfahren mitgeteilt und Frist für allfällige Aus-
standsbegehren bis zum 11. Februar 2015 angesetzt (act. 25). Es gingen
keine Ausstandsbegehren ein.
C-4310/2013
Seite 9
N.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Den angefochtenen RRB 2013-692 vom 19. Juni 2013 hat die Vo-
rinstanz gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen. Gemäss Art. 53 Abs. 1
KVG kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47 KVG
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zustän-
dig (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach den Vor-
schriften des VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG
und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.
1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind primäre Adressatinnen des angefoch-
tenen Beschlusses und ohne Zweifel zur Beschwerde legitimiert (vgl.
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde
ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzu-
treten (vgl. Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.4 Die Beschwerdeführerinnen können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG; zur Überprü-
fungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts bei Tariffestsetzungsbe-
schlüssen siehe BVGE 2014/3 E. 1.4).
1.5 Art. 53 Abs. 2 KVG sieht ‒ insbesondere mit dem Ziel der Verfahrens-
straffung (vgl. BVGE 2012/9 E. 4.3.1) ‒ verschiedene Abweichungen von
der Verfahrensordnung des VwVG vor. Nach dessen Bst. a dürfen neue
Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden, als erst der
angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt; neue Begehren sind unzulässig.
C-4310/2013
Seite 10
In BVGE 2014/3 hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass die in
Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG verankerte Novenregelung nicht ohne Weiteres
in Einklang zu bringen ist mit den auch in Beschwerdeverfahren nach
Art. 53 Abs. 1 KVG anwendbaren Verfahrensvorschriften des VwVG, na-
mentlich mit dem Untersuchungsgrundsatz (BVGE 2014/3 E. 1.5.3). Das
Verhältnis der Novenregelung (Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG) und des Grund-
satzes der Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (Art. 12 VwVG) ist in
dem Sinne zu interpretieren, dass Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG zwar den Un-
tersuchungsgrundsatz im Beschwerdeverfahren nicht aufhebt, diesen je-
doch in den Hintergrund treten lässt. Das Bundesverwaltungsgericht wird
daher nur ‒ aber immerhin ‒ in besonderen Fällen ergänzende Sachver-
haltsabklärungen vornehmen. Der Untersuchungsgrundsatz führt jedoch
nicht dazu, dass die Novenregelung nach Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG nicht
oder nur beschränkt anwendbar wäre. Daher können sich die Parteien im
Beschwerdeverfahren nur auf neue Tatsachen und Beweismittel berufen,
soweit erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt (BVGE 2014/3
E. 1.5.4). Im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG verspätet eingereichte
Beweismittel sind indessen nicht förmlich aus dem Recht zu weisen (BVGE
2014/3 E. 1.5.3 ff.). Der Verfahrensantrag der Beschwerdegegnerin, die
Beweisofferten Nr. 2 und 4 – 12 der Beschwerdeführerinnen seien aus dem
Recht zu weisen, ist demnach abzuweisen.
2.
Am 1. Januar 2009 ist die KVG-Revision zur Spitalfinanzierung (Änderung
vom 21. Dezember 2007, AS 2008 2049) in Kraft getreten. Per 1. Januar
2012 wurde der Systemwechsel bei der Spitalfinanzierung vollzogen (vgl.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007 [Spitalfi-
nanzierung]). Der angefochtene Beschluss ist somit aufgrund des revidier-
ten KVG und dessen Ausführungsbestimmungen zu beurteilen.
2.1 Spitäler sind nach Art. 39 Abs. 1 (in Verbindung mit Art. 35) KVG zur
Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP)
zugelassen, wenn sie die Dienstleistungs- und Infrastrukturvoraussetzun-
gen gemäss Bst. a-c erfüllen, der von einem oder mehreren Kantonen ge-
meinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung
entsprechen (Bst. d) und auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien
gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind (Bst. e).
2.2 Gemäss Art. 43 KVG erstellen die (zugelassenen) Leistungserbringer
ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen (Abs. 1). Tarife und Preise wer-
C-4310/2013
Seite 11
den in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifver-
trag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zustän-
digen Behörde festgesetzt. Dabei ist auf eine betriebswirtschaftliche Be-
messung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten (Abs. 4). Die
Vertragspartner und die zuständigen Behörden achten darauf, dass eine
qualitativ hoch stehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung
zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird (Abs. 6). Der Bundesrat kann
Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte
Struktur sowie für die Anpassung der Tarife aufstellen. Er sorgt für die Ko-
ordination mit den Tarifordnungen der anderen Sozialversicherungen
(Abs. 7).
2.3 Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungser-
bringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Ver-
sicherer oder deren Verbände anderseits (Art. 46 Abs. 1 KVG). Der Tarif-
vertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung
oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat
(Art. 46 Abs. 4 Satz 1 KVG). Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Ta-
rifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billig-
keit in Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 Satz 2 KVG). Kommt zwischen Leis-
tungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die
Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47
Abs. 1 KVG).
2.4 Art. 49 KVG trägt den Titel "Tarifverträge mit Spitälern". Obwohl sich
diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut (nur) an die Tarifparteien richtet,
sind die darin verankerten Grundsätze auch bei einer hoheitlichen Festset-
zung im Sinne von Art. 47 KVG zu beachten (BVGE 2014/3 E. 2.7).
2.4.1 Nach Abs. 1 des Art. 49 KVG vereinbaren die Vertragsparteien für die
Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt und Pfle-
geleistungen in einem Spital (Art. 39 Abs. 1) oder einem Geburtshaus
(Art. 29) Pauschalen. In der Regel sind Fallpauschalen festzulegen. Die
Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerisch
einheitlichen Strukturen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass
besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen nicht in der Pau-
schale enthalten sind, sondern getrennt in Rechnung gestellt werden. Die
Spitaltarife orientieren sich an der Entschädigung jener Spitäler, welche die
tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität ef-
fizient und günstig erbringen.
C-4310/2013
Seite 12
2.4.2 Die gestützt auf Art. 49 Abs. 2 KVG von den Tarifpartnern und den
Kantonen eingesetzte SwissDRG AG ist für die Erarbeitung und Weiterent-
wicklung der Tarifstruktur zuständig. Die Tarifstruktur und deren Anpassun-
gen sind vom Bundesrat zu genehmigen (Art. 49 Abs. 2 Satz 5 KVG). Die
ab 1. Januar 2012 im akutsomatischen Bereich anwendbare Version 1.0
der Tarifstruktur SwissDRG wurde vom Bundesrat am 6. Juli 2011 geneh-
migt (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 6. Juli 2011 "Bundesrat
genehmigt die neue Tarifstruktur SwissDRG").
2.4.3 Laut Art. 49 Abs. 3 KVG dürfen die Vergütungen nach Abs. 1 keine
Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen enthalten. Dazu gehö-
ren insbesondere die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regio-
nalpolitischen Gründen (Bst. a) sowie die Forschung und universitäre
Lehre (Bst. b).
2.4.4 Die Spitäler verfügen über geeignete Führungsinstrumente; insbe-
sondere führen sie nach einheitlicher Methode zur Ermittlung ihrer Be-
triebs- und Investitionskosten und zur Erfassung ihrer Leistungen eine Kos-
tenrechnung und eine Leistungsstatistik. Diese beinhalten alle für die Be-
urteilung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebsvergleiche, für die Tarifierung
und für die Spitalplanung notwendigen Daten. Die Kantonsregierung und
die Vertragsparteien können die Unterlagen einsehen (Art. 49 Abs. 7 KVG).
2.4.5 Gemäss Art. 49 Abs. 8 KVG ordnet der Bundesrat in Zusammenar-
beit mit den Kantonen schweizweit Betriebsvergleiche zwischen Spitälern
an, insbesondere zu Kosten und medizinischer Ergebnisqualität. Die Spi-
täler und die Kantone müssen dafür die nötigen Unterlagen liefern. Der
Bundesrat veröffentlicht die Betriebsvergleiche.
2.5 Gestützt auf Art. 43 Abs. 7 KVG hat der Bundesrat Art. 59c KVV erlas-
sen (in Kraft seit 1. August 2007; AS 2007 3573). Nach dessen Abs. 1 prüft
die Genehmigungsbehörde (im Sinne von Art. 46 Abs. 4 KVG), ob der Ta-
rifvertrag namentlich folgenden Grundsätzen entspricht: Der Tarif darf
höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken
(Bst. a). Der Tarif darf höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung
erforderlichen Kosten decken (Bst. b). Ein Wechsel des Tarifmodells darf
keine Mehrkosten verursachen (Bst. c). Gemäss Art. 59c Abs. 3 KVV sind
diese Grundsätze bei Tariffestsetzungen nach Art. 47 KVG sinngemäss an-
zuwenden.
C-4310/2013
Seite 13
3.
Streitig ist die vorinstanzliche Festsetzung eines Basisfallwerts (Baserate)
für die leistungsbezogenen und auf der SwissDRG-Tarifstruktur beruhen-
den Fallpauschalen (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 und 3 KVG). In zwei Grundsatz-
urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht verschiedene auch im vorlie-
genden Verfahren umstrittene Fragen beurteilt (BVGE 2014/3, BVGE
2014/36).
3.1 Im System der neuen Spitalfinanzierung bilden die individuellen Kosten
eines Spitals die Grundlage für das Benchmarking beziehungsweise für die
Ermittlung der benchmarking-relevanten Betriebskosten und der schwere-
gradbereinigten Fallkosten (benchmarking-relevanter Basiswert). Der Ba-
sisfallwert (Baserate) hat aber nicht diesen Kosten zu entsprechen, da kein
Kostenabgeltungsprinzip gilt. Die frühere – gestützt auf aArt. 49 Abs. 1
KVG entwickelte – Praxis zu den anrechenbaren Kosten ist nicht mehr an-
wendbar (BVGE 2014/3 E. 2.8.5). Effizienzgewinne von Spitälern (mit ei-
nem benchmarking-relevanten Basiswert unterhalb des gesetzeskonform
bestimmten Benchmarks) sind nicht unzulässig (BVGE 2014/3 E. 2.9.4.4
und 2.9.5). Art. 59c Abs. 1 Bst. a KVV, wonach der Tarif höchstens die
transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken darf, ist in dem
Sinne gesetzeskonform auszulegen, dass es sich bei den "ausgewiesenen
Kosten der Leistung" nicht um die individuellen Kosten des Spitals, dessen
Tarif zu beurteilen ist, handelt, sondern um die Kosten des Spitals, welches
den Benchmark bildet (und an dessen Tarif sich die Spitaltarife gemäss
Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG zu orientieren haben; BVGE 2014/3 E. 2.10.1).
3.2 Die Preisbestimmung nach Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG erfolgt aufgrund
eines Vergleichs mit anderen Spitälern, welche die versicherte Leistung in
der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Zur Ermittlung
und Auswahl dieser als Referenz massgebenden Spitäler ist grundsätzlich
ein Fallkosten-Betriebsvergleich notwendig (vgl. BVGE 2014/36 E. 3.6 und
E. 6.7).
3.3 Die Bestimmung, wonach Betriebsvergleiche nur unter vergleichbaren
Spitälern durchzuführen sind (aArt. 49 Abs. 7 KVG) ist im revidierten Recht
nicht mehr enthalten. Die möglichst hohe Transparenz und breite Ver-
gleichbarkeit der Spitaltarife gehörte zu den Zielsetzungen der Gesetzes-
revision. Das System der einheitlichen Tarifstruktur eröffnet grundsätzlich
die Möglichkeit von Betriebsvergleichen über die Grenzen der Spitaltypen
und -kategorien hinaus (BVGE 2014/36 E. 3.8).
C-4310/2013
Seite 14
3.4 In BVGE 2014/36 wird dargelegt, welche Voraussetzungen zur Ver-
gleichbarkeit der Fallkosten idealtypisch gegeben sein müssen (E. 4) und
welche dieser Voraussetzungen noch fehlen beziehungsweise verbessert
werden müssen (E. 5). Zu den Voraussetzungen, die fehlen beziehungs-
weise verbessert werden müssen, gehören insbesondere die schweizweit
durchzuführenden Betriebsvergleiche zu Kosten (Art. 49 Abs. 8 KVG), die
Vereinheitlichung der Kosten- und Leistungsermittlung (Art. 49 Abs. 7
KVG) und die Verfeinerung der Tarifstruktur. Hinsichtlich der künftigen
Preisbildung ist es unabdingbar, dass die Verpflichtung zur Erstellung der
Betriebsvergleiche, insbesondere hinsichtlich der Kosten, baldmöglichst
umgesetzt wird. Auch in der Einführungsphase ist jedoch eine auf die vom
Gesetzgeber angestrebten Ziele ausgerichtete Preisbestimmung erforder-
lich. Den Tarifpartnern, Festsetzungs- und Genehmigungsbehörden ver-
bleibt die Möglichkeit, ersatzweise auf möglichst aussagekräftige vorhan-
dene Daten abzustellen und erkannte Mängel mit sachgerechten Korrek-
turmassnahmen zu "überbrücken". Vor diesem Hintergrund wird das Bun-
desverwaltungsgericht – zumindest in der Phase der Einführung der leis-
tungsbezogenen Fallpauschalen – den Vorinstanzen bei der Umsetzung
der Preisbildungsregel nach Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG beziehungsweise
bei der Durchführung des Benchmarkings einen erheblichen Spielraum
einzuräumen haben. Erscheint das Vorgehen der Vorinstanz als vertretbar,
ist der Entscheid selbst dann zu schützen, wenn andere Vorgehensweisen
als besser geeignet erscheinen, die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele
zu erreichen (BVGE 2014/36 E. 5.4, vgl. auch BVGE 2014/3 E. 10.1.4).
3.5 Weiter prüfte das Gericht, welche Korrekturmassnahmen in einer Über-
gangsphase sachgerecht und vertretbar sein können (BVGE 2014/36
E. 6). So kann beispielsweise die Auswahl einer repräsentativen Teilmenge
(Stichprobe) vertretbar sein, obwohl für den Betriebsvergleich idealerweise
von der Grundgesamtheit aller akutsomatischen Spitäler auszugehen wäre
(E. 6.1). Zur Bildung von Benchmarking-Gruppen (z.B. nach Spitalkatego-
rie) hat das Gericht unter anderem erwogen, eine solche stehe im Wider-
spruch zur Grundidee eines schweizweiten, möglichst breit abgestützten
Betriebsvergleichs (E. 6.6.1). Es stellte fest, dass für die zukünftige Ent-
wicklung in der Preisfindungspraxis die Kategorisierung wenig zielführend
sei, zumal bereits die Kategorienbildung Probleme verursache (E. 6.6.4).
Dennoch könne in einer Einführungsphase der Entscheid einer Kantonsre-
gierung, für spezielle Spitäler (z.B. Universitätsspitäler) auf einen eigenen
Betriebsvergleich abzustellen, geschützt werden (E. 6.6.6). Zudem ist bei
der Preisgestaltung unter Umständen der spezifischen Situation der Leis-
C-4310/2013
Seite 15
tungserbringer Rechnung zu tragen, so dass – ausgehend von einem Re-
ferenzwert – aus Billigkeitsgründen differenzierte Basisfallwerte verhandelt
oder festgesetzt werden müssen (vgl. dazu BVGE 2014/36 E. 6.8 sowie
E. 3.4 und E. 22.3 ff.).
3.6 Obwohl das Benchmarking idealtypisch kostenbasiert und nicht auf-
grund der verhandelten Preise zu erfolgen hat, sind Ausnahmen vom
Grundsatz des Fallkostenvergleichs möglich. Solange für einzelne Kan-
tone verwertbare Kostendaten fehlen, ist für eine Übergangsphase allen-
falls auch die Orientierung an festgesetzten oder genehmigten Tarifen an-
derer Spitäler zu tolerieren (zu den Anforderungen an ein Preisbenchmar-
king vgl. BVGE 2014/36 E. 6.7).
3.7 Im Urteil C-3425/2013 vom 29. Januar 2015 hat das Bundesverwal-
tungsgericht das Vorgehen des Regierungsrates des Kantons Glarus, das
Fehlen eines gesamtschweizerischen Betriebsvergleichs mit dem Beizug
verschiedener Benchmarkings zu kompensieren, angesichts der im Zeit-
punkt des Festsetzungsentscheides in einem kleinen Kanton zur Verfü-
gung stehenden Entscheidgrundlagen als grundsätzlich sachgerecht be-
zeichnet (E. 4.4.5). Die von tarifsuisse gewählte Methode zur Bestimmung
des Benchmark-Wertes entspricht nicht Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG (C-
3425/2013 E. 4.3.2, Urteil BVGer C-3497/2013 vom 26. Januar 2015
E. 3.8.2), weshalb nicht zu beanstanden war, dass die Vorinstanz nicht auf
diesen Wert abgestellt hatte. Gestützt auf die dem Benchmarking von ta-
rifsuisse zugrunde liegenden Daten hätte sie indessen einen Fallkosten-
vergleich vornehmen können (C-3425/2013 E. 4.4.1 i.V.m. E. 4.3).
4.
Die Vorinstanz hat den Basisfallwert entsprechend den von ihr als geneh-
migungsfähig erachteten Tarifverträgen zwischen der Beschwerdegegne-
rin und anderen Krankenversicherern festgesetzt, weil gemäss § 8 Abs. 2
SpiG pro Leistungserbringer nur eine Baserate genehmigt oder festgesetzt
werden könne.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits im Urteil C-4460/2013
vom 29. Oktober 2014 (BVGE 2014/37) die Bundesrechtskonformität des
in § 8 Abs. 2 SpiG verankerten kantonalen Tarifgestaltungsgrundsatzes zu
beurteilen. Entgegen der Annahme der Vorinstanz stellt § 8 Abs. 2 SpiG
nicht eine zulässige Konkretisierung des Grundsatzes der Billigkeit im
Sinne von Art. 46 Abs. 4 Satz 2 KVG dar. Vielmehr verstösst die kantonale
C-4310/2013
Seite 16
Norm gegen diesen und weitere Grundsätze des KVG, namentlich das Ver-
tragsprimat und die Vertragsfreiheit (BVGE 2014/37 E. 3.4-3.5.3).
4.2 Nach der Rechtsprechung muss sodann der hoheitlich festgesetzte Ta-
rif nicht mit dem vertraglich vereinbarten (und genehmigten) Tarif überein-
stimmen (BVGE 2014/37 E. 3.5.2); der zuständigen kantonalen Behörde
obliegen im Festsetzungsverfahren nach Art. 47 Abs. 1 KVG einerseits und
im Genehmigungsverfahren nach Art. 46 Abs. 4 KVG andererseits unter-
schiedliche Aufgaben. Im Genehmigungsverfahren hat sie zu prüfen, ob
der von den Tarifpartnern bestimmte Tarif mit dem Gesetz und den Gebo-
ten der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit im Einklang steht. Im Festsetzungs-
verfahren hat die Behörde demgegenüber selbst einen Tarif zu bestimmen,
wobei auch dieser mit den genannten Geboten im Einklang stehen muss.
Bei der Preisfindung steht sowohl den Tarifparteien als auch der Festset-
zungsbehörde innerhalb der gesetzlichen Schranken je ein Ermessens-
spielraum zu (BVGE 2014/37 E. 3.1, 2014/36 E. 24.3.3).
4.3 Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht der Kantonsregierung als
Festsetzungsbehörde – zumindest in der Phase der Einführung der leis-
tungsbezogenen Fallpauschalen – bei der Umsetzung der Preisbildungs-
regel nach Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG beziehungsweise bei der Durchfüh-
rung des Benchmarkings einen erheblichen Spielraum einzuräumen (vgl.
E. 3.4). Nicht im Ermessen der Festsetzungsbehörde liegt jedoch der Ent-
scheid, ob die Preisbildungsregel nach Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG ange-
wendet werden soll.
4.3.1 Der Argumentation der Vorinstanz, wonach mangels hinreichender
Daten auf ein Benchmarking ganz zu verzichten sei (vgl. Sachverhalt B.a),
kann nicht gefolgt werden (vgl. auch Urteile BVGer C-4190/2013 vom
23. November 2014 E. 3.3, C-4196/2013 vom 19. Januar 2013 E. 3.3.2, C-
4460/2013 E. 3.3). Entgegen der Annahme der Vorinstanz (und der Preis-
überwachung) ist nach neuem Recht nicht zuerst aufgrund der spitalindivi-
duell kalkulierten Fallkosten (Schweregrad 1.0 [vgl. zu diesem Begriff
BVGE 2014/3 Anhang S. 90]) ein Tarif zu berechnen und anschliessend zu
prüfen, ob dieser wirtschaftlich sei. Die spitalindividuellen Kosten sind we-
sentlich für das Fallkosten-Benchmarking und dienen der Ermittlung des
Referenzwertes im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG; erst dieser Refe-
renzwert soll die Orientierungsgrösse bei der Tariffestsetzung bilden (vgl.
Urteil des BVGer C-3497/2013 vom 26. Januar 2015 E. 3.1.3 m.w.H.). Ob
die Vorinstanz – wie die Beschwerdegegnerin vorbringt – den Basisfallwert
C-4310/2013
Seite 17
in Kenntnis des Benchmarkings zwischen LUKS, KSSG und KSA festge-
setzt hat, ist nicht entscheidend. Die Begründung des angefochtenen Be-
schlusses lässt keinen Zweifel daran, dass der Regierungsrat nicht gestützt
auf einen Fallkostenvergleich (oder eine andere Variante eines Benchmar-
kings) den Tarif bestimmt hat, sondern aufgrund der Berechnung der spi-
talindividuell kalkulierten Fallkosten sowie in Anwendung des bundes-
rechtswidrigen Tarifgestaltungsgrundsatzes "eine Baserate pro Leistungs-
erbringer" (§ 8 Abs. 2 SpiG).
4.3.2 Der angefochtene Beschluss könnte selbst dann nicht geschützt wer-
den, wenn die Vorinstanz gestützt auf den Fallkostenvergleich von LUKS,
KSSG und KSA ihren Festsetzungsentscheid getroffen hätte. Das von der
Beschwerdegegnerin eingebrachte Benchmarking war bereits in BVGE
2014/3 zu beurteilen. Demnach kann ein Benchmarking mit einer solch
kleinen und zudem positiv selektierten Vergleichsgruppe kaum noch als
vertretbar erachtet werden. Nicht mit Art. 49 Abs. 1 KVG vereinbar ist je-
denfalls, wenn ‒ wie vorliegend ‒ der Benchmark bei einem Spital gesetzt
wird, dessen benchmarking-relevante Betriebskosten nicht KVG-konform
ermittelt wurden und das betreffende Spital aufgrund intransparenter Daten
eigentlich gar nicht in das Benchmarking einbezogen werden sollte (BVGE
2014/3 E. 10.2).
4.4 Demnach widerspricht der angefochtene Beschluss den Grundsätzen
des KVG und ist deshalb aufzuheben. Insoweit erweist sich die Be-
schwerde als begründet.
4.4.1 Abzuweisen ist hingegen – soweit es sich nicht ohnehin um ein un-
zulässiges neues Begehren im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG handelt
– der Antrag der Beschwerdeführerinnen, es sei ein Basisfallwert von CHF
8'974.- festzusetzen. Dieser Basisfallwert entspricht der Empfehlung der
Preisüberwachung beziehungsweise deren mittels Benchmarking ermittel-
ten Referenzwert für Nicht-Universitätsspitäler (vgl. V-act. 336). Das
Benchmarking beruht auf einer Auswahl von fünf Spitälern aus der ganzen
Schweiz, deren spitalindividuell kalkulierten Fallkosten (Schweregrad 1.0)
von der Preisüberwachung als wirtschaftlich beurteilt wurden. Wie das
Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/36 festgestellt hat, fehlt bei die-
ser Prüfmethode ein Vergleich zur Grundgesamtheit, und es ist nicht er-
kennbar, ob die von der Preisüberwachung erhobene Stichprobe die Ge-
samtheit der wirtschaftlich arbeitenden Spitäler ausreichend repräsentiert.
Weiter ist nicht erkennbar, welcher Massstab der Effizienz bezogen auf die
Grundgesamtheit angewendet wurde. Bezüglich der Repräsentativität und
C-4310/2013
Seite 18
Transparenz weist die von der Preisüberwachung gewählte Methode er-
hebliche Mängel auf. Gleiches gilt auch für die von ihr gewählte Methode
der Kostenermittlung (BVGE 2014/36 E. 9.2 m.H., C-3425/2013 E. 4.4.2).
4.4.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen sinngemäss geltend machen, der
Basisfallwert könnte auch gestützt auf das Benchmarking von tarifsuisse
oder auf den Zürcher Fallkostenvergleich für nichtuniversitäre Spitäler fest-
gesetzt werden, ist Folgendes zu bemerken: Die von tarifsuisse gewählte
Methode zur Bestimmung des Benchmark-Wertes entspricht nicht Art. 49
Abs. 1 Satz 5 KVG (Urteile BVGer C-3425/2013 vom 29. Januar 2015
E. 4.3.2 und C-3497/2013 vom 26. Januar 2015 E. 3.8.2), weshalb nicht
darauf abgestellt werden kann. Das Benchmarking des Kantons Zürich
weist zwar – trotz einiger Mängel – insgesamt eine gute Qualität auf (BVGE
2014/36 E. 6 ff. und E. 17). Beim Zürcher Fallkostenvergleich handelt es
sich jedoch nicht um einen schweizweiten Betriebsvergleich, wie Art. 49
Abs. 8 KVG vorschreibt (vgl. BVGE 2014/36 E. 4.3 und E. 9.5 f.). Im Tarif-
festsetzungsverfahren hat in erster Linie die zuständige Kantonsregierung
zu entscheiden, mit welchen sachgerechten Korrekturmassnahmen sie in
der Einführungsphase die bestehenden Mängel "überbrücken" will (vgl.
oben E. 3.4). Sodann sind vorliegend weitere Ermessensfragen (bspw.
zum Effizienzmassstab, vgl. BVGE 2014/36 E. 10.3, C-3425/2013 E. 4.2.6)
zu entscheiden, wofür ebenfalls primär die Kantonsregierung und nicht das
Gericht zuständig ist (vgl. BVGE 2014/3 E. 10.4 i.V.m. E. 3.2.7 und 10.1.4).
Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht als ein-
zige Gerichtsinstanz urteilt (vgl. nachfolgend E. 6) und die Parteien daher
gegen den Festsetzungsbeschluss kein Rechtsmittel ergreifen könnten,
was mit Blick auf die Art. 29a BV verankerte Rechtsweggarantie problema-
tisch erschiene. Die Voraussetzungen für ein reformatorisches Urteil sind
daher nicht gegeben.
4.4.3 Demnach ist die Beschwerde im Eventualantrag gutzuheissen. Die
Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwä-
gungen den Basisfallwert mit Wirkung ab 1. Januar 2012 neu festsetze.
4.4.4 Bei diesem Ergebnis muss nicht weiter auf die umstrittene Kostener-
mittlung eingegangen werden; es kann auf die Erwägungen zur Ermittlung
der benchmarking-relevanten Betriebskosten in den beiden Grundsatzur-
teilen verwiesen werden (BVGE 2014/3 E. 3 - 9, 2014/36 E. 6.2 und 13 ff.).
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass für das Benchmarking möglichst
genaue (realitätsgerechte) Kostendaten erforderlich sind (BVGE 2014/3
E. 6.4.4 und E. 9.2.1, 2014/36 E. 4.5 und E. 6.4). Dies gilt insbesondere
C-4310/2013
Seite 19
auch für die Kosten für Forschung und universitäre Lehre (vgl. BVGE
2014/3 E. 6, 2014/36 E. 16) und weitere gemeinwirtschaftliche Leistungen
(vgl. BVGE 2014/3 E. 7, 2014/36 E. 16.3; betreffend Vorhalteleistungen für
den Notfall siehe BVGE 2014/36 E. 21). Was die von den Beschwerdefüh-
rerinnen beanstandete Befristung des Tarifs betrifft, ist auf BVGE 2012/18
zu verweisen, wonach eine "Maximalbefristung" des Tarifs nicht unzulässig
ist (BVGE 2012/18 E. 7.3 und E. 7.5).
5.
Zu befinden ist abschliessend über die Verfahrenskosten und allfällige Par-
teientschädigungen.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden
die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den Vorinstanzen
werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die
Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache,
Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63
Abs. 4bis VwVG; zur Qualifikation als vermögensrechtliche Streitigkeit vgl.
BVGE 2010/14 E. 8.1.3). Das für die Kostenverteilung massgebende Aus-
mass des Unterliegens ist aufgrund der gestellten Rechtsbegehren zu be-
urteilen (MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 13
zu Art. 63). Dabei ist auf das materiell wirklich Gewollte abzustellen (MO-
SER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 4.43).
5.1.1 Die Beschwerdeführerinnen obsiegen insoweit, als sie die Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses und Rückweisung an die Vorinstanz be-
antragen; sie unterliegen mit ihrem Antrag, es sei ein Basisfallwert von CHF
8'974.- festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin unterliegt, soweit sie die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Rückweisung
an die Vorinstanz ist vorliegend als je hälftiges Obsiegen beziehungsweise
Unterliegen zu betrachten.
5.1.2 Die Verfahrenskosten werden auf CHF 6'000.- festgelegt. Der von
den Beschwerdeführerinnen zu leistende Anteil von CHF 3'000.- wird dem
Kostenvorschuss (CHF 8'000.-) entnommen. Der darüber hinausgehende
Betrag von CHF 5'000.- wird ihnen zurückerstattet. Der Beschwerdegeg-
nerin werden Verfahrenskosten von CHF 3'000.- auferlegt.
C-4310/2013
Seite 20
5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur teil-
weise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7
Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung wird der Körperschaft oder autonomen
Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie
nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs.
2 VwVG).
Vorliegend sind die Beschwerdeführerinnen und die Beschwerdegegnerin
als im gleichen Umfang obsiegend beziehungsweise unterliegend zu be-
trachten, weshalb die Parteientschädigungen wettgeschlagen werden kön-
nen.
6.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die
das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin-
dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzuläs-
sig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der ange-
fochtene Beschluss aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen den Tarif neu festsetze.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 6'000.- werden je zur Hälfte den Beschwer-
deführerinnen und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Der von den Beschwerdeführerinnen zu leistende Betrag von CHF 3'000.-
wird dem Kostenvorschuss von CHF 8'000.- entnommen. Der Restbetrag
von CHF 5'000.- wird zurückerstattet.
C-4310/2013
Seite 21
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, innert 30 Tagen nach Zustellung
des vorliegenden Urteils den Betrag von CHF 3'000.- zugunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
3.
Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Auszahlungs-
formular)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungs-
schein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 2013-692; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
– die Preisüberwachung (Kopie zur Kenntnis)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
Versand: