Abtei lung II I
C-4314/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 0 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
X._______,
vertreten durch Advokatin Christina Reinhardt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Berechnung der Invalidenrente, Verfügung vom
5. Juni 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4314/2008
Sachverhalt:
A.
Der am _______ geborene X._______, deutscher Staatsangehöriger,
war von 1986 bis 2007 mit Unterbrüchen in der Schweiz als
Grenzgänger erwerbstätig und hat dabei Beiträge an die
Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
entrichtet (act. 74/75). Von 2002 bis Februar 2007 war er als Reini-
gungsmitarbeiter bei der Firma E,_______ AG in B._______ tätig. Mit
datiertem Anmeldeformular E 204 vom 17. Januar 2006 reichte der
Beschwerdeführer bei der deutschen Rentenversicherung ein Gesuch
zum Bezug einer Invaliditätsrente ein (bei der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland [nachfolgend: IV-Stelle] eingegangen am 13. April 2006,
act. 8). Mit Beschluss vom 4. Mai 2006 hat die deutsche Renten-
versicherung dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2006 eine Rente
wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen (act. 36/38). Am
14. Juni 2006 reichte der Beschwerdeführer ein vom 25. Mai 2006 da-
tiertes Gesuch zum Bezug von IV-Leistungen bei der zuständigen IV-
Stelle Basel-Stadt ein (act. 44). Er gab an, an Hepatitis C, Dep-
ressionen und Angstzuständen zu leiden.
B.
Die IV-Stelle nahm zur Prüfung des Leistungsgesuchs insbesondere
folgende Unterlagen zu den Akten:
- das vom 1. März 2006 datierte Formular E 204 (act. 8);
- zu Handen der deutschen Rentenversicherung A._______ erstellter ärztlicher
Bericht von Dr. C._______ vom 27. März 2006 (act. 12, Formular E 213);
- Laborbefund vom 3. Februar 2006 (act. 18);
- zu Handen der Landesversicherungsanstalt D._______ erstelltes ärztliches
Gutachten von Dr. C._______, Sozialmedizin, vom 26. April 1995 (act. 19);
- Fachorthopädisches Gutachten von Dr. med. G._______, Fachärztin für
Orthopädie, vom 28. Oktober 1996 (act. 20),
- zu Handen der Landesversicherungsanstalt A._______ erstelltes ärztliches
Gutachten von Dr. S._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom
22. März 2006 (act. 21/22);
- Berichte der Chirurgischen Klink und Poliklinik der Technischen Universität
M._______ vom 26. Januar 2001 (act. 26/27);
- Spitalberichte des Kreiskrankenhauses L._______ vom 29. und 30. März 2001
(act. 28/29);
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- Bericht des Kantonsspitals B._______, Universitätsklinik, vom 24. Juni 2003 (act.
30);
- Arztbericht von Dr. H._______, Facharzt für Orthopädie, Sportmedizin –
Chirotherapie, vom 17. Januar 2006 (act. 31/32);
- Formular Fragebogen Arbeitgeber, datiert vom 22. Juni 2006 (act. 42).
C.
Mit Vorbescheid vom 16. April 2008 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass er bei einem Invaliditätsgrad von 50% mit Wirkung ab
1. Februar 2007 Anspruch auf eine halbe Rente habe (act. 62/63).
D.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2008 wurde dem Beschwerdeführer bei
einem ermittelten Invaliditätsgrad von 50% mit Wirkung ab dem 1. Feb-
ruar 2007 eine halbe Invalidenrente von Fr. 175.-- bei einem mass-
gebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 33'150.-- und
der anwendbaren Rentenskala 10 zugesprochen (act. 68/75).
E.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 26. Juni 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Er beantragte sinngemäss die Überprüfung der Rentenhöhe und deren
Neuberechnung. Er machte insbesondere geltend, ihm sei eine halbe
Rente in der Höhe von Fr. 175.-- zugesprochen worden, gemäss Inva-
lidenversicherungsgesetz betrage jedoch bei einem 50%-igen Invali-
ditätsgrad die maximale Rente Fr. 1'105.-- und die minimale
Fr. 552.50. Deshalb nehme er an, dass es sich um einen Irrtum hand-
le. Im Übrigen sei er nicht mehr erwerbsfähig und erhalte seit April
2007 auch keinen Lohn mehr (BVGer act. 1).
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. Septem-
ber 2008 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der ange-
fochtenen Verfügung. Mit Verweis auf das Berechnungsblatt (vgl. act.
74) und die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen führte sie zur
Begründung aus, die Höhe der Rente von Fr. 175.-- sei korrekt be-
rechnet worden. Der Beschwerdeführer weise im Jahr 2007 bei einer
Beitragsdauer von 6 Jahren gegenüber 29 Jahren seines Jahrganges
(1957) gemäss Skalenwähler die Rentenskala 10 auf. Gemäss Be-
rechnungsblatt resultiere bei einem massgeblichen errechneten durch-
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schnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 33'150.-- eine monatliche halbe
Invalidenrente von Fr. 175.-- (BVGer act. 3).
G.
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin einen Kostenvorschuss von
von Fr. 400.-- innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung einzuzahlen,
reichte der Beschwerdeführer unter Beilage verschiedener Belege mit
Eingabe vom 14. Oktober 2008 ein Gesuch um Befreiung von den Ver-
fahrenskosten ein. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 wurde das
Gesuch gutgeheissen (BVGer act. 7).
H.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2008 liess der Beschwerdeführer, neu
vertreten durch Rechtsanwalt Ch. Haffenmeyer, um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines Anwalts ersuchen
(BVGer act. 10). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 wurde das
Gesuch gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Advokat Ch.
Haffenmeyer als unentgeltlicher Rechtsanwalt bestellt (BVGer act. 11).
I.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2009 liess der Beschwerdeführer unter
Beilage eines ärztlichen Zeugnisses um Wiederherstellung der Frist
zur Einreichung der Replik ersuchen (BVGer act. 15). Mit Verfügung
vom 2. Februar 2009 wurde das Gesuch gutgeheissen (BVGer act.
16).
J.
Mit Replik vom 30. März 2009 liess der Beschwerdeführer die Auf-
hebung der Verfügung vom 5. Juni 2008 und die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung des Invaliditätsgrades
beantragen. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, er-
werbsunfähig zu sein, weshalb das Invalideneinkommen nicht
Fr. 22'147.-- betragen könne. Basierend auf den Berechnungs-
grundlagen und einem leidensbedingten Abzug von 20% ergebe dies
einen Invaliditätsgrad von 60%, weshalb die Rentenhöhe neu zu be-
rechnen sei. Ferner rügte er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,
insbesondere der Begründungspflicht. Einerseits sei aus den Ver-
fahrensakten die Berechnungsgrundlage des durchschnittlichen
Jahreseinkommens nicht ersichtlich, andererseits habe die Vorinstanz
die Gründe nicht dargelegt, weshalb sie dem Beschwerdeführer keinen
leidensbedingten Abzug gewährt habe. Mit der Beschwerde reichte er
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eine ärztliche Bescheinigung von Dr. med. K._______, Facharzt für
Neurologie und Psychiatrie, vom 5. Juni 2008 ein (BVGer act. 20).
K.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2009 wurde die Vorsorgestiftung
E._______ AG zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde
des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2008 eingeladen (BVGer act.
21).
Im konnexen Beschwerdeverfahren C-4501/2008 hatte die E._______
AG mit Eingabe vom 7. Juli 2008 gegen die Verfügung vom 5. Juni
2008 ebenfalls Beschwerde eingereicht, diese aber mit Eingabe vom
29. Mai 2009 wieder zurückgezogen, worauf das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerde mit Urteil vom 15. Juni 2009 als gegen-
standslos abgeschrieben hat.
L.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2009 zeigte Rechtsanwältin Ch. Reinhardt
die Übernahme des Mandats an und ersuchte gleichzeitig um einen
Anwaltswechsel betreffend die bereits bewilligte unentgeltliche Rechts-
pflege (BVGer act. 23). Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 wurde
Rechtsanwältin Ch. Reinhardt als unentgeltliche Rechtsbeiständin des
Beschwerdeführers ernannt (BVGer act. 24).
M.
Mit Stellungnahme vom 23. Juli 2009 beantragte die E._______ AG
die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei die Verfügung vom
5. Juni 2008 aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz mit der
Anweisung zurückzuweisen, die Rentenvoraussetzungen einer grund-
legend neuen Prüfung zu unterziehen, wobei insbesondere abzuklären
sei, ob überhaupt ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege
und inwiefern mit einer allfälligen Rentenzusprache Auflagen zu
verbinden wären (BVGer act. 28).
N.
Mit Duplik vom 19. November 2009 beantragte die Vorinstanz weiterhin
die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Hinsichtlich der gerügten Berechnungsgrundlage der Rente
verwies sie ergänzend auf die sich in den Verfahrensakten befindende
Rentenberechnung vom 5. Juni 2008 (act. 74), welche aufzeige, dass
der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug insgesamt ein Einkommen
von Fr. 173'673.-- aufweise, welches geteilt durch die Anzahl der
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Beitragsjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr 2007 von 6
Jahren und 5 Monaten ein durchschnittliches Jahreseinkommen von
Fr. 33'150.-- ergebe. Im Übrigen verwies sie auf die Stellungnahme der
IV-Stelle Basel-Stadt vom 12. November 2009. Diese stellte insbe-
sondere fest, die ärztliche Bescheinigung von Dr. K._______ vom
5. Juni 2008 könne den vollen Beweiswert des lege artis erstellten
Gutachtens von Dr. F._______ nicht in Zweifel zu ziehen. Der Be-
scheinigung seien weder Angaben zum Grad der Arbeitsunfähigkeit zu
entnehmen, noch enthalte sie genaue Diagnosen mit der entsprechen-
den ICD-Klassifizierung. Ebenfalls könne kein leidensbedingter Abzug
von 20% gewährt werden, da bereits die Parallelisierung der Ver-
gleichseinkommen vorgenommen worden sei (BVGer act. 32).
O.
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin reichte die Vorinstanz das
Gutachten von Dr. F._______ vom 14. Januar 2008 und dasjenige der
Medizinischen Poliklinik des Universitätsspitals (MUP) vom 18. März
2008 nach (BVGer act. 40).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der Er -
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zuständig, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31
und Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Zulässig sind Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art.
33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vor-
liegenden Beschwerde zuständig.
1.1 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein
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schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.2 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Das Bundesver-
waltungsgericht hat mit Zwischenverfügungen vom 28. Oktober 2008
bzw. 18. Dezember 2008 das Gesuch des Beschwerdeführers um un-
entgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und ihn von der Befreiung der
Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses entbunden, weshalb auf
die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 5. Juni 2008, mit welcher die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2007
eine halbe Invalidenrente von Fr. 175.-- bei einem massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 33'150.-- und der an-
wendbaren Rentenskala 10 zugesprochen hat.
2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Überprüfung der Rentenhöhe
und deren Neuberechnung. Er macht insbesondere geltend, dass er
nicht mehr erwerbsfähig sei.
2.2 Streitig und somit zu prüfen ist einerseits, in welchem Ausmass
ein invalidisierendes Leiden beim Beschwerdeführer vorliegt, anderer-
seits die Rentenhöhe bzw. Neuberechnung der halben IV-Rente.
2.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Er-
messens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen
(Art. 49 VwVG).
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
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C-4314/2008
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212, vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in ver -
fahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangs-
bestimmungen.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG
anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des
ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Be-
stimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und
28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht.
4.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe nicht näher geprüft, ob ihm
aufgrund der persönlichen und beruflichen Merkmale ein leidens-
bedingter Abzug gewährt werden könne, weshalb sie ihre Be-
gründungspflicht verletzt habe (vgl. Replik vom 30. März 2009, act.
BVGer act. 20).
4.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG müssen schriftliche Verfügungen
grundsätzlich immer begründet werden. Bei der Begründungspflicht
handelt es sich um einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; ULRICH
HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaats-
recht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 838). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung soll die Begründungspflicht verhindern, dass sich die
Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem
Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht
anzufechten. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl er wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild
machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
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Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet
indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3
mit Hinweisen, BGE 124 V 180 E. 1a, BGE 118 V 56 E. 5b).
Vorliegend hat die Vorinstanz in ihrer Verfügungsbegründung unter
anderem ausgeführt, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
könne höchstens ein leidensbedingter Abzug von insgesamt 25% ge-
währt werden, wenn es Anhaltspunkte gebe, dass die versicherte
Person wegen bestimmter einkommensbeeinflussenden Merkmalen
wie leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität
und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad ihre Restarbeits-
fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnitt-
lichem erwerblichen Erfolg verwerten könne. Mit der Reduktion des Ar-
beitspensums seien die krankheitsbedingten Einschränkungen bereits
berücksichtigt worden, weshalb ein weiterer Abzug nicht gerechtfertigt
sei. Da die übrigen Merkmale nicht zuträfen, könne dem Beschwerde-
führer kein leidensbedingter Abzug gewährt werden (act. 68). Damit ist
die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen,
weshalb das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde. Beizufügen ist,
dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 12. November 2009 nochmals
Stellung genommen und begründet hat, weshalb kein Abzug, bzw.
allenfalls höchstens in der Höhe von 10%, gewährt werden könne.
4.2 Des Weiteren moniert der Beschwerdeführer, aus den Ver-
fahrensakten sei die Berechnungsgrundlage des durchschnittlichen
Jahreseinkommens nicht ersichtlich, was ein weiterer Verstoss gegen
die Begründungspflicht darstelle.
In den Verfahrensakten befinden sich zusätzlich zu der angefochtenen
Verfügung (inkl. Zusatzblatt zur Rentenverfügung) und dem IK-
Zusammenruf (act. 43) die Auszüge des für den Beschwerdeführer
geführten individuellen Kontos (act. 74). Insbesondere ist die Be-
rechnungsgrundlage des durchschnittlichen Jahreseinkommens der
Rentenberechnung vom 5. Juni 2008 unter dem Titel "CALCUL DU
REVENU ANNUEL MOYEN DETERMINANT (RAM)" zu entnehmen.
Diese zeigt auf, dass der Beschwerdeführer bei einem Gesamtein-
kommen von Fr. 170'921.--, einer Beitragsdauer von 6 Jahren und 5
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Monaten und einer Erziehungsgutschrift von Fr. 6'199.-- ein durch-
schnittliches Jahreseinkommen von Fr. 33'150.-- aufweist. Die Vor-
instanz hat zudem auf dem Zusatzblatt der Verfügung vom 5. Juni
2008 (act. 75) darauf hingewiesen, dass vor dem 21. Altersjahr und im
Rentenentstehungsjahr zurückgelegte Beitragszeiten nur dann an-
gerechnet werden, wenn ein Versicherter eine unvollständige Bei-
tragsdauer aufweist.
Wenn auch die Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des mass-
gebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens nicht ganz einfach
nachvollziehbar ist, ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht hin-
reichend nachgekommen, weshalb auch in dieser Hinsicht keine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken ist.
4.3 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, so dass vorliegend die folgenden Erlasse
anwendbar sind: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen,
nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-
und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71; SR
0.831.109.268.1) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates
vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 (nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11)
(vgl. Art. 80a IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die ver-
schiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitglied-
staaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe
Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA),
und dessen Ausführungserlasse keine abweichenden Bestimmungen
vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen
bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Ver-
fahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaat-
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lichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt, dass die
Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch
des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung
Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staats-
angehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben.
4.4 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Rechtsvor-
schriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung
vom 5. Juni 2008 in Kraft gestanden sind; weiter aber auch solche
Vorschriften, die in jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft waren, aber
für die Beurteilung eines allfälligen früher entstandenen Renten-
anspruchs von Belang sind.
Demnach sind im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen des
ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 sowie der zugehörigen
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11) in der Fassung vom 28. September 2007 (5. IVG-
Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar
2008) anwendbar. Für die Prüfung des Leistungsanspruchs vor dem
31. Dezember 2007 sind das ATSG in der Fassung vom 6. Oktober
2000 sowie die Verordnung in der Fassung vom 11. September 2002
anwendbar (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich
Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 5).
4.5 Das IVG ist grundsätzlich in der Fassung vom 6. Oktober 2006, in
Kraft seit dem 1. Januar 2008 anwendbar (5. IV-Revision, AS 2007
5129), bzw. pro rata temporis vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember
2007 in der Fassung vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision, AS 2003
3837); ferner seit dem 1. Januar 2008 die zugehörige Verordnung in
der Fassung vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5155)
bzw. vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 in der Fassung vom
21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3859).
4.6 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art.
8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur
Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat
das Schweizerische Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Ver-
sicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG
enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche
Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den ent-
Seite 11
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sprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich
inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte
Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl.
BGE 130 V 343 E. 3).
5.
Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren
Tätigkeitsbereich der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur
Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies gilt
auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren
ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben
und der Gesundheitszustand auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenz -
gänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland erlassen. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung
bleibt die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlaufe
des Verfahrens erhalten.
5.1 Der Beschwerdeführer übte zur Zeit der Einreichung der An-
meldung als Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit im Tätigkeitsbereich
der IV-Stelle Basel-Stadt aus und verfügte über eine Grenzgänger-
bewilligung; er hat seinen Wohnsitz nach wie vor in der benachbarten
Grenzzone. Somit war die IV-Stelle Basel-Stadt zuständig für die Ent -
gegennahme und Prüfung des Leistungsgesuches und die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland zum Erlass der angefochtenen Verfügung.
5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für die Be-
stimmungen des rechtserheblichen Sachverhalts im Beschwerde-
verfahren grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Er-
lasses der angefochtenen Verfügung massgebend (hier: 5. Juni 2008;
vgl. auch BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS
LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern
2003, S. 489 Rz. 20).
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt
des Erlasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind,
können im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher grundsätzlich
nicht berücksichtigt werden. Allerdings können Tatsachen, die den
Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b mit
weiteren Hinweisen).
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C-4314/2008
6.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und bei Ein -
tritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat; d.h. während mindestens eines vollen Jahres
gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen und während mindestens drei Jahren gemäss Art. 36
Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese Be -
dingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht
kein Rentenanspruch.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als
eines Jahres, aber auch während mehr als drei Jahren Beiträge an
die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver -
sicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbeitrags-
dauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist
(vgl. act. 43).
6.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher
auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert
(Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 1. Januar 2008
geltenden Fassung) werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt
diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern
eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni 2002 für Schweizer
Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, welche Anspruch auf Viertelsrenten haben,
wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz
haben. Letzteres trifft auf den Beschwerdeführer zu.
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C-4314/2008
6.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) entsteht der Rentenanspruch frühestens in
dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40%
bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst.
b).
Eine bleibende Erwerbsunfähigkeit besteht vorliegend nicht. Es
handelt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vielmehr
um ein labiles Krankheitsgeschehen, welches frühestens nach Ablauf
der gesetzlichen Wartezeit von einem Jahr einen allfälligen Renten-
anspruch begründen kann (Urteil des Bundesgerichts [BGer] I
163/2005 vom 30. Mai 2005, BGE 119 V 98 E. 4a).
6.3 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "In-
validität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach
der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 132 V 93 E. 4,
BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Auf-
gabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmög-
lichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen
Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu
prüfen.
Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG (sowohl in der Fassung vom 6. Oktober 2000,
in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 als auch in der
Fassung vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Januar 2008) ist die In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus,
dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall
sein kann; nach Abs. 2 dieser Norm gilt die Invalidität als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be-
handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, Fassung vom 6. Oktober 2000,
in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007). Mit der 5. IV-
Revision hält Art. 7 Abs. 2 ATSG neu fest, dass für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der
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C-4314/2008
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind. Eine Er-
werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist. Mit dieser neuen Regelung beabsichtigte der
Gesetzgeber, dass eine Rente erst dann gesprochen wird, wenn die
versicherte Person alle zumutbaren Schritte zur Vermeidung oder Ver-
ringerung der Invalidität vorgenommen hat (BBl 2005 4531).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen
und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.
Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen
Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
6.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der
Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzu-
grenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleich-
gewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen;
andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur
her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen
Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person
die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und
ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag
oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus
folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist,
ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver-
bliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die ver-
fügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen
würden (AHI-Praxis 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit
im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen
werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form
Seite 15
C-4314/2008
möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt
oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines
durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 2009 IV Nr. 8, S.
17, E. 3c; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4).
Zu bemerken ist, dass aufgrund des im gesamten Sozialver-
sicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungs-
pflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeits-
unfähiger Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in
einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzu-
nehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 133 V 504
E. 4, 113 V 22 E. 4a, 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behandeln-
den Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in
welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit
bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgegli-
chenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungs-
tätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensan-
gepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es uner-
heblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder
nicht.
6.5 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön-
nen auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken
(Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Ge-
sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als
relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die ver-
sicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende
Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des For-
derbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E.
1.2 mit Hinweisen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E.
2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person
trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähig-
keit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft trag-
bar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu
prüfen (BGE 127 V 294 E. 4c in fine, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E.
2b).
Grundlage für die Bemessung der Invalidität bildet die trotz gesund-
heitlicher Beeinträchtigung noch bestehende Arbeitsfähigkeit im versi -
cherten Tätigkeitsbereich. Die Annahme eines psychischen Gesund-
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heitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und
Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich eine lege artis auf die
Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psy-
chiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396). Eine solche Dia-
gnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedin-
gung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65
E. 3.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter
therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des
Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (BGE 127 V
294 E. 5a). Diese Frage beurteilt sich nach einem weitgehend objekti -
vierten Massstab (BGE 127 V 294 E. 4b/cc).
6.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung –
und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Ge-
sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S.
62 E. ).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Be-
richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar-
legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen be-
gründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a;
AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
Feststellungen des ausländischen Versicherungsträgers bezüglich In-
validitätsgrad und Anspruchsbeginn sind für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz hinsichtlich der Beurteilung eines Renten-
anspruchs jedoch nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-
Praxis 1996 S. 177 E. 1).
Seite 17
C-4314/2008
7.
Den im vorliegenden Beschwerdeverfahren relevanten medizinischen
Unterlagen ist Folgendes zu entnehmen:
7.1 In dem auf Aufforderung der Landesversicherungsanstalt Baden-
Württemberg erstellten Gutachten vom 22. März 2006 erklärt Dr.
S._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, es sei
anzunehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Psychose aus dem
schizophrenen Formenkreis leide. Diese Annahme stütze sich
einerseits auf die sehr belastete Familienanamnese, andererseits auf
die schizophrenieform eingeordnete akute Episode aus dem Jahre
1998 und den jetzigen Befunden, wobei die Psychose beim
Beschwerdeführer im Vergleich zu seinen Geschwistern einen
leichteren Verlauf genommen habe. Trotzdem sei von einer episodisch
auftretenden produktiv psychotischen Symptomatik auszugehen, wie
auch der Ausbildung eines gewissen Residualsyndroms mit
Antriebsminderung und Interessenseinengung. Zu bemerken sei, dass
die Behandlungsmöglichkeiten zwar nicht ausgeschöpft seien; jedoch
auch unter einer adäquaten medikamentösen Behandlung könne nur
eine begrenzte Besserung erzielt werden. Gesamthaft sei
anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Erkrankung
nur noch leichte körperliche Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen,
während 1 bis 2 Stunden täglich ausführen könne. Diese
Feststellungen gälten seit Februar 2006 (act. 22).
7.1.1 Dr. C._______ führte in ihrem zu Handen der deutschen
Rentenversicherung A._______ erstellten Arztbericht (Formular E 213)
vom 27. März 2006 die Diagnosen Psychose aus dem schizophrenen
Formenkreis, chronische Hepatitis C mit derzeit deutlicher entzünd-
licher Aktivität, rezidivierende Cervicobrachialgie bds., rezidivierendes
Lumbalsyndrom, Varicosis beider Beine (ausgeprägt rechts mit
Schwellneigung), Epicondylitis humen radialis rechts und rezi-
divierende Prostata-Urethritis auf. In ihrer zusammenfassenden Be-
urteilung hält die Gutachterin fest, dass sie sich der Leistungsbe-
urteilung von Dr. S._______ anschliessen könne, wonach der Be-
schwerdeführer dauerhaft leistungsgemindert sei und lediglich noch 1
bis 2 Stunden täglich körperlich leichte Tätigkeiten verrichten könne.
Unter Ziffer 11.4/11.5 hielt die Gutachterin sodann fest, dass der Be-
schwerdeführer mit Wirkung ab 28. Dezember 2005 weder seine zu-
letzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter noch eine an-
gepasste Tätigkeit ausüben könne (act. 12).
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7.1.2 Die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2008 stellt gemäss
Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Stadt vom 12. November 2009 im
Wesentlichen auf das zu Handen der Medizinischen Poliklinik erstellte
Untergutachten von Dr. F._______, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 14. Januar 2008 und auf das auf Aufforderung
der IV-Stelle erstellte Gutachten der Dres. N._______, R._______ und
T._______, MUP, vom 18. März 2008 ab.
7.1.3 Dr. F._______ führte als Diagnose depressive Störung, mittel-
gradige Episode (ICD-10 F33.1) (DD: mögliche wahnhafte Störung)
auf. Eine eindeutige psychotische Symptomatik fände sich nicht, einzig
fraglich seien wahnhafte Symptome. Es sei jedoch zu vermuten, dass
eine gewisse Vulnerabilität vorliege. Die jetzigen Befunde reichten
jedoch nicht aus, um die Diagnose einer schizophrenieformen Störung
zu begründen. Auch Dr. S._______ nehme nur einen leichten Verlauf
der Krankheit an. Möglicherweise bestehe eine hintergründige schizo-
phrenieartige, wahnhafte Störung, die aber auch im Rahmen des de-
pressiven Syndroms interpretiert werden könne. Auffallend sei, dass
der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bis zum Zeitpunkt der
Begutachtung durch Dr. S._______ praktisch voll arbeitsfähig gewesen
sei, was gegen eine verminderte Leistungsfähigkeit spreche. Anderer-
seits bestehe sicherlich eine gewisse Symptomatik, wodurch sich eine
Belastungseinschränkung begründen liesse. Aus psychiatrischer Sicht
beurteilte der Gutachter die Arbeitsfähigkeit wie folgt: Der Be-
schwerdeführer sei vermindert belastbar, er benötige längere Er-
holungsphasen. Durch die körperlichen Beschwerden, insbesondere
durch die Leberproblematik, könne der Beschwerdeführer zusätzlich
beeinträchtigt sein, was sich ungünstig auf den psychischen Zustand
auswirke. Auch wenn er nur bedingt in der Lage sei, zwischenmensch-
liche Beziehungen auszuhalten, sollte es ihm möglich sein, eine
Tätigkeit ohne Zeitdruck und ohne Übernahme von Verantwortung
halbtags durchzuführen. Demnach könne mit Wirkung ab Februar 2006
höchstens eine 50%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet
werden, die sich vor allem aufgrund der depressiven Symptomatik
nachvollziehen lasse. Im Übrigen empfahl der Gutachter dringend eine
psychiatrische Behandlung, einerseits in medikamentöser, anderer-
seits in psychotherapeutischer Form.
7.1.4 Im Gutachten der MUP sind mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen aufgeführt:
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1. Depressive Störung, mittelgradige Episode, DD: mögliche wahnhafte
Störung
2. Chronische Hepatitis C-Virusinfektion bei St. n. Drogenabusus von 1986
bis 1997, Interferon-Alpha-Therapie-Studie, Abbruch wegen Depression
(St. n. Hepatitis D-Infektion, St. n. Hepatitis B-Infektion 1979 und St. n.
Hepatitis A-Infektion 1968).
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde diagnostziert:
1. St. n. Nasenseptum-OP 1976 und 1985
2. St. n. Ulcus duodeni ohne Blutung oder Perforation im Februar 2002
3. Gastroösophagale Refluxkrankheit.
Die Gutachter kamen unter Berücksichtigung des psychiatrischen Gut-
achtens von Dr. F._______ zum Schluss, der Explorand sei aufgrund
der aktiven Hepatitis C mit hoher Viruskonzentration und Entzündung
der Leber, die zu Müdigkeit und Leistungsintoleranz führe, und der
depressiven Störung mittelgradiger Episode, sowohl in seiner zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter als auch für leichte
oder mittelschwere Tätigkeiten zu 50% à 4 Stunden arbeitsfähig. Der
Beginn der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde mit Februar
2006 datiert. Wie bereits Dr. F._______ empfahlen die Gutachter eine
psychiatrische Behandlung sowie berufliche Massnahmen.
7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung
der vorab aufgeführten Gutachten hinsichtlich der mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit gestellten Diagnosen Differenzen ergibt. Die
Dres. C._______ und S._______ diagnostizieren mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit insbesondere eine Psychose aus dem
schizophrenen Formenkreis, wobei Dr. C._______ bei der
psychiatrischen Diagnosestellung insbesondere auf Dr. S._______
abstellt. Dr. F._______ und die Ärzte des Gutachtens der MUP
diagnostizieren übereinstimmend eine depressive Störung,
mittelgradige Störung und als Differentialdiagnose mögliche wahnhafte
Störung, die Ärzte der MUP führen zusätzlich eine chronische
Hepatitis C-Virusinfektion als Diagnose auf. Dr. F._______ setzte sich
eingehend mit der von den deutschen Gutachtern gestellten Diagnose
einer Psychose auseinander, zog sie in seine umfassende Beurteilung
ein und begründete in nachvollziehbarer Weise, weshalb er zum
Schluss kam, dass die zurzeit der Begutachtung gestellten Befunde
nicht ausreichten, um eine Diagnose einer schizophrenen Störung zu
stellen. Hingegen fällt auf, dass Dr. S._______ insbesondere in
Anbetracht der belasteten Familienanamnese die Diagnose einer
Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis stellt, wobei er explizit
Seite 20
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erklärt, dass die Erkrankung beim Beschwerdeführer einen leichteren
Verlauf genommen hat, d.h. nur einmal eine stationäre Behandlung
notwendig geworden und auch keine kontinuierliche nervenärztliche
Behandlung erfolgt sei. Wie bereits unter E. 6.5 erwähnt, braucht es
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 127 V 294 E. 5,
Urteil des Bundesgerichts I 138/06 vom 21.12.2006 E. 2.2) auch bei
psychischen Erkrankungen ein medizinisches Substrat, das
fachärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit grundlegend beeinträchtigt. Eine blosse
Vermutung, die sich insbesondere auf die Familienanamnese stützt,
genügt den bundesgerichtlichen Anforderungen an eine gemäss lege
artis gestellte Diagnose nicht. Darüber hinaus spricht der Umstand,
dass der Beschwerdeführer offenbar keine neuroleptische Medikation
einnimmt, nicht für die Annahme einer psychotischen Erkrankung bzw.
schizophrenen Störung von hinreichender Schwere.
7.3 Die Arbeitsfähigkeit wird von den Gutachtern ebenfalls unter-
schiedlich beurteilt. Während die Dres. C._______ und S._______ von
einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
ausgehen und leichte überwiegend im Sitzen ausgeführte Tätigkeiten
für 1 bis 2 Stunden täglich als möglich erachten, beziffert Dr.
F._______ die Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten ohne Zeitdruck und ohne
Übernahme von Verantwortung auf 50%. In Berücksichtigung des
psychiatrischen Untergutachtens und aufgrund der aktiven Hepatitis C
wird die Arbeitsfähigkeit im Gutachten der MUP sowohl in der
bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter als auch in einer
Verweisungstätigkeit auf 50% à 4 Stunden täglich beziffert.
Das Gutachten der MUP mit dem integrierten Untergutachten von Dr.
F._______ entspricht den allgemein beweisrechtlichen Anforderungen
an objektiv erstellte ärztliche Gutachten (vgl. hiezu BGE 125 V 351).
Es ist in der Darlegung der Zusammenhänge sowie in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtend und hat sich mit der
unterschiedlichen Beurteilung durch die deutschen Gutachter aus-
einandergesetzt. Die Schlussfolgerungen sind hinreichend begründet
und nachvollziehbar, weshalb auf die Einschätzung der schweizeri-
schen Gutachter abzustellen ist, wonach der Beschwerdeführer zu
50% à 4 Std. täglich in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmit-
arbeiter und in leichten bis mittelschweren Verweisungstätigkeiten ar-
beitsfähig ist.
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Beizufügen ist, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. F._______,
datiert vom 14. Januar 2008, und dasjenige der MUP, datiert vom
18. März 2008, auch in zeitlicher Hinsicht wesentlich aktueller sind, als
das Gutachten von Dr. S._______ vom 22. März 2006 und der
Arztbericht von Dr. C._______ vom 27. März 2006, weshalb auch aus
diesem Grunde auf die schweizerischen Gutachter abzustellen ist.
An dieser Einschätzung vermag auch der im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens eingereichte ärztliche Bericht von Dr. K._______ vom
5. Juni 2008, wonach der Beschwerdeführer aufgrund depressiven
Episoden mit psychotischen Anteilen nicht mehr arbeits- und erwerbs-
fähig sei, nichts zu ändern (BVGer act. 20), da der Bericht in keiner
Weise den bundesgerichtlichen Anforderungen an einen medizini-
schen Bericht betreffend Beweiswert entspricht (BGE 125 V 351).
7.4 Insgesamt kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer nach Ablauf der einjährigen gesetzlichen Wartezeit
ab 1. Februar 2007 in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reini-
gungsmitarbeiter oder in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten –
ohne Zeitdruck und ohne Übernahme von Verantwortung – zu 50%
arbeitsfähig ist.
8.
Zu prüfen bleibt der von der Verwaltung durchgeführte Einkommens-
vergleich.
8.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er-
folgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern-
mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt
werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad
bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs;
BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensver-
gleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns
des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invaliden-
einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver-
fügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
8.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was
die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Renten-
beginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am
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zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein-
kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft. Bezog eine
versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe
Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutsch-
kenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnier-
status) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem
Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung
zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich
aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau
begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf
invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen
entweder überhaupt nicht oder aber die beiden Vergleichseinkommen
gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Ein-
kommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Validenein-
kommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv er-
zielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens
durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes
erfolgen (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.1 sowie BGE 135 V 297 E. 5.1, je mit
Hinweis auf BGE 134 V 322 E. 4.1 mit wiederum weiteren Hinweisen).
Die Grundüberlegung dieser Rechtsprechung ist die folgende: Wenn
eine versicherte Person in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde
ausgeführt hat, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielt,
weil ihre persönlichen Eigenschaften (namentlich fehlende Ausbildung
oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher Status) die Erzielung
eines Durchschnittslohnes verunmöglichen, dann ist nicht anzu-
nehmen, dass sie mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung be-
haftet einen (anteilsmässig) durchschnittlichen Lohn erzielen könnte
(vgl. BGE 135 V 297 E. 5.1 und BGE 135 V 58 E. 3.4.3). Ein Ab-
weichen vom Regelfall, wonach das Valideneinkommen grundsätzlich
anhand des zuletzt verdienten Lohnes zu bestimmen ist, kommt erst
dann in Frage, wenn – unter anderem – der tatsächlich erzielte Ver-
dienst deutlich unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt
(vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.1 m.w.H.; LSE = Die schweizerische
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik). Der Erheblich-
keitsgrenzwert dieser Abweichung, ab welchem sich eine
Parallelisierung der Vergleichseinkommen (im Sinne von BGE 134 V
322 a.a.O.) rechtfertigen kann, wurde vom Bundesgericht auf 5% fest-
gesetzt. Dabei ist nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die
prozentuale Abweichung diesen Erheblichkeitsgrenzwert übersteigt
(vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2 und 6.1.3).
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8.3 Die Verwaltung stellte in ihrem Einkommensvergleich auf den vom
Arbeitgeber zuletzt angegebenen Stundenlohn von Fr. 20.25 ab und
ermittelte bei einem vollzeitlichen Pensum von 42 Stunden die Woche
einen Jahreslohn von Fr. 44'294.-- (recte: Fr. 44'226.--). Für die
Berechnung des Invalideneinkommens hat die IV-Stelle auf das
Gutachten der MUP, wonach der Beschwerdeführer sowohl im
angestammten Beruf als Reinigungsmitarbeiter als auch in leichten
oder mittelschweren Verweisungstätigkeiten zu 50% bzw. 4 Stunden
pro Tag arbeitsfähig sei, den Jahreslohn von Verweisungstätigkeiten
gemäss LSE-Tabelle 2006, TA1, Total Männer, Anforderungsniveau 4
(einfache und repetitive Tätigkeiten) herangezogen und diesen gemäss
der üblichen Arbeitsstunden pro Woche von 41,7 Std./Woche auf
Fr. 59'197.-- bzw. bei einem 50%-igen Arbeitspensum auf Fr. 29'598.--
festgesetzt. Sodann hat die IV-Stelle mit der Begründung, das Validen-
einkommen liege unter den Durchschnittslöhnen, den Tabellenlohn
dem Valideneinkommen angepasst und ist von einem jährlichen Ein-
kommen von Fr. 44'294.-- (recte: 44'226.--) bzw. bei einem 50%- igen
Arbeitspensum von Fr. 22'147.-- (recte: Fr. 22'113.--) ausgegangen.
Dabei hat sie einen Invaliditätsgrad von 50% ermittelt. Einen leidens-
bedingten Abzug hat die Vorinstanz mit der Begründung nicht gewährt,
mit der Reduktion des Arbeitspensums seien die krankheitsbedingten
Einschränkungen berücksichtigt worden; ein weiterführender Abzug
sei nicht gerechtfertigt, da die übrigen einkommensbeeinflussenden
Merkmale beim Beschwerdeführer nicht zuträfen.
Mit Blick auf die Ausführungen unter E. 8.2 wäre die Vorinstanz jedoch
verpflichtet gewesen, eine Parallelisierung der Einkommen vorzu-
nehmen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der
Beschwerdeführer aus freien Stücken mit einem dermassen geringen
Einkommen zufrieden gegeben hat, weshalb nachfolgend der Ein-
kommensvergleich neu vorgenommen wird.
8.4 Gemäss Bestätigung des letzten Arbeitgebers E._______ AG (vgl.
act. 52) verdiente der Beschwerdeführer Fr. 20.25 pro Stunde, was bei
einer 40 Stunden Woche einen Monatslohn von Fr. 3'510.-- indexiert
auf das Jahr 2007 einen solchen von Fr. 3'566.16 (+ 1.6%) ergibt. Im
Vergleich dazu beträgt der Tabellenlohn für männliche Hilfskräfte im
Jahr 2006 bei einem Anforderungsniveau 4 (LSE 2006, TA1, Total
Männer) bei einer 40 Stunden Woche monatlich Fr. 4'732.--, was ein
Valideneinkommen von Fr. 4'807.71 (+ 1.6%) ergibt. Das auf den
Tabellenlöhnen errechnete Valideneinkommen ist somit um 34.81%
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höher. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Be-
schwerdeführer sich aus frühen Stücken mit einem unterdurch-
schnittlichen Einkommensniveau begnügen wollte, ist davon auszu-
gehen, dass das deutlich unterdurchschnittliche Einkommensniveau in
invaliditätsfremden persönlichen Eigenschaften des Beschwerde-
führers – namentlich in fehlender beruflicher Ausbildung und den
beschränkten Anstellungsmöglichkeiten – begründet liegt. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das auf der Basis des letzten
Lohnes errechnete Valideneinkommen mit dem Invalideneinkommen in
dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Ab-
weichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5%, vorliegend somit um
29.81% übersteigt. Demnach ist für den Einkommensvergleich von
einem Valideneinkommen von Fr. 4'629.23 (Fr. 3'566.16 x 129.81 /
100) auszugehen.
8.5 Gemäss Vorschlag der schweizerischen Gutachter ist der
Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungs-
mitarbeiter wie auch in leichten bis mittelschweren Verweisungstätig-
keiten zu 50% arbeitsfähig. Somit ist wie bereits bei der Ermittlung des
Valideneinkommens auch bei Ermittlung des Invalideneinkommens auf
den Tabellenlohn für männliche Hilfskräfte (LSE 2006, TA1, Total
Männer, Anforderungsniveau 4) abzustellen. Wird dieser Wert an die
Lohnentwicklung angepasst, resultiert ein Einkommen von 4'807.71 (+
1.6%) pro Monat. Unter Berücksichtigung der verbleibenden Erwerbs-
fähigkeit von 50% resultiert ein vorläufiges Invalideneinkommen von
Fr. 2'403.85.
8.6 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen
Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert zu
kürzen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
versicherte Person wegen eines oder mehrerer Merkmale (namentlich
Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthalts-
kategorie sowie Beschäftigungsgrad) ihre gesundheitlich bedingte
(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit un-
terdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Be-
stimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht
fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der
Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf
höchstens 25% des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. BGE 134 V 322
E. 5.2 m.w.H.). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei einer
Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invalidi-
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tätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges
nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen, weshalb sich dieser in
der Regel auf leidensbedingte Faktoren beschränken und nicht mehr
die maximal zulässigen 25% für sämtliche invaliditätsfremden und
invaliditätsbedingten Merkmale ausschöpfen wird (vgl. BGE 135 V 297
E. 5.3 und BGE 134 V 322 a.a.O., je m.w.H.).
8.6.1 Soweit die persönlichen und beruflichen Eigenschaften des Be-
schwerdeführers bereits im Rahmen der Einkommensparallelisierung
berücksichtigt wurden (vgl. oben E. 8.4), dürfen dieselben invali-
ditätsfremden Faktoren für die Bemessung eines allfälligen Abzuges
nicht mehr berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer ist in der bis -
herigen Tätigkeit (Reinigungsmitarbeiter) und in leichten bis mittel-
schweren Verweisungstätigkeiten nur noch zu 50% arbeitsfähig. Dazu
kommen die gesundheitsbedingten funktionellen Einschränkungen:
Ausschluss schwerer Arbeiten, ohne Zeitdruck und Übernahme von
Verantwortung. Dementsprechend erachtet das Gericht einen zu-
sätzlichen Leidensabzug von 15% als angemessen, was ein Invaliden-
einkommen von Fr. 2'043.28 ergibt.
8.7 Der Einkommensvergleich stellt sich somit wie folgt dar: Dem
Valideneinkommen von Fr. 4'629.23 steht ein Invalideneinkommen von
Fr. 2'043.28 gegenüber. Der Invaliditätsgrad ergibt somit gerundet
56% ([4'629.23 – 2'043.28] x 100 / 4'629.23 = 55.86). Daraus ergibt
sich, dass der Beschwerdeführer Anspruch – wie von der Vorinstanz
zu Recht festgelegt – auf eine halbe Rente hat.
9.
Der Beschwerdeführer beantragt ausserdem die Überprüfung der
Rentenhöhe und deren Neuberechnung.
9.1 Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) nach Massgabe der Bei-
tragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Be-
treuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie ge-
langen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Ver-
sicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten
für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die
Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1
AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen
Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie
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die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt
werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer,
wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach Voll-
endung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des
Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang
(Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Der
Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der
Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres (Art. 29bis Abs. 2
AHVG).
9.1.1 Gemäss Art. 29quater AHVG werden die Renten nach Massgabe
des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses wird er-
mittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die ver-
sicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjah-
re geteilt wird.
9.2 Bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente im
Jahre 2007 hat vorliegend die Beitragsdauer des Jahrgangs des Be-
schwerdeführers (1957) 29 Jahre betragen (Rententabellen 2007,
S. 7). Gemäss den Einträgen in den individuellen Konten des Be-
schwerdeführers hat er in den Jahren 1986 bis 2007 Beiträge an die
AHV entrichtet, insgesamt 79 Monate, ausmachend 6 Jahre und 7
Monate.
Nach Art. 52c der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) können Bei-
tragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Ver-
sicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs zur Auf-
füllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeit-
punkt erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung
nicht berücksichtigt. Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist
im Februar 2007 entstanden. Dass die Vorinstanz von einer Beitrags-
dauer von 6 Jahren und 5 Monaten, insgesamt 77 Monate aus-
machend, anstelle von 6 Jahren und einem Monat (zusätzlich Januar
2007), insgesamt 78 Monaten ausmachend, ausgegangen ist, hat vor-
liegend keinen Einfluss auf die anwendbare Rentenskala. Die an-
wendbare Rentenskala, welche sich nach den vollen Beitragsjahren
bemisst, ist daher – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt –
Rentenskala 10 (Rententabellen 2007, S. 10).
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9.2.1 Zu Gunsten des Beschwerdeführers sind in den individuellen
Konten Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 173'673.-- regi-
striert. Davon hat die Vorinstanz zu Recht – und vom Beschwerde-
führer auch nicht bestritten – die im Jahr 2007 erzielten Fr. 2'752.--
abgezogen und ist von einem Gesamteinkommen von Fr. 170'921.--
ausgegangen. Dieses Gesamteinkommen ist zwecks Ausgleichung der
Inflation entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG
aufzuwerten (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Der Aufwertungsfaktor beträgt
vorliegend 1,000 (Rententabellen 2007, S. 15, erster Eintrag im in-
dividuellen Konto 1986), so dass sich das aufgewertete Einkommen
unverändert auf Fr. 170'921.-- beläuft. Geteilt durch die Anzahl der
festgestellten Beitragsmonate (77) und multipliziert mit zwölf ergibt
dies ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 26'637.--. Auf
diesen Betrag hat die Vorinstanz Fr. 6'199.-- Erziehungsgutschriften
gewährt und so ein durchschnittliches Jahreseinkommen von
Fr. 32'836.-- ermittelt. Dieser Betrag ist auf den nächsthöheren Ta-
bellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen
aufzurunden. Gemäss den Rententabellen 2007 (Skala 10, S. 87) er-
gibt ein massgebendes Einkommen von bis zu Fr. 33'150.-- eine
monatliche halbe Invalidenrente von Fr. 175.--.
9.3 Somit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Invalidenrente des
Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat.
10.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerde abzuweisen
und die angefochtene Verfügung bestätigen ist.
11.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
11.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist
das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der
unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden
Verfahren hat der Beschwerdeführer indes ein Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege und Beigabe eines Anwalts gestellt, das mit
Zwischenverfügungen vom 28. Oktober 2008 resp. 18. Dezember 2008
gutgeheissen wurde (BVGer act. 11/24).
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11.2 Die Parteientschädigung wird mangels Einreichung einer
Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen
Anwaltsaufwandes auf gesamthaft Fr. 2'200.-- (exkl. Mehrwertsteuer)
festgesetzt (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Rechtsanwalt
Ch. Haffenmeyer hat sich gemäss Schreiben der neuen Rechts-
anwältin Ch. Reinhardt vom 18. Juni 2009 aus der Advokatur zurück-
gezogen und ist entsprechend nicht mehr im Anwaltsregister ver-
zeichnet. Somit ist er für das Gericht nicht mehr erreichbar. Deshalb ist
es dem Beschwerdeführer überlassen, die entsprechende Aufteilung
der Parteientschädigung zwischen dem 1. und 2. Anwalt vorzunehmen.
Die Entschädigung ist aus der Gerichtskasse zu leisten.
11.2.1 Darauf hinzuweisen ist, dass die Mehrwertsteuer nur für eine
Dienstleistung geschuldet ist, die im Inland gegen Entgelt erbracht
wird, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung des
Rechtsvertreterin bzw. des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers
mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (Art. 5 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
i.V.m. Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE bzw.
materiell übereinstimmend Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz,
MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 18 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1
Bst. c VKGE, siehe auch Art. 112 MWSTG).
11.3 Beizufügen bleibt, dass die begünstigte Partei gemäss Art. 65
Abs. 4 VwVG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später
zu hinreichenden Mitteln gelangt.
11.4 Die Vorinstanz als obsiegende Partei hat keinen Anspruch auf
eine Entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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3.
Mit Verweis auf E. 11.2 wird Rechtsanwältin Ch. Reinhardt und Ch.
Haffenmeyer eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 2'200.--
zugesprochen, welche aus der Gerichtskasse zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
- die Vorsorgestiftung E._______ AG
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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