B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4314/2014
Ur t e i l vom 2 7 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Y._______,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-4314/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1991 geborene ghanaische Staatsangehörige X._______ (im Folgen-
den: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) beantragte am 30. Januar
2014 bei der Schweizerischen Botschaft in Accra ein Schengen-Visum für
einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei Y._______ (im Folgenden:
Gastgeber) im Kanton Thurgau.
B.
Mit Formularentscheid vom 31. Januar 2014 lehnte es die schweizerische
Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre
verweigernde Haltung mit fehlenden Belegen für das Vorhandensein aus-
reichender Subsistenzmittel und damit, dass nicht genügend Gewähr be-
stehe für eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem
Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt.
C.
Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 14. Februar 2014 Einsprache. Sie
habe alle von ihr verlangten Belege erbracht und hege nicht die Absicht,
aus ihrem Heimatland auszuwandern.
D.
Auf Ersuchen der Vorinstanz richtete die Migrationsbehörde des Kantons
Thurgau am 25. Juni 2014 einen Fragekatalog an den Gastgeber. Dessen
schriftliche Antworten leitete die Migrationsbehörde am 1. Juli 2014 zusam-
men mit einer ablehnenden Stellungnahme an die Vorinstanz weiter.
E.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache gegen
die Visumsverweigerung ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schwei-
zerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht
als gesichert betrachtet werden könne. Die Gesuchstellerin stamme aus
einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher
Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungs-
druck festzustellen sei. Die Gesuchstellerin sei jung, ledig und kinderlos.
Entsprechend seien keine persönlichen Verpflichtungen erkennbar, welche
von einer Emigration abhalten könnten.
F.
Dagegen gelangt die Gesuchstellerin, vertreten durch den Gastgeber, mit
C-4314/2014
Seite 3
einer Beschwerde vom 31. Juli 2014 an das Bundesverwaltungsgericht.
Sie ersucht sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und um Ausstellung des gewünschten Besuchsvisums. Zur Begründung
macht sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz vertrete zu Unrecht die
Auffassung, dass ihre Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht
gesichert wäre. Sie habe ihren Rückflug nach Ghana bereits gebucht und
beabsichtige, dort anschliessend eine drei- bis vierjährige Ausbildung im
Gesundheitswesen zu beginnen.
G.
Die Vorinstanz schliesst in einer Vernehmlassung vom 17. September 2014
auf Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde der Be-
schwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt und die eingereichten Beweismittel wird, so-
weit entscheidserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü-
gungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Veweigerung ei-
nes Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
C-4314/2014
Seite 4
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer ghanaischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt
in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende
Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der
Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen-
gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Recht-
akte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine
Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraus-
setzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Vorausset-
zungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. PHILIPP
EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis
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Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän-
der, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über ei-
nen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Perso-
nen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom
13.04.2006], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst.
e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person
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Seite 6
nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wie-
der zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil
des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011
Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige
Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung
oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d
und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederaus-
reise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender
Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl.
BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einrei-
seerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SGK).
Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen)
nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheit-
liches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV,
Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen,
aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver-
pflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen
Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt,
ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu ertei-
len (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das
Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs.
1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer dritt-
staatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet
werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Aufgrund ihrer ghanaischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuch-
stellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001
[ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis
vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraus-
setzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wieder-
ausreise im Vordergrund. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der
allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse
der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung ent-
sprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles
zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
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im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit po-
litisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen kön-
nen ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
5.3
5.3.1 Wirtschaftlich gesehen ist Ghana zwar eines der erfolgreichsten Län-
der in Subsahara-Afrika. Seit der Neuberechnung seines Bruttoinlandpro-
dukts 2010 durch die Weltbank zählt das Land zur Gruppe der (unteren)
Mitteleinkommensländer. Das Wirtschaftswachstum Ghanas betrug 2013
7,1 Prozent; für 2014 werden höchstens fünf Prozent und für die darauffol-
genden Jahre rund sieben Prozent Wachstum erwartet. Dies sind trotz ei-
nes starken Abfalls von den Rekordwerten 2011 (15 Prozent) robuste Zah-
len, mit denen Ghana zu den am schnellsten und zuverlässigsten wach-
senden afrikanischen Volkswirtschaften gehört. Die makroökonomischen
Daten zeigen aber Schwierigkeiten auf. Hohe Defizite beim Haushalt wie
auch in der Leistungsbilanz führen zu einer schnell steigenden Verschul-
dung. Im August 2014 hat die ghanaische Regierung den Internationalen
Währungsfonds (IWF) um ein Unterstützungsprogramm gebeten, um die
wirtschaftlichen Ungleichgewichte unter Kontrolle zu bringen. Die ersten
Konsultationen mit dem IWF haben inzwischen stattgefunden. Das schwie-
rige makroökonomische Umfeld, die Abwertung des ghanaischen Cedi und
die chronische Energieknappheit machen der ghanaischen Wirtschaft zu
schaffen. Die Breitenwirksamkeit der wirtschaftlichen Entwicklung ist wei-
terhin nicht hergestellt (Länderinformationen auf der Webseite des Deut-
schen Auswärtigen Amtes: > Reise & Sicherheit
> Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Auswahl Ghana > Wirt-
schaftspolitik, Stand: November 2014, besucht im Januar 2015).
5.3.2 Eine Folge dieser Situation ist eine anhaltend hohe Emigration gha-
naischer Staatsangehöriger, nicht zuletzt nach Nordamerika und Europa.
Ghana hat sich gegen Ende des 20. Jahrhunderts zu einem der Haupt-
emigrationsländer Westafrikas entwickelt. Die Migration umfasst sowohl
qualifizierte als auch unqualifizierte Arbeitskräfte, wobei der Anteil von
Frauen markant hoch ist. In Deutschland sollen unter der ausländischen
Bevölkerung ghanaischer Herkunft sogar mehr Frauen als Männer sein
(vgl. Dr. NADINE SIEVEKING und MARGRIT FAUSER, Migrationsdynamiken
und Entwicklung in Westafrika: Untersuchungen zur entwicklungspoliti-
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Seite 8
schen Bedeutung von Migration in und aus Ghana und Mali, COMCAD Ar-
beitspapiere No. 68, 2009 [im Internet zu finden unter: www.afrique-eu-
> Themen > Afrika & Migration > Westafrika], S. 37 ff.).
Mit Ausnahme des Gesundheitssektors wurden seitens der ghanaischen
Regierung bisher keine Anstrengungen unternommen, um die Migration
der Bildungseliten zu verhindern. Dies vor allem wegen der grossen öko-
nomischen Bedeutung von Rücküberweisungen ghanaischer Migranten,
die nach Kakao und Gold den drittgrössten Devisenbringer darstellen. Der
Anteil von Rücküberweisungen am ghanaischen Bruttoinlandprodukt wird
auf 13% bis 15% geschätzt (a.a.O. S. 48, Fn. 34).
5.3.3 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungs-
gemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten
oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. An-
gesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten
ausländerrechtliche Regelungen umgangen, indem versucht wird, den Auf-
enthalt – einmal eingereist – auf eine ganz andere rechtliche oder faktische
Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen.
5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon-
kreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per-
son im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaft-
liche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Anderer-
seits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflich-
tungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen
Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 23-jährige, unverhei-
ratete und kinderlose Frau. Hinsichtlich ihrer persönlichen Lebensum-
stände ist nur wenig bekannt. Den Angaben des Gastgebers zufolge
(schriftliche Auskünfte vom 1. Juli 2014; Antworten auf Fragen Nr. 4 und 5)
lebt sie in Kumasi, der zweitgrössten Stadt des Landes, in der Nähe ihrer
Schwester. Die Beziehung zu anderen Verwandten im Heimatland bzw. zu
ihren Eltern wurde im Gesuchsverfahren nicht offengelegt. Aus den sol-
chermassen bekannten Verhältnissen kann jedenfalls nicht auf das Vor-
handensein sozialer oder familiärer Verpflichtungen geschlossen werden,
die geeignet wären, besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland
zu bieten.
C-4314/2014
Seite 9
6.2 In wirtschaftlicher Hinsicht ist unklar, wie die Beschwerdeführerin ihren
Lebensunterhalt finanziert. Gemäss den Angaben des Gastgebers (a.a.O.
auf Fragen Nr. 6 und 7) verfügt sie über eine höhere Schulbildung und hilft
ihrer Schwester im Haushalt. Im Juni 2014 will sie sich um Aufnahme in
eine ebenfalls in Kumasi gelegene Schule für Krankenpflege und Geburts-
hilfe bemüht haben. Über das Ergebnis dieser Bemühungen ist allerdings
nichts bekannt. Doch selbst wenn sie die Aufnahme inzwischen geschafft
und damit die Möglichkeit haben sollte, eine entsprechende Ausbildung zu
absolvieren, könnte daraus noch nicht auf einen besonderen Willen zur
Rückkehr geschlossen werden. Denn eine Ausbildung dieser Art lässt sich
überall verwirklichen. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin offenbar
nicht in der Lage wäre, Schule und Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu
finanzieren. Der Gastgeber hält in seinem Begleitschreiben zur Be-
schwerde vom 31. Juli 2014 fest, dass er die Kosten der Schule und der
Lebenshaltung für die Beschwerdeführerin übernehmen werde.
6.3 Ein klares Bild lässt sich schliesslich auch darüber nicht gewinnen, in
welchem Verhältnis Gast und Gastgeber zueinander stehen und worin ge-
nau die Interessen an einem Aufenthalt in der Schweiz liegen. In einem an
die Vorinstanz gerichteten Schreiben vom 19. Mai 2014 hielt der Gastge-
ber dazu fest, sein Freund habe ihm die Beschwerdeführerin nach einem
Besuch in Kumasi "herzlich empfohlen". Seither führten sie seit über zwei
Jahren eine "herzliche Korrespondenz per E-Mail, Skype und Yahoo-Mess-
enger". Persönlich gesehen habe er seine "Bekannte" bisher nur über
Skype. Im beigelegten, englisch abgefassten Einladungsschreiben be-
zeichnete der Gastgeber seinen Gast als "goddaughter" (Patentochter).
Den gleichen Begriff verwendet er in seinem Begleitschreiben zur Be-
schwerde vom 31. Juli 2014. Dort wiederholt er, sie führten seit über zwei
Jahren eine überaus herzliche und freundliche Korrespondenz und er wolle
seiner "Patentochter" die Möglichkeit bieten, ihn und sein Land während
dreier Monate kennen zu lernen. Im bereits erwähnten, englisch abgefass-
ten Einladungsschreiben äusserte der Gastgeber zusätzlich noch die Bitte,
ein Visum für mehrfache Einreisen auszustellen. Die Gesuchstellerin wolle
– sofern möglich – auch im Folgejahr wieder für drei Monate in die Schweiz
kommen. Darüber, welche Verbindungen der Gastgeber zu Ghana hat, wie
das gegenseitige Verhältnis genau zu verstehen ist bzw. worin die Paten-
schaft bestehen soll und weshalb derart lange Aufenthalte in der Schweiz
angestrebt werden, dazu äusserte sich im bisherigen Verfahren keine der
beiden beteiligten Personen.
C-4314/2014
Seite 10
6.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte
die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise
der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Be-
urteilung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Gastgeber wiederholt
betont hat, er stehe dafür ein, dass die Gesuchstellerin fristgerecht und
anstandslos wieder aus der Schweiz ausreisen werde. Als Gastgeber kann
er zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken
im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimm-
tes Tun oder Unterlassen seines Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusam-
menhang auch BVGE 2009/27 E. 9).
6.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist
eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht
erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und
solche sind auch nicht ersichtlich.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 11
C-4314/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage Dossier Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Versand: